OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 L 119/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0906.26L119.22.00
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen in den Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 des Dienstpostens als Sachbearbeiter Sofortbearbeitung K bei Dir……..vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu ernennen, ist unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob sich der Antrag nur auf eine Dienstpostenübertragung oder auch auf eine Ernennung bezieht. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteter Bewerbungsverfahrensanspruch durch die zu untersagende Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Dieser Anspruch geht dahin, dass ein deutscher Bewerber um ein öffentliches Amt verlangen kann, dass darüber fehlerfrei entschieden wird. Der Antragsteller hat einen Fehler des Bescheids der Polizei Berlin vom 17. April 2022, mit dem der Antragsgegner seine Bewerbung ablehnte, nicht dargetan. Er macht lediglich geltend, dass es nach dem seit dem 20. Mai 2022 rechtskräftigen Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2021 – VG 6... K... PVL –, mit dem die vom 9. bis 20. November 2020 durchgeführte Wahl des Personalrats der Direktion 2 für ungültig erklärt wurde, keinen Personalrat mehr gibt, der der Umsetzung und Ernennung des Beigeladenen – wie vermeintlich geschehen – am 10. Juni 2022 hätte zustimmen können. Das dürfte sich eher hören lassen als die Erwägung des Antragsgegners, auch ohne Personalrat könne er Stellenbesetzungen vornehmen. Es ist aber unerheblich. Nach § 79 Abs. 1 PersVG bedarf eine Maßnahme der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung (nur), soweit sie der Mitbestimmung unterliegt. Die Ablehnung einer Bewerbung ist aber schon keine Maßnahme, weil sie am Rechtsstand des Betroffenen nichts ändert. Der Zustimmung am Ende eines Auswahlverfahrens bedürfen etwa die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit sowie die Beförderung (§ 88 Nr. 7 und 5 PersVG). Diese Maßnahmen betreffen aber nicht den unterlegenen Bewerber, hier den Antragsteller, sondern den Ausgewählten, hier den Beigeladenen. Benötigte der Antragsgegner aber für die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers nicht die Zustimmung des Personalrats, dann ist es unerheblich, dass es möglicherweise keinen Personalrat mehr gibt. Mit der fehlerfreien Ablehnung seiner Bewerbung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers erfüllt. Ob das Auswahlverfahren mit der Ernennung des Ausgewählten abgeschlossen wird, ist für den Bewerbungsverfahrensanspruch des abgelehnten Mitbewerbers ohne Belang. Daran ändert es nichts, dass der etwa an einer Beförderung nach § 88 Nr. 5 PersVG zu beteiligende Personalrat einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG rügen und damit seine Zustimmung möglicherweise beachtlich verweigern kann. Denn naturgemäß kann das nicht mit dem – hier vom Antragsteller vorgebrachten – Einwand geschehen, er – der Personalrat – sei an der Maßnahme nicht beteiligt worden. Er hätte vielmehr Umstände zu bezeichnen, die es möglich erscheinen lassen, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum verfehlte. Solche, den Antragsteller betreffende Umstände stehen hier aber nicht im Raum. Aus den vorstehenden Gründen überzeugt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2021 – 2 B 11368/20.OVG –, ZfPR 2021, 38 nicht. Sind Rechte des unterlegenen Bewerbers nicht verletzt, dann hat der Personalrat in Bezug auf ihn nichts zu schützen. Ist aber ein Recht verletzt, dann steht der unterlegene Bewerber vor der Wahl, ob er sich auf den Schutz durch den Personalrat verlässt oder ob er selbst vor Gericht um Rechtsschutz nachsucht. Hier aber hat der Antragsteller den zweiten Weg gewählt, ohne dass er auch nur glaubhaft gemacht hätte, dass eins seiner Rechte verletzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.