OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 292.15

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1212.VG27K292.15.00
1mal zitiert
40Zitate
66Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 66 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat weder mit dem Klagantrag zu 1. (dazu im Folgenden unter A) noch mit dem Klagantrag zu 2. (dazu im Folgenden unter B) Erfolg. A. I. Der als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) statthafte Klagantrag zu 1. ist auch im Übrigen zulässig. 1. a) Das nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des insoweit maßgeblichen, nämlich gegenwärtig geltenden Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz) vom 4. Februar 2009 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2019 (GVBl. S. 246) –KiStG n.F. –, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vor- oder Widerspruchsverfahren ist bezüglich der in dem Bescheid des Finanzamts Prenzlauer Berg vom 29. September 2014 enthaltenen Festsetzung evangelischer Kirchensteuer (für das Jahr 2013), bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt,ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden (zu den Anforderungen an das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 7 C 55.79 –, juris Rn. 17; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage, § 68 Rn. 21). b) Hinsichtlich der in dem Bescheid des Finanzamts Prenzlauer Berg vom 8. Oktober 2013 enthaltenen Festsetzung evangelischer Kirchensteuer(für das Jahr 2012) ist ein Vorverfahren nach Sinn und Zweck der § 9 Abs. 1 KiStG n.F., §§ 68 ff. VwGO entbehrlich. Ein solches Verfahren ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Zwecke des Vorverfahrens (Selbstkontrolle der Verwaltung, individueller Rechtsschutz und Entlastung der Verwaltungsgerichte) vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden sind oder die Zwecke des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden können (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, juris Rn. 34 f. m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst worden ist und entweder eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde vorgenommen oder – auch ohne genauere Sachprüfung – zu erkennen gegeben hat, dass ein Widerspruch keinen Erfolg haben werde (Rennert a.a.O. § 68 Rn. 30 m.w.N.). So verhält es sich hier. aa) Widerspruchsbehörde ist im vorliegenden Fall das Konsistorium der Beklagten. Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörden oder Stellen sind in den Steuerordnungen – der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften, § 1 Abs. 1 KiStG n.F.) – zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 KiStG n.F.). Die Beklagte hat in § 16 ihres insoweit maßgeblichen, nämlich gegenwärtig geltenden Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 1. Januar 2009 (KABl. S. 212), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26.Oktober 2018 (KABl. S. 199) – im Folgenden: KiStO ev. n.F. – ihr Konsistorium zu der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde bestimmt. (1) Die Beklagte ist eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft, nämlich eine Kirche, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Beklagte, die durch den Zusammenschluss der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz am 1.Januar 2004 entstanden ist (Art. 1 Abs. 1 des Vertrages über die Bildung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesischen Oberlausitz [Neubildungsvertrag], KABl. EKiBB 2003 S.154), ist Gesamtrechtsnachfolgerin der zwei zuletzt genannten Kirchen (Art. 1 Abs. 3 Neubildungsvertrag), die beide Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen sind; damit ist auch die Beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art.1 Abs. 2 Satz 1 Neubildungsvertrag). Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, die letztlich durch Verselbständigung von Kirchenprovinzen nach 1945 aus der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union hervorgegangen sind, sind als rechtlich verselbständigte Teile (Landeskirchen) und Teilrechtsnachfolgerinnen letzterer Kirche, bei der es sich um eineKörperschaft des öffentlichen Rechts gehandelt hat, ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Juli 2019 – 1K367/17 –, juris Rn. 42 f.). Die Evangelische Kirche der altpreußischen Union ist – unter ihrem früheren Namen Evangelische Landeskirche der älteren Provinzen Preußens – bereits vor dem Inkrafttreten der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung – WRV –)am 14. August 1919 Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Eine ausdrückliche Verleihung des Körperschaftstatus an die evangelische Kirche hat es nie gegeben. Ihre Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde seit dem 18. Jahrhundert vorausgesetzt und dann vom Staat anerkannt. Eine Kodifizierung fand der religionsgesellschaftliche Körperschaftsbegriff erstmals in § 17 Teil II Titel 11 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (Korioth in Maunz/Dürig, GG, 42. Erg.lfg. [Stand: Februar 2003], Art. 137 WRV Art. 140 GG Rn. 63 m.w.N.). An dem Körperschaftsstatus der Evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen Preußens, die sich später Evangelische Kirche der altpreußischen Union genannt hat, hat sich durch die Weimarer Reichsverfassung nichts geändert. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bestimmt: Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, die bis zum Jahr 1968 den Namen Evangelische Kirche von Schlesien und in den Jahren 1968 bis 1992 den Namen Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes getragen hat, sind bis zu ihrer Fusion zur Beklagten ununterbrochen Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben diese Kirchen ihren Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Zeit der ehemaligen DDR nicht verloren.Ein Verlust dieses Status ist insbesondere mit Art. 39 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der DDR vom 6.April 1968 (GBl. DDR I S. 199)nicht verbunden gewesen (dazu näher: FG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O. Rn. 43). Gemäß Art. 140 GGdes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V.m. Art. 137 Abs.5 WRV sind alle Religionsgemeinschaften in Deutschland, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts waren oder denen dieser Status unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung verliehen worden ist, weiterhin Körperschaften des öffentlichen Rechts. Soweit die Religionsgemeinschaften in der ehemaligen DDR den ihnen nach der gesamtdeutschen Verfassungstradition zustehenden öffentlich-rechtlichen Korporationsstatus infolge der Nichtanerkennung dieses Status durch die DDR nicht wahrnehmen konnten, haben sie ihn am 3. Oktober 1990 verfassungskräftig wiedererlangt. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland an diesem Tag hat sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auch derjenige des Art. 140 GG sowie der in ihm zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärten sog. Weimarer Kirchenartikel – wie des Art. 137 Abs.5 WRV – auf das Gebiet der DDR einschließlich des Ostteils von Berlin erstreckt (Art. 3 des Einigungsvertrags – EV –). Aus den Bestimmungen des Einigungsvertrags ergibt sich nichts anderes; im Gegenteil lässt sich Art. 9 EV und dem darin als Recht der neuen Bundesländer aufrechterhaltenen Kirchensteuergesetz der DDR vom 31. August 1990 (GBl. DDR I S. 1627 = BGBl. II S. 1194) entnehmen, dass nach dem Willen der Vertragsparteien diejenigen Religionsgemeinschaften in der DDR, die bereits nach Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen waren, als solche ab dem Steuerjahr 1991 zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt sein sollten (s. §§ 1, 2, 20 des Kirchensteuergesetzes der DDR). § 2 des Kirchensteuergesetzes der DDR, nach dessen Nr. 1 Buchst. b die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und nach dessen Nr. 1 Buchst. c die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, hat lediglich deklaratorischen Charakter. Dass in Art. 9 EV das Land Berlin nicht erwähnt ist, hat seinen Grund in der Existenz des Kirchensteuergesetzes für Berlin (West), dessen Geltungsbereich durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) auf den Ostteil der Stadt ausgedehnt wurde. Seit dem 3. Oktober 1990 beruht der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts und das damit verbundene Recht zur Erhebung von Kirchensteuern (Art. 137 Abs. 6 WRV) bei allen Religionsgemeinschaften, die die Voraussetzungen des Art.137 Abs. 5 WRV erfüllen, einheitlich auf Art. 140 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.Oktober 1997 – 7 C 21.96 –, juris Rn. 23;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 5 N 24.08 –, juris Rn. 16). Das bedeutet, dass alle Religionsgesellschaften in Deutschland, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts waren oder denen dieser Status unter der Geltung der Reichsverfassung verliehen worden war, weiterhin Körperschaften waren und – ungeachtet der Nichtanerkennung durch die ehemalige DDR, deren Verfassung den Korporationsstatus nicht kannte – geblieben sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.März 2011 a.a.O. Rn. 25;FG Mecklenburg-Vorpommerna.a.O. Rn. 43). Die Evangelische Kirche der altpreußischen Union ist – wie oben ausgeführt – bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Den Status dieser Kirche – ihrer Rechtsvorgängerin – als Körperschaft des öffentlichen Rechts haben die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, die aus ihr hervorgegangen sind, – wie vorstehend dargestellt – geteilt. (2) Das vorstehend näher bezeichnete Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern ist die Steuerordnung der Beklagten; aufgrund dieses Kirchengesetzes werden von der Beklagten (Kirchen-)Steuern erhoben (§ 1 Abs. 1 KiStO ev. n.F.; vgl. auch § 1 Abs. 1 KiStG n.F.). (3) Nach § 16 Abs.1 KiStO ev. n.F. ist vor der Erhebung der Klage die Heranziehung zur Kirchensteuer in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachzuprüfen, das sich nach dem am Wohnsitz des Gemeindemitgliedes geltenden Landesrecht richtet.Im Land Berlin ist der Rechtsbehelf beim Konsistorium anzubringen, soweit durch das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin nicht anderes bestimmt ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1 KiStO ev. n.F.). Anderes ist lediglich durch § 9 Abs. 1 Satz 5 KiStG n.F. bestimmt. Diese Vorschrift lautet: Ist die Verwaltung der Steuern den Berliner Finanzbehörden übertragen worden und richtet sich der Widerspruch gegen die gemäß § 3 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Bemessungsgrundlage, so ist Behörde im Sinne der Vorschriften des Satzes 3 die den Einkommensteuerbescheid erlassende Finanzbehörde. Für die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin den Widerspruch, der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KiStO ev. n.F. beim Konsistorium anzubringen ist, ist das Konsistorium, eine Behörde der Beklagten, zuständig (s. dazu § 16 Abs. 3 Satz 3 KiStO ev. n.F.). Im vorliegenden Fall ist der Widerspruch gegen die Heranziehung (der Klägerin) zur evangelischen Kirchensteuer (für das Jahr 2012) und damit gegen die (mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 erfolgte) Festsetzung besagter Kirchensteuer beim Konsistorium anzubringen (gewesen). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 5 KiStG n.F. sind hier nicht gegeben. Ein Widerspruch, der sich gegen die Bemessungsgrundlage der festgesetzten Kirchensteuer für das Jahr 2012 richtet, existiert nicht. Vielmehr wendet sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 20. September 2013 – und auch mit ihrer Klage – schlechthin gegen ihre Heranziehung zur Kirchensteuer und die Festsetzung von Kirchensteuer für dieses Jahr. Sie macht geltend, – schon dem Grunde nach – nicht kirchensteuerpflichtig zu sein. bb) Das Konsistorium, das hier – wie oben ausgeführt – Widerspruchsbehörde ist, ist bereits außerhalb eines Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst worden und hat eine sachliche Überprüfung der in dem Bescheid des Finanzamts Prenzlauer Berg vom 8. Oktober 2013 enthaltenen Kirchensteuerfestsetzung, eines Verwaltungsakts, vorgenommen. Ein Widerspruchsverfahren nach § 9 Abs. 1 KiStG n.F., §§ 68 ff. VwGO ist in Bezug auf diese Festsetzung nicht durchgeführt worden. Das Vor- oder Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Ein Widerspruch ist gegen die zuletzt genannte Festsetzung nicht erhoben worden. Die Klägerin hat mit Telefax ihres Steuerberaters vom 20. September 2013 ausdrücklich gegen die mit Bescheid besagten Finanzamts vom 20. August 2013 festgesetzte Kirchensteuer Widerspruch – unter dem in diesem Telefax benutzten Wort „Einspruch“ ist vor allem mit Blick auf den dort sowohl eingangs als auch im Betreff verwendeten Passus „Widerspruch Kirchensteuer 2012“ Widerspruch zu verstehen – eingelegt. Der Bescheid des Finanzamts vom 8. Oktober 2013, der den Bescheid vom 20. August 2013 geändert und damit den Verlust der Rechtswirkungen dieses (Erst-)Bescheids bewirkt hat (BFH, Beschluss vom 10. April 1992 – I B 4/92 –, juris Rn. 24 m.w.N., und Urteil vom 29. Januar 1970 – IV 162/65 –, juris Rn. 6 f.; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 212. Lieferung 03.2011, § 361 AO Rn. 144 [Steueränderungsbescheid]; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 69 FGO Rn. 24 [Änderungsbescheid]), ist – anders als zumindest der Beklagten vorzuschweben scheint – nicht kraft Gesetzes, sozusagen automatisch, Gegenstand des durch diesen Widerspruch eingeleiteten Widerspruchsverfahrens geworden. § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung – AO – (Wortlaut: „Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens.“ – Wohl inhaltsgleich ist § 86 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes: „Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens“ [s. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. August 2015 – L 3 AS 1030/11 B PKH –, juris Rn. 22] –) gilt für die Steuern nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Berlin – wie die hier streitigen Steuern – nicht entsprechend. Nach § 7 Satz 2 KiStG n.F. sind von der entsprechenden Geltung der Vorschriften der Abgabenordnung für diese Steuern, die in § 7 Satz 1 KiStG n.F. geregelt ist, die Vorschriften u.a. über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung), zu denen § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung gehört, ausdrücklich ausgenommen. Auch hat die Klägerin ihren Widerspruch vom 20. September 2013 nach Ergehen des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2013 nicht, insbesondere nicht durch Schreiben vom 15. November 2013, vom 25. Januar 2014, vom 12. August 2014, vom 11. September 2014 und vom 8. Januar 2015, – ausdrücklich oder stillschweigend – dahin geändert, dass dieser Widerspruch sich nun gegen letzteren Bescheid richten soll (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 68 Rn. 23 m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 2 B 36.07 –, juris Rn. 6). Das Konsistorium hat die in dem (Änderungs-)Bescheid des Finanzamts vom 8.Oktober 2013 enthaltene Festsetzung evangelischer Kirchensteuer in einem Verfahren, das einem Widerspruchsverfahren nach § 9 Abs. 1 KiStG n. F., §§ 68 ff. VwGO gleichkommt, sachlich überprüft, insbesondere deren Rechtmäßigkeit nachgeprüft (vgl. dazu § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Widerspruchsbescheid ihres Konsistoriums vom 31. Juli 2015 wies die Beklagte u.a. den Widerspruch der Klägerin vom 20. September 2013, der sich nach Auffassung der Beklagten gegen diese Festsetzung richtet, als unbegründet zurück. Indem das Konsistorium diesen vermeintlich gegen letztere Festsetzung gerichteten Widerspruch sachlich beschieden, nämlich als unbegründet zurückgewiesen, hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 2 C 4.80 –, juris Rn. 1 und 9), hat es die betreffende Festsetzung gebilligt und bestätigt und damit die eingetretene Bestandskraft dieses Verwaltungsakts beseitigt sowie die Klagemöglichkeit gegen ihn wieder eröffnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1988 – 6 C 24.87 –, juris Rn. 9, vom 21. März 1979 – 6 C 10.78 –, juris Rn. 16, vom 13. Dezember 1967 – IV C 124.65 –, juris Rn. 10, und vom 27. Februar 1963 – V C 105.61 –, juris Rn. 28, jeweils m.w.N.; vgl. auch Rennert a.a.O. § 70 Rn. 8 m.w.N.). Für die sachliche Bescheidung eines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde, der sich nicht gegen den von dieser Behörde – irrtümlich – überprüften, sondern gegen einen anderen Verwaltungsakt richtet, kann nichts anderes gelten als für die sachliche Bescheidung eines zurückgenommenen Widerspruchs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 a.a.O.) oder eines erledigten Widerspruchs (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 1991 – 22 B 90.1722 –, juris Rn. 10) durch selbige Behörde. In allen drei Fällen fehlt es im Zeitpunkt der (Widerspruchs-)Entscheidung der Widerspruchsbehörde an einem – rechtswirksamen – Widerspruch gegen den überprüften Verwaltungsakt (s. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bei Fehlen eines Widerspruchs a. BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – 1 C 89.79 –, juris Rn. 17). 2. Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist – wie beantragt – die Festsetzung evangelischer Kirchensteuer in dem Bescheid des Finanzamts Prenzlauer Berg vom 8. Oktober 2013 und die Festsetzung evangelischer Kirchensteuer in dem Bescheid dieses Finanzamts vom 29. September 2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Konsistoriums der Beklagten vom 31. Juli 2015 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dieser Widerspruchsbescheid gestaltet zwar die Ausgangsbescheide hinsichtlich der in ihnen jeweils enthaltenen Kirchensteuerfestsetzungen, ist aber nicht selbst Gegenstand der Anfechtungsklage (vgl. BayVGH a.a.O.; Rennert a.a.O. § 79 Rn. 4, 6). Der Klagantrag zu 1. ist nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin mit ihm neben diesen Festsetzungen auch den Widerspruchsbescheid gesondert anfechten will (vgl. dazu § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Anhaltspunkte für eine solche Auslegung sind nicht vorhanden (vgl. Rennert a.a.O. § 79 Rn. 7). Für eine Klage auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids bestünde hier auch kein Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Widerspruchsbescheid die Klägerin nicht selbständig beschwert. Vielmehr begünstigt er sie sogar hinsichtlich der in dem Bescheid vom 8. Oktober 2013 enthaltenen Kirchensteuerfestsetzung, da er ihr insoweit die Klagemöglichkeit wieder eröffnet. 3. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO; s.a. BayVGH a.a.O.). Hier ist der Widerspruchsbescheid am 4.August 2015 zugestellt worden. Die Klage ist am 1. September 2015, mithin innerhalb besagter Frist, bei Gericht eingegangen. II. Der Klageantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Die Festsetzungen evangelischer Kirchensteuer für 2012 und 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Kirchensteuer ist hier § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz) vom 4.Februar 2009 (GVBl. S. 23) – KiStG a.F. –. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Kirchensteuererhebungen bemisst sich nach der Rechtslage in den Veranlagungszeiträumen, mithin in den Jahren 2012 und 2013 (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.Oktober 2010 – 6 C 12.09 –, juris Rn. 14, und vom 29. April 2009 – 6 C 28.08 –, juris Rn. 14). In diesen Jahren hat das Kirchensteuergesetz in der zuletzt genannten Fassung gegolten. Nach § 1 Abs. 1 KiStG a.F. können Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften). Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben (§ 2 Abs. 1 KiStG a.F.). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier bezogen auf die Jahre 2012 und 2013 vor. 1. Die Beklagte ist – wie vorstehend dargestellt – eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft und ist dies aus den oben genannten Gründen auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 gewesen. 2. Die eigene Steuerordnung der Beklagten,auf Grund der diese (Kirchen-)Steuern erheben kann – und erhebt –, ist das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. S.212) – KiStO ev. a.F. –,nach deren § 2 alle Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchensteuerpflichtig sind. 3. Die Klägerin, die ihren Wohnsitz seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in Berlin hat, hat der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 angehört. a) Wer im Sinne des § 2 Abs. 1 KiStG a.F. Angehöriger einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich aufgrund des in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen zulässiger Weise grundsätzlich allein nach innerkirchlichem Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 – 1 BvR 744/67 –, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – OVG 9 B 25.05 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Maßgeblich für die Mitgliedschaft bei der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 ist Art. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB 2003 S. 159)– GrO –, der in diesen Jahren gegolten hat. Danach gründet sich die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi auf Gottes Handeln in der Taufe (Abs. 1) und sind Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören (Abs. 2 Satz 1). Sie sind damit zugleich Mitglieder einer Kirchengemeinde (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GrO). aa) Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 und 2 GrO sind in den Jahren 2012 und 2013 bei der Klägerin erfüllt gewesen, so dass die Klägerin in diesen Jahren (Gemeinde-)Mitglied der Beklagten – und damit kirchensteuerpflichtig – gewesen ist. Die Klägerin ist im Jahre 1953in B... ... im evangelischen Glauben getauft worden. Dies ist durch den Auszug aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... vom 19. August 2014, den diese Kirchengemeinde der Beklagten im Verwaltungsverfahren übersandt hat, belegt und von der Klägerin zuletzt auch nicht mehr bestritten worden. Zudem hat die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 ihren Wohnsitz in Berlin gehabt. Die Klägerin hat in den Jahren 2012 und 2013 nicht einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft als der Beklagten angehört. Durch die Taufe in der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... wurde die Klägerin im Jahr 1953 Mitglied der (Gliedkirche)Evangelischen Landeskirche A... ..., die sich 1969 mit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – einer Rechtsvorgängerin der Beklagten – und den übrigen evangelischen Kirchen in der DDR im „Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik“ (BEK) zusammenschloss. Diese Kirchen erkannten wechselseitig die in den jeweiligen Gliedkirchen ordnungsgemäß vollzogene „Heilige Taufe“ an (Art. 2 Abs. 3 der Ordnung der BEK vom 10.Juni 1969, MBl. BEK DDR 1971 S. 2). Vor diesem Zusammenschluss waren beide Gliedkirchen Mitglied der Evangelischen Kirche Deutschlands, die in ihrer Grundordnung vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD 1948 S. 233) – GrO-EKD – (vgl. Art. 4 Abs. 1) eine entsprechende Regelung aufgenommen hat, und der die Gliedkirchen des BEK nach seiner Auflösung 1991 wieder beigetreten sind. Die am 7. November 1974 neu gefasste Grundordnung-EKD hat die Regelung zur Bekenntnisidentität beibehalten (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1). Schon im Hinblick auf diese bei der Taufe der Klägerin im Jahr 1953 bestehende bekenntnismäßige Verbindung der Gliedkirche, deren Mitglied die Klägerin durch die Taufe geworden ist, mit der zuletzt genannten Rechtsvorgängerin der Beklagten, in deren Bereich die Klägerin in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts verzogen ist, und der Beklagten sowie der Kontinuität dieser Verbindung bis zu dem Kirchenaustritt der Klägerin im Jahr 2014 ist es unter Beachtung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 im Sinne eines so genannten Parochialrechtes von der Beklagten, in deren Bereich sie in diesen Jahren ihren Wohnsitz hatte, als Mitglied in Anspruch genommen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.September 2006 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.; s. zum Erfordernis der Bekenntnisidentität a. BVerwG, Urteil vom 12.April 1991 – 8 C 62.88 –, juris Rn. 14). Demnach muss die Frage nicht beantwortet werden, ob die Mitgliedschaft der Klägerin auch auf der Grundlage des Kirchengesetzes der EKD über die Kirchenmitgliedschaft vom 10.November 1976 (ABl. EKD 1976 S.389), das bei der Taufe der Klägerin noch nicht galt und nicht Teil des Kirchenrechtes des BEK war, in Betracht kommen könnte. b) Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, die – wie Art. 3 GrO – den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft auch durch eine Taufe im Kindesalter umfasst, ist weder verfassungswidrig noch ansonsten rechtswidrig. (1) Diese Anknüpfung verstößt weder gegen Art. 4 Abs. 1 GG, nach dem die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind, noch gegen Art. 4 Abs. 2 GG, nach dem die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 31. Juli 1971 a.a.O. Rn. 20 ff.) ausgeführt: Die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins an Taufe und Wohnsitz verletzt nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers auf Religionsfreiheit und auf negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich. Allerdings verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 (3)). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden. Die Zugehörigkeit zu der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist keine Zwangsmitgliedschaft. Eine solche könnte nach Art. 4 Abs.1 GG – unbeschadet einer etwaigen theologischen Legitimierung im innerkirchlichen Bereich – nicht Grundlage der Kirchensteuerpflicht sein. Zunächst ist schon durch die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die in einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde vollzogene Taufe hinreichend sichergestellt, dass ein Kirchenangehöriger für die Kirchensteuer nicht ohne oder gegen seinen Willen der steuerberechtigten Kirche zugeordnet wird. Für den Regelfall der Kindestaufe erklären die sorgeberechtigten Eltern die Bereitschaft zur Erziehung des Kindes in diesem Bekenntnis. Dabei wissen sie, dass diesem Akt herkömmlich die Bedeutung der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Kirche beigemessen wird. Dass damit nicht auf den Willen des noch unmündigen Kindes, sondern seiner sorgeberechtigten Eltern abgehoben wird, beeinträchtigt nicht das Grundrecht des Kindes auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Insoweit handeln die Eltern kraft ihrer Elternverantwortung für das Kind, das ihrer Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 (144)), und sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch nicht selbst ausüben kann. Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann. Wird die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liegt darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließt, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das den Kirchen durch Art.137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht. (2) Auch verstößt die genannte Anknüpfung nicht gegen Art. 29 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB –, der mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wörtlich übereinstimmt. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 15. April 2011 – 131/10 –, juris Rn. 18 ff.) dargelegt: aa) Die gesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kirchensteuer, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin vom 8. November 1997 (Kirchensteuergesetz – KiStG –, GVBl. S. 607), und deren Anknüpfung an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, die auch eine Taufe im Kindesalter umfasst, begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist die in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB ebenso wie in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltene negative Glaubensfreiheit, welche das Recht einschließt, einer Kirche fernzubleiben und nicht zu öffentlichen Abgaben wegen einer Kirchenmitgliedschaft herangezogen zu werden, durch das Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz, GVBl. 1979, S.183) ausreichend gewährleistet. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 35; BVerfGE 30, 415 ). Davon kann bei Mitgliedschaftsregelungen, die wie hier die Grundordnungen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz traditionell auch dann an die Taufe anknüpfen, wenn diese im Kindesalter erfolgt ist, im Hinblick auf die nach Erreichen der Religionsmündigkeit jederzeitige gesetzliche Austrittsmöglichkeit nicht die Rede sein. Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung (vgl. BVerfG, a. a. O.) aufgrund der gesetzlich gewährleisteten Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Kirche bleiben und diese durch die Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2001, 916 f.). Er kann und muss dabei nicht berücksichtigen, aus welchen persönlichen Beweggründen ein Kirchenaustritt unterbleibt. Das Verlangen einer förmlichen Austrittserklärung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Kirchensteuerpflicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 26; BVerfGE 30, 415 ). Insoweit zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit – auch im Geltungsbereich der Verfassung von Berlin (Art. 31 GG) – Grenzen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Mit Rücksicht hierauf ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich auch nicht geboten, eine durch Taufe begründete Kirchenmitgliedschaft dann nicht anzuerkennen, wenn der Betroffene später in keiner Weise – etwa durch Konfirmation, kirchliche Heirat oder entsprechende Angaben in der Steuererklärung – mehr zum Ausdruck bringt, dass er sich fortdauernd zu der Religionsgemeinschaft bekennt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 35). bb) Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Kirchensteuerpflicht im Land Berlin ist auch insoweit grundsätzlich mit Art. 29 Abs. 1 VvB vereinbar, als sie in der ehemaligen DDR geborene und aufgewachsene Personen betrifft. Namentlich besteht kein Anlass, die Freiwilligkeit und Zurechenbarkeit der Entscheidung für eine Taufe deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie in der ehemaligen DDR erfolgte. Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen geboten, eine die Kirchensteuerpflicht begründende und fortbestehende Kirchenmitgliedschaft – anders als in den alten Bundesländern – nur unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass der Betroffene seine Bekenntniszugehörigkeit im religionsmündigen Alter durch den Kontakt zu einer Kirchengemeinde, durch freiwillige Kirchenbeiträge oder – ab 1990 – durch Angaben in Steuererklärungen bestätigend zum Ausdruck gebracht hat. Selbst wenn getaufte Bürger der ehemaligen DDR, die keiner Religionsgemeinschaft angehören wollten, vor 1990 keine Veranlassung gesehen haben sollten, von der Möglichkeit eines formalen Kirchenaustritts nach dem Recht der ehemaligen DDR (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – OVG 9 B 25.05 –, juris Rn. 37 f.; VG Cottbus, LKV 2009, 571; FG Nürnberg, Urteil vom 4. September 2002 – VI 338/2001 – juris Rn. 23 m. w. N.) Gebrauch zu machen, stellte es auch für sie gemessen an Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung dar, nach der Wiedervereinigung ihren Kirchenaustritt förmlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige es nur für möglich gehalten haben, aber keine sichere Kenntnis davon hatten, dass sie im Kindesalter getauft wurden, und aufgrund der Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR keine Veranlassung gesehen hatten, dieser Frage nachzugehen. cc) Die Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer aufgrund einer durch Taufe begründeten und nicht durch Austritt beendeten Kirchenmitgliedschaft würde aber dann gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verstoßen, wenn eine solche Person bei objektiver Betrachtung aufgrund besonderer Lebensumstände keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit einer ihr verschwiegenen und auch sonst nicht bekannt gewordenen Taufe im Kindesalter auch nur in Erwägung zu ziehen, und daher als sicher davon ausgehen durfte, nicht Mitglied einer Kirche und deshalb auch nicht kirchensteuerpflichtig zu sein. Eine durch Art.29 Abs. 1 Satz 1 VvB unbedingt geschützte (freie) Entscheidung über die Beendigung einer Kirchenmitgliedschaft ist demjenigen nicht möglich, der mit der Existenz einer solchen Mitgliedschaft nicht rechnen kann und muss. Von ihm kann daher die Abgabe einer förmlichen Austrittserklärung auch nicht erwartet und verlangt werden. Danach verstößt die Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB. Namentlich hat die Klägerin vor ihrem Kirchenaustritt im November 2014 nicht als sicher davon ausgehen dürfen, nicht Mitglied einer Kirche und deshalb auch nicht kirchensteuerpflichtig zu sein. Besondere Lebensumstände, aufgrund derer die Klägerin bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit einer ihr verschwiegenen und auch sonst nicht bekannt gewordenen Taufe im Kindesalter auch nur in Erwägung zu ziehen, sind nicht vorhanden. Das Vorbringen der Klägerin, ihre Eltern hätten sie sozialistisch und weltlich sowie im atheistischen und anti-religiösen Sinne erzogen und das Thema Kirche habe zu Hause keinerlei Rolle gespielt, genügt dafür nicht. Bereits aus der E-Mail der Klägerin vom 29. März 2012 ergibt sich, dass die Klägerin Anhaltspunkte dafür gehabt hat, in Erwägung zu ziehen, möglicherweise als Kind getauft worden zu sein. Nach dieser E-Mail wusste die Klägerin aus Erzählungen ihrer Eltern, dass diese in der DDR aus der Kirche ausgetreten waren, mithin dass diese vor ihrem Austritt Mitglieder einer christlichen Religionsgemeinschaft gewesen waren. Hinzu kommt, dass auch in der ehemaligen DDR allgemein bekannt war, dass sehr viele Christen ihre Kinder im Kindesalter taufen lassen. Demnach hat die Klägerin schon lange vor dem Jahr 2012 mit der Existenz einer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen. (3) Ebenso wenig ist erkennbar, dass besagte Anknüpfung gegen die durch Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – verbürgte Religionsfreiheit, die auch die religiöse Vereinigungsfreiheit beinhaltet (vgl. Ungern-Sternberg in Kapen-stein/Mayer, EMRK, 2. Auflage, Art. 9 Rn. 28), verstößt. (4) Ferner verstößt die in Rede stehende Anknüpfung nicht gegen § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), – KErzG –. Nach dieser Vorschrift steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Demgemäß kann das Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs selbst über seine Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis oder einer Religion entscheiden (J. Lange in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 104 BGB Rn. 3; Klumpp in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017 [Updatestand: 11.12.2018], Vorbemerkungen zu §§ 104 ff. Rn. 40). Diese Bekenntnisfähigkeit beinhaltet auch das Recht, aus der bisherigen Religionsgemeinschaft auszutreten. Für den Kirchenaustritt gelten die Kirchenaustrittsgesetze der Länder (Klumpp a.a.O. Rn. 41). Gemäß § 1 Abs. 1 des – Berliner – Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 519), ist der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die eigenständige Austrittserklärung ab der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ist in § 2 Abs. 1 Satz1 dieses Kirchenaustrittsgesetzes vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 5 Satz 1 KErzG nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dahin auszulegen, dass für eine Mitgliedschaft in einer Kirche oder in einer sonstigen Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ein dem Betroffenen zurechenbarer Willensakt seiner Sorgeberechtigten und damit ein Unterlassen eines Austritts nicht (mehr) genügt, sondern dass es dafür nach diesem Zeitpunkt eines aktiven Tuns des Betroffenen, nämlich einer bewussten Entscheidung desselben für die Mitgliedschaft, bedarf. Eine solche Auslegung dieser Vorschrift ist verfassungsrechtlich schon im Hinblick auf die nach Vollendung dieses Lebensjahres jederzeitige gesetzliche Austrittsmöglichkeit nicht geboten (vgl. VerfGH Berlin a.a.O. Rn. 19).Der Gesetzgeber durfte bei typisierender, generalisierender Betrachtung davon ausgehen, dass der Betroffene regelmäßig durch einen eigenen Willensakt oder einen solchen seiner Sorgeberechtigten Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts geworden ist. Bei den großen christlichen Kirchen ist das die Taufe. Dabei handelt es sich um eine eindeutige und vom Kirchenmitglied selbst oder seinen Sorgeberechtigten zu bewirkende Handlung. Diesen Willensakt, namentlich die Taufe muss sich der Betroffene zurechnen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.Juli 2008 – 1 BvR 3006/07 –, juris Rn. 35). Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die im Kindesalter erfolgte Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann.Wird die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liegt darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließt, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1971 a.a.O. Rn. 22). Genauso wenig muss § 5 Satz 1 KErzG aus verfassungsrechtlichen Gründen dahin ausgelegt werden, dass es in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der der Betroffene (hier: die Klägerin) – wie oben ausgeführt – vor den Veranlagungszeiträumen nicht als sicher davon hat ausgehen dürfen, nicht Mitglied einer Kirche zu sein, sondern mit der Existenz einer Kirchenmitgliedschaft hat rechnen müssen, keiner förmlichen Kirchenaustrittserklärung bedarf.Das Verlangen einer förmlichen Austrittserklärung dient auch in solchen Fällen dem verfassungsrechtlich legitimen Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Kirchensteuerpflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, 35; VerfGH Berlin a.a.O. Rn. 19). Eine (bewusste) Entscheidung für eine nichtreligiöse Weltanschauung sowie die Teilnahme an einer Jugendweihe einschließlich der Ablegung eines Jugendweihe-Gelöbnisses machen einen Kirchenaustritt und die Abgabe einer förmlichen Kirchenaustrittserklärung nicht entbehrlich. b) Es lässt sich nicht feststellen, dass die durch die Taufe begründete Kirchenmitgliedschaft der Klägerin vor Wirksamwerden der am 12. November 2014 beim Amtsgericht Mitte abgegebenen Austrittserklärung (vgl. dazu § 3 Abs. 1 des – Berliner – Kirchenaustrittsgesetzesin der insoweit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. April 2014 [GVBl. S. 98] – KiAustrG –) dieser Beteiligten beendet worden ist, insbesondere nicht, dass die Klägerin vorher aus der Evangelischen Kirche ausgetreten ist. Das geht zu Lasten der Klägerin, da sie die Feststellungslast für einen Kirchenaustritt, eine rechtsvernichtende Tatsache, trägt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O. Rn.34 m.w.N.; VG Berlin Urteile vom 12. Februar 2014 – VG 27 K 233.12 –, S. 5 des amtlichen Abdrucks, vom 6. Februar 2008 – VG 27 K 274.07 –, S. 5 des amtlichen Abdrucks, und vom 6. Februar 2008 – VG 27 K 5.07 –, S. 6 f. des amtlichen Abdrucks). Ob ein Kirchenaustritt erfolgt ist, richtet sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach staatlichem Recht, zumal Anhaltspunkte für einen Kirchenaustritt der Klägerin unmittelbar durch Erklärung gegenüber kirchlichen Stellen nicht vorhanden sind. Nach staatlichem Recht der DDR, auf das es für einen Kirchenaustritt in der DDR ankam, war der Kirchenaustritt streng formalisiert. Art. 47 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 (GBl. DDR S. 5) i.V.m. § 1 der Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. DDR S.660) –KiAustrV DDR – schrieb vor, dass derjenige, der aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlich-rechtlicher Wirkung austreten wollte, den Austritt bei dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Gericht zu erklären oder dort als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen hatte. Gemäß §3 Abs. 1 der Verordnung waren Standesbeamte ermächtigt, solche Einzelerklärungen öffentlich zu beglaubigen. Nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur vorgenannten Verordnung vom 20. März 1952 (GBl. DDR S.324) – 1.DurchführungsB-1952 –, die entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft setzte (§ 3 Abs. 2), hatten die Amtsgerichte das zuständige Pfarramt von der abgegebenen Kirchenaustrittserklärung umgehend zu unterrichten (Abs. 1) und bei Unklarheit über das zuständige Pfarramt der dem Amtsgericht zunächst gelegenen kirchlichen Dienststelle Mitteilung zu machen. Nach § 2 Abs. 1 DurchführungsB-1952 wurde die Austrittserklärung sofort wirksam. Seit 1952 waren für die Entgegennahme und Behandlung von Erklärungen über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft „gemäß“ der KiAustrV DDR die Staatlichen Notariate zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 [GBl. DDR S.1057], die 1957 durch die gleichlautende Vorschrift des § 2 Nr. 10 der Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956 [GBl. DDR I S. 1288] – NVerfO – abgelöst wurde). Näheres bestimmte § 68 NVerfO. Diese Vorschrift lautet wörtlich: „Zur Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist jedes Staatliche Notariat zuständig. Die Austrittserklärung kann auch von einem Beauftragten für das Personenstandswesen entgegengenommen werden, der sie zu beglaubigen und unverzüglich an das Staatliche Notariat seines Kreises weiterzuleiten hat. Dieses hat dem betreffenden Bürger den Eingang seiner Erklärung zu bestätigen.“ Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Klägerin selbst eine Erklärung über den Austritt aus der Evangelischen Kirche gegenüber staatlichen Stellen der DDR abgegeben hätte. Die sinngemäße Behauptung der Klägerin, ihre Eltern hätten mit ihren Kirchenaustrittserklärungen nicht nur jeweils für sich selbst, sondern auch für sie, die Klägerin, den Austritt aus der Evangelischen Kirche erklärt, ist unsubstantiiert. Es ist schon weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, im Zusammenhang mit welcher der beiden an unterschiedlichen Tagen abgegebenen elterlichen Austrittserklärungen ein Austritt der Klägerin erklärt worden sein soll, und erst recht nicht, ob dies ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln geschehen sein soll. Der Vater der Klägerin ist am ... ... 1956 aus dieser Kirche ausgetreten, die Mutter der Klägerin am ... ... 1958. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass auch nur ein Elternteil der Klägerin an dem ihn betreffenden Tag neben seiner eigenen Kirchenaustrittserklärung noch eine – gesonderte – Austrittserklärung für die Klägerin abgegeben hätte, sind nicht vorhanden. Eine besondere, d.h. zusätzlich zu den elterlichen Austrittserklärungen abzugebende Kirchenaustrittserklärung der Klägerin ist zu den Zeitpunkten, zu denen die Eltern der Klägerin ihre Austrittserklärungen abgegeben haben, rechtlich erforderlich gewesen, da es sich auch schon seinerzeit bei einem (minderjährigen) Kind – wie der Klägerin, die damals zwei bzw. vier Jahre alt war – um eine eigene, von seinen Eltern verschiedene Rechtsperson gehandelt hat (vgl. § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [Wortlaut: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“], der damals in der DDR galt; s.a. Art. 47 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 [„Wer .“] und § 1 KiAustrV DDR [„ des Betreffenden .“]). Überdies ist auch weder substantiiert dargelegt noch ansonsten ersichtlich, in welcher Weise ein einen Kirchenaustritt für die Klägerin nicht erklärender Elternteil an der von dem anderen Elternteil vorgeblich für die Klägerin abgegebenen Austrittserklärung mitgewirkt haben soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte in der DDR in den Jahren 1956 und 1958 einer von mehreren Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Kindes allein eine Kirchenaustrittserklärung für das Kind nicht rechtswirksam abgeben. Vielmehr musste eine solche Erklärung dort damals von allen Erziehungsberechtigten des Kindes abgegeben werden. Nach Art. 48 Satz 1 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 stand die Entscheidung über die Zugehörigkeit von Kindern zu einer Religionsgemeinschaft bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr den Erziehungsberechtigten zu. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass in den hier in Rede stehenden Jahren die Eltern der Klägerin deren Erziehungsberechtigte waren. Nach Art. 31 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 war die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Die elterliche Sorge, die u.a. das Recht umfasste, für die Kinder zu sorgen, sowie das Recht, die Kinder zu vertreten, standen in besagten Jahren beiden Eheleuten gemeinschaftlich zu (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 [GBl. DDR S. 1037]). Die Eltern der Klägerin sind – wie aus der Kopie der Karteikarte aus der „Seelenkartei“ – der Evangelischen Kirchengemeinde –B... ..., die diese Kirchengemeinde der Beklagten im Verwaltungsverfahren übersandt hat, sowie dem genannten Auszug aus dem Taufregister dieser Kirchengemeinde hervorgeht und wovon auch die Beteiligten ausgehen – seinerzeit Eheleute gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Klägerin vermutet – ihr Vater mit seiner eigenen Austrittserklärung (vom ... ... 1956) auch für sie den Kirchenaustritt erklärt und ihre Mutter einer die Klägerin betreffenden Austrittserklärung durch ihre eigene Austrittserklärung (vom ... ... 1958) zugestimmt hat, liegen nicht vor. Es gibt schon – wie oben erwähnt – kein Anzeichen dafür, dass die Eltern der Klägerin an diesen Tagen jeweils neben ihrer eigenen Austrittserklärung noch eine Erklärung abgegeben hätten, die einen Kirchenaustritt der Klägerin betraf. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Austrittserklärungen ihrer Eltern vom ... ... 1956 und vom ... ... 1958 nicht dahin auszulegen, dass mit ihnen jeweils erklärt worden ist, dass nicht nur der betreffende Elternteil selbst, sondern auch die Klägerin aus der Evangelischen Kirche austritt. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Klägerin an diesen Tagen nicht nur jeweils ihren eigenen Kirchenaustritt, sondern auch denjenigen der Klägerin erklärt haben, sind nicht vorhanden. Schriftstücke, die den jeweiligen Wortlaut der Austrittserklärungen der Eltern der Klägerin enthalten oder wiedergeben, liegen nicht vor. Es ist nicht lebensfremd, diese Austrittserklärungen dahin zu verstehen, dass mit ihnen jeweils nur der Kirchenaustritt des betreffenden Elternteils erklärt worden ist. Für dieses Verständnis spricht schon der Umstand, dass die elterlichen Austrittserklärungen getrennt voneinander sowie in einem Abstand von fast zwei Jahren abgegeben wurden. Zudem hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass seinerzeit durch die zuständigen Stellen der DDR Formulare für Kirchenaustrittserklärungen Verwendung fanden, in denen Kinder, für die zugleich ein Kirchenaustritt miterklärt werden sollte, gesondert aufgeführt wurden (vgl. auch VGBerlin Urteil vom 12. Februar 2014 – VG 27 K 233.12 –, S. 6 des amtlichen Abdrucks). Somit lässt sich weder feststellen, dass die Eltern der Klägerin bei Abgabe ihrer eigenen Kirchenaustrittserklärungen jeweils den Willen gehabt haben, den Kirchenaustritt auch für die Klägerin zu erklären, noch, dass sie einen solchen Willen seinerzeit geäußert haben. Es kann offen blieben, ob – wie die Klägerin meint – die Staatlichen Notariate verpflichtet gewesen sind, ihre Eltern darauf hinzuweisen, dass ein Kirchenaustritt für Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gesondert zu erklären war, und ob besagte Notariate dies getan haben. Denn das mögliche Unterlassen eines solchen Hinweises durch staatliche Stellen der DDR führt im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten jedenfalls nicht dazu, dass die Klägerin nicht als Mitglied der Beklagten zu behandeln ist, noch dazu, dass die Klägerin nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden kann (VGBerlin Urteil vom 12. Februar 2014 – VG27K233.12 –, S. 6 des amtlichen Abdrucks). Abgesehen davon spricht auch alles dafür, dass besagter Hinweis – sollte er nicht erteilt worden sein – damals deswegen unterblieb, weil die erziehungsberechtigten Eltern der Klägerin, die – wie oben dargestellt – seinerzeit den Kirchenaustritt für die Klägerin rechtswirksam nur gemeinschaftlich erklären konnten, nicht zusammen, sondern einzeln und mit erheblichem zeitlichen Abstand bei einem Staatlichen Notariat vorsprachen, um jeweils – ausschließlich – ihren Kirchenaustritt zu erklären. Gegen einen von den Eltern der Klägerin – bei Abgabe ihrer eigenen Kirchenaustrittserklärungen – miterklärten Kirchenaustritt der Klägerin spricht vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Verpflichtung der Staatlichen Notariate, das zuständige Pfarramt von der abgegebenen Kirchenaustrittserklärung umgehend zu unterrichten, auch der Umstand, dass ein Kirchenaustritt der Klägerin im Unterschied zu den Kirchenaustritten ihrer Eltern auf der Karteikarte der „Seelenkartei“ (= Mitgliederkartei) – der Evangelischen Kirchengemeinde – B... ..., auf der die Klägerin unter der laufenden Nummer K.2 aufgeführt ist, nicht vermerkt ist. Die Vermutung der Klägerin, dass die staatlichen Behörden einen für sie miterklärten Kirchenaustritt nicht ordnungsgemäß an die Kirche übermittelt haben oder ein solcher Austritt fälschlicherweise von der Kirche nicht im Taufregister vermerkt worden ist, erscheint nicht naheliegend, sondern weit hergeholt und unbegründet. Gründe, aus denen der angeblich von den Eltern der Klägerin miterklärte Kirchenaustritt der Klägerin – im Gegensatz zu den nach klägerischem Vorbringen im Zusammenhang mit ihm erklärten Kirchenaustritten der Eltern – durch die staatlichen Organe nicht an die Kirche übermittelt oder von dieser nicht auf der genannten Karteikarte vermerkt worden sein soll, sind – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – nicht erkennbar. Weiter ist die Beklagte – anders als die Klägerin meint – nicht selbst davon ausgegangen, dass entweder die Eltern der Klägerin den Kirchenaustritt auch für die Klägerin erklärt haben oder aber die Klägerin als minderjähriges Kind automatisch vom Austritt beider Eltern umfasst gewesen ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von einem solchen, behaupteten Kirchenaustritt der Klägerin, für den es – wie oben ausgeführt – keine Anzeichen gibt, gewusst hätte, sind nicht vorhanden. Aus den Umständen, dass die Beklagte von der Klägerin vor den hier streitigen Steuern Abgaben nicht erhoben hat und dass die Klägerin offenbar zumindest bis zum Jahr 2011 in einem Mitgliederverzeichnis einer Kirchengemeinde der Beklagten oder in einem anderen Mitgliederverzeichnis der Beklagten nicht als Kirchenmitglied geführt worden ist, folgt nichts anderes (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Februar 2008 – VG 27 A 5.07 –, S. 7 f. des amtlichen Abdrucks). Im Weiteren wird auf die Begründung unter II. 12. des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2015, und zwar von „Vor der […]“ (S. 7 unten dieses Bescheids) bis „…enthalten sein.“ (S. 8 oben letzteren Bescheids), Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Umstand, dass beide Eltern der Klägerin aus der Kirche ausgetreten sind, nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins gefolgert werden, dass auch die Klägerin aus der Kirche ausgetreten ist. Die Anscheinsbeweisführung setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36.92 –, juris Rn. 14). Der Kirchenaustritt beider Eltern der Klägerin in der DDR stellt einen solchen Sachverhalt nicht dar, zumal die Eltern der Klägerin nicht gleichzeitig, sondern zeitversetzt aus der Kirche ausgetreten sind. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die erziehungsberechtigten Eltern der Klägerin aus der Kirche ausgetreten sind, dazu, dass die Beklagte die Feststellungslast dafür trägt, dass die Klägerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten, nicht wirksam aus der Kirche ausgetreten ist, mit anderen Worten zu einer Umkehr der Feststellungslast für einen Kirchenaustritt. Ihre gegenteilige Auffassung hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise begründet. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob – wie die Klägerin vorträgt, wogegen allerdings einiges spricht – in der DDR vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Staatliche Notariat – Notariatsgesetz – vom 5. Februar 1976 (GBl. DDR I S. 93) i.V.m. Nr. 3.8.3. der Ordnung über die Organisation der Arbeit des Staatlichen Notariats im Jahr 1976 eine rechtliche Verpflichtung staatlicher Stellen, einem aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts Ausgetretenen eine Bestätigung seines Austritts bzw. eine Bescheinigung über seinen Austritt zu erteilen, nicht bestanden hat und ob dort solchen Ausgetretenen – schon – vor diesem Jahr Austrittsbestätigungen bzw. Austrittsbescheinigungen von staatlichen Stellen ausgestellt worden sind. Denn eine staatliche – oder auch nur kirchliche – Bestätigung oder Bescheinigung über einen in der DDR erklärten Austritt der Klägerin aus der Evangelischen Kirche liegt jedenfalls nicht vor. Dass die getaufte Klägerin sich nach eigenem Vorbringen nicht religiös betätigt hat (z.B. sich nicht hat konfirmieren lassen), sondern von ihren Eltern weltlich sowie im atheistischen und anti-religiösen Sinne erzogen worden ist sowie das Jugendweihe-Gelöbnis abgelegt hat, hat auch in der DDR einen – förmlich zu erklärenden – Kirchenaustritt nicht entbehrlich gemacht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2014 – VG 27 K 233.12 –, S. 6 des amtlichen Abdrucks; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O. Rn.45). c) Tatsachen und Beweismittel, die für die hier zu treffende Entscheidung erheblich sind (z.B. der Umstand, dass die Klägerin am ... ... 1953 in B... ... im evangelischen Glauben getauft wurde, und der – dies belegende – Auszug aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... vom 19. August 2014) sind nicht unverwertbar. Im Verwaltungsverfahren ist die Verwertung selbst rechtswidrig erlangter und verwendeter Informationen bei Fehlen eines ausdrücklichen Verwertungsverbots nur ausnahmsweise verboten. Ein Verwertungsverbot besteht, wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen ergibt, dass diese Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist über die Verwertbarkeit jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes zu entscheiden. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (VG Oldenburg, Urteil vom 9. Dezember 2016 – 7 A 4738/15 –, juris Rn. 40 f., und Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 24 Rn. 33 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 –, juris Rn. 117). Die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots liegen hier weder hinsichtlich entscheidungserheblicher (Haupt-)Tatsachen und Beweismittel noch bezüglich anderer Tatsachen (Indizien), die die Erlangung entscheidungserheblicher (Haupt-)Tatsachen und Beweismittel ermöglicht oder zumindest erleichtert haben, vor. aa) Die Beklagte und das Finanzamt Prenzlauer Berg haben solche Tatsachen und Beweismittel schon nicht rechtswidrig erlangt oder weitergegeben. Nach § 1 Abs. 1 KiStG a.F. können Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften). Die Verwaltung der Steuer obliegt der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung den Berliner Finanzbehörden übertragen wird (§ 1 Abs. 2 KiStG a.F.). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnungin der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 1977 (GVBl. S. 1394), geändert durch das Gesetz vom 28.November 1978 (GVBl. S. 2208), – AOAnwG – obliegt die Verwaltung der Steuern und Beiträge der Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, den Berliner Finanzbehörden, soweit der Senator für Finanzen ihnen die Verwaltung dieser Steuern und Beiträge auf Antrag der zuständigen Stellen überträgt. Der Umfang der Verwaltung ist in den Fällen des Absatzes 1 durch den Senator für Finanzen mit den zuständigen Stellen in Form von Verwaltungsvereinbarungen zu regeln (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AOAnwG). Nach Art.18 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 715 ff.), der durch Gesetz dieses Landes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 715) in Berliner Landesrecht überführt und in den Rang eines Landesgesetzes erhoben worden ist (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15.Auflage, Art. 140 Rn. 3 m.w.N.), ist auf Antrag der Kirche die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Die Kirche hat das Recht, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei den Berliner Finanzämtern zu unterhalten (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin). Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt (Art.18 Abs. 3 Satz 2 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin). Nach Art. 18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin sind die Finanzbehörden verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die u.a. zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Die Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – einer Rechtsvorgängerin der Beklagten –, dem Erzbistum Berlin und dem Land Berlin vom 26. Februar 1969 (StZBl. Bln. S. 253), zuletzt geändert durch Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19. August 1991 (BStBl. I S.897), die mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft trat (vgl. Nr. 9 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin und dem Land Berlin vom 17. November 2011 [ABl. Bln. S.3041]), bestimmte u.a.: 1. Der Senator für Finanzen überträgt nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Verwaltung der von den Kirchen von ihren Mitgliedern erhobenen Steuern vom Einkommen, einschließlich der im Lohnabzugsverfahren getrennt nach Konfession einzubehaltenden Steuer vom Einkommen (Kirchenlohnsteuer), […] den Berliner Finanzbehörden. 2. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzbehörden umfasst die Festsetzung der Kirchensteuern auf der Grundlage der jeweils geltenden Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Erhebung einschließlich der Beitreibung. Dabei können sich die Kirchen durch gemeinsame Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern beteiligen (vgl. Nummer 4). 3. […] 4. (1) Zur Beteiligung an der den Berliner Finanzbehörden übertragenen Verwaltung der Kirchensteuern sind die Kirchen berechtigt, bei den Finanzämtern gemeinsame Kirchensteuerstellen zu unterhalten. Zu den Aufgaben der Kirchensteuerstellen gehören im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkung und Unterstützung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuern insbesondere a) die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht, b) die Änderung der Eintragungen über die Religionszugehörigkeit auf den Lohnsteuerkarten, […]. Die Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin und dem Land Berlin vom 17.November 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (Nr. 9 Satz 1 dieser Verwaltungsvereinbarung), bestimmt u.a.: 1. Auf Antrag der Kirchen überträgt die Senatsverwaltung für Finanzen nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Verwaltung der von den Kirchen von ihren Mitgliedern erhobenen Steuer vom Einkommen, einschließlich der als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs zu erhebenden Kirchensteuer, […] den Berliner Finanzbehörden (nachfolgend Finanzämter). 2. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter umfasst die Festsetzung der Kirchensteuern auf der Grundlage der jeweils geltenden kirchlichen Rechtsvorschriften sowie ihre Erhebung einschließlich der Beitreibung. Dabei können sich die Kirchen durch gemeinsame Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern beteiligen (vgl. Nummer 4). 3. […] 4. (1) Die Kirchen sind berechtigt, bei den Finanzämtern gemeinsame Kirchensteuerstellen zu unterhalten, deren Besetzung sie nach dem jeweiligen Bedarf unter Beachtung der Belange der Finanzämter bestimmen können. Zu den Aufgaben der Kirchensteuerstellen gehören im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkung und Unterstützung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer insbesondere a) die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht, b) die Prüfung und Anregung von Änderungen der Kirchensteuermerkmale im elektronischen Datensatz für den Steuerabzug, […]. Zur Aufgabenerledigung gemäß Satz 2 Buchstabe a können die Kirchensteuerstellen die Unterstützung der Kirchensteuerstelle Berlin, die von den Kirchen gemeinsam getragen wird, in Anspruch nehmen. Die für die Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern und die sie tragenden Kirchen geltenden Ansprüche nach Absatz 2 gelten auch für die Kirchensteuerstelle Berlin. […] (2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den Kirchensteuerstellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben […] erforderlich sind. […] Nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. gelten für die Steuern nach dem Kirchensteuergesetz die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Davon ausgenommen sind nach § 7 Satz 2 KiStG a.F. die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung). (1) Die (unter dem 12. September 2011 erfolgte) Weitergabe u.a. des Namens, des Geburtstags und der Adresse der Klägerin sowie der mitgeteilten Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft durch das Finanzamt Prenzlauer Berg an die Kirchensteuerstelle Berlin– anscheinend über die Kirchensteuerstelle bei dem Finanzamt Prenzlauer Berg – ist rechtmäßig gewesen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung in der im Zeitpunkt der Weitergabe dieser Informationen geltenden und damit insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, berichtigt BGBl. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I. S.3310), – AO 2004 – dürfen die Finanzbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen u.a. Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AO 2004 verpflichtet sind, übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Abgaben in diesem Sinne sind Abgaben, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 AO 2004). Es kann dahinstehen, ob das Finanzamt Prenzlauer Berg nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 AO 2004 berechtigt gewesen ist, der Kirchensteuerstelle Berlin (unter dem 12. September 2011) den Namen, den Geburtstag und die Adresse der Klägerin mitzuteilen. Denn dieses Finanzamt ist jedenfalls nach Art. 18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin berechtigt gewesen, besagter Stelle damals u.a. jene Daten sowie die mitgeteilte Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zu übermitteln. Die Kirchensteuerstelle Berlin, eine – nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin (vgl. auch Nr.2 Satz2 und Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 26. Februar 1969) zulässige – gemeinsame Kirchensteuerstelle der Beklagten und der Römisch-Katholischen Kirche, ist eine – zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – zuständige (Kirchensteuer-)Stelle der Beklagten. Gleiches gilt für die Kirchensteuerstelle bei dem Finanzamt Prenzlauer Berg. Die der Kirchensteuerstelle Berlin – anscheinend über die Kirchensteuerstelle bei dem Finanzamt Prenzlauer Berg – unter dem 12.Sep-tember 2011 übermittelten Informationen sind u.a. zur Durchführung der Besteuerung, insbesondere zu der nach Nr.4 Satz 2 Buchst. a der zuletzt genannten Verwaltungsvereinbarung zu den Aufgaben der Kirchensteuerstellen gehörenden Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht der Klägerin, erforderlich gewesen. Ohne diese Informationen hätten die Kirchensteuerstellen nicht ermitteln können, dass die Klägerin in Wirklichkeit in den Jahren 2012 und 2013 Mitglied der Beklagten und damit kirchensteuerpflichtig gewesen ist. α) Nr. 1 der Verwaltungsvereinbarungen vom 26. Februar 1969 und vom 17. November 2011, nach denen der Senator bzw. die Senatsverwaltung für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung u.a. die Verwaltung der von der Beklagten und der Römisch-Katholischen Kirche von ihren Mitgliedern erhobenen Steuern vom Einkommen den Berliner Finanzbehörden überträgt, Nr. 2 Satz 2 dieser Vereinbarungen, nach denen sich die betreffenden Kirchen durch gemeinsame Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern an der Verwaltung der Kirchensteuer beteiligen können, und Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Februar 1969 bzw. Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 17. November 2011, nach denen die Kirchen berechtigt sind, bei den Finanzämtern gemeinsame Kirchensteuerstellen zu unterhalten, sind jedenfalls insoweit, als diese Bestimmungen die Beklagte betreffen, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verfassungswidrig. Die Bestimmungen sind jeweils durch vom Abgeordnetenhaus von Berlin, der Volksvertretung (dem Parlament) dieses Landes, beschlossene Gesetze gedeckt, und zwar die in Nr. 1 dieser Vereinbarungen enthaltene Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer an die Berliner Finanzbehörden durch §1 Abs. 2 KiStG a.F., § 2 Abs.1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1AOAnwG sowie Art.18 Abs. 1 Satz 1 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin und die in Nr.2 Satz2 der Vereinbarungen vorgesehene Befugnis der Beklagten, sich durch gemeinsame Kirchensteuerstellen der Beklagten und der Römisch-Katholischen Kirche bei den Berliner Finanzämtern bei der Kirchensteuerverwaltung zu beteiligen, sowie die in Nr.4 Satz1 bzw. Nr. 4 Abs. 1 Satz1 der Vereinbarungen enthaltene Berechtigung der Beklagten, bei diesen Ämtern derartige Stellen zu unterhalten, zumindest durch Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin. Die Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern der Beklagten an die Berliner Finanzämter und die Berechtigung der Beklagten, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei diesen Ämtern zu unterhalten, verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art 140 GG i.V.m. Art. 137, 138 Abs. 1 WRV). Die durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind vollgültiges Verfassungsrecht und von gleicher Normqualität wie die sonstigen Verfassungsbestimmungen. Sie sind – mit Selbststand gegenüber der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG – untrennbarer Bestandteil des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes, welches das für eine freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog der Grundrechte übernommen und es so gegenüber der Weimarer Reichsverfassung erheblich gestärkt hat. Beide Gewährleistungen bilden ein organisches Ganzes, wobei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den leitenden Bezugspunkt des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems darstellt. Zwischen der Glaubensfreiheit und den inkorporierten Normen der Weimarer Reichsverfassung besteht eine interpretatorische Wechselwirkung. Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris Rn. 89 f., und vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 –, juris Rn. 83 f. jeweils m.w.N.). Art. 137 Abs. 6 WRV verleiht den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht der Steuererhebung „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen". Dieses Recht schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlass von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen. Es ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 – 1BvR 413/60 –, juris Rn. 36 f. m.w.N.). U.a. diese Vergünstigung soll es den korporierten Religionsgesellschaften erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 92 m.w.N.). Diese Privilegierung der Religionsgemeinschaften macht deutlich, dass die aus Art.140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität nicht im Sinne eines Gebots kritischer Distanz gegenüber der Religion zu verstehen ist und auch mit religiöser und weltanschaulicher Indifferenz nicht gleichgesetzt werden darf. Das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation und ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 93 und vom 22. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 86 f. jeweils m.w.N.). Die Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern der Beklagten an die Berliner Finanzämter und die Berechtigung der Beklagten, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei diesen Ämtern zu unterhalten, stellen nicht durch Art. 137 Abs. 1 WRV verbotene staatskirchliche Rechtsformen, sondern zulässige Formen der Zusammenarbeit von Staat und Kirche bei der Kirchensteuerverwaltung dar. Für die Zulässigkeit der betreffenden Kooperationsformen spricht namentlich, dass die Kirchensteuererhebung zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gehört, weil der Staat den korporierten Religionsgesellschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.Dezember 1965 a.a.O. Rn. 36). Auch Nr.4 Satz 2 Buchst. a der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Februar 1969 und Nr.4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Verwaltungsvereinbarung vom 17. November 2011 stehen jedenfalls insoweit, als diese Bestimmungen die Beklagte betreffen, – anders als die Klägerin meint – in Einklang mit staatlichem Recht. Dass die gemeinsamen Kirchensteuerstellen der Beklagten und der Römisch-Katholischen Kirche bei den Berliner Finanzämtern im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkung und Unterstützung dieser Ämter bei der Verwaltung der Kirchensteuern verwaltungsvereinbarungsgemäß insbesondere die Aufgabe der Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht haben, begegnet jedenfalls bezüglich der Beklagten im Hinblick auf Art. 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin (s.a. § 1 Abs. 2 KiStG a.F. [„soweit“], § 2 Abs. 1 Satz 1 AOAnwG [„soweit“] und § 2 Abs. 3 Satz 1 AOAnwG [„Der Umfang der Verwaltung “]) keinen rechtlichen Bedenken, zumal jene Aufgabe lediglich eine Konkretisierung (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) des allgemeinen Rechts der Beklagten, bei der Kirchensteuerverwaltung mitzuwirken und zu diesem Zweck – auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei den Berliner Finanzämtern zu unterhalten (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin), darstellt und sich – wie oben ausgeführt – grundsätzlich allein nach innerkirchlichem Recht bestimmt, wer Angehöriger besagter Kirchen ist, bei denen es sich um steuerberechtigte Religionsgemeinschaften handelt. β) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Finanzamt die Pflicht des Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität durch die Übermittlung u.a. des Namens, des Geburtstags und der Adresse der Klägerin sowie der mitgeteilten Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an die Kirchensteuerstelle Berlin und damit an die Beklagte nicht verletzt. Über ihre Funktion als Beeinflussungsverbot und als Identifikationsverbot hinaus verwehrt es diese Pflicht dem Staat auch, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Ebenso sind dem Staat die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften untersagt. Fragen der Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen den Staat grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf die Grundsätze der Kirchen und Religionsgemeinschaften Rücksicht zu nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der Sache des Glaubens zu formulieren. Die Eigenständigkeit der kirchlichen Rechtsordnung hat er zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 88 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die hier in Rede stehende Informationsübermittlung nicht als Verstoß gegen das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates anzusehen. Mit der Weitergabe der genannten Informationen hat das Finanzamt nicht in Fragen des Glaubens oder der Weltanschauung Stellung bezogen. Vielmehr hat die Mitteilung der Informationen allein der Aufklärung einer möglichen Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuerpflicht der Klägerin – und somit der Erfüllung der Verpflichtung der Finanzbehörden aus Art. 18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin – gedient. γ) Ebenso wenig hat die Weitergabe u.a. des Namens, des Geburtstags und der Adresse der Klägerin sowie der mitgeteilten Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft durch das Finanzamt an die Kirchensteuerstelle Berlin das Steuergeheimnis (§ 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 30 der Abgabenordnung) verletzt. Nach § 30 Abs. 1 der Abgabenordnung in der im Zeitpunkt der Weitergabe dieser Informationen geltenden und damit insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, berichtigt BGBl. I 2003 S. 61) – AO 2002 – haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. § 30 Abs. 2 AO 2002 bestimmt: Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. Verhältnisse eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind, oder 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet oder 3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind. § 30 Abs. 4 AO 2002 sieht u.a. vor: Die Offenbarung der nach Absatz 2 jenes Paragrafen erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit 1.sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, 2. sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist, […]. Die hier in Rede stehenden Informationen stellen Verhältnisse der Klägerin dar, die einem Amtsträger (zum Begriff: § 7 AO 2002) in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind. Die in der beschriebenen Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen liegende Offenbarung der betreffenden, nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 2002 erlangten Kenntnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 und2 AO 2002 zulässig gewesen. Diese Offenbarung hat der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 2002, nämlich eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, und zwar in Kirchensteuersachen der Klägerin, gedient. Überdies ist besagte Offenbarung durch Gesetz, nämlich durch Art. 18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin, ausdrücklich zugelassen. Dass die Zulassung durch ein Bundesgesetz erfolgen müsste, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen und keine Folge ihrer eigenen bundesrechtlichen Qualität (Rüsken in Klein, AO, 13. Auflage, § 30 Rn. 102 m.w.N.). δ) Andere Rechtsvorschriften haben der Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen an die Kirchensteuerstelle Berlin ebenfalls nicht entgegengestanden. §30 AO 2002 geht, soweit seine Regelungen reichen, den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I. S. 2814), – BDSG – vor (vgl. § 1 Abs. 3 Satz1 BDSG; s.a. Rüsken a.a.O. §30 Rn.10, und von Lewinski in Auernhammer, BDSG, 4. Auflage, § 1 Rn. 38). So verhält es sich hier. § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AO 2002 enthalten – wie oben ausgeführt – Bestimmungen, die die Weitergabe der betreffenden Informationen regeln. Eventuell in § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AO 2002 sowie Art.18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin für die Berliner Finanzämter hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten – wie dieser Informationen – an Kirchensteuerstellen vorgeschriebene Abweichungen von dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, berichtigt S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.Februar 2011 (GVBl. S. 51), – BlnDSG – sind nach §2 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BlnDSG zulässig. ε) Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG) der Klägerin ist durch die Weitergabe besagter Informationen nicht verletzt worden. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Träger des Grundrechts sind u.a. natürliche Personen. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Beeinträchtigungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung können insbesondere in der Beschaffung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Informationen liegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, juris Rn. 151 ff.). Bei § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2AO 2002 sowie Art. 18 Abs.4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin handelt es sich um solche Grundlagen. Diese Gesetze schränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zumindest dahin ein, dass die Übermittlung nach § 30 Abs. 2 AO 2002 erlangter personenbezogener Daten – wie der hier in Rede stehenden Informationen – an die zuständigen kirchlichen Stellen zulässig ist, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens in Kirchensteuersachen dient bzw. zur Durchführung der (Kirchen-)Besteuerung erforderlich ist. Diese Einschränkungen liegen jedenfalls im überwiegenden Interesse der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bzw. der zu diesen Gesellschaften zählenden Beklagten an der geordneten – und effektiven –Ausübung des ihnen bzw. ihr vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 – 1 BvR 2253/00 –, juris Rn. 3, und vom 23. Oktober 1978 – 1 BvR 439/75 –, juris Rn. 2). Art. 140 GG i.V.m. 137 Abs. 6 WRV deckt die Weitergabe der von der staatlichen Behörde erhobenen Steuerdaten an die jeweilige Religionsgemeinschaft und ist damit auch verfassungsrechtliche Grundlage eines Informationsweiterleitungsanspruchs der Religionsgemeinschaft gegen den Staat (Korioth a.a.O. Art. 136 WRV Art. 140 GG Rn. 92 m.w.N.) – wie er in Art 18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin normiert ist –. Die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen durch das Finanzamt an die Kirchensteuerstelle ist nicht unverhältnismäßig gewesen. Eine Kirchensteuerpflicht der Klägerin ist im Zeitpunkt dieser Weitergabe trotz des Umstands, dass die Klägerin damals von der Finanzverwaltung als einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft nicht zugehörig geführt worden ist („vd“), vor allem aufgrund allgemeiner Erfahrungen in Bezug auf die – mitunter vorkommende – Unrichtigkeit von Angaben betreffend die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft und aufgrund des Lebensalters der Klägerin in Betracht gekommen. (2) Die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg – und damit die Beklagte – hat auch die Namen und den Wohnort der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt, die die Klägerin dieser Kirchensteuerstelle auf dahingehende Frage vom 22. September 2011 unter dem 4. Oktober 2011 mitgeteilt hat, rechtmäßig erlangt. Die Kirchensteuerstelle ist zumindest nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 88 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2008), – AO 2008 – berechtigt gewesen, die Klägerin nach den Personalien und der Wohnanschrift ihrer Eltern im Zeitpunkt ihrer Geburt zu fragen, und die Klägerin ist zumindest nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 90 Abs. 1 AOin der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302),– AO 2009 – verpflichtet gewesen, dieser Stelle die Namen und den Wohnort ihrer Eltern in diesem Zeitpunkt mitzuteilen. § 88 Abs. 1 und 2 AO 2008 und § 90 Abs.1 AO 2009 gelten nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. für die hier streitigen Kirchensteuern der Beklagten entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO 2008 ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO 2008). Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 Satz 3 AO 2008). Nach § 88 Abs. 2 AO 2008 hat die Finanzbehörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. α) Die Ermittlung der Namen und des Wohnorts der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt ist für die Aufklärung der Umstände, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin getauft worden ist, – und damit für die Feststellung der Kirchensteuerpflichtigkeit der Klägerin – von Bedeutung und zulässig gewesen. β) Die Finanzbehörde im Sinne des entsprechend geltenden § 88 AO 2008 ist im vorliegenden Fall die zuletzt genannte Kirchensteuerstelle gewesen. Nach Nr. 4 Satz2 Buchst. a der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Februar 1969 gehört zu den Aufgaben der Kirchensteuerstellen im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkung und Unterstützung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuern u.a. die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht. Jedenfalls hinsichtlich dieser Feststellung ist die Verwaltung der Kirchensteuern der Beklagten nicht den Berliner Finanzbehörden übertragen worden, sondern bei der Beklagten, der sie nach § 1 Abs. 2 KiStG a.F. ursprünglich in vollem Umfang oblegen hat, verblieben. Nach Nr. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Februar 1969 hat der Senator für Finanzen die Verwaltung u.a. dieser Steuern den Berliner Finanzbehörden – lediglich – nach Maßgabe dieser Vereinbarung übertragen. Nr. 4 Satz 2 Buchst. a der Vereinbarung enthält die Maßgabe, dass die Aufgabe der Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht zu den Aufgaben der Kirchensteuerstellen gehört, durch die sich die betreffenden Kirchen an der Verwaltung der Kirchensteuern beteiligen (vgl. zur Berechtigung der Kirchen zu dieser Beteiligung: Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Februar 1969). Die vorstehend aufgezeigte Übertragung von Teilen der Verwaltung der Kirchensteuern der Beklagten an die Berliner Finanzbehörden ist – anders als die Klägerin meint – gesetzlich zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 KiStG a.F. [„… soweit …“], § 2 Abs. 1 Satz 1 AOAnwG [„… soweit …“] und § 2 Abs. 3 Satz 1 AOAnwG [„Der Umfang der Verwaltung “]). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Teilübertragung bestehen nicht. γ) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Frage der Kirchensteuerstelle nach den Namen und der Wohnanschrift der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt nicht gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen. Nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 GG haben die Behörden nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Von dieser Vorschrift, die nur die Tätigkeit staatlicher Stellen regelt, werden Kirchenbehörden – wie die Kirchensteuerstelle – nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit der Kirchenbehörde den innerkirchlichen Wirkkreis überschreitet und Auswirkungen im staatlichen Bereich zeitigt (Korioth a.a.O. Art. 136 WRVArt. 140 GG Rn. 90). Im Übrigen ist die in Rede stehende Frage der Kirchensteuerstelle an die Klägerin auch nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, sondern auf die Namen und die Wohnanschrift der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt gerichtet gewesen. Auch hat diese Frage – anders als die Klägerin meint – nicht Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV verletzt. Nach Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV ist niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Von dieser Vorschrift wird nur die direkte Frage an den Betroffenen nach seiner religiösen Überzeugung erfasst (Korioth a.a.O. Art. 136 WRV Art. 140 GG Rn. 78). Um eine derartige Frage handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Frage nicht. Die Kirchensteuerstelle hat die Klägerin nicht, insbesondere nicht direkt, nach ihrer religiösen Überzeugung, sondern nach den Namen und der Wohnanschrift ihrer Eltern im Zeitpunkt ihrer Geburt gefragt. Ebenso wenig hat die betreffende Frage Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Die Frage ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar. Dieses Freiheitsrecht wird von der Verfassung selbst nicht nur allgemein durch Art 136 Abs. 3 Satz 2 WRV, sondern speziell auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts durch die in Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie einer geordneten Besteuerung eingeschränkt. Durch diese Garantie werden Fragen an Betroffene zu ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit umfasst, da diese Zugehörigkeit das maßgebliche Besteuerungsmerkmal darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 a.a.O. Rn. 3 und vom 23. Oktober 1978 a.a.O. Rn. 1 f.). Die hier in Rede stehende Frage ist – wie bereits erwähnt – schon nicht auf die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft, sondern auf die Namen und die Wohnanschrift der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt gerichtet gewesen. Mit der Beantwortung dieser Frage erfolgt eine Offenbarung der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer solchen Gemeinschaft – auch mittelbar – nicht. Die Antwort auf sie offenbart noch nicht einmal die Taufe der Klägerin, sondern liefert allenfalls Anhaltspunkte zur Ermittlung dieser Taufe und der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer Religionsgemeinschaft. Im Übrigen würde sich an der Beurteilung auch dann, wenn man dem nicht folgen wollte, nichts ändern. In diesem Fall hätte die Frage Art. 4 Abs. 1 GG deswegen nicht verletzt, weil sie von der genannten (Besteuerungs-)Garantie erfasst würde. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin ist durch die betreffende Frage ebenfalls nicht verletzt worden. § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 88 Abs. 1 und 2 AO 2008 und § 90 Abs. 1 AO2009 schränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dahin ein, dass Fragen nach dem Namen und der Wohnanschrift der Eltern einer Person im Zeitpunkt deren Geburt zur Ermittlung des Sachverhalts, der einer in Betracht kommenden Kirchensteuerpflicht des Betreffenden zugrunde liegt, – grundsätzlich – zulässig sind. Diese Einschränkung ist verfassungsmäßig. Sie liegt jedenfalls im überwiegenden Interesse der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, an der geordneten und effektiven Ausübung des ihnen vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts. Vorschriften des BDSG haben der Erhebung der Namen und des Wohnorts der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt durch diesbezügliche Befragung der Klägerin seitens der Kirchensteuerstelle bei dem genannten Finanzamt ebenfalls nicht entgegengestanden. Die Vorschriften des BDSG sind auf die Beklagte und damit auch auf diese, von ihr mit unterhaltene Kirchensteuerstelle nicht anwendbar. Religionsgemeinschaften – wie die Beklagte – sind weder öffentliche Stellen des Bundes noch der Länder. Dadurch, dass § 15 Abs. 4 BDSG Religionsgemeinschaften im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle als mögliche Empfänger kennt, werden die Religionsgemeinschaften nicht zu Normadressaten des BDSG. Religionsgemeinschaften steht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV vielmehr ein Selbstverwaltungsrecht zu. Soweit Religionsgemeinschaften am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnehmen, findet der dritte Abschnitt des BDSG (§§ 27 ff. BDSG) Anwendung (Eßer in Auernhammer a.a.O. § 2 Rn.12 und von Lewinski a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht am allgemeinen Geschäftsverkehr teilgenommen, sondern aufgrund von § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AO 2002, § 88 AO 2008 hoheitlich gehandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris Rn. 92 m.w.N.). Gleiches gilt für Vorschriften des BlnDSG. Die Vorschriften des BlnDSG sind auf die Beklagte und auf besagte Kirchensteuerstelle nicht anwendbar. Religionsgemeinschaften – wie die Beklagte – sind weder Behörden noch sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin noch landesunmittelbare Körperschaften (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG), da sie einer Landesaufsicht nicht unterstehen (Dammann in Simitis [Hrsg.], BDSG, 7. Auflage, § 2 Rn. 86). Religionsgemeinschaften nehmen auch dann, wenn sie – wie die Beklagte – als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr; sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O. Rn. 91 m.w.N.). Aus dem Recht der Europäischen Union, insbesondere aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. der Europäischen Gemeinschaften L S. 31) – Richtlinie 95/46/EG –, ergibt sich nichts anderes. Die Namen und der Wohnort der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt haben nach Artikel 7 Buchst. e dieser Richtlinie von der zuletzt genannten Kirchensteuerstelle und der Beklagten verarbeitet, insbesondere erhoben, gespeichert, aufbewahrt und durch Übermittlung weitergegeben werden dürfen. Nach Artikel 7 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der unter Buchst. a bis f dieses Artikels aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist; Buchst. e des Artikels bestimmt: die Verarbeitung ist erforderlich u.a. für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. In Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG heißt es u.a.: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („ betroffene Person "); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, […]; b) „Verarbeitung personenbezogener Daten" („Verarbeitung") jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten; […]. Die Verarbeitung der Namen und des Wohnorts der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt ist jedenfalls für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die in der Aus-übung öffentlicher Gewalt erfolgt, nämlich zur Ausübung des der Beklagten vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts, eines Hoheitsrechts, erforderlich gewesen. Im Übrigen würde sich an der Bewertung auch dann, wenn man dem nicht folgen wollte, nichts ändern. In diesem Fall hätten die hier in Rede stehenden Daten nach Artikel 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden dürfen. Diese Vorschrift bestimmt: Die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG geschützt sind, überwiesen. Das Interesse der Beklagten an der geordneten und effektiven Ausübung ihres Besteuerungsrechts überwiegt die gemäß letzterer Vorschrift geschützten Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin, insbesondere den Schutz der Privatsphäre dieser Beteiligten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG steht der Verarbeitung der Namen und des Wohnorts der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift untersagen die Mitgliedstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben. Aus den hier in Rede stehenden Informationen gehen insbesondere religiöse oder philosophische Überzeugungen der Klägerin nicht hervor. Gleiches gilt übrigens für die im Kleinkindalter erfolgte Taufe der Klägerin und – wie nicht zuletzt das Tatbestandsmerkmal „Gewerkschaftszugehörigkeit“ verdeutlicht – deren bloße Mitgliedschaft in der beklagten Religionsgemeinschaft. Demnach muss die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses (z.B. dem Interesse der korporierten Religionsgemeinschaften an der geordneten und effektiven Ausübung des ihnen vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts) im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift, nämlich nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 88 Abs. 1 und 2 AO 2008, § 90 Abs. 1 AO 2009, andere als die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Ausnahmen von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen hat, nicht beantwortet werden. Kirchliches Datenschutzrecht hat das erkennende Gericht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV hier nicht zu prüfen. Nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dort, wo die Religionsgemeinschaften – wie beim innerkirchlichen Datenschutz – über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2013 – VG 27 L 141.13 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.). δ) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO 2009 sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO 2009). Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO 2009). Die Klägerin hat der Kirchensteuerstelle aufgrund ihrer nach diesen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts die Namen und die Wohnanschrift ihrer Eltern im Zeitpunkt ihrer Geburt jedenfalls auf die – wie oben ausgeführt – berechtigte Frage dieser Stelle offenbaren müssen. ε) Die Ermittlung der Namen und des Wohnorts der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt durch Befragung der Klägerin ist nicht unverhältnismäßig gewesen. Eine Kirchensteuerpflicht der Klägerin ist zur Zeit dieser Befragung vor allem aufgrund allgemeiner Erfahrungen in Bezug auf die – mitunter vorkommende – Unrichtigkeit von Angaben betreffend die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft und aufgrund des Lebensalters der Klägerin in Betracht gekommen. ζ) Somit müssen die Fragen, ob die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg – auch – nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 AO in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), – AO 2007 – berechtigt gewesen ist, die Klägerin nach den Personalien und der Wohnanschrift ihrer Eltern im Zeitpunkt ihrer Geburt zu fragen, und ob die Klägerin – auch – nach diesen Vorschriften verpflichtet gewesen ist, dieser Stelle die Namen und den Wohnort ihrer Eltern in jenem Zeitpunkt mitzuteilen, nicht beantwortet werden. η) Demnach ist die Erhebung der Namen und des Wohnorts der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt durch diesbezügliche Befragung der Klägerin auch – anders als die Klägerin meint – nicht nach §§ 132, 263 und 267 StGB strafbar, sondern – wie oben ausgeführt – rechtmäßig gewesen. Insbesondere geht entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Schreiben der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg vom 22. September 2011 hinreichend deutlich hervor, dass Absender dieses Schreibens nicht eine Stelle des (staatlichen) Finanzamts Prenzlauer Berg, sondern eine kirchliche Stelle („Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg“ [Unterstreichung durch das Gericht]) ist. Ferner heißt es in dem Schreiben nach der Anrede „durch die steuererhebende Stelle des Finanzamts sind wir informiert worden, […]“ und im zweiten Absatz „[…] bitten wir um Verständnis, dass die steuererhebende Kirche das Anliegen […] hat, den Sachverhalt aufzuklären“.– In diesem Zusammenhang sei – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme – angemerkt, dass die klägerische Interpretation des Schreibens eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung derartiger Schreiben andeuten mag. (3) Die mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 erfolgte Übermittlung des Namens, der Anschrift, des Geburtsnamens, des Geburtstags und des Geburtsorts der Klägerin sowie der Namen und des Wohnorts der Eltern der Klägerin im Zeitpunkt deren Geburt durch die Kirchensteuerstelle Berlin an die Evangelische Kirchengemeinde B... ... ist nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 2002 zulässig gewesen. Die Offenbarung dieser nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 2002 erlangten Kenntnisse durch einen Amtsträger (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO 2002) hat der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Kirchensteuersachen der Klägerin, nämlich der Ermittlung der Taufe der Klägerin, insbesondere des Datums und Orts dieser Taufe, gedient. Auch ist die Kirchensteuerstelle Berlin nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 88 AO 2008, § 92 AO 2002 berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 von der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... Auskunft über Taufdatum, Taufort, Taufgemeinde und Taufregister der Klägerin einzuholen. Nach § 92 Satz 1 AO 2002 bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen (§ 92 Satz 2 Nr. 1 AO 2002) und u.a. Urkunden beiziehen (§ 92 Satz 2 Nr. 3 AO 2002). Die Kirchensteuerstelle Berlin hat seinerzeit Beweise zur Ermittlung des Sachverhalts, nämlich einer Taufe und gegebenenfalls insbesondere des Taufdatums der Klägerin, für erforderlich halten dürfen. Die zuvor versuchte Sachverhaltsaufklärung durch die beteiligte Klägerin hatte nicht zum Ziel geführt, zumal die Klägerin der Kirchensteuerstelle bei dem Finanzamt Prenzlauer Berg unter dem 4. Oktober 2011 auf Befragen erklärt hatte, sie sei – was unrichtig ist – nicht, insbesondere nicht evangelisch, getauft worden, und weiter angegeben hatte, sie könne sich an eine Taufe nicht erinnern. Die Richtigkeit der Erklärung der Klägerin, sie sei nicht getauft worden, ist bereits aufgrund der in diesem Zusammenhang gemachten zusätzlichen Angabe der Klägerin, sie könne sich an eine – üblicherweise im Kindesalter erfolgte – Taufe nicht erinnern, zweifelhaft gewesen. Die Kirchensteuerstelle Berlin hat von dem ihr nach § 92 AO 2002 zustehende (Auswahl-)Ermessen (vgl. dazu Rätke in Klein, AO, 13. Auflage, § 92 Rn. 1 f. m.w.N.). rechtsfehlerfrei, namentlich sachgerecht, Gebrauch gemacht. Die Einholung der hier in Rede stehenden Auskünfte von der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... hat diese Kirchensteuerstelle damals zur Ermittlung einer Taufe und gegebenenfalls insbesondere des Taufdatums der Klägerin für erforderlich halten dürfen. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob die Evangelische Kirchengemeinde B... ... verpflichtet gewesen ist, der Kirchensteuerstelle Berlin die betreffenden Auskünfte Ende Oktober 2011 zu erteilen. Denn diese Kirchengemeinde ist zur Erteilung der Auskünfte damals jedenfalls berechtigt gewesen. Gründe, die der Auskunftserteilung rechtlich entgegengestanden hätten, sind seinerzeit nicht vorhanden gewesen. Die Vorschriften des BDSG sind auf Religionsgemeinschaften und damit auch auf die Evangelische Kirchengemeinde B... ... – wie oben ausgeführt – ... ... nicht anwendbar (gewesen). Gleiches gilt – wie vorstehend dargelegt – für Vorschriften des BlnDSG. Die Übermittlung des Umstands der Taufe, des Taufdatums, des Tauforts, der Taufgemeinde und der Taufregisternummer der Klägerin durch die Evangelische Kirchengemeinde B... ... an die Kirchensteuerstelle Berlin hat aus den obengenannten Gründen, die für diese Übermittlung entsprechend gelten, nach Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG, jedenfalls aber nach Artikel 7 Buchst. f dieser Richtlinie, erfolgen dürfen. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG hat der Weitergabe dieser Informationen nicht entgegengestanden. Aus diesen Informationen gehen insbesondere religiöse oder philosophische Überzeugungen der Klägerin nicht hervor. Demgemäß können die Fragen, ob die Kirchensteuerstelle Berlin – auch – nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO 2007 berechtigt gewesen ist, mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 von der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... Auskunft über Taufdatum, Taufort, Taufgemeinde und Taufregister der Klägerin zu verlangen, und ob diese Kirchengemeinde nach jenen Vorschriften verpflichtet gewesen ist, jener Stelle die betreffenden Auskünfte zu erteilen, unbeantwortet bleiben. Aus den gleichen Gründen ist das Konsistorium der Beklagten als zuständige Widerspruchsbehörde nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 88 in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) – AO 2013 –, § 92 AO 2002 auch berechtigt gewesen, von der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... mit Schreiben vom 14. August 2014 eine die Klägerin betreffende Abschrift aus dem Taufregister beizuziehen, und ist diese Kirchengemeinde berechtigt gewesen, der Beklagten einen entsprechenden Taufregisterauszug mit E-Mail vom 26. August 2014 zu übersenden. Die Beiziehung des Taufregisterauszugs ist verhältnismäßig gewesen, zumal dieser Auszug zum Nachweis der Taufe der Klägerin, die diese im Verwaltungsverfahren noch in Zweifel gezogen hat, erforderlich gewesen ist. Somit können die Fragen, ob das Konsistorium der Beklagten – auch – nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 97 Abs. 1 AO 2013 berechtigt gewesen ist, mit Schreiben vom 14. August 2014 von der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... die Vorlage einer die Klägerin betreffenden Abschrift aus dem Taufregister zu verlangen, und ob diese Kirchengemeinde nach jenen Vorschriften verpflichtet gewesen ist, der Beklagten einen entsprechenden Taufregisterauszug vorzulegen, offen bleiben. (4) Die Kirchensteuerstelle Berlin – und damit die Beklagte – hat von den Umständen, dass die Klägerin aus Erzählungen ihrer Eltern wusste, dass besagte Eltern irgendwann in der Zeit der DDR aus der Kirche ausgetreten sind,rechtmäßig Kenntnis erlangt. Diese Umstände hat die Klägerin letzterer Kirchensteuerstelle, die unstreitig als kirchliche Stelle zu erkennen gewesen ist, von sich aus, d.h. ohne diesbezügliche Frage einer kirchlichen Stelle, mit E-Mail vom 29. März 2012 mitgeteilt. (5) Die – nach Aktenlage mit Verfügung vom 26. Februar 2013 erfolgte – Weitergabe der Information, dass die Klägerin am ... ... 1953 im evangelischen Glauben getauft worden ist, durch die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg an dieses Finanzamt ist jedenfalls nach § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 2002 zulässig gewesen. Die Offenbarung dieser nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 2002 erlangten Kenntnisse durch einen Amtsträger (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO 2002) – an einen anderen zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Amtsträger (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO 2002) – hat der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Kirchensteuersachen der Klägerin, nämlich der Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuer der Beklagten gegenüber der Klägerin, gedient. Die Festsetzung und Erhebung besagter Kirchensteuer gegenüber der Klägerin hat dem Finanzamt Prenzlauer Berg oblegen. Nach Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 17. November 2011 umfasst die den Berliner Finanzbehörden bzw.-ämtern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung übertragene Verwaltung der Kirchensteuer insbesondere die Festsetzung der Kirchensteuern sowie ihre Erhebung. bb) Im Übrigen wäre die Verwertung der Tatsache, dass die Klägerin am ... ... 1953 in B... ... im evangelischen Glauben getauft wurde, sowie des Auszugs aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... vom 19. August 2014 selbst dann, wenn die Beklagte die betreffenden Informationen und dieses Beweismittel unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erlangt hätte, nicht verboten. Zu schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, ist es weder bei der Erlangung und der Verwendung dieser Tatsache und jenes Beweismittels noch bei der Erlangung und der Verwendung anderer Tatsachen (Indizien), die die Erlangung ersterer Tatsache und besagten Beweismittels ermöglicht oder zumindest erleichtert haben, gekommen. Die Erlangung und Verwendung betreffender Tatsachen und des Beweismittels haben – wie oben ausgeführt – nicht gegen Grundrechte verstoßen. Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass die Bejahung der Verwertbarkeit solcher Tatsachen und des Beweismittels zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Des Weiteren würde, soweit betreffende Tatsachen und das genannte Beweismittel unter Verstoß gegen einfachrechtliche Vorschriften (z.B. die gemäß § 7 Satz 1 KiStG a.F. entsprechend anwendbaren §§ 88 ff. der Abgabenordnung oder datenschutzrechtliche Vorschriften) erlangt und verwendet worden wären, das öffentliche Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung Geheimhaltungsinteressen der Klägerin überwiegen.Die Verwertung der Tatsache, dass die Klägerin am ... ... 1953 in B... ... im evangelischen Glauben getauft wurde, und des genannten Taufregisterauszugs ist im Interesse der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV garantiertengeordneten Ausübung des Besteuerungsrechts der Beklagten geboten. 4. Der Kirchensteueranspruch der Beklagten ist auch nicht verwirkt. Verwirkung eines Steueranspruchs tritt nicht schon aufgrund eines länger währenden Untätigbleibens des Steuerberechtigten ein, sondern setzt ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Darin liegt der Unterschied zur Verjährung, die an einen reinen Zeitablauf anknüpft. Hinzukommen muss für eine Verwirkung ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O. Rn.47 m.w.N.). Aus einer fehlenden Kirchensteuererhebung zu DDR-Zeiten konnte sich ein von der Kirche gesetzter und ihr zurechenbarer Vertrauenstatbestand schon deshalb nicht bilden, weil das noch in Art. 43 Abs. 4 der ersten Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 garantierte Steuererhebungsrecht der Kirchen staatlicherseits in der Folgezeit fortlaufend und zunehmend ausgehöhlt wurde und seit einer Rundverfügung des Justizministeriums vom 10. Februar 1956 gerichtlich nicht mehr durchsetzbar war; aus der Steuer wurde damit faktisch ein Finanzierungsbeitrag auf der Basis freiwilliger Zahlungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O. Rn.47 m.w.N.). Ein Vertrauenstatbestand wurde von der Beklagten auch nicht dadurch geschaffen, dass die Klägerin nach der Vereinigung auf der Grundlage der Eintragungen in ihrer Lohnsteuerkarte bzw. der für sie gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale als vermeintlich konfessionslos bis einschließlich 2011 nicht zur Kirchensteuer herangezogen wurde. Die Beklagte ist für die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte bzw. die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, an denen sie nicht beteiligt gewesen ist, nicht verantwortlich. Im Übrigen hätte auch eine der Beklagten zurechenbare Fehleinschätzung der Kirchenmitgliedschaft der Klägerin in diesen Jahren keinen Verlust des Besteuerungsrechts nach sich ziehen können. Die Kirchensteuer ist eine auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum (Zeitabschnitt) bezogene Steuer mit der Folge, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Steueranspruchs in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und etwaige Fehler, die zum Absehen einer Steuererhebung in früheren Zeitabschnitten geführt haben, zu korrigieren bzw. korrigierbar sind. Der Beklagten war es daher unbenommen, in Ansehung der Kirchenmitgliedschaft der Klägerin erst für 2012 und 2013 Kirchensteuer zu erheben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O. Rn.47 m.w.N.). 5. Die Kirchensteuerpflicht setzt nicht die vorherige Feststellung des Bestehens einer Kirchensteuerpflicht oder auch nur einer Kirchenmitgliedschaft durch Verwaltungsakt voraus; ein solcher Bescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Vielmehr entsteht die Kirchensteuerpflicht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Steuerfestsetzungsbescheids notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – I ZB 91/16 –, juris Rn. 21 m.w.N.). 6. Die jeweilige Höhe der für die Jahre 2012 und 2013 festgesetzten Kirchensteuern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass diese Steuern fehlerhaft berechnet worden wären. B. Der als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) statthafte Klagantrag zu 2., der nach § 113 Abs. 4 VwGO in zulässiger Weise mit der Klage auf Aufhebung der Verwaltungsakte (Klagantrag zu 1.) verbunden worden ist, aus deren Erfolg sich der Anspruch auf die eingeklagte Leistung erst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 – 3 C 11.99 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.), kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 981,45 Euro und von 896,22 Euro. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 37 Abs. 2 AO in der insoweit maßgeblichen, nämlich gegenwärtig geltenden Fassung vom 1.Oktober 2002 in Betracht. Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO 2002). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§37 Abs. 2 Satz 1 AO 2002). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier nicht vor. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob Kirchensteuern der Beklagten für das Jahr 2012 in Höhe von 981,45 Euro und für Jahr 2013 in Höhe von 896,22 Euro (etwa von dem Finanzamt und dem Arbeitgeber der Klägerin) auf Rechnung der Klägerin (etwa im Jahr 2013) gezahlt worden sind, ob derartige Zahlungen in den maßgeblichen Zeitpunkten der Bewirkung der Leistungen (Zahlungen; Ratschow in Klein, AO, 13.Auflage, § 37 Rn.38) ohne rechtlichen Grund erfolgt sind, ob die Beklagte betreffende Leistungen empfangen hat und ob die Höhe von der Beklagten empfangener Leistungen, die der Klägerin nicht bereits erstattet worden sind, derzeit 981,45 Euro (für das Jahr 2012) und 896,22 Euro (für das Jahr 2013) beträgt. Denn der Verwirklichung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von eventuell als Kirchensteuer für die Jahre 2012 und 2013 gezahlter und nicht schon erstatteter Geldbeträge in Höhe von 981,45 Euro und 896,22 Euro stehen jedenfalls die wirksamen Kirchensteuerfestsetzungen in den Bescheiden des Finanzamts Prenzlauer Berg vom 8. Oktober 2013 und vom 29. September 2014 entgegen, die gegenwärtig – formell – den rechtlichen Grund dafür bilden, dass die Beklagte den eventuell gezahlten Betrag von 981,45 Euro (als Kirchensteuer für das Jahr 2012) und den möglicherweise entrichteten Betrag von 896,22 Euro (als Kirchensteuer für das Jahr 2013) behalten darf (vgl. Ratschow a.a.O. Rn. 45 f.). Mit diesen Bescheiden ist der Kirchensteueranspruch der Beklagten gegen die Klägerin für das Jahr 2012 auf 981,45 Euro und für das Jahr 2013 auf 896,22 Euro festgesetzt – und damit der Sache nach auch über das Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe dieser Beträge entschieden – worden (vgl. Ratschow a.a.O. Rn. 58). Ebenso wenig ist der rechtliche Grund für die Zahlung von Kirchensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 981,45 Euro und für das Jahr 2013 in Höhe von 896,22 Euro später weggefallen. Die vorstehend bezeichneten Kirchensteuerfestsetzungen sind nicht aufgehoben worden. C. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kirchensteuer für 2012 sowie 2013 und begehrt die Erstattung der einbehaltenen Kirchensteuer für diese Jahre. Sie wurde am ... ... . ... ... 1953 in B... ... geboren. Am ... ... 1953 wurde die Klägerin in B... ... im evangelischen Glauben getauft (Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde B... ... Nr. ... ... /1953). Unter dem 12. September 2011 gab das Finanzamt Prenzlauer Berg insbesondere den Namen, den Geburtstag und die Anschrift der Klägerin sowie die „Eig. Rel.-ang. vd“ an die Kirchensteuerstelle Berlin u.a. zur Prüfung des Religionsmerkmals und zur Entscheidung weiter. Die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2011 einen Fragebogen. In diesem Schreiben erklärte jene Stelle u.a., dass die steuerhebende Kirche gemäß § 88 AO die Pflicht habe, den Sachverhalt aufzuklären. Ferner wurde die Klägerin in dem Schreiben gebeten, den beiliegenden Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß (§ 90 Abs. 1 AO) auszufüllen, zu unterschreiben und zurückzuschicken. In dem zurückgesandten Fragebogen erklärte die Klägerin besagter Stelle unter dem 4. Oktober 2011, sie sei nicht, insbesondere nicht evangelisch, getauft worden; sie sei als Kind nie in einer Kirche gewesen und könne sich an eine Taufe nicht erinnern. Außerdem teilte die Klägerin der Stelle die Namen sowie den Wohnort ihrer Eltern im Zeitpunkt ihrer Geburt mit. Die Evangelische Kirchengemeinde B... ... teilte der ... ... Kirchensteuerstelle für die Evangelische und Katholische Kirche in Berlin (im Folgenden: Kirchensteuerstelle Berlin) Ende Oktober 2011 auf Anfrage mit, dass die Klägerin am ... ... 1953 in B... ... getauft worden sei und es in ihrem Archiv keine Austrittserklärung gebe. Aus der Kopie der Karteikarte der Seelenkartei B... ... gehe hervor, dass der Vater der Klägerin im ... ... 1956 und die Mutter der Klägerin im ... ... 1958 ausgetreten seien. Mit Schreiben vom 27. März 2012 teilte die Kirchensteuerstelle Berlin der Klägerin mit, die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg habe sie zuständigkeitshalber gebeten, zu klären, ob die Klägerin der Kirche angehöre. Ihr liege die Meldung vor, dass die Klägerin am... ... 1953 in B... ... evangelisch getauft worden sei. Ein eventuell anschließender Kirchenaustritt der Klägerin sei nicht bekannt, so dass bisher von einer Mitgliedschaft derselben in der evangelischen Kirche ausgegangen werde. Mit E-Mail vom 29. März 2012 erklärte die Klägerin der Kirchensteuerstelle Berlin, aus Erzählungen ihrer Eltern wisse sie, dass diese irgendwann in der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) aus der Kirche ausgetreten seien. Sie sei als Tochter inbegriffen gewesen, da sie noch nicht volljährig gewesen sei und keine Entscheidungen habe treffen können. Mit Schreiben vom 8. August 2012 antwortete die Kirchensteuerstelle Berlin der Klägerin, die Taufe begründe die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche. Die Kirchenzugehörigkeit habe in der DDR nur durch den Kirchenaustritt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beendet werden können. Auch in der DDR habe der Kirchenaustritt der Eltern nicht automatisch den Kirchenaustritt religionsunmündiger Kinder bewirkt. Dieser sei vielmehr ausdrücklich von den Erziehungsberechtigten mit zu erklären gewesen und habe von der Austrittsbehörde protokolliert werden müssen. Bis zum Nachweis über einen erklärten Kirchenaustritt müsse die Klägerin als Mitglied der evangelischen Kirche geführt werden. Die Kirchensteuerstelle Berlin stellte am 28. Januar 2013 hinsichtlich der Klägerin das Religionsmerkmal „ev“ fest. Unter Hinweis auf diese Feststellung bat die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Bergeinen Festsetzungsplatz jenes Finanzamts mit Verfügung vom 26.Februar 2013, in Bezug auf die Klägerin ab dem 1. Januar 2012 das Kirchensteuermerkmal von „VD1“ in „EV1“ zu ändern. Das Finanzamt Prenzlauer Bergsetzte mit Bescheid für 2012 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Klägerin vom 20. August 2013 u.a. evangelische Kirchensteuer fest. Gegen die in diesem Bescheid festgesetzte Kirchensteuer legte die Klägerin mit Telefax ihres Steuerberaters vom 20. September 2013, das zweimal den Passus „Widerspruch Kirchensteuer 2012“ enthält, „Einspruch“ ein, den sie damit begründete, dass sie niemals Mitglied der evangelischen Kirche gewesen sei. Mit Bescheid für 2012 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Klägerin vom 8. Oktober 2013 setzte das genannte Finanzamt u.a. evangelische Kirchensteuer in Höhe von 981,45 Euro fest. Unter „Festsetzung“ heißt es in letzterem Bescheid unter anderem: „Art der Steuerfestsetzung […] Der Bescheid […] ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.“ Unter „Erläuterungen zur Festsetzung“ wird in dem Bescheid unter anderem ausgeführt: „Hinsichtlich des Einspruchs gegen die evangelische Kirchensteuer wurde der Fall an die Kirchensteuerstelle des Finanzamts Prenzlauer Berg überreicht. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 20. August 2013.“ Mit E-Mail vom 26. August 2014 übersandte die Evangelische Kirchengemeinde B... ... der Beklagten wunschgemäß einen die Klägerin betreffenden Auszug aus dem Taufregister dieser Kirchengemeinde, der vom 19. August 2014 datiert. Eine Kopie dieses Auszugs übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.August 2014. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 11.September 2014 weiter: Sie gehöre der evangelischen Kirche nicht deswegen an, weil sie ihre Eltern als zwei Monate alter Säugling hätten taufen lassen. Ihre Eltern hätten die Taufe ihrer Tochter und das Taufversprechen nicht nur mit ihrem 1956/1958 erklärten Austritt aus der Kirche, sondern auch damit widerrufen, dass sie sie in einem vollständig atheistischen und weltlichen Sinne erzogen hätten. Sie sei nicht konfirmiert und nicht – nach Mündigkeit – in die Kirche eingetreten. Das Finanzamt Prenzlauer Berg setzte mit Bescheid für 2013 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Klägerin vom 29. September 2014 u.a. evangelische Kirchensteuer in Höhe von 896,22 Euro fest. Gegen die in diesem Bescheid festgesetzte Kirchensteuer legte die Klägerin mit Telefax ihres Steuerberaters vom 28. Oktober 2014, das zweimal den Passus „Widerspruch Kirchensteuer 2013“ enthält, „Einspruch“ ein, mit dem sie geltend machte, dass sie niemals Mitglied der evangelischen Kirche gewesen sei. Am 12. November 2014 erklärte die Klägerin beim Amtsgericht Mitte ihren Austritt aus der evangelischen Kirche. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 20. September 2013 und vom 28. Oktober 2014 gegen die Bescheide des Finanzamts Prenzlauer Berg vom 8. Oktober 2013 und vom 29. September 2014 über evangelische Kirchensteuer für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörten und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hätten, seien gemäß § 2 Abs. 1 KiStG kirchensteuerpflichtig. Nach § 2 KiStO ev. seien alle Gemeindemitglieder im Sinne der Grundordnung (GO) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchensteuerpflichtig. Das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimme in § 1 in Verbindung mit – im Folgenden: i.V.m. – § 6, dass innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe in einer Kirchengemeinde, die einer Gliedkirche der EKD angehöre, erworben werde. Art. 3 Abs. 2 GO sehe vor, dass alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hätten, Mitglieder der Landeskirche seien, es sei denn, sie gehörten einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft an. Die Kirchensteuerpflicht folge aus der Kirchenmitgliedschaft. Kirchenmitglied sei die Klägerin aufgrund der Taufe gewesen. Die Klägerin sei am ... ... 1953 in B... ... getauft worden und habe somit einer Gliedkirche der heutigen EKD, nämlich der Evangelischen Landeskirche A... ... angehört. Die Kirchenmitgliedschaft der Klägerin sei nicht durch die am ... ... 1956 und ... ... 1958 von ihren Eltern erklärten Kirchenaustritte wirksam beendet worden. Der Kirchenaustritt der Eltern habe nicht gleichzeitig den Kirchenaustritt des Kindes bewirkt. Dieser habe ausdrücklich miterklärt und in der Austrittsbescheinigung vermerkt werden müssen. Entsprechende Erklärungen seien von den Eltern der Klägerin offensichtlich nicht mitabgegeben worden. Zudem bleibe bereits unklar, mit welcher der beiden an unterschiedlichen Tagen abgegebenen Austrittserklärungen der Austritt des Kindes miterklärt worden sein solle. Dass die Klägerin nach ihren Angaben bis auf die Taufe keine kirchlichen oder religiösen Aktivitäten durchgeführt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Konfirmation, auf deren Fehlen die Klägerin verweise, stelle eine rein religiöse Zeremonie dar, an die keinerlei Rechtswirkungen geknüpft seien. Die Tatsache, dass die Klägerin sich nicht als Mitglied der Evangelischen Kirche gefühlt habe, ändere nichts an der dargestellten Rechtslage. Die Säuglingstaufe stelle entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Zwang zur Mitgliedschaft in der Kirche dar. Dass nicht auf den Willen des noch unmündigen Kindes, sondern seiner sorgeberechtigten Eltern abgehoben werde, beeinträchtige das Grundrecht des Kindes auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht. „Belastende“ Rechtsfolgen für das Kind würden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt geknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt habe und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden könne. Werde die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liege darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließe, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Der genannte Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 4. August 2015 zugestellt. Am 1. September 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Heranziehung zur Kirchensteuer lägen bei ihr nicht vor. Sie sei nicht kirchensteuerpflichtig Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, welche die Kirchenmitgliedschaft allein von der Taufe abhängig mache, sei rechts- und insbesondere verfassungswidrig. Eine Freiwilligkeit einer Kirchenmitgliedschaft und das Bestehen einer jederzeitigen Austrittsmöglichkeit seien vorliegend nicht gegeben, da sie nicht vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums die Möglichkeit des Erkennens der Kirchenmitgliedschaft und der Kenntnisnahme von der Besteuerungsmöglichkeit gehabt habe. Sie habe von ihrer Geburt bis zum Jahr 2012 keinerlei Kenntnis von einer durch eine Kindestaufe begründeten Mitgliedschaft in einer Kirche und keinerlei Beziehungen zur Kirche gehabt. Auch offiziell habe sie bis zum Jahr 2011 als konfessionslos gegolten. Dementsprechend sei sie nicht frei von staatlichem Zwang und entgegen ihrem ausdrücklichen Willen der Kirchengewalt unterworfen worden und verstoße ihre Heranziehung zur Kirchensteuer gegen ihre negative Religionsfreiheit und negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art.9 Abs. 1 EMRK) sowie das objektive Prinzip der staatlichen Neutralität. Auch sei ihre Heranziehung zur Kirchensteuer nicht mit Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB vereinbar. Es liege hier eine Fallkonstellation vor, in der die freiwillige Mitgliedschaft in einer Kirche zu verneinen sei. Ihre Eltern hätten sie sozialistisch und weltlich sowie im atheistischen und anti-religiösen Sinne erzogen. Sie habe auf Anraten ihrer Eltern im Jahr 1967 das Jugendweihe-Gelöbnis abgelegt und während ihrer Schulzeit weder den Religionsunterricht besucht noch an (Schul-)Gottesdiensten teilgenommen. Vor diesem Hintergrund habe sie objektiv betrachtet keine Anhaltspunkte dafür gehabt, anzunehmen, nach dem Austritt ihrer Eltern als einziges Familienmitglied noch Mitglied der Kirche geblieben zu sein. Zudem habe sie ein etwaiges Bekenntnis gerade nicht beibehalten. Überdies verstoße die Anbindung der Kirchenmitgliedschaft an die Taufe gegen § 5 Satz 1 KErzG. Bei dem KErzG handele es sich um eine „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV. Mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und2 GG sowie das objektive Prinzip der staatlichen Neutralität müsse die Regelung dahin verstanden werden, dass der Staat eine Mitgliedschaftsregelung, welche auch nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ausschließlich auf der Zurechnung einer Entscheidung der Sorgeberechtigten beruhe, nicht anerkennen dürfe. Vielmehr bedürfe es nach der Vollendung dieses Lebensjahres einer bewussten Entscheidung des Betroffenen für die Mitgliedschaft. Ein schlichtes Unterlassen eines Austritts genüge insofern nicht. Denn wenn die betroffene Person, wie hier, keine Kenntnis von einer Taufe im Kleinkindalter und der damit verbundenen Kirchenmitgliedschaft habe, könne sie sich nicht durch schlichtes Unterlassen für die Beibehaltung eines etwaigen Bekenntnisses entscheiden. Bei einer solchen Fallkonstellation könne § 5 Abs. 1 KErzG verfassungsgemäß nur dahin ausgelegt werden, dass es keiner förmlichen Austrittserklärung bedürfe. Mit dem Gelöbnis der Jugendweihe habe sie eine Entscheidung der genannten Art zugunsten eines nicht-religiösen Bekenntnisses getroffen. Zudem sei verfassungswidrig, dass sie entgegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV durch den Abzug von Kirchensteuer gezwungen werde, den kirchlichen Dienst mittelbar mitzutragen und finanziell zu fördern. Darüber hinaus sei der Kirchensteuerabzug vorliegend auch formell rechtswidrig erfolgt, da ihr unangekündigt und in einem automatischen Verfahren Kirchensteuer abgezogen worden sei. Vor dem Abzug der Kirchensteuer von ihrem Konto sei weder ihr Einverständnis eingeholt worden noch sei sie angehört worden, worin ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 91 AO liege. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen hätte dem Abzug die rechtliche Feststellung (in Form eines Verwaltungsaktes) vorausgehen müssen, dass eine Kirchensteuerpflicht bestehe. Im Übrigen sei ihre Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche auch durch Austritt beendet worden. Ihre Eltern hätten unzweifelhaft auch für sie als ihre Tochter den Austritt aus dieser Kirche erklärt und das Taufgelöbnis widerrufen, mit anderen Worten sei sie von der entsprechenden Erklärung mitumfasst gewesen. Jede andere Auslegung wäre lebensfremd. Daran ändere die Tatsache, dass die Eltern ihre Austritte nicht zeitgleich erklärt hätten, nichts. Die Erklärung habe auch wirksam durch einen Erziehungsberechtigten mit Wirkung für beide Erziehungsberechtigten abgegeben werden können. Allenfalls wäre die Erklärung des Vaters bis zur nachträglichen Zustimmung der Mutter durch ihren ebenfalls erklärten Austritt schwebend unwirksam gewesen und durch den Austritt der Mutter dieser Mangel ex tunc geheilt worden. Für den Nachweis eines Austritts könne von ihr eine Austrittsbescheinigung nicht verlangt werden, wenn Austrittserklärungen auch mündlich hätten abgegeben werden können und die Ausstellung einer Austrittsbescheinigung zur hier in Rede stehenden Zeit nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Vor dem Jahr 1976 habe das DDR-Recht zum Kirchenaustritt keine verpflichtende Regelung dahingehend enthalten, dass den aus der Kirche ausgetretenen Bürgern eine Austrittsbescheinigung habe ausgestellt werden müssen. Dass in der Praxis in Einzelfällen und in bestimmten Regionen den austretenden Bürgern trotz fehlender rechtlicher Vorgaben wohl auch vor diesem Jahr Austrittsbescheinigungen ausgestellt worden seien, sei für die Entscheidung des vorliegenden Falles irrelevant. Die Tatsache, dass vorliegend beide Eltern aus der Kirche ausgetreten seien, stelle einen prima-facie-Beweis dafür dar, dass auch die Klägerin aus der Kirche ausgetreten sei. Sie sei vom Austritt ihrer Eltern mitumfasst gewesen. Alles andere wäre – gerade in der DDR – absolut untypisch gewesen. Außerdem habe es in den damals einschlägigen DDR-Gesetzen und -Verordnungen keinerlei Regelung gegeben, wonach im Fall eines Kirchenaustritts beider Eltern ein Austritt für das gemeinsame minderjährige Kind gesondert hätte erklärt werden müssen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass ein Austritt der Eltern einen automatischen Austritt des Kindes nach sich gezogen habe. Überdies erscheine es naheliegend, dass die staatlichen Behörden den für die Klägerin miterklärten Austritt nicht ordnungsgemäß an die Kirche übermittelt hätten oder dieser fälschlicherweise von der Kirche nicht im Taufregister vermerkt worden sei. Letztlich sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass entweder die Eltern den Austritt auch für die Klägerin erklärt hätten oder aber die Klägerin als minderjähriges Kind automatisch vom Austritt beider Eltern umfasst gewesen sei. Die Beklagte habe von ihr zuvor nie Abgaben erhoben und die Klägerin sei auch in den kircheninternen Mitgliederverzeichnissen nicht als Mitglied geführt worden. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass sie, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten, nicht wirksam aus der Kirche ausgetreten sei, sei die Beklagte, nachdem die Klägerin ihrerseits den wirksamen Austritt ihrer Erziehungsberechtigten nachgewiesen habe. Abgesehen davon wären die Staatlichen Notariate auch verpflichtet gewesen, ihre Eltern darauf hinzuweisen, dass ein Austritt für minderjährige Kinder gesondert zu erklären gewesen sei. Unterbleibe eine solche Belehrung, könnten daraus in einem Rechtsstaat, welcher das Recht, jederzeit aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten, gewährleiste, keine negativen Rechtsfolgen für den Betroffenen erwachsen. Jedenfalls sei ihre möglicherweise in der Zeit nach dem Jahr 1956 noch bestehende Kirchensteuerpflicht durch den Untergang der DDR ebenfalls untergegangen. Beiträge, die in der DDR von den Kirchen seit dem Jahr 1956 erhoben worden seien, hätten nicht mehr den rechtlichen Charakter von Steuern gehabt, da der Staat seit diesem Jahr die hoheitliche Beitreibung auf der Grundlage einseitiger Festsetzung nicht mehr garantiert habe. Spätestens mit Art. 39 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 sei der Status der beiden großen Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften und damit auch das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern endgültig entfallen. Durch die Entziehung der Körperschaftsstellung sei der Status der Kirchen generell auf das Niveau privatrechtlicher Vereinigungen reduziert worden. Das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens der DDR vom 31. August 1990, welches erst am 3. Oktober 1990 zusammen mit dem Einigungsvertrag als identisches Recht der neuen Bundesländer in Kraft getreten sei, habe daran nichts geändert. § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes habe lediglich deklaratorischen Charakter, stelle aber keine Neubegründung des Körperschaftsstatus dar. Selbst wenn durch besagtes Gesetz die Fortgeltung des Körperschaftsstatus festgeschrieben worden wäre, so hätte die Beklagte diesen Status nicht im Land Berlin. Denn das DDR-Kirchensteuer-gesetz habe nach dem Beitritt in den neuen Bundesländern gelten sollen, während aufgrund der Nichterwähnung in Art. 1 Abs. 1 Einigungsvertrag im vereinigten Berlin das einschlägige Landesrecht von Berlin (West) zur Anwendung habe gelangen sollen. Die Religionsgemeinschaften in der ehemaligen DDR hätten den öffentlich-rechtli-chen Korporationsstatus jedenfalls nicht vor dem 3. Oktober 1990 mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wiedererlangt. Da folglich erst nach der Wiedervereinigung der Körperschaftsstatus in den neuen Bundesländern förmlich neu begründet worden sei, habe zumindest bis zu diesem Zeitpunkt keine Art von Kirchensteuerpflicht auf den neuen Gesamtstaat übergehen können. Dementsprechend hätte die Kirchensteuerpflicht der Klägerin ab dem 3. Oktober 1990 durch eine entsprechende formale Erklärung neu begründet werden müssen. Eine solche Erklärung sei aber nie abgegeben worden. Auch von einem automatischen Wechsel bzw. einem Übergang der Mitgliedschaft durch ihren Umzug nach Berlin im Jahre 1972 könne nicht die Rede sein. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kirchengemeinde Berlin (Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg) nicht mehr der EKD als Gliedkirche angehört, so dass es insofern eines Beitritts der in B... ... getauften Klägerin (Evangelische Landeskirche A... ... ) bedurft habe. Im Jahr 1969 hätten sich die acht evangelischen Landeskirchen der DDR zu einem Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR zusammengeschlossen und seien bis zum Untergang der DDR aus der EKD ausgeschieden. Außerdem habe sich seit dem Entzug des Parochialrechts, das allein die Mitglieder der korporierten Religionsgemeinschaft betreffe, durch die DDR-Verfassung von 1968 auch die Kirchenmitgliedschaft nicht fortgesetzt. D.h. sie sei mit ihrem Umzug nach Berlin aus der Kirchengemeinde Bitterfeld ausgeschieden, aber nicht in die Kirchengemeinde Berlin eingetreten. Ihre Heranziehung zur Kirchensteuer sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften und insbesondere gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zustande gekommen sei. Die Übermittlung ihrer Daten an die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg durch dieses Finanzamt sei rechtswidrig gewesen. Das Merkmal der „Erforderlichkeit“ in Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 140 GG sei dahin auszulegen, dass nur diejenige Behörde nach der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft fragen dürfe, die für den Vollzug des jeweiligen Rechts bzw. der jeweiligen Pflicht zuständig sei, im Kirchensteuerrecht mithin die staatlichen Finanzämter. Vor diesem Hintergrund sei auch § 31 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten an die Religionsgemeinschaften nur von Kirchenmitgliedern zulässig sei. In den Unterlagen der Finanzbehörde sei vermerkt gewesen, dass die Klägerin konfessionslos sei. Dennoch sei unverständlicherweise eine Datenübermittlung an die Kirchensteuerstelle erfolgt. Auch die Erhebung von Daten der Klägerin durch Übersendung des Fragebogens zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft durch die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg sei rechtswidrig gewesen. Die Übersendung dieses Fragebogens durch die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg verletzte ihr aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fließendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches durch das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder konkretisiert werde. Ebenso verletzt seien der Geheimnisschutz der religiösen Privatsphäre und die negative Religionsfreiheit, welche in Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG verbürgt seien. Die von der Beklagten anlassunabhängig vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen seien unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt. Der Behördenbegriff in Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasse nicht Kirchenbehörden, sondern nur staatliche Stellen. Dies gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit der Kirchenbehörde den innerkirchlichen Wirkkreis überschreite und Auswirkungen im staatlichen Bereich habe. Dementsprechend dürften nur die Finanzämter Fragebögen zur Feststellung der Religionszugehörigkeit übersenden und die dabei erlangten Informationen dann an die Kirchen weitergeben, nicht hingegen die Kirchen selbst hoheitliche Befugnisse ausüben und ermitteln. Der Staat habe sein Recht, nach der Religionszugehörigkeit zu fragen, nicht durch § 7 KiStG auf die Kirchen übertragen. Die Regelung erkläre lediglich die §§ 88, 90 AO im Rahmen der Kirchensteuererhebung für anwendbar. Nach § 88 Abs. 1 AO ermittle jedoch nicht die „Kirche“, sondern die „Finanzbehörde“ den Sachverhalt von Amts wegen. Überdies sei das vom der Beklagten herausgestellte „differenzierte System der Kirchensteuerverwaltung“ nicht von § 1 Abs. 2 KiStG Bln gedeckt, denn eine nur teilweise Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer sehe das Gesetz nicht vor. Auch die Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 17. November 2011 mit dem Land Berlin enthalte keine Regelung, wonach das staatliche Recht, nach der Religionszugehörigkeit zu fragen, im Land Berlin auf die Kirchen übertragen worden sei. Im Übrigen wäre die Schaffung einer Regelung, die inhaltlich so ausgestaltet wäre, wie das Fragebogen-Verfahren aktuell praktiziert werde, auch rechtswidrig. Wenn der Staat sein in Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 140 GG verbürgtes Fragerecht auf eine nicht-staatliche Entität übertrüge, so dürfte dies nicht zu einem verringerten Grundrechtsschutz führen. Eine Übertragung dieses Fragerechts wäre nur denkbar mit einer gleichzeitigen Verpflichtung der entsprechenden Religionsgemeinschaft zur Einhaltung der staatlichen Datenschutzgesetze als Ausprägungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Eine solche Verpflichtung enthalte insbesondere Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verwaltungsvereinbarung nicht. Im Übrigen wäre eine solche Regelung in Form einer Verwaltungsvereinbarung nach der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes auch verfassungswidrig. Auch seien der Verfassung (Art. 137 Abs. 1 und 6 WRV sowie Art. 136 Abs. 4 WRV) klare Hinweise zu entnehmen, dass das staatliche Recht auf Auskunft über die Religionszugehörigkeit überhaupt nicht übertragen werden dürfe. Aus dem Vorstehenden folge, dass sie gegenüber der Beklagten keiner steuerrechtlichen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht unterliege. Sie sei gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet, auch nur eine der im Fragebogen formulierten Fragen zu beantworten. Unabhängig davon seien die Verwaltungsvereinbarung und die darin geregelte Verwaltung der Kirchensteuer durch die staatlichen Finanzämter und insbesondere auch die Ansiedlung von Kirchensteuerstellen in den Finanzämtern für sich genommen bereits verfassungswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Trennung von Staat und Religion verstießen. Aus Art. 137, 138 i.V.m. Art. 140 GG folge das Verbot organisatorisch-institutioneller und vermögensrechtlicher Verflechtungen staatlicher und kirchlicher Organe. Ebenfalls relevant in diesem Zusammenhang sei der Verstoß des Finanzamtes Prenzlauer Berg gegen die in Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG festgeschriebene staatliche Neutralitätspflicht. Indem das Finanzamt der Kirchensteuerstelle Hinweise auf eine möglicherweise ungeklärte Kirchenmitgliedschaft gebe und diese dadurch in die Lage versetze, der Betroffenen unter Verschleierung der kirchlichen Urheberschaft einen Fragebogen zur Klärung der Religionszugehörigkeit zuzusenden und die Unwissenheit der Betroffenen auszunutzen, um von dieser personenbezogene Daten zu erhalten, ermögliche es durch kollusives Zusammenwirken überhaupt erst die sog. Rasterfahndung der Kirchen im Land Berlin. Die Übersendung des Fragebogens sei nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig gewesen. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften seien an die Grundrechte, insbesondere an Art. 1 Abs. 1 GG und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gebunden. Eine eindeutige Exemtion dieser Religionsgemeinschaften enthielten die Datenschutzgesetze nicht, weshalb sie als ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art.137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG zu qualifizieren seien. Die Kirchen unterfielen dem dritten Abschnitt des BDSG für Private. Überdies unterliege die Datenverarbeitung kirchlicher Stellen spätestens seit der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 europarechtlichen Vorgaben. Diese Richtlinie erfasse alle Datenverarbeitungsvorgänge. Folglich seien die deutschen Datenschutzgesetze richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie die Kirchen in ihren Anwendungsbereich einbezögen. Dies müsse auch deswegen geschehen, weil das eigene Datenschutzrecht der Beklagten, das EKD-Datenschutzgesetz, nicht dem Niveau des staatlichen Datenschutzrechts und den europarechtlichen Vorgaben entspreche. So schreibe Art. 8 Abs. 1 der genannten Datenschutzrichtlinie ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für besonders sensible Daten vor, wozu die Religionszugehörigkeit zähle. Die dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme im 35. Erwägungsgrund sei mit höherrangigem Unionsrecht, namentlich dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, unvereinbar. Die Einhaltung des kirchlichen Datenschutzrechts entsprechend den europarechtlichen Vorgaben unterstehe generell dem staatlichen Justizgewährleistungsanspruch. Im Minimum folge aus diesen Vorgaben die Pflicht, kirchliche Maßnahmen der Kontrolle durch staatliche Gerichte auf ihre Übereinstimmung mit dem verbindlichen kirchlichen Recht zu überprüfen. § 28 Abs. 9 BDSG berechtige religiöse Organisationen nicht dazu, sensible Daten potentieller Mitglieder zu erheben. Überdies gelte eine etwaige Exemtion der Religionsgemeinschaften von der Anwendung eines staatlichen Gesetzes nur solange und soweit die Kirchen keine Datenerhebungen und -verarbeitungen vornähmen, die von Verfassungs wegen staatlichen Stellen vorbehalten seien. Solche Datenerhebungen und -verarbeitungen nehme die Beklagte vor. Indem die Aufgabe der Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht im Bundesland Berlin auf die Kirchen übertragen werde, erhalte die Beklagte hoheitliche Kompetenzen und übe hoheitliche Befugnisse aus. Entgegen den in § 15 Abs. 4 BDSG bzw. § 12 Abs. 2 DSG Berlin vorgesehenen Regelung sei die Beklagte in diesem Fall nicht mehr lediglich Empfänger staatlich übermittelter Daten und deshalb nur mittelbar zur Schaffung ausreichenden Datenschutzes verpflichtet, sondern erhebe und verarbeite selbst – anstelle der staatlichen Stelle – die sensiblen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG und sei mithin als öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG bzw. § 1 DSG Bln zu qualifizieren. Die für öffentliche Stellen vorgeschriebenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien vorliegend nicht eingehalten worden. Insbesondere seien § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG bzw. § 10 Abs. 2 Satz 4 DSG Bln verletzt, wonach der Betroffene im Rahmen der Datenerhebung auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen sei, wenn keine Rechtsvorschrift die Erhebung zulasse. Eine Rechtsvorschrift, welche die Erhebung der im Fragebogen aufgeführten Fragen durch die Beklagte zulasse, existiere nicht. Mithin hätte sie bei der Übersendung des Fragebogens auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hingewiesen werden müssen. Da die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg unter derselben Anschrift wie das Finanzamt firmiere und diese Stelle sich in dem Schreiben vom 22. September 2011, mit dem sie ihr einen Fragebogen übersandt habe, auf die §§ 88, 90 AO berufen habe, sei sie davon ausgegangen, dass es sich um ein staatliches Auskunftsersuchen gehandelt habe, das erzwingbar sei, und habe dieses beantwortet. Eine Aufklärung darüber, dass das Schreiben tatsächlich von einer Religionsgemeinschaft gestammt habe, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sofern § 30 AO keine Regelung enthalte, kämen die allgemeinen Datenschutzgesetze zur Anwendung. Die Norm treffe keine Aussage zur Frage der rechtmäßigen Erhebung von Daten. Vielmehr schütze das Steuergeheimnis den Betroffenen vor einer unkontrollierten Weitergabe seiner Daten. Die Übermittlung ihrer Daten durch die Kirchensteuerstelle Berlin an die Evangelische Kirche in B... ... und die Erhebung personenbezogener Daten bei dieser Kirche seien ebenfalls rechtswidrig gewesen. Eine Rechtsvorschrift, welche die Erhebung und Nutzung von sensiblen personenbezogenen Daten in der hier erfolgten Form erlaube (s. dazu § 4 BDSG bzw. § 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 3 DSG Bln), sei nicht ersichtlich. Da es überdies auch an einer Einwilligung von ihr in die Datenerhebung und -nutzung fehle (s. dazu § 4a Abs. 1 bzw. 3 BDSG), liege auch insofern ein Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Auch § 13 Abs. 1a BDSG sei im Rahmen der Anfrage verletzt worden, da die Evangelische Kirche in B... ... durch die Beklagte nicht auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hingewiesen worden sei. Auch nach der speziellen Regelung des § 28 Abs. 9 Satz 3 BDSG sei die Übermittlung der Angaben über eine vermeintliche Mitgliedschaft an Außenstehende von einer qualifizierten Einwilligung des Betroffenen abhängig. Ebenfalls nicht eingehalten worden sei die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 BDSG bzw. § 10 Abs. 5 DSG Bln. Die Norm sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem die Übermittlung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen stattfinde, dieser bereits vor und nicht nur zeitgleich mit der ersten Übermittlung hierüber zu benachrichtigen sei. Eine entsprechende Benachrichtigung sei nicht erfolgt. Erst Monate nach der Übermittlung habe die Beklagte sie mit Schreiben vom 27. März 2012 über die Datenübermittlung informiert. Auch ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 BDSG sei zu konstatieren. Aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang sei nicht ersichtlich, dass das Finanzamt Prenzlauer Berg vorliegend in die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an die Evangelische Kirche in B... ... eingewilligt habe. Da die Erhebung der Daten seitens der Beklagten unzulässig gewesen sei, sei auch die Weitergabe an die Evangelische Kirche in B... ... nicht nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig gewesen. Diese Fernwirkung folge aus einem Rückgriff auf die „fruit of the poisonous tree-doctrine“, wonach auch mittelbare Beweisergebnisse stets einem Verwertungsverbot unterlägen. Schließlich sei auch die Übermittlung ihrer Daten durch die Beklagte an die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg rechtswidrig gewesen. Insbesondere sei hierdurch § 33 Abs. 1 Satz 2 BDSG verletzt worden. Rechtsfolge unzulässiger Datenverwendung und zu Unrecht unterlassener Informationen sei ein Verwertungsverbot hinsichtlich der gewonnenen Tatsachenerkenntnisse. Aus dem in Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG als Grundsatz festgeschriebenen Trennungsprinzip von Staat und Kirche folge zudem, dass die nachfolgenden Absätze des Art. 137 WRV, insbesondere dessen Absatz 6, eng auszulegen seien. Die verfassungsrechtlich vorgegebene enge Auslegung des Art. 137 Abs. 6 WRV führe ebenfalls dazu, dass die von der Beklagten unter Verletzung datenschutzrechtlicher staatlicher Vorschriften erlangten Erkenntnisse keine Berücksichtigung im Rahmen des staatlichen Verfahrens der Heranziehung zur Kirchensteuer in Form der Lohnsteuer haben könnten. Darüber hinaus lasse sich ein Verwertungsverbot auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen herleiten: Komme es zu schwerwiegenden, bewussten und systematisch angelegten Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig außer Acht gelassen würden (Stichwort: sog. Rasterfahndung), könnten Beweisverwertungsverbote von Verfassung wegen geboten sein. Vorliegend sei durch die unzulässige Beweiserhebung nicht nur ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auch in das Recht der Klägerin auf negative Religionsfreiheit nach Art. 4 GG erfolgt. Die Beklagte habe durch ihr Vorgehen zudem gegen die Grundsätze des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Zugleich liege auch ein Verstoß gegen Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 140 GG vor. Überdies habe die Übersendung des sogenannten „Fragebogens zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft“auch die Tatbestände der Amtsanmaßung, des Betrugs in einem besonders schweren Fall und der Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall erfüllt. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 8.Oktober 2013 für 2012 und den Bescheid des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 29. September 2014 für 2013, soweit mit diesen Bescheiden evangelische Kirchensteuer festgesetzt wurde, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Konsistoriums der Beklagten vom 31. Juli 2015 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die einbehaltenen Beträge in Höhe von 981,45 Euro und 896,22 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Besondere Lebensumstände, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine von der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung der kirchenmitgliedschaftsbegründenden Taufe abweichende Beurteilung rechtfertigten, seien vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Vortrag, dass die Klägerin in einem sozialistischen und weltlichen Sinne erzogen worden sei und dass das Thema Kirche zu Hause keinerlei Rolle gespielt habe, reiche dafür nicht aus. Schon aus der E-Mail der Klägerin vom 29. März 2012, nach der die Klägerin aus Erzählungen ihrer Eltern gewusst habe, dass diese in der DDR aus der Kirche ausgetreten seien, ergebe sich, dass die Klägerin Anhaltspunkte dafür gehabt habe, den Vollzug einer Taufe im Kindesalter in Erwägung zu ziehen. Wegen des vom Verfassungsgerichtshof angelegten objektiven Betrachtungsmaßstabs könnten für den von diesem Gericht in bestimmten Ausnahmefällen als möglich angesehenen Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB nur solche Fallkonstellationen in Betracht kommen, in denen es nach der Kindestaufe nachweislich dauerhaft zu einer Trennung von dem die Taufe veranlassenden Sorgeberechtigten und dem betroffenen Kind gekommen sei (z.B. durch Tod, Kindeswegnahme oder Freigabe zur Adoption). Nach allgemeinen Regeln trage die Klägerin die Beweislast für den Kirchenaustritt. Es seien keine Umstände ersichtlich, die zu einer Beweislastumkehr führen könnten. Es seien keinerlei Gründe erkennbar, aus denen der behauptete, von den Eltern der Klägerin miterklärte Kirchenaustritt durch die staatlichen Organe nicht an die Kirche übermittelt oder von dieser nicht auf der Karteikarte der „Seelenkartei“ (= Mitgliederkartei) B... ..., auf der die Klägerin unter der laufenden Nummer K3 aufgeführt sei, vermerkt worden sein sollte. Für die Aufnahme von Kirchenaustrittserklärungen durch die zuständigen Stellen der DDR hätten Formulare Verwendung gefunden, in denen Kinder, für die ein Austritt habe miterklärt werden sollen, gesondert aufgeführt worden seien. Gerade angesichts des zeitverzögerten Austritts beider Elternteile mute der Verbleib der Klägerin in der Kirche nicht als untypischer Geschehensablauf an. Die Klägerin habe nicht dargelegt, im Zusammenhang mit welcher elterlichen Austrittserklärung ihr Austritt miterklärt worden sein solle und in welcher Weise der andere Elternteil daran mitgewirkt habe. Bei der Beklagten handle es sich um eine altkorporierte Körperschaft, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 11. August 1919 Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei, und dieser Status sei ungeachtet der Nichtanerkennung durch die ehemalige DDR erhalten geblieben. Damit habe sie besagten Status auch im Bereich des Kirchengebiets, das auf dem Gebiet der früheren DDR gelegen habe, nicht neu erwerben müssen. Dies gelte auch für den Bereich des ehemaligen Ostteils von Berlin, auf den das im Westteil Berlins geltende Kirchensteuerrecht ausgedehnt worden sei. Die Kirchen in der ehemaligen DDR hätten ihre Dienstherrenfähigkeit und Organisationsgewalt auch nach Inkrafttreten der Verfassung vom 6. April 1968 stets öffentlich-rechtlich und in vom Staat geduldeter Weise ausgeübt. Die Vertragsparteien des Einigungsvertrages seien davon ausgegangen, dass der Körperschaftstatus der sogenannten altkorporierten Körperschaften nicht neu begründet oder verliehen werde, sondern fortbestehe und wiederauflebe. Dementsprechend habe § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens der DDR vom 31. August 1990 die Feststellung vorgesehen, dass unter anderem die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg als Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Evangelische Landeskirche A... ... als für den Taufort der Klägerin zuständige Landeskirche, Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Habe der Körperschaftsstatus der Rechtsvorgängerin der Beklagten aber fortbestanden, sei die Klägerin den aus dem Körperschaftsstatus fließenden rechtlichen Anforderungen unterworfen gewesen. Da zwischen der Evangelischen Landeskirche A... ... und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Bekenntnisidentität bestehe, sei die Klägerin mit ihrem Umzug nach Berlin Mitglied der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geworden. Ein Beweisverwertungsverbot liege nicht vor. Kirchensteuergläubigerin sei nicht der Staat, sondern die steuererhebende Kirche, vorliegend also die Beklagte. Der Staat sei durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV verpflichtet, den Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus das Besteuerungsrecht als hoheitliche Befugnis zu verleihen. Er komme dieser Verpflichtung nach, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schaffe und dabei die Möglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorsehe. Dem Landesgesetzgeber stehe es dabei frei, ob er sich auf den Erlass von Rahmengesetzen beschränke, das Besteuerungsrecht selbst in allen Einzelheiten regele oder durch Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen den Rahmen schaffe, den die Religionsgemeinschaften in Wahrnehmung des Rechts, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, durch Erlass kirchlicher Steuergesetze ausfüllen könnten. In Ausfüllung dieser Grundsätze lege § 1 Abs. 1 KiStG fest, dass die Kirchen nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen erheben könnten. Nach § 1 Abs. 2 KiStG obliege die Verwaltung der Steuer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 AOAnwG den Berliner Finanzbehörden übertragen werde. Nach § 2 Abs. 1 AOAnwG obliege die Verwaltung der Kirchensteuern den Berliner Finanzbehörden, soweit diesen die Verwaltung übertragen worden sei. Nach § 2 Abs. 3 AOAnwG bestimme sich der Umfang der Verwaltung nach einer Verwaltungsvereinbarung, die derzeit in der Fassung vom 17. November 2011 vorliege. In der Verwaltungsvereinbarung seien die den staatlichen Finanzbehörden übertragenen Aufgaben ebenso näher beschrieben wie die durch die steuererhebenden Kirchen selbst wahrzunehmenden Aufgaben, wozu unter anderem die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht gehöre (vgl. Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a Verwaltungsvereinbarung). Gemäß Art. 18 Abs. 3 Evangelischer Kirchenstaatsvertrag, dem das Land Berlin durch Gesetz vom 6. Juli 2006 zugestimmt habe, habe die Kirche das Recht, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung eigene Kirchensteuerstellen bei den Berliner Finanzämtern zu unterhalten. Nach Art. 18 Abs. 4 dieses Staatsvertrages seien die Finanzbehörden verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich seien. Damit bestehe für die Tätigkeit der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Wenn den Kirchensteuerstellen auf dieser Grundlage die ansonsten den staatlichen Finanzbehörden obliegenden Feststellungen zur subjektiven Kirchensteuerpflicht als Grundvoraussetzung der Besteuerung zugewiesen worden seien, müssten diese zur Durchsetzung steuerrechtlicher Prinzipien in der Lage sein, Feststellungen zur Kirchenmitgliedschaft zu treffen. Für Kirchensteuern gelten nach § 7 KiStG grundsätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend. Somit gelten in Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern auch die §§ 88 und 90 AO. Wenn in Berlin ein differenziertes System der Kirchensteuerverwaltung zwischen Staat und Kirche vereinbart worden sei, nach dem lediglich Teilbereiche der Kirchensteuerverwaltung auf den Staat übertragen worden seien, die Bearbeitung anderer Bereiche, insbesondere die Aufklärung der Frage, ob jemand überhaupt kirchensteuerpflichtig sei, den Kirchen obliege, seien die Kirchen und damit auch die Beklagte bei der Wahrnehmung der ihr nach der Aufgabenverteilung obliegenden Aufgaben der Kirchensteuerverwaltung an die Vorschriften der Abgabenordnung gebunden. Die kirchlichen Dienststellen seien, soweit sie im Rahmen des Besteuerungsverfahrens tätig seien, in Ausübung hoheitlicher Gewalt jedenfalls insoweit, als der dem Staat zuzuordnende Durchführungsbereich der „gemeinsamen Angelegenheit“ Kirchensteuer betroffen sei, grundrechtsgebunden. Insbesondere unterlägen die Kirchen und ihre Mitarbeitenden den Vorschriften des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO. Das Steuergeheimnis sei insoweit bereichsspezifische Datenschutzregelung und als solche einfachgesetzliche Umsetzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und gehe in seinem Anwendungsbereich den von der Klägerin angeführten allgemeinen Datenschutzbestimmungen vor. Das Steuergeheimnis untersage nicht jeglichen Gebrauch von im Besteuerungsverfahren bekanntgewordenen Daten, da andernfalls ein Besteuerungsverfahren nicht möglich wäre (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Datenschutzgesetze keine für alle geltenden Gesetze seien, die Kirchen vielmehr durch beredtes Schweigen von deren Anwendungsbereich ausgenommen seien und das Datenschutzrecht eine unter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht fallende eigene Angelegenheit der Kirchen sei. Nur im Bereich der Ausübung hoheitlicher Gewalt komme es zu einer wegen der Ganzheitlichkeit kirchlichen Wirkens eingeschränkten, analogen Anwendung der Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des BDSG und auch nur, soweit die Datenverarbeitung dem dem Staat zuzuordnenden Durchführungsbereich der „gemeinsamen Angelegenheit“ Kirchensteuer entstamme. Aus der Bindung der Kirche, soweit sie Steuern erhebe, an die Grundrechte, insbesondere an das informationelle Selbstbestimmungsrecht, folge mitnichten die umfassende unmittelbare Anwendbarkeit der staatlichen Datenschutzbestimmungen. Bei den sogenannten „gemeinsamen Angelegenheiten“ – einem lediglich einen tatsächlichen Zustand beschreibenden Hilfsbegriff – bedürfe es jeweils der Unterscheidung der kirchlichen und staatlichen Seite und deren jeweiliger Einzelfallzuordnung zu den kirchlichen und staatlichen Angelegenheiten mit der Konsequenz der Anwendbarkeit staatlichen und kirchlichen Rechts. Im Kirchensteuerrecht bestimme der Staat die Voraussetzungen, Grundlagen, die möglichen Kirchensteuerarten und die Form, unter denen er seinen Apparat zur Durchsetzung der kirchlichen Steuerforderungen zur Verfügung stelle sowie das Rechtsmittelverfahren. Kirchliches Recht sei dagegen das materielle Substrat der Kirchensteuer, nämlich die Forderung der Kirche gegen ihr Mitglied einschließlich der Frage, ob eine solche Forderung überhaupt aufgestellt werden solle, die Festsetzung der Kirchensteuerarten sowie Beginn und – vorbehaltlich des staatlichen Kirchenaustrittsrechts – auch das Ende der Kirchensteuerpflicht. Das Mitgliedschaftsrecht und damit auch die Frage, wie die Kirchenmitgliedschaft begründet werde, sei eigene Angelegenheit der Kirche im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV. Dem entspreche die Aufgabenverteilung nach der Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 17. November 2011, nach der die Kirchen gemäß Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a für die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht verantwortlich seien. Insoweit handele es sich also um die Wahrnehmung eigener Angelegenheiten im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheit Kirchensteuerrecht, so dass, soweit nicht ohnehin durch § 30 AO verdrängt, auf die Tätigkeit der Kirche das Datenschutzgesetz der EKD Anwendung fände. Im Bereich ihrer eigenen Angelegenheiten sei die Kirche aber nur an den Grundrechtskern bzw. das „Ob“ des Datenschutzes oder das Datenschutzprinzip gebunden und damit zu Datenschutzmaßnahmen zum Würdeschutz verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Bindung der Kirche und Verpflichtung zur Schaffung ausreichender Datenschutzmaßnahmen bestehe nur in den Fällen, in denen die Kirche vom staatlichen Datenübermittlungsangebot Gebrauch machen wolle. Erforderlich, aber auch genügend sei dann eine dem Schutzzweck des BDSG, dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts, entsprechende Ausgestaltung des kirchlichen Datenschutzrechts. Die Beklagte, die innerhalb des Besteuerungsverfahrens im Rahmen der ihr zugewiesenen eigenen Angelegenheiten tätig geworden sei und dabei an die Vorschriften der Abgabenordnung gebunden sei, habe sich durch Übersendung des Fragebogens zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 88 AO) entsprechend der Regelung in § 93 Abs.1 AO zunächst an die Klägerin gewandt. Ein Beweisverwertungsverbot setze voraus, dass aus der rechtswidrigen Handlung gerade die Tatsachen ermittelt worden seien, die für die Entscheidung herangezogen würden. Die Klägerin habe auf dem von ihr ausgefüllten Fragebogen die (unzutreffende) Angabe gemacht, nicht getauft zu sein. Die weiteren Angaben der Klägerin seien erst im Schriftwechsel mit der Kirchensteuerstelle Berlin erfolgt, von der nicht einmal die Klägerin behaupte, dass sie nicht als kirchliche Dienststelle zu erkennen sei. Die von der Klägerin auf dem Fragebogen getätigten Angaben seien nicht ursächlich für die Feststellung ihrer Kirchenmitgliedschaft infolge der festgestellten Taufe gewesen, denn der Beklagten hätten alle für eine Taufanfrage notwendigen Angaben auch ohne die Angaben der Klägerin im Fragebogen vorgelegen. Da die Tatsachenermittlung sich demgemäß unabhängig von den personenbezogenen Angaben der Klägerin im Fragebogen vollzogen habe, könnten sowohl die behaupteten Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen als auch die behauptete Verwirklichung von Straftatbeständen von vornherein kein Verwertungsverbot begründen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.