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Urteil

26 K 104.18

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1002.26K104.18.00
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Leitsätze
1. Zeiten des Grundwehrdienstes sind bei der erstmaligen Stufenfestsetzung für die Bemessung des Grundgehalts eines Beamten im Land Berlin nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen, wenn die Einstellung oder Bewerbung als Beamter nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt. 2. Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Studiums ohne erfolgten Abschluss stellen keine atypische Zusatzqualifikation dar, die der Dienstherr im Rahmen seiner nur durch das Willkürverbot begrenzten Organisationsgewalt im besonderen Einzelfall als Erfahrungszeit anerkennen kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerdarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zeiten des Grundwehrdienstes sind bei der erstmaligen Stufenfestsetzung für die Bemessung des Grundgehalts eines Beamten im Land Berlin nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen, wenn die Einstellung oder Bewerbung als Beamter nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt. 2. Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Studiums ohne erfolgten Abschluss stellen keine atypische Zusatzqualifikation dar, die der Dienstherr im Rahmen seiner nur durch das Willkürverbot begrenzten Organisationsgewalt im besonderen Einzelfall als Erfahrungszeit anerkennen kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerdarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die in Form der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf die begehrte besoldungsrechtliche Anerkennung von Erfahrungszeiten. Rechtsgrundlage für die erstmalige Stufenfestsetzung ist § 27 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für das Land Berlin – BBesG Bln –. Danach wird mit der ersten Ernennung ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Abs. 1 BBesG Bln Zeiten anerkannt werden. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG Bln werden unter anderem Zeiten anerkannt, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind. § 28 Abs. 1 S. 2 BBesG Bln sieht weiter vor, dass weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Nach § 28 Abs. 1 S. 4 BBesG Bln können schließlich in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, anerkannt werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zeiten des Grundwehrdienstes (siehe unter a)) sowie des rechtswissenschaftlichen Studiums (siehe unter b)) des Klägers liegen weder nach diesen noch nach weiteren Maßstäben vor. a) Der Grundwehrdienst des Klägers ist nicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG Bln anerkennungsfähig. Nach § 12 Abs. 2 und 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes – ArbPlSchG – regeln die Besoldungsgesetze die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter bewirbt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger ist weder unmittelbar nach seinem Grundwehrdienst als Beamter eingestellt worden, noch hat er sich innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beendigung darum beworben. Der insofern eindeutige Wortlaut der Vorschriften ist auch nicht teleologisch dahingehend auslegbar, dass es auf die Dauer des Übergangszeitraums zwischen Grundwehrdienst und Einstellung oder Bewerbung als Beamter nicht ankommt. Eine Anwendung des § 8 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes – SVG –, wonach bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 der Vorschrift auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger kein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist. Die Vorschrift ist nach ihrem ebenfalls klaren Wortlaut auch nicht entsprechend auf Beamte anwendbar. Die berufs-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regeln für Beamte und Arbeitnehmer unterscheiden sich zum einen erheblich. Zum anderen existiert mit § 8a SVG eine spezielle Regelung für Beamte. Eine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung scheidet vor diesem Hintergrund ebenfalls aus. Auch nach § 8a Abs. 1 SVG i.V.m. § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG kommt eine Anerkennung des Grundwehrdienstes nicht in Betracht. Danach gilt § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG entsprechend, wenn sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter bewirbt. Nach § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG sind die sich aus der Zeit des Grundwehrdienstes ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zwar hat sich der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit um Einstellung als Beamter beworben, so dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG vorliegen. Allerdings liegt in der Festsetzung der Erfahrungsstufe keine berufliche Verzögerung im Sinne der Vorschrift. Dies ergibt sich schon daraus, dass Verzögerungen bei den Erfahrungszeiten ausdrücklich in § 9 Abs. 8 S. 3 ArbPlSchG geregelt sind, auf den in § 8a Abs. 1 SVG gerade nicht verwiesen wird. Die Unterscheidung zwischen besoldungsrechtlichen und beruflichen Verzögerungen geht überdies aus § 12 Abs. 3 ArbPlSchG hervor, wonach gesondert auf Abs. 2 der Vorschrift zu der besoldungsrechtlichen Berücksichtigung und § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG zu sonstigen beruflichen Verzögerungen verwiesen wird. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall auch die für eine Anwendung von § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG erforderliche Kausalität nicht erkennbar. Ob der Kläger ohne die Zeit des Grundwehrdienstes genau 10 Monate früher als Beamter eingestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. b) Eine Anrechnung der Studienzeit nach § 8 Abs. 4 SVG scheidet aus den vorgenannten Gründen aus. Die Zeit ist auch nicht nach § 28 Abs. 1 S. 1 BBesG Bln als förderlich anzuerkennen. Hierfür fehlt es an der erforderlichen Hauptberuflichkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 ZB 15.2216 – juris Rn. 5). Ein besonderer Einzelfall ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 – juris Rn. 21) kommen bei der dabei gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung bereits tatbestandlich nur atypische Zusatzqualifikationen in Betracht, für die auf Seiten des Dienstherrn ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse besteht. Dies ist bei einer ohne Abschluss beendeten zweijährigen rechtswissenschaftlichen Studienzeit nicht erkennbar. Im Übrigen hat der Beklagte seine insofern allein durch das Willkürverbot begrenzte Organisationsgewalt (vgl. BVerwG, a.a.O.) unter Verweis auf den fehlenden Personalbedarf rechtsfehlerfrei ausgeübt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die besoldungsrechtliche Anerkennung von Erfahrungszeiten. Der am 2...geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalkommissar ernannt. Mit Bescheid vom 20. September 2017 wurde seine Erfahrungszeit auf Stufe 2 festgesetzt. Dabei wurden Zeiten der Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann sowie als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr zu jeweils 25 % angerechnet. Nicht berücksichtigt wurden insbesondere die Zeiträume des Grundwehrdienstes vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie eines rechtswissenschaftlichen Studiums vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2013. Mit Schreiben vom 8. November 2017 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, welchen er mit Schreiben vom 22. Januar 2018 begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für Beamte sei der Anwendungsbereich des Soldatenversorgungsgesetzes und dessen § 8 Abs. 4 nicht eröffnet. Die Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung des Grundwehrdienstes finde keine Anwendung auf Berliner Landesbeamte. Der Grundwehrdienst stelle auch keine nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichende Zeit dar. Mit seiner am 23. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Studienzeiten seien nach § 8 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes anzuerkennen, welcher auch für Beamte gelte. Die Begründung zu der nicht erfolgten Anerkennung des Grundwehrdienstes erscheine nicht stichhaltig. Eine Begründung, warum eine Unterbrechung der Anerkennung entgegenstehen solle, werde nicht gegeben. Der Beklagte verkenne die in § 8a Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltene Verweisung auf § 9 Abs. 8 S. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 21. Februar 2018 zu verpflichten, bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe für die Besoldung auch die Zeit eines Studiums der Rechtswissenschaft an der Leibnitz Universität Hannover sowie die Zeit des Grundwehrdienstes als Erfahrungszeit anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf den angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die Grundwehrdienstzeit des Klägers sei nicht berücksichtigungsfähig. Der Wehrdienst werde nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nur berücksichtigt, wenn der Betroffene unmittelbar nach seiner Entlassung als Beamter eingestellt werde oder sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung um die Einstellung bewerbe. Die Studienzeiten könnten ebenfalls nicht angerechnet werden. § 8 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes finde keine Anwendung, weil die Vorschrift nur von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst spreche. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 1. Oktober 2020 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Im Erörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände Personalakten, ein Verwaltungsvorgang Erfahrungszeit und ein Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Erörterung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.