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Urteil

28 K 58.14

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0320.28K58.14.0A
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Leitsätze
1. Ist zu erwarten, dass ein Bewerber bei einem Einsatz, wie er im weit verstandenen Alltag eines Polizisten vorkommen kann, in eine Angstattacke verfällt, dann ist er aktuell polizeidienstunfähig, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11.(Rn.17) 2. Kampfsporterprobter Bewerber war wegen nicht völlig erklärlicher Panikattacken in Behandlung, die in Zusammenhang mit dem extensiven Konsum von koffeinhaltigen Getränken standen. Entscheidung, in der höhere Anforderungen an eine negative Eignungsprognose gestellt wurden, vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist zu erwarten, dass ein Bewerber bei einem Einsatz, wie er im weit verstandenen Alltag eines Polizisten vorkommen kann, in eine Angstattacke verfällt, dann ist er aktuell polizeidienstunfähig, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11.(Rn.17) 2. Kampfsporterprobter Bewerber war wegen nicht völlig erklärlicher Panikattacken in Behandlung, die in Zusammenhang mit dem extensiven Konsum von koffeinhaltigen Getränken standen. Entscheidung, in der höhere Anforderungen an eine negative Eignungsprognose gestellt wurden, vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Klage ist mit dem geänderten Antrag zulässig. Es handelt sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ursprünglich ist es dem Kläger sinngemäß um die erneute Bescheidung seiner Bewerbung gegangen. Das hat sich mit dem Verstreichen des Einstellungsdatums 1. September 2014 erledigt. Daran ändert es nichts, dass der Beklagte im Erfolgsfall bereit wäre, den Kläger ohne neuerliche Bewerbung im kommenden Einstellungsverfahren zu berücksichtigen. An der begehrten Feststellung hat der Kläger wegen zu erwartender Wiederholung ein berechtigtes Interesse. Ohne diese Feststellung würde der weiter an der Einstellung interessierte Kläger mit der gleichen Begründung abgelehnt werden, obwohl er bei gegebener Eignung eine ernsthafte Einstellungsaussicht hätte. Er kann nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang seiner neuen Bewerbung abzuwarten, weil die dann wieder nur zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte, um die Sache abschließend zu klären. Effektiver Rechtsschutz kann nur mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden. Die Klage ist aber unbegründet, weil die Ablehnung rechtmäßig war. Ausgehend von Art. 33 Abs. 2 GG über § 9 BeamtStG und § 4 Abs. 1 Satz 1 LfbG darf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Diensts eingestellt werden, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist (§ 18 Nr. 4 Pol-LVO). Umgekehrt ist ungeeignet, wer dienstunfähig ist. Das aber ist nur, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für Polizeivollzugsbeamte bestehen besondere gesundheitliche Anforderungen (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG, § 105 Abs. 1 LBG). Zu diesen darf der Beklagte in Ausübung seines weiten Einschätzungsspielraums (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 Rn. 12) zählen, dass der Bewerber erwarten lässt, in polizeiüblichen Stresssituationen keine Angstattacke zu erleiden. Ist aber zu erwarten, dass der Bewerber bei einem Einsatz, wie er im weit verstandenen Alltag eines Polizisten vorkommen kann (wozu nicht solche zu zählen sind, die auch bei gesunden Menschen geeignet sind, eine Störung auszulösen), in eine Angstattacke verfällt, dann ist er aktuell polizeidienstunfähig. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Beklagte seine Ablehnung in diesem Sinn begründete. Die dem Bescheid gegebene Begründung „Panikstörung (PDV 300, Nr. 11.1.2)“ bezeichnet den Ablehnungsgrund der unzureichenden, weil unverlässlichen Belastbarkeit des Klägers unter Rückgriff auf den mit der Kurzfassung beschriebenen Sachverhalt, dessentwegen sich der Kläger von Oktober 2012 bis in das Jahr 2014 in Behandlung befand. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich die Diagnose „Panikstörung“ wohl nicht bestätigen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie zwar zwei nach ICD-10 41.0 definitionsgemäße Voraussetzungen für eine Panikstörung (Angstattacken, Schwitzen) habe feststellen können, nicht aber die weiter erforderliche psychische Komponente. Das ist für das Gericht glaubhaft. Die Zeugin hat auf das Gericht als gründlich, fachkundig und ihrer Erkenntnisgrenzen gewiss gewirkt. Die Polizeiärztin hat nichts aufgezeigt, was die Darstellung der Zeugin insoweit in Zweifel zieht. Indes hängt die Ablehnung nicht an dem Begriff „Panikstörung“, sondern ist auf die unzureichende, weil unverlässliche Belastbarkeit des Klägers gestützt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist das Gericht nach Überwindung gewisser Zweifel unter Berücksichtigung der Angaben der Polizeiärztin davon überzeugt, dass ein Sachverhalt gegeben ist, der diese Wertung trägt, womit die Ablehnung rechtmäßig und die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet ist. Dafür sind folgende Überlegungen leitend (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO): Die beim Kläger festgestellte Symptomatik, insbesondere das Phänomen in den Händen, lässt sich allein mit einer übermäßigen Aufnahme von Koffein nicht erklären. Auch an schädliche Stoffe können sich Körper gewöhnen, insbesondere wenn diese Stoffe (hier: Koffein) durch sportliche Tätigkeit beschleunigt abgebaut werden können. Mit der Einlagerung der Stoffe im Körper lassen sich die festgestellten Attacken im Laufe der Behandlung nicht erklären, weil auch übermäßig genossenes Koffein nicht so lange im Körper gespeichert wird. Sollten Stoffe, die die Wirkung von Koffein verstärken, länger als Koffein im Körper gespeichert werden, wäre das unerheblich, weil ihre das Koffein verstärkende Wirkung mangels Koffeins nicht mehr eintreten könnte. Eine anhaltend starke körperliche Beanspruchung kann das Gericht auch mit Blick auf die vielen Hochleistungssportler, die keinen Angstattacken unterliegen, nicht als Erklärung für die beim Kläger festgestellte, eignungsausschließende Symptomatik ansehen. Hingegen versteht das Gericht mit der Polizeiärztin die fünf Monate währende Krankschreibung des Klägers als Ausdruck einer schweren Störung, auch wenn das im Wesentlichen auf eine Selbsteinschätzung des Klägers („ich nahm mir die fünf Monate“) und nicht auf eine eingehende Untersuchung durch die Ärztin zurückgehen sollte. Kann man aber die Attacken nicht stoffgebunden erklären, muss es eine weitere Ursache in der Person des Klägers dafür geben. Diese Ursache schließt die jederzeitige verlässliche Verwendbarkeit des Klägers auf allen Dienstposten der angestrebten Laufbahn aus, gerade weil sie nicht näher beschrieben werden kann. Für diese Wertung hat das Gericht folgende Einwände geprüft und verworfen: Nach der unwiderlegten Darstellung des Klägers sind die Attacken durch die Behandlung bei der Zeugin nicht wieder aufgetreten. Das kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der Kläger seinen Lebensstil, seine Belastungen seinen Möglichkeiten angepasst hat und – wie es die Zeugin schriftlich formulierte – „ein adäquates Gefühl für die eigenen Belastungsgrenzen“ entwickelte. Das begründet aber nicht die Erwartung, er werde den im Polizeidienst zu erwartenden (üblichen) Belastungen verlässlich standhalten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen außergewöhnlich trainierten Eindruck gemacht und auf die von ihm bewältigten Belastungen verwiesen, die seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer in Berlin mit sich bringe. Zweifelsfrei ist der Kläger belastbar. Indes ist das Ausmaß der Belastbarkeit nicht hinreichend sicher bestimmbar und unterliegt wegen der behandlungsbedürftig gewesenen Symptomatik durchgreifenden Zweifeln. Das gilt auch in Bezug auf die wohl überdurchschnittliche Belastbarkeit des Klägers in kampfsportlichen Situationen. Zunächst leuchtet dem Gericht der Hinweis des Beklagten ein, dass Kampfsport nach Regeln verläuft, die dem Kämpfer notfalls einen Ausweg lassen, der einem Polizisten im Einsatz nicht eröffnet ist. Doch steht nicht in Rede, dass die vom Kläger erlittenen Attacken Folgen seiner Kämpfe sind. Zudem mag eine Eignungsanforderung überspannt sein, die schon von einem Polizeianwärter verlangt, dass er Angriffen auf sein Leben gelassen und besonnen begegnet. Indes verhinderte die kampfsportliche Erfahrung des Klägers die Angstattacken nicht. Im Kern hängt die Entscheidung von einer Wahrscheinlichkeitsaussage ab. Der Kläger hält Wiederholungen der Attacken nach Abschluss der Behandlung für unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen; der Beklagte hält sie oder eine nicht klar definierbare Situation, in der mit solchen Attacken zu rechnen ist und zu deren Abwehr dem Kläger Ruhe zu gewähren wäre, für hinreichend wahrscheinlich. Trotz begrifflicher Ähnlichkeit geht es dabei nicht um die Prognose der Entwicklung der Gesundheit des Bewerbers bis zum Erreichen der Altersgrenze (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 [301 Rn. 16]), sondern um eine Aussage über die gegenwärtige verlässliche Belastbarkeit des Klägers. Es steht nicht in Rede, dass der Kläger über zwei Jahre hinweg (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) von Angstattacken befallen sein wird, sondern dass wegen einer solchen Attacke seine Einsatzfähigkeit in einzelnen Situationen überraschend entfallen wird. Die ausschlaggebende Wertung lässt sich nicht zwingend begründen, insbesondere nicht aus einer dichten Tatsachenbasis quasi mathematisch ableiten. Für das Gericht ist letztlich tragend, dass die Ursachen für die Attacken nicht umfassend und abschließend ermittelt werden konnten und diese Ungewissheit es hindert anzunehmen, sie seien in den im Polizeidienst zu erwartenden Belastungssituationen ausgeschlossen. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass das Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang höhere Anforderungen an eine negative Eignungsprognose stellt und den zuvor auch von ihm vertretenen Prognosemaßstab als eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt ansieht (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = NVwZ 2014, 372 [374 Rn. 24]). Anders als in jenem Fall geht es hier jedoch nicht um die allgemeine Dienstfähigkeit im (höheren) allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern um die Polizeidienstfähigkeit. Gewisse (absehbare) Ausfallzeiten im Verwaltungsdienst mag man hinnehmen und deshalb die Ablehnung einer Bewerbung für unverhältnismäßig ansehen. Hingegen kann der Ausfall eines Polizisten im Einsatz wegen einer Angstattacke, mit der man - wenn auch vage - rechnen konnte, ihn, Kollegen und von diesen zu Schützende gefährden. Das rechtfertigt aus Sicht des Gerichts die hier getroffene Wertung auch am Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.692 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die gesundheitliche Eignung des 1985 geborenen Klägers, der sich um die Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Beklagten beworben hatte. Im Januar 2014 zeigte sich der Beklagte vorbehaltlich weiterer Schritte im Aus-wahlverfahren bereit, den Kläger am 1. September 2014 in den mittleren Dienst der Schutzpolizei einzustellen. Im Februar 2014 hielten ihn die Mitglieder eines Auswahlgremiums für geeignet für die Einstellung. Hingegen befand ihn der ärztliche Dienst des Beklagten wegen einer Panikstörung (11.1.2 PDV 300) für dauerhaft polizeidienstuntauglich. Dem lagen Erklärungen von Personen zugrunde, die den Kläger behandelt hatten. Auf dem „Vordruck für den Haus- und Facharzt“ schrieb die praktische Ärztin Dr. J... über dem 31. Januar 2014, in der Zeit vom 18. Oktober 2012 bis 7. März 2013 und vom 1. bis 14. Oktober 2012 habe jeweils eine Erkrankung vorgelegen, die sie mit „F.41.0“ bezeichnete. Die psychologische Psychotherapeutin R... schrieb unter dem 24. Februar 2014, der Kläger habe sich von November 2012 bis Januar 2014 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befunden. Weiter lautet die Bescheinigung: „ … (Kläger) litt an Panikattacken infolge von übermäßigem Genuss von Energydrinks und koffeinhaltigen Getränken. Im Rahmen der Kurzzeittherapie kam es zur kompletten Remission der Symptomatik. … (Kläger) hat gewissenhaft und regelmäßig die vereinbarten Therapiegespräche wahrgenommen und konnte sie für sich gewinnbringend nutzen. Ihm ist es sehr gut gelungen, ein adäquates Gefühl für die eigenen Belastungsgrenzen zu entwickeln und zu akzeptieren. Eine medikamentöse Behandlung war zu keinem Zeitpunkt indiziert und wurde nicht durchgeführt. Vor dem Hintergrund der psychotherapeutischen Behandlung kann von einer dauerhaften Genesung ausgegangen werden.“ Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. März 2014 lehnte der Beklagte die Bewerbung des Klägers mangels gesundheitlicher Eignung in Gestalt einer Panikstörung ab. Der Kläger hat am 3. April 2014 Klage erhoben und am 17. April 2014 einen Eilantrag (VG 28 L 72.14) gestellt. Unter Verweis auf die dazu vorgebrachten Erwägungen macht er geltend: Panikattacken seien einer Panikstörung nicht gleichzusetzen. Seine Attacken seien auf den übermäßigen Genuss von koffeinhaltigen Getränken zurückzuführen gewesen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. März 2014 zu verpflichten, ihm die ihm aufgrund der Ergebnisse der Bewerbung vom 12. Dezember 2013 unter Beachtung der Rangliste zugesicherte Rangstelle zur Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei zuzuweisen. Mit der Erklärung, es sei weiter sein Wunsch, Polizist zu werden, beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung vom 12. Dezember 2013 zur Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Begründung, der Kläger leide an einer Panikstörung und sei deshalb gesundheitlich nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Der Kläger sei bereits aktuell polizeidienstunfähig. Dazu beruft er sich auf die im Eilverfahren VG 28 L 72.14 vorgelegte polizeiärztliche Stellung-nahme vom 23. Juli 2014 (dort Bl. 75 ff.). Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und in Gegenwart der Polizeiärztin Dr. C... über die Behandlung des Klägers durch Frau R... Beweis durch deren Vernehmung als Zeugin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung am 20. März 2015 Bezug genommen. Die Streitakte VG 28 L 72.14, ein Verwaltungsvorgang und ein Umschlag mit Gesundheitsunterlagen des Klägers haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.