Urteil
26 K 47.16
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0125.26K47.16.00
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Leitsätze
1. Die Höhe des Ruhegehalts hängt von der Anzahl der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit ab. (Rn.18)
2. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt werden. (Rn.19)
3. Eine andere Art der Ausbildung ist der Schulbildung gleichgestellt, wenn sie die allgemeine Schulbildung ersetzt. (Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. Oktober 2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 festzusetzen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe des Ruhegehalts hängt von der Anzahl der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit ab. (Rn.18) 2. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt werden. (Rn.19) 3. Eine andere Art der Ausbildung ist der Schulbildung gleichgestellt, wenn sie die allgemeine Schulbildung ersetzt. (Rn.22) Der Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. Oktober 2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 festzusetzen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 23. März 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache hat die Rückübertragung mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage nicht eröffnet (§ 6 Abs. 3 VwGO). Sie ist erst im Zuge der mündlichen Verhandlung klar zu Tage getreten. Ungeachtet dessen hätte das bedauerliche Alter der Sache ihre verzögernde Rückübertragung ausgeschlossen. Die Klage ist in Bezug auf das zuletzt nur noch streitige Lehrjahr begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht infolge Ermessensreduzierung ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Verwaltungslehrzeit zu. § 88 VwGO hindert den entsprechenden Tenor nicht, beschränkt einen zulässigen Tenor nicht auf einen Bescheidungsausspruch. Denn das Klagebegehren zielt auf die Berücksichtigung des Jahres. Die vorsichtigere Antragsfassung drückt nur aus, dass es um eine Ermessensentscheidung geht. Sie steht aber nicht der Rechtsauffassung des Gerichts entgegen, dass dieses Ermessen beschränkt ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG hängt die Höhe des Ruhegehalts von der Anzahl der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit ab. Regelmäßig ist das die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Dazu gehört das hier streitige Jahr nicht, weil sich die Klägerin zu dieser Zeit nicht in einem Beamtenverhältnis befand. Allerdings eröffnet § 12 LBeamtVG die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten. Hier nur zu erörtern ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG. Danach können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit). Während ihrer Verwaltungslehrzeit war die Klägerin älter als 17 Jahre. Diese Ausbildung war vorgeschrieben, damit sie erstmals in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden konnte. Die seinerzeit gültige Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOmD) in der Fassung vom 1. April 1964 (GVBl. Seite 300) bestimmte in § 6 Abs. 1, dass die Ausbildung für die übrigen Bewerber (wie die Klägerin) aus der Verwaltungslehre und dem Vorbereitungsdienst besteht. Die erfolgreiche Beendigung der Lehrzeit führte nach § 21 Abs. 4 APOmD 1964 zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dies stellt der Beklagte nicht in Abrede, meint aber, die anrechnungsfähige Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung sei nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Zutreffend beruft sich der Beklagte dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1972 – BVerwG VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89. Der auch im Widerspruchsbescheid angeführte Rechtssatz wird in der Literatur geteilt (vgl. Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 vor Rn. 67; Strötz in GKÖD, O § 12 BeamtVG Rn. 17; Brinktrine/Dürrschmidt in Kugele [Hrsg.], BeamtVG § 12 Rn. 7). Dieser Rechtssatz, der sich nicht auf den Wortlaut der Norm stützt und den das Bundesverwaltungsgericht aus dem von ihm ohne weitere Belege erkannten Zweck der Norm ableitet (a.a.O. Seite 92), soll hier nicht in Frage gestellt werden. Denn er gilt nach dieser Rechtsprechung nicht ausnahmslos, sondern könnte möglicherweise im Falle der Kontinuität mehrerer nacheinander eingegangener Beamtenverhältnisse angenommen werden (a.a.O. Seite 93). Der seinerzeit erkennende Senat ließ diese Frage ausdrücklich offen. Die Kammer sieht unter den hier obwaltenden Umständen eine Kontinuität der Beamtenverhältnisse gegeben und darin eine Ausnahme zu dem Rechtssatz, wonach sich § 12 Abs. 1 LBeamtVG nur auf das Beamtenverhältnis bezieht, aus dem die Versorgung gewährt wird. Die Kontinuität sieht das Gericht darin, dass die Klägerin in Absprache mit dem Beklagten im Zuge der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ohne zeitliche Unterbrechung von einem Beamtenverhältnis in das andere bei der gleichen Dienstbehörde wechselte. Die mündliche Verhandlung hat nichts dafür ergeben, warum der im Widerspruchsbescheid thematisierte Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst die Berücksichtigung der Lehrzeit ermöglicht hätte, die Entlassung und erneute Ernennung sie aber ausschließen. § 13 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG ist hier nicht einschlägig. Dieser stellt eine (andere Art der) Ausbildung der Schulbildung gleich, wenn sie die allgemeine Schulbildung ersetzt. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG von der Anrechnung ausgenommene Mindestzeit der allgemeinen Schulbildung ist im Falle der Klägerin aber eben nicht auf die Laufbahn bezogen, aus der der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Es ist deshalb unschädlich, dass § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 1. April 1964 (GVBl. Seite 292) in der hier maßgeblichen Fassung der Vierten Verordnung vom 17. Februar 1971 zur Änderung dieser Verordnung (GVBl. Seite 433) regelte, dass zu dieser Laufbahn nur Bewerber zugelassen werden dürfen, die die Hochschulreife (Reifezeugnis des Gymnasiums) oder eine entsprechende Schulbildung besitzen (a) oder die Fachhochschulreife (Abschlußzeugnis einer Fachoberschule) oder eine gleichwertige Schulbildung besitzen (b). Die Klägerin erfüllte keine dieser Voraussetzungen. Ihre Zulassung beruhte auf Art. II Abs. 1 der am 1. April 1971 in Kraft getretenen Verordnung vom 17. Februar 1971. Danach konnten bis auf weiteres zur Laufbahn des gehobenen Dienstes auch Bewerber zugelassen werden, die das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung besitzen und eine Verwaltungslehre erfolgreich beendet haben. Damit ersetzten das Abgangszeugnis der Klägerin vom Gymnasium und ihre Verwaltungslehre die für den Zugang zum gehobenen Dienst fehlende Schulbildung in Gestalt der Hoch- oder Fachhochschulreife. Vom 1. April 1971 an zählte die Verwaltungslehre nicht mehr zur Ausbildungszeit für den gehobenen nichttechnischen Dienst. Denn § 6 Abs. 1 APOgD 1964, der für die übrigen Bewerber Verwaltungslehre und Vorbereitungsdienst zur Ausbildung zählte, regelte § 6 Abs. 1 APOgD 1971, dass die Ausbildung für die übrigen Bewerber (solche wie die Klägerin) die Ausbildung aus dem Aufbaupraktikum und dem Vorbereitungsdienst besteht. Danach gehörte die Verwaltungslehre für den mittleren Dienst auch nicht dadurch zur (im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) vorgeschriebenen Ausbildung für den gehobenen Dienst, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 2 APOgD 1971 eine Berufsausbildung auf das Aufbaupraktikum angerechnet werden konnte. Zwar stellt § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildung in das Ermessen der Behörde. Doch muss die Versorgungsbehörde vorgeschriebene Ausbildungszeiten nach dieser Norm als ruhegehaltfähig bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigen, wenn diese Zeiten nicht bei einer anderen Altersversorgung, etwa einer Rente, zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 C 9.08 -, NVwZ-RR 2009, 345). So liegt es bei der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehungsentscheidung gründet auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Vernünftigerweise zieht man einen Rechtsanwalt zu Rate, wenn es um Versorgungsrecht geht, zu dem man auch mit der Ausbildung der Klägerin keinen Zugang haben muss. Die Berufungszulassung ist auf die §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Die vom Bundesverwaltungsgericht offengelassene Frage, wann die Zeit einer für ein früheres Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung bei der Festsetzung der Versorgung aus einem anderen Beamtenverhältnis berücksichtigt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Versorgungsfestsetzungsbescheid, insbesondere die Anerkennung einer Dienstzeit (Verwaltungslehrzeit 1970-1971). Die am 14. November 1950 geborene Klägerin verließ 1969 ein Gymnasium nach 6-jährigem Besuch mit einem Abgangszeugnis. Zum 1. April 1970 berief sie der Beklagte als Bürolehrling zur Ausbildung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ein. Dazu schlossen die Beteiligten einen Lehrvertrag. Nach verkürzter Lehrzeit schloss die Klägerin ihre Verwaltungslehre am 31. März 1971 erfolgreich ab. Am 1. April 1971 berief der Beklagte die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 verlieh er ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Probe. Antragsgemäß entließ er sie mit Ablauf des 31. März 1973 aus dem Beamtenverhältnis. Eine Nachversicherung nahm er nicht vor. Nach entsprechender Zulassung trotz fehlender Fachhochschulreife berief der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1973 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf - diesmal zur Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung. 1976 wurde die Klägerin Beamtin auf Probe, 1977 Beamtin auf Lebenszeit. Nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres trat die Klägerin in den Ruhestand. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. Oktober 2015 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Dezember 2015 fest. Dabei berücksichtigte er Dienstzeiten ab dem 1. April 1971. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte, die Zeit ihrer Bürolehre vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, dass die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen sei, aus dem die Versorgung gewährt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheide wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Ablichtungen davon (Bl. 9 bis 30 und Bl. 31 bis 34 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am 29. Februar 2016 Klage erhoben. Sie macht geltend: Weil der Beklagte sie nach ihrer Entlassung nicht nachversicherte und er der Rentenversicherung den Aufschub der Nachversicherung bestätigte, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass auch die Ausbildungszeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 als ruhegehaltfähig gelten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 1. Juli 2016 und vom 24. Januar 2019 (Bl. 53 bis 55 und Bl. 73 bis 76 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 28. Oktober 2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 zu verpflichten, über die Festsetzung ihrer Versorgungsbezügen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 erneut zu entscheiden und (schriftsätzlich) die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Der Widerspruchsbescheid habe sich zutreffend zu der streitigen Dienstzeit verhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29. April 2016 und 1. August 2016 (Bl. 44 f. und Bl. 56 bis 58 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Personalakte der Klägerin (3 Bände) und die Versorgungsakte (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.