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Beschluss

28 K 267.12

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0125.28K267.12.0A
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Leitsätze
Eine Aussetzung kommt in analoger Anwendung von § 94 VwGO in Betracht, wenn vor dem Europäischen Gerichtshof bereits ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, da eine neuerliche Anrufung des Europäischen Gerichtshofs diesen nur zusätzlich belasten würde, ohne dass dies einen Erkenntnisgewinn verspräche.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2012 (VG 7 K 215.12 und VG 7 K 323.12) ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussetzung kommt in analoger Anwendung von § 94 VwGO in Betracht, wenn vor dem Europäischen Gerichtshof bereits ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, da eine neuerliche Anrufung des Europäischen Gerichtshofs diesen nur zusätzlich belasten würde, ohne dass dies einen Erkenntnisgewinn verspräche.(Rn.2) Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2012 (VG 7 K 215.12 und VG 7 K 323.12) ausgesetzt. Das auf eine höhere Besoldung gerichtete Klageverfahren ist in analoger Anwendung von § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, weil die im vorliegenden Klageverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen jedenfalls zum Teil aufgrund mehrerer Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin beim Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischen Gerichtshof) voraussichtlich von diesem Gericht verbindlich beantwortet werden. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Die Aussetzung kommt zudem in analoger Anwendung von § 94 VwGO in Betracht, wenn vor dem Europäischen Gerichtshof bereits ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – zuvor Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) – anhängig ist, da eine neuerliche Anrufung des Europäischen Gerichtshofs diesen nur zusätzlich belasten würde, ohne dass dies einen Erkenntnisgewinn verspräche (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 – 6 C 20.06 –, zitiert nach juris, Rdnr. 1 und 4; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 2 L 48.12 –). Aufgrund der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2012 (VG 7 K 215.12 – veröffentlicht in juris – und VG 7 K 323.12) sind beim Europäischen Gerichtshof Verfahren anhängig, in denen es um Fragen möglicher Verstöße des früheren für Bundesbeamte geltenden Besoldungssystems gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 16), geht, die auch im vorliegenden Fall zu klären sind. Nach Anhörung der Beteiligten hält es das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie für sachgerecht, das ihm durch § 94 VwGO eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, das Verfahren auszusetzen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.