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Urteil

28 K 120.15

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0918.28K120.15.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Berlin, die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin mit einem Richter dieses Gerichts zu besetzen, ist nicht mitbestimmungspflichtig.  (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Berlin, die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin mit einem Richter dieses Gerichts zu besetzen, ist nicht mitbestimmungspflichtig. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage darf der Berichterstatter infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. A. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist durch § 32 Satz 1 RiG eröffnet. Die Klage ist statthaft. Ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet, dann sind es im Grundsatz auch die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung, sofern es keine Sonderregelung gibt. Eine solche trifft § 32 Satz 2 RiG nur für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung, worum es hier nach dem Klageantrag nicht geht. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger zielt auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten, das sich aus der Anwendung des § 41 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RiG auf die Entscheidung des Beklagten, die Führungsposition mit einem Richter zu besetzen, ergeben soll. An dieser von § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Ist die Klage begründet, dann ist das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Das ist durch die bereits getroffene Entscheidung des Beklagten nicht erledigt, da diese weiter wirksam und umkehrbar ist. Die Feststellungsklage scheitert nicht an § 43 Abs. 2 VwGO, weil der Kläger sein Begehren nicht mittels einer anderen Klage verfolgen könnte. Insbesondere kommt eine allgemeine Leistungsklage auf Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht in Betracht, weil auch das Richtervertretungsrecht eine dazu nötige Rechtsposition nicht verschafft (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. März 1995 – BVerwG 6 P 31.93 –, BVerwGE 98, 77 = NVwZ 1997, 80). B. Die Klage ist unbegründet, weil das Rechtsverhältnis nicht besteht. Der Mitbestimmung des örtlichen Richterrats kann nur eine Maßnahme des Vorstands des Gerichts unterliegen, für das der Richterrat gebildet ist (§§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1 RiG). Von einer Maßnahme kann auch im richtervertretungsrechtlichen Sinn nur gesprochen werden, wenn durch sie der Rechtsstand, die Rechtsposition der Richter oder eines einzelnen Richters berührt wird. Die dem Interessenbekundungsverfahren im August 2014 vorausgegangene Entscheidung des Beklagten ist keine Maßnahme in diesem Sinn. Zwar wird man von einer Entscheidung des Beklagten sprechen müssen, obgleich sie für ihn zwingend war. Denn nach Art. 295 Abs. 2 Satz 2 EGStGB muss der Leiter der Aufsichtsstelle die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Da der Beklagte aber – unstreitig – nur auf Richter zugreifen kann und nicht auf sonstige Angehörige des höheren Dienstes, konnte er das Interessenbekundungsverfahren nur auf Richter ausrichten. Indes änderte sich durch die Anwendung des Art. 295 Abs. 2 Satz 2 EGStGB auf die ab März 2015 zu erwartende Situation (Verlagerung der Aufsichtsstelle) nichts am Rechtsstand der Richter. Wenn es denn eine Änderung gab, dann durch die Verlagerungsentscheidung der Senatsverwaltung. Geht man aber von einer Maßnahme des Beklagten aus, dann ist sie nicht mitbestimmungsbedürftig. Unerheblich sind dafür die Ausführungen der Beteiligten zu § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG. Denn dieser begründet nur ein Mitwirkungsrecht, um das es dem Kläger hier nicht geht. Es kann deshalb dahinstehen, ob es sich bei der hier inmitten stehenden Position um eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung handelt, zu deren Übernahme ein Richter anders als im Fall anderer den Gerichten auf Grund Gesetzes übertragener Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG nach § 42 DRiG verpflichtet ist (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 42 Rn. 8). Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 RiG hat der Richterrat bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, und bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik, mitzubestimmen. Die Entscheidung, nur unter den Richtern nach einem Leiter für die Aufsichtsstelle zu suchen, ist keine derartige Maßnahme. Mag man noch annehmen, dass eine solche Maßnahme gegeben ist, wenn eine Dienststelle sich einer ihr von außen aufgetragenen Aufgabe zuwendet/sie erfüllt, die sie mit ihren bisherigen Abläufen und Methoden nicht bewältigen könnte, so ist das hier nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Erörterung sind die auf die Leitung der Aufsichtsstelle entfallenden Aufgaben nach § 68a StGB insbesondere durch Berichte an das Gericht anhand der Vorarbeiten der Bewährungshelfer und der Sachbearbeiter und die Prüfung, ob ein Strafantrag zu stellen ist (§ 68a Abs. 6 Halbsatz 1 StGB), zu erfüllen. Dazu bedient sie sich die Leitung der Arbeitsmittel wie auch sonstige Gerichtsangehörige. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, die übrigen Richter des Landgerichts würden nicht unerheblich mehr belastet. Denn an ihren Arbeitsabläufen oder Arbeitsmethoden änderte sich dadurch nichts. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 RiG hat der Richterrat bei allgemeinen Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation mitzubestimmen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind. Hier fehlt es an einer allgemeinen Maßnahme. Denn hier liegt allenfalls eine Maßnahme vor, die eine einzelne Person betreffen kann, da nur eine Leitungsstelle zu besetzen ist. Jedenfalls aber fehlt es daran, dass die Maßnahme auf die Hebung der Dienstleistung zielt. Die Ausgewählte wurde nicht deshalb ausgewählt und zum Teil der Spruchrichtertätigkeit entzogen, um von den übrigen Richtern in gleicher Zeit eine höhere Arbeitsmenge zu erhalten. Dieses Ergebnis ist nicht einmal die zwangsläufige, unausweichliche Folge der Entscheidung für einen Richter. Wie auch sonst ist es den unabhängigen Richtern bis zur Grenze evidenter Fehlgriffe überlassen, Rechtsspruch und Rechtsfindung vorzubereiten und dazu die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu bestimmen (vgl. Hillgruber in Maunz/ Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 97 Rn. 84). Eine Kontrollüberlegung bekräftigt diese Überlegungen. Im Kern stört sich der Kläger daran, dass dem Gericht eine (halbe) Richterkraft entzogen wird – wobei hier entgegen der Darstellung des Beklagten davon ausgegangen werden soll, dass es zu keinem Ersatz kommt. Das kann aber stets die Folge einer Personalentscheidung sein. Richter können abgeordnet, versetzt oder befördert werden. Sie hinterlassen dann möglicherweise längere Zeit eine Lücke. Damit wird aber nur ein Problem der Geschäftsverteilung bezeichnet, an der der Richterrat nicht zu beteiligen ist. Sie wird vom Präsidium beschlossen. Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium nach § 21e Abs. 6 GVG vorher zu hören. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der hier fraglichen. Art. 295 Abs. 1 EGStGB weist die Aufsichtsstellen dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen zu. Ob die Entscheidung des Beklagten, die Leitungsstelle jemandem aus dem richterlichen Bereich zu übertragen, rechtswidrig ist, ist für die hier inmitten stehende Frage, ob der Kläger an der Entscheidung zu beteiligen ist, unerheblich. Damit ist auch unerheblich, dass die Auffassung des Klägers auch mit Blick darauf nicht überzeugt, dass die Hauptverwaltung die Senatsverwaltungen und die ihnen nachgeordneten Behörden umfasst (§ 2 Abs. 2 AZG), wozu die Justizbehörden wie etwa die Gerichtsverwaltungen zählen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung des Klägers an der Entscheidung des Beklagten, die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin mit einem Richter dieses Gerichts zu besetzen. Mit ihrer Allgemeinen Verfügung über die Verlagerung der Aufsichtsstelle von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz an das Landgericht Berlin vom 20. Februar 2015 verlagerte diese Senatsverwaltung die ehedem bei ihr eingerichtete Führungsaufsichtsstelle mit Wirkung zum 1. März 2015 in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Berlin, des Beklagten. Diese Stelle bearbeitet etwa 3.000 Fälle. Man rechnet wohl mit einem Bedarf von fünf Sachbearbeitern aus dem gehobenen Dienst dafür, die von zwei Registraturkräften zu unterstützen sind. Die Leitung der Stelle hat insbesondere zu entscheiden, ob bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht der Strafantrag nach § 145a Satz 2 StGB gestellt wird. Die Leitung wird aus einem dem Landgericht zugewiesenen Raum, der wie die üblichen Dienstzimmer ausgestattet ist, mittels einer „ganz normalen Aktenbearbeitung“ zuweilen unter Verwendung des üblichen Office-Programms betrieben. Für diese Position holte der Beklagte Interessenbekundungen von Richtern seines Gerichts ein. Er wählte eine Frau aus, die er seit dem 1. Februar 2015 mit einem Richterpensum (RP) von 0,5 für Verwaltungsaufgaben in Vorbereitung der Verlagerung und seit dem 1. März 2015 auf der Führungsposition einsetzt(e). Sie ist im Übrigen (0,5 RP) in einer Strafkammer tätig. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Mitbestimmung des Klägers an dem Vorgang seit Februar 2015 umstritten. Der Kläger beschloss am 27. Februar 2015, in dieser Angelegenheit ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und seine Bevollmächtigten mit dessen Durchführung zu beauftragen. Der Kläger hat am 14. April 2015 Klage erhoben und macht geltend: Die Entscheidung des Beklagten nach Art. 295 Abs. 2 EGStGB, die Leitung der Führungsaufsichtsstelle einem Richter zu übertragen, bedürfe seiner Mitbestimmung nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RiG. Der Ausgewählte fehle bei dem Spruchkörper, aus dem er komme. Dies bedeute für die Mitglieder dieses Spruchkörpers eine Umverteilung von Arbeit auf weniger Köpfe, die die ansonsten gleichbleibende Arbeit erledigen müssten. Für die davon Betroffenen liege eine Maßnahme zur Hebung der Dienstleistung vor. Selbst bei Verteilung der Geschäfte auf andere Spruchkörper läge dann in Bezug auf diese eine derartige Maßnahme vor. Zugleich ziehe die Entscheidung des Beklagten eine grundlegende Änderung von Arbeitsabläufen nach sich. Einmal seien die Arbeitsabläufe in dem Spruchkörper oder der übrigen Richter des Gerichts betroffen, aus dem der Richter stamme. Auch die Arbeitsabläufe des Ausgewählten seien deutlich verändert. Ein Wechsel von der bisherigen zu einer neuen Arbeitsmethodik sei beteiligungspflichtig. Die Entscheidung, die Leitung jemandem aus der Richterschaft zu übertragen, sei rechtswidrig. Nur Justizverwaltungsbeschäftigte dürften mit dieser Aufgabe betraut werden, bei der es sich um eine Verwaltungstätigkeit handle. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 8 d. A.) und den Schriftsatz vom 30. Juni 2015 (Bl. 45 bis 47 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte durch seine Entscheidung, die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin mit einem/einer Richter/-in zu besetzen, ohne zuvor den Richterrat im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens beteiligt zu haben, dessen Rechte verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Weder liege ein Fall der Mitwirkung noch einer der Mitbestimmung vor. Er habe die Ausgewählte ausdrücklich auf das Mitwirkungsrecht des Klägers hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 21. Mai 2015 (Bl. 31 bis 35 d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 18. September 2015 mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.