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Urteil

26 K 215.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1127.26K215.19.00
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Leitsätze
Einem Telekommunikationsunternehmen fehlt die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage, mit dem es sich gegen einen Bescheid wendet, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einer Gebietskörperschaft Geld zuwendet und sie ermächtigt, dieses Geld an ein Telekommunikationsunternehmen als Letztzuwendungsempfänger zwecks Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen weiterzuleiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Telekommunikationsunternehmen fehlt die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage, mit dem es sich gegen einen Bescheid wendet, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einer Gebietskörperschaft Geld zuwendet und sie ermächtigt, dieses Geld an ein Telekommunikationsunternehmen als Letztzuwendungsempfänger zwecks Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen weiterzuleiten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Über die Klage darf die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Eine Schriftsatzfrist ist der Klägerin zuvor nicht zu gewähren gewesen. § 283 ZPO sieht das für bestimmte Fälle bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Daran fehlt es. Ein Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (dazu etwa Bühs, NVwZ 2020, 1638 [1639]) kommt mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage nicht Betracht. Der Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2020 enthält als neues Vorbringen einen Hinweis auf den digitalen Informationsdienst des Beigeladenen, der für die hier inmitten stehende Frage nach der Klagebefugnis keine entscheidende, allenfalls illustrierende Bedeutung hat. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. September 2020 – 2 K 4848/19.TR –, von dem die Beklagte wohl zutreffend vermutet, dass es auf die Klage der hiesigen Klägerin erging. Im Übrigen handelt es sich bei den Äußerungen um Rechtsansichten. Das Verfahren ist nicht auszusetzen gewesen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht als erstinstanzliches Gericht nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet ist (Art. 267 Abs. 3 AEUV), sieht es für ein solches Ersuchen keinen Grund im Sinne des Art. 267 Abs. 1 AEUV. Die Klägerin bezeichnet weder eine Vertragsnorm noch einschlägige Handlungen, die sich zweifelhaft dazu verhalten, „ob die Rechte des Einzelnen im Rahmen eines zweistufigen Förderverfahrens unter Beachtung der Entscheidungspraxis zu Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV insoweit begrenzt werden können, als dass ein dezentraler Rechtsschutz auf der zweiten Stufe ausreichend ist“. Die Frage betrifft die Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens, das unionsrechtlich nicht näher geregelt ist. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sind diese gehalten, den Rechtsschutz in Streitigkeiten mit unionsrechtlichem Einschlag nicht ungünstiger zu gestalten als bei ähnlichen internen Sachverhalten (Grundsatz der Äquivalenz). Dieser Grundsatz steht hier nicht in Frage. Der Rechtsschutz darf aber auch nicht so ausgestaltet sein, dass er die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität). Dieser Grundsatz klingt zwar in der Frage der Klägerin an, ist aber nicht in einer klärungsbedürftigen Weise betroffen. Es ist klar, dass die nationalen Gerichte zu Gunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventu-eller vorläufiger Maßnahmen ziehen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11. November 2015 – C-505/14 –, NVwZ 2016, 600 [601 Rn. 24]). Das kann zur Nichtigkeit von Verträgen führen, die unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV eine unzulässige Beihilfe gewähren (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 U 131/18 –, Juris Rn. 128). Sollte dem Vertragsschluss einer Kommune mit einem Telekommunikationsunternehmen ein diesbezüglicher Bescheid der Kommune vorausgehen, kann dieser durch einen Mitbewerber zur Prüfung gestellt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 – 9 S 75/17 – und dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2020 – BVerwG 8 B 59.19 –). Das von den Beteiligten angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hielt eine Klage für zulässig, nach der festgestellt werden sollte, dass zwischen dem Beklagten (einer Gebietskörperschaft) und der Beigeladenen kein Rechtsverhältnis aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden Kooperationsvertrags zum Breitbandausbau in bestimmten Ortsgemeinden besteht, soweit diese Gemeinden durch eine bestimmte Zuschlagserteilung betroffen sind. Die Klage ist dahin zu verstehen, die Zuwendungsbescheide der Beklagten vom 21. März 2017 (Aktenzeichen: 8...) und vom 22. Mai 2018 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2019 und weiterer Änderungen zuletzt durch den Änderungsbescheid vom 1. Juli 2020 aufzuheben. Die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Klägerin hat mit dem ihr zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eröffneten Widerspruchsbescheid und ihrem Vorbringen ihr Klagebegehren eindeutig bestimmt (§ 88 VwGO). Es geht dahin, die dem Beigeladenen gewährte Zuwendung zu beseitigen. Die Beklagte vollzog die Gewährung in mehreren Bescheiden, ausgehend von dem vom 21. März 2017, der über den Bescheid vom 22. Mai 2019 hinaus noch gültig blieb, die nach der erkennbaren Vorstellung der Klägerin aufgehoben werden sollen. Unschädlich ist, dass die Klägerin etwa den letzten Bescheid nicht in ihren Antrag einbezogen hat. Denn dieser änderte nichts an der eigentlichen Zuwendungsgewährung, sondern modifizierte sie nur. Die Klage ist unzulässig. Allerdings fehlt der Klägerin nicht das von ihr im Schriftsatz vom 31. Januar 2020 thematisierte Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere nimmt es ihr die Möglichkeit nicht, gegen den Beigeladenen wegen der Weitergabe der ihm mit dem streitigen Bescheid gewährten Zuwendung vorzugehen. Denn damit könnte die Klägerin die Aufhebung des hier streitigen Bescheids nicht erreichen. Das Ende des Bewilligungszeitraums führt nicht zur Erledigung des Zuwendungsbescheids (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Denn der Bescheid bildet fortwährend die Rechtsgrundlage dafür, dass der Beigeladene den Zuwendungsbetrag nicht erstatten muss (vgl. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die statthafte Anfechtungsklage ist aber unzulässig, weil die Klägerin nicht geltend machen kann, durch den Zuwendungsbescheid an den Beigeladenen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 2 A 2.14 –, BVerwGE 156, 193 = NVwZ-RR 2017, 423 [424 Rn. 16]). So liegt es hier. Allerdings kann der Klägerin nach dem unionsrechtlichen Beihilferecht eine Rechtsposition zustehen. So sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar (und damit verboten), soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist und soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Ist – wie hier – eine Förderung durch die Europäische Kommission grundsätzlich genehmigt, dann kann die im Einzelfall gewährte Zuwendung gleichwohl gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, wenn sie sich nicht im Rahmen der genehmigten Regeln hält. Dann gilt insoweit auch wieder das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, das anerkanntermaßen andere (potenzielle) Teilnehmer des Marktes des Zuwendungsempfängers schützt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 3 C 44.09 –, NVwZ 2011, 1016 Rn. 13, insoweit nicht durch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, NVwZ-RR 2016, 238, überholt). Es ist aber offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise möglich, dass diese Rechtsposition durch den von der Klägerin angegriffenen Zuwendungsbescheid verletzt sein kann. Denn dieser Bescheid gewährt nicht einem (potenziellen) Mitbewerber der Klägerin, einem bestimmten Unternehmen, eine Beihilfe, sondern dem Beigeladenen, einer Gebietskörperschaft. Der dies klar regelnde Bescheid steht insoweit in Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie, die die Gebietskörperschaft in Nr. 4.1 als Zuwendungsempfänger definiert. Erst die von Nr. 4.3 der Förderrichtlinie vorgesehene Weitergabe der an die Gebietskörperschaft ausgezahlten Fördermittel an einen privatwirtschaftlichen Auftragnehmer, zu der der Zuwendungsbescheid den Beigeladenen ausdrücklich ermächtigte, ergibt die Begünstigung dieses Auftragnehmers im Sinne des EU-Beihilferechts (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2018 – OVG 6 S 45.17 –, Abdruck Seite 6; Urteil der Kammer vom 2. Oktober 2019 – VG 26 K 483.17 –). Beihilfeempfänger ist nur das durch die staatliche Beihilfegewährung begünstigte Wirtschaftssubjekt. Das gilt auch, wenn der Träger der für die Bewilligung zuständigen staatlichen Stelle (hier der Beigeladene) von anderen Hoheitsträgern (hier die Beklagte) Zuwendungen zur anteiligen Finanzierung der von ihm zu gewährenden Beihilfe erhält (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2020 – BVerwG 8 B 59.19 –, Rn. 7). Die dagegen gerichteten Angriffe der Klägerin überzeugen nicht. Mit ihrem Einwand, der verlorene Zuschuss komme einem bestimmten Unternehmen zugute, übergeht die Klägerin den hier entscheidenden Punkt, dass der Zuschuss dem anderen Unternehmen nicht durch den angegriffenen Bescheid zugutekommt. Die T...D... GmbH konnte aus dem Zuwendungsbescheid keine Rechte herleiten. Ob das anders gewesen wäre, wenn sie – wie vom Bescheid vom 21. März 2017 vorgesehen – im Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung konkret benannt worden wäre, kann hier dahinstehen. Denn diese Benennung unterblieb. Unerheblich ist, dass jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 22. Mai 2018 bekannt gewesen sein dürfte, wer der Letztzuwendungsempfänger sein sollte. Denn auch nach diesem Bescheid blieb es nur bei der Ermächtigung des Beigeladenen zur Weiterleitung der Zuwendung. Einen Anspruch der T...D... GmbH darauf begründete er nicht. Damit in Übereinstimmung spricht selbst die Klägerin nur davon, dass die T...D... GmbH einen vertraglichen Anspruch auf die Gewährung hat. Um diesen Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der T...D... GmbH geht es hier aber nicht. Hingegen ist die Behauptung der Klägerin, „dass es sich bei der T... bereits damals um die objektiv, individuell und endgültig begünstigte Zuwendungsempfängerin handelt“, falsch. Durch den Zuwendungsbescheid war sie nicht endgültig begünstigt. Dazu bedurfte es weiterer Maßnahmen des Beigeladenen. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht Trier habe sich in der mündlichen Verhandlung über die vorläufige Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Zulässigkeit verwundert gezeigt, ist unbehelflich, weil damit kein juristisches Argument benannt ist. Abgesehen davon deutet der Tatbestand bei Randnummer 6 in der veröffentlichten Version darauf, dass das Verwaltungsgericht Trier den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht genau kannte und möglicherweise annahm, der hier angegriffene Zuwendungsbescheid habe der T...D... GmbH bereits einen Anspruch verschafft. Unerheblich ist, dass es schon zu einer Gewährung der dem Beigeladenen zugewandten staatlichen Mittel an die T...D... GmbH gekommen sein dürfte. Denn das geschah nicht durch den angegriffenen Zuwendungsbescheid. Dieser (für sofort vollziehbar erklärte) Zuwendungsbescheid verschaffte nur dem Beigeladenen die Mittel, derer er bedurfte, um den von ihm vertraglich begründeten Zahlungsanspruch der T...D... GmbH erfüllen zu können. Man kann der Klägerin zustimmen, dass das Durchführungsverbot verletzt sein kann, wenn die Gewährung durch das Zustandekommen eines Vertrags erfolgt, welcher staatliche Gelder zusichert. Über die mögliche Verletzung ihrer diesbezüglichen Rechtsposition durch die Zuwendung staatlicher Mittel an den staatlichen Vertragspartner des (potenziellen) Wettbewerbers der Klägerin – worum es hier geht – besagt das aber nichts. Ihre Berufung auf das Urteil des (Europäischen) Gerichts vom 13. Mai 2020 – T-716/17 verhilft der Klägerin nicht zu einer Klagebefugnis. Mag man die dort gewählte Förderung mit der hier streitigen für vergleichbar halten, so gilt, was die hier einschlägige Förderrichtlinie anerkannte, dass es sich bei Zahlungen aufgrund eines Vertrags mit einem Wirtschaftsunternehmen um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handeln kann, wenn der Vertragspartner des Wirtschaftsunternehmens als zwischengeschaltete Stelle staatliche Mittel weiterleitet (Rn. 102, 103 und 106). Daraus ergibt sich aber nicht, dass schon die Ausstattung der zwischengeschalteten Stelle (hier: der Beigeladene) mit den staatlichen Mitteln (hier: die streitige Zuwendung) eine Beihilfe ist, durch die (potenzielle) Wettbewerber (hier: die Klägerin) in ihren Rechten verletzt sein könnten. Die an der von der Klägerin angeführten Stelle (Rn. 75) geklärte Frage, ob die in jenem Verfahren vergebenen Mittel staatliche sind, ist hier nicht fraglich, für die Klagebefugnis aber unerheblich. Zutreffend räumt die Klägerin ein, dass die Klagebefugnis einen Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) und (möglicher) Rechtsverletzung verlangt. Denn der Kläger muss geltend machen (können), durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ebenfalls zutreffend ist, dass es nicht ausreicht, dass der angegriffene Verwaltungsakt im naturwissenschaftlichen Sinne eine Ursache von mehreren für die mögliche Rechtsverletzung ist (Äquivalenztheorie). Vielmehr muss er selbst die (mögliche) Rechtsverletzung bewirken/darstellen; er muss (möglicherweise) in eine Rechtsposition des Klägers eingreifen, diese verkürzen oder aufheben. Daran fehlt es hier, weil die Zuwendung von Geld von einer staatlichen Stelle (Beklagte) an eine andere (Beigeladener) keine Begünstigung eines Unternehmens ist. Von ihrem zutreffenden Ansatz löst sich die Klägerin und kehrt zur Äquivalenztheorie zurück, wenn sie anbringt, dass der Beigeladene „nach und aufgrund des Erhalts der endgültigen Förderzusagen … einen Zuwendungsvertrag mit der T...D... rechtswirksam abgeschlossen hat“. Die Berufung auf einen möglichen Umsatzeinbruch führt nicht auf eine Klagebefugnis, weil auch Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht einen bestimmten oder erreichten Umsatz schützt. Die durch Art. 12 GG gewährleistete Wettbewerbsfreiheit schützt zwar vor willkürlicher Veränderung oder Beeinflussung des Wettbewerbs. Doch verschafft auch sie der Klägerin keine Klagebefugnis gegen den Zuwendungsbescheid, weil dieser nicht auf den Wettbewerb einwirkt, sondern nur dem Beigeladenen das Geld dazu gibt. Erst dessen Handeln findet im Schutzbereich des Art. 12 GG statt. Die von der Beklagten gewählte Zweistufig-/Zweigliederigkeit der Vergabe der Zuwendung führt möglicherweise zu verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten. Doch ist damit nicht gesagt, dass sie der Klägerin eröffnet sein müssen. Mangels Klagebefugnis ist der Klägerin ein Rechtsschutz gegen den Zuwendungsbescheid nicht gegeben. Zutreffend erkennt die Klägerin, dass die Zweigliederigkeit der Vergabe der Zuwendung zu unterschiedlichen Streitgegenständen führen kann. Nur einer davon (Weitergabe der Zuwendung an ein Telekommunikationsunternehmen) berührt den Schutzbereich einer auch die Klägerin begünstigenden Norm. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 26.715,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Zuwendungsbescheid der Beklagten an den Beigeladenen zum Zwecke des Breitbandausbaus. Ausweislich der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ gewährte die Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen zum Ausbau des Breitbandnetzes in Deutschland nach der Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie europarechtlicher Vorgaben. Diese Richtlinie basierte auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (NGA-RR), die von der EU-Kommission auf Grundlage der Breitbandleitlinie am 15. Juni 2015 genehmigt wurde. Die Zuwendung sollte eine etwaige Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von näher bezeichneten Breitbandinfrastrukturen schließen (Nr. 3.1). Gefördert wurden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für bestimmte Investitionen, wie etwa die Verlegung von Leerrohren, zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur nach näheren Maßgaben (Nr. 3.2). Zuwendungsempfänger war nach Nr. 4.1 der Richtlinie die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Nach Nr. 4.2 der Richtlinie waren Begünstigte im Sinne des EU-Beihilfenrechts die Betreiber von Breitbandnetzen, die eine finanzielle Zuwendung zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke in Anspruch nehmen oder die von der öffentlichen Hand entgeltlich bereitgestellte passive Infrastruktur in Form der Sachbeihilfe und/oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tiefbauleistungen durch die Kommune mit und ohne Verlegung von Leerrohren nutzen. Nach Nr. 4.3 der Richtlinie wurden im Rahmen der Förderung nach 3.1 und 3.2 die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer weitergegeben. Gemäß Nr. 4.4 der Richtlinie musste der Zuwendungsempfänger die Leistungen, die sich aus dem Fördergegenstand nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Förderrichtlinie ergeben, in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren vergeben. Das zuständige Ministerium verpflichtete und belieh die Beklagte zur Durchführung des Förderprogramms. Mit Zuwendungsbescheid vom 21. März 2017 (Aktenzeichen: 8...) gewährte die Beklagte dem Beigeladenen als Erstzuwendungsempfänger vorläufig auf der Grundlage unter anderem der Förderrichtlinie für den Zeitraum 21. März 2017 bis zum 31. Dezember 2018 in Form der Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 6.454.849 Euro für die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 3.1 der Förderrichtlinien des Bundes. Die Beklagte ermächtigte den Beigeladenen, die Zuwendung bis zur Höhe von 6.454.849 Euro zur Durchführung der im Antrag näher bezeichneten Aufgaben an ein Telekommunikationsunternehmen als Letztzuwendungsempfänger weiterzuleiten. Die konkrete Benennung des Telekommunikationsunternehmens sollte im Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung erfolgen. Mit Zuwendungsbescheid vom 22. Mai 2018 über die abschließende Höhe der Zuwendung änderte die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 21. März 2017 dahin, dass sie dem Beigeladenen für den Zeitraum vom 21. März 2017 bis zum 31. Dezember 2019 in Form der Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 6.547.746 Euro für die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 3.1 der Förderrichtlinien des Bundes bewilligte. Im Weiteren bezog sich der Bescheid auf einen Vertragsentwurf. Mit Nr. 6.2 des Zuwendungsbescheids gab die Beklagte dem Beigeladenen auf, binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe dieses Zuwendungsbescheids das Ergebnis zum Auswahlverfahren und die aktuellen Informationen zu den Vorleistungspreisen des ausgewählten Netzbetreibers zu veröffentlichen, sobald sie bekannt sind. Im Übrigen blieb es bei dem Bescheid vom 21. März 2017. Die Beklagte änderte diesen Bescheid wiederholt in einzelnen Punkten ab und setzte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 1. Juli 2020 den Bewilligungszeitraum bis zum 31. Oktober 2020 fest. Der Beigeladene schloss nach einem Ausschreibungsverfahren mit einem Telekommunikationsunternehmen (Telekom Deutschland GmbH) Kooperationsverträge, mit dem er sich zu einer Investitionsbeihilfe verpflichtete. Beklagte und Beigeladener gingen davon aus, dass der Ausbau bis Ende Oktober 2020 abgeschlossen sein wird. Unter dem 19. November 2018 begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten, den Förderbescheid zur Errichtung passiver Infrastrukturen und zum Betrieb aufzuheben. Sie meinte, das Vergabeverfahren zur Auswahl eines Telekommunikationsunternehmens zur Errichtung der aktiven Netzkomponenten und zum Betrieb des geplanten geforderten Breitbandnetzes sei zu beanstanden. Sie betreibe in dem Landkreis bereits ein NGA-Netz, welches Bandbreiten bis zu 100 MBit/s ermögliche, auf Basis von FTTC unter Einsatz der VDSL2-Vectoring-Technik. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin vom 19. November 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K 5 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 53 bis 56 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am Montag, dem 17. Juni 2019, Klage erhoben. Sie macht geltend: Das Fördergebiet betreffe auch ihre Versorgungsgebiete. Ihre Klagebefugnis ergebe sich direkt aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. In dem Streit gehe es um eine Beihilfe an die T...D... GmbH und nicht etwa an den Beigeladenen. Mit der Zuwendung werde zu ihren Lasten in ihr Wettbewerbsverhältnis zur T...D... GmbH, die damit als Begünstigte eine finanzielle Förderung aus Bundesmitteln erhalten und auf die Gewährung der Zuwendung einen vertraglichen Anspruch habe, eingegriffen. Der angegriffene Verwaltungsakt gewähre einen verlorenen Zuschuss, der einem bestimmten Unternehmen zugutekomme. Zwischen diesem Verwaltungsakt und der Verletzung ihrer Rechte bestehe eine Kausalität im Sinne der Adäquanztheorie. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei die Verletzung ihrer Rechte zu erwarten. Ungeachtet dessen schütze die Norm potentielle Wettbewerber und auch sonstige Dritte, die durch rechtswidrige Beihilfen geschädigt werden. Ihr drohe durch das geförderte Projekt ein Umsatzeinbruch. Es sei unerheblich, dass der Zuwendungsbescheid nicht regele, welches Unternehmen von der Zuwendung profitiere. Denn er basiere auf der bereits getätigten Auswahl eines bestimmten Unternehmens. Die Entscheidung der Beklagten, förderrechtliche Verfahren in verschiedene Stufen zu untergliedern, sorge dafür, dass dem Wettbewerber eine Wahl hinsichtlich des zu ergreifenden Rechtsschutzes zustehe. Es sei vorab durch den Europäischen Gerichtshof zu klären, ob die Rechte des Einzelnen im Rahmen eines zweistufigen Förderverfahrens insoweit begrenzt werden könnten, dass ein dezentraler Rechtsschutz auf der zweiten Stufe ausreichend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 29 bis 48 d. A.) und die Schriftsätze vom 25. November 2019 (Bl. 109 bis 125 d. A.), vom 31. Januar 2020 (Bl. 142 bis 147 d. A.), vom 30. September 2020 (Bl. 177 bis 186 d. A.) und vom 26. November 2020 (Bl. 213 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den von der Beklagten erlassenen Ausgangsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Argumentation zum Fehlen der Klagebefugnis. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. September 2019 (Bl. 60 bis 75 d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zwei Verwaltungsvorgänge mit geschwärzten Teilen haben vorgelegen.