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Urteil

28 K 175.15

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1215.28K175.15.0A
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Leitsätze
§ 39 Abs. 1 Satz 3 Sätze 1 und 2 LBhVO sind wegen Verstoßes gegen die höherrangige Fürsorgepflicht nichtig.(Rn.25) (Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21. Januar 2015 und 9. Februar 2015, jeweils geändert durch die Bescheide vom 22. April 2015, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 sowie des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 1. April 2015, geändert durch Bescheid vom 22. April 2015, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar und März 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 438,04 Euro und für den Monat Februar 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 441,04 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 39 Abs. 1 Satz 3 Sätze 1 und 2 LBhVO sind wegen Verstoßes gegen die höherrangige Fürsorgepflicht nichtig.(Rn.25) (Rn.26) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21. Januar 2015 und 9. Februar 2015, jeweils geändert durch die Bescheide vom 22. April 2015, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 sowie des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 1. April 2015, geändert durch Bescheid vom 22. April 2015, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar und März 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 438,04 Euro und für den Monat Februar 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 441,04 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die einschließlich der Klageerweiterung zulässige, insbesondere hinreichend bestimmte, Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in den Monaten Januar bis März 2015 in der angegebenen Höhe. Eine Klageabweisung im Übrigen ist nicht geboten gewesen, weil in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber bestanden hat, dass ein betragsmäßig nur schwer bestimmbarer Anspruch im Raum steht, dessen Obergrenze lediglich bezifferbar ist. Rechtsgrund für die Gewährung von Beihilfen ist die verfassungsrechtlich in Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG – verankerte Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. § 76 des Landesbeamtengesetzes (LBG) konkretisiert diese Pflicht in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts-, und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung – LBhVO) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285). Danach ist der Kläger als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 LBhVO). Seine Ehefrau ist berücksichtigungsfähige Angehörige, weil der Gesamtbetrag ihrer jährlichen Einkünfte bei ihrer Rente von monatlich 938,97 Euro (brutto) 17.000 Euro nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LBhVO). Indes sind die hier einschlägigen Einschränkungen der Beihilfe in § 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBhVO wegen Verstoßes gegen die höherrangige Fürsorgepflicht nichtig. Aus dieser Fürsorgepflicht leitet sich ein weitergehender Anspruch des Klägers ab, den das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte unter anderem aus der Wertung des § 50 LBhVO bestimmt. Aus § 39 Abs. 1 LBhVO ergibt sich kein Beihilfeanspruch des Klägers. Danach sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBhVO ist die Beihilfefähigkeit für Pflegeaufwendungen dem Grunde nach auf Aufwendungen pflegebedingter Art, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung beschränkt. Aus dem Verweis auf § 43 Abs. 2 und 3 SGB XI in § 39 Abs. 1 Satz 3 LBhVO ergibt sich zudem, dass die medizinische Behandlungspflege, die Bestandteil der in den §§ 41, 42 und 43 SGB XI ausgewiesenen Höchstbeträge ist, grundsätzlich nicht zusätzlich abrechenbar ist (Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand Juli 2012, § 39 BBhV, Rdnr. 9 zu der der landesrechtlichen Vorschrift entsprechenden früher geltenden bundesrechtlichen Regelung). Gleiches gilt für die soziale Betreuung. Ferner ist mit der Verweisung eine Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen für die Pflegeaufwendungen im Sinne des § 39 Abs. 1 LBhVO der Höhe nach auf die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI genannten monatlichen Höchstbeträge verbunden (vgl. zu der der landesrechtlichen Vorschrift entsprechenden früher geltenden bundesrechtlichen Regelung Schröder/ Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand Juli 2012, § 39 BBhV, Rdnr. 11). Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI ab dem 1. Januar 2015 je Kalendermonat pauschal 1.330,00 Euro für die entsprechenden Aufwendungen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass die Ehefrau des Klägers in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, d. h. einer Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag besteht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), untergebracht ist. Denn sie erhielt nach einem Schreiben der Barmer BEK (Pflegekasse) vom 10. Juni 2011 Leistungen nach der Pflegestufe II, wobei darin die damalige gesetzliche Höhe von monatlich 1.279,00 Euro angegeben ist (vgl. dazu Nr. 39.1.2 BBhVVwV vom 13. Juni 2013, GMBl. S. 722). Dementsprechend sind in den den Beihilfeanträgen zugrundeliegenden streitgegenständlichen Rechnungen des Pflegeheims für die Monate Januar bis März 2015 (jeweils unter „Pflegekasse 2“) Leistungen der Pflegekasse in Höhe von jeweils 1.330,00 Euro ausgewiesen und vom Gesamtbetrag der Rechnung abgezogen worden. Dem Kläger steht zu den nach § 39 Abs. 1 LBhVO beihilfefähigen Pflegeaufwendungen keine Beihilfe zu, weil seine Ehefrau Anspruch auf Zahlung des vollen Betrages von 1.330,00 Euro aus der sozialen Pflegeversicherung hat. Dies ergibt sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus der in § 46 Abs. 4 LBhVO getroffenen Regelung. Danach beträgt der Bemessungssatz für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI wegen beamtenrechtlicher Beihilfeansprüche Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, bezüglich dieser Aufwendungen 50 %, wird also für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige, bei denen er sonst gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 LBG 70 % beträgt, gekürzt. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass die Leistungen der Beihilfe und der sozialen Pflegeversicherung zusammen 100 % der gemäß § 39 Abs. 1 LBhVO beihilfefähigen Pflegeaufwendungen nicht übersteigen. Wenn – wie vorliegend – bereits die soziale Pflegeversicherung diese Aufwendungen zu 100 % deckt, besteht nach diesem Regelungskonzept kein Grund, eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren. Nach § 39 Abs. 3 LBhVO sind ferner Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Insoweit hat das Landesverwaltungsamt in den Widerspruchsbescheiden zutreffend ausgeführt, dass nach § 39 LBhVO zu diesen Aufwendungen keine Beihilfe gezahlt werden könne. Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen, die über das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 hinausgehen, mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % der Einnahmen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a LBhVO). Vorliegend ist bei den Einnahmen gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3, 5 und 7 LBhVO für den Kläger sein Ruhegehalt anzusetzen. Hinzu kommen der Zahlbetrag der Rente des Klägers (ohne den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung) und der Zahlbetrag der Rente seiner Ehefrau vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rente der Ehefrau ist nicht gemäß § 39 Abs. 3 Satz 6 LBhVO um die darin enthaltenen Leistungen für die Kindererziehungszeiten zu mindern, weil sie nicht, wie in § 294 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vorausgesetzt, vor dem 1. Januar 1921 geboren ist. Insgesamt sind damit folgende Einnahmen zu berücksichtigen: Ruhegehalt Kläger (brutto) 2.138,75 Euro Rente Kläger 363,92 Euro Rente Ehefrau 938,97 Euro Summe 3.441,64 Euro Dieser Betrag liegt über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 (ab 1. August 2014: 2.821,55 Euro). Der Eigenanteil (40 %) beträgt dementsprechend 1.376,66 Euro. Demgegenüber beliefen sich die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in den Monaten Januar und März 2015 jeweils auf 953,56 Euro und im Monat Februar 2015 auf 861,28 Euro. Sie waren damit geringer als der Eigenanteil der Einnahmen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn bei der Berechnung des Eigenanteils die im Rentenbetrag der Ehefrau enthaltenen Leistungen für die Kindererziehungszeiten (167,25 Euro) abgezogen werden. Die Anwendung des § 39 LBhVO führt demnach dazu, dass die Eheleute sämtliche Pflegeheimkosten, die über den Betrag der Pflegestufe II hinausgehen, aus ihren Einnahmen bestreiten müssen. Diese Kosten belaufen sich in den Monaten Januar und März 2015 auf 1.728,15 Euro und im Monat Februar 2015 auf 1.432,20 Euro. Eine regelmäßige Belastung mit Kosten in dieser Höhe ist dem Kläger – wovon auch der Beklagte ausgeht – nicht zumutbar. Es liegt ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Artikel 33 Abs. 5 GG, § 45 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –) vor, der dazu führt, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBhVO nichtig sind. Die Fürsorgepflicht ist in ihrem Wesenskern verletzt, weil der Kläger mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenversorgung nicht bewältigen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – BVerwG 5 C 40.12 –, NVwZ-RR, 2014, 609 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 19 und Urteil vom 24. Januar 2012 – BVerwG 2 C 24.10 –, NVwZ-RR 2012, 899, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Dass regelmäßige monatliche Kosten in der genannten Höhe nicht zumutbar sind, folgt für die Kammer bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 (BVerwG 5 C 40.12). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht es für Hörgeräte schon bei einem einmaligen nicht gedeckten Betrag in Höhe von 2.689,10 Euro (Rechnungsbetrag 4.124,10 Euro, gewährte Beihilfe 1.435,00 Euro) als möglich angesehen, dass die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen eine besondere Härte darstellen und daher aus Gründen der Fürsorgepflicht die Gewährung weiterer Beihilfe geboten sein könnte (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – BVerwG 5 C 40.12 –, NVwZ-RR, 2014, 609 ff., zitiert nach juris, insbes. Rdnr. 3, 25 f.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LBhVO bei geforderten Zuzahlungen zu stationärem Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahmen chronisch Kranker (Eigenbehalten, § 49 LBhVO) die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Einnahmen beträgt, wobei bei Krankenhausaufenthalten eine Eigenbeteiligung ohnehin nur für maximal insgesamt 28 Tage im Jahr gefordert wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 LBhVO) und Rehabilitationsmaßnahmen nach der Vorstellung des Verordnungsgebers 21 Tage dauern (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBhVO). Diesen Betrag übersteigen bereits die vom Kläger und seiner Ehefrau für einen Monat aufzubringenden Beträge bei weitem. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er zumutbare Eigenvorsorge unterlassen hat und deshalb in größerem Umfang an den Kosten zu beteiligen ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass über die Pflegepflichtversicherung Eigenvorsorge möglich gewesen wäre. Dies ist auch von dem Beklagten auf gerichtliche Auflage hin nicht vorgetragen oder gar konkretisiert worden. Demgegenüber erscheinen die dem Kläger und seiner Ehefrau monatlich verbleibenden Brutto-Einnahmen als nicht ausreichend, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn von diesen Einnahmen sind die Steuern (laut Versorgungsnachweis) sowie die laufenden festen Ausgaben, insbesondere Wohnkosten (für den nicht im Pflegeheim lebenden Kläger), Versicherungsbeiträge und Kreditverpflichtungen abzuziehen, die der Kläger selbst mit insgesamt 1.271,04 Euro beziffert hat. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Januar/März 2015 Februar 2015 Einnahmen brutto gesamt (s. o.) 3.441,64 Euro 3.441,64 Euro ./. Pflegekosten 1.728,15 Euro 1.432,20 Euro Differenz = übrige Einnahmen (brutto) 1.713,49 Euro 2.009,44 Euro ./. Steuern 225,06 Euro 225,06 Euro ./. feste Kosten 1.271,04 Euro 1.271,04 Euro Verbleibende Einnahmen (netto) 217,39 Euro 513,34 Euro Die verbleibenden Einnahmen, die sich bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beamte bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten nicht auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – BVerwG 2 C 24.10 –, zitiert nach juris, Rdnr. 18), sogar noch reduzieren, stellen keinen amtsangemessenen Lebensunterhalt dar. Der Beklagte selbst wendet § 39 LBhVO in der gegenwärtigen Fassung nicht mehr an, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem bezeichneten Urteil vom 24. Januar 2012 entschied, dass ein Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für seine stationäre Pflege hat, wenn ansonsten der amtsangemessene Unterhalt nicht mehr sichergestellt und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Er hat vielmehr in Anwendung einer beabsichtigten Änderung des § 39 LBhVO dem Kläger für Januar und März 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 435,79 Euro und für Februar 2015 in Höhe von 136,84 Euro gewährt. Auch diese bereits gewährte Beihilfe reicht aber nicht aus, um dem Kläger und seiner Ehefrau einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren und beseitigt die Rechtsverletzung des Klägers nicht. Vielmehr folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe (ebenso VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2015 – VG 36 K 186.15 –, nicht veröffentlicht, Berufung wurde eingelegt; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, zitiert nach juris, Rdnr. 75). Einem solchen Anspruch steht nicht entgegen, dass Beamte im Rahmen von beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich keine höhere Alimentation verlangen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 –, zitiert nach juris, Rdnr. 23 f., 28 f. und Urteil vom 25. März 2010 – BVerwG 2 C 52.08 –, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff.). Bei der Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege handelt es sich um eine beihilferechtliche Leistungsbeschränkung für bestimmte Aufwendungen in besonderen Lebenslagen, die sich als Konkretisierung der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht an dieser messen lassen muss (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, zitiert nach juris, Rdnr. 84-86). Die Reichweite der Fürsorgepflicht und ihre Begrenzung durch dem Beamten zumutbare Eigenleistungen sind vorrangig einfachrechtlich zu bestimmen. Fehlt es daran, sind die Verwaltungsgerichte ihrer Justizgewährungspflicht gemäß gehalten, die nötige Konkretisierung vorzunehmen, wenn sie nicht ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Letzteres ist hier nicht gegeben, weil im vorliegenden Zusammenhang § 76 LBG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber bietet. Bei der danach gerichtlicherseits vorzunehmenden Bemessung des Betrages, der dem Kläger und seiner Ehefrau verbleiben muss, legt die Kammer nicht die sozialhilferechtliche Berechnung zugrunde, weil diese hinsichtlich des Bedarfs nur Mindestbeträge vorsieht. Die Alimentation soll aber nicht nur die Grundbedürfnisse des Beamten befriedigen, sondern auch ein „Minimum an Lebenskomfort“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. –, BVerfGE 99, 300 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 36). Maßgebend für die Bemessung sind folgende Erwägungen: Die pflegebedürftige Ehefrau des Klägers wird in dem Pflegeheim voll versorgt. Sie kann darauf verwiesen werden, dass ihr monatlich zusätzlich lediglich als notwendiger Lebensunterhalt der sogenannte Barbetrag zur freien Verfügung sowie noch eine Bekleidungspauschale zustehen (vgl. § 27b Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – SGB XII). Der Barbetrag beläuft sich gemäß § 27b Abs. 2 Satz 2 auf 107,73 (27 % des Regelsatzes von 399,00 Euro). Die monatliche Bekleidungspauschale, die im Sozialhilfebescheid für das Jahr 2014 mit 19,42 Euro angegeben ist, setzt die Kammer gerundet mit monatlich 20,00 Euro an. Die Ehefrau kann weiter darauf verwiesen werden, ihre Rente, soweit sie ihren zusätzlichen Bedarf übersteigt, einzusetzen, um die Kosten des Pflegeheims zu decken. Die in dem Rentenzahlbetrag enthaltenen Leistungen für die Kindererziehungszeiten sind nicht abzuziehen, weil die Ehefrau nicht, wie in § 294 SGB VI vorausgesetzt, vor dem 1. Januar 1921 geboren ist. Demnach ergibt sich für die Ehefrau folgende Berechnung: Einnahme Rente (Zahlbetrag) 842,73 Euro Persönlicher Bedarf Barbetrag ./. 107,73 Euro Bekleidungspauschale ./. 20,00 Euro für Pflege einzusetzender Betrag (Differenz) 715,00 Euro Beim Kläger legt die Kammer ihrer Berechnung das im Versorgungsnachweis ausgewiesene volle erdiente Ruhegehalt (brutto, vor allen Anrechnungen) zugrunde. Sie bezieht die Sonderzahlung nicht ein, weil sie dem Kläger in den hier streitbefangenen Monaten nicht zur Verfügung stand. Dem Kläger ist mit Rücksicht darauf, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr geführt wird, zuzumuten, den im Ruhegehalt enthaltenen Familienzuschlag zu den Pflegeheimkosten beizusteuern. Darüber hinaus hält die Kammer es für zumutbar, dass er als weiteren Beitrag zu den Pflegeheimkosten 1 % des ihm nach Abzug des Familienzuschlags verbleibenden monatlichen Ruhegehalts aufbringt. Die Kammer legt hierbei den Prozentsatz zugrunde, den der Vorordnungsgeber als Belastungsgrenze für Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen für chronisch Kranke normiert hat (§ 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LBhVO). Abgesehen von diesen einzusetzenden Beträgen muss dem Kläger sein erdientes Ruhegehalt als amtsangemessene Alimentation verbleiben. Seine Rente muss er ebenfalls weder einsetzen, um einen (weiteren) Beitrag zu den Pflegeheimkosten zu erbringen, noch ist diese bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, weil der Rentenanspruch aufgrund seiner eigenen Beitragsleistung erworben und damit als Vermögen anzusehen ist, auf dessen Einsatz der Beamte nicht verwiesen werden darf (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – BVerwG 2 C 24.10 –, zitiert nach juris, Rdnr. 18). Für den Kläger ergibt sich folgende Berechnung: Einnahmen erdientes Ruhegehalt (brutto) 2.369,08 Euro Für Pflege aufzubringen Familienzuschlag 116,80 Euro Verbleibende Einnahmen 2.252,28 Euro Weiter aufzubringen 1 % der verbleibenden Einnahmen 22,52 Euro Gesamtbeitrag zur Pflege Summe Zeilen 2 und 4 139,32 Euro Ein Vergleich der Summe der regelmäßigen festen Ausgaben des Klägers gemäß seiner Auflistung (ausgenommen die Pflegeheimkosten) zuzüglich des errechneten ihn treffenden Gesamtbeitrags zur Pflege mit seinen Netto-Einkünften (gesetzliches Netto gemäß Versorgungsnachweis – 1.913,69 Euro – und Zahlbetrag seiner Rente – 390,49 Euro –, insgesamt 2.304,18 Euro) ergibt, dass ihm knapp 900,00 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Dieser Betrag übersteigt den sozialhilferechtlichen Regelsatz erheblich. Der vom Kläger zu leistende Beitrag zu den Pflegeheimkosten liegt auch deutlich unter dem pfändbaren Betrag, der sich bis zum 30. Juni 2015 bei einem Nettolohn von 2.300,00 bis 2.309,99 Euro mit einer Unterhaltspflicht für eine Person auf 430,38 Euro belief (Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung [Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013] vom 26. März 2013, BGBl. I S. 710). Dem Kläger und seiner Ehefrau ist es demnach zumutbar, insgesamt (715 + 139,32 =) 854,32 Euro zu den Pflegeheimkosten beizutragen. Dieser Betrag ist geringer, als die vom Sozialamt für das Jahr 2014 errechnete Eigenbeteiligung an den Pflegeheimkosten (932,94 Euro). Er ist zudem deutlich geringer als der vom Beklagten errechnete selbst zu tragende Anteil (1.292,36 Euro). Für die weiter zu gewährende Beihilfe ergeben sich folgende Beträge: Januar/März 2015 Februar 2015 Kosten Pflegeheim 3.058,15 Euro 2.762,20 Euro Pflegekasse ./. 1.330,00 Euro ./. 1.330,00 Euro Eigenbeteiligung ./. 854,32 Euro ./. 854,32 Euro Differenz (ungedeckte Pflegeheimkosten) 873,83 Euro 577,88 Euro Gewährte Beihilfe ./. 435,79 Euro ./. 36,84 Euro Offener Restbetrag 438,04 Euro 441,04 Euro Demnach besteht ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von jeweils 438,04 Euro für die Monate Januar und März 2015 und in Höhe von 441,04 Euro für den Monat Februar 2015. Die Kammer merkt hierzu an, dass der Betrag für Februar deswegen um 3,00 Euro höher ist, weil in der Beihilfeberechnung von einem um 3,00 Euro zu niedrigen Rechnungsbetrag des Pflegeheims ausgegangen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage, in welchem Umfang es einem Beamten zumutbar ist, die Kosten für vollstationäre Pflege seiner Ehefrau selbst aufzubringen, nicht geklärt ist, und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.877,08 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe zu Pflegeleistungen für die vollstationäre Pflege seiner Ehefrau. Der Kläger ist Versorgungsempfänger des Landes Berlin. Er erhält Versorgungsbezüge aus der Besoldungsstufe 11 der Besoldungsgruppe A 10 und bezieht daneben eine Altersrente. Seine 1943 geborene Ehefrau ist der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) zugeordnet und lebt seit Mai 2011 in einem Pflegeheim. Sie bezieht eine Altersrente und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Amt für Soziales – (im Folgenden: Sozialamt) gewährte Leistungen nach dem SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege im vollstationären Bereich und forderte ab dem 1. Juli 2014 die Zahlung eines Eigenanteils in Höhe von monatlich 932,94 Euro direkt an die Einrichtung. Mit Bescheid vom 6. März 2015 hob das Sozialamt die bewilligte Kostenübernahme im Rahmen der Hilfe zur Pflege im vollstationären Bereich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Eheleute haben unter dem 9. November 2015 Klage beim Sozialgericht erhoben. Der Kläger beantragte mit mehreren Anträgen die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflegeheimunterbringung seiner Ehefrau in den Monaten Januar, Februar und März 2015. Die Kosten beliefen sich ausweislich der Rechnungen des Pflegeheims im Januar und im März 2015 jeweils auf insgesamt 3.058,15 Euro, im Februar 2015 2.762,20 Euro. Darin enthalten sind Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Januar und März 2015 in Höhe von (373,24 + 166,78 + 413,54 =) 953,56 Euro und im Februar 2015 in Höhe von (337,12 + 150,64 + 373,52 =) 861,28 Euro. Die Leistungen der „Pflegekasse 2“ in Höhe von 1.330,00 Euro wurden jeweils abgezogen. Das Landesverwaltungsamt Berlin (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) gewährte mit Bescheid vom 21. Januar 2015 eine Beihilfe von 179,41 Euro für Januar 2015. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 teilte das Landesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass sich für den Monat Februar 2015 kein Zahlbetrag ergebe. Der Kläger legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Februar 2015 gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Das Landesverwaltungsamt legte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 den rechtlichen Hintergrund und die Berechnung dar und wies darauf hin, dass beihilferechtlich der Bedarf an Pflegekosten gedeckt sei, dies jedoch gegenüber dem sozialhilferechtlichen Bedarf abweichen könne. In diesem Fall sei es ratsam, die Ansprüche beim Sozialamt geltend zu machen. Mit Bescheid vom 22. April 2015 gewährte das Landesverwaltungsamt dem Kläger für den Monat Januar 2015 eine weitere Beihilfe von 256,38 Euro, nachdem es das ihm zu belassende Einkommen erneut berechnet und höher angesetzt hatte. Der selbst zu tragende Anteil beläuft sich nach dieser Berechnung auf 1.292,36 Euro. Es ergab sich eine Beihilfe von 435,79 Euro, von denen 179,41 Euro bereits gezahlt worden waren. Für den Monat Februar 2015 gewährte das Landesverwaltungsamt – ausgehend von derselben Berechnung des selbst zu tragenden Anteils – mit weiterem Bescheid vom 22. April 2015 eine Beihilfe von 136,84 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2015, zugestellt am 27. April 2015, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Bescheide vom 21. Januar 2015 und 9. Februar 2015 mit den Ergänzungen vom 22. April 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (BVerwG 2 C 24.10) beabsichtigt sei, § 39 LBhVO neu zu fassen, um eine amtsangemessene Alimentation in Pflegefällen sicherzustellen. Als Folgeregelung solle in § 47 LBhVO der Bemessungssatz erhöht werden. Die beabsichtigte Neuregelung entspreche der in der BBhV getroffenen Regelung, die auch im Land Brandenburg Anwendung finde. Bis zum Inkrafttreten der Änderung könne betroffenen Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gemäß § 76 Abs. 3 Satz 4 LBG eine ergänzende Pauschalbeihilfe gewährt werden, die aus der Differenz des Rechnungsergebnisses nach der beabsichtigten Neuregelung zu dem Rechnungsergebnis nach der geltenden Regelung errechnet werden könne. Die Berechnung ergebe, dass nach bisheriger Rechtslage zu den Aufwendungen keine ergänzende Beihilfe gewährt werden könne, weil die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten den Eigenanteil nicht überstiegen. Nach der Neuregelung ergebe sich die bereits in den Bescheiden vom 21. Januar 2015 und 9. Februar 2015, jeweils mit den Ergänzungen vom 22. April 2015, vorgenommene Berechnung. Eine weitere Beihilfe könne darüber hinaus nicht gewährt werden. Die Ehefrau habe ihrerseits einen Anspruch auf volle Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, so dass zu den von der Pflegeversicherung gewährten Leistungen keine Beihilfe gewährt werden könne. Wegen des nur ergänzenden Charakters der Beihilfe müssten Härten und Nachteile, die keine unzumutbare Belastung bedeuteten, hingenommen werden. Der Kläger hat am 27. Mai 2015 Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass die Rechtslage nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid offensichtlich noch völlig unklar sei. Nachdem das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 1. April 2015 zunächst eine Beihilfe in Höhe von 179,41 Euro zu den Aufwendungen für die Pflegeheimunterbringung im Monat März 2015 gewährt hatte, gewährte es mit Bescheid vom 22. April 2015 zu den genannten Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 256,38 Euro. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. April 2015 Widerspruch ein. Diesen wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 zurück. Mit am 3. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage erweitert und sie auch gegen die den Monat März 2015 betreffenden Bescheide gerichtet. Er weist darauf hin, dass ihm unter Berücksichtigung seiner von ihm aufgelisteten regelmäßigen festen monatlichen Ausgaben kein hinreichender Betrag verbleibe. Der Kläger ist der Auffassung, dass mindestens Leistungen in einer Höhe zu gewähren seien, die den ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII entbehrlich mache. Nach dem Alimentationsgrundsatz seien aber auch darüber hinausgehend Beihilfeleistungen zu erbringen, maximal bis zu den ungedeckten Gesamtkosten. Ihm müsse jedenfalls aber ein Betrag in Höhe des ihm auch nach sozialhilferechtlicher Berechnung zu belassenden Betrags verbleiben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21. Januar 2015 und 9. Februar 2015, jeweils geändert durch die Bescheide vom 22. April 2015, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 sowie des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 1. April 2015, geändert durch Bescheid vom 22. April 2015, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 zu verpflichten, dem Kläger für die Monate Januar, Februar und März 2015 eine weitere Beihilfe bis zu einem Betrag von maximal 1.292,36 pro Monat zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere in den Widerspruchsbescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Halbhefter) Bezug genommen.