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Urteil

26 K 301.16

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1130.26K301.16.00
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Leitsätze
1. War die Klage ursprünglich auf die Zustimmung zu einer kieferorthopädischen Behandlung eines Familienangehörigen gerichtet und wird nunmehr ausschließlich die Zahlung der beihilfefähigen Aufwendungen für eine kieferorthopädische Leistung gefordert, so liegt hierin eine zustimmungsbedürftige Klageänderung. Stimmt der Beihilfeträger nicht zu, ist die (geänderte) Klage regelmäßig unzulässig.(Rn.17) 2. Voraussetzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen ist grundsätzlich die Zustimmung der Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung. Beihilfe kann dabei aber nur bei Vorliegen beihilfefähiger Aufwendungen gewährt werden.(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren in Bezug auf den ehemaligen Kläger zu 2 wird eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War die Klage ursprünglich auf die Zustimmung zu einer kieferorthopädischen Behandlung eines Familienangehörigen gerichtet und wird nunmehr ausschließlich die Zahlung der beihilfefähigen Aufwendungen für eine kieferorthopädische Leistung gefordert, so liegt hierin eine zustimmungsbedürftige Klageänderung. Stimmt der Beihilfeträger nicht zu, ist die (geänderte) Klage regelmäßig unzulässig.(Rn.17) 2. Voraussetzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen ist grundsätzlich die Zustimmung der Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung. Beihilfe kann dabei aber nur bei Vorliegen beihilfefähiger Aufwendungen gewährt werden.(Rn.20) Das Verfahren in Bezug auf den ehemaligen Kläger zu 2 wird eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die teilweise Einstellung des Verfahrens gründet infolge der Klagerücknahme auf § 92 Abs. 3 VwGO. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 6. September 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage in ihrer zuletzt zur Entscheidung gestellten Form ist unzulässig. Denn sie ist die Folge einer unzulässigen Klageänderung. Der ursprünglich erhobene Antrag ist darauf gerichtet gewesen, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22. März 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen an den Lebenspartner des Klägers (zu 1) gemäß dem ärztlichen Behandlungs- und Kostenplan vom 7. März 2016 zuzustimmen. Darauf zielte der Beihilfeantrag. Nur darüber entschied die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden. Der aktuelle Klageantrag hingegen soll – abgesehen davon, dass er nicht auf einen Beihilfebescheid gerichtet ist – im Wege einer allgemeinen Leistungsklage einen Zahlbetrag ergeben. Zustimmung und Zahlbetrag sind verschiedene Begehren, die sich nicht aus dem gleichen prozessualen Anspruch ergeben. Nur in diesem Fall führte das Fordern eines anderen Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung nicht zu einer Klageänderung (vgl. § 264 Nr. 3 ZPO). Die Klageänderung setzte aber nach § 91 Abs. 1 VwGO die Einwilligung der Beklagten voraus, woran es fehlt. Zwar genügte auch, dass das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Doch ist auch das nicht der Fall. Denn die geänderte Klage wäre mangels Vorverfahrens (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BBG) unzulässig. Zwar hat der Kläger vor mehr als drei Monaten den Beihilfeantrag gestellt. Doch wären sowohl die auf einen entsprechenden Beihilfebescheid gerichtete Verpflichtungsklage als auch eine auf Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, weil es für das Ausbleiben einer Entscheidung über den Beihilfeantrag einen sachlichen Grund gibt. Denn der Streit um die Zustimmung ist vorgreiflich. Die Auffassung des Klägers, bei Beginn der Behandlung sei eine vorherige Zustimmung der Beklagten nicht erforderlich gewesen, ist verfehlt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I Seite 326) waren Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen unter weiteren Voraussetzungen dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplans zugestimmt hat. Diese Regelung blieb über die späteren Veränderungen des § 15 BBhV durch die Verordnungen vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I Seite 3922), vom 8. September 2012 (BGBl. I Seite 1935), vom 18. Juli 2014 (BGBl. I Seite 1154) und 27. Mai 2015 (BGBl. I Seite 842) unverändert. Die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2403) führte zu einer Ersetzung des bisherigen § 15 durch die §§ 15 bis 15b (Art. 1 Nr. 7). Auch § 15a Abs. 1 Satz 2 BBhV verlangt aber weiterhin eine Zustimmung der Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn. Art. 1 Nr. 9 der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I Seite 1232) hat daran nichts geändert. Stehen aber Zustimmung und Beihilfegewährung in einem Stufenverhältnis, dann ist vorrangig über die Zustimmung zu entscheiden, dann geht sie einer Entscheidung über die Beihilfegewährung vor. Verständlicherweise beruft sich der Kläger auch insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2012 – 2 S 2904/10 -. Denn dort wird berichtet, dass die Klägerin gegen die Entscheidung, die Kosten der geplanten Maßnahmen nicht als beihilfefähig anzuerkennen, Widerspruch erhob, die Behandlung durchführen ließ und dann eine Entscheidung über ihren Beihilfeantrag begehrte. Indes findet sich in dem Urteil kein Hinweis darauf, dass die dort einschlägige landesrechtliche Beihilfeverordnung ein mit § 15 Abs. 2 Satz 1 BBhV a. F. vergleichbares Zustimmungserfordernis vorsah. Das Urteil ging auch sonst nicht darauf ein, welche Bedeutung dem offenen Widerspruch bezüglich der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten zukommt. Allerdings meinte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 15. April 2016 – 5 Bf 82/15 – die dortige Klägerin, die die streitige kieferorthopädische Behandlung bereits hatte durchführen lassen, habe kein Rechtsschutzinteresse an der Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Behandlung und könne und müsse direkt auf die Leistung der Beihilfe klagen (Juris Rn. 37 f.). Dem kann man für das hier anwendbare Beihilferecht nicht beitreten. Das fortwährende Interesse eines Beihilfebegehrenden an der Anerkennung/Zustimmung liegt darin begründet, dass die Beihilfegewährung diese Zustimmung voraussetzt. Mit Erlangung der Zustimmung verbesserte sich die Rechtsposition des Klägers. Eben diese Verbesserung kennzeichnet ein Rechtsschutzinteresse. Zudem zeigt das Urteil, dass seiner Aussage, die Klägerin müsse direkt auf die Leistung der Beihilfe klagen, kein Wert beizumessen ist. Denn im Folgeabsatz hält das Gericht fest, dass eine Klage auf Gewährung von Beihilfe ohne die notwendige vorherige Anerkennung keinen Erfolg haben kann (Juris Rn. 39). Wäre die Klage zulässig, dann wäre sie unbegründet, weil das einschlägige Beilhilferecht in welcher Fassung auch immer als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen die Zustimmung der Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung verlangt. Beihilfe kann aber nur zu beihilfefähigen Aufwendungen gewährt werden (§ 80 Abs. 4 BBG). Eine Entscheidung über die ursprünglich erhobene Klage ist nicht zu treffen, obgleich die Klageänderung unzulässig ist. Denn der ursprüngliche Antrag entspricht nicht mehr dem Begehren des Klägers. Eine Entscheidung darüber verstieße gegen § 88 VwGO, weil sie über sein Begehren hinausginge. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.170 Euro festgesetzt. Es geht um kieferorthopädische Leistungen. Mit seinem Beihilfeantrag vom 14. März 2016 bat der Kläger zu 1 um die Zustimmung zu einer kieferorthopädischen Behandlung seines Lebenspartners. Dem fügte er einen kieferorthopädischen Behandlungsplan mit Kostenaufstellung einer Fachzahnärztin vom 7. März 2016 bei. Darin hieß es, die Behandlung sei aus allgemeingesundheitlicher, kaufunktioneller, gelenks-, karies- und paradontalprophylaktischer Sicht eindeutig medizinisch indiziert. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger zu 1 erhob dagegen Widerspruch, dem er eine Erklärung der Fachzahnärztin vom 19. April 2016 beifügte. Darin hieß es, dass der Hauszahnarzt sicher bestätigen könne, dass sich die Zahnstellungsanomalie des Klägers zu 2 erst nach dem 18. Lebensjahr entwickelt habe. Nach Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung zwecks Einholung eines Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. Oktober 2016, zugestellt am 13. Oktober 2016, zurück. Die streitige Behandlung wurde vor dem 1. November 2016 begonnen und ist seit dem 7. September 2017 beendet. Mit Beihilfeantrag vom 19. Juni 2018 begehrte der Kläger zu 1 Beihilfe zu den für die streitige Behandlung entstandenen Aufwendungen. Die Kläger (der Beamte und sein Lebenspartner) haben bereits am 10. November 2016 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. März 2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2016 die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung entsprechend dem Beihilfeantrag vom 14. März 2016 nebst ärztlichem Behandlungs- und Kostenplan vom 7. März 2016 im Rahmen der Beihilfe zu übernehmen. Sie haben geltend gemacht: Durch den versagenden Bescheid seien sie beide belastet. Nach den Maßstäben des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2012 – 2 S 2940/10 – bestehe hier der Beihilfeanspruch. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Implantation der fehlenden Zähne 15, 25, 36 wäre ohne vorherige kieferorthopädische Aufrichtung der gekippten Nachbarzähne im Sinne einer präprothetischen Lückenerweiterung unmöglich gewesen. Der Zahnverlust und die Kippung der Nachbarzähne hätten erst im Erwachsenenalter stattgefunden. Nach Rücknahme der Klage des Klägers zu 2 im Erörterungstermin am 22. Juni 2018 macht der (verbliebene) Kläger geltend: Bei Beginn der Behandlung habe keine Pflicht zur vorherigen Zustimmung der Festsetzungsstelle nach § 15a Abs. 1 Satz 2 BBhV bestanden. Die Vorfrage einer Zustimmung der Beklagten zur Behandlung sei als Minus in der geänderten Klage enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 4 bis 6 d. A.) und die Schriftsätze vom 5. Mai 2017 (Bl. 31 bis 33 d. A.), vom 23. Juni 2017 (Bl. 35 d. A.), vom 5. September 2017 (Bl. 42 f. d. A.), vom 1. Dezember 2017 (Bl. 48 f. d. A.), vom 30. Juli 2018 (Bl. 65 f. d. A.,), vom 29. August 2018 (Bl. 70 f. d. A.), vom 27. September 2018 (Bl. 79 d. A.) und vom 22. Oktober 2018 (Bl. 82 f. d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. März 2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2016 Beihilfe im Umfang von 50 Prozent zu zahnmedizinischen und kieferorthopädischen Behandlungskosten in Höhe von 6.349,19 Euro an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, weil sie nicht in die Klageänderung einwilligt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. September 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ein Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.