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Urteil

26 K 168/20

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1019.26K168.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Auszahlung von Zahlungsansprüchen betrifft. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 3. Dezember 2019 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin die beantragten Zahlungsansprüche für Neueinsteiger in voller Höhe zuzuweisen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Auszahlung von Zahlungsansprüchen betrifft. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 3. Dezember 2019 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin die beantragten Zahlungsansprüche für Neueinsteiger in voller Höhe zuzuweisen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die teilweise Einstellung des Verfahrens gründet auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. A. Die Klage ist zulässig. Lässt man außer Acht, ob eine versäumte Widerspruchsfrist unerheblich ist, wenn die Behörde auch über die Begründetheit des Widerspruchs entschieden hat, dann ist die Klage trotzdem zulässig, weil nicht feststeht, dass die Widerspruchsfrist versäumt ist. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Bescheid vom 3. Dezember 2019 die Klägerin noch im Dezember 2019 erreicht hätte. Denn dann wäre ihr erst am 14. Februar 2020 eingegangener Widerspruch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Es steht aber nicht fest, dass der Bescheid die Klägerin im Dezember 2019 erreichte. Einen Zustellungsnachweis gibt es nicht. Der Beklagte beruft sich nur auf die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Mit der von ihm angestellten Erwägung, dass andere Post die Klägerin erreichte, ist das im Grunde ausreichende Bestreiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2022 – BVerwG 8 C 12.21 –) der Klägerin nicht unglaubhaft. Den dann nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG erforderlichen Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts und des Zeitpunkts des Zugangs führte der Beklagte nicht. Es besteht ein Rechtschutzinteresse der Klägerin. Daran fehlte es zwar, wenn sie ihre Rechtsposition auch im Erfolgsfall nicht verbesserte, und so könnte es liegen, wenn die Zahlungsansprüche, die die Klägerin erstreitet, im nächsten Moment rückwirkend erlöschen. Doch ist das nicht der Fall. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der eingangs bezeichneten Verordnung Nr. 1307/2013. Zwar ist diese Verordnung durch Art. 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben, gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich – wie der hier streitige – auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen (siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 2023 – BVerwG 3 C 6.22 –, Rn. 10). Wenn aber die Verordnung Nr. 1307/2013 für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen, gilt, dann ist klar, dass die Verordnung Nr. 2021/2115 mit ihrem Art. 23, die erst am 7. Dezember 2021 in Kraft trat, für diese davor liegenden Antragsjahre nicht gilt. Das Erlöschen von Zahlungsansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2021/2115 kann sich nur auf Zahlungsansprüche für spätere Antragsjahre beziehen, nicht auf die – hier noch im Streit stehenden – Zahlungsansprüche für vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2021/2115 liegende Antragsjahre. B. Die Klage ist begründet, weil die Versagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrem Anspruch auf die Zuweisung verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, streitet die Klägerin nur um die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine solche Reserve einrichtet. Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven vorrangig dazu verwenden, Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Diese Norm begründet aber keine Anspruchsgrundlage für diese Betriebsinhaber. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist vielmehr der bereits bezeichnete Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass das Begehren der Klägerin nicht daran scheitert, dass die nationale Reserve ausgeschöpft ist und keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Mit dem Beklagten sieht das Gericht den Ausgangspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sachlage im materiellen Recht. Dem hier maßgeblichen Art. 30 Abs. 6 und 11 der Verordnung Nr. 1307/2013 entnimmt das Gericht, dass es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ankommt. Das bedeutet aber nicht, dass nur auf die seinerzeit der Behörde bekannten Verhältnisse abzustellen ist. Eben weil der Zahlungsanspruch nicht in das freie Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern von konkreten Tatbestandsvoraussetzungen abhängt, gibt es keinen Grund, nur auf das damalige Wissen der Behörde abzustellen. Anderes ist auch § 21 Abs. 3 InVeKoSV nicht zu entnehmen. Die Norm bestimmt, dass der Betriebsinhaber in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unter Beifügung geeigneter Nachweise anzugeben hat, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um das für die Zeitpunktbestimmung maßgebliche materielle Recht handeln dürfte, ergibt das nicht, dass nur aufgrund der beigefügten Nachweise zu entscheiden ist. Die Norm ist keine Präklusionsvorschrift, wie sie im deutschen Recht ohnehin selten ist. 1. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 regelt eingangs, dass Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen werden, die gemäß Art. 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. Klar ist, dass die Klägerin mit dem von ihr in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Zuchtbetrieb ein Betriebsinhaber ist. Als solchen definiert Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/2013 eine natürliche Person, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich des Art. 52 EUV in Verbindung mit den Artt. 349, 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Betrieb der Klägerin in Brandenburg liegt im Geltungsbereich des Art. 52 EUV (Bundesrepublik Deutschland), wozu man nicht auf die Präambel des Grundgesetzes verweisen muss. Die Klägerin übt nach ihren glaubhaften Angaben zur Überzeugung des Gerichts eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Denn als solche definiert Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) i) der Verordnung Nr. 1307/2013 die Zucht von Tieren. Der Beklagte meint neuerdings, die Klägerin übe auch deshalb eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, weil auf ihrem Grundstück Pferdefutter wächst. Verständlicherweise beruft er sich dazu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. April 2021 – AN 14 K 17.02051 –. Das überzeugt nicht. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) i) der Verordnung Nr. 1307/2013 zählt zur landwirtschaftlichen Tätigkeit neben der Zucht die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1307/2013 definiert diese als die im Anhang der Verträge aufgeführten Erzeugnisse ausgenommen Fischereierzeugnisse sowie Baumwolle. In dem damit gemeinten Anhang zu Art. 38 AEUV sind neben Kapitel 12 Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter aufgeführt. Das Verwaltungsgericht Ansbach meint, weil die Pferde des dortigen Klägers, der eine Reitanlage betrieb, das Gras seines Grundstücks fraßen, sei der Kläger landwirtschaftlich in Gestalt der Erzeugung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses Futter tätig gewesen. Mit dieser Überlegung wäre jeder Besitzer/Eigentümer einer Grasfläche landwirtschaftlich tätig, weil das Gras gefressen werden und also Futter sein könnte. Es erscheint fernliegend, dass dieses uferlose Verständnis gemeint ist. Denn es ermöglichte nicht die mit der Begriffsbestimmung angestrebte Unterscheidung. Selbst wenn man die Erzeugung von Futter erst dann annehmen wollte, wenn der über die Wiese Verfügungsbefugte Tiere auf sie ließ, damit sie futtern können, leuchtete die Wertung des Verwaltungsgerichts Ansbach nicht ein, weil sie im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) i) der Verordnung Nr. 1307/2013 stünde. Dort wird auch die Haltung von Tieren, aber nur für landwirtschaftliche Zwecke zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gerechnet. Da aber zum Halten von Tieren auch deren Fütterung gehört und viele Tiere dadurch gefüttert werden, dass man sie auf eine Weide des Tierhalters lässt, bräuchte es den Zusatz „für landwirtschaftliche Zwecke“ nicht, wenn schon das Weiden zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit sollte führen können. Die Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung Nr. 1307/2013 sind hier nach dem Streitstand nicht näher zu behandeln. Die Norm regelt zwar ausdrücklich nur, wer keine Direktzahlungen erhält. Doch ist hier nicht fraglich, dass die Klägerin diese Ausschlussvoraussetzungen nicht erfüllt und dann im Umkehrschluss grundsätzlich bezugsberechtigt ist. Unerheblich ist, dass sie nur im Nebenerwerb tätig ist. Das ist nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 nur unter hier nicht gegebenen Voraussetzungen problematisch. Die mündliche Verhandlung hat nichts dafür ergeben, dass weitere von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 geforderte Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf Neueinsteiger unerfüllt sind. Die Regelungen ab dem „sofern sie“ stehen mit einem Neueinsteiger in keiner Verbindung. 2. a. Das Gericht sieht in Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 die tatbestandliche Ergänzung zu Art. 24 Abs. 1. Hier geht es um einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt. Diesen Begriff bestimmt Art. 30 Abs. 11 Buchstabe b) Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin, dass es natürliche Personen sind, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Wegen der Verwendung der Gegenwartsform („Tätigkeit aufnehmen“) ist denkbar, dass der Antragsteller im Antragsjahr die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben muss, obgleich von Antragstellung in dieser Definition keine Rede ist. Hat er sie nicht erstmals aufgenommen, dann darf die Vortätigkeit nicht weniger als fünf Jahre zuvor beendet gewesen sein. Zur Überzeugung der Kammer nahm die Klägerin ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt des Zuchtbetriebs im (Antrags-) Jahr 2019 auf. Dafür sind folgende Erwägungen leitend (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO): Die in der mündlichen Verhandlung (weit übermäßig) um Genauigkeit bemühte Klägerin ist der Kammer glaubwürdig erschienen. Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung hält das Gericht für nachvollziehbar, stimmig und glaubhaft. Danach erwarb sie das Grundstück mit einem Freund, ohne daran zunächst wirtschaftliche Interessen gehabt zu haben. Er hingegen wollte seine Zuchtpferde unterbringen, für die er weiter aufkam, ohne seine in Frankreich betriebene Zucht fortsetzen zu wollen. Erst im Jahr 2018 erkundigte sie sich nach den auch steuerrechtlichen Umständen für einen Zuchtbetrieb, den sie 2019 mit der Übernahme der Stuten ihres Miteigentümers und der Deckung einer Stute aufnahm. Gegenläufige Anhaltspunkte hindern die Überzeugung nicht. Das gilt zunächst für die Bescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 15. Mai 2019 und vom 8. Dezember 2020, die keine Bindungswirkung für die hier streitige Erstzuweisung entfalten. Die Kammer misst ihnen aber auch keine Indizwirkung bei, weil sie nicht erkennen lassen, von welchen konkreten Tatsachen sie ausgehen, welche konkreten Tatsachen diese Behörde aufgrund eigener Ermittlungen feststellte. Die Annahme einer Zuständigkeit bereits ab 2018 mag sich mit der Angabe der Klägerin vertragen, sie betreibe seit 2018 hobbyartig eine Zucht. In Anbetracht des Umstands, dass auch 2018 die Zuchtpferde ihres Miteigentümers auf dem Grundstück waren und sie die Aufnahme einer erwerbsmäßigen Zucht erwog, sieht das Gericht in dieser wertenden Angabe keinen überzeugungshindernden Umstand. Hingegen verträgt sich dieses Verständnis der Angabe der Klägerin mit ihrer Darstellung, ihr Miteigentümer sei 2018 insolvenzgefährdet gewesen. Die Kammer hält es für plausibel, dass sich die Klägerin in dieser Zeit noch nicht an einen erwerbsmäßig Zuchtbetrieb binden wollte, obgleich sie bereits tatsächlichen Zugriff auf die Zuchtpferde haben konnte. Schließlich sieht das Gericht in der Angabe der Klägerin im Tierbestandsnachweis zum Agrarförderantrag 2019, wonach der Jahresdurchschnittsbestand der Tiere im Zeitraum vom 31. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 ohne Pensionstiere zehn betrug, keinen Umstand, der durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung begründet. Denn tatsächlich waren auf dem Grundstück in diesem Zeitraum zehn Pferde. Hätte die Klägerin diese Pferde im Jahr 2018 durch Erwerb auf dem Markt von einem anderen als ihrem Miteigentümer angeschafft, hätte sich das schwerlich mit der Annahme vertragen, sie habe den Zuchtbetrieb erst 2019 aufgenommen. Indes hält es die Kammer wegen der engen persönlichen Beziehung zu ihrem Miteigentümer für nachvollziehbar, dass die Klägerin die Pferde für 2018 im Tierbestand sah, aber die Übernahme der Stuten für die Zucht erst für 2019 ungenau datiert. Sie hat in der mündlichen Verhandlung Eigentumsurkunden für Pferde vorgelegt. Doch geben diese Urkunden keine Auskunft über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Das ist in Anbetracht auch des Umstands, dass beide eine Zuchtgemeinschaft bilden, nicht widersinnig. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weit übermäßig um Genauigkeit bemüht erschienen ist. Auf Vorhalt hat sie das mit ihren Erfahrungen in dieser Angelegenheit erklärt. Das ist nachvollziehbar. Das jetzt erkennbare Bemühen entwertet die ungenauen Angaben nicht, weil es sich auf jetzt noch vorhandene Umstände bezogen hat (etwa die Gegebenheiten des Grundstücks und der Unterbringung der Pferde). In der bemühten Genauigkeit sieht das Gericht keine zielgerichtete Ablenkung zwecks Verdeckung der Ungenauigkeit ihrer Angaben zu erheblichen Umständen, zumal da die Klägerin an ihren früheren (ungenauen) Angaben nichts geändert hat. Eine frühere landwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in den 2019 vorangegangenen fünf Jahren steht nicht in Rede. b. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei Anwendung des vom Beklagten anlegten Maßstabs. Er stützt sich auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1307/2013. Deren Art. 28 steht unter der Überschrift „Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1307/2013“. Art. 28 Nr. 4 lautet: „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“ Davon ausgehend ist für den Beklagten der 31. Dezember 2016 der Stichtag. Rückrechnend vom Antrag im Mai 2019 müsste die Tätigkeit (erst) im Laufe des Jahres 2017 aufgenommen worden sein, damit im Mai 2019 weniger als zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres 2017 vergangen wären. Die hier festgestellte Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2019 genügt diesem Maßstab. Selbst wenn man aber die Beweiswürdigung nicht vollständig teilte, trüge sie aber die Feststellung, dass die Klägerin ihre landwirtschaftliche Tätigkeit zumindest im Jahr 2018 aufnahm. Auch das erfüllte die vom Beklagten verlangte zeitliche Voraussetzung. So kann dahinstehen, ob die delegierte Verordnung wirksam ist oder wegen der Änderung einer wesentlichen Vorschrift der Verordnung Nr. 1307/2013 gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV verstößt. Denn nach beiden in Betracht kommenden Maßstäben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1307/2013. 3. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Klage hinreichend bestimmt ist, ohne dass die „volle Höhe“ im Entscheidungssatz anzugeben wäre. --- Die Kostenentscheidung gründet auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer wertet den auf die Rücknahme entfallenden Teil als gering. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.300,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Zahlungen an Neueinsteiger im Rahmen der Basisprämienregelung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. Die Klägerin beantragte am 14. Mai 2019 beim Beklagten die Basisprämie und Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie) und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neueinsteiger 2019. Die Klägerin ist Tierarzt und (in Berlin unterrichtender) Reitlehrer und seit 2015 zu einem hälftigen Anteil Eigentümer einer über 11 ha großen Landwirtschaftsfläche. In dem dem Antrag beigefügten Tierbestandsnachweis gab sie an, im Zeitraum 31. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 ohne Pensionstiere zehn Pferde im Jahresdurchschnittsbestand gehabt zu haben. Dabei sollte es im Jahr 2019 bleiben. Gegenüber dem Finanzamt gab sie am 14. Mai 2019 an, am 1. Januar 2019 die Tierzucht aufgenommen zu haben. In jenem Jahr rechnete sie nach dieser Erklärung mit keinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 stellte eine Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft fest, dass ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Landwirtschaft der Klägerin ab dem 1. Januar 2016 begonnen hatte. Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 setzte diese Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsbeitrag der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017 auf insgesamt 1.468,36 Euro fest. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020 änderte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Bescheide dahin, dass ihre Zuständigkeit erst seit dem 1. Januar 2018 gegeben sei und die Beitragsbescheide 2016 und 2017 aufgehoben werden. Am 12. Juni 2018 hatte die Klägerin gegenüber dem zuständigen Landkreis eine Hobbytierhaltung in Gestalt von zehn Großpferden und der Nutzungsart Zucht angezeigt. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Darauf erklärte die Klägerin, im Jahr 2016 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Mit Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 3. Dezember 2019 lehnte der Beklagte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab, weil die Klägerin ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem Jahr 2017 aufgenommen habe. Die Verfügung trägt einen Ab-Vermerk („PA 04.12.19“). Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 lehnte der Beklagte die Gewährung von Direktzahlungen ab (dazu VG 26 K 192/20) und berief sich dazu auf den Bescheid vom 3. Dezember 2019. Dagegen wandte sich die Klägerin unter dem 10. Januar 2020 und machte geltend, der Bescheid vom 3. Dezember 2019 sei ihr nicht bekannt. Am 15. Januar 2020 übersandte der Beklagte der Klägerin erneut den Bescheid vom 3. Dezember 2019. Die Klägerin erhob am 14. Februar 2020 Widerspruch und machte geltend: Bis zum Jahr 2018 sei an die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu denken gewesen, weil der Miteigentümer insolvenznah gewesen sei. Erst im Februar 2019 sei ein dies abwendendes Urteil rechtskräftig geworden. Erst im Jahr 2019 habe sie sich um die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bemüht. Pferde, die bereits in den Vorjahren die Flächen beweidet hätten, seien nicht zur Zucht benutzt worden. Erst im Jahr 2019 seien die Stuten gedeckt worden. Die Kosten der Pferdehaltung habe der Miteigentümer des Grundstücks getragen. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 15. Mai 2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig (verspätet) und unbegründet zurück. Wegen widersprüchlicher Umstände sei davon auszugehen, dass die Klägerin die landwirtschaftliche Tätigkeit bereits zum 1. Januar 2016 aufgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K2 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 8 bis 18 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat am 15. Juni 2020 Klage erhoben. Sie macht geltend: Sie habe den Ausgangsbescheid erst am 15. Januar 2020 erhalten. Sie sei damals von der Berufsgenossenschaft gefragt worden, seit wann auf der Fläche Pferde gelaufen seien. Ihrer Kenntnis nach sei das seit 2016 gewesen, es seien aber nicht ihre (Pensions-)Pferde gewesen, sondern die Zuchttiere ihres Miteigentümers, der zuvor mit diesen Tieren in Frankreich eine Zucht betrieben habe. 2018 habe sie in Vorbereitung des landwirtschaftlichen Betriebs Pferde angeschafft. Im Jahr 2019 habe sie mit der Zucht begonnen. Erst im Mai 2019 habe sie eine Betriebsnummer beantragt. In dem durch die GAP-Reform geschaffenen Beihilfensystem stünden ihr ab 2023 Direktzahlungen zu. Das zeige, dass die Einwände des Beklagten nur formaler Natur seien. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. August 2020 (Bl. 35 bis 40 d. A.), vom 25. August 2021 (Bl. 133 bis 140 d. A.), vom 6. Oktober 2023 (Bl. 171 ff. d. A.) und vom 10. Oktober 2023 (Bl. 180 f d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19. Oktober 2023 (Bl. 196 f. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nach Rücknahme im Übrigen (Auszahlung der Zahlungsansprüche), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 3. Dezember 2019 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2020 zu verpflichten, ihr die beantragten Zahlungsansprüche für Neueinsteiger in voller Höhe zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und macht geltend: Abgesehen davon, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin auch wegen der Begrenztheit der Mittel aus der nationalen Reserve der der Widerspruchsentscheidung sei, sei die Klägerin bereits seit 2016 landwirtschaftlich tätig gewesen, weil auf ihrer Miteigentumsfläche Gras gewachsen sei, das die Pferde als Futter gefressen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 7. September 2020 (Bl. 41 bis 49 d. A.) und vom 11. Oktober 2023 (Bl. 186 bis 191 d. A.) verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.