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Urteil

26 K 15/20

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1119.26K15.20.00
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Leitsätze
1. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. (Rn.31) 2. Wird die Gesundheit eines Beamten durch Einwirkungen am Arbeitsplatz beeinträchtigt, so ist der Dienstherr verpflichtet, diese im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. (Rn.34) 3. Gelegentliches Eindringen von Wasser zwingt nicht zu einer Gefährdungsbeurteilung unter Verwendung umfangreicher Raumluftmessungen. (Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird in Bezug auf den „angemessenen Schadensersatz“ eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. (Rn.31) 2. Wird die Gesundheit eines Beamten durch Einwirkungen am Arbeitsplatz beeinträchtigt, so ist der Dienstherr verpflichtet, diese im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. (Rn.34) 3. Gelegentliches Eindringen von Wasser zwingt nicht zu einer Gefährdungsbeurteilung unter Verwendung umfangreicher Raumluftmessungen. (Rn.38) Das Verfahren wird in Bezug auf den „angemessenen Schadensersatz“ eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Er wäre verjährt. Jedenfalls aber ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht gem. § 45 BeamtStG auch in ihrer Konkretisierung durch das Arbeitsschutzgesetz nicht nachgewiesen. Der Klägerin kann deshalb auch nicht die Feststellung begehren, dass ihr zukünftig noch entstehende Schäden zu ersetzen seien. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich grundsätzlich aus § 45 BeamtStG ergeben. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Beamten bei Verletzung der Fürsorgepflicht ein Schadensersatzanspruch zusteht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 A 71/11 –, juris Rn. 52 ff.;Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2017 – 2 A 786/16 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5/99 –, juris Rn. 64). Davon ist auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld mitumfasst (vgl. VG Münster, Urteil vom 5. Juli 2011 – 4 K 30/10 –, juris). Ein solcher Anspruch ist verjährt. Die Verjährung derartiger Ansprüche richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, NVwZ 2012, 1472 [1476 Rn. 35]). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin klagte ab dem Jahr 2013 über Beschwerden, die nach ihrem in der mündlichen Verhandlung erörterten Verständnis auf das Betreten der C ... seit Beginn der Bauarbeiten zurückzuführen waren. Die mit den Bauarbeiten einhergehenden Belastungen durch KMF, Staub, Dreck und Schimmelpilze hätten in ihrer Gesamtheit zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt, die sie mit der Klage geltend mache. Vorher habe sie jahrelang beschwerdefrei gelebt. Wenn sie am Wochenende bzw. im Urlaub nicht dort gewesen sei, hätten sich ihre Beschwerden stets gebessert. Dann ging sie aber bereits im Jahr 2013 davon aus, dass die Umstände an der C ... ihre Gesundheit belasteten. Nicht notwendig für die Kenntniserlangung ist, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit risikolos führen zu können (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 –, NJW 2017, 3510 [3513 Rn. 34]). Die Klägerin wusste auch, dass der Beklagte als Dienstherr für den Schutz ihrer Gesundheit am Dienstort verantwortlich war. Die Verjährungsfrist lief mit dem Schluss des Jahres 2013 bis Ende 2016. Die Klägerin machte aber erst mit Schreiben vom 28. März 2019 Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend. Eine vorsätzliche Verletzung der Gesundheit der Klägerin, die zu einer 30-jährigen Verjährungsfrist führte, ist nicht feststellbar. Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht. Eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten ist nicht erkennbar. Unproblematisch hat der Beklagte die Pflicht, die Gesundheit der Klägerin am Dienstort zu schützen. Wird die Gesundheit eines Beamten durch Einwirkungen am Arbeitsplatz beeinträchtigt, so ist der Dienstherr verpflichtet, diese im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich ein Anspruch des Beamten auf einen Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen der Gesundheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 – 2 C 33.82 –, NJW 1985, 876 [877]). Entsprechend dem auf Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden, die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (vgl. § 4 Nr. 1 ArbSchG). Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen (§ 4 Nr. 2 ArbSchG). Dabei ist der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG). Ohne Zweifel sind Beamte auch vor Erkrankungen zu schützen, die aus einem Schimmelpilzbefall ihres Arbeitsplatzes folgen können. Ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Beklagten wegen einer sicher erkannten oder zumindest ernstlich möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit ist hier indes nicht ersichtlich. Es steht nicht ernstlich in Rede, dass Oberflächen am Arbeitsplatz der Klägerin sichtbar Schimmelpilzbefall aufwiesen. Die Klägerin behauptet nicht, dass die von ihr zum Unterricht genutzten Räume sichtbar von Schimmelpilz befallen gewesen seien. Sie hätte keine Petrischalen aufstellen und ablichten müssen, wenn der Schimmelpilz augenfällig gewesen wäre. Darauf angesprochen hat sie in der mündlichen Verhandlung nur angegeben, dass sie jeweils an der C ... und am K ... -Gymnasium braune Wasserflecken an Wänden bzw. Decken gesehen habe. Die Kammer teilt die Ansicht der Klägerin nicht, der Beklagte habe es fürsorgepflichtwidrig unterlassen, nach dem Auftreten von Wasserflecken in der C ... eine Gefährdungsbeurteilung für sie durchzuführen. Allerdings erscheint die im Verwaltungsvorgang enthaltene personenbezogene Gefährdungsbeurteilung, auf die sich eine Erklärung der Schulleitung bezieht, unvollständig zu sein. § 5 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahme des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei ist die Beurteilung je nach der Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Nach ihrer Darstellung, die sie mit Erklärungen von Kollegen untermauert, unterlag die Klägerin keinen anderen Arbeitsbedingungen als ihre Kollegen, was es ausschließt, dass der Beklagte zu einer Gefährdungsbeurteilung allein für die Klägerin verpflichtet war. Allerdings liegt auch sonst keine Gefährdungsbeurteilung vor, die sich zu einer Schimmelpilzbelastung verhielte. Das Gericht entnimmt § 5 ArbSchG keine eindeutige Vorgabe, ab wann welche Gefährdung in den Blick zu nehmen ist. Unter Gefährdung ist schon die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit zu verstehen (vgl. Kittner/Pieper, ArbSchutzR, 3. Aufl. 2016, § 4 ArbSchG Rn. 2). Bedenkt man, dass sich eine Gefährdung insbesondere durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen ergeben kann (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG), dann wird man das gelegentliche Auftreten von Wasser in einem Gebäude (außerhalb der Leitungen und Becken) als einen Umstand ansehen müssen, aus dem sich grundsätzlich eine Gefährdung ergeben kann. Von mehr als nur gelegentlichem Auftreten von Wasser ist das Gericht jedoch nicht überzeugt. Die Klägerin hat weder dargelegt noch behauptet, dass es in den Jahren 2013 bis 2017 regelmäßig so stark geregnet hätte, dass der Beklagte die ernstliche Möglichkeit hätte erkennen müssen, dass das Regenwasser fortwährend in das (gesamte) Schulgebäude drang und dort nicht mehr weg trocknen konnte. Da das Wasser vor allem durch die undichten Fenster eingedrungen sein soll, muss es auch starken Wind gegeben haben. Üblicherweise fällt Regen gerade herunter, sodass es starken Windes bedurfte, um den Regen durch etwaige Risse in den Fenstern zu drücken. Der Regen muss auch stark gewesen sein, um dann in Kombination mit dem Wind zu Wasserpfützen im Inneren zu führen. Dieser starke Regen müsste auch über eine bestimmte Zeitspanne anhaltend bzw. so häufig gefallen sein, dass das andauernde Hereinregnen jeweils das weg trocknen verhindert hätte. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass wenn es in der C ... zu dauerhaften Wassereinbrüchen gekommen wäre und die Wände dauerhaft feucht geblieben wären, sich über einen Zeitraum von 16 Jahren (2001 bis 2017) irgendwann Schimmelflecken hätten bilden müssen. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Gelegentliches Eindringen von Wasser zwingt nicht zu einer Gefährdungsbeurteilung unter Verwendung umfangreicher Raumluftmessungen. Denn bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass es danach bis zum Jahr 2017 geboten war, einer Gefährdung durch Schimmelpilze nachzugehen. Das schließt das Gericht auch daraus, dass die Betriebsärztin im März 2017 nicht auf eine entsprechende Ermittlung für alle Beschäftigten drang, sondern nur ohne Arbeitsunfähigkeitserklärung der Klägerin einen Arbeitsplatzwechsel und ohne zeitliche Vorgabe die Suche nach einer belastungsfreien Schule empfahl. Auch die Bescheinigung des Allergologen Prof. Dr. K ... widerstreitet der Annahme, dass eine durch gelegentliches Eindringen von Wasser in das Schulgebäude denkbare Schimmelpilzbelastung Grund für eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung gewesen wäre. Selbst wenn man annähme, der Beklagte hätte in eine Gefährdungsbeurteilung für die Lehrkräfte der C ... eine Schimmelpilzbelastung einstellen müssen, ist nicht feststellbar, dass dadurch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin vermieden worden wären. Denn es ist auch nicht feststellbar, dass der Beklagte Schutzmaßnahmen für alle Lehrkräfte (und dann natürlich auch Schüler) gegen die Schimmelpilzbelastung hätte ergreifen müssen. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Belastung ein unnormales Ausmaß erreicht hätte. Das steht nicht fest. Die Klägerin trägt mittelbar selbst vor, dass „alle Schulen Berlins eine Schimmelpilz-Problematik aufweisen“. Das kann aus der Sicht von Allergikern zutreffen. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung sinngemäß selbst als Spürnase für Schimmelpilze dargestellt, die diese schon nach kurzem Kontakt mit ihnen – wie etwa beim erstmaligen Betreten des K ... -Gymnasiums – leidvoll bemerkt. Für die übrigen Nutzer der Gebäude stellte die Schimmelpilzbelastung offenbar kein Problem dar. Nur Ende 2013 bejahten Raumbenutzer der C ... bei ihnen abgefragte Symptome. Die Befragung zu Beschwerden „direkt nach Entfernung des KMF-materialhaltigen Dämmmaterials in Klassenraum 201“ besagt aber nichts über eine Schimmelpilzproblematik. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen von Frau L ..., Frau H ... und Frau W ... die eine Reihe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne Zusammenhang mit einer Schimmelpilzproblematik beschreiben. Jedenfalls gibt es keinen Hinweis darauf, dass andere Personen als Allergiker infolge dieser Belastung erkrankten. Auf ungewöhnlich verletzliche Personen ist aber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 2 S. 2 ArbSchG nicht auszurichten. Zwar macht die Klägerin geltend, in der C ... und in der Turnhalle der Z ... -Grundschule seien extrem hohe Werte an Schimmelpilzkonzentrationen festgestellt worden. Doch ist das Gericht davon nicht überzeugt. Es trifft nicht zu, dass der 1. Vorsitzende des Deutschen Berufsverbands der Umweltmediziner diese Feststellung traf. Nicht er nahm Messungen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene vor, sondern die Klägerin stellte an verschiedenen Stellen Petrischalen auf. Das entsprach nicht den anerkannten Untersuchungsmethoden (vgl. Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Schimmelpilze in Innenräumen – Nachweis, Bewertung, Qualitätsmanagement, https://www.ergomed-landau.de/downloads/schim-melpilze_in_innenraeumen.pdf). Die Vorgehensweise der Klägerin spricht zunächst dafür, dass kein sichtbarer Schimmel gegeben war, anderenfalls etwa ein Abklatsch davon zu kultivieren gewesen wäre (a.a.O. 6.1.2.1 Seite 46 ff.). Für die Untersuchung der Raumluft wäre eine Luftprobe nötig gewesen (a.a.O. 6.1.3 Seite 52 ff.). Dem Beklagten ist kein Verstoß gegen seine gerade der Klägerin gegenüber bestehende Fürsorgepflicht vorzuhalten. Das käme in Betracht, wenn er im Wissen um die besondere Empfindlichkeit diese in Schulen mit einer allgemein unerheblichen, aber für die Klägerin gefährlichen Schadstoffbelastung eingesetzt hätte. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte vor dem Umsetzungsantrag der Klägerin vom Juni 2016 von deren Allergie wusste. Es ist auch nicht feststellbar, dass er darum wusste, dass die Z ... -Grundschule und das K ... -Gymnasium für die Klägerin belastend sind. Auch in Anbetracht dessen, dass die Umsetzung der Klägerin an diese Schulen auf ihren jeweiligen Antrag erfolgte, ist es ohnehin ausgeschlossen, dem Beklagten insoweit einen Pflichtverstoß anzulasten. Das scheidet aber auch in Bezug auf die C ... aus. Es war nicht pflichtwidrig, dort keine korrekten Messungen vorgenommen zu haben, wobei mit der Klägerin angenommen werden mag, dass auch die Messungen des H ... Ingenieurbüros, die zum Gutachten vom 9. März 2017 führten, fehlerhaft waren. Denn der Beklagte ging trotzdem und auch aufgrund der Empfehlung der Betriebsärztin davon aus, dass die Klägerin nicht länger dauerhaft an der C ... unterrichten konnte. Mit der teilweisen Umsetzung an die Z ... -Grundschule folgte er ihrem Antrag. Nichts deutet darauf, dass er besser als die Klägerin hätte wissen müssen, dass das eine unzureichende Maßnahme zu ihrem Gesundheitsschutz sein würde. Auch der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht für aus den geltend gemachten Gesundheitsschäden zukünftig noch entstehenden Schäden bleibt ohne Erfolg, da ein etwaiger Anspruch verjährt, jedenfalls eine Fürsorgepflichtverletzung nicht feststellbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1969 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten in erster Linie die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klägerin ist Asthmatikerin. Ungefähr seit der Mitte ihrer 20er Lebensjahre besteht bei ihr eine Allergieneigung und atopische Diathese (erbliche Bereitschaft zu allergischen Reaktionen vom Soforttyp) auf Frühblüher wie Hasel, Birke, Erle und auf Katze, Hund, Beifuß und Sellerie. Der Beklagte beschäftigte die Klägerin zunächst im Angestelltenverhältnis seit April 2001 an der C ... -Oberschule (C ... ). Seit 2005 ist sie Beamtin auf Lebenszeit, seit September 2011 im Amt einer Studienrätin. Die C ... wird seit 2013 saniert. Dabei gab es Arbeiten etwa an Decken, die künstliche Mineralfasern (KMF) enthielten. Auf ihren mit gesundheitlichen Dauerproblemen durch KMF- Freisetzung begründeten Antrag aus dem Juni 2016 setzte der Beklagte die Klägerin befristet und auf 13 Wochenstunden beschränkt an die Z ... -Grundschule um. Dort nahm sie ab dem 31. August 2016 ihren Dienst auf. Ebenfalls im Juni 2016 füllte sie ein Formular zur personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung aus. Danach sei sie Schimmelpilzen, hautschädigenden Stoffen und Gefahrenstoffen ausgesetzt. Die Schulleitung nahm in einer Anlage zur Gefährdungsbeurteilung hierzu Stellung und verwies darauf, dass Messergebnisse zu KMF keinerlei Gefährdung des Personals ergeben hätten. Es befinde sich aber weiterhin KMF in den Decken des Gebäudes. Schimmelbefall sei nicht feststellbar. Das Kollegium der C ... beschwerte sich im Februar 2017 über „unhaltbare gesundheitsgefährdende Lern- und Arbeitsbedingungen“. Es wurden ein „Schimmelbefall im gesamten Schulgebäude“ und ein entsprechender Nachweis „durch eigens beauftragte Messungen vom 30.11.2016 in der Luft der Turnhalle und anderen Räumen durch das I ... “ behauptet. Diese Messungen bestanden darin, dass die Klägerin am 30. November 2016 „an definierten Stellen, an denen sich (die Klägerin) als Lehrerin an der C ... regelmäßig aufhält“, Nährböden in Petrischalen aufstellte, nach 1 ½ Stunden zudeckte und verklebte, sieben Tage bei Raumtemperatur stehen und dann von einem Institut untersuchen ließ. Darüber und über Kenntnisse zu Schimmelpilzen berichtete der Facharzt für Allgemeinmedizin und Umweltmedizin D ... unter dem 17. Februar 2017 der Klägerin. Danach habe die Auswertung der von der Klägerin genommenen Proben in den Turnhallen der C ... und der Z ... -Grundschule, dem Raum 219 und dem Lehrerzimmer in der 3. Etage der C ... Schimmelpilze in einer weit oberhalb des Toleranzbereichs liegenden Konzentration ergeben. Im März 2017 führte das H ... Ingenieurbüro an der C ... eine Schimmelpilzuntersuchung durch, da „es in der letzten Zeit aufgrund von zahlreichen Wassereinbrüchen über Dach, Fenster und Fugen zwischen den Bauelementen bei Regen und Unwettern zu massiven Durchfeuchtungen im Dämmmaterial, in Fensterabdeckungen aus Pressspanplatten, in Wandflächen und Fußböden“ gekommen sei. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine gesundheitliche Gefährdung oder ein erhöhtes allergenes Potenzial für Raumnutzer nicht erkannt werden könne. Im Gutachten heißt es: „Als erstes wurde die Schimmelpilzmessung in der Turnhalle bei normalem Sportbetrieb durchgeführt. Zeitgleich wurden die angekippten Fenster in den Räumen 219 (1 angekipptes Fenster) und 302 (2 angekippte Fenster) geschlossen. Anschließend wurde die Außenluftmessung im Innenhof als Referenzmessung durchgeführt. Zum Schluss wurden nacheinander die Schimmelpilzmessungen in den Räumen 219 und 302 durchgeführt.“ Die Klägerin wandte sich an die Betriebsärztin, die mit Stellungnahme vom 9. März 2017 aufgrund einer Auswertung nachfolgender Ergebnisse: „- Raumluftmessung vom 30.11.2016 - Befundevaluation vom 13.12.2016 - Attest vom Umweltmediziner D ... vom 27.02.2017 - Individueller Arbeitsplatz-Gefährdungsbeurteilung und - Exploration der Anamneseerhebung“ dringenden Handlungsbedarf sah. Sie empfahl der Klägerin: „Arbeitsplatz wechseln, belastungsfreie Schule aussuchen“. Vom 1. August 2017 an war die Klägerin auf ihren Antrag am K ... -Gymnasium tätig. Die Klägerin befand sich vom 2. November 2017 bis 3. November 2017 im Krankenhaus H ... . Im Entlassungsbericht des Krankenhauses (Pneumologie/ Lungenkrebszentrum) vom 30. November 2017 wurden folgende Diagnosen bei ihr gestellt: „1. Allergisch bedingtes Asthma bronchiale - Sensibilisierung gegenüber Schimmelpilz-Antigen - positiver Skin Prick Test ggü. Schimmelpilz-Allergenen - externer Nachweis spezifischer IgG AK Aktuell: - vollständig reversible Obstruktion unter LABA/ ICS - unauffällige bronchoalveoläre Lavage - mittelgradige tracheobronchiale Instabilität - leichtgradige Endobronchitis mit Nachweis von Mundflora - Mikroskopie auf säurefeste Stäbchen negativ 2. DD: Vocal Cord Dysfunction-Syndrom mit rezidiverender attackenartiger Dysnpnoe und Inspirationshemmung aktuell: unauffällige Stimmbandbeweglichkeit in der Laryngoskopie inkl. Phonationsmanöver 3. Mittelschwere pseudopolypöse Nasenmuschelhyperplasie bds. - ggf. Aggravation der Beschwerden im Sinne eines chron. Sinubronchialen Syndroms 4. Multiple Allergien: Frühblüher, Katze, Hund, Schimmelpilz, Verdacht auf Medikamenten-Allergie gegenüber Ofloxacin“ Ab dem 18. Dezember 2017 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Mit Dienstunfallanzeigen vom 23. April 2018, dem Beklagten am 25. Mai 2018 zugegangen, zeigte die Klägerin eine mögliche Berufskrankheit betreffend ihre Tätigkeit zum einen an der C ... (Unfallzeitpunkt: „dauerhafte und schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum 03./04.07.2017“) und zum anderen am K ... -Gymnasium (Unfallzeitpunkt: 30. August 2017 bis 17. Dezember 2017) an. Dazu reichte sie eine Bescheinigung des Allergologen Prof. Dr. K ... ein, wonach sie ihre Tätigkeit aus allergologischer Sicht nicht in offensichtlich schimmelpilzbelasteten Räumen (mit z.B. sichtbaren großen Schimmelpilzflecken) ausüben sollte. Nach amtsärztlicher Einschätzung war sie ab dem 7. November 2018 in der Lage, ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie sollte Tätigkeiten bei Nässe, Zugluft, extrem schwankenden Temperaturen und unter Exposition inhalativer Allergene dauerhaft vermeiden. Fortan unterrichtete sie im Hausunterricht. Ab 1. August 2019 setzte der Beklagte sie vom K ... -Gymnasium zur C ... um. Seit März 2020 (Corona) unterrichtete sie nur per Videokonferenz. Die Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte der Beklagte mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. Dezember 2019 ab. Zuvor hatte die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 erklärt, ein zweifelsfreier Nachweis der Exposition mit Schimmelpilzen und KMF, der Expositionsdauer bzw. -dosis sei nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 28. März 2019 machte die Klägerin Schadensersatz gegenüber dem Beklagten geltend. Sie begehrte die ihr entstandenen Schäden an der Gesundheit durch eine Erkrankung an Intoleranzreaktionen (Typ I-Reaktion sowie Typ IV-Reaktionen), die gesundheitliche Verschlechterung des allergischen Asthmas bronchiale bei Sensibilisierung gegen Schimmelpilz, mittelgradige tracheobronchiale Instabilität und Endobronchitis, ein chronisches Schleimhautproblem, pseudopolypöse Nasenmuschel-Hyperplasie beidseitig und orthomolekulare Mangelsituation durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu ersetzen und anzuerkennen, dass auch zukünftig entstehende gesundheitliche oder finanzielle Schäden zu ersetzen seien. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 15. Mai 2019 wies der Beklagte ihr Begehren zurück. Die Feststellung einer Berufskrankheit komme von vornherein nicht in Betracht, da diese nur wegen der Art des Dienstes und nicht wegen der sonstigen dienstlichen Bedingungen anerkennt werden könne. Im Übrigen verweise er auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 6. Dezember 2018. Es fehle daher an der haftungsbegründenden Kausalität. Der Beklagte habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. Den von der Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2019 erhobenen Widerspruch, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 5. Dezember 2019 zurück. Die Klägerin habe es unterlassen, gerichtliche Schritte einzuleiten, um den Einsatz in den fraglichen Räumen zu verhindern. Dies entspreche dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Schadensersatzansprüche stünden ihr deshalb nicht zu. Die Klägerin hat am 7. Januar 2020 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass ihr ein Anspruch wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht gem. § 45 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – zustehe. Sie selbst habe keine Kenntnis von der Gesundheitsgefährdung durch den Einsatz in den schadstoffbelasteten Räumen gehabt und habe sich dieser Gesundheitsbelastung daher nicht im Wege des Primärschutzes erwehren können. Erst zum Zeitpunkt ihrer Einlieferung in die Notaufnahme am 4. Juli 2017 habe sie gesicherte Kenntnis von den Gesundheitsgefahren erlangt. Zuvor habe sie nur die Vermutung gehabt, sodass ein gerichtlicher Schutz keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Sie träfe auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB. Der Beklagte habe ihre Gesundheitsschädigung billigend in Kauf genommen. Seit Herbst 2013 sei ihm bekannt gewesen, dass in der C ... kunstmineralfaserhaltiges Dämmmaterial durch die Öffnung der Deckenpaneele im zweiten Stock bei laufendem Schulbetrieb entfernt worden sei. Es sei ihm außerdem bekannt gewesen, dass die Atemluft durch das offengelegte Dämmmaterial beeinträchtigt gewesen sein könnte. Er habe keinerlei Schutzmaßnahmen zugunsten der Klägerin ergriffen, sondern diese angewiesen, weiterhin in den beeinträchtigten Räumen zu arbeiten. Der Beklagte sei gem. § 3 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes – ArbSchG – verpflichtet gewesen, ihre Gesundheit zu schützen. Das Gutachten vom 9. März 2017 sei ungeeignet, um Aussagen über die Gesundheitsgefährdung zu treffen. Es sei von einem Ingenieur und nicht von einem Umweltmediziner erstattet und die durchgeführten Untersuchungen seien nicht hinreichend dokumentiert worden. Eine eigene Begutachtung durch die Klägerin sei nicht gestattet worden. Die Klägerin hat die auf die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes gerichtete Klage zurückgenommen und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2019 in Form des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2019 für den ihr entstanden Schaden an der Gesundheit durch eine Erkrankung an Intoleranzreaktionen (Typ I-Reaktion sowie Typ IV-Reaktionen), die gesundheitliche Verschlechterung des allergischen Asthmas bronchiale bei Sensibilisierung gegen Schimmelpilz, mittelgradige trachiobronchiale Instabilität und Endobronchitis, einem chronischen Schleimhautproblem, pseudopolypäser Nasenmuschel-Hyperplasie beidseitig und orthomolekularer Mangelsituation eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftig entstehende finanzielle Schäden, welche durch vorstehende Gesundheitsschäden weiter entstehen, zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie keinen gerichtlichen Schutz gesucht habe. Insofern sei § 839 Abs. 3 BGB analog anwendbar. Er habe erstmals am 25. Mai 2018 von den behaupteten Beschwerden der Klägerin durch diese erfahren. Es stehe fest, dass die Klägerin keine Ansprüche wegen einer vermeintlichen Berufskrankheit habe, weil die vermeintlichen Gegebenheiten bestandskräftig keine Berufskrankheit belegen. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner Verwaltungsvorgang, 2 Ordner Personalakte) des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.