Beschluss
28 L 28.14
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0303.28L28.14.0A
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Leitsätze
Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 22 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 1 BBG dar, wenn der Dienstherr über die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinaus im Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen zusätzlich als konstitutives Merkmal die Qualifikation „Studium der Rechtswissenschaften“ mit dem Abschluss Erstes oder Zweites Staatsexamen mit mindestens 15 Punkten aus beiden juristischen Staatsprüfungen zusammen oder wenigstens 7,50 Punkten in der ersten juristischen Staatsprüfung anführt und sich dieses Anforderungskriterium in den Grenzen, die dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens und seines Einschätzungsspielraums zustehen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 22 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 1 BBG dar, wenn der Dienstherr über die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinaus im Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen zusätzlich als konstitutives Merkmal die Qualifikation „Studium der Rechtswissenschaften“ mit dem Abschluss Erstes oder Zweites Staatsexamen mit mindestens 15 Punkten aus beiden juristischen Staatsprüfungen zusammen oder wenigstens 7,50 Punkten in der ersten juristischen Staatsprüfung anführt und sich dieses Anforderungskriterium in den Grenzen, die dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens und seines Einschätzungsspielraums zustehen.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Dienste des Landes Berlin und hat im November 2013 den Master-Studiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) mit dem Gesamtprädikat „sehr gut“ (1,5) abgeschlossen. Die Bundespolizei schrieb Ende des Jahres 2013 auf ihrer Internetseite zwei Stellen für die Einstellung von Polizisten/Polizistinnen in den höheren Polizeivollzugsdienst aus. Der Vorbereitungsdienst soll zum 1. April 2014 beginnen. Die Stellenausschreibung richtete sich ausdrücklich an „Hochschulabsolventen (w/m) mit einem Studium der Rechtswissenschaften“ und nannte als Anforderungsprofil mindestens 15 Punkte aus beiden juristischen Staatsprüfungen zusammen oder wenigstens 7,50 Punkte in der ersten juristischen Staatsprüfung. Der Antragsteller bewarb sich im Dezember 2013 auf die ausgeschriebenen Stellen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht weiter berücksichtigt werden könne, da er die in der Stellenausschreibung genannte Anforderung – erfolgreicher Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem ersten und/oder zweiten Staatsexamen – nicht erfülle. Der Abschluss „Master of Laws (LL.M.)“ des Antragstellers sei ausweislich der Studienunterlagen inhaltlich einem rechtswissenschaftlichen Studium mit Examensabschluss nicht vergleichbar, es fehlten Pflichtveranstaltungen vor allem im Fach Strafrecht, aber auch in den anderen Rechtsgebieten. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 1. ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Teilnahme am strukturierten Auswahlverfahren am 24. Februar 2014 für die Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst zum 1. April 2014 zu ermöglichen und 2. eine der beiden freien Stellen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu besetzen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Eine Erledigung des Begehrens ist trotz des bereits am 24. Februar 2014 durchgeführten strukturierten Auswahlverfahrens deshalb nicht eingetreten, da das Auswahlprozedere bis zum Einstellungstermin am 1. April 2014 noch nachgeholt oder wiederholt werden könnte. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dann zu treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund muss der Antragsteller glaubhaft machen, § 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Der Antragsteller hat einen sicherungsfähigen Anspruch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung und Teilnahme am strukturierten Auswahlverfahren für die in Streit stehenden Stellen nicht dargelegt. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht in die engere Auswahl einbezogen, weil er die in der Stellenausschreibung zulässigerweise genannte Anforderung – Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums – nicht erfüllt. Bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis hat der Dienstherr die Auswahl unter mehreren Bewerbern gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG – und nach § 22 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Der in den zitierten Normen zum Ausdruck kommende Leistungsgrundsatz (Grundsatz der Bestenauslese) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern vermittelt jedem Bewerber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – BVerwG 2 C 14.02 –, juris, Rn. 16). Bereits im Vorfeld einer Auswahlentscheidung kann der Dienstherr durch Festlegung eines Anforderungsprofils die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, juris, Rn. 12). Dabei führen Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens. Im Übrigen unterliegt es aber nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris, Rn. 15). Soweit es sich bei den einengenden Kriterien um sogenannte konstitutive, also objektiv nachprüfbare und zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass Bewerber, die diese Kriterien nicht erfüllen, von vornherein an der Auswahlentscheidung im engeren Sinn nicht teilnehmen. Aus diesem Grund muss ein solches, konstitutive Merkmale enthaltendes Anforderungsprofil seinerseits den Anforderungen an die Bestenauslese genügen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 1 B 1245/12 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 28. November 2013 – VG 28 L 315.13 –, EA S. 4). Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, den Antragsteller aufgrund fehlender Erfüllung der im Anforderungsprofil geforderten Qualifikation ohne weitere Prüfung vom Auswahlverfahren auszuschließen. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 33 Absatz 2 GG sowie § 22 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 BBG dar, dass der Dienstherr über die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinaus im Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen zusätzlich als konstitutives Merkmal die Qualifikation „Studium der Rechtswissenschaften“ mit dem Abschluss Erstes oder Zweites Staatsexamen mit mindestens 15 Punkten aus beiden juristischen Staatsprüfungen zusammen oder wenigstens 7,50 Punkten in der ersten juristischen Staatsprüfung anführte. Die Aufstellung dieses Anforderungskriteriums hält sich in den Grenzen, die dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens und seines Einschätzungsspielraums zustehen. Das organisatorische Ermessen der Antragsgegnerin ist auch nicht generell durch § 17 Absatz 5 Nr. 1 BBG eingeschränkt. Vielmehr formuliert § 17 Absatz 5 Nr. 1 BBG lediglich allgemeine Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes („sind mindestens zu fordern“), verbietet es dem Dienstherrn aber nicht, für bestimmte Dienstposten höhere Anforderungen festzulegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. November 2013 – VG 28 L 315.13 –, EA, S. 5). Die Antragsgegnerin hat hierzu unwidersprochen erklärt, dass es nicht ihre grundsätzliche Praxis sei, ausnahmslos alle Bewerber vom Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst auszuschließen, die ein anderes als ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben. Die Einschränkung des Bewerberkreises auf Absolventen eines Studiums der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss 1. oder 2. Staatsexamen ist nachvollziehbar und insbesondere nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt, sondern hat gemessen am Grundsatz der Bestenauslese Bestand. So setzt nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter des höheren Polizeivollzugsdienstes eine große Verwendungsbreite und zudem die Fähigkeit voraus, als Führungskraft im Einsatzbereich die rechtlichen Folgen des Handelns, insbesondere grundrechtsrelevanter Maßnahmen wie Platzverweisen und Durchsuchungen, abschätzen zu können. Diese Erwägungen sind geeignet, das Erfordernis eines Studiums der Rechtswissenschaften mit zumindest erstem Staatsexamen als konstitutives Anforderungsmerkmal zu rechtfertigen, denn nur die universitäre Ausbildung vermittelt – jedenfalls im Vergleich zu dem vom Kläger erworbenen Master-Abschluss – eine breite juristische Fundierung, insbesondere in den von der Antragsgegnerin benannten und als essentiell für die spätere Aufgabenwahrnehmung angesehenen Rechtsgebieten Strafrecht, Verfassungsrecht und Zivilrecht. Die Master-Ausbildung des Antragstellers umfasste nach seinem eigenen Vortrag diese Rechtsgebiete nicht. Ausweislich der Beschreibung des Studiengangs Recht für die öffentliche Verwaltung der HWR ist die Ausbildung am Leitbild „Verwaltungsjurist/in“ orientiert und dient der Vermittlung juristischer Querschnittskompetenzen. Neben der Vermittlung persönlicher, sozialer, methodischer und wirtschaftlicher Kompetenz soll ausweislich des Studiengangsflyers der HWR „die Problemlösungsfähigkeit von Juristen in der öffentlichen Verwaltung optimiert und Schlüsselqualifikationen wie Kommunikations-, Kritik- und Teamfähigkeit sowie Verantwortungsbereitschaft und nicht zuletzt auch Zivilcourage eingeübt werden“ (Quelle: fileadmin/downloads_internet/studiengaenge/flyer_lb/FB3_MA_RoeV_de.pdf, abgerufen am 3. März 2014). Angesichts dessen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Abschluss „Master of Laws (LL.M.)“ mit Blick auf die konkreten Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle in dieser Hinsicht nicht einer volljuristischen Ausbildung gleichstellte. Dies gilt auch, wenn man den Abschluss des Studiengangs Polizeivollzugsdienst durch den Kläger, der zur Erlangung des Abschlusses „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ führte, einbezieht. Innerhalb dieses Studiengangs besuchte der Kläger zwar eigenen Angaben zufolge Vorlesungen zum Verfassungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Allgemeinen Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Dienstrecht und besonderem Ordnungsrecht. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Abschluss sowie dem Studienplan (Quelle: http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/lb/fb5/Studienplan_PolVD.pdf, abgerufen am 3. März 2014), dass der rechtswissenschaftlichen Ausbildung aufgrund der Vermittlung weiterer Studieninhalte wie beispielsweise Einsatzlehre, Kriminalistik und Kriminaltechnik sowie Verkehrslehre, aber auch zum Beispiel der Grundlagen von Informationstechnik, Psychologie und Soziologie weitaus geringere Bedeutung zukommt als in einem mit Staatsexamen abgeschlossenen Hochschulstudium. Entgegen den Erwägungen des Antragstellers verstößt die Entscheidung der Antragsgegnerin auch nicht gegen Art. 3 Absatz 1 GG. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin im Rahmen vergangener Auswahlverfahren Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ohne weitere Bildungsvoraussetzungen den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet hat. Denn die Ausschreibungspraxis muss für jeden ausgeschriebenen Dienstposten separat auf Willkürfreiheit untersucht und beurteilt werden. Im hiesigen Verfahren ist daher lediglich zu klären, ob die Antragsgegnerin für die hier zu besetzenden Dienstposten sachliche, dem Leistungsgrundsatz gerecht werdende Gründe hatte, ein Hochschulstudium mit dem Abschluss Erstes oder Zweites Staatsexamen mit den genannten Mindestnoten als konstitutives Merkmal zu fordern. Die Antragsgegnerin hat zudem unwidersprochen erklärt, dass es nicht grundsätzliche Praxis sei, ausnahmslos alle Bewerber vom Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst auszuschließen, die ein anderes als ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben. Ein Verstoß gegen Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union liegt, anders als der Antragsteller geltend macht, ebenfalls nicht vor. Das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stellen knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit potentieller Bewerber an, sondern ist ein zulässiges Mittel zur Durchsetzung des im Grundgesetz verankerten Leistungsgrundsatzes (Artikel 33 Absatz 2 GG). Weitere Fehler im Auswahlverfahren, die den Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung betreffen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Antragsteller mangels Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht verlangen kann, dass einer der beiden ausgeschriebenen Dienstposten freigehalten und nicht mit einem anderen Bewerber besetzt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Absatz 1, Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG.