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Beschluss

26 L 146.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0528.26L146.19.00
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Leitsätze
1. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn. Bei der eigentlichen Auswahl unter den Bewerbern steht ihm aber im Hinblick auf dem Grundsatz der Bestenauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG kein Ermessen mehr zu.(Rn.15) 2. Der Dienstherr kann auch in einem gestuften Auswahlverfahren über die Eignung der Bewerber befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen werden.(Rn.16) 3. § 4 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst, wonach in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden kann, wer sich in der französischen Sprache schriftlich und mündlich ausdrücken kann, ist als Norm für die Festlegung eines konstitutiven Anforderungskriteriums ausreichend.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn. Bei der eigentlichen Auswahl unter den Bewerbern steht ihm aber im Hinblick auf dem Grundsatz der Bestenauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG kein Ermessen mehr zu.(Rn.15) 2. Der Dienstherr kann auch in einem gestuften Auswahlverfahren über die Eignung der Bewerber befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen werden.(Rn.16) 3. § 4 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst, wonach in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden kann, wer sich in der französischen Sprache schriftlich und mündlich ausdrücken kann, ist als Norm für die Festlegung eines konstitutiven Anforderungskriteriums ausreichend.(Rn.18) (Rn.19) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst. Die Antragsgegnerin schrieb zum 2. Mai 2019 Positionen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst aus. Im Dezember 2018 bestimmte sie die Anzahl der Positionen mit 70. Nach Abschluss des mehrstufigen Auswahlverfahrens teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. Januar 2019 mit, dass der Auswahlausschuss seine Einstellung empfohlen habe. Die endgültige Entscheidung über die Einstellung stehe aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass er (da er im schriftlichen Auswahlverfahren Französisch durch eine andere Sprache ersetzt hatte) bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes seinen Grundlagentest Französisch erfolgreich absolviert habe. Am 13. Februar 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Daten für den Grundlagentest mit. Für den Fall, dass er am zweiwöchigen „Brückenkurs“ der Antragsgegnerin teilnehmen wolle oder nachweisen könne, dass er einen mindestens 3-wöchigen Intensivsprachkurs zur Vorbereitung auf diesen Test absolviert habe, der ihm das Erreichen der Stufe A2+/B1 des Europäischen Referenzrahmens bescheinige, bot sie dem Antragsteller den 12. April 2018 (gemeint 2019) für den Grundlagentest an. In einem dieser Nachricht beigefügten Merkblatt hieß es, zu Beginn der Ausbildung sollten A2+/B1-Kenntnisse vorhanden sein. Der Schwierigkeitsgrad des Tests (Stufe A2+/B1 des ERR) orientiere sich in Französisch an der Grundlagengrammatik und am Grund- und Aufbauwortschatz. Schwerpunkt des Grundlagentests seien die geläufigen Präpositionen, die Personalpronomen und Pronominaladverbien, die Morphologie der geläufigen Verben des Indikativs, des Futurs und des Konditionals und des Präsens im Subjonctif. Der Antragsteller nahm am 12. April 2019 an dem Grundlagentest vor einer Prüfungskommission der Antragsgegnerin teil. Die Kommission bestand aus französisch-muttersprachlichen Lehrkräften der Akademie des Auswärtigen Dienstes. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Französischkenntnisse des Antragstellers in keinster Weise dem Niveau A2+/B1 entsprächen. Mit Bescheid des Auswärtigen Amts vom 16. April 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers ab, weil seine Prüfungsleistungen nicht dem von ihr für eine Einstellung geforderten und bekannt gegebenen Niveau entsprächen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Unter dem 26. April 2019 bestätigte das Institut Français Berlin, dass er an einem Test zur Überprüfung seiner französischen Sprachkenntnisse (TEF) teilgenommen und dabei die Ergebnisse B1, B2, A2 und B1/B2 erreicht habe. Der Antragsteller hat am 18. April 2019 um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die Ablehnung seiner Bewerbung für rechtswidrig, meint, einen Einstellungsanspruch zu haben, und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vorläufig in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt ihre Auswahlentscheidung. II. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Denn die Auswahlentscheidung ist rechtmäßig, insbesondere hat der Antragsteller keinen Fehler aufgezeigt und keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei lässt es die Kammer, die am 30. April 2019 eine Zwischenverfügung getroffen hat, in Kenntnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28. März 2018 – OVG 4 B 19.14 -, Juris Rn. 17) offen, ob der hier nur in Betracht kommende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der auf Art. 33 Abs. 2 GG gründet, wegen der Besonderheiten dieses Falles mit dem Verstreichen des Einstellungstermins und der Ernennung von 70 Bewerbern nicht untergegangen ist. Denn der Antrag ist auch unabhängig davon unbegründet. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche, damit auch der Antragsteller, nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. § 9 Satz 1 BBG wiederholt das teilweise und verdeutlicht die Kriterien, auf die es für die Auswahl nicht ankommt. In der Rechtsprechung heißt es dazu etwa, dass die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn steht, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 -, NVwZ-RR 2018, 863). Das pflichtgemäße Ermessen ist indes auf Vorfeldentscheidungen beschränkt. Es ist Sache der Behörde zu entscheiden, ob und wann sie Stellen besetzen will und wie viele es im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen sein sollen. In einem weiten Rahmen kann sie die Anforderungen an die Bewerber und das Auswahlverfahren bestimmen. Bei der eigentlichen Auswahl unter den Bewerbern steht ihr aber kein Ermessen mehr zu. Denn durch Art. 33 Abs. 2 GG ist auch der Grundsatz der Bestenauswahl von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben. Andere Kriterien können bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 -, NVwZ 2018, 1866 [1867 Rn. 9]). Das schließt es – wie der Antragsteller im Erörterungstermin eingeräumt hat - aus, die von ihm etwa im Antragsschriftsatz auf Seite 10 (Bd. I Bl. 85 d. A.) oder im Schriftsatz vom 23. April 2019 ab Seite 3 (Bd. II Bl. 207 f. d. A.) angeführten Umstände (kurzfristige Absage und Umzug, promotionsbedingter Aufenthalt in Brasilien, finanzieller Aufwand für die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen) zu berücksichtigen. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = NVwZ 2014, 75 [77 Rn. 23]). Wie auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht, gehörte der Antragsteller nach dem Ergebnis des vergleichenden Auswahlverfahrens zu den 70 besten Bewerbern. Gleichwohl scheitert er, weil er ein konstitutives (zwingendes) Anforderungsmerkmal (Französischkenntnisse entsprechend dem Niveau A2+/B1) nicht erfüllt. Dieses Merkmal ist zwingend, weil es ähnlich wie bei der Staatsangehörigkeit nur auf ein „Haben/ Nichthaben“ ankommt, nicht aber auf eine Relation zu den anderen Bewerbern, und weil es so ausgestaltet ist, dass es allein im Falle der Nichterfüllung über den Bewerbungs(-miss-)erfolg entscheidet, unabhängig davon, wie gut der Betroffene im Verhältnis zu den anderen Bewerbern steht. Die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungskriteriums „Französischkenntnisse entsprechend dem Niveau A2+/B1“ für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst stellt der Antragsteller sinnvollerweise nicht in Frage. § 4 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV) legt dieses Kriterium fest, indem er regelt, dass in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden kann, wer sich in der französischen Sprache schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei unter den hier gegebenen Voraussetzungen die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen. Die Erörterung hat nichts Überzeugendes für die im Schriftsatz des Antragstellers vom 21. Mai 2019 Seite 6 (Bd. III Bl. 444R d. A.) vertretene Auffassung ergeben, dass diese Norm für die Festlegung des konstitutiven Anforderungskriteriums unzureichend ist. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach solche Kriterien nur durch formelles Gesetz begründet werden dürften. Auch das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Verwaltungsgericht Bayreuth hält eine Regelung von Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst durch eine Verordnung für ausreichend (Urteil vom 4. Dezember 2009 – B 5 K 09.757 -, Juris Rn. 47). Es ist unschädlich, dass die Norm die Sprachkenntnisse nicht näher, etwa in einer § 2 Abs. 9 bis 12 AufenthG entsprechenden Weise bestimmt. Denn zulässigerweise darf die Behörde Anforderungen an Bewerber konkretisieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 25). Die Behörde konkretisierte die Anforderungen dahin, dass die Stufe A2+/B1 des ERR erreicht werden müsse. Obgleich der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen nur sechs Stufen des Sprachniveaus kennt (A1, A2, B1, B2, C1 und C2), ist diese Festlegung hinreichend bestimmt. Sie gibt zu erkennen, dass der Grundlagentest einen gemischten Schwierigkeitsgrad aufweist und ein innerhalb des genannten Rahmens liegendes Sprachniveau gefordert ist. Die weiteren Angaben im Merkblatt bestimmen das näher. Konkreter geht es wohl kaum, wollte man nicht vorab die maßstäblichen Aufgaben bekannt geben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Festlegung unzulässig ist, insbesondere über das „zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst“ Erforderliche, auf das § 4 Satz 1 Nr. 5 LAP-hADV abstellt, hinausgeht. Der Umstand, dass die Sprachausbildung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LAP-hADV zum Vorbereitungsdienst gehört, zieht auch in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel, dass das von der Antragsgegnerin Verlangte erforderlich ist, um die Ausbildung effektiv gestalten zu können. Nichts deutet darauf, dass die Antragsgegnerin nur eine der sechs Stufen des GER/ERR hätte heranziehen dürfen. Das Vorbringen des Antragstellers (Antragsschrift Seite 5 ff. [Bd. I Bl. 80 ff. d. A.], Schriftsatz vom 29. April 2019 Seite 4 [Bd. II Bl. 358 d. A.]) beschränkt sich auf eine Behauptung („Dieser Maßstab entspricht höchstens dem Niveau A2 …“). Auch die konkreten Aufgaben erscheinen dem Gericht auch nach dem Erörterungstermin unbedenklich, insbesondere nicht über klare Standardsprache hinausgehend. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihre Sprachanforderungen nachträglich verschärfte, worin man möglicherweise einen Auswahlverfahrensfehler zu sehen hätte. In den vom Antragsteller angeführten Veröffentlichungen der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sind zwar Sprachanforderungen genannt, nicht aber eine konkrete Festlegung auf das vom Antragsteller lediglich anerkannte Niveau A2. Der Antragsteller hat auch in der Erörterung am 24. Mai 2019 nicht glaubhaft gemacht, dass er die danach erforderlichen Sprachkenntnisse im Grundlagentest am 12. April 2019 nachwies. Sein nur negierender Vortrag in der Antragsschrift Seite 7 ff. (Bd. I Bl. 82 ff. d. A.) überzeugt in Kenntnis seiner schriftlichen Arbeit und der Prüferanmerkungen, die im Verwaltungsvorgang enthalten sind, nicht. Seine konkretisierten Angriffe im Schriftsatz vom 29. April 2019 Seite 6 (Bd. II Bl. 360 d. A.) machen in Anbetracht der diesbezüglichen Erwiderung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. Mai 2019 (Bd. III Bl. 408 ff. d. A.) und der Erläuterungen der beiden Prüferinnen im Erörterungstermin einen Beurteilungsfehler nicht glaubhaft. Dazu trägt bei, dass die beiden Prüferinnen im Erörterungstermin ihre Wertung, dass der Antragsteller seinerzeit in einigen Prüfungsteilen und insbesondere im Gespräch schon die Anforderungen des Niveaus A1 nicht erreichte, näher begründet haben. Unerheblich ist, dass der Antragsteller die Geeignetheit der Kommission der Antragsgegnerin bezweifelt, sein Sprachniveau besser als die staatlich anerkannten Prüfer des Institut Français Berlin zu überprüfen. Denn das stellt nicht in Frage, dass zwei muttersprachliche Prüferinnen der Akademie des Auswärtigen Amts in der Lage sind, die Sprachkenntnisse eines Bewerbers in ihrer Muttersprache zutreffend einzuschätzen. Es gibt keine Norm, die dazu eine Zertifizierung durch das Institut Français Berlin vorschreibt, wie sie der Antragsteller im Schriftsatz vom 29. April 2019 Seite 5 (Bd. II Bl. 359 d. A.) anspricht. Der Umstand, dass das Institut Français Berlin dem Antragsteller zwei Wochen nach dem Grundlagentest bei der Antragsgegnerin in mehreren Kategorien ein Niveau B1 attestierte, zwingt nicht zur Wertung, die Prüferinnen der Antragsgegnerin seien ungeeignet. Denn zum einen ist denkbar, dass sie nicht den gleichen Sachverhalt zu beurteilen hatten, weil sich konzentrierte Anstrengungen des Antragstellers in den zwei Wochen spürbar ausgewirkt hatten. Zum anderen ließe sich umgekehrt die Verlässlichkeit der Prüfung des Antragstellers beim Institut Français Berlin in Zweifel ziehen, was durch eine Zertifizierung nicht ausgeschlossen wird. Ob die vom Antragsteller im Erörterungstermin berichtete Einstufung im aktuellen Unterricht, an dem er infolge der Zwischenverfügung vom 30. April 2019 als Gasthörer zugelassen ist, darauf deutet, dass er auch jetzt das ihm attestierte Niveau B1 nicht erreicht, kann dahinstehen. Die auswahlverfahrensregelnde Bestimmung der Antragsgegnerin, dass der Nachweis gemäß § 4 Satz 1 Nr. 5 LAP-hADV nur in dem von ihr durchgeführten Grundlagentest geführt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit handelt es sich um eine die Verordnung konkretisierende Bestimmung, zu der die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Ermessens befugt ist. Zwar ist denkbar, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen auch auf andere Weise geführt werden kann, wenn nur sichergestellt ist, dass er verlässlich ist und die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Doch hält sich die Beschränkung auf eine Nachweisart im Rahmen der Norm. Insbesondere kann dem „noch vor der Einstellung“ des § 4 Satz 1 Nr. 5 LAP-hADV nicht entnommen werden, dass der Nachweis auch Minuten vor der Einstellung der Bewerber möglich sein muss, wie es dem Antragsteller bei seinem Begehren, die Uhrzeit der Ernennung der Kandidaten zu erfahren, vorgeschwebt haben mag. Die Worte stellen eher klar, dass der Nachweis auch nach dem in § 6 LAP-hADV näher geregelten Auswahlverfahren geführt werden kann. In diesem Sinne handelte die Antragsgegnerin. Den Regelungen des § 10a Abs. 5 und 6 BLV über das Auswahlverfahren ist nichts zu entnehmen, was eine andere Wertung gebietet. Die Kammer schließt sich nicht der im Erörterungstermin vertretenen Auffassung des Antragstellers an, dass § 7 Abs. 2 LAP-hADV dem Grundlagentest entgegensteht. Die Verfahrensvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 LAP-hADV regelt, dass die Bewerber vor der Einstellung bestimmte weitere (hier nicht problematische) Unterlagen beizubringen haben. § 7 Abs. 2 Satz 2 LAP-hADV bestimmt, dass das Auswärtige Amt die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen kann, die für die Einstellung von Bedeutung sind. Dem kann das Gericht nicht entnehmen, dass im Stadium nach dem Auswahlverfahren nach § 6 LAP-hADV und vor der Einstellung nur Unterlagen verlangt werden dürften, nicht aber der Grundlagentest durchgeführt werden dürfte. Insbesondere sieht das Gericht diese Norm nicht als eine gegenüber § 4 Satz 1 Nr. 5 LAP-hADV speziellere an. Vielmehr zeigen beide in der Zusammenschau, dass der Bewerber vor der Einstellung bestimmte Sprachkenntnisse nachweisen muss und es der Antragsgegnerin möglich ist, diesen Nachweis etwa durch Prüfungsbescheinigungen führen zu lassen. Dazu ist sie aber nicht verpflichtet. Sie kann von der ihr durch § 7 Abs. 2 Satz 2 LAP-hADV eröffneten Befugnis auch keinen Gebrauch machen und den von § 4 Satz 1 Nr. 5 LAP-hADV geforderten Nachweis auf andere Weise führen lassen – etwa durch ihren Grundlagentest. Auch § 6 Abs. 3 Satz 1 LAP-hADV nützt dem Antragsteller nichts. Danach werden zum schriftlichen Auswahlverfahren alle Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. Die Unzulässigkeit der Durchführung eines Grundlagentests folgt hieraus nicht, weil sich die Vorschrift allein auf ein früheres Stadium des Bewerbungsverfahrens bezieht. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, maßgeblich für die Beurteilung seines Begehrens sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz vom 29. April 2019 Seite 6 [Bd. II Bl. 360 d. A.]), in dem er mittels der Bescheinigung des Institut Français Berlin vom 26. April 2019 die nötigen Sprachkenntnisse nachgewiesen habe, teilt das Gericht nicht. Maßgebend ist hier zunächst die für den Antragsteller negative Auswahlentscheidung vom 16. April 2019, für die es auf die dokumentierten Auswahlerwägungen ankommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 [1179]). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Grundlagentestverfahren fehlerhaft war. Insbesondere hat er mit der Antragsschrift Seite 9 (Bd. I Bl. 84 d. A.), dem Schriftsatz vom 29. April 2019 Seite 8 (Bd. II Bl. 362 d. A.) und im Erörterungstermin nicht aufgezeigt, dass es geboten (nicht nur zulässig) ist, den Test vor dem Einstellungstermin wiederholen zu lassen. Unpassend beruft er sich auf prüfungsrechtliche Entscheidungen. Anders als in Prüfungen, die eine Ausbildung(sstation) abschließen und mit deren Nichtbestehen dem Prüfling der weitere Weg nach durchlaufener Ausbildung verschlossen bliebe, geht es hier nicht um eine Qualifizierung, sondern um eine Auswahl unter bereits Qualifizierten. Zudem ist der Antragsteller nicht von weiteren Bewerbungen und gegebenenfalls weiteren Grundlagentests ausgeschlossen. Ausdrücklich hat die Antragsgegnerin ihn im Schriftsatz vom 29. April 2019 Seite 4 f. (Bd. II Bl. 372 f. d. A.) und auch im Erörterungstermin auf eine Bewerbung zur Einstellung für das Jahr 2020 verwiesen. Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2010 (– OVG 6 S 25.10 –, Juris Rn. 8) ergibt nichts anderes. Vielmehr bestätigt er, dass in diesem Punkt prüfungsrechtliche Erwägungen nicht übertragen werden können. Im Übrigen betrifft er die hier auch von der Antragsgegnerin für den Antragsteller bejahte Frage, ob sich ein in einem Bewerbungsverfahren erfolgloser Bewerber später erneut bewerben kann/ darf. Erfolglos beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin früher Wiederholungen des Grundlagentests zugelassen hatte. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin ihre sie gegebenenfalls bindende Verwaltungsübung bei der Gestaltung von Bewerbungsverfahren vor Beginn eines neuen ändern darf, hat sie dafür im Erörterungstermin einen sachlichen Grund bezeichnet. Die Anzahl derjenigen, die Französisch nicht als Zweitsprache gewählt hatten, habe in letzter Zeit derart zugenommen, dass die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen die Bewerbungsverfahren zu sehr verzögert hätten. Der Antragsteller hat aber auch sonstige Fehler im Grundlagentestverfahren nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptungen, andere jetzt Ernannte seien günstiger als er behandelt worden (Schriftsätze vom 3. Mai 2019 Seite 2 [Bd. III Bl. 414 d. A.] und vom 2. Mai 2019 Seite 2 f. und 5 f. [Bd. III Bl. 417 f. und 420 f. d. A.]), hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2019 (Bd. III Bl. 434 d. A.), der dem beigefügten schriftlichen Erklärung der Frau P... (Anlage AG 15 = Bd. III Bl. 441 d. A.) und der Beschreibung der Ausbildungsleiterin im Erörterungstermin, wie diese Erklärung entstanden ist, durchgreifend in Zweifel gezogen, wenn nicht widerlegt. Zudem ist die vom Antragsteller versicherte Äußerung der Frau P..., die Dozentinnen hätten ihr nach dem Grundlagentest mitgeteilt, dass ihre französische Aussprache „grottenschlecht“ sei, unergiebig. Abgesehen davon, dass es der Kammer nach ihrem Eindruck von beiden Prüferinnen im Erörterungstermin schwer fällt anzunehmen, dass sie gegenüber Frau P... das Wort „grottenschlecht“ zur Charakterisierung ihrer Aussprache verwandten, besagt es nichts Eindeutiges über die Stufenzuordnung dieser Aussprache sowie über die Gesamtleistung und besagt nicht, dass Frau P... den Grundlagentest nicht bestanden hatte. In Bezug auf den auch ihm angebotenen Brückenkurs, an dem er nicht teilnahm, ist seine Wertung, benachteiligt worden zu sein, auch nach der Erörterung nicht verständlich. Der Antragsteller mag einen guten Grund gehabt haben, seinen länger geplanten Forschungsaufenthalt in Brasilien der Teilnahme an dem auch ihm angebotenen Brückenkurs vorzuziehen. Mit dem Angebot zur Teilnahme aber schuf die Antragsgegnerin die nötige Chancengleichheit. Die Chance zu ergreifen, ist dann Sache der Betroffenen. Zudem scheiterte der Antragsteller nicht am Fehlen von speziellen Vokabeln, „welche für den Auswärtigen Dienst erforderlich sind“, sondern an seinem sonstigen französischen Sprachniveau. Seiner Auffassung zu anderen Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Schriftsatz vom 29. April 2019 Seite 5 [Bd. II Bl. 359 d. A.]) folgt die Kammer auch deshalb nicht, weil sie aus den dargelegten Gründen seinen Ansatz nicht teilt, er habe mit der Bescheinigung des Institut Français Berlin den von § 4 Satz 1 Nr. 5 LAD-hADV geforderten Nachweis erbracht. Schließlich hat der Antragsteller mit der Antragsschrift Seite 10 (Bd. I Bl. 85 d. A.) nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin seine Bewerbung aus sachfremden Erwägungen oder Voreingenommenheit ablehnte, weil er an dem von ihr angebotenen Brückenkurs nicht teilnahm. Die Erwähnung dieses Umstands im Bescheid vom 16. April 2019 begründet auch deshalb nicht einmal einen entsprechenden Verdacht, da die Antragsgegnerin im Weiteren die Mängel konkret benannte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG mit Blick auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG bestimmt und dabei berücksichtigt, dass die vom Antragsteller angestrebte Regelung („bis zur rechtskräftigen Entscheidung“) voraussichtlich mehr als ein Jahr Bestand hätte.