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Beschluss

27 L 633.17

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0129.VG27L633.17.00
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Leitsätze
1. Der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 BlnPrG bezieht sich ausschließlich auf Tatsachen. Innere Tatsachen, d.h. Absichten Motive und sonstige Überlegungen, unterfallen dem Tatsachenbegriff im Sinne des § 4 Abs. 1 BlnPrG nur, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an einer solchen Manifestation, besteht dementsprechend kein Auskunftsanspruch auf der Grundlage dieser Norm.(Rn.28) 2. Die Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf ein schutzwürdiges privates Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG setzt eine umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem entgegenstehenden privaten Interesse voraus. (Rn.30) Im Ausgangspunkt kommt bei dieser Abwägung weder dem Schutzbedürfnis der Persönlichkeit noch der Pressefreiheit verfassungsrechtlich ein Vorrang zu. Vielmehr sind die widerstreitenden Rechtspositionen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Ofenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft ist, umso größeres Gewicht kommt der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu und desto gewichtiger uss das öffentliche Informationsinteresse sein.(Rn.40) 3. Es bleibt offen, ob Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung ein allgemeines - und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes - Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet. Ein solches Recht begründet jedenfalls keinen weitergehenden Informationsanspruch zugunsten von Pressevertretern gegenüber Behörden als § 4 BlnPrG.(Rn.48)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung auf 10.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 BlnPrG bezieht sich ausschließlich auf Tatsachen. Innere Tatsachen, d.h. Absichten Motive und sonstige Überlegungen, unterfallen dem Tatsachenbegriff im Sinne des § 4 Abs. 1 BlnPrG nur, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an einer solchen Manifestation, besteht dementsprechend kein Auskunftsanspruch auf der Grundlage dieser Norm.(Rn.28) 2. Die Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf ein schutzwürdiges privates Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG setzt eine umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem entgegenstehenden privaten Interesse voraus. (Rn.30) Im Ausgangspunkt kommt bei dieser Abwägung weder dem Schutzbedürfnis der Persönlichkeit noch der Pressefreiheit verfassungsrechtlich ein Vorrang zu. Vielmehr sind die widerstreitenden Rechtspositionen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Ofenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft ist, umso größeres Gewicht kommt der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu und desto gewichtiger uss das öffentliche Informationsinteresse sein.(Rn.40) 3. Es bleibt offen, ob Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung ein allgemeines - und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes - Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet. Ein solches Recht begründet jedenfalls keinen weitergehenden Informationsanspruch zugunsten von Pressevertretern gegenüber Behörden als § 4 BlnPrG.(Rn.48) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung auf 10.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Redakteur mindestens einer Tageszeitung. Mit E-Mail an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (SenJustVA) vom 28. September 2017 erklärte er: Angehörige von in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heidering Inhaftierten hätten ihm Folgendes berichtet: Angeblich seien vier Inhaftierte (unterschiedlichen Alters) innerhalb relativ kurzer Zeit an Krebs erkrankt (Hoden, Penis etc.). Diese Inhaftierten kämen aus der Teilanstalt 1, erste Ebene. Mindestens ein Patient erhalte im E...-Klinikum in P... eine Chemotherapie. Jetzt gebe es eine gewisse Sorge, dass vielleicht eine Antenne auf dem Dach Grund der Erkrankungen sei. Deshalb seine Fragen: - „Trifft es zu, dass es zu Krebserkrankungen unter den Inhaftierten gekommen ist? - Wenn ja, in welchen Abständen traten diese auf? - Wenn ja, wann wurden sie festgestellt und wie wird behandelt? - Wie wollen Sie die Unruhe unter den Inhaftierten dämpfen?“ Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Pressesprecher der SenJustVA dem Antragsteller mit, dass er seine Fragen nicht beantworten könne. Bei den in Frage stehenden Daten handele es sich um sensible personenbezogene Daten, die nicht ohne eine Einwilligung der betroffenen Gefangenen weitergegeben werden dürften. Auch in der Haft gelte die ärztliche Schweigepflicht. Der Senatsverwaltung lägen deshalb keine Zahlen über Krebserkrankungen vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller bei der JVA Heidering Auskunft zu den oben genannten Fragen. Das Auskunftsbegehren verfolgt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Zur Begründung letzteren Antrags trägt er im Wesentlichen vor: Er habe einen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Beantwortung seiner Fragen ergebe sich aus § 4 des Berliner Pressegesetzes – BlnPrG –. Es sei schwer vorstellbar, dass der Antragsgegner nicht über die begehrten Informationen verfüge. Die betreffenden Strafgefangenen seien mehrmals zu entsprechenden ärztlichen Untersuchungen aus der JVA Heidering in andere Einrichtungen gefahren worden. Spätestens seit seinem am 17. November 2017 veröffentlichten Artikel zu den vermuteten Krebsfällen in dieser JVA werde eine sorgfältig agierende Verwaltung sich die entsprechenden Informationen – wenn auch anonymisiert – beschafft haben. Damit lägen die Informationen vor. Dass der Antragsgegner über die Zahlen zu den Fragen 1 bis 3 verfüge, ergebe sich im Übrigen bereits aus den Sätzen 1 und 2 seiner Mail vom 28. September 2017. Auch sei der Antragsgegner verpflichtet, die Daten zu speichern, seien doch die Ärzte der JVA zur Meldung von Krebsfällen nach Art. 11 des Staatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters verpflichtet. Selbst wenn der Antragsgegner die Informationen tatsächlich nicht hätte, so könnte er zumindest die Frage 4 beantworten. Ein Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 4 Abs. 2 BlnPrG bestehe nicht. Bei § 51 Abs. 2 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin – JVollzDSG Bln –, der das Verhältnis zwischen mit der Behandlung von Gefangenen beauftragten Ärzten und dem Justizvollzug betreffe, handele es sich nicht um eine Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BlnPrG. Auch § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG stehe der Auskunftserteilung nicht entgegen. Er verlange keine Informationen, die einer konkreten Person zuzuordnen seien, bzw. personenbezogenen Daten. Vielmehr frage er nach anonymisierten Daten. Die erfragten Daten seien nicht de-anonymisierbar. In der betroffenen JVA gebe es Hunderte von Insassen. Gerade weil er nach einer sehr kleinen Anzahl von Personen frage, ließen sich diese nicht bestimmen. Somit unterlägen die Daten weder dem Datenschutz noch der ärztlichen Schweigepflicht. Auch aus Art. 10 EMRK habe er einen Anspruch auf die verlangten Informationen. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse. Haftbedingungen, die zu lebensbedrohlichen Erkrankungen – wie Krebserkrankungen – führten, seien ein unerträglicher Zustand. Ferner liege ein starker Gegenwartsbezug vor, da, sollten tatsächlich Krankheitsfälle vorliegen, der Zustand, der diese Krankheiten hervorrufe, sofort zu beseitigen sei. Mit seinem Artikel vom 17. November 2017 habe sich sein Eilbedürfnis weiter erhöht. Es gebe eine aktuelle Berichterstattung, an die er anschließen wolle. Es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass schwerwiegend in Menschenrechte von Strafgefangenen und JVA-Personal eingegriffen werde. Soweit der Antragsteller seinen unten genannten Antrag auf das Umweltinformationsgesetz und das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gestützt hat, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 6. November 2017 abgetrennt. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm folgende Fragen zu beantworten: 1. Trifft es zu, dass es zu Krebserkrankungen unter den Inhaftierten der JVA Heidering gekommen ist? 2. Wenn ja, in welchen Abständen traten diese auf? 3. Wenn ja, wann wurden sie festgestellt und wie wird behandelt? 4. Wie wollen Sie die Unruhe unter den Inhaftierten dämpfen? Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Er verfüge wegen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht der im Vollzug, namentlich in der JVA Heidering, tätigen medizinischen Mitarbeitenden nicht über die gewünschten Informationen. Ohnehin wäre eine der Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 51 Abs. 2 JVollzDSG Bln) und dem schutzwürdigen Interesse Privater (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG), nämlich der betroffenen Gefangenen, gerecht werdende, angemessene Anonymisierung der erfragten Informationen nicht möglich. Denn es handele sich bereits nach den Angaben des Antragtellers um eine sehr kleine Zahl (vermeintlich) Betroffener, von denen der Antragsteller obendrein nähere Identifikationsmerkmale wie Alter, Länge und Art der Krebserkrankung sowie Ort der Unterbringung der Betroffenen innerhalb der Justizvollzugsanstalt offenbar schon besitze. Dies mache es nahezu unmöglich, die Betroffenen vor einer Identifizierung zu schützen. Auch an einem Anordnungsgrund fehle es. Ein gesteigertes öffentliches Interesse und einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung habe der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt. Der Antragsteller habe keine Tatsachen belegt, die einen Hinweis darauf gäben, dass die von ihm behaupteten Krebserkrankungen auf einer identischen, durch den Standort JVA Heidering bedingten Ursache zurückzuführen wären. Seine Herangehensweise sei rein spekulativ. Etwas anderes könne auch angesichts der Mitteilung des Antragstellers, er habe einen „Verdachtsartikel“ verfasst, nicht gelten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit – i.V.m. – §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach summarischer Prüfung steht dem Antragsteller weder aus § 4 BlnPrG (dazu im Folgenden unter 1) noch aus Art. 10 EMRK (dazu im Folgenden unter 2) ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte zu. 1.a) Der Antragsteller begehrt mit einem Teil seiner Frage zu 4 Auskünfte, die vom Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 BlnPrG nicht erfasst werden. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 BlnPrG bezieht sich nur auf Tatsachen. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde dem nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12 ff.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 3 Q 164/06 –, juris Rn. 11 ff.; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. – künftig: Löffler/Burkhardt –, § 4 LPG Rn. 85). Die Frage zu 4 des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung (Antragsschrift vom 12. Oktober 2017 S. 2 und 6 sowie Schriftsatz vom 19. November 2017 zum Aktenzeichen VG 2 L 185.17 [Anlage ASt 6] S. 10, auf den im Schriftsatz vom selben Tag zum hiesigen Aktenzeichen verwiesen wird) wie folgt zu verstehen: Wie will der Antragsgegner die Unruhe unter den Inhaftierten der JVA Heidering dämpfen, die durch den Verdacht entstanden ist, dass Krebserkrankungen von Inhaftierten dieser JVA mit einem Telekommunikationsmast auf dem Gebäude in Verbindung stehen, dass nämlich krebserregende Strahlungen von dem Mast ausgehen? Die so verstandene Frage zu 4 besteht aus zwei Teilen: Erstens enthält sie der Sache nach die Frage, ob es zutrifft, dass – wie vom Antragsteller behauptet – unter den Inhaftierten der JVA durch den Verdacht, dass Krebserkrankungen von Inhaftierten mit einem Telekommunikationsmast auf dem Gebäude in Verbindung stehen, dass nämlich krebserregende Strahlungen von dem Mast ausgehen, eine Unruhe entstanden ist. Zweitens beinhaltet sie die Frage, wie der Antragsgegner die betreffende angebliche Unruhe unter den Inhaftierten dämpfen will. Letzterer Teil der Frage zu 4 ist auf eine Auskunft über innere Tatsachen, nämlich über Absichten und sonstige Überlegungen des Antragsgegners zur Dämpfung der angeblichen Unruhe, gerichtet. Die insoweit verlangte Auskunft kann der Antragsgegner nicht erteilen, da weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, dass die fraglichen inneren Vorgänge sich im amtlichen Raum manifestiert haben. b) Hinsichtlich der mit den Fragen zu 1, 2 und 3 sowie dem ersten Teil der Frage zu 4 erstrebten Informationen ist der Antragsgegner jedenfalls nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG berechtigt, Auskünfte zu verweigern. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Ob ein von der Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse schutzwürdig ist, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem entgegenstehenden privaten Interesse zu ermitteln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 – OVG 10 S 32.10 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2012 – VG 27 L 259.12 –, juris Rn. 33; Löffler/Burkhardt a.a.O. Rn. 121). Von der Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte sind die privaten Interessen von Strafgefangenen, die in der JVA Heidering inhaftiert sind, am Schutz, namentlich an der Geheimhaltung von Daten über ihre Gesundheit betroffen. Hinter diesen privaten Interessen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betreffenden Strafgefangenen, insbesondere in seinen Ausprägungen als Privatsphäre und Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im vorliegenden Fall geht die notwendige Abwägung zugunsten der privaten Geheimhaltungsinteressen der Strafgefangenen aus. aa) Der im Berliner Pressegesetz geregelte Auskunftsanspruch der Presse konkretisiert die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden gegenüber der Presse sind prinzipielle Folgerungen daraus (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Das zugrunde gelegt hat der Antragsteller ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zu Krebserkrankungen unter den Inhaftierten der JVA Heidering nicht nachvollziehbar dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Presse in den Grenzen des Rechts grundsätzlich selbst entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Das „Ob" und „Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 7). Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen, Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 7). Nach eigenem Vorbringen geht es dem Antragsteller hier darum, einen möglichen Missstand in der JVA Heidering, nämlich das mögliche Vorhandensein einer kanzerogenen Ursache auf dem Gelände dieser JVA, aufzuklären und – gegebenenfalls – durch Berichterstattung auf die Beseitigung des Missstands hinzuwirken (Schriftsatz vom 19. November 2017 [Anlage ASt 6] S. 7 und 10). Der Antragsteller hat den Verdacht, dass Krebserkrankungen, zu denen es unter den Gefangenen der JVA gekommen sein soll, mit einem Telekommunikationsmast auf einem Gebäude der JVA in Verbindung stehen, dass nämlich der Mast krebserregende Strahlungen emittiert. Der Verdacht, dass auf dem Gelände einer staatlichen Strafvollzugsanstalt eine Quelle von Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen und Bediensteten vorhanden ist, mag grundsätzlich ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht betreffen. Der vorliegende Fall ist allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass objektive Umstände, die darauf hindeuten, dass auf dem Gelände der JVA Heidering eine derartige Gefahrenquelle existiert, weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht sind. Die Informationen, die der Antragsteller von Angehörigen von Gefangenen erhalten haben will (vier Inhaftierte unterschiedlichen Alters seien innerhalb „relativ kurzer“ Zeit an Krebs erkrankt, die Erkrankungen beträfen u.a. Genitalien und die erkrankten Gefangenen kämen aus der Teilanstalt 1, erste Ebene) legen die Annahme nicht ernsthaft nahe, die berichteten Krebserkrankungen hätten eine auf dem Gelände der JVA befindliche Ursache, würden nämlich durch einen Telekommunikationsmast auf dem betreffenden Gebäude verursacht. Es erschließt sich selbst dann, wenn die angeblich Erkrankten alle aus derselben Ebene derselben Teilanstalt kommen sollten, nicht, dass es sich bei den behaupteten Krebserkrankungen – wie der Antragsteller in seinem am 17. November 2017 veröffentlichten Artikel pauschal erklärte – um eine ungewöhnliche Häufung von Krebsfällen handelt, zumal die JVA über 647 Haftplätze verfügt (https://www. berlin.de/justizvollzug/anstalten/jva-heidering/die-anstalt/standorte-bereiche). Vielmehr wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein eines Telekommunikationsmasts und dem behaupteten Auftreten von Krebserkrankungen ohne jeden Beleg vermutet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 – OVG 12 S 72.17 –, S. 3 des Abdrucks). Vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse an Informationen zu Krebserkrankungen von Gefangenen der JVA nicht als besonders, sondern als allgemein anzusehen. Daran ändert auch der erwähnte Artikel des Antragstellers, den dieser selbst als „reinen Verdachtsartikel“ bezeichnet hat, nichts. bb) Dem öffentlichen Informationsinteresse ist das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere in seinen Ausprägungen als Privatsphäre und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegenüberzustellen. (1) Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen betreffen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre. Damit nehmen sie teil an dem Schutz, den das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Der Wille des Einzelnen, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren, verdient ganz allgemein Achtung. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt daher grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2006 – 2 BvR 1349/05 –, juris Rn. 32; s.a. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 2 BvR 1541/15 –, juris Rn. 18). Durch die Erteilung der mit den Fragen zu 1 bis 3 sowie dem ersten Teil der Frage zu 4 erstrebten Auskünfte würden Informationen zum gesundheitlichen Zustand, nämlich zu etwaigen Krebserkrankungen, von Strafgefangenen der JVA Heidering offenbart. Mit den Fragen zu 1, 2 und 3 werden Informationen über Diagnose (Frage zu 1 und erster Teil [„wann … festgestellt“] der Frage zu 3), Anamnese (Frage 2) und Therapie (zweiter Teil [„wie … behandelt“] der Frage zu 3) solcher Erkrankungen der betreffenden Gefangenen verlangt. Der erste Teil der Frage zu 4 ist zumindest auch auf eine Information über die Diagnose derartiger Erkrankungen gerichtet. Dieser Frageteil kann weder ganz noch teilweise beantwortet werden, ohne inzident zu bestätigen, dass es unter den Strafgefangenen zu Krebserkrankungen gekommen ist (siehe dazu auch Frage 1). Es liegt auf der Hand, dass es sich bei dieser Information und bei den mit den Fragen zu 1 bis 3 begehrten Informationen letztlich um Angaben von Ärzten handelt. Das etwaige Wissen, dass möglicherweise Gefangene der JVA Heidering zu ärztlichen Untersuchungen in andere Einrichtungen gefahren wurden, reicht zur Beantwortung dieser Fragen und des ersten Teils der Frage zu 4 nicht aus. (2) Durch die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, juris Rn. 151 m.w.N.). Zu den durch das Grundrecht geschützten persönlichen Lebenssachverhalten gehört auch der gesundheitliche Zustand, namentlich eine etwaige Krankheit, des Einzelnen. Damit fallen ärztliche Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen in den Schutzbereich des informationelle Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2006 a.a.O. Rn. 32 und 34). Vom Schutzbereich dieses Rechts sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 156 m.w.N.; s.a. die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – und in § 4 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes – BlnDSG –). cc) Im Ausgangspunkt ist weder dem Schutzbedürfnis der Persönlichkeit noch der Pressefreiheit verfassungsrechtlich ein Vorrang einzuräumen. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind vielmehr unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft ist, umso größeres Gewicht kommt der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu und desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 a.a.O. Rn. 8; Löffler/Burkhardt a.a.O. Rn. 121 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen kommt den Persönlichkeitsrechten der Strafgefangenen der JVA Heidering ein höheres Gewicht als dem vom Antragsteller verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu. Die Geheimhaltungsinteressen dieser Gefangenen haben ein erhebliches Gewicht. Mit den Fragen zu 1 bis 3 sowie dem ersten Teil der Frage zu 4 werden personenbezogene Daten begehrt. Insoweit geht es um Informationen über persönliche, nämlich gesundheitliche Verhältnisse von Strafgefangenen der JVA Heidering. Diese Informationen beziehen sich auf bestimmbare natürliche Personen, nämlich Gefangene dieser JVA. Es ist unerheblich, dass der Antragsteller nicht die Nennung der Namen von Gefangenen begehrt. Denn es ist anzunehmen, dass die gewünschten Angaben auch ohne Namensnennung bestimmbaren Gefangenen der JVA zugeordnet werden können. Einer bestimmbaren Person kann eine Angabe zugeordnet werden, wenn der Personenbezug zwar nicht aus dem konkreten Datensatz ersichtlich, dieser aber mithilfe ansonsten bekannter Angaben und damit von sogenanntem Zusatzwissen hergestellt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen hiervon auszugehen ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 6 BDSG und § 4 Abs. 3 Nr. 7 BlnDSG, die den zum Personenbezug komplementären Begriff der Anonymisierung wortgleich umschreiben. Nach diesen Vorschriften ist Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Der Personenbezug entfällt bei einer Veränderung der Daten vor Herausgabe durch Beseitigung der Identifikationsmerkmale demnach nur, wenn eine spätere Deanonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorgenommen werden kann. Ob eine solche Deanonymisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, erfordert eine Risikoanalyse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 40 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28. September 2015 – VG 27 L 126.15 –, juris Rn. 86). Gemessen hieran ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei Bekanntgabe auch nur eines Teils der hier in Rede stehenden Informationen ein Bezug zwischen einzelnen Auskünften bzw. Angaben und bestimmten Strafgefangenen der JVA Heidering mithilfe von anscheinend vorhandenem Zusatzwissen hergestellt werden kann. Nach unwidersprochenen Angaben des Antragstellers ist eine sehr kleine Anzahl der Gefangenen dieser JVA an Krebs erkrankt. Überdies kennt dieser Beteiligte offenbar nähere Identifikationsmerkmale der angeblich Erkrankten wie Lebensalter, Länge und Art der Krebserkrankung sowie Ort der Unterbringung innerhalb der JVA. Diese Informationen sind anscheinend auch Angehörigen von Gefangenen der JVA bekannt, von denen der Antragsteller sie erhalten haben will. Außerdem hat dieser Beteiligte die betreffenden Informationen in seinem Artikel vom 17. November 2017 zumindest weitgehend der Öffentlichkeit mitgeteilt, so dass davon auszugehen ist, dass jetzt noch mehr Menschen, insbesondere weitere Angehörige von Gefangenen der JVA über sie verfügen. All dies macht es – worauf der Antragsgegner zutreffend der Sache nach hinweist – sehr wahrscheinlich, dass Betroffene im Fall der Erteilung besagter Auskünfte identifiziert werden können. Das Gewicht der Geheimhaltungsinteressen wird dadurch verstärkt, dass die hier in Rede stehenden Informationen – wie oben ausgeführt – die Privatsphäre der Gefangenen betreffen, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht stärker als die Sozialsphäre geschützt ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –, juris Rn. 21; Löffler/Burkhardt a.a.O. Rn. 122). Es ist unerheblich, dass der Antragsteller nach eigener Darstellung die verlangten Informationen zunächst für seine Recherche benötigt und erst auf einer zweiten Stufe bestimmt, ob und welche dieser Informationen veröffentlicht werden. Denn die Befugnis der Presse, allein darüber zu entscheiden, ob und wie berichtet wird, führt nicht dazu, dass die Auskünfte – wie die hier begehrten – ohne vorherige Abwägung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG erteilt werden könnten. Diese Abwägung zwischen den widerstreitenden (Grund-)Rechtspositionen darf nicht allein dem jeweiligen Presseorgan in Form seiner Entscheidung über die Veröffentlichung von Auskünften überlassen werden, sondern ist von der um Auskunft ersuchten Behörde und dem Gericht, das die behördliche Abwägung uneingeschränkt zu überprüfen hat, vorzunehmen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 5 B 1463/11 –, juris Rn. 45; Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 8 A 1303/11 –, juris Rn. 37; Löffler/Burkhardt a.a.O. Rn. 122). Gegenüber den besonders gewichtigen privaten Geheimhaltungsinteressen der Strafgefangenen der JVA Heidering fällt das – wie oben dargelegt – allgemeine öffentliche Interesse an Informationen zu Krebserkrankungen von Gefangenen dieser JVA deutlich geringer ins Gewicht. Somit sind diese Geheimhaltungsinteressen schutzwürdig. Sie würden durch die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte verletzt, da im Erteilungsfall aus den genannten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein Bezug zwischen einzelnen Auskünften und bestimmten Strafgefangenen der JVA Heidering hergestellt werden kann, mithin Gefangene, auf die sich solche Auskünfte beziehen, identifiziert werden können. 2. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte nach Art. 10 EMRK. Ob Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein allgemeines – und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes – Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann offen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 29 f. m.w.N.). Denn ein solches Recht gibt Vertretern der Presse jedenfalls keinen weitergehenden Auskunftsanspruch gegen Behörden als § 4 BlnPrG. Aus Art. 10 EMRK ergibt sich nichts anderes als aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, was den Auskunftsanspruch von Pressevertretern gegen Behörden betrifft (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn.18; s.a. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24.15 –, juris Rn. 45). Der materiell-rechtliche Gehalt des Auskunftsanspruchs von Presseangehörigen gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (zu diesem Anspruch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 a.a.O. Rn.17 m.w.N.) entspricht wiederum mindestens dem Inhalt des Auskunftsanspruchs aus § 4 BlnPrG. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse hat den Funktionen Rechnung zu tragen, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Dies ist gewährleistet, wenn er in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleibt, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich in den Landespressegesetzen (z.B. in § 4 BlnPrG) normiert haben (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 a.a.O. Rn. 17; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). Demnach begehrt der Antragsteller mit dem zweiten Teil seiner Frage zu 4 Auskünfte, die von einem etwaigen Recht auf Informationszugang aus Art. 10 Abs. 1 EMRK auf jeden Fall nicht umfasst sind. Diese Auskünfte werden – wie unter II.1.a) ausgeführt – auch vom Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 BlnPrG nicht erfasst. Hinsichtlich der mit den Fragen zu 1, 2 und 3 sowie dem ersten Teil der Frage zu 4 verlangten Auskünfte wird ein etwaiges Recht auf Informationszugang aus Art. 10 Abs. 1 EMRK jedenfalls durch § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG, nach dem – wie unter II.1.b) dargelegt – jene Auskünfte verweigert werden können, in konventionskonformer Weise eingeschränkt. Ein solches Recht findet allemal seine Schranken u.a. in gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Solche Bestimmungen müssen, um das durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich, d.h. im Sinne des deutschen Rechts verhältnismäßig, sein. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG zum Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere personenbezogener Daten, vorgesehenen Einschränkungen erfüllt. Dass aus Art. 10 EMRK insoweit abweichende Anforderungen an eine einzelfallbezogene Abwägung abzuleiten wären, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 a.a.O. Rn. 29; s.a. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 a.a.O. Rn. 45). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.