Urteil
26 K 377/22
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0303.26K377.22.00
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Leitsätze
§ 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV räumt dem Leistungserbringer kein subjektiv-öffentliches Recht ein. Jedenfalls kann er nur rügen, dass die Behörde zu Unrecht von einer ausreichenden Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten ausging. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV räumt dem Leistungserbringer kein subjektiv-öffentliches Recht ein. Jedenfalls kann er nur rügen, dass die Behörde zu Unrecht von einer ausreichenden Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten ausging. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid kein Recht des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die durch § 32 Abs. 1 und 6 SGB IX begründete Förderung einer von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen ergänzenden Beratung ist nach § 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX durch Rechtsverordnung auszugestalten und umzusetzen. Das ist mit § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV in der Weise geschehen, dass Leistungserbringer wie der Kläger grundsätzlich vom Zuteilungsverfahren ausgeschlossen sind und nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. A. Das Gericht hält § 32 Abs. 1 SGB IX nicht für verfassungswidrig (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Es teilt die Auffassung der Beklagten, dass dieses Gesetz nicht in die Grundrechte des Klägers aus den Artt. 9 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 GG eingreift. Dazu müssten sich aus diesen Grundrechten Leistungsansprüche auf staatliche Förderung ergeben. Das ist nicht der Fall. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das umfasst in dem durch Art. 9 Abs. 2 GG gezogenen weiten Rahmen das Recht der Vereine, sich zu betätigen, aber nicht den Anspruch gegen den Staat, diese Betätigung durch Zuwendungen zu fördern (Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 9 Rn. 32). In seiner Freiheit, sich zu bilden und zu betätigen, ist der Kläger nicht betroffen. Es ist ihm nach wie vor überlassen, wie er Leistungserbringung und Beratung organisiert. Wie auch sonst bei der Gestaltung von Lebensverhältnissen ist es Sache der Betroffenen abzuwägen, ob sie um der Erlangung einer staatlichen Förderung willen ihre Organisation ändern. Sollte die allgemeine Handlungsfreiheit daneben noch zur Anwendung kommen, ist auch sie von der Entscheidung des Staates zur Förderung gemäß § 32 Abs. 1 SGB IX aus den vorstehenden Überlegungen nicht berührt. Da die Inanspruchnahme der Beratung für die Ratsuchenden unentgeltlich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EUTBV), mithin die Berater und ihre Träger dafür nur den Zuschuss erhalten, aber keinen Gewinn erzielen sollen (§ 8 Abs. 4 EUTBV), verzerrt der staatliche Zuschuss keinen rechtlich geschützten Wettbewerb, wie es bei Subventionen im Wirtschaftsbereich der Fall sein kann. Der Gleichheitssatz (Art. 19 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG) ist durch die Unterscheidung von Leistungserbringern und Nicht-Leistungserbringern unter keinem der denkbaren Maßstäbe (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 u.a. –, NVwZ 2022, 1452 [1455 ab Rn. 67]) verletzt. Anders als der Kläger meint, ist diese Regelung geeignet, das (zulässigerweise) angestrebte Ziel der Unabhängigkeit der Berater (von den Leistungserbringern und Leistungsträgern) zu erreichen. Sollte es darauf ankommen, ist die Bestätigung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EUTBV nicht das mildere und – worauf es bei diesem Prüfungspunkt ankommt – gleichermaßen wirksame Mittel. Weil die Rechtsposition der Leistungserbringer in Bezug auf eine staatliche Förderung ihrer (angestrebten) Beratungstätigkeit schwach ist, ist § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV auch im engeren Sinne verhältnismäßig, angemessen, weil sie dem höher zu gewichtenden Interesse der Ratsuchenden dient. B. Durch das Beratungsangebot des Beigeladenen besteht eine ausreichende, weil die vorgesehenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) erschöpfende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten. Das schließt es aus, den Kläger ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV). Die Norm räumt dem Leistungserbringer kein subjektiv-öffentliches Recht ein, was voraussetzte, dass sie zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt ist (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 30 und 212). Daran fehlt es hier, da Leistungserbringer nur aus dem anders nicht zu befriedigenden öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten für Zuschüsse berücksichtigt werden. C. Selbst wenn man aber annähme, § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV sei drittschützend, schütze also auch die Interessen eigentlich nachrangiger Leistungserbringer, dann kann die damit begründete Rechtsposition des Leistungserbringers zunächst nur darauf bezogen sein, rügen zu dürfen, dass die Beklagte zu Unrecht von einer ausreichenden Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten ausging. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte ein Beratungsangebot berücksichtigte, das aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre, nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. So dürfte die Beklagte ein Beratungsangebot eines unzuverlässigen (§ 8 Abs. 1 EUTBV) oder fachlich ungeeigneten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EUTBV) Antragstellers nicht berücksichtigen. Unzuverlässigkeit des Beigeladenen steht nicht in Rede. Von der fachlichen Eignung des Beigeladenen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EUTBV infolge seiner bisherigen Tätigkeit auszugehen. Die Angriffe des Klägers setzen an § 8 Abs. 3 EUTBV an, wonach der Antragsteller (hier Beigeladene) glaubhaft machen muss, Verschiedenes vorzuhalten (Nr. 1), zu gewährleisten (Nr. 2) und sicherzustellen (Nr. 3). Dabei handelt es sich jeweils nicht (nur) um feststehende Gegebenheiten, sondern um künftiges Verhalten, über das man naturgemäß kaum eine Überzeugung gewinnen kann, sondern woran man nur glauben kann. Weiter auf der Grundlage der Annahme, das Rügerecht eines Leistungserbringers beziehe sich auch auf § 8 Abs. 3 EUTBV, hält die Kammer aber dafür, dass diese Rüge nur durchgreifen kann, wenn der Glaube der Beklagten haltlos, grundlos ist. Das ist hier in Anbetracht der mehrjährigen Erfahrungen mit der Beratungstätigkeit des Beigeladenen und in Anbetracht dessen, dass die mit dieser Tätigkeit befasste zuständige Landesbehörde keine ablehnende Stellungnahme zu dem Beratungsangebot des Beigeladenen abgab (§ 10 Abs. 2 EUTBV), nicht der Fall. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass nach der Richtlinie geförderte EUT-Beratungsstellen entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 2. März 2023 nicht zur Beratung in Bezug auf einzelne, bestimmte Behinderungen gefördert wurden, sondern sie bereits seinerzeit behinderungsübergreifend zu beraten hatten. Sie hat weiter ergeben, dass derart geförderte Beratungsstellen wie der Beigeladene (und der Kläger) jährlich Verwendungsnachweise vorlegten, die auch (anonymisierte) Angaben zur Beratungstätigkeit einschließlich der darin angesprochenen Behinderungsart enthielten. Die Beklagte hat (glaubhaft) erklärt, diese Verwendungsnachweise für die Jahre 2018 und 2019 eingehend geprüft zu haben. Hätten sich daraus oder aus dem bei ihr unterhaltenen Beschwerdemanagement Mängel der Beratung etwa in Gestalt der Konzentration auf eine Behinderungsart ergeben, sei sie eingeschritten. In Bezug auf den Beigeladenen sei das nicht geschehen. Auf der – in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffenen – Grundlage dessen ist der Glaube der Beklagten an die in § 8 Abs. 3 EUTBV geforderten Umstände nicht nur nicht haltlos, sondern gut nachvollziehbar. D. Hätte man – auf einer dritten Ebene (nach der Annahme einer den Kläger schützenden Norm) – anzunehmen, der vorgenannte Maßstab (haltlos, grundlos) sei zu großzügig und die einzelnen Angriffe des Klägers seien im Einzelnen zu prüfen, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. 1. Die Umstände, dass der Beigeladene ein auf eine Behinderung spezialisierter Verein und seine Vereinstätigkeit darauf bezogen ist, zieht nicht in einer die Glaubhaftmachung schädigenden Weise in Zweifel, dass er ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorhalten wird (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 EUTBV). Es ist schwerlich vorstellbar, dass es behinderte Berater gibt, die von allen denkbaren Behinderungen betroffen sind. Gleichwohl traut man ihnen – und wie die Erfahrung zeigt – zu Recht zu, Ratsuchende mit anderen Behinderungen zu beraten. Ausgehend von dieser Erfahrung kann man auch Vereinen, die sich satzungsgemäß mit einer Behinderung befassen, zutrauen, sich in ihrer Beratungstätigkeit auch anderen Behinderungen zuzuwenden. Konkrete, dies durchgreifend in Frage stellende Umstände hat das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht erbracht. 2. Auch in Bezug auf die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots des Beigeladenen in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV) wirft der Kläger keine durchgreifenden Zweifel auf. Der Internetauftritt des Beigeladenen mag schlecht sein, doch besagt das nichts über die in den letzten Jahren geleistete und künftig beabsichtigte Beratung, zumal da der Beigeladene Weiterbildungsnachweise seiner Berater einreichte. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers nicht, dass Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots in seiner räumlichen Dimension Barrierefreiheit bedeutet. Zwar verwendet die Beklagte diesen Begriff auch in den Antragsformularen. Doch ist Barrierefreiheit ein Rechtsbegriff (etwa Art. 9 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG, § 2 Abs. 9 BauO Berlin). Das lässt erwarten, dass der Verordnungsgeber ihn gewählt hätte, wenn er ihn gemeint hätte. Stattdessen verwendet er „Niedrigschwelligkeit“, worin mit „Schwelle“ noch eine Barriere steckt. Auch bei engerem Verständnis von „Niedrigschwelligkeit“ in ihrer räumlichen Dimension hat die mündliche Verhandlung nicht zur Überzeugung geführt, dass die Beratungsräume des Beigeladenen für einen Rollstuhlfahrer nicht ohne fremde Hilfe erreichbar sind. Die vom Beigeladenen eingeräumte, für Rollstuhlfahrer zu geringe Breite einer Tür in seinen Räumen ist die zu einem Sanitärraum. Ob der Mauervorsprung im Flur der (ehemaligen) Wohnung diesen zu sehr verengt, hat nicht sicher geklärt werden können. Indes hat der Beigeladene auf einen anderen ihm zur Verfügung stehenden Raum verwiesen, der keine Zugangsschwierigkeiten bietet. Der unbestrittene Umstand, dass sogar schwerhörige Rollstuhlfahrer sich vom Kläger beraten ließen, ist kein Beleg dafür, dass ihnen der Zuweg zu den Räumen des Beigeladenen versperrt war. Nicht in Rede steht, dass sich alle Rollstuhlfahrer in den beiden Landkreisen bislang nur vom Kläger beraten ließen. Hingegen hat die Beklagte auch in diesem Zusammenhang angeführt, dass ihr keine Beschwerden wegen der räumlichen Gegebenheiten beim Beigeladenen vorliegen. Es besagt nichts über die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots des Beigeladenen in seiner zeitlichen Dimension, dass er offene Sprechstunden nur an zwei Wochentagen über je vier Stunden hinweg anbietet, weil er montags bis freitags über sieben Stunden hinweg für Terminvereinbarungen bereit sein will. Der Angriff des Klägers gegen den Inhalt des Beratungsangebots des Beigeladenen beruht nur auf dem Internetauftritt des Beigeladenen. 3. Die mündliche Verhandlung hat nichts ergeben, was die Unabhängigkeit der Berater des Beigeladenen in Zweifel zieht (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV). Allerdings ist nicht eindeutig, worauf sich die Unabhängigkeit beziehen soll. § 1 Abs. 3 Satz 2 EUTBV verlangt eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit, aber nur der Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung, nicht von den Beratern. Anderseits ist arbeitsrechtlich ausgeschlossen, von angestellten Beratern, die also abhängig beschäftigt sind, Unabhängigkeit zu verlangen. Bezieht man das Unabhängigkeitsverlangen auch für Berater auf ihr Verhältnis zu Leistungserbringern, dann ist die Unabhängigkeit der Berater des Beigeladenen nicht fraglich. Sieht man aber in dem Unabhängigkeitsverlangen eine schlagwortartige Bezeichnung dafür, dass die Berater ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EUTBV), dann lässt sich auch das als glaubhaft gemacht ansehen, weil der Beigeladene in den Arbeitsverträgen mit den Beratern vereinbarte, dass sie fachlich nicht weisungsgebunden sind und die Beratung ausschließlich dem Interesse des Ratsuchenden verpflichtet ist. Verständlicherweise beruft sich der Kläger auf die Antwort des Bundesministeriums zur Frage, was unter der Unabhängigkeit und Neutralität im Sinne der Verordnung zu verstehen sei. Sieht man davon ab, dass die Verordnung Neutralität nicht verlangt und das, was die Antwort unter Neutralität zu verstehen scheint, völlige Einseitigkeit sein soll („ausschließlich im Interesse der Ratsuchenden“), überzeugt die Antwort, die man als (das Gericht nicht bindende) norminterpretierende Verwaltungsvorschrift verstehen kann, nicht. Dort heißt es: „Die Mitarbeit des EUTB-Beratungspersonals in Gremien während der durch den Zuschuss finanzierten Tätigkeit ist nur in begründeten Einzelfällen und bei einem plausiblen Erfordernis zulässig. Ausgaben für die Tätigkeit in Gremien sind nicht zuschussfähig. Der Antragsteller stellt sicher, dass die ... Berater ausschließlich im Interesse der Ratsuchenden handeln (Neutralitätserklärung).“ Es versteht sich von selbst, dass ein Angestellter während seiner Arbeitszeit (= der durch den Zuschuss finanzierten Tätigkeit) keiner anderen (Neben-) Tätigkeit nachgehen darf, regelmäßig auch nicht, wenn es sich um die Tätigkeit in irgendeinem Gremium handelt. Aus grundrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV ein Verbot für Berater abzuleiten, solange sie durch den Zuschuss der Beklagten Angestellte sind, während ihrer Freizeit in Gremien tätig zu sein. Denkbar ist, dass aus dem EUTB-Zuschuss finanzierte Angestellte eines Trägers nicht in dessen Gremien tätig sein dürfen. Zwar hat die (angestellte) Geschäftsführerin des Klägers es für sich aus Gründen der Unabhängigkeit ausgeschlossen, für ihn als Berater tätig zu sein. Indes hat sie keinen Interessenkonflikt, der ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, aufzeigen können. In der Möglichkeit, dass ein Berater, der auch Gremiumsmitglied seines Vereins ist, Ratsuchende zum Vereinsbeitritt bewegen könnte, sieht das Gericht diesen Konflikt nicht, zumal da nicht klar ist, warum nicht erst recht ein Angestellter des Vereins ein Interesse daran haben könnte, dass sein Arbeitgeber über eine hohe Mitgliederzahl verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Zuschuss nach der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV). Der Kläger, ein Leistungserbringer nach den §§ 36 und/oder 124 SGB IX, beantragte für die seit 2018 von ihm in M... und im Landkreis V... betriebenen Beratungsstellen den streitigen Zuschuss. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Ablehnungsbescheid vom 29. August 2022 ab, weil ausreichende Anträge von Nicht-Leistungserbringern vorlägen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend: Die lediglich subsidiäre Zuschussberechtigung verletze ihn in seinen Grundrechten aus den Artt. 9, 3 und 2 Abs. 1 GG. Der Beigeladene sei nicht neutral, weil einer seiner Berater sein 2. Vorstand und gleichzeitig 1. Vorstand eines Ortsverbands sei. Der Beigeladene erfülle mehrere Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EUTBV nicht. Ob seiner Nischenaufgabe dürfte es ihm an ausreichender Eignung und Erfahrung mangeln. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 gab die Beklagte dem Widerspruch nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 36 bis 46 d. A.) Bezug genommen. Bei dem von der Beklagten als vorrangig angesehenen Beratungsangebot handelt es sich um den Antrag des Beigeladenen, der langjährige Erfahrungen in der ehrenamtlichen Selbsthilfearbeit von Hörgeschädigten anführte, seit 2018 eine Beratungsstelle führte und erklärte, das Projekt EUTB habe sich für ihn zu einem behinderungsübergreifenden Beratungsangebot entwickelt. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bewilligungsbescheid vom 25. August 2022 für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von bis zu über 776.000 Euro. Darüber informierte sie den Kläger unter dem 14. Dezember 2022, der dagegen unter dem 28. Dezember 2022 Dritt-Widerspruch erhob. Der Kläger hat am 29. Dezember 2022 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht geltend: Die Beklagte habe den Beigeladenen ermessensfehlerhaft als bewilligungsfähig im Sinne des § 8 EUTBV eingeordnet, da die zwingenden Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 und 3 EUTBV dort und in der Person der Beratenden nicht erfüllt seien. Der Beigeladene habe nicht glaubhaft gemacht, ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorzuhalten, da er auf eine Behinderung fokussiert sei. Anhand seiner Internetseite könnten Menschen mit anderen Behinderungen kaum erkennen, dass auch sie als Ratsuchende diese Beratungsstelle ansprechen können. Die Räume des Beigeladenen seien nicht barrierefrei, zumal da die Innentüren für Rollstühle zu eng seien. Der Beigeladene biete zu wenig Sprechzeiten an. Die Vorstandstätigkeit eines Beraters sei mit seiner Unabhängigkeit nicht vereinbar. Diesbezügliche nachträgliche Erklärungen des Beigeladenen seien unerheblich, da es auf die innerhalb der Antragsfrist getätigten Angaben ankomme. Er – der Kläger – hingegen erfülle alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 2 bis 11 d. A.) und den Schriftsatz vom 2. März 2023 (Bl. 124 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm seinem Antrag entsprechend einen Zuschuss zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für M... und den Landkreis V... für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und macht vertiefend geltend: Die Qualifikation des Beigeladenen sei nicht fraglich. Seine Beratungstätigkeit ergänze seine Verbandstätigkeit für die Belange der Schwerhörigen. Seine unzureichende Außendarstellung sei nicht geeignet zu widerlegen, dass er behinderungsübergreifend beraten werde. Für die nötige Niedrigschwelligkeit komme es nicht allein auf die Breite von Türen an. Barrierefreiheit müsse nicht in jeder Hinsicht gewährleistet sein. Die Vorstandstätigkeit eines Beraters stelle seine Eignung oder Unabhängigkeit nicht in Frage. Grundrechte des Klägers würden durch seinen Ausschluss vom Zuteilungsverfahren nicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2023 (Bl. 110 bis 118 d. A.) Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.