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Urteil

27 K 285/21

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1014.27K285.21.00
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Leitsätze
Bei dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich, jedenfalls insoweit er das Begnadigungsrecht nach Art 60 Abs 2 GG ausübt, nicht um eine zur Auskunft verpflichtete Bundesbehörde.(Rn.22) Durch ihren Bezug zu der Ausübung des Begnadigungsrechts betrifft die begehrte Auskunft kein Verwaltungshandeln des Bundespräsidenten.(Rn.22)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nämlich betreffend den Bescheid des Bundespräsidialamtes vom 11. Mai 2021, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. I. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Insbesondere handelt es sich um eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren gegen den Bundespräsidenten selbst richtet, ist der Streitgegenstand des hier geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht das verfassungsrechtliche Handeln des Bundespräsidenten bei der Ausübung des Begnadigungsrechts nach Art. 60 Abs. 2 GG als solches, sondern die Frage, ob er hierüber zur Auskunft verpflichtet ist, und damit nicht materielles Verfassungsrecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2016 - OVG 6 S 56.15 - juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 24. November 2015 - VG 27 L 179.15 - amtl. Abdr., S. 7 f.). Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist eine allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - juris Rn. 23) und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskünfte ergibt sich weder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 10 EMRK (unten 1.) noch aus § 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 und 4 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland - Medienstaatsvertrag - (unten 2.). 1. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des Presserechts für den vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. a) Der in § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - PresseG BE - landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist vorliegend nicht anwendbar. Die grundgesetzlichen Regelungen über das Amt des Bundespräsidenten (Art. 54 ff. GG) schließen als Annex die Befugnis des Bundes zur Regelung behördlicher Auskunftspflichten gegenüber der Presse zur Amtstätigkeit des Bundespräsidenten ein. Die Befugnis zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundespräsidenten ist integraler Bestandteil seiner geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungskompetenzen und Grundfunktionen seines Amtes (vgl. im Einzelnen: Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG Kommentar, 15. Aufl. 2022, Art. 54 Rn. 9 f., 17 ff.). Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Kompetenzen und Grundfunktionen ist der Bundespräsident auf Grundlage seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 - juris Rn. 94) berechtigt, öffentlich aufzutreten und sich öffentlich zu äußern (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 21 ff.). Diese Bundeskompetenz schließt wiederum als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten gegenüber der Presse ein, die eben diese Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundespräsidenten betreffen. Da der Bund von seiner Regelungsbefugnis bisher keinen Gebrauch gemacht hat, greift der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Auskunftsanspruch. Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Bundesbehörden darf dabei nicht hinter dem Gehalt der - untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden - Auskunftsansprüche der Landespressegesetze zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 12). Er fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist, dass dem Informationsinteresse der Presse keine schutzwürdigen Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen. Aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3/20 - juris Rn. 25; Beschluss vom 23. März 2021 - 6 VR 1/21 - juris Rn. 17; Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - juris Rn. 28 ff. und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - juris Rn. 13; Beschlüsse vom 20. März 2018 - 6 VR 3/17 - juris Rn. 16 und vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - juris Rn. 17 f.; Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - juris, Rn. 16 f. und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - juris Rn. 29; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 12). b) Diese Voraussetzungen für den verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft sind nicht erfüllt. Schon der Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs ist nicht eröffnet. Bei dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich, jedenfalls insoweit er das Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG ausübt, nicht um eine zur Auskunft verpflichtete Bundesbehörde. Durch ihren Bezug zu der Ausübung des Begnadigungsrechts betrifft die begehrte Auskunft kein Verwaltungshandeln des Bundespräsidenten. Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen Bundesbehörden. Dabei ist von einem eigenständigen presserechtlichen Behördenbegriff auszugehen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 - juris Rn. 35 [zum PresseG BY]; VG Berlin, Beschluss vom 24. November 2015 - VG 27 L 179.15 - amtl. Abdr., S. 9). Für das Verständnis des presserechtlichen Behördenbegriffs maßgeblich ist der Sinn und Zweck des presserechtlichen Auskunftsanspruchs (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 55 m.w.N.). Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert nach ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen schützt die Pressefreiheit auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle bei der demokratischen Meinungs- und Willensbildung wirksam wahrzunehmen. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise auszugestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung erlaubt. Dazu gehört auch die Schaffung behördlicher Auskunftspflichten, die es der Presse ermöglichen oder erleichtern, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 - 7 C 26/17 - juris Rn. 22 m.zahlr.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern im funktionalen Sinne zu begreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6/17 - juris Rn. 15; BGH, Urteile vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - juris Rn. 18 [zum PresseG NW] und vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - juris Rn. 12 [zum PresseG NI]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22 - amtl. Abdr., S. 5). Dieses funktionelle Verständnis des Behördenbegriffs stellt maßgeblich auf die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit ab; ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bzw. einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6/17 - juris Rn. 17 und vom 8. März 1962 - VIII C 185/60 - NJW 1962, 1410; OVG Bremen, Urteil vom 7. April 2011 - 1 A 200/09 - juris Rn. 5). Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sich nicht auf jedes staatsgewaltliche Handeln erstreckt. Vielmehr fallen bestimmte Angelegenheiten - wie beispielsweise parlamentarische Immunitätsangelegenheiten - von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, der auf Verwaltungshandeln beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6/17 - juris Rn. 14 ff.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 - OVG 6 N 43/20 - juris Rn. 10 f.). Verfassungsorgane sind demnach nicht als Behörden im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs anzusehen, wenn und soweit sie im konkreten Fall aufgrund einer ausschließlich verfassungsrechtlich determinierten Funktion tätig werden (vgl. erg. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL 2022, § 35 VwVfG, Rn. 72 [zu § 1 Abs. 4 VwVfG]). Nach diesen Maßstäben ist die Einordnung des Bundespräsidenten als Behörde im presserechtlichen Sinn nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er ein oberstes Bundes- und damit Verfassungsorgan ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes; Nierhaus/Brinktrine, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 54 Rn. 2). Denn auch als Verfassungsorgan gehört er im Grundsatz zu der gegenüber der Presse verpflichteten Staatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139/81 - juris Rn. 28). Zugleich ist aus dem Umstand, dass der Bundespräsident in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen bzw. -gewalten (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG) funktional (am nächsten) der Exekutive zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 - juris Rn. 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2022 - OVG 12 B 25/20 - juris Rn. 22 [zum IFG]; VG Berlin, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VG 27 L 179.15 - amtl. Abdr., S. 9 und vom 22. September 2020 - VG 27 L 242/20 - amtl. Abdr., S. 4 f.), nicht zu folgern, dass sein Handeln stets als Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist (zu der sog. Subtraktionsmethode vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3/11 - juris Rn. 13 [zum IFG]; s.a. Urteil vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5/04 - juris Rn. 20 f. [zum Umweltinformationsgesetz]). Denn wie der Wortlaut der Vorschrift des Art. 60 Abs. 2 GG - in der Tradition republikanischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 25; Art. 49 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 [RGBl. 1383]) - zum Ausdruck bringt, steht das Begnadigungsrecht dem Bundespräsidenten weder persönlich noch in seiner Organeigenschaft zu, sondern wird von ihm für das Staatswesen ausgeübt (vgl. Schätzler, Hdb. des Gnadenrechts, 2. Aufl. 1992, S. 18; Waldhoff, in: ders., Gnade vor Recht - Gnade durch Recht?, 2014, S. 131, 136; s.a. § 452 Satz 1 der Strafprozessordnung). Aus diesem Grund führt die organisationsrechtliche bzw. kompetenzielle Zuweisung der Ausübungsbefugnis des Begnadigungsrechts an den Bundespräsidenten - und damit auch die Frage nach seiner Stellung innerhalb des Gewaltentrias - für die Qualifikation der Begnadigung als Verwaltungshandeln nicht weiter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 34; Mickisch, Die Gnade im Rechtsstaat, 1996, S. 38 f.). Ihrer - hier allein maßgeblichen - Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Ausübung des Begnadigungsrechts nicht um eine Verwaltungstätigkeit. Soweit der Bundespräsident seine Befugnisse aus Art. 60 Abs. 2 GG ausübt, handelt er nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan (so bereits BVerwG, Urteil vom 8. März 1962 - VIII C 185/60 - NJW 1962, 1410 [zu Art. 59 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen]). Nach Art. 60 Abs. 2 GG übt der Bundespräsident im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Das Begnadigungsrecht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen; es eröffnet die Möglichkeit, eine im Rechtsweg zustande gekommene und nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem „anderen“, „besonderen“ Weg zu korrigieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 27). Mit dem Begnadigungsrecht übt der Bundespräsident eine Gestaltungsmacht besonderer Art aus, welche nicht den Sicherungen, den Gewaltenverschränkungen und -balancierungen unterliegt, die gewährleisten sollen, dass Übergriffe der Exekutive durch Anrufung der Gerichte abgewehrt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 34). Das Gnadenrecht ist nicht als materielle Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend für diese Einordnung des Begnadigungsrechts sind seine verfassungsrechtliche Grundlage und Wirkungen. Letztere bestehen unter anderem darin, dass Gnadenakte Entscheidungen der Judikative außer Kraft zu setzen vermögen, indem von straf- oder disziplinarrechtlichen Rechtsfolgen dispensiert wird (vgl. Schätzler, a.a.O., S. 121 ), freilich ohne diese zu kassieren (vgl. Reimer, in: Kahl/ Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, 216. Lfg. August 2022 Art. 60 Rn. 88). Anders als die Verwaltung, die idealtypisch mit der Aufgabe des Gesetzesvollzugs im Einzelfall betraut ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - juris Rn. 126), besteht bei der (durch die rechtskräftige Entscheidung der Judikative oder sonst gerade nicht gebundenen) Ausübung des Begnadigungsrechts „die Wahl, dem Recht seinen Lauf zu lassen oder ihm Einhalt zu gebieten“ (Schätzler, a.a.O., S. 121). Diese Besonderheiten gehen auf eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zurück, die es in den Willen bzw. persönliche Entscheidungsfreiheit des Ermächtigten stellt, von ihr Gebrauch zu machen, und gebieten es, die Gnadengewalt als eine Gestaltungsmacht besonderer Art zu qualifizieren, wovon auch die ständige verfassungs- und höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 33 f. und - hieran festhaltend - Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 - juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - juris Rn. 186 f.; Beschlüsse vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 - juris Rn. 63, vom 3. Juli 2001 - 2 BvR 1039/01 - juris Rn. 2 und vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 50/80 - juris Rn. 25; vgl. weiter Böllhoff, Begnadigung und Delegation, 2012, S. 47 f., 57, 130; Schätzler, a.a.O., S. 122; Reimer, a.a.O., Art. 60 Rn. 69, 82; s.a. Nettesheim, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. des Staatsrechts Bd. III, 3 Aufl. 2005, § 62 Rn. 51). Gnadenentscheidungen haben politischen Charakter und sind nicht Aufgabe der Verwaltung, sondern Teil der Staatsleitung (vgl. Pflieger, ZRP 2008, 84, 85; Butzer, a.a.O., Art. 60 Rn. 51; Knauff, a.a.O., § 35 VwVfG, Rn. 72; einschränkend Klein, Gnade - ein Fremdkörper im Rechtsstaat, 2001, S. 63 und Mickisch, a.a.O., S. 39; vgl. zur a.A. nur Blaser, Rechtsakt und Gnadenakt im modernen Rechtsstaat, 1962, S. 73 ff.; Birkhoff/Lemke, Hdb. Gnadenrecht, 2012, S. 43 f.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 184; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 196; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 42. EL 2022, § 40 Rn. 121). Sie in den Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs einzubeziehen, würde faktisch einer Bindung und Beschränkung zumindest nahekommen, deren Schaffung das Grundgesetz selbst dem Gesetzgeber nicht ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 33). Aus dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 3 GG, der im Zusammenhang mit der Delegationsbefugnis „andere Behörden“ erwähnt, sowie aus der Delegierbarkeit der Begnadigungsbefugnis an sich, von der der Bundespräsident auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5. Oktober 1965 [BGBl. I, 1573], zuletzt geändert durch die Anordnung vom 3. November 1970 [BGBl. I, 1513] - GnadenAnO -), folgt nichts anderes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 36). Denn der Wortlaut des Art. 60 Abs. 3 GG verhält sich allenfalls zu der staatsrechtlichen Rolle des Bundespräsidenten (vgl. Reimer, a.a.O., Art. 60 Rn. 54). Ob er Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist, kann diese Vorschrift nicht generell-abstrakt festlegen, da dies eine im konkreten Einzelfall zu beantwortende Frage ist, deren Antwort, wie eingangs dargestellt, maßgeblich davon abhängt, ob der Bundespräsident eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Auch aus dem Umstand der Delegierbarkeit selbst lässt sich nicht herleiten, dass von einer Verwaltungsaufgabe auszugehen sei. Delegation und Subdelegation unterhalb der Regierungsebene (vgl. hierzu Art. 3 GnadenAnO) mögen der Gnadenentscheidung die Qualität des Präsidial- bzw. Regierungsaktes nehmen (vgl. Blaser, a.a.O., S. 77), indes verliert der Gnadenakt seinen Verfassungsrang hierdurch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 36; Schätzler, a.a.O., S. 122). Die - gegebenenfalls in Folge von Delegation - das Begnadigungsrecht ausübende Person kann aus diesem Grund für die Qualifikation der Begnadigung als Verwaltungshandeln nicht entscheidend sein. Dies zeigt sich auch darin, dass - wie oben dargelegt - weder dem Bundespräsidenten noch etwaigen Delegataren das Begnadigungsrecht im Sinne einer Rechtsinhaberschaft zusteht, sondern dem Bund. Das Begnadigungsrecht des Grundgesetzes spiegelt insoweit gerade die Abkehr von der Vorstellung eines persönlichen (Vergebungs-)Rechts des Monarchen wider (vgl. Klein, a.a.O., S. 61; Schätzler, a.a.O., S. 18; s.a. v. Arnauld, in: von Münch/Kunig, GG Kommentar, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 60 Rn. 13), mag es sich im Übrigen auch um ein Kontinuum der Verfassungsgeschichte handeln (vgl. hierzu Böllhoff, a.a.O., S. 28, 31). Die Delegation des Begnadigungsrechts ist lediglich eine unechte, konservierende Übertragung, wodurch die Verantwortung beim verfassungsrechtlichen Gnadenorgan verbleibt (vgl. Nierhaus/Brinktrine, a.a.O., Art. 60 Rn. 16; Böllhoff, a.a.O., S. 114 ff.). Diejenigen Behörden, an die die Ausübung der Begnadigungsbefugnis delegiert wird, sind nach dem funktionalen Behördenbegriff insoweit keine Behörden (vgl. Reimer, a.a.O., Art. 60 Rn. 82). Vor diesem Hintergrund geht auch der klägerische Vortrag, Bundesminister, denen nach Art. 2 GnadenAnO die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen wurde, seien als Bundesbehörden ohne Weiteres dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ausgesetzt, fehl. Wenngleich oberste Bundesbehörden grundsätzlich zu den Auskunftsverpflichteten gehören können, wäre im Fall eines Auskunftsbegehrens mit Bezug zur delegierten Ausübung der Begnadigungsbefugnis ebenfalls zu prüfen, ob im konkreten Fall die fragliche Stelle eine materielle Verwaltungstätigkeit ausübt. Damit trifft auch der klägerische Einwand nicht zu, der Bundespräsident könne durch Delegation die Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bestimmen. Dagegen kommt eine Übertragung von Bereichsausnahmen und Beschränkungen aus anderen Gesetzen - einschließlich der von der Beklagten unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zum Informationsfreiheitsgesetz (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 8) geltend gemachten - auf den verfassungsrechtlich geprägten presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7/18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht für einen (allein) gegen das Bundespräsidialamt gerichteten Auskunftsanspruch. Zwar ist dieses eine oberste Bundesbehörde (vgl. Butzer, VerwArch 82 (1991), 497, 512 f.). Allerdings dient es (hier) allein der Unterstützung des Bundespräsidenten bei dessen Aufgabenerledigung, die - wie oben dargelegt - vorliegend nicht zur materiellen Verwaltungstätigkeit gehört, weshalb auch das Bundespräsidialamt (insoweit) keine Verwaltungstätigkeit ausübt (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VG 27 L 179.15 - amtl. Abdr., S. 8 f., 13 und 22. September 2020 - VG 27 L 243/20 - amtl. Abdr., S. 4 sowie - zum IFG - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2022 - OVG 12 B 25/20 - juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2020 - VG 2 K 181.19 - juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von dem Kläger vorgetragene vermeintliche Verwaltungstätigkeit des Bundespräsidialamtes im Nachgang zu den Begnadigungsentscheidungen und die von ihm bemühte Analogie zu der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen nicht an. Nach alledem kann insbesondere dahinstehen, ob der Kläger zu den auskunftsberechtigten Personen gehört (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22 - amtl. Abdr., S. 3 f.), die begehrte Information vorhanden ist oder berechtigte schutzwürdige Interessen Privater entgegenstehen. 2. § 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 und 4 Medienstaatsvertrag ergeben nichts anderes. Die Vorschriften sind schon aufgrund der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorliegend nicht anwendbar. Die obigen Ausführungen zum landespressegesetzlichen Auskunftsanspruch geltend entsprechend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VG 27 L 68/22 - juris Rn. 23 ff. und Urteil vom 30. September 2015 - VG 27 K 317.13 - amtl. Abdr., S. 16). III. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, die den - nach bisherigem Sach- und Streitstand mangels Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes als rechtswidrig zu beurteilenden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 3. September 2019 - VG 27 K 447.18 - amtl. Abdr., S. 4 und vom 30. September 2015 - VG 27 K 317.13 - amtl. Abdr. S. 16 [zum PresseG BE]) - Bescheid vom 11. Mai 2021 in dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und sich so freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger begehrt Auskünfte über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten. Nach seinen Angaben ist der Kläger freier Journalist und als Projektleiter der von der O... e.V. betriebenen Plattform f... tätig. Nachdem er im Rahmen einer früheren Anfrage unter anderem nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - bereits eine Statistik über die seit dem 1. Juli 1974 und bis zum Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten G... entschiedenen Gnadenverfahren (unterteilt nach dem Namen des jeweiligen Bundespräsidenten und der Anzahl von Entscheidungen in beamten- und soldatenrechtlichen Gnadenangelegenheiten bzw. Strafgnadenentscheidungen) erhalten hatte, verlangte der Kläger mit einer an die Pressestelle des Bundespräsidialamtes gerichteten E-Mail vom 4. Mai 2021 unter Verweis auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - die Zusendung einer „Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021“ mit den „Namen der begnadigten Personen“, dem „Aktenzeichen der rechtskräftig abgeschlossenen Strafsache, Disziplinarsache oder Ehrengerichtssache […], auf die sich die Begnadigung bezieht“, der „der Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssache zugrundeliegende Verfehlung“ und dem „Datum der Begnadigung“. Das Bundespräsidialamt lehnte das Auskunftsersuchen mit Bescheid vom 11. Mai 2021 ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ausübung des Begnadigungsrechts sei als Verwaltungstätigkeit zu werten. Die Übertragung einer Aufgabe im Verfassungstext führe nicht zwingend zu einer Qualifikation als Verfassungstätigkeit. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass Entscheidungen der Justiz Judikativ- und keine Verfassungsakte seien. Außerdem folge dies aus der in Art. 60 Abs. 3 GG normierten Übertragungsmöglichkeit „auf andere Behörden“, von der der Bundespräsident auch Gebrauch gemacht habe, indem er das Begnadigungsrecht durch Anordnung in diversen Fällen auf Bundesminister übertragen habe. Tätigkeiten eines Verfassungsorgans könnten indes nur von diesem selbst vorgenommen werden. Unzweifelhaft seien zudem presserechtliche Auskunftsansprüche gegen Bundesministerien gegeben, denen die Ausübung des Begnadigungsrechts übertragen wurde. Ein entsprechender, gegen den Bundespräsidenten gerichteter Anspruch müsse auch in Fällen fehlender Delegation gegeben sein, da andernfalls nicht der Charakter des Gnadenrechts selbst, sondern der Umfang seiner Delegierung die Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bestimme. Ferner handele es sich jedenfalls bei der der eigentlichen Ausübung des Gnadenrechts nachgelagerten Ergebnisdokumentation, auf die sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch einzig beziehe, um eine Verwaltungsaufgabe, was sich auch daran zeige, dass auch die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen keine rechtsprechende, sondern Verwaltungstätigkeit sei. Die Information sei auch vorhanden. Bei der begehrten Übersicht handele es sich lediglich um eine Aufbereitung und Zusammenstellung verfügbarer Informationen. Dass das Bundespräsidialamt über eine Aktenführung in Gnadensachen - und damit über sämtliche begehrten Informationen - verfüge, ergebe sich auch aus Nr. 320 seines Aktenplans. Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht. Allenfalls könne das Ergebnis einer Einzelfallabwägung die Schwärzung einzelner Namen Betroffener rechtfertigen. Das in die Zuständigkeit des Bundespräsidenten fallende Begnadigungsrecht betreffe nur Täter schwerster Straftaten und Bundesbeamte, die Dienstvergehen begangen hätten. Anders als bei „herkömmlichen“ strafgerichtlichen Verurteilungen gehe es in diesen Fällen um prominente Strafverfahren oder ehemalige hochrangige Amtsträger bzw. vorrangig um Staatsschutzdelikte nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Es seien nur Eingriffe in die Sozialsphäre dieser Personen zu befürchten. Ihre eigene Prominenz oder die Öffentlichkeitswirksamkeit ihrer Taten verwehre es den Betroffenen, aufgrund von Zeitablauf „allein gelassen zu werden“. Die Öffentlichkeit habe auch Jahre nach der Tat ein überragendes Informationsinteresse, das durch das Fehlen einer gerichtlichen Kontrolle und von Transparenz im Bereich des Begnadigungsrechts noch verstärkt werde. Berichte über das Begnadigungsgesuch stellten lediglich eine letzte Etappe der Berichterstattung über eine öffentlichkeitswirksame Tat dar. Betroffene müssten schon aufgrund der Gerichtsöffentlichkeit damit rechnen, dass die Öffentlichkeit auch von einer Begnadigung Kenntnis erlange. Schließlich habe der Bundespräsident selbst im Rahmen seiner Begnadigungspraxis bisweilen die Öffentlichkeit gesucht und mit Presseerklärungen bzw. -äußerungen über konkrete Begnadigungsverfahren unter Nennung der Namen der Betroffenen berichtet. Ein Anspruch folge zudem aus Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -). Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des in dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehobenen Bescheides vom 11. Mai 2021 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen zu sämtlichen Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellung einer Übersicht, aus der die Namen der begnadigten Personen, das Aktenzeichen der rechtskräftig abgeschlossenen Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssache (vgl. Art. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes), auf die sich die Begnadigung bezieht, die der Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssache zugrundliegende Verfehlung (Straftatbestand etc.) sowie das Datum der Begnadigung hervorgeht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Sie führt im Wesentlichen aus, das Bundespräsidialamt sei im Hinblick auf das klägerische Begehren keine auskunftspflichtige Stelle. Dieses Begehren beziehe sich auf die Ausübung des Gnadenerweises und damit gerade nicht auf eine materielle Verwaltungstätigkeit, sondern auf die Wahrnehmung einer spezifischen verfassungsrechtlichen Funktion. Art. 60 Abs. 2 GG verleihe dem Träger oder der Trägerin des Gnadenrechts eine Gestaltungsmacht besonderer Art, die - schon mangels Bindung an gesetzliche Vorgaben und gerichtlicher Kontrolle - kein materielles Verwaltungshandeln darstellen könne. Der presserechtliche Auskunftsanspruch setze indes - wie der Auskunftsanspruch nach dem IFG - voraus, dass die begehrte Auskunft bzw. Information einer materiellen Verwaltungstätigkeit entspringe. Die auch hier heranzuziehende ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung zum IFG sowie dessen Gesetzesbegründung ergebe, dass Handlungen des Bundespräsidenten, die dieser in seiner verfassungsrechtlichen Funktion als Staatsoberhaupt wahrnehme, als präsidiale oder präsidentielle Akte keine Verwaltungstätigkeit darstellten. Eine Parallele zur Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen sei nicht zu ziehen, schon weil die Tätigkeiten und Aufgaben des Bundespräsidialamts stets auf die Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben beschränkt seien. Die von dem Kläger begehrte Übersicht sei keine vorhandene Information und müsse durch Untersuchung generiert werden. Zwar verfüge das Bundespräsidialamt über eine Aktenführung in Gnadensachen, diese umfasse aber nicht die begehrte Übersicht. Die Erstellung einer solchen Übersicht gehe in qualitativer Hinsicht über eine bloße Zusammenstellung der einzelnen Gnadenvorgänge hinaus. Allein die Ermittlung der jeweils zu Grunde liegenden Verfehlung sei Gegenstand einer Untersuchung und Auswertung des einzelnen Gnadenvorgangs. Schließlich stünden der Auskunftserteilung schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen sei Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse zuzubilligen. Die Weitergabe der von dem Kläger begehrten Daten stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, da auch personenbezogene Daten der Privatsphäre betroffen seien. Die Betroffenen müssten - auch weil Dritte für sie ein Gnadengesuch stellen könnten - nicht damit rechnen, dass ihre Daten weitergegeben würden, da das Begnadigungsverfahren eine Teilnahme der Öffentlichkeit nicht vorsehe. In den von dem Kläger benannten Presseerklärungen bzw. -äußerungen über konkrete Begnadigungsverfahren seien die Gnadengesuche ohnehin der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.