Urteil
28 K 294.13
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0313.28K294.13.0A
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Leitsätze
1. In die Ruhensberechnung ist nicht nur die an den Ruhestandsbeamten gezahlte Rente einzustellen, sondern grundsätzlich auch die auf die Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft, wenn diese Rentenminderung auf § 1587b BGB beruht.(Rn.15)
2. Die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG BE verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist geklärt, dass der Dienstherr sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Die Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die Ruhensberechnung ist nicht nur die an den Ruhestandsbeamten gezahlte Rente einzustellen, sondern grundsätzlich auch die auf die Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft, wenn diese Rentenminderung auf § 1587b BGB beruht.(Rn.15) 2. Die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG BE verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist geklärt, dass der Dienstherr sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Die Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG bleiben Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, unberücksichtigt. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht fraglich, dass die Versorgungsbezüge des Klägers zuzüglich der Rente die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG übersteigen und dass § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG den hier streitigen Betrag als Rentenminderung erfasst. Mit anderen Worten entspricht die Berechnung/Festsetzung durch den Beklagten der einfachrechtlichen Rechtslage. In die Ruhensberechnung ist nicht nur die an den Kläger gezahlte Rente in Höhe von 368,68 € einzustellen, sondern auch die auf die Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft in Höhe von 52,70 €, weil diese Rentenminderung auf § 1587b BGB beruht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG gegen das Grundgesetz verstößt. Es ist geklärt, dass der Dienstherr sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Die Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 [293]). Zwar betraf diese Entscheidung § 55 BeamtVG in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG. Doch sind die dort angestellten Überlegungen auf § 55 Abs. 1 LBeamtVG übertragbar, weil beide Normen auf das Gleiche zielten/zielen. Mit der Ruhensregelung soll eine Überversorgung aus öffentlichen Kassen vermieden werden. Dabei soll die Rente ungeschmälert und unangetastet erhalten bleiben. Die Ruhensregelung betrifft den Versorgungsbezug. Mit ihr wird zulässigerweise auch aus finanziellen Gründen verhindert, dass Ruhestandsbeamte (hier: Richter), die neben ihren Versorgungsbezügen aus einem Dienstverhältnis noch eine Rente als Angestellter erhalten, eine Gesamtversorgung bekommen, die höher ist als das Ruhegehalt eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten, der sich sein ganzes Berufsleben lang nur dem Dienst als Beamter verschrieben hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, Seite 310 und 315). Wenn es aber zulässig ist, dass der Dienstherr den den Höchstbetrag der Gesamtversorgung übersteigenden Teil der Versorgungsbezüge einbehält, dann ist § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG eine konsequente Regelung zur Erreichung des zulässigen Ziels. Bis zum Ende seiner Ehezeit hatte der Kläger sowohl eine Renten- als auch eine Versorgungsanwartschaft erworben. Seine Anwartschaften waren verglichen mit denen seiner damaligen Ehefrau die werthöheren. Er war nach § 1587a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig. Bereits bei diesem Ausgleich war nach § 1587a Abs. 6 BGB die Ruhensvorschrift (damals) des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen (was hier allerdings zu keinem Ruhen führte, weil der Höchstbetrag noch nicht erreicht war). § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG bewirkt, dass die im Scheidungsverfahren bestimmte Aufteilung der dem Kläger seinerzeit zustehenden Anwartschaften im Versorgungsfestsetzungsverfahren umgesetzt wird und der Dienstherr – wie mit den versorgungsrechtlichen Regelungen auch angestrebt - seine Versorgungsleistung unter Anrechnung der vom Beamten/Richter bis zur Scheidung erlangten Rente mindern kann. Auf der Grundlage der Auffassung des Klägers wäre der Betrag, um den seine Versorgung den Höchstbetrag überschreitet, geringer. Den dann höheren Unterschiedsbetrag zwischen (an den Kläger gezahlter) Rente und Höchstbetrag hätte der Dienstherr des Klägers zu tragen. Das beeinträchtigte das auch von § 1587a BGB anerkannte Ziel, unter Berücksichtigung des vom Beamten/Richter vor der Scheidung erlangten Rentenanspruchs die eigene Versorgungsleistung zu mindern. Der Dienstherr hätte sogar mehr für die Versorgung des Beamten aufzubringen als er ohne die Scheidung zu leisten hätte (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 7/2015 zu Art. 2 Nrn. 2,3 und 5 Seite 10 zum Entwurf einer Vorgängerregelung zu § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG [§ 115 Abs. 2 Satz 3 BBG 1976] ; Fürst, GKÖD Band I Teil 3c, O § 55 Rn. 14 Seite 20; Kugele/Brinktrine, BeamtVG, § 55 Rn. 8; Plog/Wiedow, BeamtVG § 55 Rn. 157 f.; Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 55 Rn. 147; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – BVerwG 2 B 123.91 -, NJW 1992, 852; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2009 – M 21 K 08.1182 -, Juris Rn. 28 und Urteil vom 27. Februar 2007 – M 5 K 06.1183 -, Juris Rn. 18). Für diese Erhöhung der Versorgungsleistung findet sich kein Grund, insbesondere leitet er sich nicht aus dem Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG ab. Mit seinem zutreffenden Einwand, dass ihm im Zeitpunkt der Versorgungsfestsetzung die auf seine geschiedene Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft nicht mehr zustehe, geht der Kläger daran vorbei, dass es mit der Ruhensregelung auch darum geht, den im Scheidungszeitpunkt (mangels Versorgungsfalls) nicht möglichen, aber zulässigerweise beabsichtigten Zugriff auf seinen Versorgungsanspruch nachzuholen. Erst im Versorgungsfall sind Versorgungsbezüge zu leisten, auf die sich Ruhensregelungen auswirken können. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, er werde durch diese Ruhensregelung unangemessen niedrig alimentiert, in der ihm vertrauten arbeitsrechtlichen Sprache „unter Tarif bezahlt“, überzeugt nicht. Bleibt man in diesem Bild, dann gehört auch § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG zum „Tarif“, nämlich zu den seine Versorgung bestimmenden Regeln. Allerdings gehört dazu auch der Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist der Dienstherr dazu verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 = NVwZ 2007, 568 [570]). Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, dass alle Ruhestandsbeamten den der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 LBeamtVG entsprechenden Zahlbetrag erhalten. Vielmehr erfüllt der Dienstherr auch dann seine Alimentationspflicht, wenn er den vom Beamten/Richter (für sich und seine Familie/Ehefrau) erdienten Versorgungsanspruch versorgungsausgleichsrechtlichen Regelungen folgend auf die geschiedenen Eheleute aufteilt. Der Einwand des Klägers, er werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigt schlechter behandelt als ein Versorgungsempfänger, der keine Rentenanwartschaft erworben hatte, überzeugt ebenfalls nicht. Gerade in dem Zusammentreffen von Renten- und Versorgungsbezug liegt der Ansatz für § 55 LBeamtVG. Das unterscheidet die beiden Gruppen wesentlich, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO [BVerfGE 76], Seite 329). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Überlegung, er werde anders behandelt als ein nicht geschiedener, aber sonst mit ihm vergleichbarer Beamter/ Richter, trifft nicht zu. Sieht man einmal davon ab, dass auf diese Vergleichsperson § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG nicht anzuwenden wäre, weil ihre Rente mangels Scheidung nicht durch § 1587b BGB gemindert wurde, ergäbe sich für diese Vergleichsperson die gleiche Berechnung wie beim Kläger: Die Versorgungsbezüge der Vergleichsperson würden neben der von ihr erworbenen Rente nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Mit dem Kläger kann angenommen werden, dass die Anrechnungsvorschrift Männer signifikant öfter trifft als Frauen, was auf eine mittelbare Diskriminierung deuten könnte (vgl. Erwägung Nr. 15). Indes liegt eine solche Diskriminierung nach der Ausnahme des Art. 2 Buchstabe b) i) der Richtlinie dann nicht vor, wenn die dem Anschein nach neutrale Vorschrift (hier § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Zudem hindert der Gleichbehandlungsgrundsatz die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung (im Berufsleben) spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Art. 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsgrunds (hier sexuelle Ausrichtung) ausgeglichen werden sollen (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie). Die Regelungen zum Versorgungsausgleich erfüllen diese Voraussetzungen, weil sie der Benachteiligung von Frauen beim Erwerb von Versorgungsansprüchen entgegenwirken. Für die Vereinbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG mit der Richtlinie ist es unerheblich, dass im Einzelfall eine versorgungsausgleichsberechtigte Frau nicht benachteiligt war, wie man es für die frühere Ehefrau des Klägers annehmen mag, die während der Ehezeit studierte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf (24 x 52,70 =) 1.264 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten darum, dass der Beklagte in die Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers 52,70 € an die geschiedene Ehefrau des Klägers übertragener Rentenansprüche einrechnete. Der mit Ablauf des 28. Februar 2013 in den Ruhestand getretene Kläger erwarb im Laufe seines Berufslebens zunächst eine Rentenanwartschaft, bevor er als Richter Versorgungsansprüche erlangte. Mit Urteil vom 18. Oktober 1989 schied das Familiengericht die Ehe des Klägers und übertrug vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 69,80 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1988. Zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers begründete es auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 782,48 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1988. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 30. Januar 2013 setzte der Beklagte die dem Kläger monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ggf. vor Ruhensberechnung und weiteren Anrechnungen und Kürzungen auf 4.914,51 € (brutto) fest. Beginnend ab dem 1. Juli 2013 erhielt der Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 368,68 €. Dieser Betrag ergab sich aus den vom Kläger erworbenen Entgeltpunkten (14,9744) abzüglich der auf seine Ehefrau übertragenen (1,8729), mithin 13,1015, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 28,14 €. Die auf die Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft ergab (1,8729 x 28,14 € =) 52,70 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rentenbescheids vom 8. Mai 2013 wird auf die vom Kläger als Anlage 1 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 4 bis 14 d. A.) verwiesen. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 26. Juli 2013 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Rente und des Kürzungsbetrags für die geschiedene Ehefrau auf 3.909,85 € (brutto) fest. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung der Gesamtversorgung des Klägers neben seinem Versorgungsbezug in Höhe von 4.914,51 € die ihm gezahlte Rente in Höhe von 368,68 € sowie die auf die geschiedene Ehefrau übertragene Anwartschaft in Höhe von 52,70 € (zusammen 421,38 €). Die Summe aus dem Versorgungsbezug (4.914,51 €) und den zusammengerechneten Rentenbeträgen in Höhe von 421,38 € (5.335,89 €) überstieg die dem Versorgungsbezug entsprechende Höchstgrenze. In Höhe des addierten Rentenbetrags (421,38 €) stellte der Beklagte den Versorgungsbezug des Klägers ruhend, so dass 4.493,13 € verblieben. Abzüglich des Kürzungsbetrags für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 583,28 € ergab das den Brutto-Versorgungsbezug in Höhe von 3.909,85 €. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheids wird auf die vom Kläger als Anlage 2 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 15 bis 24 d. A.) Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 26. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die auf seine geschiedene Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft sei nicht (mehr) Teil seiner anzurechnenden Rente. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 29. August 2013 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG korrespondiere mit der Ruhensregelung, die gemäß § 55 LBeamtVG i.V.m. § 1587a Abs. 6 BGB für den Versorgungsausgleich vorzunehmen sei. Da die Rente bereits anlässlich des Scheidungsverfahrens in die Ruhensberechnung einbezogen worden sei, habe sich die auszugleichende beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft entsprechend vermindert, so dass von seinen Versorgungsanwartschaften ein entsprechend geminderter Betrag auf das Versicherungskonto der Frau übertragen worden sei. Ein Nichteinbeziehen der Rente in die Ruhensberechnung führte zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsbehörde mehr für die Versorgung aufzuwenden hätte, als sie ohne die Scheidung zu leisten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die vom Kläger als Anlage 4 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 27 f. d. A.) verwiesen. Der Kläger hat am 26. September 2013 Klage erhoben und vertieft seine vorge-richtliche Argumentation. Die Berücksichtigung eines Rentenbetrags, der ihm nicht zustehe, verstoße gegen Art. 33 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er (der Kläger) ohne Rechtfertigung anders behandelt werde als ein Versorgungsempfänger, der keine Rentenansprüche erworben habe. Zudem werde er wegen seines Geschlechts diskriminiert, da von der Anrechnung im Wesentlichen Männer betroffen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 3 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 15. Februar 2014 (Bl. 37 bis 39 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2013 zu verpflichten, bei der Kürzung seines Ruhegeldes wegen Erhalts einer Sozialversicherungsrente nur den Betrag zu berücksichtigen, den er tatsächlich ausbezahlt erhalte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Bescheide und teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Eine Versorgungsakte und eine Akte Versorgungsausgleich haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.