Urteil
26 K 27/22
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1202.26K27.22.00
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Tenor
Der Leistungsbescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 27. Mai 2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25. September 2021/ 25. November 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Zahlung auf den dem Kläger durch das Amtsgericht Q... – 15 C 297/18 – mit Urteil vom 25. März 2019 zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 310 Euro zu übernehmen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 27. Mai 2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25. September 2021/ 25. November 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zahlung auf den dem Kläger durch das Amtsgericht Q... – 15 C 297/18 – mit Urteil vom 25. März 2019 zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 310 Euro zu übernehmen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 5. Oktober 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist begründet, weil dem Kläger der streitige Anspruch zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG soll der Dienstherr auf Antrag eines Beamten, der wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, die ihm wegen seiner Eigenschaft als Amtsträger zugefügt worden ist, und der einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat, diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Die Beteiligten stimmen zutreffend darin überein, dass diese Voraussetzungen überwiegend erfüllt sind. Das nicht mit einem Einspruch angegriffene Versäumnisurteil ist ein rechtskräftiges Endurteil (§§ 704, 708 Nr. 2 ZPO). Auch die Beklagte verlangt nicht, dass in der Urteilsformel, dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Endurteils von einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers des Beamten durch den Schädiger die Rede ist. Die durch § 78a Abs. 2 BBG geregelten Voraussetzungen einer unbilligen Härte sind auch in Anbetracht des die Untergrenze von 250 Euro überschreitenden Betrags von 310 Euro erfüllt sind. Nicht zu vertiefen ist, ob der Kläger seinerzeit überhaupt am Körper verletzt wurde, wogegen der Widerspruchsbescheid Zweifel zu insinuieren scheint, wenn er hervorhebt, dass in der Strafanzeige nur „von der Festnahme des Schädigers die Rede (ist), ohne die Umstände der Körperverletzung zu schildern“. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass der Kläger seinerzeit bei der Festnahme am Körper verletzt wurde. Das Gericht teilt die Annahme der Beklagten nicht, aus dem Sachverhalt lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass sich die Abwehrhandlung des Schädigers gegen die Bundespolizisten gerichtet habe. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr zunächst fest, dass sich der Täter gegen die Festnahme durch den Kläger wandte. Die aufwändige Flucht, die allerdings nicht der Schädiger gestaltete, sondern die mit ihm geschah, die er aber dann allein fortsetzte, lässt sich nicht anders verstehen, als dass der Kläger der Polizei, insbesondere dem Kläger, entgehen wollte. So trägt der Sachverhalt die Wertung, dass der Schädiger mit Gewalt gegen die Festnahme durch den rechtmäßig handelnden Kläger, einen Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, Widerstand leistete (§ 113 Abs. 1 StGB). Denn mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, NJW 2020, 2347 Rn. 9). Anders als die Beklagte meint, kann ein Sich-Losreißen aus einem Festhaltegriff den Gewaltbegriff des § 113 Abs. 1 StGB erfüllen. Dazu ist eine Kraftäußerung nötig, die sich gegen die Person des Vollstreckenden richtet, wozu ein bloßes Sich-Entziehen aus einem lockeren Griff nicht genügt (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 OLG 21 Ss 319/14 –, Juris Rn. 11). Abgesehen davon, dass der Kläger in seiner Dienstunfallanzeige vom Losreißen sprach, ist schwerlich vorstellbar, dass ein Polizeibeamter, der einem Verdächtigen nachjagt, ihn nur lose anfassen sollte, statt ihn kräftig zu packen. Ohne kräftiges Packen wäre auch nicht verständlich, wie Täter und Polizist gemeinsam sollten zu Fall kommen können, wenn nicht durch eine feste Verbindung. Wer sich aber – wie hier der Täter – einem festen Griff zu entziehen versucht, wendet Gewalt gegen den Zugreifenden an. Streitig ist hier, ob der Täter den Kläger vorsätzlich am Körper verletzte. Die Kammer bejaht das. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz (bei einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB) und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Dazu ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 [9]; Urteil vom 30. April 2014 – 2 StR 383/13 –, StV 2015, 300 [301 Rn. 10]; Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15 –, Juris Rn 12). Dazu mag der Sachverhalt etwas dünn sein, insbesondere lässt sich mangels einer scheinbar auch von der Beklagten, der Bundespolizei und der zur Amtsermittlung verpflichteten Dienstbehörde unterlassenen Vernehmung des Täters oder auch nur des an der Festnahme beteiligten PHM G... nur auf die subjektiven Tatumstände zurückschließen. Für die Zwecke des § 78a BBG (dazu Günther, NVwZ 2022, 690 [Vermeidung des Ausfalls der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes für Beamte, die regelmäßig ihre Gesundheit für das Allgemeinwohl riskieren]) hält das Gericht aber die hier bekannten Umstände für ausreichend, um die Körperverletzung für vorsätzlich zu erachten. Sie steht am Ende einer längeren, durch mehrere Rechtsverstöße der Verfolgten geprägten Flucht, die der Täter auch dann nicht aufgab, als es mit dem Auto nicht mehr weiterging. Hier davon überzeugt zu sein, dass der Täter energiegeladen weiter flüchtete und mithin nur mit entsprechender Gegenkraft gehalten werden konnte, scheint dem Gericht bei lebensnaher Betrachtung geboten zu sein. Darin sieht sich das Gericht dadurch bestärkt, dass das Anlegen der Handfessel nur mit einem Kollegen möglich war. So wertet das Gericht das Geschehen zumindest als eine in kämpferischer Einstellung geführte Rangelei. Dann aber drängt es sich auf, dass jeder ihrer Teilnehmer den Eintritt einer Verletzung des anderen als nicht ganz fernliegend erkennt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 255/18 –, Juris Rn. 13, zu Handlungen, die eine hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhalten). Sie wird dann täterseits um der Flucht willen und seitens des Beamten um der Festnahme willen geführt und beiderseits unter billigender Inkaufnahme zumindest einfacher Körperverletzungen. Die Notwendigkeit eines weiteren Beamten zur Fixierung des Täters deutet nicht darauf, dass dieser sich etwa aus Erschrecken über das Geschehen gar vor dem gemeinsamen Sturz ergeben hatte. Zwar regelt § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG unter diesen Umständen nur, dass der Dienstherr die Zahlung übernehmen soll. Doch sind damit nur seltene Ausnahmefälle ausgeschlossen (vgl. Günther, NVwZ 2022, 690 [692]). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 310,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von 310 Euro durch die Beklagte bei einem unerfüllten Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Der Kläger war als Bundespolizist am 24. September 2015 mit Kollegen damit beschäftigt, Personen zu verfolgen, die verdächtig waren, unversteuerte Zigaretten zu verkaufen. Dabei entstand der (später bestätigte) Verdacht, dass zwei Personen mit einem Kraftfahrzeug sogleich die Zigaretten anderen liefern wollten. In der Strafanzeige zum weiteren Geschehen heißt es: „Wir entschlossen uns nunmehr das KFZ und die Insassen zu überprüfen. PHM … ging dabei auf das Fahrzeug zu, während der Unterzeichner vorwärts versetzt auf das Fahrzeug zufuhr. Plötzlich beschleunigte das Fahrzeug erheblich. PHM … konnte mit einem seitlichen Schritt den Fahrweg verlassen. Der Unterzeichner setzte zugleich sein Dienstfahrzeug zurück, um eine Kollision zu vermeiden. Der VW Passat flüchtete nun vom Garagenkomplex nach links in die …straße und weiter auf die …allee. Der Sichtkontakt riss dann jedoch ab. Im Rahmen der Absuche konnten wir das Fahrzeug an einer roten LZA … stehend feststellen. Wir informierten die Streifen der Landespolizei, sowie PHM … und PHM … (= Kläger). Bei grün fuhr das Fahrzeug dann über die Kreuzung, in den … Damm ein. Auf Höhe der Feuerwache wendete der VW Passat, da dieser die eingesetzten Beamten erkannte. Das KFZ beschleunigte erheblich und flüchtete. Wir gaben uns nun zu erkennen und folgten mittels Sonder- und Wegerechten. … Aus Richtung … Straße kommend, fuhren PHM … und PHM … (= Kläger) in den …damm ein und fuhren dem flüchtenden KFZ entgegen. Dieses fuhr nun in den Gegenverkehr und versuchte die anderen Verkehrsteilnehmer zu überholen. PHM … und PHM … (= Kläger) blockierten jedoch die Brückendurchfahrt. Das Fahrzeug bremste nun stark und blieb stehen. Der Beifahrer verließ das KFZ und flüchtete. Dieser konnte jedoch durch PHM … (= Kläger) und PHM … kurz darauf festgenommen werden. Dabei handelte es sich um den als Beschuldigten 02 festgestellten vietnamesischen Staatsangehörigen. Dieser warf auf der Flucht drei Handys weg, welche gesichert werden konnte. … Beiden festgenommenen Personen wurden Handfesseln angelegt und arretiert.“ In dem Fahrzeug fanden die Beamten insgesamt 40.000 in Deutschland unversteuerte Zigaretten, zwei Kennzeichensätze mit unterschiedlichen Kennzeichen. Die am Kraftfahrzeug befindlichen Kennzeichen waren nicht dem Fahrzeug zugewiesen. In der Beifahrertür befand sich ein Funkgerät. Der verletzte Kläger meldete das Ereignis erfolgreich als Dienstunfall und beschrieb dabei den Sachverhalt folgendermaßen: „Der Beifahrer verließ fluchtartig den Pkw und rannte weg. Durch mich wurde die Verfolgung zu Fuß aufgenommen. Ich holte den Beschuldigten ein und versuchte ihn festzunehmen. Er riss sich mehrfach meinem Griff los. Infolge der Festnahme gingen wir beide zu Boden. Hier konnte ich ihm, gemeinsam mit einem weiteren Kollegen, die Handfesseln anlegen. Nach dem sich die Lage normalisiert hatte, bemerkte ich Schmerzen in meiner der linken Schulter, verblieb jedoch im Dienst.“ Das Landgericht Berlin verurteilte den vietnamesischen Täter mit Urteil vom 16. Oktober 2018, an die hier Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen der Verletzung eines Beamten der Bundespolizei über 7.000 Euro zu zahlen. Im Tatbestand ist sinngemäß die vorstehende Beschreibung aus der Dienstunfallanzeige festgehalten. Der vietnamesische Täter erklärte sich bereit, ein Schmerzensgeld in Höhe von 850 Euro in Raten an den Kläger zu zahlen. Auf die mit der Schmerzensgeldforderung begründete Klage zur ausstehenden Zahlung von 310 Euro verurteilte das Amtsgericht Lichtenberg den Täter mit Versäumnisurteil vom 25. März 2019. Der Kläger konnte den Betrag nicht beitreiben. Der Schuldner gab gegenüber dem Obergerichtsvollzieher die Vermögensauskunft ab, wonach er vermögenslos sei und Arbeitslosengeld II beziehe. Den Antrag des Klägers, den ausstehenden Schmerzensgeldbetrag zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 27. Mai 2021 ab, weil es am Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung fehle. Weder die Strafanzeige der Bundespolizeidirektion noch die Feststellungen des Landgerichts Berlin enthielten Anhaltspunkte, dass von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen sei. Mit Widerspruchsbescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 25. November 2021, dem Kläger persönlich am 8. Januar 2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Sachverhalt im Strafverfahren seien keine Feststellungen zu entnehmen, dass sich der Schädiger dadurch gewehrt habe, indem er (gezielt) gegen den Kläger gehandelt habe. Lediglich der Versuch des Losreißens sei festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 17 bis 20 d. A. [dort aber mit Datum 25. September 2021]) verwiesen. Der Kläger hat am 29. Januar 2022 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Wertung der Tathandlung durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Er habe sich seinerzeit dem Täter in den Weg gestellt und ihn ergriffen. Dieser habe sich aus dem Griff losgerissen. Dabei seien beide zu Boden gefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf Klageschrift (Bl. 2 bis 4 d. A.) den Schriftsatz vom 10. Juni 2022 (Bl. 56 f. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Leistungsbescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 27. Mai 2021 und seines Widerspruchsbescheids vom 25. September 2021/ 25. November 2021 die Beklagte zu verpflichten, das ihm zugesprochene und noch nicht gezahlte Schmerzensgeld zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 24. Mai 2022 (Bl. 28 f. d. A.) verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.