OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 247/23

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0616.26K247.23.00
7mal zitiert
53Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

57 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 war in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 war in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Infolge der nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgten Abtrennung bezieht sich das Verfahren auf den Besoldungszeitraum 2018 bis 2021. Sofern man in dem Schriftsatz vom 23. März 2023, mit dem auch die Besoldung in den hier streitgegenständlichen Jahren 2018 bis 2021 in die Klage einbezogen wurde, eine Klageänderung gegenüber dem ursprünglichen Klageschriftsatz vom 19. Dezember 2016 (bzw. den Klageerweiterungen mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2019 und vom 29. Dezember 2020) erblickte, so ist diese jedenfalls zulässig. Die Erweiterung der Klage auch auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2018 bis 2021 ist sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), da sie die endgültige Beilegung des Streits um die Amtsangemessenheit der Besoldung des Klägers fördert und trotz der Notwendigkeit, die relevanten Daten für das jeweilige Kalenderjahr neuerlich zu erheben, weitgehend denselben Streitstoff betrifft (z.B. im Hinblick auf das Datenmaterial für vorangehende Jahre und die innerhalb der verfassungsrechtlichen Gesamtabwägung relevanten Aspekte; vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 91 Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch auf die geänderte Klage eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO). B. Die Klage ist zulässig (vgl. I.), aber unbegründet (vgl. II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15). 2. Der Kläger weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn, sofern man dieses Erfordernis als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses (so OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; hierein ein Element der Klagebefugnis erblickend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 98) und nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung einordnet (vgl. zu dieser dogmatischen Einordnung BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 28 ff.]; so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1220; i.E. offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 –, juris, Rn. 49). Der Kläger genügte dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (vgl. zu diesem BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6 m.w.N.) des Feststellungsanspruchs für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, indem er bezogen auf jedes Kalenderjahr neuerlich Widerspruch erhoben hat, der auch stets im jeweiligen Jahr beim Beklagten einging. Dies gilt auch für den Widerspruch vom 9. November 2018, der am 20. November 2018 beim Beklagten einging und sich ausweislich des Betreffs („Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung 2018“) eindeutig auf das Besoldungsjahr 2018 bezog – es ist insofern unschädlich, dass der Kläger sodann (vermutlich aufgrund der Verwendung des Widerspruchsschreibens aus dem Vorjahr als Vorlage) im Fließtext seiner „im Jahr 2017 gewährten Besoldung“ widersprach. Es kann mithin vorliegend auch dahingestellt bleiben, inwiefern es bei erkennbar auch auf zukünftige Besoldungszeiträume gerichteten Widersprüchen dennoch erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (verneinend OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.1 –, juris, Rn. 26 m.w.N., VG Berlin, Beschl. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65; bejahend: Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [September 2021], Ziffer 3.7 Rn. 64 mit Fn. 147) und ob dieses Erfordernis Bestandteil des Feststellungsinteresses oder der materiellen Anspruchsberechtigung ist. 3. Die bisher fehlende Bescheidung der Widersprüche des Klägers für die Jahre 2018 bis 2021 steht der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage auch ohne Durchführung eines gemäß § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes i.V.m. § 10 des Richtergesetzes des Landes Berlin eigentlich erforderlichen Vorverfahrens zulässig, sofern über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. So liegt der Fall hier. Zwar bestand zwischen Kläger und Beklagtem Einigkeit darüber, dass im Hinblick auf die zahlreichen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Staatsanwälten zunächst keine Bescheidung seiner Widersprüche erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 17. März 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beteiligten jedoch darauf hin, dass zeitnah und voraussichtlich am 16. Juni 2023 – dem nun tatsächlich durchgeführten Termin – die mündliche Verhandlung in hiesiger Angelegenheit stattfinden solle. Daraufhin erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 2023, dem Beklagten zugestellt am 4. Mai 2023, die Klage auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021. Den Beteiligten war demnach bewusst, dass kein Grund mehr bestand, mit einer Bescheidung der Widersprüche des Klägers jedenfalls hinsichtlich der Besoldung bis zum Jahr 2021 zuzuwarten. Weiterhin wäre eine Durchführung des Vorverfahrens bloße Förmelei, da der Beklagte sich im Widerspruchsbescheid bezüglich der Besoldungsjahre 2013 und 2015 auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe beruft, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit des Beklagten resultiere. Damit war erkennbar, dass der Widerspruch auch für die Jahre 2018 bis 2021 erfolglos bleiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 35ff.; BVerwG, NJW-RR 1990, 1351 (1352); Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44). Schließlich ließ sich der Beklagte auf die Klage in der mündlichen Verhandlung ein, ohne die fehlende Durchführung des Vorverfahrens zu rügen (vgl. zu dieser Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 38). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in den Widersprüchen 2018 bis 2021 die Nachzahlung des Differenzbetrages zu einer angemessenen Besoldungshöhe forderte und das Feststellungsbegehren ausdrücklich erst im gerichtlichen Verfahren geltend machte. Das Feststellungsbegehren war der Sache nach von Beginn des Verwaltungsverfahrens an vom klägerischen Begehren umfasst. Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1.04 –, juris, Rn. 18). Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren die Frage der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation ausdrücklich aufgeworfen hat (OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dem Kläger gewährte Alimentation von Richtern und Staatsanwälten in der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es besteht daher kein Anlass für die Kammer, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da die streitgegenständlichen Besoldungsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Das – auch für die Besoldung der Richter maßgebliche – Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)). Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23). Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)). Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 26). Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 26). Das Alimentationsprinzip weist eine deutliche Normprägung – wenn auch keine einfachgesetzliche Determination – auf (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427)). Dem entspricht eine auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen, die das Alimentationsprinzip ausformen. Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig – auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung – nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris, Rn. 134). Es obliegt primär dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, komplexe Lebenswirklichkeiten, widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen zu einem Ausgleich zu bringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Besoldungsgesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Vielmehr ist im Rahmen des Alimentationsprinzips nur zu prüfen, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei für die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Forderung des Alimentationsprinzips nach einer „angemessenen“ Besoldung konkretisierende und operationalisierende Kriterien entwickelt. Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. B.II.1.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28). Die Heranziehung dieser insgesamt fünf volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Besoldungsregelungen. Den Kriterien auf der ersten Prüfungsstufe muss sowohl bei der strukturellen Neuausrichtung als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung Rechnung getragen werden. Im Rahmen dieses Systems ist zunächst die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung (vgl. zu dieser B.II.1.a)) und (i) der Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter, vgl. B.II.1.b)), (ii) der Entwicklung des Nominallohnindex im Land Berlin (2. Parameter, vgl. B.II.1.c)) und (iii) der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin (3. Parameter, vgl. B.II.1.d)) zu betrachten. Daneben sind ein systemimmanenter Besoldungsvergleich (4. Parameter, vgl. B.II.1.e)) sowie ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer vorzunehmen (5. Parameter, vgl. B.II.1.f)). Das Vorliegen einer bedeutsamen Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und dem jeweiligen Vergleichsparameter, welche durch Überschreitung bestimmter, zur Orientierung heranzuziehender Schwellenwerte erkennbar wird, stellt dabei jeweils einen Hinweis auf eine Unteralimentation dar. Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch „ablesen“ ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30). Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)). Den Ergebnissen der ersten Stufe kommt mithin eine – bedeutsame – Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe auf der zweiten Stufe zu (vgl. zu dieser B.II.2.): Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe – ggf. auf Basis ergänzender Detailberechnungen im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe – erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Diese Vermutungen können jeweils im Rahmen der weiteren Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden. Sind ein oder zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt, entfällt die Vermutungswirkung für die Gesamtabwägung. Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die „vergröbernden“ Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85). Sofern der Kläger die Fehlentwicklungen im Bereich der R-Besoldung für solchermaßen gewichtig hält, dass er die Kammer auffordert, strengere Besoldungsmaßstäbe als das Bundesverfassungsgericht zu entwickeln, sieht die Kammer hierfür keinen Anlass: Zum einen verkennt der Kläger, dass der Maßstab der Überprüfung von Besoldungsregelungen anhand des Alimentationsprinzips deren evidente Sachwidrigkeit bleibt und für die Frage der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit einer (gewichtigen) Besoldungsanpassung in diesem Zusammenhang kein Raum ist. Zum anderen bleibt gänzlich unsubstantiiert und ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass das austarierte Prüfungssystem des Bundesverfassungsgerichts zur Operationalisierung der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht hinreichend im Stande wäre, solche evident sachwidrigen Besoldungsregelungen zu identifizieren. Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 98, B.II.3.). Sofern nach Anwendung obiger Maßstäbe feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiell-rechtlichen Vorgaben des Alimentationsprinzips genügt, ist weiterhin zu prüfen, ob der Besoldungsgesetzgeber seinen prozeduralen Begründungspflichten genügte (vgl. B.II.4.). Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen deren Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 96f., 180). An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgruppe R 1 in den Besoldungsjahren 2018 bis 2021 nicht verletzt. In den streitgegenständlichen Jahren ist jeweils ein Parameter der verfassungswidrigen Unteralimentation – eine Unterschreitung des Mindestabstandsgebots – auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt (vgl. B.II.1.g)). Die mithin „offene“ Gesamtabwägung lässt aber nicht auf eine evidente Sachwidrigkeit der Besoldung schließen (vgl. B.II.2.). Die Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 genügt zudem nicht nur den materiellen Alimentationsvorgaben, sondern es liegt auch keine Verletzung der besonderen prozeduralen Begründungspflichten vor (vgl. B.II.4.). 1. Verfassungsrechtlicher Orientierungsrahmen für die Angemessenheit der Besoldung (Erste Prüfungsstufe) Bei Anwendung der in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe mit der dort zunächst „vergröbernden“ Sichtweise im Hinblick auf die ersten drei Parameter (vgl. im Folgenden) ist in den streitgegenständlichen Jahren jeweils – nur – ein Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt (Unterschreitung des Mindestabstandsgebots; vgl. B.II.1.g)). Sofern erforderlich, wurde bei jedem Rechenschritt auf die zweite Nachkommastelle auf- bzw. abgerundet. a) Besoldungsentwicklung aa) Allgemeines Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist die Gesamthöhe der Alimentation, bei deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25). Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine „Spitzausrechnung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30f.). Es genügt für die Zwecke des kalkulatorischen Orientierungsrahmens, den die erste Prüfungsstufe bieten möchte, die von dem Besoldungsgesetzgeber vorgenommene lineare Anpassung der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31). Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R 1-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255,65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 7ff., 14). Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25ff., 101ff.). Dabei ist die Betrachtung ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Dieser Zeitraum entspricht in etwa der Hälfte der regelmäßigen Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 102). Ergänzend ist eine Vergleichsberechnung für einen weiteren gleichlangen Zeitraum durchzuführen, der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums ansetzt und sich mithin für zehn Jahre mit diesem Zeitraum überlappt. Durch eine derartige „Staffelprüfung“ wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36, 38, 41). bb) Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen für Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin gestaltete sich in den hier zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt: aaa) Anpassungen der Grundgehaltssätze auf bundesrechtlicher Grundlage (1. Januar 1999 – 31. August 2006) Bis zum Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf das Land Berlin im Zuge der Föderalismusreform zum 1. September 2006 (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 29f.; Schwan, ZBR 2022, 154) kam dem Bund in den hier relevanten Zeiträumen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu (vgl. Art. 74a Abs. 1 GG a.F.), von der er durch Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) auch abschließend Gebrauch machte. Auf bundesgesetzlicher Ebene wurden die Grundgehaltssätze ab 1999 wie folgt angepasst: - zum 1. Juni 1999 um 2,9 %, (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)) - zum 1. Januar 2001 um 1,8 %, (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)) - zum 1. Januar 2002 um 2,2 %, (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)) - zum 1. Juli 2003 um 2,4 %, (Art. 1 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) - zum 1. April 2004 um 1,0 % und (Art. 2 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) - zum 1. August 2004 um 1,0 % (Art. 3 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) bbb) Anpassungen der Grundgehaltssätze auf landesrechtlicher Grundlage (ab 1. September 2006) Infolge einer Grundgesetzänderung ging die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten einschließlich der Richter mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder über (vgl. aaa)). Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 3). Da die Grundgehaltssätze in den Jahren 2005 bis 2009 nicht – weder auf Bundes- noch auf Landesebene – angepasst wurden, ergab sich deren Höhe bis zum 31. Juli 2010 damit weiterhin aus der Anlage IV Nr. 4 in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 (vgl. Anhang 27 Nr. 4 zum BBVAnpG 2003/2004: Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab dem 1. August 2004). Sodann wurden die Grundgehaltssätze auf Landesebene wie folgt angepasst: - zum 1. August 2010 um 1,5 %, (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl S. 362)) - zum 1. August 2011 um 2,33 %, (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. I Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 104), nachdem mit Art. III § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz – LBesG – ins Landesrecht übergeleitet wurden) - zum 1. August 2012 um 2,0 %, (Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl S. 291)) - zum 1. August 2013 um 2,0 %, (Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl S. 291)) - zum 1. August 2014 um 3,0 %, (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl S. 250)) - zum 1. August 2015 um 3,0 %, (Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (Erhöhung um 3,2 %; GVBl S. 250) und Art. I § 2 Abs. 6 BerlBVAnpG 2014/2015 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Art. III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. I § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306) geändert wurde (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) - zum 1. August 2016 um 2,8 %, (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (Erhöhung um 3,0 %; GVBl S. 334) und Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2016 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin nach Art. III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) - zum 1. August 2017 um 2,6 %, (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (Erhöhung um 2,8 %; GVBl S. 382) und Art. I § 2 Abs. 7 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) - zum 1. Juni 2018 um 3,2 %, (Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382) i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz vom 9. April 2018 (GVBl S. 202)) - zum 1. April 2019 um 4,3 %, (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 5. September 2019 (GVBl S. 551)) - zum 1. Februar 2020 um 4,3 % und (Art. I § 3 Abs. 1 BerlBVAnpG 2019/2020 v. 5. September 2019 (GVBl S. 551)) - zum 1. Januar 2021 um 2,5 % (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021 v. 9. Februar 2021 (GVBl S. 146)) ccc) Übersicht Besoldungsentwicklung Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Grundgehaltssätze mithin wie nachfolgend dar: ddd) Unbeachtlichkeit des RBesRepG 2009/15 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des „Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015“ vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen. Die Anpassung durch das RBesRepG 2009/15 führt nicht zu einer generellen – nachträglichen – Veränderung der Besoldungshöhe, sondern anspruchsberechtigt sind nur die Richter und Staatsanwälte, die sich mit statthaften Rechtsbehelfen gegen die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 zur Wehr gesetzt haben. Es ist zudem für die erste Stufe der verfassungsrechtlichen Überprüfung maßgeblich, wie sich die Besoldung bis zu den streitgegenständlichen Jahren tatsächlich („historisch“) entwickelte, so dass „selektive“ nachträgliche Korrekturen für die Frage, ob die damalige – also in den Jahren ab 2018 gewährte – Besoldung amtsangemessen war, nicht relevant sind. Ansonsten hingen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs auch vom Umfang der streitgegenständlichen Besoldungsjahre in bereits entschiedenen Ausgangsverfahren ab, was zu wenig sachgerechten Ergebnissen führte. eee) Anpassungen der Sonderzahlungen Bis zum Jahr 2002 war auch für die Richter und Staatsanwälte des Landes Berlin das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes maßgeblich. Dieses setzte die Sonderzuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz der monatlichen Bezüge fest. Zuletzt wurde Richtern und Staatsanwälten in Berlin im Jahr 2002 auf bundesrechtlicher Grundlage eine Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge gewährt (vgl. § 67 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung – SoZuwG – i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686); s. auch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6). Im Jahr 2003 räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern dann die Befugnis ein, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 12f.). Daraufhin senkte das Land Berlin im Jahr 2003 die Sonderzahlung für Beamte und Richter auf einheitlich 640 Euro ab (vgl. § 5 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung – SZG – i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538)). Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts 2003 – in der Endstufe (vgl. hierzu im Rahmen der Besoldung kinderreicher Familien BVerfGE 99, 300 (321)) – mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte, zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe R 1 durch die Kürzungen der Sonderzahlung seitens des Landes Berlin in 2003 um 5,56 % vermindert worden sind. Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 122). Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86,31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt – entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 107ff.) – hingegen unberücksichtigt. Mit Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl S. 271) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte abweichend von dieser Regelung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 auf jeweils 940 Euro angehoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SZG). In den Jahren 2010 bis 2016 betrug sie wie zuvor 640 Euro. Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0,49 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103). Durch Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte für 2017 von 640 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Sonderzahlung) von 0,22 %. Durch Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382) und Art. I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 708) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte ab 2018 von 800 Euro auf 900 Euro angehoben. Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von 0,13 %. fff) Berechnung des Besoldungsindex Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als „Ausgangs-Indexwert“ 100 festgesetzt wird („Zinseszinsformel“; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 105ff.). Hiernach ergeben sich aus der dargestellten Entwicklung des Grundgehalts und der Sonderzahlungen in den für jedes streitgegenständliche Jahr zu betrachtenden 15-jährigen Zeiträumen folgende Werte für den Besoldungsindex insgesamt: - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 27,75 %. - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 30,60 %. - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 36,22 %. - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 39,63 %. ggg) Staffelprüfung Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 111ff.): b) Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter) Der 1. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. aa) Maßstäbe des 1. Parameters Eine deutliche Differenz im Sinne einer „Abkopplung“ der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch B.II.2.b)aa)). Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 33ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 63ff.). Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34). Um diese Funktion zu erfüllen, reicht es aus, die Entwicklung der Tariflöhne der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu betrachten, die Tarifergebnisse in den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände müssen nicht einbezogen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 70). Eine relevante Entkoppelung von der Entwicklung der Tarifergebnisse kann angenommen werden, wenn die Differenz zwischen der Tarifsteigerung und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich folglich mit diesem Zeitraum (für zehn Jahre) überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige „Staffelprüfung“ wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36). Analog zu den Maßgaben für die Abbildung der Besoldungsentwicklung sind auch bei der Auswertung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin auf der ersten Prüfungsstufe nur lineare Tariferhöhungen unabhängig vom (unterjährigen) Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und z.B. keine Sockelbeträge oder Einmalzahlungen zu betrachten. Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine „Spitzausrechnung“ bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31ff.). bb) Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) und der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt: aaa) Fortgeltung des Bundesangestelltentarifvertrags (1999-2002) Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)). Die für die Tarifbeschäftigten des Landes Berlin im öffentlichen Dienst anwendbaren Tarifsteigerungen stellten sich ab 1999 wie folgt dar: - 1999: 3,1 % - 2000: 2,0 % - 2001: 2,4 % - 2002: 0,0 % bbb) Anwendungs-TV Land Berlin (2003-2004) Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)). Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125). Dies hatte folgende Tarifsteigerungen zur Folge: - 2003: 2,4 % - 2004: 2,0 % ccc) Keine Tarifsteigerung im Land Berlin (2005-2010) In den Jahren 2005 bis 2010 erfolgten im Land Berlin keine Tariferhöhungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst. ddd) Angleichungs-TV Land Berlin und TV-Wiederaufnahme Berlin (2011-2021) Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 und mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV-Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 wurde für die Angestellten des Landes Berlin im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des TV-L dynamisch zur Anwendung gebracht. Sofern es hierbei für Berlin zunächst zu Modifizierungen bei Arbeitslohn (Bemessungssatz) und Arbeitszeit kam, können diese für hiesige Zwecke erneut als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden. Der Angleichungs-TV Land Berlin hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 im Bereich des TV-L vereinbarten Tariferhöhungen im Land Berlin sukzessive nachgeholt wurden. Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8,87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 126f.). Lediglich im Jahr 2015 fällt die Steigerung für Berlin nochmals einmalig höher (2,6 %) im Vergleich zur TdL (2,1 %) aus. Dies führt zu folgenden Tarifsteigerungen ab 2011: - 2011: 8,87 % - 2012: 1,9 % - 2013: 2,7 % - 2014: 3,0 % - 2015: 2,6 % - 2016: 2,3 % - 2017: 2,0 % - 2018: 2,35 % - 2019: 3,01 % - 2020: 3,12 % - 2021: 1,29 % eee) Übersicht Tariflohnentwicklung Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wie nachfolgend dar: fff) Berechnung des Tariflohnindex Der Tariflohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. B.II.1.a)bb)fff)). Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Tarifentwicklung insgesamt: - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 31,16 %. - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 32,46 %. - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 36,59 %. - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 38,35 %. ggg) Staffelprüfung Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: cc) Anwendung des 1. Parameters Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 128). Dieser Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht um mehr als 5 % überschritten hat, der 1. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation mithin nicht erfüllt ist. Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: c) Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Bruttolöhne im Land Berlin (2. Parameter) Der 2. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. aa) Maßstäbe des 2. Parameters Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Beschl. v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 68; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Beamten. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 82). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 84). Zusätzlich ist erneut im Wege einer Staffelprüfung ergänzend ein überlappender gleich langer Zeitraum zu betrachten, um etwaige statistische Ausreißer hinreichend berücksichtigen zu können. Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe – Orientierungswerte zu liefern –, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 32). bb) Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 aaa) Veränderungen des Bruttolohns Auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 57) sowie der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Nominallöhne für das Land Berlin im hier relevanten Zeitraum wie folgt: bbb) Berechnung des Nominallohnindex Der Nominallohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. oben B.II.1.a)bb)fff)). Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Lohnentwicklung insgesamt: - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 29,23 %. - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 34,01 %. - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 35,46 %. - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 41,17 %. ccc) Staffelprüfung Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: cc) Anwendung des 2. Parameters Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode B.II.1.b)cc)) ergibt, dass die Nominallohnentwicklung die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht um mehr als 5 % überschritten hat. Auch der 2. Prüfungsparameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den streitgegenständlichen Jahren mithin nicht erfüllt. Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: d) Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Verbraucherpreise (3. Parameter) Der 3. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. aa) Maßstäbe des 3. Parameters Zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation von Richtern oder Staatsanwälten ist der Entwicklung ihres Einkommens ferner die allgemeine Preisentwicklung – dargestellt durch den Verbraucherpreisindex – gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 86). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85ff.). Zusätzlich ist im Wege einer Staffelprüfung abermals ergänzend ein überlappender gleich langer Zeitraum zu betrachten, um etwaige statistische Ausreißer zu identifizieren. bb) Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 aaa) Veränderungen der Verbraucherpreise Auf Basis der Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022; vgl. auch Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht M I 2 – m03/22, S. 14) gestaltete sich die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Land Berlin im hier relevanten Zeitraum wie folgt: bbb) Berechnung des Verbraucherpreisindex Der Verbraucherpreisindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. B.II.1.a)bb)fff)). Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt: - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 24,61 %. - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 23,75 %. - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 22,65 %. - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 24,23 %. ccc) Staffelprüfung Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: cc) Anwendung des 3. Parameters Der Vergleich der Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode B.II.1.b)cc)) ergibt, dass die Entwicklung der Verbraucherpreise die Besoldungsentwicklung in keinem der streitgegenständlichen Jahre um mehr als 5 % überschritten hat. Der 3. Prüfungsparameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist damit nicht erfüllt. Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: e) Systeminterner Besoldungsvergleich durch Abstands- und Mindestabstandsgebot (4. Parameter) Der 4. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt. Das Abstandsgebot wurde wiederum nicht verletzt. aa) Maßstäbe des 4. Parameters Der 4. Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann der systeminterne Besoldungsvergleich in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt, wobei hierfür bereits die alternative – nicht kumulative – Erfüllung einer der beiden Varianten des systeminternen Besoldungsvergleichs ausreicht. - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. bb)). - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 46f.). Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu cc)). bb) Abstandsgebot Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte [„Spitzausrechnung“]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140 akzeptierte). Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (in der Endstufe zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe R 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen A 4/A 5 bzw. A 13 (in der Endstufe zum Jahresende; vgl. die entsprechenden Vergleichsgruppen in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff.) entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Differenz von R 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch R 1-Besoldung): Infolge der Überleitung der Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 wird für das gesamte Jahr 2021 die Besoldungshöhe der Besoldungsgruppe A 5 zugrunde gelegt. Zwar erfolgte die Überleitung erst zum 1. Februar 2021 (Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021), jedoch bestimmt Art. 9 Abs. 4 BerlBVAnpG 2021, dass die in die Besoldungsgruppe A 5 übergeleiteten Beamten einen Überleitungsbetrag erhalten, der sie so stellt, wie wenn die Überleitung bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten wäre. Die Abstände der Besoldungsgruppen blieben demnach weitgehend unverändert. Auch sofern man weitere Faktoren in die Betrachtung einbezieht, führt dies nicht annähernd zu einem Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen um mehr als 10 % in den vergangenen fünf Jahren. Dies zeigt die nachfolgende Beispielsberechnung zum Verhältnis der Besoldungshöhen R 1 und A 4 (bzw. A 5 ab 2021) exemplarisch, in die folgende Faktoren einbezogen wurden: - Die zwischenzeitliche (zum 1.1.2018 wieder abgeschaffte) beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale, die die zu gewährende Beihilfe bei Angehörigen der Besoldungsgruppe R 1 (in der Endstufe) um jährlich 310 (bis 2013) bzw. 320 Euro (ab 2014) minderte (vgl. § 76 Abs. 5 Landesbeamtengesetz i.d.F. v. 19.3.2009 (GVBl S. 70) und nachfolgend i.d.F. v. 21.6.2011, 21.8.2012 und 9.7.2014), - die seit 2017 höheren Sonderzahlungen für Beamte der unteren Besoldungsgruppen (2011 bis 2016: 640 Euro (A 4 und R 1); 2017: 1.000 Euro (A 4) bzw. 800 Euro (R 1); ab 2018: 1.550 (A4 bzw. A 5) bzw. 900 Euro (R 1)) (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008 (GVBl S. 271), BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 382) und Zweites Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 18.12.2018 (GVBl S. 708)), - und die seit 2020 gewährte Hauptstadtzulage für Beamte mit Dienstbezügen bis zur Besoldungsgruppe A 13 (150 Euro monatlich) (vgl. § 74a BBesG Bln, in der Fassung des Haushaltsumsetzungsgesetzes 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)). Die Streichung der Besoldungsgruppe A 4 zum Jahr 2021 sowie der ggf. höhere Besoldungsanstieg in den unteren Besoldungsgruppen durch „Mindestsockelbeträge“ sind bereits in den Grundgehaltsbeträgen berücksichtigt. Der Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg i.H.v. 15,00 Euro monatlich für Richter der Besoldungsgruppe R 1 bleibt – trotz Einbeziehung der Hauptstadtzulage auf Seiten der Besoldungsgruppe A 4 bzw. A 5 – unberücksichtigt, da keine Informationen über den Umfang der Inanspruchnahme dieser Leistung bestehen und sich bereits ohne ihre Einbeziehung nichts an dem eindeutigen Befund ändert. Sofern der Kläger sich in seinem ursprünglichen Klageschriftsatz vom 19. Dezember 2016 mittels Bezugnahme auf einen Musterschriftsatz des Landesverbands Berlin des Deutschen Richterbunds darauf beruft, dass sich das Verhältnis zwischen R 1- und A-Besoldung nicht amtsangemessen darstelle, verkennt er die spezifischen Schwellenwerte des Abstandsgebots, die vorliegend eingehalten sind. Es ist nicht erkennbar, dass darüber hinausgehend genuine verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Verhältnis von R- und A-Besoldung folgen. cc) Mindestabstandsgebot Um zu beurteilen, inwiefern das Mindestabstandsgebot eingehalten wurde, sind das Nettoalimentationsniveau (vgl. aaa)) und das Grundsicherungsniveau (vgl. bbb)) zu bestimmen und anschließend miteinander zu vergleichen (vgl. ccc)). aaa) Nettoalimentationsniveau Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47; Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73). Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147). Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. (1), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. (2)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. (3)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. (4)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147ff.). (1) Bruttogehalt Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für Berliner Landesbeamte Grundgehalt, Familienzuschlag, Sonderzahlung und Hauptstadtzulage anzusetzen. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung – wie bei den ersten drei Parametern – zurückgegriffen werden. Es erfolgt vielmehr eine „Spitzausrechnung“, bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Denn anders als die ersten drei Parameter betrifft die Einhaltung des Mindestabstands nicht den Vergleich der Gehaltsentwicklung mit volkswirtschaftlichen Parametern, wofür auch eine – jedenfalls initial – vergröbernde Sichtweise genügt, sondern es soll die tatsächlich erhaltene Besoldung der tatsächlich gewährten Grundversorgung gegenübergestellt werden (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 zunächst die Besoldungsgruppe A 4, seit dem 1. Februar 2021 ist es die Besoldungsgruppe A 5 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021). (a) Grundgehalt Das Grundgehalt entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: (b) Sonderzahlung Die Sonderzahlung für einen Beamten in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: (c) Familienzuschlag Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: (d) Hauptstadtzulage Ab dem 1. November 2020 (vgl. zum Inkrafttreten Art. 3, 7 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)) ist zudem die Hauptstadtzulage zu berücksichtigen, die allen Landesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt wird und mit 150 Euro monatlich anzusetzen ist, unabhängig davon, ob sie aus einem monatlichen Zuschuss für ein Ticket des öffentlichen Nahverkehrs und einem monatlichen Zulagenbetrag (Abs. 1) oder nur aus einem – entsprechend höheren – monatlichem Zulagenbetrag (Abs. 2) besteht (§ 74a BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin). Die vom Berliner Landesbesoldungsgesetzgeber nach den Maßgaben der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 79) in die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus einbezogene allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht allen, sondern nur bestimmten Angehörigen der untersten Besoldungsgruppe zusteht. Demnach sind folgende Beträge im Hinblick auf die Hauptstadtzulage in die Berechnung des Nettoalimentationsniveaus einzustellen: (e) Gesamthöhe Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in den Jahren 2018 bis 2021 damit folgende Höhe: (2) Einkommensteuer Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Dies geht bereits aus der jeweils unterhalb der Kindergeldbezüge liegenden Gesamtsteuerlast hervor. Bei der Berechnung ist auch der von dem Verband der Privaten Krankenversicherung (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 mitgeteilte steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) zu berücksichtigen (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung; zu den in Abzug zu bringenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. sogleich (3)). Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. elektronische Beiakte „Berechnung der Steuerlast“): (3) Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20.10.2022): (4) Kindergeld Die in den Jahren 2020 (300 Euro pro Kind) und 2021 (150 Euro pro Kind) erfolgten Einmalzahlungen („Corona-Prämie“) werden vorliegend nicht berücksichtigt, da diese Zahlung auch an Grundsicherungsempfänger erfolgte und – anders als das regelmäßige Kindergeld – nicht auf den Regelsatz angerechnet wird, so dass diese Zahlung hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt (vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus i.d.F. v. 29.6.2020 (BGBl I S. 1512)). Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: (5) Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Jahre 2018 bis 2021 wie folgt: bbb) Grundsicherungsniveau Dem Nettoalimentationsniveau ist das Grundsicherungsniveau für eine Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern gegenüberzustellen. Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden. Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. (1)), Kosten der Unterkunft (vgl. (2)), Kosten der Heizung (vgl. (3)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. (4)), Mehrbedarfe (vgl. (5)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. (6); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50). Die Leistungen der Grundsicherung divergieren dabei je nach individuell anzuerkennenden Bedarfen einzelner Haushalte, da sie nur teils auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen und im Übrigen an tatsächliche Bedürfnisse anknüpfen. Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). (1) Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – in den verschiedenen Fassungen seit 2018 – stets die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 SGB XII – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141). (a) Regelsätze für erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Für den Zeitraum 2018 bis 2021 bestanden damit folgende Regelsätze für zwei erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2): (b) Gewichtete Regelsätze für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Für den Zeitraum 2018 bis 2021 ergeben sich entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 folgende gewichtete Regelsätze für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6): (c) Gesamthöhe der Regelsätze Hieraus ergibt sich folgende Gesamthöhe der Regelsätze: (2) Kosten der Unterkunft Das auf den von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin erhobenen Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe beruhende 95 %-Perzentil-Kriterium erfasst die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) realitätsgerecht. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft tatsächlich abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt mithin bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52, 59ff.). Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Auskünften vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022 und 21. Oktober 2022 Daten für das 95 %-Perzentil-Kriterium übermittelt, aus denen sich folgende jährliche Werte entnehmen lassen: Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen „laufende Unterhaltskosten“ sowie „laufende Betriebskosten“ zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 188). Dabei wird das Datenmaterial der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt, welches Bedarfsgemeinschaften im Kontext der Fluchtmigration ausklammert: Nach dem Wechsel zahlreicher Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Anwendungsbereich des SGB II seit dem Frühjahr 2016 hätte deren Einbeziehung infolge der asymmetrischen – oftmals mehrere Monate umfassenden – Abrechnungsperioden von Sammelunterkünften der Geflüchteten zu gewichtigen statistischen Verzerrungen geführt. Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95 %-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II“ in der Auskunft v. 23.9.2022). Eine solchermaßen angepasste Berechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Sammelunterkünfte jedenfalls teilweise ein eigenes Marktsegment darstellen dürften. Die Einwände des Besoldungsgesetzgebers gegenüber dem 95 %-Perzentil-Kriterium in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 verfangen nicht (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38). Sofern er pauschal „nicht nachvollziehbare Erhöhung[en]“ ab 2017 moniert, ist auf die um die statistischen Verzerrungen bereinigte Berechnung der Bundesagentur für Arbeit zu verweisen, die hier zugrunde gelegt wird und keine außergewöhnlichen Erhöhungen im Vergleich zu den Vorjahren zeigt (vgl. oben). Ferner substantiiert der Besoldungsgesetzgeber in keiner Weise, weshalb der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegte Maßstab des 95 %-Perzentil-Kriteriums generell „keine aussagekräftige Vergleichsgröße“ darstelle. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht. Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 – B 14 AS 37.19 R –, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, Rn. 52: „Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte – obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 – L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete.“; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016). Anlage 1 Ziffer 4 AV-Wohnen 2022 hält dennoch daran fest, „bei der Ermittlung verfügbaren Wohnraums auf den qualifizierten Mietspiegel ab[zustellen]“. Die dem Gericht vorliegenden Daten weisen vielmehr auf das Gegenteil hin: So lagen im Dezember 2016 bei 46,3 % der Bedarfsgemeinschaften im Land Berlin die tatsächlichen Unterkunftskosten über den in der AV-Wohnen festgelegten Angemessenheitswerten (Antwort der Senatsverwaltung vom 19. Juli 2017 auf eine schriftliche Anfrage, AbgH-Drs. 18/11700, Anlage 1). Im Dezember 2017 lag die Bruttokaltmiete bei 27,3 % der SGB II-Bedarfsgemeinschaften über den Richtwerten der AV-Wohnen (vgl. Wohnraumbedarfsbericht Berlin – Endbericht 2019 – der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, S. 50, 52). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass sich an diesem Befund im Laufe der streitgegenständlichen Jahre etwas geändert hätte. Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts – der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet – davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Diesem Ziel dient der Rückgriff auf das 95 %-Perzentil-Kriterium besser, da hiermit ein Betrag zugrunde gelegt wird, mit dem der weitaus größte Anteil der Besoldungsempfänger tatsächlich in der Lage ist, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert „in einer größeren Anzahl von Fällen“ nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die Behauptung des Besoldungsgesetzgebers, die Beträge in der AV-Wohnen stellten sicher, „die Kosten der Unterkunft des weitaus größten Teils der beamteten Dienstkräfte abzubilden“, bleibt (auch bei deren Erhöhung um 10 %) – nicht zuletzt angesichts der nachvollziehbaren Bedenken in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber den Werten in der AV-Wohnen – unsubstantiiert (vgl. oben; zur Bedeutung der Verfügbarkeit von Wohnraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ausführlich Schifferdecker, info also 2021, 245). Auch der Verweis des Besoldungsgesetzgebers darauf, dass die Werte der AV-Wohnen die tatsächlichen durchschnittlichen Mietkosten einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft überstiegen (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38), vermag hieran nichts zu ändern: Diese Aussage lässt den Einfluss deutlich unterhalb des Mietspiegels liegender „Altmieten“ unberücksichtigt und erlaubt keine Rückschlüsse auf die heutige preisliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. (3) Heizkosten Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174). Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170). Auf dieser Basis ergeben sich für den Zeitraum 2018 bis 2021 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: Sofern in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 ein anderer Ansatz zur Ermittlung der Heizkosten vertreten wird (Gewichtung nach berlinspezifischer Verteilung der Energieträger und Abstellen auf „typische“ Gebäudefläche von 501-1000 m², vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39), überzeugt dies nicht. Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb dieser Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte. Insbesondere verkennt er – wie im Rahmen der Bestimmung der Unterkunftskosten (vgl. oben (2)) – Folgendes: Die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – eher gewährleistet als bei dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers. Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine „berlinspezifischen“ Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag „in einer größeren Anzahl von Fällen“ zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen neben dem Regelbedarf (vgl. oben (1)) auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 65). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Betrachtung des Mindestabstandsgebots zugrunde (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39f., Anlage 4b). Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen – dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Schülerbeförderung dürfte der geldwerte Vorteil für Grundsicherungsempfänger zudem ohnehin zu vernachlässigen sein, da im streitgegenständlichen Zeitraum der Eigenanteil für Grundsicherungsempfänger den Preis für ein Abo-Monatsticket in der innerstädtischen Tarifzone überstieg (bis Juli 2018) bzw. seit August 2019 alle Schüler im Besitz eines Schülerausweises (also auch solche, die nicht grundsicherungsberechtigt sind) ohnehin ein kostenloses Schülerticket erhalten (so dass allenfalls zwischen August 2018 und Juli 2019 ein Vorteil für Grundsicherungsempfänger bestand; vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 12.1.2023). Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auf Basis der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 können folgende Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2018 bis 2021 im Land Berlin festgestellt werden: (a) Schulbedarf Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Dies ergibt für die streitgegenständlichen Jahre folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022): (b) Ausflüge und Fahrten Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung werden Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Kita) berücksichtigt. Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Im Übrigen erscheinen die Annahmen des Besoldungsgesetzgebers im Hinblick auf die Anzahl der mehrtägigen Schulfahrten (eine pro Schuljahr), der eintägigen Schulausflüge (einer pro Schuljahr), der mehrtägigen Kitafahrten (eine in der Kitazeit) und der eintägigen Kitaausflüge (drei in der Kitazeit) realistisch (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Es ist vor dem Hintergrund dieser notwendigerweise typisierenden Annahmen zur Frequenz auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Corona-Pandemie es geböte, andere Werte ab 2020 zugrunde zu legen. Die Auswirkungen der Pandemie dürften sich letztlich auch stärker in den durchschnittlichen Kosten als in der Anzahl der Fahrten/Ausflüge widerspiegeln (z.B. weniger weit entfernte Ziele). Weiterhin erachtet es die Kammer für gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers selbst zur Frequenz der Fahrten –, diesen Bedarf in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, auch wenn die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine exakten Angaben zum Umfang seiner tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur zu den durchschnittlich anerkannten Kosten pro Fahrt machen kann. Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Auskunftsschreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 übermittelten Daten folgende altersgewichtete jährliche Beträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind: (aa) Eintägige Schulausflüge (bb) Mehrtägige Schulfahrten (cc) Eintägige Kitaausflüge (dd) Mehrtägige Kitafahrten (ee) Gesamtbedarf Ausflüge und Fahrten Damit sind folgende Beträge für Fahrten und Ausflüge insgesamt (d.h. für zwei Kinder) in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: (c) Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Nach § 28 Abs. 6 SGB II sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Ausweislich der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 ist bei der Ermittlung der Beträge, die für das Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind, Folgendes zu beachten: - Für das Mittagessen in der Kita wurden allen Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum 23,00 Euro pro Kind/Monat in Rechnung gestellt, wobei Grundsicherungsempfänger bis Juli 2019 einen Eigenanteil von 20,00 Euro leisten mussten (also nur 3,00 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt wurden) und seit August 2019 gar keinen Eigenanteil mehr zahlen (also die gesamten 23,00 Euro als Bedarf im Rahmen des § 28 Abs. 6 SGB II anerkannt wurden). - Der von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugrunde gelegte Bedarf für das Schulessen ergibt sich aus dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ermittelten pauschalierten Monatsbetrag für Mittagessen in Grundschule/Oberschule abzüglich des bis einschließlich Juli 2019 zu leistenden Eigenanteils. - Seit August 2019 ist das Schulessen für alle Schüler bis einschließlich zur 6. Klasse kostenfrei (§ 19 SchulG i.d.F. vom 9. April 2019). Ab August 2019 sind damit die Aufwendungen für das Schulessen in der Grundschule für die Bildung des altersgewichteten Durchschnitts nicht mehr zu berücksichtigen, da kein geldwerter Vorteil spezifisch für Grundsicherungsempfänger besteht und diese Bezuschussung damit hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt. - Für das weiterhin zu berücksichtigende Mittagessen in den Oberschulen entfiel der Eigenanteil ab August 2019, so dass der volle Mittagessenspreis als Bedarf anerkannt wurde. Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen – und der ohnehin gegebenen Verletzung des Mindestabstandsgebots (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142) – werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen erst ab dem Jahr 2020 berücksichtigt. Zudem ist infolge der Ferienbetreuungsmöglichkeiten in Kitas und Grundschulen anzunehmen, dass der Bedarf für das Mittagessen dort jeweils ganzjährig anfällt (unter Zugrundelegung der Daten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für die offene und gebundene Grundschule (OGB) mit Ferienbetreuung), wohingegen infolge der Schulferienschließungen während der Oberschulzeit die Leistungen nur in neun Monaten pro Jahr abgerufen werden (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023). Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales übermittelten Daten die folgenden in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellenden altersgewichteten jährlichen Beträge für die Mittagsverpflegung im Zeitraum 2018 bis 2021: (aa) Kitaessen (bb) Schulessen (cc) Gesamtbedarf Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Damit ist folgende Summe aus den Bedarfssätzen für Mittagessen in Kita und Schule in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: (d) Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten Aus § 28 Abs. 7 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung ergeben sich folgende jährlichen Bedarfe, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (wobei an dieser Stelle keine Gewichtung vorzunehmen ist, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt, vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022; AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b; Schwabe, in: BeckOK/GK (Stand: 1.3.2019), § 28 SGB II Rn. 61): (e) Gesamtberechnung Bedarf für Bildung und Teilhabe Damit sind in der Summe folgende jährliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei zwei Kindern in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus für die Jahre 2018 bis 2021 einzustellen: (5) Mehrbedarfe Bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach § 21 SGB II auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden. Auch der mit Abstand am häufigsten geltend gemachte Mehrbedarf „Zusammenfassung: Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ fällt im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich in maximal 22,02 % (so der höchste Wert in 2019) der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an (vgl. Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 1.9.2022 und 17.11.2022). Sofern der Bedarf mithin in etwa 80 % der Fälle gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). (6) Weitere geldwerte Vorteile für Grundsicherungsempfänger Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69ff.). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023 besteht in Berlin seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit für Grundsicherungsempfänger mittels des sogenannten „berlinpasses“, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr sowie bei der sozialen und kulturellen Teilhabe zu erfahren. Zwar liegt es insbesondere für das Grundbedürfnis „Mobilität“ durchaus nahe, die Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten „Sozialtickets“ der Berliner Verkehrsbetriebe als geldwerten Vorteil einzustellen (vgl. die Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023 sowie der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH v. 25.1.2023 zu den Preisen des Sozialtickets und der nicht ermäßigten regulären Monatskarte im innerstädtischen Tarifbereich ab 2016). Über Zahl und Umfang der auf Basis des „berlinpasses“ gewährten optionalen Vergünstigungen können aber seitens der Senatsverwaltung keine genauen Angaben getätigt werden. Insbesondere lassen die durch die Senatsverwaltung mitgeteilten absoluten Zahlen über die Ausgabe von Sozialtickets keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang diese Leistung von Grundsicherungsempfängern in Anspruch genommen wird, da diese Zahlen auch Mehrfachnutzungen durch denselben Berechtigten sowie weitere Berechtigtenkreise (z.B. Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) umfassen. Der Berliner Besoldungsgesetzgeber veranschlagt die sonstigen geldwerten Vorteile für Grundsicherungsempfänger mangels hinreichender Datengrundlage in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 in Anlehnung an die Vorgabe in § 28 Abs. 7 SGB II zu den Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten pauschal mit demselben Betrag (15 Euro in 2021) für jedes Mitglied der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 40, Anlage 4b). Dieser typisierende Ansatz erscheint sachgerecht und wird mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt. Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch – angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands – geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 71). Entsprechend den dargestellten gesetzlichen Pauschalen der Bedarfe für die Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten (vgl. oben (4)d)) sind mithin für vierköpfige Bedarfsgemeinschaften folgende Werte in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: (7) Gesamtberechnung Grundsicherungsniveau Auf dieser Grundlage errechnet sich das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2018 bis 2021 wie folgt: ccc) Anwendung des Mindestabstandsgebots Aus diesen Werten ergibt sich, dass das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren deutlich verletzt wurde. f) Systemexterner Besoldungsvergleich (5. Parameter) Der 5. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. aa) Maßstäbe des 5. Parameters Als 5. Parameter bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer ein weiteres Indiz für die Amtsangemessenheit der Alimentation. Trotz der durch die Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffneten Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen für ihre Richter und Beamten steht Art. 33 Abs. 5 GG einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bundesstaat entgegen. Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe B.II.2.b)cc)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 81). Maßgeblich sind dabei die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Sonderzahlungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zu den Bezügen der entsprechenden Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im föderalen Vergleich nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 82f.). bb) Anwendung des 5. Parameters für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 1-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verletzt worden ist. Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 37; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten („Spitzausrechnung“) und runden auf volle Euro auf- bzw. ab. Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut – wie im Übrigen – auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschl. v. 2.6.2016 – 4 B 1.09 –, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin – anders als der DRB – nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt. Zudem wurde die ab dem 1. Januar 2020 weggefallene Besoldungsordnung R 1 im Bund in den Jahren 2020 und 2021 für die Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians nicht mehr berücksichtigt, wobei sich an der fehlenden Überschreitung des Parameters auch nichts ändern würde, falls man – entsprechend dem Ansatz des DRB – für die R 1-Besoldung im Bund die Werte zugrunde legte, die sich aus der Bekanntmachung über weggefallene Besoldungsordnungen ergeben. Sofern es sich um eine gerade Anzahl an Werten handelt, bildet das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte den Median. g) Gesamtergebnis der ersten Prüfungsstufe Insgesamt hat die erste Prüfungsstufe für die fünf Prüfungsparameter folgende Ergebnisse erbracht: 2. Verfassungsrechtliche Gesamtabwägung (Zweite Prüfungsstufe) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 84). a) Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85, 164). Danach begründen die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für bzw. wider die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in den streitgegenständlichen Jahren, da jeweils ein Parameter erfüllt ist. aa) Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung Für die Jahre 2018 bis 2021 ist auf Basis der vereinfachten Annahmen der ersten Prüfungsstufe jeweils nur ein Parameter (Mindestabstandsgebot) erfüllt (vgl. B.II.1.g)). Hierbei bleibt es auch, sofern man für diese Jahre eine „Spitzausrechnung“ der Besoldungsentwicklung vornimmt. Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere „Spitzausrechnung“ vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, 164ff.). Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164). Zwar erscheinen diese Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts angesichts der eindeutigen Ergebnisse bei den ersten drei Prüfungsparametern eine Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht zwingend zu fordern, dennoch hat die Kammer im Folgenden eine solche vorgenommen. Die Spitzausrechnung erhöht die Aussagekraft des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung und ist insofern für die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe relevant, in die Art und Ausmaß der Überschreitung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe Eingang findet. aaa) Besoldungsjahr 2018 Für 2018 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Für das Jahr 2018 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: bbb) Besoldungsjahr 2019 Für 2019 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Für das Jahr 2019 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: ccc) Besoldungsjahr 2020 Für 2020 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Für das Jahr 2020 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: ddd) Besoldungsjahr 2021 Für 2021 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Für das Jahr 2021 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Vor dem Hintergrund dieser deutlichen – die Grenzwerte unterschreitenden – Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar – und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen –, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden. bb) Staffelprüfungen Unabhängig davon, ob die gesonderte Anwendung der ersten drei Parameter auf einen überlappenden gleichlangen, aber um fünf Jahre vorverlagerten Zeitraum tatsächlich Rückschlüsse auf die Amtsangemessenheit der Besoldung im – außerhalb dieses Zeitraums liegenden – jeweils streitgegenständlichen Kalenderjahr erlaubt, geben die Staffelprüfungen vorliegend jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe. Ihnen können – ebenso wie den eingeholten Daten zu Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung – keine Anhaltspunkte für relevante statistische Verzerrungen in den streitgegenständlichen Jahren entnommen werden (zur Funktion der Staffelprüfung, „statistische Ausreißer“ zu identifizieren, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36). Dass die Staffelprüfungen bei einzelnen Parametern teils zu abweichenden Überschreitungen der Schwellenwerte führen, gebietet nicht bereits als solches die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu korrigieren. Die Überschreitung bzw. Unterschreitung der Grenzwerte eines Prüfungsparameters im Zeitraum der Staffelprüfung ist für die Annahme, dass der Parameter im streitgegenständlichen Jahr erfüllt bzw. nicht erfüllt wurde, kein notwendiges Kriterium (vgl. auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (347)). Dies belegt die Anwendung der Staffelprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 133, 137, 161ff., 167). b) Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien Bei Einbeziehung der weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in die Gesamtabwägung bestehen für die Jahre 2018 bis 2021 in der Gesamtschau keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebots. aa) Ausmaß der Über-/Unterschreitung Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 28, 47, 51). In den Jahren 2018 bis 2021 wurde jeweils nur ein Parameter in Gestalt des Mindestabstandsgebots erfüllt. Auch wenn dies noch nicht zur Vermutung der Verfassungskonformität der Besoldung führt, ist damit innerhalb der gebotenen „offenen“ Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass vier Parameter – in deutlicher Weise (vgl. noch im Folgenden) – unterschritten wurden. Die Überschreitung des Mindestabstandsgebots fiel hingegen klar aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als „deutliche Missachtung“ des Mindestabstandsgebots einordnete), jedoch z.B. niedriger als in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 – 26 K 157/23 –). Zudem nahm der Fehlbetrag des Nettoalimentationsniveaus im Verhältnis zum Mindestalimentationsniveau mit jedem Jahr – von 23,08 % der Nettoalimentation in 2018 zu 11,15 % in 2021 – sukzessive ab. Weiter gilt es zu beachten, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zwar das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, da dieses entsprechend der Wertigkeit der Ämter zwingend eine gestufte Staffelung voraussetzt, jedoch führt sie für höhere Besoldungsgruppen – die den Mindestabstand selbst wahren – nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip oder einer Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung: Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren als der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe bleibt – neben den anderen Parametern der ersten Prüfungsstufe – ein bloßes Indiz für die unzureichende Ausgestaltung höherer Besoldungsgruppen, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.). Zwar stellt allein das Mindestabstandsgebot eine „absolute“ Untergrenze der Alimentation dar, während die anderen Parameter stets nur die relativen Veränderungen der Besoldung im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichskriterien abbilden. Die Parameter der ersten Prüfungsstufe bilden aber in ausgewogener Weise gerade unterschiedliche Dimensionen der Besoldungsgerechtigkeit ab, so dass sie stets in einer Gesamtschau zu betrachten und nicht in ein strenges qualitatives Stufenverhältnis einzuordnen sind (vgl. Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (146)). Zudem betrifft das Mindestabstandsgebot nur den Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung. Es bestehen für den Besoldungsgesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, seiner Verletzung entgegenzuwirken, die nicht zwingend eine Veränderung der Grundgehaltssätze voraussetzen – z.B. durch Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe, Erhöhung der Familienzuschläge oder ein Wohngeldmodell (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 94; entsprechend zur beschränkten Direktivkraft des Mindestabstandsgebots Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (429); zur Reaktion der Landesgesetzgeber auf die alimentationsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot Färber, ZBR 2023, 73). Insbesondere fällt in den Augen der Kammer in der Gesamtabwägung weiter ins Gewicht, dass die Schwellenwerte der ersten drei Parameter zwischen 2018 und 2021 stets deutlich unterschritten wurden. Dies gilt selbst bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung und insbesondere auch für den besonders aussagekräftigen (vgl. im Folgenden) Abstand der Besoldungs- zur Tarifentwicklung. Dem Schwellenwert am nächsten kommt der Abstand zur Tariflohnentwicklung in 2018, der aber mit 2,67 % (ohne Spitzausrechnung) bzw. 3,49 % (mit Spitzausrechnung) weiterhin klar unterhalb Grenze der Indizwirkung für eine Unteralimentation liegt. Dabei fielen die Ergebnisse selbst bei einer Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung weiterhin so deutlich aus, obwohl eine solche nicht zugleich hinsichtlich der Tariflohnentwicklung vorgenommen wurde, also auch die mitunter vorkommenden unterjährigen Tarifanpassungen (z.B. im Jahr 2004, vgl. Bochmann, ZTR 2011, S. 459) so behandelt wurden, als ob sie für das gesamte Besoldungsjahr gelten würden. Das Bundesverfassungsgericht hebt die Bedeutung dieses Verhältnisses von Besoldungs- und Tariflohnentwicklung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da dieses Kriterium neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch – anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter – die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34; zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)). Auch das weite Organisationsermessen des Dienstherrn bei einer Verbeamtung hebt die Bedeutung des Vergleichs der Besoldungsentwicklung der Beamten mit den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst hervor: Da der Dienstherr regelmäßig die Wahl hat, eine Stelle mit Beamten oder Tarifangestellten zu besetzen, wäre es besonders erklärungsbedürftig, sofern sich deren Einkommen signifikant unterschiedlich entwickelten (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (430)). Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 55). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber betont, dass eine Anpassung der Besoldung „insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst“ erfolgen müsse, was abermals den Stellenwert der Differenz von Besoldungs- zu Tariflohnlohnentwicklung im öffentlichen Dienst hervorhebt (vgl. Begründung zum BerlB-VAnpG 2016 in AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 2). Ferner spricht auch der systemexterne Besoldungsvergleich (5. Parameter) gegen die Verfassungswidrigkeit der Berliner R 1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021, deren Abstand zum Durchschnitt der Besoldung im Bund sowie den Ländern durchgehend deutlich unterhalb der 10 %-Schwelle lag und sich fortwährend verringerte (von 3,69 % in 2018 auf 0,08 % in 2021). bb) Qualitätssichernde Funktion Der Besoldungshöhe kommt auch eine qualitätssichernde Funktion zu (vgl. hierzu auch Mitteilung der Europäischen Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022, 13.7.2022 – COM (2022) 500 final, S. 11). Auch wenn die ausgewerteten Erkenntnismittel darauf hinweisen, dass die Besoldungsattraktivität in den streitgegenständlichen Jahren deutliche Defizite aufweist – worauf auch der Kläger zu Recht verweist –, gelangt die Kammer nicht zu dem Schluss, dass es dem Land Berlin gerade infolge der Besoldungshöhe in einem solchen Umfang nicht mehr gelungen wäre, ausreichend qualifizierte Bewerber zu gewinnen, dass dies – auch im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl. B.II.2.b)ff)) – zur Verfassungswidrigkeit der R 1-Alimentation in den Jahren 2018 bis 2021 führte. Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 169; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 150ff.). Überdurchschnittlich qualifizierten Absolventen des Studiums der Rechtswissenschaften stehen auf dem Arbeitsmarkt jedoch vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten offen, die neben dem Justiz- sowie (gerade in Berlin als Sitz der Bundesregierung) dem öffentlichen Dienst insbesondere die Berufe der Rechtspflege (Rechtsanwalt, Notar) betreffen, aber auch vielfältige weitere Tätigkeiten in der freien Wirtschaft umfassen (z.B. Unternehmensberater, Unternehmensjurist). Vor diesem Hintergrund wirkt die Alimentationshöhe damit auch als Faktor innerhalb des Wettbewerbs um geeignete Nachwuchskräfte, damit der Beruf des Richters bzw. Staatsanwalts hinreichend attraktiv bleibt. Inwiefern diese qualitätssichernde Funktion erfüllt ist, zeigt sich zunächst auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung und des Zweiten Juristischen Staatsexamens. Sinkt das Notenniveau der Eingestellten über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten. Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Prüfungen ein Prädikatsexamen („vollbefriedigend“ oder besser) erreicht haben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 88). Beide Kriterien – Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen und Notenniveau der ausgewählten Bewerber – bilden vorliegend ein Indiz für die beschränkte Attraktivität der Richterbesoldung in Berlin in den streitgegenständlichen Jahren und damit für Einbußen bei deren qualitätssichernder Funktion. Ausweislich der Auskünfte der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung vom 29. Juli 2022 und 24. November 2022 wurden die Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Justizdienst in Berlin im Zeitraum ab 2010 zwei Mal abgesenkt: Zunächst in 2015 von „in der Regel mindestens vollbefriedigend“ in beiden juristischen Abschlussprüfungen auf „mindestens 7,5 Punkte“ (Erste Juristische Prüfung) und „mindestens 8,5 Punkte“ (Zweites Juristisches Staatsexamen) sowie anschließend in 2017 auf „mindestens 7,0 Punkte“ (Erste Juristische Prüfung) und „mindestens 8,0 Punkte“ (Zweites Juristisches Staatsexamen). Hintergrund der Absenkungen seien erhöhte Bedarfe in Sozial- und Strafgerichtsbarkeit (2015) sowie ein Rückgang der Bewerberzahlen (2017) gewesen. Die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen zur Befriedigung des Stellenbedarfs weist somit darauf hin, dass die Besoldungshöhe nicht ausreichte, um ausreichend Bewerber mit besseren Examensnoten anzuziehen. Dies konstatiert der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2022 letztlich selbst. Weiterhin überstieg in den streitgegenständlichen Jahren die Anzahl der Absolventen, die in Berlin ein vollbefriedigendes Ergebnis im Zweiten Juristischen Staatsexamen erreichten, die Zahl der Einstellungen in den höheren Justizdienst Berlins deutlich. Bei hinreichender Bewerberzahl hätten mithin auch nur aus diesem qualifizierten Kreis Kandidaten ausgewählt werden können, die besonders für den Richterberuf geeignet waren, ohne dass es des Rückgriffs auf von vornherein ausweislich ihrer Abschlussnote schlechter qualifizierte Bewerber (mit besonderer Eignung für eine Richterlaufbahn) bedurft hätte. Tatsächlich wurde jedoch durch die abermaligen Absenkungen der notenspezifischen Einstellungsvoraussetzungen ein vormals jedenfalls im Ausgangspunkt nicht für geeignet erachteter Bewerberkreis angesprochen. In allen streitgegenständlichen Jahren wies ein signifikanter Teil der ausgewählten Bewerber zumindest in einer der beiden Abschlussprüfungen kein Prädikatsexamen auf. Es gelang dem Land Berlin mithin nicht, in den Jahren 2018 bis 2021 durchgängig notenmäßig weit überdurchschnittliche Kräfte für den Eintritt in den höheren Justizdienst zu bewegen. Dies belegt die nachfolgende Darstellung, die aus den Auskünften der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung sowie den dort in Bezug genommenen Veröffentlichungen des Bundesamtes für Justiz zur Statistik der Juristenausbildung erstellt wurde (vgl. https://www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument44060). Dabei ist die Aussagekraft der Analyse im Hinblick auf die Prädikatsquote in der Ersten Juristischen Prüfung begrenzt, da sich diese nur auf den Anteil der erfolgreichen Kandidaten (unter Ausschluss der durchgefallenen Prüflinge) bezieht; die Prädikatsquote im Zweiten Juristischen Staatsexamen nimmt hingegen auf die geprüften Kandidaten insgesamt Bezug. Zwar dürfte eine höhere Besoldung die Bewerberanzahl – auch aus dem Kreis der überdurchschnittlich qualifizierten Absolventen – erhöhen. Es lässt sich aus den ausgewerteten Daten und Erkenntnisquellen jedoch nicht schlussfolgern, dass es dem Land Berlin infolge der Besoldungshöhe nicht mehr gelungen wäre, hinreichend qualifizierte Bewerber in den streitgegenständlichen Jahren in weiterhin noch ausreichender Zahl zu akquirieren (nicht zuletzt da die Bruttobesoldungshöhe in der Berufsentscheidung von Absolventen offenbar nicht das allein maßgebende Kriterium bildet, vgl. noch im Folgenden). Zunächst kommt den Daten im Hinblick auf den Umfang des Einflusses der Besoldung auf die Attraktivität des höheren Justizdienstes nur eine eingeschränkte Aussagekraft zu: Dies zeigt sich etwa darin, dass die Quote der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Ergebnis in den Jahren 2016 und 2017 trotz vergleichbarer Einstellungszahlen signifikant niedriger als in den nachfolgenden Jahren ausfiel, obwohl die Entwicklung der Richterbesoldung in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 im Verhältnis zu den Steigerungen bei den Tarif - und Nominallöhnen deutlich stärkeren verfassungsrechtlichen Einwänden als in den Jahren 2018 bis 2021 ausgesetzt war (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 – 26 K 157/23 –). Zudem fiel die Quote der Absolventen mit einem mindestens vollbefriedigenden Ergebnis im Zweiten Juristischen Staatsexamen in 2016 und 2017 sogar (wenn auch nur leicht) geringer als in den Jahren 2018 bis 2021 aus – dennoch übertraf ihr Anteil bei den Einstellungen in 2016 und 2017 denjenigen der Jahre 2018 bis 2021 deutlich. Des Weiteren deuten verschiedene Presseberichte auf juristischen Nachrichten- und Karriereplattformen darauf hin, dass auch Kanzleien, inklusive Großkanzleien mit deutlich höheren Einstiegsgehältern im Vergleich zur Richterbesoldung, ihre notenspezifischen Einstellungsvoraussetzungen (unter Abkehr von zwingend vollbefriedigenden Ergebnissen) in den vergangenen Jahren absenkten (vgl. z.B. azur, Anforderungen beim Berufseinstieg: Schleichender Abschied vom Doppel-VB, 23.4.2018 – abrufbar unter https://www.azur-online.de/referendariat/bewerbung-zum-berufseinstieg-schleichender-abschied-vom-doppel-vb/; iurratio, Einstellungsvoraussetzung für Referendariat und Berufseinstieg, abrufbar unter https://iurratio.de/journal/einstellungsvoraussetzung-fuer-referendariat-und-berufseinstieg; talentrocket, Karriere auch ohne Prädikat: Großkanzlei, Richteramt & mehr, abrufbar unter https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/endlich-auch-ohne-praedikat-jobs-in-grosskanzlei-und-richteramt; vgl. auch elektronische Beiakte „Sonstiges (Stellenangebote, Beiträge in Karriereplattformen, Informationen zu Preisen im ÖPNV)“). Dies belegen auch Stellenanzeigen bekannter Großkanzleien (z.B. Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB), die – ohne spezifische Notengrenzen zu benennen – schlicht „überdurchschnittliche Examensergebnisse“ oder „hervorragende juristische Qualifikationen“ verlangen (vgl. elektronische Beiakte „Sonstiges (Stellenangebote, Beiträge in Karriereplattformen, Informationen zu Preisen im ÖPNV)“). Auch aktuelle Ausschreibungen anderer beliebter Arbeitgeber für Volljuristen aus der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor (z.B. Deutsche Bahn, Allianz Lebensversicherungs-AG, Bundesministerium für Wirtschaft und Klima, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vgl. elektronische Beiakte „Sonstiges (Stellenangebote, Beiträge in Karriereplattformen, Informationen zu Preisen im ÖPNV)“) enthalten oftmals entweder gar keine spezifischen Notenvoraussetzungen oder verlangen jedenfalls nicht in beiden Staatsprüfungen vollbefriedigende Ergebnisse. Dies weist auf zweierlei hin: Zum einen bewerten Arbeitgeber offensichtlich verbreitet Kandidaten verstärkt nach ihrer Gesamtpersönlichkeit im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Berufsfeldes. Auch der Beklagte führte vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur R 1-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 aus, dass man nicht von vornherein auf hervorragend geeignete Kandidaten mit befriedigenden Ergebnissen in den juristischen Abschlussprüfungen verzichten wolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 173), und weist auch in hiesigem Verfahren darauf hin, durch die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen den Kreis der potentiellen Bewerber nicht zu klein ziehen zu wollen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung v. 24.11.2022). Im Verfahren 2 BvL 4/18 wies das Bundesverfassungsgericht dieses Argument als wenig überzeugend zurück, da dann zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Staatsexamen in allen Jahren ungefähr gleich hätte ausfallen müssen – in dem damals streitgegenständlichen Zeitraum waren solche aber gerade in den Jahren mit niedrigen Einstellungszahlen auch nur unterproportional zum Zuge gekommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 173). Die Statistik für die hier streitgegenständlichen Jahre zeigt jedoch ein anderes Bild: Von 2016 bis 2021 wurde durchgehend eine Vielzahl von Bewerbern (69 bis 87) eingestellt und der Anteil der Eingestellten ohne vollbefriedigendes Ergebnis in der Ersten Prüfung bzw. im Zweiten Juristischen Staatsexamen lag nach niedrigeren Zahlen in 2016 und 2017 (vgl. hierzu oben) konstant bei etwa 20 bis 25 %. Zum anderen belegt die Entwicklung der Einstellungsvoraussetzungen auch außerhalb des höheren Justizdienstes, dass die Besoldung nur ein – für einen signifikanten Anteil überdurchschnittlich qualifizierter Absolventen offenbar in seiner Bedeutung begrenztes – Kriterium innerhalb der multifaktoriell bedingten Auswahlentscheidung für einen Arbeitgeber bildet, die von verschiedenen weiteren Umständen abhängt (z.B. Familienvereinbarkeit, Karriererisiken und -chancen, gesellschaftliches Ansehen des Berufs, persönliche Wertvorstellungen). Die verfügbaren Erkenntnisquellen lassen damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss zu, dass die Höhe der Alimentation in den Jahren 2018 bis 2021 ihre qualitätssichernde Funktion in einem solchen Ausmaß eingebüßt hätte, dass bereits deshalb oder in einer Gesamtschau von einem Verfassungsverstoß auszugehen ist. Zwischen 2018 und 2021 wiesen zudem weiterhin zumindest ca. 75-80 % der eingestellten Bewerber mindestens ein vollbefriedigendes Ergebnis in einer der beiden abschließenden Staatsprüfungen auf. Gerade angesichts der niedrigen Quote der Absolventen mit der Abschlussnote vollbefriedigend oder besser im Zweiten Juristischen Staatsexamen (ca. 28-31 % zwischen 2018 und 2021) fällt die Quote der eingestellten Bewerber mit einem solchen Ergebnis (ca. 71-78 % zwischen 2018 und 2021) weiter beachtlich aus. Es gelang dem Land Berlin also (noch), überwiegend Bewerber mit Prädikatsexamina und damit deutlich überdurchschnittlichen Examensergebnissen anzuziehen. Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art „Zielwert“ der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 84). Der Besoldungsgesetzgeber wird aber die Entwicklung von Anzahl und Qualifikation der Bewerber auch zukünftig im Auge behalten müssen, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass deren weiteres Absinken durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken auch gegenüber der Besoldungshöhe hervorruft. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der Herausforderungen des demographischen Wandels, die den höheren Justizdienst zukünftig einem abermals gesteigerten Konkurrenzdruck aussetzen dürfte. Die besondere gesellschaftliche Bedeutung der Ämter eines Richters oder Staatsanwalts und die damit verbundene Verantwortung der Amtsträger für ein effektives und hochwertiges Justizwesen, das zum Selbstverständnis des bundesrepublikanischen Rechtsstaats gehört, bilden nicht nur rechtspolitische Argumente für eine hinreichend attraktive Ausgestaltung der Besoldung, sondern setzen einer Erosion ihrer qualitätssichernden Funktion, die bereits jetzt Defizite zeigt, auch verfassungsrechtliche Grenzen. cc) Gegenüberstellung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes Eine Gegenüberstellung der R 1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 mit den Verdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation in der Privatwirtschaft zeigt deutliche Gehaltsdifferenzen auf (vgl. aaa)), rechtfertigt aber, auch in einer Gesamtschau (vgl. B.II.2.b)ff)), nicht die Annahme der evidenten Unangemessenheit und damit Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Zeitraum 2018 bis 2021, wobei auch die Grenzen der Aussagekraft eines solchen Vergleichs betont werden müssen (vgl. bbb)). Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 88, 124). Der mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts verbundenen Wahrnehmung anspruchsvoller und für das Funktionieren des rechtsstaatlichen Gemeinwesens zentraler Aufgaben, dem Ansehen der Ämter in der Gesellschaft, der besonderen Qualität und Verantwortung der Tätigkeit sowie der Stellung der Amtsträger im Verfassungsgefüge ist bei der Bemessung der Besoldung Rechnung zu tragen (ausführlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 150ff.). Die amtsangemessene Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit – entsprechend der Verfassungserwartung an das Beamtenethos – die dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann, nämlich im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung als Garant für Rechtsstaatlichkeit, Grundrechtsschutz und Demokratie zu sichern (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 – 20 K 7511/17 –, juris, Rn. 43; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (428 m.w.N.)). Im Falle der Richter soll die Höhe der Alimentation zudem vor allem auch die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit im Blick behalten (vgl. Art. 97 GG). aaa) Das Statistische Bundesamt teilte mit Schreiben vom 18. August 2022 die Daten seiner vierteljährlichen Verdiensterhebung in den für Juristen besonders relevanten Wirtschaftszweigen („Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“ sowie „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung“), jeweils untergliedert nach Leistungsgruppen, mit. Am ehesten – jedoch weiterhin nur begrenzt (vgl. bbb)) – mit dem Beruf des Richters oder Staatsanwalts ist dabei die Leistungsgruppe „Arbeitnehmer in leitender Stellung“ vergleichbar, die regelmäßig auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (diese Vergleichsgruppe ebenfalls heranziehend BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 160). Es erscheint angezeigt, deren Bruttobesoldung mit der Endstufe der spitz ausgerechneten R 1-Bruttobesoldung in Berlin zu vergleichen (vgl. zu dieser B.II.2.a)aa)), da eine „leitende Stellung“ in der Regel erst nach einigen beruflichen Stationen erreicht wird. Die in der Statistik des Statistischen Bundesamtes neben dem Durchschnittsverdienst ausgewiesenen „Sonderzahlungen“ in der Privatwirtschaft werden dabei außer Betracht gelassen, da die diesbezüglichen Angaben keine Rückschlüsse auf ihre Häufigkeit erlauben, die Sonderzahlungen auch Elemente wie Abfindungen, Gewinnbeteiligungen oder den geldwerten Vorteil von Aktienoptionen umfassen, deren Funktion sich von dem monatlichen Einkommen stark unterscheidet, sowie in den Werten auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten sind, was zu gewichtigen statistischen Verzerrungen führen würde (i.E. genauso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 160). Der Vergleich belegt, dass überdurchschnittlich qualifizierte Juristen in der Privatwirtschaft vielfach ein deutlich höheres Bruttogehalt als Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 in Berlin erzielen. Auch die mit Auskunftsschreiben des Statistischen Bundesamtes vom 6. Dezember 2022 vorgelegten Ergebnisse der im vierjährigen Turnus erfolgenden Verdienststrukturerhebungen der Jahre 2006, 2010, 2014 und 2018 führen zu keinen anderen Ergebnissen. Deren Gegenüberstellungen des Gehalts eines Berliner Richters mit R 1Besoldung und den Gehältern, die mit einem vergleichbaren Qualifikationsniveau (Universitätsabschluss) branchenübergreifend (also nicht nur in den beiden eben betrachteten Wirtschaftszweigen) in der Privatwirtschaft erzielt werden, zeigen abermals, dass in der Privatwirtschaft vielfach ein höheres Bruttoeinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, vor Abzug von Steuern) erzielt werden kann. Danach verdiente in der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung, s.o.) ein Großteil der in der Privatwirtschaft Beschäftigten mehr als ein Berufsanfänger mit R 1-Besoldung in Berlin und ein immer noch signifikanter Anteil mehr als ein Richter mit R 1-Grundgehalt in der Endstufe. In der Vergleichsgruppe der Angestellten mit juristischen Berufen fiel der Anteil der Vollzeitbeschäftigten mit geringerem Einkommen als die R 1-Eingangs- bzw. Endstufe ganz überwiegend noch etwas geringer als in der branchenübergreifenden Betrachtung aus (nur in der Verdienststrukturerhebung 2006 hinsichtlich des Vergleichs mit der R 1-Eingangsstufe um 1 % höher, vgl. im Einzelnen Auskunftsschreiben des Statistischen Bundesamtes vom 6.12.2022). bbb) Die Aussagekraft des Vergleichs ist jedoch begrenzt. Beamte und Richter müssen zunächst keine Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) oder sonst für die Eigenvorsorge zahlen. Jedenfalls die vierteljährliche Verdiensterhebung in den für Juristen besonders relevanten Wirtschaftszweigen stellt aber offenbar auf die Bruttogehälter ohne Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen ab (vgl. oben). Richter und Staatsanwälte profitieren zudem von der lebenslangen Alimentation in Gestalt einer im Vergleich zu anderen Altersvorsorgesystemen attraktiveren Pension, für die sie keine Entnahmen aus ihrem monatlichen Einkommen vornehmen müssen. Ferner gehören zur Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer in leitender Stellung insbesondere solche mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnissen, also Führungsaufgaben. In der Besoldungsgruppe R 1 treten solche – auch in der Besoldungsendstufe – nicht in vergleichbarem Maße auf. Zudem spiegelt das Gehalt in der Privatwirtschaft – gerade bei der hier betroffenen Leitungsebene – auch Risiko- und Belastungsfaktoren wider, die nicht in gleichem Maße auf Richter und Staatsanwälte zutreffen (z.B. befristete Verträge). Der Umfang der Personalverantwortung (Führung, Planung, Gewinnung) und die Besonderheiten des beamten-/richterrechtlichen Status sowie des Besoldungs- und Versorgungssystems (z.B. auch im Hinblick auf die Beihilfeberechtigung) dürfen bei der vergleichenden Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 124; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (430)). Sie relativeren die Besoldungsdiskrepanz jedenfalls partiell. Es erscheint angesichts dieser Schwierigkeiten, Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Richtern oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 zu vergleichen, daher auch lohnend, den Vergleich auf alle Vollzeitbeschäftigten mit Universitätsabschluss (also auch solche, die nicht in leitender Stellung tätig sind) zu erweitern sowie nach Beschäftigungsdauer im betroffenen Unternehmen zu differenzieren. Diese nachfolgend dargestellte Betrachtung in den Verdienststrukturhebungen der Jahre 2006 bis 2018 belegt, dass der Anteil der Beschäftigten mit höherem Verdienst als das jeweilige R 1-Äquivalent beinahe durchgehend deutlich geringer ausfällt, insbesondere in der Gruppe der Berufsanfänger. Die fortbestehende Diskrepanz zu den Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft fällt vor diesem Hintergrund zwar weiterhin beachtlich aus, erweist sich aber nicht als derart hoch, dass sie – auch in einer Gesamtwürdigung – zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungshöhe in den Jahren 2018 bis 2021 führte. Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 1-Besoldeten in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 100f.). Diesen Trend aus der branchenspezifischen vierteljährlichen Verdiensterhebung bestätigt auch die obige nach Beschäftigungsdauer im Unternehmen differenzierende Analyse unter Einbeziehung aller Angestellten mit Universitätsabschluss, die auf Basis der im vierjährigen Turnus erfolgenden Verdienststrukturerhebung erfolgte. Die vergleichende Betrachtung mit der Besoldung in der Privatwirtschaft bildet mithin aus Sicht der Kammer keinen entscheidenden Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Alimentation. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung das innere Verhältnis von Beamten und Richtern zu ihren Ämtern zu beeinflussen vermögen, ist es der Kammer zudem ein Anliegen hervorzuheben, dass trotz der erheblichen Gehaltsdifferenzen zur Privatwirtschaft nur in absoluten Ausnahmefällen hieraus eine Gefahr für die Unbefangenheit und Unabhängigkeit der jeweiligen Amtsausübung erwachsen dürfte, da Verfassungstreue und Berufsethos der jeweiligen Berufsträger solchen Fehlentwicklungen in aller Regel entgegenstehen. dd) Einschnitte im Beihilfe- und Versorgungsrecht Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 175). Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 90). Hierbei gilt es aber zunächst zu beachten, dass die – vom Umfang der Beihilfeleistungen abhängigen (vgl. Schwan, DÖV 2020, 368) – Kosten einer die Beihilfeleistungen ergänzenden privaten Krankenversicherung, die zur Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich ist, auch bereits im Rahmen der Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus berücksichtigt wurden und damit durch das Ergebnis der Prüfung des Mindestabstandsgebots Einfluss in die hiesige Abwägung gefunden haben (vgl. B.II.1.e)cc)aaa)(3)). Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges – quantitatives und/oder qualitatives – Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 106 – und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 175 – für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung). Infolge ihrer Abschaffung zum 1. Januar 2018 wirkte sich auch die Kostendämpfungspauschale, die die zu gewährende Beihilfe in den Jahren zuvor noch bei – allen – Angehörigen der Besoldungsgruppe R 1 um bis zu 210 Euro (bis zur 4. Erfahrungsstufe) bzw. 320 Euro (ab der 5. Erfahrungsstufe) jährlich minderte, in den streitgegenständlichen Jahren nicht mehr einkommensmindernd aus (vgl. zu deren Berücksichtigung für die Beurteilung der Verfassungskonformität der Besoldung in den Jahren 2016 und 2017 Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 – 26 K 157/23 –). Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) bildet keinen maßgeblichen Faktor (vgl. zu deren Verfassungskonformität (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris, Rn. 93). Dieser im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre bereits deutlich länger als ein Jahrzehnt zurück liegende Einschnitt betrifft zwar alle Mitglieder der Besoldungsgruppe R 1 (vgl. zu dieser fortbestehenden Höhe des Ruhegehalts für Beamte/Richter in Berlin §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz). Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Absenkung des Versorgungsniveaus ein Ausmaß erreicht, dass – auch in einer Gesamtschau (vgl. B.II.2.b)ff)) – in den Jahren 2018 bis 2021 die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts des Richters oder Staatsanwalts nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt gewesen wäre, indem Amtsträger einen so großen Teil ihrer Bezüge zum Zwecke einer privaten Altersvorsorge einsetzen mussten, um übermäßige Einbußen im Lebensstandard bei Eintritt in den Ruhestand zu vermeiden, dass das Niveau der „frei verfügbaren“ Alimentation das verfassungsrechtliche Mindestmaß unterschritten hätte. Die zwischenzeitliche Einführung einer Versorgungsrücklage wurde bereits bei der Berechnung des Besoldungsindex berücksichtigt (vgl. B.II.1.a)). ee) Relativer Normbestandsschutz Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation von Richtern und Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 38). Die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur R 1-Besoldung in Berlin im Zeitraum von 2009 bis 2015 ergangene Besoldungsanpassung begründet vor diesem Hintergrund keine zusätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht von einer „Kürzung“ in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den durch das RBes2009/15RepG BE nachträglich erhöhten Bezügen auszugehen, so dass die Grundsätze des relativen Normbestandsschutzes nicht eingreifen: Eine (bewusste) Reduzierung der Bezüge ist von der nachträglichen, verfassungsrechtlich gebotenen Anpassung der Besoldung für einen vorherigen Zeitraum, die zudem nicht allen Angehörigen der Besoldungsgruppe zugutekam, zu unterscheiden. Unabhängig davon liegt die R 1-Besoldung in den streitgegenständlichen Jahren ohnehin auch über der nach Maßgabe des RBes2009/15RepG BE angepassten Besoldung. ff) Ergebnis der Gesamtabwägung Auch auf Basis einer verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung ist für die Jahre 2018 bis 2021 nicht festzustellen, dass die Alimentation evident unzureichend war. Die deutliche Unterschreitung von vier Parametern der ersten Stufe in diesen Jahren – auch bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung – ist dabei als deutliches Indiz gegen eine verfassungswidrige Unteralimentation zu werten. Zwar werfen verschiedene Aspekte auf der zweiten Stufe ein durchaus kritisches Licht auf die Angemessenheit der Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 (etwa im Hinblick auf die Entwicklung der Einstellungsvoraussetzungen in den höheren Justizdienst oder den Vergleich mit Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft). Jedoch erreichen diese nicht ein solches Gewicht, dass insgesamt von einer offensichtlichen Sachwidrigkeit der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Besoldung auszugehen wäre. Die materielle Dimension des Alimentationsprinzips ist aber auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Unabhängig davon, dass die Kammer überzeugt ist, dass in den Jahren 2018 bis 2021 keine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass auch – bloße – Zweifel an der Verfassungskonformität eines Parlamentsgesetzes für die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht ausreichten (vgl. BVerfGE 68, 337 (344); Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 100 Rn. 13). Inwiefern die besondere Bedeutung der Ämter eines Richters oder Staatsanwalts und die damit verbundene Verantwortung der Amtsträger (vgl. hierzu bereits B.II.2.b)bb) und cc)) einem wohlhabenden Staat, der sein funktionierendes Justizwesen als internationalen Standortvorteil preist und zu dessen genuinem Selbstverständnis der Rechtsstaat gehört (vgl. Müller, Den Rechtsstaat stärken – aber wie?, FAZ v. 6.7.2022), eine höhere Besoldung „wert“ sein sollte, bleibt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum damit eine rechtspolitische Frage (zur rechtspolitischen Forderung nach einem systemexternen Entgeltvergleich Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (430)). 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Dritte Prüfungsstufe) Mangels festgestellter Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus in den Jahren 2018 bis 2021 ist keine Rechtfertigung einer etwaigen materiellen Unteralimentation zu prüfen. 4. Begründungsgebot Sofern man annimmt, dass das ausdrückliche Klageziel – Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation – der Überprüfung, inwiefern der Gesetzgeber seinen Begründungspflichten nachgekommen ist, nicht entgegensteht (anders wohl VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.9.2015 – 1 K 5754/13 –, juris, Rn. 201; vgl. auch VGH Bad.-Wttbg., Urt. v. 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 85), vermag die Kammer für die Jahre 2018 bis 2021 keinen Verstoß gegen die Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers festzustellen. a) Inhalt der Prozeduralisierungspflicht Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung. Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Mithin ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht, die auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung, abzielt (vgl. insgesamt zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 96f.). Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 21; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 130; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 113; Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (362ff.)). b) Begründung der Besoldungsanpassungen in den Jahren 2018 bis 2021 Die den Zeitraum 2018 bis 2021 betreffenden Besoldungsgesetze genügen diesen Anforderungen. Die jeweiligen Gesetzesbegründungen nehmen auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten materiellen Prüfungsparameter der ersten Stufe und die flankierenden prozeduralen Begründungspflichten Bezug, um ihre Besoldungsanpassungen an diesen zu messen. Damit genügen sie der primären Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu kanalisieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 38; diese Funktion der prozeduralen Begründungspflichten jüngst auch im Rahmen der Reform der Parteienfinanzierung hervorhebend BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris, Rn. 128f.). Es dürfen in diesem Zusammenhang auch keine zu strengen Anforderungen an die Ermittlung und Dokumentation der Erwägungen durch den Besoldungsgesetzgeber gestellt werden. Zwar lässt sich der Verfassung weiterhin keine quantifizierbare Vorgabe im Sinne einer exakten Besoldungshöhe entnehmen, aber die materielle Dimension des Alimentationsprinzips wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich konkretisiert: Infolge der durch die „harten“ wirtschaftlichen Parameter operationalisierten Angemessenheitsprüfung der Besoldung kann nicht mehr von einer geringen materiellen Maßstäblichkeit des Alimentationsprinzips die Rede sein (so noch BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 164). Die mit dem Prozeduralisierungsgebot bezweckte „Schutz- und Ausgleichsfunktion“ der Begründungspflichten infolge der „offene[n] Flanke materieller Unbestimmtheit“ verfassungsrechtlicher Besoldungsvorhaben (Lindner, ZBR 2019, 83 (85)) tritt damit zurück (deutlich Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (366f.); vgl. zu dieser ursprünglichen Intention BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 164: „Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen.“). Bezeichnenderweise wendet das Bundesverfassungsgericht das Prozeduralisierungsgebot in Fällen der Überprüfung der „allgemeinen“ Besoldungsfortschreibung im Ergebnis auch nur zurückhaltend an, hingegen im Fall der Umgestaltung oder Kürzung von Besoldungen deutlich strenger (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 21f., 36; vgl. auch Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (363ff.); Lindner, ZBR 2019, 83 (85)). Sofern das Bundesverfassungsgericht jüngst feststellte, dass die Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung aufgrund der Verletzung prozeduraler Begründungspflichten verfassungswidrig war, betrifft dies einen Bereich, in dem im Verhältnis zum Besoldungsrecht gerade keine vergleichbaren Maßstäbe zur Quantifizierung zulässiger Grenzwerte existieren und dem Prozeduralisierungsgebot mithin – zu Recht – eine wichtigere Rolle zukommt (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris). Zudem ist zu betonen, dass Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung bzw. Darstellung der relevanten Daten oder der Anwendung der maßgeblichen Parameter (etwa infolge einer materiell verfehlten Auffassung des Gesetzgebers) nicht automatisch zu einer Verletzung der Prozeduralisierungspflichten führen, die kein Gebot der „fehlerfreien“ Begründung aufstellen. Es geht vielmehr darum, dem Normadressaten erkennbar zu machen, auf welche – möglicherweise fehlerhaften – Grundlage der Normgeber seine Maßnahmen stützt. In der Gesetzesbegründung zur Besoldungsanpassung für das Jahr 2018 im BerlBVAnpG 2017/2018 wird dargelegt, weshalb der Gesetzgeber bei Anwendung der materiellen Parameter der ersten Stufe keinen weiteren Handlungsbedarf im Hinblick auf die beabsichtigte Besoldungsanpassung erblickt. Hierbei wird insbesondere auf den „Bericht zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin“ verwiesen (im Folgenden: Auswertungsbericht; AbgH-Drs. 17/2750 Neu v. 15.3.2016; zudem wird in der Gesetzesbegründung auf den „Bericht zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß den Besoldungsordnungen A und B im Land Berlin“ (Hauptausschuss rote Nummer 17/2612 C) v. 21.3.2016 verwiesen). Der Auswertungsbericht betrachtet detailliert das relevante Datenmaterial zur Anwendung der Prüfungsparameter der ersten Stufe bis zum Jahr 2015 (vgl. auch Begründung zum BerlBVAnpG 2016 in AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 15). Daneben analysiert die Gesetzesbegründung die weitere Entwicklung der Daten seit Erstellung des Auswertungsberichts – d.h. für das Jahr 2016 (AbgH-Drs. 18/0390 v. 14.6.2017, S. 17f.). Der Auswertungsbericht wendet unter Zugrundelegung des ermittelten Datenmaterials die Parameter der ersten Prüfungsstufe auf die verschiedenen Besoldungsordnungen – darunter die Besoldungsgruppe R 1 – an (i.E. anders Schwan, DÖV 2020, 368 (377), wobei unklar bleibt, ob er den Verweis auf den Auswertungsbericht erkennt). Sofern der Auswertungsbericht dabei den systeminternen Besoldungsvergleich (vierter Parameter) auf die Prüfung des Abstandsgebots begrenzt, ohne auf das Mindestabstandsgebot einzugehen, führt dies – unabhängig davon, dass nicht jeder Ermittlungsfehler einen Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot begründet (vgl. oben) – nicht zu einer Verletzung der Begründungspflichten. Denn erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erweiterte das Bundesverfassungsgericht – unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Besoldung kinderreicher Familien und der danach gebotenen Differenz zwischen den kinderbezogenen Alimentationsbestandteilen und dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfGE 81, 363 (382f.); 99, 300 (321) – den systeminternen Besoldungsvergleich um das Mindestabstandsgebot als generellen Maßstab auch für die Verfassungskonformität der Grundbesoldung höherer Besoldungsgruppen (von einer „Besoldungsrevolution“ spricht Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83: „Mit der Formel „Mindestbesoldung = 15 % über Grundsicherungsniveau“ hat das BVerfG den Urmeter des Besoldungsrechts erstmals festgelegt.“; Schwan, ZBR 2022, 154 (156f.): „neue Kategorie“, „neue Grenze“; Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (147): „neu[e] Ausschärfung“; Battis/Bahns, DRiZ 2023, 104 (105): „erstmals [...] eine effektive Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung gezogen“). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass dem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot indizielle Bedeutung für das gesamte Besoldungsgefüge zukommt. In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) – die Anlass für den Auswertungsbericht gab – prüfte das Bundesverfassungsgericht das Mindestabstandsgebot hingegen noch nicht. In der Entscheidung vom 17. November 2015 zur Besoldung von Landesbeamten unterschiedlicher Bundesländer (2 BvL 19/09 u.a.) erwähnte es zwar das Mindestabstandsgebot, aber nur innerhalb der Behandlung des Abstandsgebots und stellte zudem ausdrücklich fest, dass „keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass [...] etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten“ (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 95; vgl. auch zur fehlenden Anwendung des Mindestabstandsgebots im Folgenden BVerfG, aaO, Rn. 151, 164; vgl. zu den Parametern der ersten Stufe auf Basis der Entscheidungen von 2015 Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (347f.)). Die grundsätzliche indizielle Bedeutung des Mindestabstandsgebots als weiterem selbständigen Prüfungsparameter für alle Besoldungsgruppen kam in früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mithin noch nicht vergleichbar zum Ausdruck. Es ist daher im Hinblick auf die hier gegenständliche Besoldungsgruppe R 1 kein Verstoß gegen die Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers darin zu erblicken, dass im Entwurf des BerlBVAnpG 2017/2018 keine gesonderten Berechnungen zum Mindestabstandsgebot enthalten sind. Unabhängig davon nimmt die Begründung zum BerlBVAnpG 2017/2018 durchaus den Abstand der unteren Besoldungsgruppen zum Existenzminimum in den Blick, indem unabhängig von prozentualen Erhöhungen ein (absoluter) Mindest-Erhöhungsbetrag festgeschrieben wird (vgl. AbgH-Drs. 18/0390 v. 14.6.2017, S. 18). Es dürfte angesichts des Ergebnisses des Berliner Gesetzgebers, dass nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sei, zudem nicht zu verlangen sein, dass die Gesetzesbegründung auch zu den Kriterien der zweiten Prüfungsstufe Bezug nimmt – nicht zuletzt deshalb, da das Bundesverfassungsgericht erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt hat, dass eine solche Gesamtabwägung stets (auch bei fehlender Vermutung der Verfassungswidrigkeit) zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28; zu den zuvor bestehenden Unklarheiten Schwan, DÖV 2020, 368 (378)). In der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2019/2020 wird ebenfalls auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Alimentation verwiesen und eine Prüfung anhand der Parameter der ersten Stufe vorgenommen (AbgH-Drs. 18/2028 v. 10.7.2019, S. 3f.; 16ff.). Dabei dürfte nicht zu verlangen sein, dass das relevante Datenmaterial sowie umfassende Berechnungen erneut vergleichbar ausführlich dokumentiert würden (in diese Richtung ohne weitere Begründung Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (350)). An eine Fortschreibung der Besoldung sind geringere Begründungsanforderungen als bei einer echten Umgestaltung der Besoldungsstruktur zu stellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 22). Die Begründung zum BerlBVAnpG 2019/2020 nimmt auf die zuletzt erfolgte Anpassung durch das BerlBVAnpG 2017/2018 Bezug, was verdeutlicht, dass auf die dortige – äußerst detailliert begründete (vgl. oben) – Besoldungsanpassung aufgesetzt wird. Für diese Möglichkeit spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Zusammenhang mit prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber selbst betonte, dass „detaillierte Begründungsanforderungen entfallen, wenn die geltend gemachten Veränderungen im Wesentlichen allgemeinkundig sind“ (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris, Rn. 130). Die Begründung zum BerlBVAnpG 2019/2020 führt sodann zu den seit der letzten Besoldungsanpassung erfolgten Veränderungen bei Tarif- und Nominallöhnen sowie Verbraucherpreisen aus und stellt dar, weshalb in diesen Parametern kein Indiz für eine Unteralimentation zu erkennen sei (AbgH-Drs. 18/2028 v. 10.7.2019, S. 18), begründet die Einhaltung des Abstandsgebots – und in dessen Rahmen des Mindestabstandsgebots – (aaO, S. 18ff.) und erläutert das Resultat des ebenfalls nicht gegen die Angemessenheit der Alimentation sprechenden bundesweiten Quervergleichs (aaO, S. 20). Sofern – wie vorliegend – die berücksichtigten Bestimmungsfaktoren nachvollziehbar dargelegt werden, würden die Anforderungen an die Prozeduralisierungspflichten überspannt, sofern man auch deren (erneute) tabellarische Auflistung und die Dokumentation der Berechnungen im Einzelnen anhand der materiellen Parameter der ersten Stufe verlangte. Eine solche Explizierung mag der Nachvollziehbarkeit dienen, verfassungsrechtlich geboten ist sie nicht (keine Folgen an das „verfassungsrechtlich nicht unbedenklich[e]“ Fehlen umfassender Berechnungen knüpfend BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 178; vgl. zur geringen praktischen Bedeutung der Begründungspflicht Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (363f.) m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Auch Defizite bei der Herleitung oder Anwendung des Datenmaterials führen nicht zu einer Verletzung der Prozeduralisierungspflichten (vgl. bereits oben). Es ist daher auch unschädlich, dass der Gesetzgeber in der Begründung zum BerlBVAnpG 2019/2020 allein aufgrund der Annahme von „überproportionalen Besoldungsanpassungen“ in den vorhergehenden Jahren – fälschlicherweise – davon ausgeht, dass der gebotene Mindestabstand in den unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau gewahrt ist, ohne den Grundsicherungsbedarf im Einzelnen darzulegen (AbgH-Drs. 18/2028 v. 10.7.2019, S. 20). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 „genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen“ waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 154). Die Erläuterungen des Gesetzgebers lassen erkennen, auf welche – kalkulatorischen – Überlegungen er die Anpassung der Besoldungshöhe stützt und welche Faktoren für ihn maßgeblich waren. Dies reicht aus, um den durch die Begründungspflichten angestrebten Rationalisierungsgewinn zu erreichen und effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu sichern. Dass die Begründungen zum BerlBVAnpG 2017/2018 und – insbesondere (vgl. im Folgenden) – zum BerlBVAnpG 2021 ausführlicher und strukturierter ausfallen, begründet keinen Verstoß gegen die Prozeduralisierungspflichten für die Jahre 2019 und 2020. Die Begründung zum BerlBVAnpG 2021 nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die dort entwickelten Prüfungsparameter – auch das „neu aufgestellte Mindestabstandsgebot“ (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 7f.) – Bezug und wertet insbesondere die Maßgaben der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zur Besoldung der Richter in Berlin im Zeitraum 2009 bis 2015 (2 BvL 4/18) aus (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 3f., 7f., 32ff., 58ff.). Es erfolgt eine detaillierte Darstellung des ermittelten Datenmaterials und der auf dieser Basis erfolgten Prüfung der materiellen Angemessenheit der Besoldungshöhe unter Beifügung ausführlicher Berechnungen (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 35ff.). Da auf Basis der Berechnungen des Besoldungsgesetzgebers alle vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter eingehalten werden, könne auf weitergehende Ausführungen zur zweiten und dritten Prüfungsstufe verzichtet werden (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 43). Inhaltliche Unzulänglichkeiten, z.B. bei der Methodik der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus (vgl. die Ausführungen zur Ermittlung der Unterkunfts- und Heizkosten B.II.1.e)cc)bbb)(2) und (3)) führen nicht zu einer Verletzung der Begründungspflichten (vgl. bereits oben). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Für das Feststellungsbegehren ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro anzusetzen, da der Sach- und Streitstand im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. -erweiterung keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung des Streitwerts geboten hat (vgl. §§ 40, 52 Abs. 1-2 GKG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022 – 2 KSt 2.22, n.v.). Insbesondere erlaubt der Antrag auch im Licht der Klagebegründung keine konkrete Bestimmung oder gerichtliche Schätzung des begehrten Betrags in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG (vgl. insgesamt OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 21.4.2022 – 4 L 6.22, n.v., und Beschl. v. 21.4.2022 – 4 L 7.22, n.v.). Auch die Klageerweiterung gibt keinen Anlass zu einer Erhöhung des Streitwerts, da der Auffangstreitwert bei fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Wertbestimmung unabhängig von dem Zeitraum, für den eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird, herangezogen wird (vgl. z.B. VG Berlin, Beschl. v. 8.2.2022 – 26 K 17/22, n.v., bestätigt durch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 21.4.2022 – 4 L 6.22, n.v.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022 – 2 KSt 2.22, n.v.). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation in den Jahren 2018 bis 2021 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Kläger steht seit S. als Richter – seit dem 1. April 2014 als Richter am F. und seit dem 1. Mai 2023 als Richter am Q. – im Dienst des Beklagten und wurde im streitgegenständlichen Zeitraum in der Besoldungsgruppe R 1 besoldet. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 sowie 28. Dezember 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Besoldung in den Jahren 2013 und 2015 ein. Er machte darin unter anderem – neben der Altersdiskriminierung des Besoldungsrechts bis zum 31. Juli 2011 bzw. ab dem 1. August 2011 – geltend, dass seine Besoldungshöhe verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Kammergerichts vom 10. November 2016, dem Kläger zugestellt am 21. November 2016, wies der Beklagte die Widersprüche bezüglich der Besoldungsjahre 2013 und 2015 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Kläger Bezüge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erhalten habe und aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts eine Auszahlung darüber hinausgehender Besoldungsleistungen nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2016, hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 Klage erhoben, wobei er neben der Feststellung, dass seine Alimentation in den Jahren 2013 und 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war auch die fehlende Berücksichtigung von Erfahrungszeiten und die Rechtswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Stufenzuordnung gerügt hat. Diese Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen VG 26 K 343.16 geführt worden. Auch in den Jahren 2016 bis jedenfalls einschließlich 2021 hat der Kläger jährlich seiner Besoldung widersprochen. So hat er auch mit Schreiben vom 9. November 2018 (eingegangen beim F. Y. als damals zuständiger Dienststelle am 20. November 2018), vom 20. Dezember 2019 (eingegangen beim F. Y. am 30. Dezember 2019), vom 29. Dezember 2020 (eingegangen beim F. Y. am 30. Dezember 2020) und vom 2. Dezember 2021 (eingegangen beim F. P. am 7. Dezember 2021) Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung in den jeweiligen Kalenderjahren erhoben. Mit seinen Widersprüchen hat er insbesondere gerügt, dass seine Alimentation nicht mehr amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei, und – ohne konkrete Bezifferung – die „Nachzahlung des Bruttodifferenzbetrages zwischen der gewährten und der [ihm] zustehenden Besoldungshöhe“ gefordert. Hierbei hat er unter anderem auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungs- sowie Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R 1-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 verwiesen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 hat die Kammer das Verfahren im Hinblick auf verschiedene beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollanträge – insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 – zunächst ausgesetzt. Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2019 (bzgl. des Besoldungsjahres 2016), vom 29. Dezember 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 31. Dezember 2020 (bzgl. des Besoldungsjahres 2017), und vom 23. März 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 3. April 2023 und dem Beklagten zugestellt am 4. Mai 2023 (bzgl. der Besoldungsjahre 2018 bis 2021), hat der Kläger seine Klage auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation im Zeitraum 2016 bis 2021 erweitert. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluss vom 26. April 2023 entschieden, das Verfahren fortzuführen. Dabei hat die Kammer die unterschiedlichen seitens des Klägers im Klageverfahren VG 26 K 343.16 geltend gemachten Ansprüche getrennt und im Hinblick auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2016 bis 2021 zunächst unter dem Aktenzeichen VG 26 K 157/23 fortgeführt. Die Kammer hat das Verfahren im Anschluss an die mündliche Verhandlung abermals getrennt und hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, unter dem hiesigen Aktenzeichen VG 26 K 247/23 fortgeführt. Der Kläger macht im hiesigen Verfahren geltend, dass seine Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht mehr den vom Bundesverfassungsgericht an eine amtsangemessene Alimentation gestellten Anforderungen genüge und damit vor dem Hintergrund der Voraussetzungen der Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG evident unzureichend gewesen sei. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die alimentationsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die zu den Gerichtsakten eingereichte und auf den Besoldungszeitraum 2011 bis 2015 bezogene Musterklage des Deutschen Richterbundes (vgl. Bl. 11 bis 61 d.A.). Die Besoldung im höheren Justizdienst reiche insbesondere nicht mehr aus, um – trotz der zunehmend besseren Examensnoten der Absolventen – im Wettbewerb um hinreichend qualifizierte Nachwuchskräfte bestehen zu können. Dies schwäche auch den Rechtsstaat entscheidend, für dessen Funktionieren leistungsstarke Richter essentiell seien. Nur bedeutend höhere Gehälter könnten dieser Entwicklung Einhalt gebieten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass seine Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt schriftsätzlich aus, dass keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich geregelten Besoldung bestünden (vgl. Schriftsatz v. 23.1.2017). Die Kammer hat Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, des Statistischen Bundesamtes, des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, des Deutschen Richterbundes sowie des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. eingeholt und den Beteiligten vorab zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.