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Beschluss

27 L 141.13

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0620.27L141.13.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Mitglieder der Repräsentantenversammlung (Antragsgegnerin zu 2), eines Organs der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft J.... In der Sitzung der Repräsentantenversammlung vom 23. Mai 2013 wurde der vom Vorsitzenden des Vorstands der Religionsgemeinschaft eingebrachte Dringlichkeitsantrag, den Vorstand (Antragsgegner zu 1) zu ermächtigen, ein Grundstück zwecks Sicherung eines Kredits zur Auszahlung der Gehälter der Mitarbeiter zu beleihen, mit 2/3-Mehrheit angenommen. Die Antragsteller machen mit ihrem am 5. Juni 2013 eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, der Beschluss sei unter Verletzung der Verfahrensordnung zustandegekommen und stelle einen Verstoß gegen die fundamentalen Grundprinzipien der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik dar, insbesondere gegen die allgemein gültigen Rede-, Handlungs- und Abstimmungsrechte von gewählten Körperschaftsvertretern, gegen den Grundsatz der politischen Chancengleichheit der Opposition und gegen das Bestimmtheitsgebot. Die mit dem Antrag bezweckte Maßnahme sei unverhältnismäßig und stelle eine übermäßige, zweckentfremdete Belastung des Vermögens der Religionsgemeinschaft dar. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Belastung des Grundstücks durch die verabsäumte Vorlage einer ausreichenden Finanzplanung beim Senat von Berlin absichtlich provoziert worden sei, um einen unlauteren Ausverkauf des Vermögens der Gemeinde an Angehörige des Gemeindevorstandes zu ermöglichen. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, da die Beleihung eines gemeindlichen Grundstücks die religiöse Funktion der Gemeinde nicht berühre, in seiner Wirkung wegen der Auswirkungen auf Liquidität und Kreditwürdigkeit der Gemeinde über den Autonomiebereich der Religionsgemeinschaft hinausgehe und auch den staatlichen Rechtskreis berühre, weil es in der staatlichen Verantwortung stehe, sowohl die Interessen der Kreditgläubiger als auch die elementarsten demokratischen Grundprinzipien zu schützen, die durch die grobe Missachtung von Rechten der Antragsteller verletzt worden seien. Der in der Gemeindesatzung vorgesehene und für Streitigkeiten über Verstöße gegen die Satzung zuständige Schiedsausschuss stehe seit Monaten nicht zur Verfügung, weil der bis September 2012 amtierende Schiedsausschuss aufgrund des Rücktritts seiner Mitglieder nach Antritt des jetzigen Vorstands aufgelöst worden sei und eine Neuwahl bisher systematisch verschoben worden sei. Die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, den Beschluss der Repräsentanten-versammlung vom 23. Mai 2013 über die Belastung eines Grundstücks nicht umzusetzen, hilfsweise festzustellen, dass der oben genannte Beschluss ungültig ist. Der Antragsgegner zu 1) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend, der Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Schiedsausschuss existiere weiterhin, er sei jedoch nicht vollzählig, da vier Mitglieder neu zu wählen seien. Einen Auflösungsbeschluss hinsichtlich des Schiedsausschusses gebe es nicht. Im Übrigen hätten die Antragsteller als Mitglieder der Repräsentantenversammlung Gelegenheit gehabt, sowohl hinsichtlich des Beschlusses vom 23. Mai 2013 als auch hinsichtlich der Nachbesetzung des Schiedsausschusses ihre satzungsmäßigen Rechte wahrzunehmen, was sie jedoch nicht getan hätten. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist (Art. 19 Abs. 4 GG, § 40 VwGO). Nach Art. 137 Abs. 3 WRV, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die im Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfGE 18, 385, 386, zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717.08 -, Rn. 3). Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeutet keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume, sondern sie begründet im Gegenteil eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung. Dies ist nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, es handelt sich vielmehr auch um eine institutionelle Sicherung der geforderten Staatsfreiheit der Kirchen im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV (zuletzt BVerfG a.a.O., Rn. 4). Dort, wo die Religionsgemeinschaften über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. Dem stehen Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 VwGO nicht entgegen. Beide Vorschriften eröffnen die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Akte staatlicher Gewalt. Ist die Religionsgemeinschaft nur im Bereich ihrer dem Selbstbestimmungsrecht unterliegenden Angelegenheiten tätig geworden, so liegt kein Akt öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG vor. Denn ihre von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, zu überprüfen (bezogen auf die Verfassungsbeschwerde vgl. zuletzt BVerfG a.a.O., Rn. 7). Streitigkeiten wegen Maßnahmen, die die Religionsgemeinschaft in Ausübung des ihr verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts getroffen hat, sind auch dann keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 VwGO, wenn die Religionsgemeinschaft - wie hier - den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) besitzt. Dieser Status ist Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit; er soll die Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen, sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts befähigen oder verpflichten. Ein vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgemeinschaften bei rein innerkirchlichen Maßnahmen zu. Das sind Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften anzusehen sind. Auch wenn die Maßnahme „hinübergreift“ in den Bereich des Öffentlichen bzw. des Gesellschaftspolitischen und dort mittelbar wirkt, beseitigt das nicht ihren Charakter als kircheninterne Maßnahme. Erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145). Das Begehren der Antragsteller betrifft - im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag - die Wirksamkeit der Ermächtigung des Vorstandes als Organ der Religionsgemeinschaft durch den Beschluss der Repräsentantenversammlung als anderes Organ der Religionsgemeinschaft. Es handelt sich der Sache nach um eine Innnerorganstreitig-keit, was schon durch die Berufung der Antragsteller auf die Verletzung ihrer durch die Geschäftsordnung der Repräsentantenversammlung gewährleisteten Rechte als Mitglieder der Repräsentantenversammlung deutlich wird. Schon hieraus wird klar, dass der Streit den Kreis der Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft und damit gerade den Kern des der Religionsgemeinschaft verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts betrifft und ihn auch nicht überschreitet, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragsteller über die Verletzung ihrer Rechte als Mitglied der Repräsentantenversammlung hinaus durch den angegriffenen Beschluss bzw. dessen Umsetzung in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Staatlicher Rechtsschutz ist damit - nach dem zuvor Ausgeführten - verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Er wird auch nicht dadurch eröffnet, dass der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Religionsgemeinschaft für Streitigkeiten u.a. zwischen Organen oder mit eigenen Rechten ausgestatteten Organteilen zuständige Schiedsausschuss gegenwärtig offensichtlich nicht anrufbar ist, weil vier der fünf Mitgliedsposten (§ 30 Abs. 1 der Satzung) vakant sind. Auch eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte kommt für Maßnahmen im Autonomiebereich der Religionsgemeinschaft nicht infrage, weil jede staatliche Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ausgeschlossen ist; ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn letztlich staatliche Interessen durch die zur Überprüfung gestellten innerkirchlichen Maßnahmen in schwerwiegender Weise tangiert sind (dazu OLG Frankfurt, Beschl. vom 12. Mai 1999 - 23 Sch 1/98 -; VG München, Beschl. vom 10. Juli 2008 – M 22 E 08.3289), bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Es besteht weder ein staatliches Interesse daran, ob und wie eine Religionsgemeinschaft eigene Grundstücke zur Finanzierung nutzt, noch daran, ob Organe der Religionsgemeinschaft entsprechend der innerorgan-schaftlichen Regelungen handeln. Zudem müssen sich die Antragsteller hinsichtlich der Ursachen für die von ihnen vorgetragene Unmöglichkeit der Ausschöpfung des innerhalb der Religionsgemeinschaft vorgesehenen Rechtsweges vorhalten lassen, dass sie nach Presseberichten (vgl. Tagesspiegel vom 7. Juni 2013, „J... zankt weiter – aber getrennt") die Sitzung der Repräsentantenversammlung am 6. Juni 2013 „boykottiert“ haben, weshalb das notwendige Quorum von 14 Stimmen zu der in dieser Sitzung anstehenden Wahl des Schiedsausschusses nicht zustandegekommen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff, 52 f GKG.