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Urteil

28 K 357.15

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0428.28K357.15.0A
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Leitsätze
1. § 39 Abs 1 S 3 und Abs 3 S 1 und 2 LBhVO (juris: BhV BE) ist nichtig, weil er Beamte regelmäßig mit Kosten in unzumutbarer Höhe belastet.(Rn.23) 2. Weil es letztlich auf das Ergebnis, den dem Beamten verbleibenden Betrag ankommt, sieht das Gericht davon ab, vorhandene Normen nach frei gegriffenen Abwandlungen anzuwenden, um einen erträglichen Zahlbetrag zu errechnen. Das Gericht orientiert sich vielmehr an einem auskömmlichen Tagessatz von ca. 30 Euro.(Rn.38)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamts Berlin vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 675,20 Euro und für die Monate August und September 2015 jeweils eine weitere Beihilfe in Höhe von 592,94 Euro zu gewähren. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamts Berlin vom 23. März 2016 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 592,94 Euro und für die Monate Januar bis März 2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 662,04 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 39 Abs 1 S 3 und Abs 3 S 1 und 2 LBhVO (juris: BhV BE) ist nichtig, weil er Beamte regelmäßig mit Kosten in unzumutbarer Höhe belastet.(Rn.23) 2. Weil es letztlich auf das Ergebnis, den dem Beamten verbleibenden Betrag ankommt, sieht das Gericht davon ab, vorhandene Normen nach frei gegriffenen Abwandlungen anzuwenden, um einen erträglichen Zahlbetrag zu errechnen. Das Gericht orientiert sich vielmehr an einem auskömmlichen Tagessatz von ca. 30 Euro.(Rn.38) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamts Berlin vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 675,20 Euro und für die Monate August und September 2015 jeweils eine weitere Beihilfe in Höhe von 592,94 Euro zu gewähren. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamts Berlin vom 23. März 2016 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 592,94 Euro und für die Monate Januar bis März 2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 662,04 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Soweit der Kläger die Klage erweitert hat, ist die Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig, da sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass hinsichtlich des Beihilfebescheides vom 23. März 2016 noch kein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO durchgeführt worden ist. Zum einen hat sich der Beklagte vorbehaltslos zur Sache eingelassen und sich sogar ausdrücklich mit der Einbeziehung des genannten Beihilfebescheides ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens einverstanden erklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 -, NVwZ 1988, 721, juris, Rn. 26 f. m.w.N.). Zum anderen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorangegangenen Beihilfebescheiden vom 7. Juli 2015 und vom 17. Februar 2016 steht, gegen die bereits Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sind und deren Streitstoff im Wesentlichen identisch ist (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 68 VwGO, Rn. 173 m.w.N.). Die Klage ist weit überwiegend begründet, weil die Versagung weitergehender Beihilfe rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Fürsorgeanspruch verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zu den streitigen Aufwendungen steht ihm ein höherer Beihilfeanspruch zu. Lediglich in Bezug auf die Aufwendungen für Mai 2015 ist die Klage unbegründet. Insofern fehlt dem Kläger ein solcher Anspruch, weil ihm infolge der Steuererstattung ausreichende Mittel verblieben. Rechtsgrund für die Gewährung von Beihilfen ist die verfassungsrechtlich in Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - verankerte Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. § 76 des Landesbeamtengesetzes (LBG) konkretisiert diese Pflicht in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts-, und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung - LBhVO) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285). Danach ist der Kläger als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 LBhVO). Zwar ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBhVO kein über die bereits gewährte Beihilfe hinausgehender Beihilfeanspruch des Klägers, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und deshalb keiner näheren Begründung bedarf. Doch steht das einem Beihilfeanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn § 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBhVO sind nichtig, weil sie Beamte regelmäßig mit Kosten in unzumutbarer Höhe belasten, was einen Verstoß gegen die höherrangig begründete Fürsorgepflicht (Artikel 33 Abs. 5 GG, § 45 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) darstellt. Das führte die Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Dezember 2015 - VG 28 K 175.15 - (jetzt OVG 7 B 3.16) aus. Darauf kann verwiesen werden, zumal auch der Beklagte von der Nichtigkeit der Norm ausgeht und sie nicht mehr anwendet. Auch nach den Verhältnissen des Klägers ist durch die Norm die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, weil er mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Denn er und seine Ehefrau müssen sämtliche Pflegeheimkosten, die über den Betrag des Pflegegeldes der Pflegestufe II bzw. III hinausgehen, aus ihren Einnahmen bestreiten. Diese Kosten beliefen sich im Mai 2015 auf 1.632,79 Euro, in den Monaten Juli bis Dezember 2015 auf 1.782,69 Euro und betragen seit Januar 2016 1.851,79 Euro monatlich. Die dem Kläger und seiner Ehefrau bei einer Anwendung des § 39 LBhVO monatlich verbleibenden Brutto-Einnahmen sind nicht ausreichend, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn von diesen Einnahmen sind die Steuern sowie die laufenden festen Ausgaben, insbesondere Miet- und Stromkosten (für die nicht im Pflegeheim lebende Ehefrau), Versicherungsbeiträge, wobei die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von knapp 675,- Euro besonders ins Gewicht fallen, und das sog. Taschengeld für den im Pflegeheim lebenden Kläger abzuziehen. Diese laufenden monatlichen Kosten haben der Kläger und seine Ehefrau nachvollziehbar mit angemessenen 1.758,35 Euro beziffert. Für die Ermittlung der Brutto-Gesamteinnahmen des Klägers und seiner Ehefrau hat die Kammer die Versorgungsbezüge des Klägers, die anteilige monatliche Sonderzuwendung und die Rente seiner Ehefrau in den streitgegenständlichen Monaten addiert. Dabei ist die Rente der Ehefrau nicht um die darin enthaltenden Leistungen für die Kindererziehungszeiten gemindert worden, weil die Ehefrau nicht, wie von § 294 des Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vorausgesetzt, vor dem 1. Januar 1921 geboren ist. Daraus ergibt sich für die verschiedenen Zeiträume folgende Berechnung: Mai 2015 Einnahmen brutto gesamt 4.301,57 Euro - Ungedeckte Pflegekosten 1.632,79 Euro - Steuern 540,61 Euro - Laufende Kosten 1.758,35 Euro verbleibendes Einkommen 369,82 Euro Juli 2015 Einnahmen brutto gesamt 4.306,45 Euro - Ungedeckte Pflegekosten 1.782,69 Euro - Steuern 540,61 Euro - Laufende Kosten 1.758,35 Euro verbleibendes Einkommen 224,80 Euro August bis Dezember 2015 Einnahmen brutto gesamt 4.426,32 Euro - Ungedeckte Pflegekosten 1.782,69 Euro - Steuern 578,22 Euro - Laufende Kosten 1.758,35 Euro verbleibendes Einkommen 307,06 Euro Januar bis März 2016 Einnahmen brutto gesamt 4.426,32 Euro - Ungedeckte Pflegekosten 1.851,79 Euro - Steuern 578,22 Euro - Laufende Kosten 1.758,35 Euro verbleibendes Einkommen 237,96 Euro Ohne Erfolg führt der Beklagte an, dass dem Kläger ein (Brutto-)Mindestbehalt von über 2.100 € belassen werde. Zwar gibt es gute Gründe, für die Berechnung der Beihilfe durch die Behörde von (leicht ermittelbaren) Bruttobeträgen auszugehen. Entscheidend für die Lebensführung des Beamten ist aber, was ihm tatsächlich verbleibt. Unterschreitet das - wie hier - eine angemessene Grenze, dann ist die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass er zumutbare Eigenvorsorge unterlassen hat. Nichts deutet darauf, dass für den bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 bereits 67 Jahre alten Kläger über die Pflegepflichtversicherung hinaus Eigenvorsorge möglich und zumutbar gewesen wäre. Nach der negativen Stellungnahme der fachkundigen Beklagten („keine Erkenntnisse über die Möglichkeiten des Abschlusses einer zusätzlichen Pflegeversicherung …“) sieht das Gericht auch keinen sich aufdrängenden Ermittlungsansatz. Ist aber die die Fürsorgepflicht ausgestaltende Norm nichtig, dann folgt unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2015 - VG 36 K 186.15 - (jetzt OVG 7 B 34.15); Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rdnr. 75). Einem solchen Anspruch steht nicht entgegen, dass Beamte im Rahmen von beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich keine höhere Alimentation verlangen können (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 23 f., 28 f. und Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 52.08 -, juris, Rn. 13 ff.). Bei der Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege handelt es sich um eine beihilferechtliche Leistungsbeschränkung für bestimmte Aufwendungen in besonderen Lebenslagen, die sich als Konkretisierung der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht an dieser messen lassen muss (ebenso Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2013, a.a.O., Rn. 84-86). Die Schwierigkeit des Falles liegt in der Bestimmung, mit welchen „erheblichen finanziellen Kosten“ (so zuletzt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2015 - BVerwG 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386, juris, Rn. 36; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2015 - OVG 7 B 13.15 -, Abdruck Seite 15) der Beamte belastet werden darf. Die Kammer bemerkt dazu, dass schon einmalige Beträge von weniger 1.600 € thematisiert werden (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2015 - 14 B 13.654 -, NVwZ-RR 2016, 151). Im Urteil vom 15. Dezember 2015 - VG 28 K 175.15 - versuchte die Kammer, von naheliegend erscheinenden Annahmen ausgehend (Abdruck Seite 11), den Betrag normgeleitet zu bestimmen (Abdruck Seite 12). Das so gefundene Ergebnis unterzog sie einem wertenden Vergleich (Abdruck Seite 12 f.), den sie als bestätigend ansah. Ähnlich verfuhr etwa das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 - juris, Rn. 61; dazu Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 A 1890/12 - juris, Rn. 9, wonach das erstinstanzliche Ergebnis nicht in Frage gestellt wurde). Dieser Ansatz führte hier zu einem aus Sicht der Kammer unangemessenen Ergebnis. Weil es letztlich auf das Ergebnis, den dem Kläger verbleibenden Betrag ankommt, sieht das Gericht (nun) davon ab, vorhandene Normen nach frei gegriffenen Abwandlungen anzuwenden, um einen erträglichen Zahlbetrag zu errechnen. Es orientiert sich vielmehr an dem von ihm im Urteil vom 15. Dezember 2015 gefundenen Zwischenergebnis (Abdruck Seite 12: „knapp 900,00 Euro monatlich“), das ihm auch mit einem Tagessatz von ca. 30 Euro gleichermaßen amtsangemessen auskömmlich als auch vertretbar erscheint. Davon ausgehend bemisst es den Beihilfeanspruch des Klägers mit der Differenz von 900,00 Euro zu dem ermittelten, zur freien Verfügung stehenden Einkommen, das bei der bisherigen Beihilfegewährung verblieben ist. Das führt für Juli 2015 zu (900,00 ./. 224,80 =) 675,20 Euro, für die Monate August bis Dezember 2015 zu (900,00 ./. 307,06 =) 592,94 Euro und für die Monate Januar bis März 2016 zu (900,00 ./. 237,96=) 662,04 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer sieht das weniger als zehnprozentige Unterliegen des Klägers in Bezug auf den Monat Mai 2015 als gering an. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage, in welchem Umfang es einem verheirateten Beamten zumutbar ist, die Kosten für seine vollstationäre Pflege aufzubringen, nicht geklärt ist und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann. Es hat zwar in der mündlichen Verhandlung nicht ermittelt werden können, warum es bislang nur wenige Streitfälle gab, obgleich vollstationäre Pflege auch eine nennenswerte Anzahl von Beamten bzw. ihren Angehörigen trifft und die Sozialämter Berlins die Betroffenen an die Beihilfe verweisen. Indes bietet auch dieser Fall keine Besonderheit, die ihn als Ausnahme erscheinen lässt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.156 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt weitere Beihilfe zu den Pflegeleistungen für seine vollstationäre Pflege. Der 1928 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des Landes Berlin. Er erhält Versorgungsbezüge aus der Besoldungsstufe 12 (W) der Besoldungsgruppe A 15, die sich im November 2014 auf 4.042,40 Euro und ab August 2015 auf 4.162,27 Euro beliefen. Zusätzlich wurde dem Kläger jeweils eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 320,- Euro (brutto) gewährt. Die 1936 geborene Ehefrau des Klägers bezieht eine Altersrente, die sich ab Oktober 2014 auf 232,50 Euro belief und seit dem 1. Juli 2015 237,38 Euro im Monat beträgt. Diese Altersrente wird im Wesentlichen aufgrund der Erziehung der vier gemeinsamen Kinder gezahlt. Der Kläger ist (freiwilliges) Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Seine Ehefrau ist dort im Rahmen der Familienversicherung ohne zusätzliche Beiträge mitversichert. Der Kläger lebt seit dem 13. April 2015 in einem Pflegeheim, während seine Ehefrau weiter in der ehemals gemeinsamen Wohnung wohnt. Seit dem 1. Juli 2015 ist er der Pflegestufe III zugeordnet; davor bestand die Pflegestufe II. Für die vollstationäre Pflege fielen im April 2015 anteilige Kosten in Höhe von insgesamt 1.752,12 Euro an, von denen die Krankenversicherung 665,- Euro als (hälftiges) Pflegegeld der Pflegestufe II übernahm. Im Mai und Juni 2015 fielen jeweils Pflegeheimkosten in Höhe von 2.962,79 Euro an, von denen die Krankenversicherung wieder je 665,- Euro übernahm. Von Juli bis Dezember 2015 beliefen sich die monatlichen Kosten für die vollstationäre Pflege auf 3.394,69 Euro, von denen die Krankenversicherung jeweils 806,- Euro (hälftiges Pflegegeld der Pflegestufe III) trug. Sämtliche Rechnungen des Pflegeheims setzen sich zusammen aus den Kosten für die Pflegevergütung (ab Juli 2015: 2.663,58 Euro monatlich), für Unterkunft und Verpflegung (ab Juli 2015: 566,44 Euro) und für die Investitionskosten (ab Juli 2015: 164,67 Euro). Ab dem 1. Januar 2016 erhöhten sich die monatlichen Kosten für die vollstationäre Pflege auf insgesamt 3.463,79 Euro, wobei die Pflegevergütung auf 2.720,81 Euro und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung auf 578,31 Euro anstiegen, wohingegen die Investitionskosten gleich blieben. Im Mai 2015 erhielt der Kläger eine Steuerrückerstattung für das Jahr 2014 in Höhe von 2.218,80 Euro. Im selben Monat beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für seine Pflegeheimunterbringung in den Monaten April und Mai 2015. Mit Beihilfebescheid vom 7. Juli 2015 gewährte das Landesverwaltungsamt Berlin (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) dem Kläger für den Monat April 2015 eine Beihilfe in Höhe von 649,- Euro und für den Monat Mai 2015 in Höhe von 665,- Euro, so dass der Kläger im Ergebnis keine über das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (in der Pflegestufe II zum damaligen Zeitpunkt 1.330,- Euro monatlich) hinausgehende Beihilfe erhielt. Dies wurde damit begründet, dass seine persönliche Einkommenslage unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Normen zur Bestreitung der Pflegekosten ausreiche, so dass keine erhöhte Beihilfe gewährt werden könne. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm und seiner Ehefrau nach Begleichung der nicht gedeckten Aufwendungen keine ausreichenden Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stünden. Nach Abzug der - im Einzelnen dargelegten - monatlichen Fixkosten verblieben ihnen nur noch etwa 125,- Euro zum Leben, wodurch der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt sei. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 zurück. Zur Begründung hieß es, dass sich eine erhöhte Beihilfe weder nach der derzeit geltenden Fassung des § 39 der Landesbeihilfeverordnung (im Folgenden: LBhVO) noch dann ergebe, wenn im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (BVerwG 2 C 24.10) die - zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation - beabsichtigte Neufassung des § 39 LBhVO berücksichtigt werde, die der derzeit geltenden Bundesbeihilfeverordnung (im Folgenden: BBhV) entspreche. Denn nach der beabsichtigten Neuregelung sei für den Kläger und seine Ehefrau ein monatliches (Gesamt-)Einkommen in Höhe von 4.072,74 Euro zugrunde zu legen, von dem nach der Berechnung gemäß § 39 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 4 BBhV ein (Brutto-) Einkommen von 2.128,57 Euro verbleiben müsse, also 1.944,17 Euro als selbst zu tragender Anteil an den Pflegekosten einzusetzen seien. Da die nicht gedeckten Aufwendungen im Mai 2015 in Höhe von 1.632,79 diesen Betrag nicht überstiegen, ergebe sich kein zusätzlicher Beihilfebetrag. Mit weiterem Antrag vom 22. September 2015 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Kosten der vollstationären Pflege in den Monaten Juli bis September 2015 in Höhe von jeweils 3.394,69 Euro. Das Landesverwaltungsamt gewährte mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 pro Monat eine Beihilfe in Höhe von 806,- Euro, was dem hälftigen Pflegegeldbetrag für die Pflegestufe III entsprach. Eine weitergehende Beihilfegewährung wurde erneut unter Hinweis auf die persönliche Einkommenslage des Klägers abgelehnt. Am 13. Oktober 2015 hat der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 7. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2015 Klage erhoben, mit der er weitere Beihilfeleistungen für den Monat Mai 2015 begehrt. Auf den am 20. Oktober 2015 gegen den Beihilfebescheid vom 8. Oktober 2015 eingelegten Widerspruch, der erneut damit begründet worden ist, dass nach Begleichung der nicht gedeckten Pflegekosten keine ausreichenden Mittel für den Lebensunterhalt mehr zu Verfügung stünden, hat das Landesverwaltungsamt dem Kläger mitgeteilt, dass an der im Widerspruchbescheid vom 30. September 2015 dargelegten Berechnungsgrundlage festgehalten werde, so dass auch nach der Höherstufung in die Pflegestufe III keine ergänzende Beihilfe gewährt werden könne. Die Entscheidung über den Widerspruch werde zurückgestellt, bis über die Klage betreffend den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 entschieden worden sei. Mit Klageerweiterung vom 20. Februar 2016 hat sich der Kläger (auch) gegen den Beihilfebescheid vom 8. Oktober 2015 gewandt. Unter dem 17. Februar 2016 hat das Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 8. Oktober 2015 mit gleichlautender Begründung wie im Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 am 22. Februar 2016 in das Klageverfahren einbezogen. Am 5. März 2016 beantragte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Beihilfe zu den Kosten der vollstationären Pflege in den Monaten Oktober 2015 bis März 2016. Das Landesverwaltungsamt gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. März 2016 pro Monat eine Beihilfe in Höhe von 806,- Euro, was dem hälftigen Pflegegeldbetrag für die Pflegestufe III entspricht. Eine weitergehende Beihilfegewährung wurde erneut unter Hinweis auf die persönliche Einkommenslage des Klägers abgelehnt. Gegen den Beihilfebescheid vom 23. März 2016 hat der Kläger am 11. April 2016 Widerspruch erhoben und den Bescheid zugleich mit (weiterer) Klageerweiterung in das hiesige Verfahren einbezogen, mit dem Begehren, ihm antragsgemäß eine höhere Beihilfe zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor: Hinsichtlich des Beihilfebescheides vom 23. März 2016 sei die Klage auch ohne Abschluss des Widerspruchsverfahrens zulässig. Dieses sei vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil seinem Zweck bereits Rechnung getragen worden sei bzw. sein Zweck nicht mehr erreicht werden könne. Denn das Landesverwaltungsamt, das zugleich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sei, habe in dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Oktober 2015 ausdrücklich ausgeführt, dass an den Berechnungsgrundlagen für die ergänzende Beihilfe festgehalten werde. Damit sei dem Zweck des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen worden, denn die Widerspruchsbehörde habe Gelegenheit zur Überprüfung der Entscheidung gehabt und es sei nicht damit zu rechnen, dass eine andere Entscheidung ergehen würde. Auch eine Entlastung der Gerichte könne nicht mehr erfolgen. Die angefochtenen Beihilfebescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil das Landesverwaltungsamt nicht die derzeit gültige Fassung des § 39 LBhVO zugrunde gelegt habe, nach der die monatliche Eigenbeteiligung bei Beihilfeberechtigten mit einem höheren Einkommen als A 9 und einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht mehr als 1.629,10 Euro monatlich betragen dürfe (40 v.H. der Einnahmen). Dieser Betrag sei im Mai geringfügig, ab Juli 2015 aber deutlich überschritten worden. Diese Eigenbeteiligung gelte über die unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 3 LBhVO hinaus nicht nur für die nicht gedeckten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten, sondern auch für die nicht gedeckten Pflegekosten. Demgegenüber sei die vom Landesverwaltungsamt angewandte sog. Vorgriffsregelung nicht mit der Fürsorgepflicht vereinbar, da der Eigenanteil von bis zu 1.944,17 Euro dazu führe, dass er die durch die Pflegepflichtversicherung nicht gedeckten Kosten seiner vollstationären Pflege in voller Höhe aus seinem Einkommen bezahlen müsse, so dass ihm und seiner Ehefrau - trotz sehr moderater Ausgaben - keine ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt mehr verblieben. Daher habe er unmittelbar aus der Fürsorgepflicht Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen. Die ungedeckten Kosten der vollstationären Pflege hätten sich im Mai 2015 auf 1.632,79 Euro und von Juli bis Dezember 2015 auf jeweils 1.782,69 Euro monatlich belaufen und betrügen ab Januar 2016 1.851,79 Euro monatlich. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von monatlich rund 3.640,- Euro seien ihm und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung ihrer laufenden monatlichen Kosten in Höhe von knapp 1.760,- Euro (u.a. für Miete, Strom, Telefon, GEZ-Gebühren, Krankenversicherung, sonstige Versicherungen, Tageszeitung, Mitgliedsbeiträge, Taschengeld im Pflegeheim) im Mai 2015 nur knapp 250,- Euro und ab Juli 2015 nur etwa 100,- Euro für persönliche Ausgaben (wie etwa Lebensmittel, Fahrtkosten ins Pflegeheim, Friseurbesuche oder die Kosten für eine Reinigungskraft) verblieben, was eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht darstelle. Dabei sei auf das Netto- und nicht auf das Bruttoeinkommen abzustellen, weil er nur das ausgeben könne, was von seinem Einkommen netto übrig bleibe. Soweit die Vorgriffsregelung einen Zuschlag von 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe vorsehe, sei dies viel zu niedrig bemessen. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, dass er keine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen habe, da er bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 bereits das 67. Lebensjahr vollendet gehabt habe und auszuschließen sei, dass er in diesem Alter noch einen Versicherer gefunden hätte, der ihn zu erschwinglichen Konditionen versichert hätte. Nach alledem sei bei verfassungskonformer Auslegung ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 3 LBhVO anzunehmen. Dem stehe § 47 Abs. 3 Satz 3 LBhVO nicht entgegen, weil die Vorgriffsregelung vorsehe, § 47 LBhVO dahin zu ergänzen, dass sich der Bemessungssatz in den Fällen des § 39 Abs. 2 LBhVO auf 100 Prozent erhöhe. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Landesverwaltungsamts Berlin vom 7. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2015, vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 sowie vom 23. März 2016 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Monate Mai 2015 und Juli 2015 bis März 2016 jeweils wenigstens 500,- Euro weitere Beihilfe zu den Pflegekosten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat keine Bedenken, den Beihilfebescheid vom 23. März 2016 ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in das Klageverfahren einzubeziehen. Er ist der Auffassung, die Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen unter Anwendung der sog. Vorgriffsregelung sei - wie das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 12. November 2014 (VG 7 K 338.13) entschieden habe - nicht zu beanstanden. Das vom Kläger maximal einzusetzende Einkommen in Höhe von 1.944,17 Euro werde durch die von ihm zu tragenden Pflegekosten nicht erreicht; gleichzeitig verbleibe ihm ein „Schonvermögen“ in Höhe von knapp 2.130,- Euro. Bei der Berechnung sei das Brutto- und nicht das Netto-Einkommen zugrunde zu legen, da der Staat die Bezüge in Höhe des Brutto-Betrages schulde und beihilferechtlich unter Dienstbezügen das Grundgehalt und der Familienzuschlag ohne den kinderbezogenen Anteil und eines etwaigen Altersteilzeitzuschlags verstanden werde. Die vom Kläger aufgelisteten monatlichen Kosten seien für die Berechnung der Beihilfe unbeachtlich, zumal es dem Beamten überlassen bleibe, welche Kosten der Lebensführung er von seiner Besoldung bestreite. Aber selbst wenn man den Netto-Betrag zugrunde lege, belaufe dieser sich auf insgesamt 3.734,29 Euro, so dass nach Abzug der vom Kläger berechneten Kosten im Monat Mai 2015 immer noch ein Überschuss von gut 350,- Euro und ab Juli 2015 ein Überschuss von knapp 210,- Euro verbliebe, so dass kein Anspruch auf zusätzliche Beihilfe bestehe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass es der Kläger offenbar unterlassen habe, überhaupt Angebote von Pflege(zusatz)versicherungen einzuholen, sondern „ins Blaue hinein“ behaupte, dass der Abschluss einer Pflegeversicherung für ihn im Jahr 1995 zu vernünftigen Konditionen nicht mehr möglich gewesen sei. Die die streitigen Bescheide betreffenden Verwaltungsvorgänge sowie die Akte des vorläufigen Rechtschutzverfahrens (VG 28 L 395.15) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.