Urteil
27 K 339.14
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0105.27K339.14.0A
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Leitsätze
§ 11 Abs 3 S 1 AufenthG ist mit Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie schreibt eine gebundene Entscheidung über die Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbotes nicht vor.(Rn.28)
(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 11 Abs 3 S 1 AufenthG ist mit Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie schreibt eine gebundene Entscheidung über die Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbotes nicht vor.(Rn.28) (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. März 2015 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Die auf Verpflichtung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern, sowie auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Sperrfristfestsetzung gerichtete Klage (§ 42 Abs. 1, 1. und 2. Var. VwGO) ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung das Widerspruchsverfahren betreffend die Befristungsentscheidung noch nicht abgeschlossen war. Die Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens nach § 68 VwGO muss spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 68 Rn. 3, Vorb § 40 Rn. 11; vgl. dazu, dass ein erneutes Widerspruchsverfahren nach der erstmaligen Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren nicht erforderlich ist Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 23f.). Dies war hier der Fall. Die Klage ist unbegründet. I. Die Ablehnung des Antrags, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis noch auf eine Neubescheidung ihres Antrags. Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 5 AufenthG. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. § 5 AufenthG listet die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf. Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (Satz 5 Halbsatz 2). Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht, denn der Aufenthaltszweck ist noch nicht erreicht und kann nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Für die gerichtlich überprüfbare prognostische Entscheidung der Ausländerbehörde, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist von Bedeutung, ob das Studium in einer – am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen – vertretbaren Zeit beendet sein wird. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums an der betreffenden Hochschule noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Ein ordnungsgemäßer Studienabschluss liegt regelmäßig vor, wenn der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind auch persönliche Belange des Ausländers, wie beispielsweise eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer, zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 - juris, Rn. 49ff. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Abschluss ihres Chemiestudiums noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen kann. Die durchschnittliche Studiendauer für den Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Berlin beträgt 14,1 Fachsemester. Die Klägerin überschreitet diese durchschnittliche Studiendauer bereits jetzt um mehr als sechs Fachsemester, denn sie befindet sich derzeit im 21. Fachsemester und studiert demnach bereits mehr als zehn Jahre. Ein erfolgreicher Studienabschluss steht auch nicht unmittelbar bevor, denn die Klägerin muss noch folgende Studienleistungen erbringen: Diplomprüfung Anorganische Chemie, Praktikum Anorganische Chemie III, Diplomprüfung Physikalische Chemie. Die Klägerin hat das Praktikum noch nicht begonnen und Termine für die Diplomprüfungen stehen noch nicht fest. Die Klägerin hat keine überzeugenden Gründe für die bereits jetzt deutlich überschrittene durchschnittliche Studiendauer angegeben. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie – wie aus den vorgelegten Übersichten der erbrachten Studienleistungen ersichtlich – in den Jahren 2007, 2009 und 2010 keine für das Grundstudium relevanten Studienleistungen erbracht hat. II. Die Abschiebungsandrohung (dazu unter 1.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Abschiebung (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 59 Abs. 1, 2, 58 Abs. 1, 2 S. 2, 50 Abs. 1 AufenthG. Fehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die von der Klägerin dem Grunde und nicht des zeitlichen Umfangs wegen angefochtene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall ihrer Abschiebung beruht auf § 11 AufenthG in seiner aktuellen, während des gerichtlichen Verfahrens am 1. August 2015 mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) in Kraft getretenen Fassung (vgl. zu maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 20/14 - juris, Rn. 8). Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG bestimmt, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. Der Umstand, dass die Festlegung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seit der Neufassung von § 11 AufenthG ausdrücklich im behördlichen Ermessen liegt, steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), deren Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 eröffnet ist. Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie bestimmt: Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Auslegung der Richtlinie führt nicht zur Annahme, Art. 11 Abs. 2 schreibe für die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots eine gebundene Entscheidung vor. Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie sieht lediglich vor, dass das Einreiseverbot zu befristen ist, dass diese Frist fünf Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf und dass bei der Festlegung der Dauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut – dies gilt auch für die englische und französische Sprachfassung – geht nicht hervor, dass die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung zu erfolgen hat. Nichts anderes folgt aus der Systematik und dem Normzweck der Rückführungsrichtlinie unter Berücksichtigung ihrer Erwägungsgründe. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (1 C 7/11, juris, Rn. 32f.), die die Auslegung der nationalen Regelung des § 11 Abs 1 S. 3 AufenthG a.F. betreffen, stehen der vorstehenden Auslegung der Richtlinie nicht zwingend entgegen. Das Recht eines ohne Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf eine vom Bundesverwaltungsgericht betonte verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung und einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz wird auch bei einer im Einzelfall und die jeweiligen Umstände berücksichtigenden, an die Vorgaben des Gesetzes gebundenen (vgl. § 114 S. 1 VwGO) Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die im vorgesehenen Widerspruchsverfahren umfassend überprüfbar ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), gewahrt. Die Befristungsentscheidung des Beklagten entspricht den gesetzlichen Vorgaben von § 11 Abs. 1-3 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Beklagte hat seine Entscheidung von Amts wegen zusammen mit der Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung der Klägerin getroffen. Auch die Ermessensentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine von der Klägerin nicht geltend gemachte Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder ein Gebrauchen von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte erst im gerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung getroffen und begründet hat, ist zulässig, da dies allein der Änderung der Rechtslage während des gerichtlichen Verfahrens geschuldet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 - juris, Rn. 20f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 - juris, Rn. 8ff.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Die Klägerin, eine chinesische Staatsangehörige studiert an der Technischen Universität Berlin Chemie im Diplomstudiengang. Sie reiste im März 2004 mit einem Visum zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein, erhielt erstmals im Juni 2004 eine Aufenthaltsgenehmigung und nach einem Hochschul- und Fachrichtungswechsel zum Sommersemester 2006 im März 2006 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Der Beklagte verlängerte diese Aufenthaltserlaubnis letztmalig im Juni 2012 bis 17. Juni 2014. Den Verlängerungsantrag der Klägerin vom 17. Juni 2014 lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 10. Juli 2014, zugestellt am selben Tag, ab. Zugleich forderte er die Klägerin zur Ausreise bis zum 14. August 2014 auf, drohte ihr für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach China an und befristete für den Fall einer Abschiebung deren Sperrwirkung auf zwei Jahre. Im Bescheid verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin die durchschnittliche Studiendauer in ihrem Studienfach ohne nachvollziehbaren Grund mehr als geringfügig überschritten habe und ein Abschluss des Studiums innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu erwarten sei. Den Widerspruch der Klägerin vom 11. August 2014 gegen die Festsetzung der Sperrwirkung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 11. August 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die behördliche Entscheidung. Ihren ebenfalls am 11. August 2014 eingegangenen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz (VG 27 L 340.14) wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 26. August 2014 zurück. Eine dagegen eingelegte Beschwerde (OVG 3 S 60.14) blieb ohne Erfolg. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie könne ihr Studium noch in einem angemessenen Zeitraum beenden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde vom 10. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides und der behördlichen Entscheidung vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Bescheid vom 10. Juli 2014. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 traf der Beklagte unter Verweis auf eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der rechtlichen Grundlage für die Festsetzung einer Sperrfrist eine neue Befristungsentscheidung für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung. Er setzte eine Frist von zwei Jahren fest und begründete seine Entscheidung. Mit Beschluss vom 12. März 2015 hat die Kammer den vorliegenden Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung, und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.