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Beschluss

26 K 186/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0103.26K186.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist Taxifahrer als Einzelunternehmer. Er beantragte bei der Antragsgegnerin am 24. Februar 2021 über das Online-Formular für das Hilfsprogramm Novemberhilfe einen Zuschuss in Höhe von 3.569,90 Euro. Er gab als Grund der Antragstellung an, von den Schließungsanordnungen aufgrund des coronabedingten Lockdowns im November 2020 indirekt betroffen zu sein. Das Antragsformular enthielt die nachfolgenden Passagen: „Grund der Antragstellung Indirekt betroffen: Der Antragsteller erzielt nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen. Angabe der für den Umsatzrückgang relevanten direkt betroffenen Branchen Als indirekt über Dritte betroffen gelten Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Beispiel 1: Indirekt betroffen Als Wäscherei, die nur Hotels beliefert, geben Sie bitte als Branche "Hotels" an. Beispiel 2: Indirekt über Dritte betroffen Darunter könnte beispielsweise ein Musiker oder Kabarettist fallen, der über eine Veranstaltungsagentur seine Leistungen für eine direkt betroffene Einrichtung, wie ein Theater, erbringt, sofern er einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleidet. Förderzeitraum Der Förderzeitraum bildet die Grundlage für die Berechnung der Förderhöhe. Er umfasst die Dauer der Schließung des Unternehmens im November 2020 bzw. die Dauer, in denen das Unternehmen von den Maßnahmen betroffen war. Hierbei werden alle Kalendertage im November 2020 mitgezählt, für welche die Schließung bzw. Betroffenheit andauerte (inkl. Wochenenden und Feiertagen).“ Im seinem elektronischen Antrag bestätigte der Antragsteller: „Ich versichere, dass ich die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe.“ und „Ich erkläre im Einklang mit der mir hiermit bekannt gemachten Anlage zu den "Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe“, dass (…)". Auch gab er an: „Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig.“ Die Antragsgegnerin bewilligte die beantragte Förderung mit Bescheid vom 24. Februar 2021 „für einen vom Corona-bedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 29 Tagen“. Der Bewilligungsbescheid enthielt den nachfolgenden Passus: „3. Neben der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung“ sind der Antrag vom 24.02.2021 und die in Nr. 1 der Hauptbestimmungen genannten Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Novemberhilfe Grundlage und Bestandteil dieses Bescheides. 4. Die Novemberhilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern.“ Die Antragsgegnerin zahlte die beantragte Summe am 25. Februar 2021 an den Antragsteller aus. Mit Schreiben vom 27. August 2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf eine etwaige fehlende Antragsberechtigung hin. Sie setzte eine Frist zur Stellungnahme und wies auf eine beabsichtigte Rückforderung hin. Daraufhin reichte der Antragsteller Tabellen ein, die Informationen über seine Beförderungen in den Zeiträumen Mai und Juni 2019 enthielten. Diese beinhalteten Angaben eines jeweiligen Tages zu Ankunfts- und Abfahrtszeit, zur Schichtzeit, den täglichen Umsatz und die Kilometerleistung insgesamt sowie mit Fahrgästen. Mit Bescheid vom 29. April 2022 nahm die Antragsgegnerin ihren Bewilligungsbescheid zurück und forderte den Antragsteller zur Rückzahlung auf. Sie stützte ihre Rücknahmeentscheidung auf eine fehlende (direkte, indirekte, über Dritte) Betroffenheit i. S. d. Vollzugshinweise für die Novemberhilfe. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2022, am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangen, Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2022 wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Antragsteller sei keiner der drei aufgeführten Kategorien als „Betroffener“ zuzuordnen. Zum einen sei festzustellen, dass eine direkte Betroffenheit nicht vorliege, da das Taxigewerbe nicht von Schließungen aufgrund eines der Beschlüsse von Bund und Ländern umfasst war. Zum anderen erziele ein Taxiunternehmen seine Umsätze überwiegend mit dem Transport von privaten Fahrgästen. Und, da ein Taxiunternehmen in der Regel von diesen privaten Fahrgästen beauftragt beziehungsweise bezahlt werde und diese nicht als direkt betroffen gelten würden, gelte ein Taxiunternehmen trotz Umsatzrückgängen nicht als indirekt betroffen. Schlussendlich scheide auch eine Betroffenheit über Dritte aus, da der Antragsteller seine Umsätze nicht durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von der Maßnahme betroffener Unternehmen über Dritte erziele. Aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November 2020 allein ergebe sich keine Antragsberechtigung. Mit bei Gericht eingegangenem Antrag am 29. August 2022 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Er stützt seinen Antrag darauf, dass ein erwachsener Mensch selbst mit geringem Allgemeinwissen einschätzen könne, dass die Personenbeförderung zu über 85 % von dem Tourismus, Kneipen, Kinos, Restaurants und Hotels lebe. Jeder wisse, dass diese Einkommensquellen geschlossen gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 hat die Antragsgegnerin den Rücknahmebescheid in einen Widerruf wegen Zweckverfehlung umgedeutet. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz (Bl. 23 ff. d. A.) verwiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen in der Regel vor, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – BVerwG 6 B 121.98 –, NVwZ-RR 1999, 587, 588; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 – 11 S 1918/06 –, NVwZ-RR 2007, 210 f.). Demgegenüber darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, 357). So liegt der Fall hier. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist anhand der bisher ermittelten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel nicht begründet. Der Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2022 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 2. August 2022 nach der im Schriftsatz vom 13. Juni 2023 erfolgten Umdeutung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig zu beurteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Der Rücknahmebescheid konnte – wie durch die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Juni 2023 auch erklärt – in einen Widerrufsbescheid umgedeutet werden. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen der Umdeutung liegen hier – ebenso wie die von § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG – vor. Sowohl Rücknahme als auch Widerruf zielen auf die Aufhebung des Verwaltungsakts (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Auch ein Widerruf hätte von der Antragsgegnerin erlassen werden können. § 49 VwVfG ist im Wege des Erst-Recht-Schlusses auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 49 VwVfG, Rn. 68). Die streitige Zuwendung der Novemberhilfe ist ein zweckgerichteter Verwaltungsakt, weil sie ausweislich des Bewilligungsbescheids ausschließlich dazu dient, „Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern“. b) Hier liegt der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung vor, denn die Leistung wurde nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Die zweckwidrige Verwendung folgt aus der fehlenden Antragsberechtigung des Antragstellers. Denn der Antragsteller gehörte nach der Verwaltungsvorschrift zur Novemberhilfe, an die sich die Antragsgegnerin in ständiger Verwaltungspraxis hält, nicht zum Kreis der Antragberechtigten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sah als Maßnahme zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie die vom Antragsteller beantragte Novemberhilfe vor. Antragsberechtigt waren Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom coronabedingten Lockdown im November 2020 in näher bezeichneter Weise betroffen waren. Dies waren nach C. I. 3. (1) c der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsanordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleiden Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Der Antragsteller war hiernach weder direkt noch indirekt oder über Dritte von den staatlichen Schließungsanordnungen betroffen. Er war nicht direkt betroffen, denn er musste seinen Geschäftsbetrieb nicht aufgrund einer Schließungsanordnung einstellen. Er durfte weiter Taxi fahren. Die Schließungsanordnungen bezogen sich etwa auf Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Er war auch nicht indirekt betroffen. Er hat nicht dargetan, dass er seine Umsätze (im erforderlichen Umfang) mit von Schließungsanordnungen direkt betroffenen Unternehmen erzielt hätte. Zwar hat der Antragsteller pauschal vorgetragen, dass die Personenbeförderung zu über 85 % vom Tourismus, Kneipen, Kinos, Restaurants und Hotels lebe. Er hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen zu befördernden Personen er seinen Umsatz generierte. Er hat keine Informationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit Personen erzielte, die sodann von einer Schließungsanordnung betroffen waren. Die eingereichten Tabellen sagen nichts darüber aus, wer seine Fahrgäste jeweils waren. Aus seinen eingereichten Daten lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Anlass die jeweilige Personenbeförderung erfolgte bzw. wer befördert wurde. Selbst wenn es zuträfe, dass die Personenbeförderung zu über 85 % vom Tourismus, Kneipen, Kinos, Restaurants und Hotels lebe, so folgte hieraus keine indirekte Betroffenheit. Denn erforderlich wäre, dass die zu befördernden Fahrgäste selbst den geschlossenen Unternehmen angehörten. Es spricht aber nichts für die Annahme, dass der Antragsteller die Inhaber und Mitarbeiter dieser Unternehmen beförderte. Auch eine Betroffenheit über Dritte scheidet aus. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen noch erschließt sich dies aus seinen Angaben, dass er seine Dienstleitungen über einen Dritten für die direkt Betroffenen erbrachte. Dass der Antragsteller von den Folgen der Pandemie beeinträchtigt war, erkennt die Kammer an. Der Antragsteller hat etwa vorgetragen, er sei als herzerkrankter Selbstfahrer der Unvorsichtigkeit und Uneinsichtigkeit vieler Fahrgäste ausgesetzt gewesen, die ohne Maske ins Taxi einstiegen und ihn anhusteten und er sei auch daher zuhause geblieben. Auch bezweifelt die Kammer nicht, dass der Antragsteller einen Umsatzrückgang hatte. Die streitgegenständliche Förderung Novemberhilfe sollte aber nicht jeden Umsatzrückgang ausgleichen. Sie erfasste zulässigerweise nur die Förderung bestimmter Gruppen, (irgend)eine Beeinträchtigung im Sinne eines Umsatzrückgangs genügte hierfür nicht. c) Der Widerruf ist ermessensfehlerfrei. Denn im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist davon auszugehen, dass die Zweckverfehlung im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann. Auch die gänzliche Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht zu beanstanden. Für einen Fall, in dem ausnahmsweise vom Widerruf abgesehen werden könnte, ist hier nichts ersichtlich. 2. Die Rückforderung der ausgezahlten 3.569,90 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach dessen Satz 1 sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der Antragsteller kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 S. 1, 2 VwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er habe die Novemberhilfe bereits zur Firmenerhaltung verwendet. Jedoch ist (jedenfalls) grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die fehlende Antragsberechtigung anzunehmen.Grobe Fahrlässigkeit meint „eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt durch den Begünstigten in besonders schwerem Maße“ (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49a VwVfG, Rn. 78). Der Antragsteller hätte um die zweckwidrige Mittelverwendung wissen müssen. Denn im elektronischen Antragsformular war der Grund der Antragstellung aufgeführt: „Der Antragsteller erzielt nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen.“ Der Antragsteller hätte wissen müssen, dass er keine ausreichenden Informationen über all seine Fahrgäste hat, um nachzuweisen, dass seine Fahrgäste zu mindestens 80 Prozent aus den Inhabern oder sonstigen unternehmenszugehörigen Personen von Betrieben bestehen, welche coronabedingt geschlossen wurden.