Urteil
26 K 159.16
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0301.26K159.16.00
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Leitsätze
1. Für den Widerruf eines Lehrauftrags an einer Hochschule ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich. Da dieser Begriff des wichtigen Grundes gesetzlich nicht weiter definiert ist, ist darauf abzustellen, dass ein Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründet, weshalb es sachgerecht ist, für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die zivilrechtliche Vorschrift aus dem Dienstverhältnis und damit auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses abzustellen. Da der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen.(Rn.43)
2. Ein Lehrbeauftragter ist grundsätzlich Träger des Grundrechts auf Freiheit der Lehre, da ihm die Aufgabe der wissenschaftlichen Lehre übertragen ist.(Rn.44)
Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen.(Rn.45)
3. Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie der Schutz anderer Grundrechtsträger gehören.(Rn.46)
Insoweit dürfte die gesetzliche Forderung nach pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit anzusehen sein. Jedoch können an anderen Hochschule zu anderen Themen angesetzte Aufgaben zu einem anderen Thema als demjenigen, aufgrund dessen der Widerruf des Lehrauftrags erfolgte, nach mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Lehrbeauftragen regelmäßig nicht für die Begründung der fehlenden persönlichen Eignung herangezogen werden.(Rn.47)
4. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Studenten aufgrund einer bestimmten Aufgabenstellung kann grundsätzlich keine Schranke der Lehrfreiheit darstellen, auch wenn im Rahmen der Aufgabenstellung verstörende Bilder gezeigt wurden, die Aufgabe aber auf Daten abzielte, die im Zusammenhang mit den Bildern stehen. Insoweit bedarf es zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Studenten regelmäßig nicht des Widerrufs des Lehrauftrags.(Rn.48)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Kanzlers der Beklagten vom 27. Mai 2016 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Widerruf eines Lehrauftrags an einer Hochschule ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich. Da dieser Begriff des wichtigen Grundes gesetzlich nicht weiter definiert ist, ist darauf abzustellen, dass ein Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründet, weshalb es sachgerecht ist, für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die zivilrechtliche Vorschrift aus dem Dienstverhältnis und damit auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses abzustellen. Da der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen.(Rn.43) 2. Ein Lehrbeauftragter ist grundsätzlich Träger des Grundrechts auf Freiheit der Lehre, da ihm die Aufgabe der wissenschaftlichen Lehre übertragen ist.(Rn.44) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen.(Rn.45) 3. Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie der Schutz anderer Grundrechtsträger gehören.(Rn.46) Insoweit dürfte die gesetzliche Forderung nach pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit anzusehen sein. Jedoch können an anderen Hochschule zu anderen Themen angesetzte Aufgaben zu einem anderen Thema als demjenigen, aufgrund dessen der Widerruf des Lehrauftrags erfolgte, nach mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Lehrbeauftragen regelmäßig nicht für die Begründung der fehlenden persönlichen Eignung herangezogen werden.(Rn.47) 4. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Studenten aufgrund einer bestimmten Aufgabenstellung kann grundsätzlich keine Schranke der Lehrfreiheit darstellen, auch wenn im Rahmen der Aufgabenstellung verstörende Bilder gezeigt wurden, die Aufgabe aber auf Daten abzielte, die im Zusammenhang mit den Bildern stehen. Insoweit bedarf es zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Studenten regelmäßig nicht des Widerrufs des Lehrauftrags.(Rn.48) Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Kanzlers der Beklagten vom 27. Mai 2016 rechtswidrig war. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. A. Die Klage ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (war), wenn er sich vorher erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der mit dem ursprünglichen Antrag zur Überprüfung gestellte Widerruf war ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung der Kläger trotz der arbeitsprozessualen Formulierung erkennbar (§ 88 VwGO) und zulässigerweise mittels einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erstrebt hat. Bereits der Begriff „Widerruf“ in der hier nur in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG charakterisiert die Maßnahme als einen Verwaltungsakt, mit der einseitig durch die Hochschule, eine Behörde, der Einzelfall des Klägers auf dem Gebiet des (öffentlichen) Hochschulrechts negativ in dem Sinne geregelt werden sollte, dass das Lehrauftragsverhältnis sofort beendet ist. Der Nachprüfung des Widerrufs in einem Vorverfahren bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG nicht, da es sich um eine Hochschulangelegenheit handelt. Auch ohne Rückgriff auf § 58 Abs. 2 VwGO ist die Klage fristgerecht, nämlich innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, erhoben worden. Mit dem Ablauf des Sommersemesters 2016 hat sich der Widerruf erledigt, da der widerrufene Lehrauftrag befristet war. Von dem Widerruf gingen fortan keine weiteren Rechtswirkungen mehr aus. Mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren wegen seines guten Rufs fortführen zu wollen, macht der Kläger ein berechtigtes (Rehabilitations-) Interesse an der nun begehrten Feststellung geltend. Mag auch die Beendigung eines Lehrauftrags für sich genommen in keinem Bezug zu einem Persönlichkeitsrecht des Klägers stehen, so ergibt sich dieser aus dem von der Beklagten dafür angeführten Grund. Der Widerruf ist eine hoheitlich-negative Reaktion auf ein Verhalten des Klägers, die zudem in der Öffentlichkeit bekannt wurde. B. Die Klage ist begründet, weil der Widerrufsbescheid, in dem Grundrechte keine Erwähnung fanden, rechtswidrig gewesen ist. Nach § 120 Abs. 3 Satz 2 BerlHG werden Lehraufträge vom Leiter der Hochschule erteilt. Die damit begründete Zuständigkeit, die der Leiter der Hochschule delegieren darf, gilt auch für den Widerruf, zu dem § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG nur bestimmt, dass Lehraufträge aus wichtigem Grund widerrufen werden können. Nach der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der Bescheid nicht formal (mangels Zuständigkeit des Kanzlers) rechtswidrig gewesen. Indes fehlte es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG. Die Norm lässt nicht nur den Widerruf zu (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG), sondern knüpft ihn daran, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grunds erfüllt ist, ohne diesen näher zu definieren. In Anbetracht dessen, dass Lehraufträge ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründen (Waldeyer in Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 1, § 55 HRG, Rn. 33), erscheint es sachgerecht, den hier maßgeblichen Begriff an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB anzulehnen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Weil aber der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen. Das war – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – das, was der Kläger in seiner Anhörung sagte (schrieb). Diese Stellungnahme des Klägers (in Zusammenschau mit den ihr beigefügten Anlagen) auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf ergibt jedoch keinen wichtigen Grund. Denn sie hält sich im Rahmen grundrechtlicher Schutzbereiche, ohne dass Grundrechtsschranken dem entgegenwirken. 1. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist die Lehre frei. Der Kläger war als Lehrbeauftragter nach § 120 Abs. 3 BerlHG Träger dieses Grundrechts, weil ihm die Aufgabe wissenschaftlicher Lehre übertragen war (vgl. Britz in Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 III Rn. 67; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 405). Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BerlHG obliegt es Lehrbeauftragten, selbständig Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von Hochschullehrern wahrgenommen werden können (Nr. 1) oder die wissenschaftliche Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen (Nr. 2). Selbst wenn in Fällen der Nummer 2 keine wissenschaftliche Lehre zu erbringen wäre, deutet hier nichts darauf, dass die dem Kläger bei der Beklagten übertragenen Aufgaben nur solche praktischer Ausbildung waren. Nicht anders liegt es in Bezug auf den Lehrauftrag an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Die Freiheit der Lehre umfasst nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HRG im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen. Anders formuliert gehört dazu die freie Wahl der Form, des Inhalts, des methodischen Ansatzes und des verwendeten Materials (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 45; Starck, a.a.O., Rn. 376). Damit beantwortet sich die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, mit welchem Recht der Kläger an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin die Statistikaufgaben stellte. Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Mit der Bindung der Lehre an die Treue zur Verfassung durch Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG wird keine zusätzliche Schranke der Lehrfreiheit eingeführt. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie der Schutz anderer Grundrechtsträger gehören (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 50). Damit wird man die Forderung des § 120 Abs. 2 Halbsatz 1 BerlHG nach pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit ansehen dürfen. Doch sind auch verfassungsimmanente Schranken im Lichte der Bedeutung des beschränkten Grundrechts zu sehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [208]). Dessen eingedenk taugen die beiden vom Kläger an einer anderen Hochschule zu einem anderen Thema eingesetzten Aufgaben nicht dazu, nach mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit eine abschließende (negative) Aussage über seine pädagogische Eignung zu treffen, selbst wenn sich vertreten ließe, dass die beiden Aufgaben aus pädagogischen Gründen besser nicht gestellt würden. Von der Beklagten unbeachtet geblieben ist, dass der Kläger – wie aus dem Verfahren VG 26 K 158.16 bekannt und in der mündlichen Verhandlung angesprochen - auf Anregung des zuständigen Dekans der anderen Hochschule die beiden Aufgaben aus seinem Aufgaben-Pool nahm. Die Annahme des dauerhaften Verlusts der pädagogischen Eignung im Falle eines korrigierten (hier unterstellten) Missgriffs bei der Auswahl von Aufgaben verträgt sich nicht mit der Lehrfreiheit. Fernliegend ist es, im Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf körperliche Unversehrtheit der Studenten eine durch die Aufgabenstellung verletzte Schranke der Lehrfreiheit zu sehen. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung von verstörenden Bildern berichtet, die sie zum Thema Genitalverstümmelung fand. Doch zielte die Aufgabe weder auf Bilder verstümmelter Frauen noch ihre Schilderung ihrer Verstümmelung, sondern auf (aggregierte) Daten, mit denen man einen Zusammenhang zwischen Islam und weiblicher Genitalverstümmelung statistisch untersuchen kann. Abgesehen davon hätte es zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Studenten nicht des Widerrufs des Lehrauftrags bedurft. Ein Hinweis, wie ihn der zuständige Dekan der anderen Hochschule dem Kläger gab, hätte zur Zielerreichung genügt. 2. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder (und damit auch der Kläger) das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsäußerungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 [320]). Die Beiträge 3 und 4, die der Kläger seiner Stellungnahme beifügte und die er in ihr inhaltlich teilte, sind Meinungsäußerungen, die sich im Schutzbereich der Norm halten. Für die Beiträge 1 und 2 war der Beklagten – wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – klar, dass sich der Kläger von diesen distanziert hatte („stammen nicht von mir“), weshalb sie die Beklagte nicht in ihre Entscheidung über den Widerruf einbezog. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Ein Ehrdelikt ist in den Beiträgen 3 oder 4 nicht zu finden. Dabei kann dahinstehen, ob die §§ 185 ff. StGB die Verwendung der Worte „Zigeuner“, „Mossi“ oder „Museltante“ bzw. „Muselmanen“ verbieten. Denn sie müssten sich auf Einzelpersonen sei es auch als Angehörige einer Personenmehrheit beziehen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, Vor §§ 185-200 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Jugendschutzbestimmungen greifen hier offenbar nicht. Ein Verstoß gegen § 130 StGB, der zu den allgemeinen Gesetzen gehört, steht nicht ernstlich in Rede, wobei auch hier dahinstehen kann, ob die Worte „Zigeuner“, „Mossi“ oder „Museltante“ bzw. „Muselmanen“ für sich überhaupt den Tatbestand des § 130 Abs. 1 StGB erfüllen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 1986 – 1 Ws 7/86 -, NJW 1986, 1276 zum Begriff „Zigeuner“). Denn mit den Beiträgen 3 und 4 wird weder zum Hass aufgestachelt noch zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert. Ersteres setzte eine über die Äußerung von Ablehnung, die den drei Worten sicher innewohnt, und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung voraus (vgl. Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 8). Die Formulierung „machen wir in der entsprechenden Schule Randale“ ist nicht tatbestandsmäßig, weil das Wort „Randale“ nicht notwendig auf Gewalt zielt (wie der Kläger mit einer sich im weiten Wortsinn haltenden Erklärung geltend macht). Mit den Maßstäben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2010 (1 BvR 369/04 u.a., NJW 2010, 2193) ist hier auch ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verneinen. Obgleich in der mündlichen Verhandlung von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers, gegen die er Verfassungsbeschwerde erhoben habe, die Rede gewesen ist, hat nicht geklärt werden können, ob sie sich auf die Beiträge zu 3 und 4 bezieht. Weitere Aufklärung hat sich nicht aufgedrängt, weil es fernliegend erscheint, dass der Kläger wegen dieser von ihm zumindest geteilten Äußerungen bestraft wurde. Zu erwägen ist, in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG ein allgemeines Gesetz zu sehen. Danach haben die Mitglieder der Hochschule, zu denen die Lehrbeauftragten zählen (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG), sich so zu verhalten, dass niemand wegen seiner Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligt wird. Das dürfte es verbieten, dass ein Lehrbeauftragter einzelne Teilnehmer seiner Veranstaltung mit „Zigeuner“, „Mossi“ oder „Museltante“ bzw. „Muselman“ anspricht. Die Beiträge 3 und 4 bezogen sich aber nicht auf Veranstaltungsteilnehmer. Allerdings wollte die Beklagte mit dem Widerruf erklärtermaßen verhindern, dass sich der Kläger gegenüber ihren Studenten entsprechend äußert. Dafür bietet die Stellungnahme des Klägers, an die der Widerruf anknüpft, keinen Ansatz. Auch sonst lässt sich nicht feststellen, dass diese Gefahr bestand. Die Beklagte machte keine entsprechenden Erfahrungen mit dem Kläger etwa im Rahmen von § 8 a BerlHG geltend. Dieser verwies hingegen darauf, dass ausländerfeindliche oder diskriminierende Äußerungen nicht einmal in dem rbb-Beitrag erwähnt worden seien. Sollte § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG dahin zu verstehen sein, dass die Mitglieder der Hochschule auch im außerdienstlichen Bereich über den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinaus niemand wegen seiner Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligen dürfen und schon die Verwendung der Worte „Zigeuner“, „Mossi“ oder „Museltante“ bzw. „Muselmanen“ eine Benachteiligung wäre, dann verstieße das gegen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Der Begriff „niemand“ wäre verfassungskonform auf diejenigen zu beschränken, mit denen der Lehrbeauftragte im Rahmen seines Lehrauftrags umgeht. Denn für eine Regelung des bürgerlichen Verhaltens von Hochschulmitgliedern außerhalb des Hochschulbereichs fehlte es dem Landesgesetzgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an der dafür nötigen Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Zu den allgemeinen Gesetzen, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist § 33 Abs. 2 BeamtStG zu zählen, wonach Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amts ergibt. Ob das die Verwendung der Worte „Zigeuner“, „Mossi“ oder „Museltante“ bzw. „Muselmanen“ verbietet, kann auch hier offenbleiben. Denn der Kläger war als Lehrbeauftragter kein Beamter. Zwar war ihm ein öffentliches Amt übertragen. Doch war er als Lehrbeauftragter von der nur das Beamtenrecht prägenden Rechtspflicht der Treuegewähr nicht unmittelbar erfasst. Vielmehr schuldete er nur diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 [215, 217]). Eine Beschränkung von sonst zulässigen Meinungsäußerungen im außerhochschulischen Bereich rechtfertigt das nicht. § 5 Abs. 3 BerlHG ist hier nicht einschlägig. Ähnlich Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG regelt er, dass die Freiheit der Lehre nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen entbindet, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet. Doch sind Rechte anderer, die Art. 5 Abs. 1 GG beschränken, nicht verletzt. Eine das Zusammenleben in der Hochschule regelnde Norm außer § 44 Abs. 1 BerlHG (der auch zugunsten des Klägers galt) steht nicht in Rede. Ohnehin könnte sie nicht das Zusammenleben außerhalb der Hochschule, um das es bei den Beiträgen 3 und 4 geht, regeln. Das von der Beklagten angeführte Ansehen der Hochschule lässt sich keinem weiteren allgemeinen Gesetz zuordnen. 3. Auch in der Zusammenschau ergeben die dem Kläger zurechenbaren Äußerungen keinen wichtigen Grund, der den Widerruf des Lehrauftrags rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 2.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des dem Kläger von der Beklagten erteilten Lehrauftrags für das Sommersemester 2016. Unter dem 13. April 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger für das Sommersemester 2016 einen Lehrauftrag. In insgesamt sieben Semesterwochenstunden sollte er „Programmierkonzepte und Algorithmen“ und „Spezielle Anwendungen der Informatik: Verifikation und Test“ unterrichten. Pro tatsächlich geleisteter Semesterwochenstunde sollte er 33 Euro erhalten. Der Kläger nahm den Auftrag am 25. April 2016 an. Am 25. Mai 2016 berichtete der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) über den Kläger. Gestützt auf die Weisung des Präsidenten der Beklagten, „sich dieses Falles anzunehmen“, wandte sich der Kanzler der Beklagten am 26. Mai 2016 an den Kläger. Durch den Bericht habe die Beklagte Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin den Studierenden, darunter auch solchen mit Migrationshintergrund, Aufgaben gestellt habe, die eine rassistische Tonlage hätten. Auch habe er Äußerungen getätigt, die eine starke rassistische und fremdenfeindliche Färbung hätten. Ferner betreibe er einen Blog, in dem er Äußerungen tätige, die möglicherweise strafrechtlich relevant seien. Dies gebe Anlass zur Befürchtung, dass er sich auch gegenüber Studierenden der Beklagten entsprechend äußern und verhalten werde. Aus Fürsorge gegenüber ihren Studierenden wolle die Beklagte verhindern, dass es bei ihr zu vergleichbaren Vorkommnissen komme. Dazu hörte sie den Kläger zu ihrer Absicht an, den Lehrauftrag mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Unter dem 27. Mai 2016 nahm der Kläger, dem die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auch für das Sommersemester 2016 einen Lehrauftrag zum Thema Statistik erteilt hatte, zu den Vorwürfen Stellung. Seine Aufgaben seien weder ausländerfeindlich noch diskriminierend, sie seien allenfalls provokant, wobei die erste der beiden beigefügten Aufgaben eben keinen Zusammenhang zwischen Islam und Genitalverstümmelung beweise. Ausländerfeindliche oder diskriminierende Äußerungen seien nicht einmal in dem rbb-Beitrag erwähnt. Sein Blog „Die Verheerung Europas“ enthalte keine strafrechtlich relevanten Inhalte. Die ebenfalls im rbb-Bericht angesprochenen und unter seinem Namen veröffentlichten Beiträge 1 und 2 im Blog „DiskursKorrekt“ stammten nicht von ihm. Bei dem Beitrag zu 3 sei er sich nicht sicher; seiner Erinnerung nach sei es darum gegangen, wie gewaltbereit die Gesellschaft versteckt schon sei. Bei dem Beitrag 4 handle es sich um einen Kommentar zum bekannten Urteil des Verfassungsgerichts. Ob der von ihm stamme, könne er mangels Quelle nicht bestätigen. Allerdings würde er dem Inhalt im Wesentlichen zustimmen, wobei das Wort „Randale“ vielleicht missverständlich sei und lediglich meine, dass er über die Elternversammlung versuchte, für seine Kinder eine Lehrerin mit Kopftuch zu verhindern; eine Gewaltanwendung sei damit nicht gemeint oder intendiert. Für den Blog „DiskursKorrekt“ gebe es keinen Passwortschutz, was es ermögliche, unter seinem Namen Artikel ins Netz zu stellen. In den 20 Jahren seiner Lehrtätigkeit an der Beklagten und jahrelanger Unterrichtstätigkeit an anderen Einrichtungen sei ihm niemals nachgesagt worden, rassistisch oder frauenfeindlich zu unterrichten. Seiner Stellungnahme fügte der Kläger den Text der beanstandeten Aufgaben an: „Eine moslemische Familie hat vier Kinder: Zwei Mädchen und zwei Jungen. Das an die Kinder zu vererbende Vermögen von 12.000 Lira soll getreu nach den Regeln des Korans vermacht werden. Dort heißt es: „Und wenn die Geschwister Männer und Frauen sind, so soll ein Mann so viel erhalten wie zwei Frauen.“ (Sure 4, Vers 175) Bestimmen Sie: a) die Lorenzkurve b) den Gini-Koeffizienten c) den korrigierten Gini-Koeffizienten …“ „In Ägypten sind laut einer UNO-Studien 80% aller Frauen und Mädchen genitalverstümmelt. Andere Quellen sprechen sogar von 90%. In den Diskussionen über die Hintergründe dieser Verbrechen wird immer wieder auf den Zusammenhang zwischen Islam und weiblicher Genitalverstümmelung hingewiesen. Ob dieser Zusammenhang besteht, soll hier statistisch untersucht werden. Hinweis: Die christlichen Kopten stellen ca. 10 % der Bevölkerung. Juden gibt es in Ägypten seit ihrer Vertreibung im Jahr 1948 praktisch nicht mehr. a) Wie kann man in diesem konkreten Fall einen Zusammenhang statistisch untersuchen? b) Beschaffen Sie sich aus dem Internet entsprechende Daten für die in a) von Ihnen entwickelte Untersuchung und stellen Sie fest, ob ein Zusammenhang zwischen Islam und Genitalverstümmelung besteht.“ Als Anlage 3 seiner Stellungnahme fügte er den Text der in ihr angesprochenen Beiträge an. „Beitrag 1 Sorry, aber fragt ihr euch wirklich, ob ihr eine Burka-Frau flachlegen wollt? Das kann nicht euer Ernst sein. Ein Kopftuchmoslem ist die A-Sexualität in Person. In ihren perversen SS-Mänteln sehen diese Tanten aus, wie die schlimmste Strafe Gottes. Der Gipfel sind die übergewichtigen Kopftuchmoslems, deren Gesicht aus dem Kopftuch herausquillt. Auf Fotos aus Gaza kann man die häufig sehen. Angeblich sind es Zeichen der Unterernährung. Was nun die Forderung nach christlichen Sex-Sklavinnen betrifft: Die gibts im ISSA doch längst. Aus Südostasien. 10 % der Bevölkerung des ISSA sind christlich. Rechte = Null. Bei Schwangerschaft werden sie ausgewiesen. Hier interessiert sich natürlich kein Gleichstellungsbeauftragter für sie. Und eine verlogene islamophile Dernbach weiß wahrscheinlich davon, hält es aber mit dem zitierten Kopftuchmoslem. Dh. Sie findet es im Grunde ganz in Ordnung. Beitrag 2 Wie? „Wer weiß ob wir das dann noch dürfen?“ Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf einem S-Bahnhof über den Weg gelaufen – ich habe ihm direkt gesagt, dass er nach Arabien verschwinden soll. Der war verdattert und als er dann reagieren wollte, war an der Reaktion der anderen Wartenden schnell klar, wie es ihm dann ergehen würde, falls er was macht. War aber auch in Lichtenberg. Im übrigen: Was die Israelis mit der zichfachen numerischen Unterlegenheit schaffen, werden wir ja wohl auch hinkriegen. Zur Not sind da immer noch Polen und Russen. Beitrag 3 Dass das niemanden interessiert, das glaube ich nicht. Mein Eindruck ist ein ganz anderer: Die meisten Leute haben den Rand gestrichen voll von Zigeunern und Mossis. Die aggressive Gegenwehr lauert unter einer ganz, ganz dünnen Decke. Beitrag 4 … o nochmal: Das Urteil der BVG sagt nur, dass Muslime nicht einseitig benachteiligt werden dürfen. Der Staat muss also alle religiösen Symbole verbieten. Weiter sagt das Urteil: Wenn der Schulfrieden gefährdet ist, darf eine Muslima kein Kopftuch tragen. Und noch etwas: Das Urteil gilt nicht für Beamtinnen. Die dürfen weiterhin kein Kopftuch tragen. Also: Falls eine Lehrerin mit Kopftuch erscheint, machen wir in der entsprechenden Schule Randale. Dann ist der Schulfrieden gefährdet und die Museltante muss sich zivilisiert kleiden. Oder gehen. Im gewissen Sinne fordert uns das VG auf, unsere Kultur aktiv zu verteidigen. Das Ganze könnte sich als Phyrhus-Sieg für die Muselmanen erweisen.“ Als Anlage 4 übersandte er vier Texte, die Äußerungen von Studenten über ihn sein sollen. Unter dem 27. Mai 2016 widerrief der Kanzler der Beklagten den dem Kläger erteilten Lehrauftrag mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er unter Wiederholung der Worte aus dem Anhörungsschreiben an: Es liege ein wichtiger Grund vor. Im Interesse der Fürsorge und der Vorsorge sei eine Weiterwahrnehmung des Lehrauftrags durch den Kläger für die Beklagte nicht zumutbar. Indem er die von ihm gestellten Aufgaben als allenfalls provokant bezeichne, zeige er selbst ein missverständliches Potential auf und kokettiere mit dessen provozierender Wirkung. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei dem Schutz der Studierenden und des Ansehens der Hochschule der Vorrang einzuräumen. Dagegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 2016 „Rechtsmittel“ ein und bot die Erbringung der Lehrleistung an. Er trug vor, dass er nach Betrachtung der Originale der kommentierten Ausgangsartikel, meine ausschließen zu können, dass die Beiträge 3 und 4 von ihm stammen. Darauf käme es ohnehin nicht an, weil die Beiträge die Grundsätze der Hochschule nicht verletzten. Der Kanzler der Beklagten teilte ihm daraufhin mit, dass er seine Entscheidung nicht rückgängig machen werde. Seines Erachtens stelle der Kläger mit allen zur Diskussion stehenden Statements die Integrität gleich mehrerer Gruppen unserer Gesellschaft und damit der Studierenden seiner Hochschule aggressiv in Frage. Der Kläger hat am 15. Juni 2016 Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass sein Lehrauftrag durch den Widerruf der Beklagten vom 27.Mai 2016 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht; hilfsweise auf seinen Widerspruch die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch gegen den Widerruf erneut und ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Er macht geltend: Die ihm vorgeworfenen Äußerungen habe er entweder nicht gemacht oder sie bezögen sich auf Aufgaben der Statistik-Vorlesung in einer anderen Hochschule, die dort nach achtsemestriger Verwendung erstmals im April/ Mai 2016 ein Student als merkwürdig bezeichnet habe. Davon abgesehen habe es keine einzige Beschwerde über ihn gegeben. Nach einem Gespräch mit dem dortigen Dekan habe er die Aufgaben am 20. Mai 2016 aus dem Aufgaben-Pool entfernt. Weder seine Aufgaben noch seine Äußerungen in seinem Blog seien rassistisch oder fremdenfeindlich. Er habe niemanden beleidigt, keine Straftaten begangen und nicht gegen die Grundsätze der Lehre der Beklagten verstoßen. Insbesondere sei die Wahl der Begriffe „Museltante“ und „Mossis“ nicht beleidigend. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 4 d. A.) und den Schriftsatz vom 1. August 2016 (Bl. 38 bis 41 d. A.) Bezug genommen, deren Anlagen sich von den im Verwaltungsvorgang befindlichen ähnlichen Dokumenten unterscheiden. Der Kläger, dem es um seinen guten Ruf geht, führt das Verfahren fort und beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Kanzlers der Beklagten vom 27. Mai 2016 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre vorgerichtlichen Äußerungen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 25. Juli 2016 (Bl. 34 bis 37 d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung am 1. März 2018 (Bl. 80 d. A.) verwiesen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.