Beschluss
27 L 185.13
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0822.27L185.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Pressevertreter hat gegenüber der Bundestagsverwaltung einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Abgeordneten für den Erwerb bestimmter Gegenstände - hier: mehr als 5 Tablet Computer bzw. ein Smartphone - Aufwendungsersatz aus der ihnen zustehenden Sachmittelpauschale geltend gemacht haben.(Rn.24)
2. Mangels staatlicher Kontrolle der zweckgerechten Verwendung der den Bundestagsabgeordneten als Entschädigung zur Abgeltung ihrer durch das Mandat entstandenen Aufwendungen besteht eine Verpflichtung für die Bundestagsverwaltung, der Öffentlichkeit die Verwendung dieser Mittel durch den einzelnen Bundestagsabgeordneten transparent zu machen.(Rn.27)
3. Dementsprechend hat die Bundestagsverwaltung organisatorische Maßnahmen zu treffen, die es ihr ermöglichen, der Presse entsprechende Fragen nach der Verwendung der genannten Mittel durch einzelne Abgeordnete zu beantworten.(Rn.31)
4. Ist die Bundestagsverwaltung bisher dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann sie sich gegen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht erfolgreich mit dem Argument wehren, dass ihr die entsprechenden Informationen nicht vorliegen, sondern hierfür erst aufwendige Ermittlungen notwendig seien.(Rn.29)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, welche Abgeordneten des 17. Bundestages im Jahre 2013 unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale mehr als 5 Tablet Computer erworben haben und welche Abgeordneten des 17. Bundestages im Jahre 2013 unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale ein Smartphone erworben haben.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, bis zum 1. September 2013 Klage zu erheben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Pressevertreter hat gegenüber der Bundestagsverwaltung einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Abgeordneten für den Erwerb bestimmter Gegenstände - hier: mehr als 5 Tablet Computer bzw. ein Smartphone - Aufwendungsersatz aus der ihnen zustehenden Sachmittelpauschale geltend gemacht haben.(Rn.24) 2. Mangels staatlicher Kontrolle der zweckgerechten Verwendung der den Bundestagsabgeordneten als Entschädigung zur Abgeltung ihrer durch das Mandat entstandenen Aufwendungen besteht eine Verpflichtung für die Bundestagsverwaltung, der Öffentlichkeit die Verwendung dieser Mittel durch den einzelnen Bundestagsabgeordneten transparent zu machen.(Rn.27) 3. Dementsprechend hat die Bundestagsverwaltung organisatorische Maßnahmen zu treffen, die es ihr ermöglichen, der Presse entsprechende Fragen nach der Verwendung der genannten Mittel durch einzelne Abgeordnete zu beantworten.(Rn.31) 4. Ist die Bundestagsverwaltung bisher dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann sie sich gegen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht erfolgreich mit dem Argument wehren, dass ihr die entsprechenden Informationen nicht vorliegen, sondern hierfür erst aufwendige Ermittlungen notwendig seien.(Rn.29) Die Antragsgegnerin wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, welche Abgeordneten des 17. Bundestages im Jahre 2013 unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale mehr als 5 Tablet Computer erworben haben und welche Abgeordneten des 17. Bundestages im Jahre 2013 unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale ein Smartphone erworben haben. Dem Antragsteller wird aufgegeben, bis zum 1. September 2013 Klage zu erheben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Journalist bei einer Tageszeitung und begehrt von der Antragsgegnerin im Rahmen einer Recherche im Zusammenhang mit der Bundestagswahl im September 2013 Auskunft hinsichtlich des sogenannten Sachleistungskonsums der Mitglieder des 17. Deutschen Bundestages. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einen gesetzlichen (§ 12 Abs. 1 – 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG) Anspruch auf eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen. Die Amtsausstattung umfasst Sach- und Geldleistungen. Nach aktueller Rechtlage entsprechend dem Haushaltsgesetz und den vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (§ 12 Abs. 2 S. 3 AbgG) hat jeder Abgeordnete die Möglichkeit, im Rahmen der Amtsausstattung für einen Betrag von bis zu 12.000,- Euro jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages - nach eigenen Angaben - für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet, über welches die Anschaffungen abgerechnet werden. Tablet-Computer und Smartphones können bis zu einem Betrag von 800,- Euro pro Gerät als Informations- und Kommunikationsbedarf über das Sachleistungskonto abgerechnet werden. Die Geräte können bei einem Anbieter nach Wahl des Abgeordneten erworben werden, wobei die hierbei entstehenden Aufwendungen von dem jeweiligen Abgeordneten zunächst verauslagt und dann durch Vorlage der Originalrechnungen zur Erstattung beim zuständigen Fachreferat der Verwaltung des Deutschen Bundestages eingereicht werden. Diese Rechnungen, die unter anderem den erworbenen Gegenstand, den Kaufpreis, den Vor- und Zunamen des Abgeordneten, sowie gegebenenfalls die Adresse des Wahlkreises ausweisen, bewahrt die Bundestagsverwaltung in Papierform in den Sachkostenakten für jeden einzelnen Abgeordneten auf. Wie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, werden von ihr für die EDV-Buchführung bezüglich der von einem einzelnen Abgeordneten als Sachkosten eingereichten Rechnungen nur Rechnungsdatum/-nummer, nicht jedoch die Bezeichnung des erworbenen Gegenstandes gespeichert, da letzteres die Antragsgegnerin nichts angehe. Der Antragsteller begehrte mit E-Mail vom 01. Juli 2013 als Vertreter der Presse und unter Verweis auf Art. 5 GG beim Deutschen Bundestag Auskunft zu Fragen hinsichtlich der Verwendung der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete des 17. Deutschen Bundestages im Jahre 2013. In dieser fragte er, wie viele Mitglieder des Deutschen Bundestages keinen, eins bis sieben oder mehr als sieben Laptops, Tablet-Computer und Smartphones unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale erworben hätten. Mit E-Mail vom 15. Juli 2013 lehnte die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ein zwischen ihr und dem Antragsteller geführtes Telefongespräch vom 09. Juli 2013 den Antrag des Antragstellers ab mit der Begründung, die Bundestagsverwaltung verfüge über keine statistischen Angaben zu den Fragen des Antragstellers. Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 17. Juli 2013 verfolgt der Antragsteller das Auskunftsbegehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor: Eine Vorwegnahme der Hauptsache stehe der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen. Sie sei aufgrund der Bedeutung der betroffenen Rechtsverletzung für ihn im Falle einer Nichtgewährung unbedenklich; denn die Presse habe ein Recht auf Information, um ihr politisches Mitgestaltungsrecht ausüben zu können. Dies sei umso stärker zu bewerten, als die Presse auf Recherche angewiesen sei, um ihre Multiplikatorfunktion auszuüben. Darüber hinaus liege die geforderte sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache vor. Sein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft folge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG . Ein Ausschlussgrund nach den entsprechend anwendbaren Landespressegesetzen liege nicht vor, insbesondere würden mit der Auskunft keine berechtigten schutzwürdigen Interessen Privater verletzt. Die begehrten Informationen lägen der Antragsgegnerin in den Sachkostenakten der einzelnen Abgeordneten auch vor, eine Informationsbeschaffung werde deshalb nicht verlangt. Für den Fall diesbezüglicher Auskunftsbegehren habe sich die Behörde jedenfalls so zu organisieren, dass ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand sichergestellt sei. Über den genannten Anspruch hinaus habe der Antragsteller als Vertreter der Presse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - auf die begehrte Auskunft. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache den Antragsteller schwer und irreparabel schädigen, nämlich an der Aktualität der Berichterstattung hindern würde, wohingegen die Bekanntgabe der Information die Antragsgegnerin nicht gefährden könne. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl im September 2013. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: 1. Welche Abgeordneten des 17. Bundestages haben im Jahre 2013 unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale mehr als 5 Tablet Computer erworben? 2. Welche Abgeordneten des 17. Bundestages haben im Jahre 2013 unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale ein Smartphone erworben? Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, hilfsweise, dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist aufzugeben, in der Hauptsache Klage zu erheben. Sie trägt vor, der Antrag auf Auskunftserteilung sei jedenfalls unbegründet. Es fehle insoweit an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher ergebe sich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da die Antragsgegnerin die Auskunft mit Blick auf berechtigte schutzwürde private Interessen der von dem Auskunftsbegehren betroffenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages habe verweigern dürfen. Auch der pressespezifische verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ende dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, denn insoweit gewähre Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich einen Minimalstandard. Aus der Interessenabwägung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Schutz des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), welcher vorliegend aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Verwendung der Sachleistungspauschale und Ausübung des Mandats betroffen sei, sei zwingend abzuleiten, dass die begehrten mandatsbezogenen Informationen allenfalls mit Einwilligung des betroffenen Abgeordneten herausgegeben werden könnten. Eine solche Einwilligung liege nicht vor. Weiterhin lägen die begehrten Informationen der Verwaltung des Deutschen Bundestages nicht in einer Form vor, die es der Antragsgegnerin ermöglichen würde, die Anfrage ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen zu beantworten, so dass das Begehren des Antragstellers auf eine nicht vom Auskunftsrecht umfasste Informationsbeschaffung zu Lasten der Antragsgegnerin gerichtet sei. Die gewünschten Informationen könnten nicht im Wege einer Datenbankabfrage aus dem Abrechnungssystem ermittelt werden. Da die Daten lediglich in Papierform vorlägen (für das Jahr 2013 insgesamt 313 Ordner mit jeweils ca. 200 Seiten), würde die Ermittlung der einzelnen Abrechnungsunterlagen und die Aufbereitung der Daten in der vom Antragsteller gewünschten Form einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Insofern fehle das hierfür erforderliche Personal. Auch einem Anspruch aus Art. 10 EMRK stehe entgegen, dass die begehrten Informationen nicht aufbereitet und unmittelbar verfügbar seien. Es fehle weiterhin am Anordnungsgrund. Ein „aktueller Gegenwartsbezug“ sei vorliegend nicht gegeben, da der Antragsteller weder substantiiert dargetan habe noch es ersichtlich sei, aus welchen Gründen die in Rede stehende Thematik nur vor der Bundestagswahl einen Aktualitätsbezug aufweisen könne und weshalb die Informationen nach einem Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen sollten. Allein der Verweis darauf, dass die Presse auf aktuelle Informationen angewiesen sei, reiche nicht aus, um einen Anordnungsgrund insbesondere gemessen am hohen Maßstab der Vorwegnahme der Hauptsache annehmen zu können. II. 1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Regelungsanordnung statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (a) sowie eines Anordnungsanspruchs (b) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.§ 920 Abs. 2 ZPO). a) Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor. Dieser lässt - ausnahmsweise – sogar eine Vorwegnahme der Hauptsache zu, weil ein Abwarten des - rechtskräftigen - Ausgangs eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens vorliegend den geltend gemachten Auskunftsanspruch faktisch leerlaufen ließe. Angesichts der bevorstehenden Wahlen zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 endet die Legislaturperiode des 17. Deutschen Bundestages mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit schwindet auch das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung über Abgeordnete des 17. Deutschen Bundestages. Diesem Interesse könnte aus zeitlichen Gründen bis zur Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr nachgekommen werden. Darüber hinaus folgt das öffentliche Informationsinteresse - vor dem Hintergrund der aktuellen Medienberichterstattung und Veröffentlichungen über Vorwürfe wegen missbräuchlicher Verwendung der für Sachkosten bereitgestellten Mittel bezüglich Abgeordneter des Bayerischen Landtages aufgrund Erkenntnissen des Obersten Rechnungshofes (vgl. u.a. Süddeutsche Zeitung vom 19. August 2013 „Fälle von Selbstbedienung bei Politikern - Vorteile mit luxuriösem Beigeschmack“ sowie vom 21. August 2013 „Rechnungshof hatte auch SPD im Visier“, spiegel-online vom 20. August 2013 „Die Beutemacher aus Bayern“) - insbesondere auch aus der besonderen Aktualität der vom Antragsteller intendierten Berichterstattung, zumal die von ihm begehrten Informationen offensichtlich dazu dienen sollen, die Öffentlichkeit über vergleichbares Verhalten von einzelnen Bundestagsabgeordneten bei der Verwendung der ihnen für die Mandatsausübung zustehenden Mittel angesichts der bevorstehenden Wahlentscheidung zu informieren. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhängt, ist die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen und kann insoweit nicht auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft verwiesen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11. November 2010, Az. OVG 10 S 32.10, S. 10 m.w.N.). Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen, da der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit seinem Auskunftsbegehren auch in einem Hauptsacheverfahren aus den nachfolgend ausgeführten Gründen obsiegen wird. b) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1), ohne dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (2). (1) Der Antragsteller kann sein Begehren – jedenfalls – auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stützen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt ein subjektiv-rechtlicher Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich das presserechtliche Auskunftsbegehren gegen eine Bundesbehörde richtet und solange der Bundesgesetzgeber von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat (s. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013, Az. 6 A 2/12,- nachfolgend a.a.O. - Rn. 17 – juris ). Denn aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Pressefreiheit folgt die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht, wozu auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten zählt, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen soll, ihre Kontroll- und Vermittlerfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Die Bundestagsverwaltung, gegen die sich das Auskunftsbegehren des Antragstellers richtet, ist eine Bundesbehörde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07. Juni 2012, Az. 12 B 34.10, S. 8 des amtl. Umdrucks). Das Landespressegesetz begründet keinen Auskunftsanspruch gegen die Bundestagsverwaltung, da die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung derartiger Presseauskünfte beim Bund liegt. Mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sachgebiet „Presserecht“ haben die Länder entsprechend dem Grundsatz des Art. 70 Abs. 1 GG zwar die Befugnis, presserechtliche Regelungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28. November 1973, Az. 2 BvL 42/71, BVerfGE 36, 193, 201), jedoch folgt ihre Kompetenz zur Regelung der Presseauskünfte als Annex zu der jeweiligen Sachkompetenz (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20, dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2013 Anm. 2). Gemäß Art. 38 Abs. 3 GG und Art. 48 Abs. 3 Satz 3 GG steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (vgl. nur Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: 67. Lieferung November 2012, Art. 38 Rn. 165 u. Art. 48 Rn. 147) zur Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, des Abgeordnetenverhältnisses und der Abgeordnetenentschädigung zu. Hierzu zählt auch die Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung im Sinne einer Ausgleichszahlung für besonderen mandatsbezogenen Aufwand (s. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 48 Rn. 171 u. 187). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgesetzgeber in Ausübung dieser Kompetenz über den Gegenstand und die Reichweite von Offenbarungspflichten der Abgeordneten und die Veröffentlichung solcher Offenbarungen durch die Bundestagsverwaltung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil v. 4. Juli 2007, Az. 2 BvE 1-4/06, Rn. 273 - juris; VG Berlin, Urteil v. 11. November 2011, Az. 2 K 35.10, Rn. 23 - juris). Dieser Gesetzgebungskompetenz entspricht damit als Annex die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Presse Informationen, die das Abgeordnetenverhältnis betreffen, zulässigerweise offenbart werden dürfen. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht. bb) Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist eröffnet. Der Antragsteller ist Journalist einer großen deutschen Tageszeitung. Das Handeln des Antragstellers ist auf die Veröffentlichung eines Druckerzeugnisses gerichtet, welches Tatsachenberichte und Meinungen gegenüber der Öffentlichkeit, d.h. gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, verbreitet. Vorliegend macht er einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Recherche geltend; sein Interesse ist auf Publikation der begehrten Informationen gerichtet. Damit erfüllt der Antragsteller die Informationsfunktion, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisten möchte. Der grundrechtliche Schutz der Pressefreiheit will sicherstellen, dass die Presse ihre von Verfassung wegen zugewiesene Vermittlerfunktion wahrnehmen kann, indem sie dem Bürger Informationen zukommen lässt, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen (so BVerfG, Beschluss v. 06. Februar 1979, Az. 2 BvR 154/78, NJW 1979, 1400, 1401). Der Antragssteller gehört als Journalist zum geschützten Personenkreis (vgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Rn. 161). Ist der Schutzbereich eröffnet, ergibt sich für den grundrechtsberechtigten Antragsteller ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Denn vorliegend schlägt der grundsätzliche objektiv-rechtliche Gewährleistungsgehalt des Grundrechts in einen subjektiv-rechtlichen Anspruch um, da ansonsten die Pressefreiheit in ihrem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt leer liefe (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Soweit der Deutsche Bundestag die Ausgaben von Abgeordneten verwaltet, liegt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit durch eine Behörde des Bundes vor (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7. Juni 2012, Az. 12 B 40.11, Rn. 19 - juris); die Antragsgegnerin ist damit auch Anspruchsverpflichtete. (2) Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die gewährte Auskunft zu verweigern. aa) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insoweit BVerwG, a.a.O., Rn. 29) der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch auf das Niveau eines „Minimalstandards“ begrenzt. Denn die Anwendung des Auskunftsanspruchs muss in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessengewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden haben, ist schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers, der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzliche Regelungen zu treffen hat. Insoweit ist der Anspruch auf das Niveau begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Denn sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 29 am Ende) verweist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die in den Landespressegesetzen aufgeführten, jedoch nicht abschließend normierten, berechtigten schutzwürdigen Interessen. bb) Die Antragsgegnerin kann sich vorliegend nicht auf die entsprechend anwendbare Beschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG - berufen. Nach dieser Norm können Auskünfte verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Derartige private Interessen werden von dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht erfasst. Vielmehr richtet sich das Auskunftsbegehren nur auf die von Abgeordneten als Aufwandsentschädigung im Rahmen ihrer Amtsausstattung geltend gemachten Käufe von mehr als 5 Tablet-Computern bzw. eines Smartphones. Das Auskunftsbegehren steht damit im ausschließlichen Zusammenhang nicht nur mit der verfassungsrechtlich vorgesehenen (Art. 48 Abs. 3 GG) Entschädigung für die Mandatsausübung der Abgeordneten, sondern spezieller mit den zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen, die der Abgeordnete im Rahmen der Kostenpauschale nach § 12 Abs. 2 AbgG geltend gemacht hat. Insofern geht es nicht um dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegende persönliche oder sachliche Verhältnisse, sondern um Mittel, die der Abgeordnete für die Ausübung seines Mandats benötigt und die nicht aus dem der Lebensführung dienen sollenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 AbgG). cc) Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05. September 2005 (BGBl. I S. 2711), geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154), ist auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar, so dass dahinstehen kann, ob Auskünfte hierüber ohne Einwilligung der betroffenen Abgeordneten ausgeschlossen sind (so für Auskunftsansprüche aus dem IFG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7. Juni 2012, Az. 12 B 34.10, S. 10 ff des amtl. Umdrucks). Diese Norm bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen. Die – in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Kammer im Hinblick auf die gesetzlich pauschal angeordnete gebundene Entscheidung, die keinen Raum für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zulässt und jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation keine sachliche Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. nachfolgend dd)), bezüglich einer Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter diese Norm hegt, können allerdings dahingestellt bleiben. Denn Auskunftsbeschränkungen nach dem IFG können ohnehin nicht ohne weiteres auf den - insoweit spezielleren - presserechtlichen Auskunftsanspruch übertragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O., Rn. 28) führt insoweit aus: „Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes begründet Jedermannspflichten und formt nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse aus. Seine Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften reflektieren nicht die besonderen Funktionsbedürfnisse der Presse. Der Bundesgesetzgeber hat mit seinem Erlass nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst“. Deshalb konkretisiert § 5 Abs. 2 IFG – anders als „beispielhaft“ die Auskunftsverweigerungsrechte nach den Landespressegesetzen wie etwa § 4 Abs. 2 BlnPrG - auch keine berechtigten schutzwürdigen Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29). dd) Soweit die Antragsgegnerin die vom Antragsteller begehrte Auskunft mit dem Argument verweigert, das freie Mandat jedes Abgeordneten schließe eine Kontrolle der von den Abgeordneten für Sachmittel geltend gemachten Kosten aus, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG besagt nur, dass der Abgeordnete als Vertreter des ganzen Volkes bei seiner Mandatsausübung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist Diese Norm entzieht den Abgeordneten jedoch nicht der Kontrolle der Öffentlichkeit darüber, wie er konkret sein Mandat ausübt. Vielmehr korrespondiert mit der besonderen Freiheit des Abgeordneten bei der Ausübung seines Mandats gerade seine unmittelbare - und alleinige - Verantwortung vor dem Volk, als dessen Vertreter der Abgeordnete sein Mandat erhalten hat. Der Status des Abgeordneten wird zuvörderst durch die im Wahlakt liegende Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers als Ursprung der Staatsgewalt in der Demokratie bestimmt (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 GG). Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen erfordert nicht nur Freiheit von Zwang und unzulässigem Druck, sondern auch, dass die Wähler Zugang zu den Informationen haben, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296, 327). Dementsprechend schließt das freie Mandat die Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk nicht aus, sondern ganz bewusst ein und schafft durch den Zwang zur Rechtfertigung Verantwortlichkeit (BVerfGE 112, 118, 134). Diese Rückkopplung zwischen Abgeordneten und Wählern hat über die gesamte Wahlperiode von regelmäßig vier Jahren (Art. 39 Abs. 1 GG) und damit zugleich für den Fall, dass sich der Abgeordnete zur Wiederwahl stellt, wirksam zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil v. 04. Juli 2007, Az. 2 BvE 1/06 u.a., NVwZ 2007, 916, 926). Gerade weil die Ausübung und Ausgestaltung des Mandats des Abgeordneten frei ist und damit von Verfassungs wegen keiner verwaltungs- oder justizförmigen Kontrolle - auch nicht der Bundestagsverwaltung - unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Urteil v. 04. Juli 2007, Az. 2 BvE 1/06 u.a., NVwZ 2007, 916, 924), bedarf es für diesen Bereich - zumal Vorwürfe im Raum stehen, für die Mandatsausübung zweckgebundene Sachmittel würden von manchen Abgeordneten missbraucht werden - einer Transparenz für die Verwendung mandatsbezogener Sachmittel, um den Wählern diese Vorgänge sichtbar zu machen und so eine mündige (Wieder-) Wahlentscheidung zu ermöglichen. Hierfür muss es dem Volk notwendigerweise möglich sein, die bisherige Mandatsausübung des Abgeordneten zu überprüfen, um zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, ob der jeweilige Abgeordnete nach seinem bisherigen Verhalten bei Ausübung des Mandats geeignet ist, erneut als Parlamentarier tätig zu werden. Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit ist vorliegend daher nicht nur für das Funktionieren des demokratischen Staatswesens und des Deutschen Bundestages, sondern auch für das Ansehen des Parlamentes unerlässlich. Denn nur durch diese Transparenz kann auch das Vertrauen der Bürger in die Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit ihrer Volksvertreter gewahrt werden. Dass diese Kontrolle durch die Presse erfolgt, entspricht dem Sinn der grundrechtlich gewährten Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn es ist gerade die Presse, die gemeinsam mit dem Rundfunk in der repräsentativen Demokratie die ständige Verbindung zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung aufrechterhält (BVerfGE 83, 295 f.) und so die Partizipation des Einzelnen an der politischen Willensbildung sicherstellt. Damit wird die wertende Beurteilung der Aktivitäten der Abgeordneten, wie von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert, der öffentlichen Diskussion und letztlich dem Wähler anheim gegeben. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass allein durch die Veröffentlichung der Informationen zur Verwendung der Sachleistungspauschale durch die Abgeordneten keine Einschränkung ihrer Freiheit bezüglich der konkreten Sachmittelnutzung einhergeht, somit auch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht tangiert wird. Denn es bleibt auch weiterhin jedem einzelnen Abgeordneten überlassen, wie er die ihm für die Zwecke der Mandatsausübung zur Verfügung gestellten Mittel verwendet, dass er gegebenenfalls – bei Missbrauchsvorwürfen – die konkrete Verwendung der zweckgebundenen Mittel der Öffentlichkeit erklären muss, ist von den Abgeordneten im Interesse der erforderlichen Transparenz der Mandatsausübung hinzunehmen. Im Übrigen wäre auch eine etwaige Kontrolle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der nach § 12 AbgG zweckgebunden gewähren Mittel durch Organe des Bundestages und/oder den Bundesrechnungshof – wenn sie mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar sein sollte – nicht gleichermaßen effektiv wie eine durch die Presse vermittelte Kontrolle der Öffentlichkeit. ee) Der Auskunftsanspruch des Antragstellers scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Antragsgegnerin für die Beantwortung der Fragen weitere Ermittlungen - nämlich die Auswertung der Sachkostenakten aller Abgeordneten, da die EDV-Buchhaltung der von den Abgeordneten im Rahmen der Amtsausstattung angeschafften Gegenstände deren Bezeichnung gerade nicht enthält – erforderlich sind. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der durch die Landespressegesetze bzw. vorliegend durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang der Presse sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt, also auf diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt also – grundsätzlich - nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 30). Von dieser Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf der Antragsgegnerin tatsächlich vorliegende Informationen ist im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme zu machen. Die Antragsgegnerin erhebt bewusst keine Informationen darüber, welche Gegenstände von den einzelnen Abgeordneten im Rahmen der jährlichen Pauschale für ihre Amtsausstattung angeschafft worden sind, weil sie erkennbar der Auffassung ist, dass sie lediglich die Einhaltung der Höchstgrenze für solche Anschaffungen zu kontrollieren hat, nicht jedoch die Art dieser Gegenstände. Damit verkennt sie, dass die Einhaltung der Zweckbindung der von jedem einzelnen Abgeordneten im Rahmen des § 12 AbgG geltend gemachten Aufwendungen zwar keiner staatlichen Kontrolle unterliegen mag, jedoch – wie bereits dargelegt (vgl. oben dd)) – gegenüber der Öffentlichkeit von Verfassungs wegen ein Erfordernis nach Transparenz dieser Mittelverwendung besteht, welches durch entsprechende Auskünfte an die Presse zu befriedigen ist. Damit ist die Antragsgegnerin verfassungsrechtlich gehalten, Informationen über die Verwendung der allein zur Mandatsausübung gewährten Mittel für die Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG jedes einzelnen Abgeordneten für die Öffentlichkeit – damit für die Presse – bereitzustellen. Kommt sie dieser Verpflichtung – wie bisher – nicht nach, so kann sie sich nicht gegen ein presserechtliches Auskunftsbegehren darauf berufen, dass sie diese Informationen jetzt erst beschaffen muss. Denn sonst stände es im Belieben der Antragsgegnerin, die Schaffung der erforderlichen Transparenz der von den Abgeordneten verwandten Mittel für die Amtsausstattung durch unzureichende Verwaltungsorganisation zu verhindern. Es kann auch nicht ernsthaft in Zweifel stehen, dass die Bundestagsverwaltung mit ihren 2.477 Mitarbeitern ohne weiteres in der Lage ist, sich die zur Beantwortung der vom Antragsteller gestellten Fragen notwendigen Informationen binnen kurzer Zeit zu beschaffen. 2. Da die Hauptsache im Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung noch nicht anhängig war, war dem Antragsteller auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO die Klageerhebung binnen einer vom Gericht bestimmten Frist aufzugeben. Bei der Entscheidung über die Frist hat die Kammer darauf Rücksicht genommen, dass – wie der Antragsteller selbst einräumt – das Auskunftsverlangen mit Ablauf der Legislaturperiode des 17. Bundestags stark an Bedeutung verlieren wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes, wobei im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vorzunehmen war.