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Urteil

26 K 356.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0209.26K356.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Dienstreisenabrechnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Fahrtkosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 77 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG – richtet sich die Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung nach den Regelungen für Bundesbeamte und den weiteren Maßgaben dieser Vorschrift. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – erhalten Beamtinnen und Beamte die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Mangels Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 BBG findet derzeit das Bundesreisekostengesetz – BRKG – weiter Anwendung. Für Fahrten mit eigenem Pkw wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG grundsätzlich eine auf einen Höchstbetrag von 130 Euro begrenzte Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG erhöht sich diese Entschädigung auf 30 Cent je Kilometer, wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. § 77 Abs. 5 LBG modifiziert diese Regelung schließlich dahingehend, dass bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, ohne dass ein dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges besteht, der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung die Kosten bei Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht übersteigen darf. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger für die Fahrten mit seinem privaten Pkw keinen Anspruch auf eine weitere Reisekostenvergütung. Der Vergütungsanspruch dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Höhe nach ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Erstattung auf die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. in einem Fall auf eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer wegen ansonsten erforderlicher Übernachtung begrenzt hat. Die Entscheidung des Dienstherrn, kein dienstliches Interesse an der Nutzung des eigenen Pkw anzuerkennen, ist nach der dem Verwaltungsgericht zustehenden Prüfungstiefe nicht zu beanstanden. Selbst wenn es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des dienstlichen bzw. erheblichen dienstlichen Interesses nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 26. November 2010 – 1 A 1306/09 – juris Rn. 38 m.w.N.) um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der im Grundsatz der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist die gerichtliche Überprüfbarkeit gegenüber sonstigen unbestimmten Rechtsbegriffen dabei im Ergebnis deutlich eingeschränkt. Es ist – ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2019 – OVG 4 S 26.19 – juris Rn. 11) – zu berücksichtigen, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische bzw. organisatorische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Insofern ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens oder ein unsachlicher Gebrauch sind hier nicht erkennbar. Der Landesgesetzgeber hat mit der Änderung des § 77 LBG zu der derzeit geltenden Fassung klargestellt, dass an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges seitens des Dienstherrn grundsätzlich kein dienstliches Interesse besteht (vgl. Abgh-Drs. 16/2049, S. 125). Auch nach dem Willen des Bundesgesetzgebers soll zumindest ein erhebliches Interesse bei einer zu erwartenden dienstlichen Jahresfahrleistung unter 6.000 Kilometern nur vorliegen, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines privaten Kraftwagens besteht (vgl. BT-Drs. 15/4919, S. 13). Dies ist nach dem Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O., Rn. 62) nur anzunehmen, wenn für die Erledigung des Dienstgeschäfts die Benutzung eines (privaten) Kraftfahrzeugs unter Berücksichtigung des Interesses an der sachgerechten Aufgabenerfüllung, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten sowie des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln dringend erforderlich ist. Soweit der Dienstherr des Klägers hier zum Ausdruck gebracht hat, dass er zum einen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zum anderen der Vermeidung von Unfallrisiken mit dem privaten Pkw mit den damit verbundenen Folgekosten eine höhere Priorität einräumt als einer anderweitigen Nutzung von Arbeitszeit, ist dies nach den vorstehenden Maßstäben nicht zu beanstanden. Es in erster Linie Sache des Dienstherrn, die Aufgabenerfüllung insgesamt durch hinreichende Personalausstattung sicherzustellen und die unmittelbaren Kosten der Dienstausübung zu tragen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erfüllung der dem Kläger übertragenen Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit als Amtsvormund bei einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich gewesen wäre. Nach eigenem Vorbringen des Klägers wären nur die Wegzeiten erheblich länger gewesen. Die konkrete Ausübung des Organisationsermessens erscheint auch nicht unsachlich. Sie entspricht zum einen der vom Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 77 Abs. 5 LBG beabsichtigten Begrenzung der Erstattung von Fahrtkosten unter Nutzung privater Pkw. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass aus anderen Gründen in den hier streitigen Fällen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus zwingenden, in der Person des Klägers liegenden Gründen unzumutbar gewesen wäre. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2019 dem Widerspruch des Klägers in einem Fall teilweise abgeholfen und eine einfache Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer aufgrund der fehlenden Möglichkeit, an demselben Tag mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen, gewährt hat, ist dies vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass der Dienstherr darüber hinaus ein erhebliches dienstliches Interesse hätte annehmen müssen, ist nach vorstehenden Maßstäben nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 34,40 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erstattung höherer Fahrtkosten für Dienstfahrten unter Nutzung seines privaten Pkw. Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg. Er ist für das Jugendamt als Amtsvormund tätig. Am 7. November 2018, am 28. Januar 2019, am 14. März 2019, am 26. März 2019, am 8. April 2019, am 15. April 2019 und am 29. Mai 2019 unternahm er jeweils Dienstreisen in das Berliner Umland zum Hausbesuch seiner Mündel bzw. zur Wohnungsüberprüfung. Die Dienstreisen waren vom Bezirksamt angeordnet oder anerkannt worden unter Erklärung des Einverständnisses mit der jeweils beantragten Nutzung des eigenen Pkw. In den Schreiben war jeweils der Hinweis darauf erfolgt, dass an der Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges kein erhebliches dienstliches Interesse bestehe. Bis auf die Anordnung vom 23. Oktober 2018 war darüber hinaus der Hinweis erfolgt, dass der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung die Kosten bei Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht übersteigen dürfe. Auf die Dienstreisekostenabrechnungen des Klägers ermittelte das Bezirksamt jeweils zunächst die angefallenen Fahrtkosten auf Grundlage einer Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer. Im zweiten Schritt verglich es diesen Betrag mit den Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese jeweils niedriger liegenden Beträge setzte es schließlich als Erstattungen mit insgesamt sieben Bescheiden vom 15. November 2018, 4. April 2019, 6. Mai 2019 und 18. Juni 2019 fest. Gegen die Abrechnungsbescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2018 [gemeint vermutlich 22. November 2018], 11. April 2019, 15. Mai 2019 und 25. Juni 2019 jeweils Widerspruch mit Hinweis darauf, dass die Fahrten mit dem privaten Pkw zu erheblichen Zeitersparnissen geführt hätten und sich aus der gesparten Arbeitszeit ein dienstliches Interesse ergebe. Bei der Fahrt nach Potsdam am 14. März 2019 wäre er überdies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr an demselben Tag nach Berlin zurückgekommen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wies das Bezirksamt darauf hin, dass es den Widersprüchen teilweise abhelfe und dem Kläger für die Fahrt nach Potsdam am 14. März 2019 eine Wegstreckenentfernung von 0,20 Euro je Kilometer mit dem eigenen Pkw gefahrene Strecke erstatte. Der Differenzbetrag von 10,80 Euro werde ihm überwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2019 wies das Bezirksamt die Widersprüche im Übrigen zurück. An ein dienstliches Interesse an der Nutzung des eigenen Pkw sei ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Dieser sei hier nicht erfüllt. Mit seiner am 22. August 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es bestehe ein erhebliches Interesse daran, dass er seine Arbeitszeit möglichst effektiv und umfassend im Dienste der ihm anvertrauten Mündel nutze. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führe dazu, dass erhebliche Teile der Arbeitszeit für Fahrten verbraucht würden. Der verhältnismäßig geringfügige Kostenmehraufwand für die Nutzung des eigenen Pkw stehe in ersichtlichem Missverhältnis zu dem zeitlichen Mehraufwand. Es könne nicht unterstellt werden, dass Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln schonender und weniger gefährlich seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung der Dienstreisenabrechnungen vom 15. November 2018, 4. April 2019 (in der Fassung vom 28. Juni 2019), 6. Mai 2019 und 19. Juni 2019 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2019 zu verpflichten, ihm weitere Fahrtkosten für Dienstfahrten unter Nutzung seines Pkw in Höhe von insgesamt 34,40 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen (5 Hefter), welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.