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Beschluss

26 L 29/25

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0324.26L29.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Januar 2025 (Q... ) gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 8. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Januar 2025 (Q... ) gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 8. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung des Antragsgegners. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 31. August 2019 in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes beim Antragsgegner berufen. Aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt leitete der Antragsgegner mit Verfügung vom 24. September 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Das Amtsgericht Y... verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 6. Mai 2022 wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 50,00 Euro. Sowohl der Antragssteller als auch die Staatsanwaltschaft G... legten gegen das Urteil Berufung ein. Mit Verfügung vom 8. November 2022 verlängerte der Antragsgegner die Probezeit des Antragstellers bis zum 30. August 2024. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2024 zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Die Frauenvertreterin verzichtete auf ihr Äußerungsrecht. Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am 8. November 2024 zu. Mit Bescheid vom 8. November 2024 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. März 2025, weil er eine Handlung begangen habe, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, er gehe in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Amtsgerichts Y... im Urteil vom 6. Mai 2022 davon aus, der Antragsteller habe eine Körperverletzung im Amt begangen. Aufgrund dessen habe sich der Antragsteller auch nicht bewährt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 20. November 2024 Widerspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2024 sprach das Landgericht G... den Antragsteller frei. Ohne vorherige erneute Beteiligung des Personalrats wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2024 zurück. Aufgrund des Freispruchs des Antragstellers im Berufungsverfahren lasse sich zwar im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht sicher feststellen, dass sein Verhalten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Aus einer Gesamtschau des vom Antragsteller im Rahmen der Dienstausübung gezeigten Verhaltens bestünden jedoch Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Am 13. Januar 2025 hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2024 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 hat der Antragsteller klageerweiternd beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zudem um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er beantragt wörtlich, dem beklagten Land im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihn über den 31. März 2025 hinaus bis zur Entscheidung über die Hauptsache als Beamten auf Probe im Polizeivollzugsdienst (Polizeimeister) weiter zu beschäftigen, hilfsweise ihn als Tarifbeschäftigten in der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 weiter zu beschäftigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist unter verständiger Würdigung seines Antragsbegehrens nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe umzudeuten. Nach § 88 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auch für Beschlüsse gilt, darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Namentlich in Eilverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung, in der auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht stattfindet, ist eine Auslegung bzw. Umdeutung zu Gunsten der Antragsteller wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Effektivität des Rechtsschutzes vorzunehmen. Dies gilt wegen der besonderen Bedeutung vorläufigen Rechtsschutzes auch für Verfahren, in denen die Rechtschutz suchende Partei durch einen Anwalt vertreten ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. November 2002 – 10 CE 02.1468 –, juris Rn. 7; siehe auch Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 88 Rn. 16, 16a m.w.N.). Wie bereits aus dem wörtlichen Antrag des Antragstellers klar hervorgeht, ist sein primäres Rechtsschutzziel die Weiterbeschäftigung über den 31. März 2025 hinaus bis zur Entscheidung über die Hauptsache. Eine Weiterbeschäftigung für diesen Zeitraum kann der Antragsteller jedoch gerade über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entlassungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. Ein Antrag gemäß § 123 VwGO wäre nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. Anders als der Antragsteller annimmt, steht seiner Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht der Umstand entgegen, dass seine fünfjährige Probezeit am 31. August 2024 endete. Zwar beträgt nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – die Höchstdauer der Probezeit fünf Jahre. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Beamter – insbesondere im Falle der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entlassung – nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht zunächst noch weiter Dienst leisten kann. Die Leistungen nach Ablauf der (Höchst-)Probezeit dürfen dann jedoch nicht mehr für die Beurteilung herangezogen werden, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, NVwZ 1991, 179, 171). Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat nach seinem Vorbringen erkennbar nur deswegen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt, weil er irrig davon ausging, § 10 BeamtStG stünde einer Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache entgegen. Auf den Einwand des Antragsgegners, vorliegend sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, hat der Antragsteller für den Fall, dass das Gericht insofern mit der Auffassung des Antragsgegners übereinstimmt, um eine Umdeutung des ursprünglich gestellten Antrags gebeten. In dieser Konstellation ist es im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes angezeigt, eine Umdeutung trotz anwaltlicher Vertretung vorzunehmen. 2. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 3. Der Antrag ist auch begründet. a) Zwar entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Er hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, warum der Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Probe unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Abschluss des gegen die Entlassung gerichteten Widerspruchsverfahrens bzw. Klageverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde. b) Die dem Gericht damit eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht jedoch zum Nachteil des Antragsgegners aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, wenn das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt. Maßgeblich für die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der Entlassungsbescheid vom 8. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2024 nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe unter anderem entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (Nr. 1) oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (Nr. 2). Der Entlassungsbescheid ist bereits formell rechtswidrig, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach § 79 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes Berlin – PersVG – bedarf eine Maßnahme der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung, soweit sie ihrer Mitbestimmung unterliegt. Gemäß § 88 Nr. 11 PersVG bestimmt der Personalrat unter anderem bei der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag mit. Die danach erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Entlassung des Antragstellers liegt nicht vor. Zwar wurde der Personalrat vor Erlass des Ausgangsbescheids angehört und stimmte der beabsichtigten Entlassung am 8. November 2024 zu. Es hätte vorliegend jedoch einer erneuten Beteiligung des Personalrats vor Erlass des Widerspruchsbescheids bedurft. Eine erneute Beteiligung der Personalvertretung für den Fall des Erlasses eines Widerspruchsbescheids in einer Mitbestimmungsangelegenheit ist im PersVG nicht geregelt. Im Einzelfall kann jedoch auch bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen Maßnahme im Widerspruchsbescheid – hier der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe – eine erneute Beteiligung erforderlich sein, wenn die Maßnahme im Widerspruchsverfahren auf andere Gründe gestützt werden soll, die nicht mehr von der ursprünglichen Zustimmung der Personalvertretung gedeckt sind. Denn § 79 Abs. 2 Satz 1 PersVG sieht vor, dass die Dienststelle die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet. Hiermit korrespondiert das in § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG normierte Informationsrecht der Personalvertretung, wonach diese zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist. Umfassend ist eine Unterrichtung nur dann, wenn die Personalvertretung sämtliche Informationen erhält, die für die zu fällende Entscheidung Bedeutung haben (Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 73 Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe die Unterrichtung des Personalrats konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen erkennen lassen, eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 – 2 B 54/04 –, juris Rn. 5). Das Beteiligungsrecht der Personalvertretung könnte ins Leere laufen, wenn der ursprünglichen Zustimmung – wie hier – im Falle einer Entlassungsentscheidung trotz Austausch des Entlassungsgrundes im Widerspruchsverfahren weiterhin Geltung zugesprochen würde. In dieser Konstellation läge im Hinblick auf die letzte behördliche Entscheidung keine umfassende Unterrichtung der Personalvertretung vor ihrer Zustimmung im Sinne von § 73 PersVG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine unterbliebene Mitwirkung der Personalvertretung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nachgeholt werden, da die Willensbildung des Dienstherrn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 – 2 C 9/82 –, juris Rn. 14). Danach muss es erst recht zulässig sein, eine erneute Mitwirkung im Widerspruchsverfahren durchzuführen (so auch VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2010 – AN 1 K 10.01470 –, juris Rn. 28). Vorliegend stützte der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers im Widerspruchsbescheid auf andere Gründe als noch im Ausgangsbescheid. Denn anders als im Ausgangsbescheid vom 8. November 2024 zog der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2024 nicht mehr § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG als rechtliche Grundlage für die Entlassung des Antragstellers heran. Er führte stattdessen aus, aufgrund des Freispruchs des Antragstellers im Berufungsverfahren lasse sich im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht sicher feststellen, dass sein Verhalten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Der Antragsgegner stützte seine Entlassungsentscheidung (nur noch) auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG wegen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Zwar führte der Antragsgegner bereits im Ausgangsbescheid aus, der Antragsteller habe sich wegen der begangenen Körperverletzung im Amt auch nicht bewährt. Im Widerspruchsbescheid hielt der Antragsgegner jedoch daran nicht mehr fest, sondern schloss aus einer Gesamtschau des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens auf begründete Zweifel an dessen Eignung, wobei er dieser Einschätzung vier Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, Erkenntnisse aus dem Strafverfahren zum Charakterbild des Antragstellers sowie Leistungsbeurteilungen bzw. -einschätzungen aus der Probezeit zugrunde legte. Diese im Wesentlichen neue Begründung der Entlassungsentscheidung war von der ursprünglichen Zustimmung des Personalrats nicht mehr gedeckt. Denn die Zustimmung des Personalrats bezog sich auf den ursprünglichen Entlassungsbescheid, der die Entlassung primär auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen der (vermeintlich) begangenen Körperverletzung im Amt stützte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Personalrat seine Zustimmung auch für den Fall eines späteren Freispruchs des Antragstellers erklärt hat. Zwar konnte der Personalrat zum Zeitpunkt seiner Mitwirkung erkennen, dass die erstinstanzliche Verurteilung des Antragstellers noch nicht rechtskräftig war. Es liegt jedoch nahe, dass der ursprüngliche Entlassungsbescheid beim Personalrat den Eindruck weckte, ein Freispruch des Antragstellers im Rahmen des Berufungsverfahrens sei eher fernliegend. Denn im Ausgangsbescheid führte der Antragsgegner aus, die bislang bekanntgewordenen Äußerungen des Antragstellers im Strafverfahren ließen einen Freispruch durch das Landgericht G... nicht erwarten. Auch der Personalrat selbst ging offenbar davon aus, seine Zustimmung zur Entlassung sei aufgrund des Freispruchs nicht mehr gültig. So wies der Personalrat in einer E-Mail an den Personalservice vom 2. Januar 2025 darauf hin, man habe dort Kenntnis darüber erlangt, dass vor dem Wirksamwerden der Entlassung der Antragsteller durch das Landgericht Berlin freigesprochen worden sei und der der Entlassungsverfügung zugrundeliegende Vorwurf im Ergebnis nunmehr nicht mehr vorliege. Im Falle eines Festhaltens an der Entlassung und einer damit in Zusammenhang stehenden neuen Bewertungsgrundlage sei nach dortiger Einschätzung eine erneute Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen erforderlich. Anders als der Antragsgegner meint, war eine erneute Beteiligung des Personalrats auch nicht aus dem Grund entbehrlich, weil dem Personalrat sämtliche Gründe der Entlassung bereits im durchgeführten Beteiligungsverfahren vorgelegen hätten. Denn alleine der Umstand, dass in dem im Beteiligungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang bereits die im Widerspruchsbescheid maßgeblich zugrunde gelegten Sachverhalte und Einschätzungen zur charakterlichen Eignung des Antragstellers enthalten waren, führt nicht dazu, dass sich auch die Zustimmung des Personalrats auf eine Entlassung aus diesen Gründen bezog. Maßgeblicher Bezugspunkt der Zustimmung ist der der Entlassungsabsicht zugrundeliegende Sachverhalt (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, § 23 BeamtStG, Rn. 828). Im Ausgangsbescheid wurden die Beschwerden gegen den Antragsteller und sein Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y... jedoch nur insofern erwähnt, als dass diese Sachverhalte gegen ein wesensfremdes Augenblicksversagen im Hinblick auf den für die Entlassung maßgeblichen Vorwurf der Körperverletzung im Amt sprächen. Da der Ausgangsbescheid im Wesentlichen auf der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Y... und dem Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG beruhte, stellte der Freispruch in vorliegenden Fall eine Zäsur dar, die eine erneute Beteiligung erforderlich gemacht hätte (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2010 – AN 1 K 10.01470 –, juris Rn. 28). Die Verletzung der gebotenen Beteiligung des Personalrats führt zur Anfechtbarkeit der Entlassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 4/99 –, juris Rn. 28 m.w.N.; Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 88 Rn. 81). Da bereits die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt, kann die materielle Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids offenbleiben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 (in Anlehnung an Abs. 6 Satz 1 Nr. 2) des Gerichtskostengesetzes, wobei von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen ausgegangen worden ist.