Beschluss
27 L 17.13
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0226.27L17.13.0A
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Leitsätze
Wann ein Ausländer nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote zu entnehmen.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Januar 2013 enthaltene Zielstaatsbestimmung „Italien“ in der Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wann ein Ausländer nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote zu entnehmen.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Januar 2013 enthaltene Zielstaatsbestimmung „Italien“ in der Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der am 4. Februar 2013 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 27 K 18.13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2013 anzuordnen, hat teilweise Erfolg. Soweit sich der Antrag auf die Ausreiseaufforderung - im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 enthalten - bezieht, ist ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Denn die Ausreiseaufforderung ist ein bloßer behördlicher Hinweis auf die nach § 50 Abs. 1 AufenthG bestehende Ausreisepflicht und hat mangels eigenständiger Regelung keine Verwaltungsaktsqualität (vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 3. September 2012 - 2 B 199.12-, juris Rn. 12 m.w.N.). Der trotz anwaltlicher Vertretung umzudeutende Antrag des Antragstellers auf vorläufige Unterlassung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist insoweit zwar zulässig, indessen unbegründet. Denn der am 20. Oktober 2012 eingereiste Antragsteller ist zur Ausreise verpflichtet, §§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Januar 2013 (auf S. 1 f.) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Zulässig ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein insoweit, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 4. Februar 2013 erhobenen Klage gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides begehrt wird. Der Antrag ist auch zum Teil begründet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das in den § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Denn der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Januar 2013 ist zumindest hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung „Italien“ in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Wann ein Ausländer im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entnehmen, gegebenenfalls besteht eine Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 42 AsylVerfG). Bei diesen sogenannten zwingenden Abschiebungsverboten führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich eines Staats zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung. Denn beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Abschiebung in den betreffenden Staat ausnahmslos ausgeschlossen (so BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07-, juris Rn. 20). Vorliegend darf der Antragsteller gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nach Italien abgeschoben oder überstellt werden. Denn es ist - wie die Kammer in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden hat (Beschluss vom 4. September 2012 - VG 27 L 184.12 -) - hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung bzw. Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, dass nämlich die Erfüllung seiner elementaren Lebensbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung in diesem Land nicht sichergestellt wäre (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12 A. -, juris Rn. 23 ff., und VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2012 - A 7 K 1877/12 -, juris Rn. 22 ff.). Dies gilt umso mehr, als der - ausweislich der von ihm vorgelegten palästinensischen Identitätskarte - am 2... geborene Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides als unbegleiteter Minderjähriger zu dem in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten genannten besonders schutzbedürftigem Personenkreis zählte und eine angemessene Versorgung dieser Personen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/0 und C-493/10, juris Rn. 106) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris) erst recht nicht gesichert erscheint (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 20 ZB 12.30286-, juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse in Italien inzwischen geändert haben, bestehen nicht (ebenso jüngst VG Hannover, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 2 B 76/13-, UA S. 4 f.). Der Antragsgegner verweist insoweit lediglich auf - nicht näher bezeichnete - neuere Berichte, die eine Verbesserung der Situation gegenüber dem Zeitraum September bis Dezember 2010 belegten. Abschließend zu klären ist dies nur im anhängigen Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; gemessen an seinem Begehren hat der Antragsteller überwiegend obsiegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.