Beschluss
27 L 224.10
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1111.27L224.10.0A
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Leitsätze
Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ergibt sich daraus, dass die Betreffende ohne die einstweilige Anordnung ihre Hörfunkprogramme nach dem 30. November 2010 nicht mehr verbreiten könnte und damit ihre Einnahmen aus Werbung verlieren würde. Denn die Geltungsdauer der Sendeerlaubnis endet an diesem Tag, darüber hinaus wird nach summarischer Prüfung die bestehende Sendeerlaubnis im Hauptsachverfahren verlängert werden.(Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2010 wird angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zu einer Neuentscheidung eine vorläufige Sendeerlaubnis für die UKW-Hörfunkfrequenzen 9... Megahertz (Berlin), 1... Megahertz (Frankfurt/Oder), 9... Megahertz (Eisenhüttenstadt) und 9... Megahertz (Guben) zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zu einer Neuentscheidung eine vorläufige Sendeerlaubnis für die UKW-Hörfunkfrequenzen 9... Megahertz (Berlin), 1... Megahertz (Frankfurt/Oder), 9... Megahertz (Eisenhüttenstadt) und 9... Megahertz (Guben) zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt. 1. Der zulässige Antrag, gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2010 anzuordnen, ist begründet. Das Interesse der Antragstellerin an dem vorläufigen Aufschub der Vollziehung dieses Bescheides, mit dem die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Sendeerlaubnis zur Veranstaltung privaten Hörfunks erteilte, überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Bescheides. Denn die von der Antragstellerin gegen den Bescheid, einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der die Beigeladene begünstigt und zugleich die Klägerin als nicht berücksichtigte Mitbewerberin belastet (vgl. zum Kabelbelegungsbescheid OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1995 - OVG 8 S 393.95 -, ZUM-RD 1997, 31, 38), erhobene Anfechtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m § 7 Abs. 3 2. Hs. MStV keine aufschiebende Wirkung zukommt, wird voraussichtlich in allen Rechtszügen erfolgreich sein. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dieser Klage in dem Urteil vom 12. November 2010 – VG 27 K 240.10 – Bezug genommen, mit dem die Kammer unter anderem besagten Bescheid aufgehoben hat. 2. Der zulässige Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zu einer Neuentscheidung eine vorläufige Sendeerlaubnis für die UKW-Hörfunkfrequenzen 9... Megahertz (Berlin), 1... Megahertz (Frankfurt/Oder), 9... Megahertz (Eisenhüttenstadt) und 9... Megahertz (Guben) zu erteilen, ist begründet. Die Antragstellerin hat sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruches (a) als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (b) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die begehrte Maßnahme ist zulässig und erforderlich (c). a) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Verlängerung ihrer Sendeerlaubnis hat. Die Antragsgegnerin hat spätestens nach Rechtskraft des vorstehend bezeichneten Urteils über diesen Antrag sowie über den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Sendeerlaubnis zur Veranstaltung privaten Hörfunks auf den bisher von der Antragstellerin genutzten Frequenzen neu zu entscheiden. Die Kammer hat die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2010, mit denen der Verlängerungsantrag der Antragstellerin abgelehnt und der Beigeladenen die beantragte Sendeerlaubnis erteilt wurde, mit besagtem Urteil aufgehoben. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen diese beiden Bescheide wird aller Voraussicht nach durch die Instanzen Erfolg haben. Die Kammer verweist im Weiteren auf ihre Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dieser Klage in dem genannten Urteil. b) Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung ihre Hörfunkprogramme nach dem 30. November 2010 nicht mehr verbreiten könnte und damit ihre Einnahmen aus Werbung verlieren würde. Denn die Geltungsdauer der Sendeerlaubnis der Antragstellerin endet an diesem Tag. c) Die Anordnung, der Antragstellerin vorläufig (für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zu einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über den Verlängerungsantrag der Antragstellerin bzw. bis zu einer rechtkräftigen Abweisung der zu VG 27 K 240.10 anhängigen Anfechtungsklage) eine – der bisherigen Sendeerlaubnis ansonsten inhaltlich entsprechende – Sendeerlaubnis zu erteilen, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zulässig und erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 7 CE 03.3205 –, juris Rn. 16 ff., VG München, Beschluss vom 18. November 2003 – M 17 E 03.5389 –, juris Rn. 30, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087, 1088). Angesichts der wahrscheinlich relativ langen Dauer des Hauptsacheverfahrens in weiteren Instanzen besteht ohne besagte Anordnung die Gefahr, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung vereitelt wird, bevor die Antragsgegnerin im Falle der Rechtskraft des erwähnten Urteils ihre erneute Entscheidung getroffen hat. Es liegt auf der Hand, dass der Antragstellerin die rasche Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz droht, wenn sie nach dem 30. November 2010 nicht mehr senden darf. Die Antragstellerin hat nämlich im Unterschied zur Beigeladenen keine andere Möglichkeit als die im Tenor genannten Frequenzen, um ihre Programme zu übertragen und dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der unterlegenen Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, zumal die Beigeladene mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 1. Hs. VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 200.000,-- Euro (vgl. Nr. 37.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004) festgesetzt, da mit dem Antrag zu 2. die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden soll (vgl. Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nur der Wert letzteren Antrages maßgebend, da mit diesem Antrag der höhere Anspruch geltend gemacht wird und beide Anträge denselben Gegenstand betreffen.