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Urteil

28 K 363.16

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0523.28K363.16.0A
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Leitsätze
1. Die Frage der Beihilfefähigkeit eines Impfstoffs für eine HPV-Impfung richtet sich grundsätzlich nicht nach § 6 BhV BE, wenn die Impfung zur Vorbeugung einer erneuten Infektion erfolgen soll und der Impfstoff für eine solche therapeutische Anwendung gar nicht vorgesehen ist.(Rn.18) (Rn.19) 2. Grundsätzlich ist eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter zwischen 9 und 14 Jahren bzw. eine Nachholung versäumter Impfungen bis zum 18. Geburtstag beihilfefähig.(Rn.26) Diese Beschränkung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.(Rn.27) Auch kann sich eine Beamtin grundsätzlich nicht darauf berufen, dass gesetzliche Krankenkassen die Erstattungsfähigkeit der Impfkosten anders handhaben.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Beihilfefähigkeit eines Impfstoffs für eine HPV-Impfung richtet sich grundsätzlich nicht nach § 6 BhV BE, wenn die Impfung zur Vorbeugung einer erneuten Infektion erfolgen soll und der Impfstoff für eine solche therapeutische Anwendung gar nicht vorgesehen ist.(Rn.18) (Rn.19) 2. Grundsätzlich ist eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter zwischen 9 und 14 Jahren bzw. eine Nachholung versäumter Impfungen bis zum 18. Geburtstag beihilfefähig.(Rn.26) Diese Beschränkung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.(Rn.27) Auch kann sich eine Beamtin grundsätzlich nicht darauf berufen, dass gesetzliche Krankenkassen die Erstattungsfähigkeit der Impfkosten anders handhaben.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 7. November 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der die Gewährung einer Beihilfe für die zweite Impfdosis einer HPV-Impfung ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamts (LVwA) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 76 des Landesbeamtengesetzes - LBG - i.V.m §§ 6, 41 Abs. 1 der Landesbeihilfeverordnung - LBhVO - sind die Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d [Anm. d. Gerichts: in der Fassung vom 22.11.2011; jetzt § 20 i], 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - gelten entsprechend (Satz 2). Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig (Satz 3). 1. Die im Streit stehende HPV-Impfung der Klägerin fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 LBhVO, denn es handelt sich um eine Leistung der Vorsorge im Sinne dieser Vorschrift. Der Einwand der Klägerin, es habe sich vorliegend um eine therapeutische Maßnahme gehandelt, deren Beihilfefähigkeit sich nicht nach § 41, sondern nach § 6 Abs. 1 LBhVO richte, greift nicht durch. Dem stehen zum einen die Angaben der behandelnden Ärztin zu den Gründen der Impfung entgegen (a), zum anderen handelte es sich bei einem therapeutischen Einsatz des Medikaments nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die somit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 LBhVO nicht notwendig gewesen wäre (b). a) Die behandelnde Frauenärztin der Klägerin hat unter dem 27. Oktober 2016 ausgeführt, dass die Impfung für die Klägerin besonders wichtig sei, da „diese vor Neuinfektionen oder Reinfektion schützt“ (…) zumal es sich um die zweite von drei notwendigen Impfungen handele, um einen kompletten im Schutz zu erreichen. Die Impfung sei aus medizinischer Notwendigkeit erfolgt. Für die Patienten sei es besonders wichtig, eine Reinfektion und damit auch eine mögliche erneute Operation zu vermeiden. Angesichts dessen steht es für das Gericht außer Frage, dass die Ärztin die Impfung als Vorsorgemaßnahme im Sinne von § 41 Abs. 1 LBhVO durchgeführt hat. Die weitere Begründung der Ärztin, dass bei der Klägerin, anders als nach den im Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, bereits eine akute Infektion vorgelegen habe, ändert am Charakter der Impfung als präventive Maßnahme nichts, zumal die Ärztin selbst nicht bescheinigt, dass bei der Klägerin aktuell noch eine behandlungsbedürftige Erkrankung fortbestehe. b) Unabhängig davon setzte § 6 Abs. 1 LBhVO voraus, dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt. Dies setzt nach Abs. 2 der Vorschrift voraus, dass es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt, was vorliegend nicht der Fall ist, da das Medikament für eine therapeutische Anwendung gar nicht vorgesehen ist. Ausweislich der Fachinformation (Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels) des Herstellers (nachgewiesen unter www.zervita.de/share/Informationen/Gardasil-Fachinformation-2014-03.pdf) handelt es sich bei dem Präparat G... um einen „Impfstoff zur Anwendung ab einem Alter von 9 Jahren zur Prävention“ von u.a. Vorstufen maligner Läsionen im Genitalbereich und Zervixkarzinomen, die durch bestimmte onkogene Typen des humanen Papillomvirus (HPV) verursacht werden, sowie Genitalwarzen (Condylomata acuminata), die durch spezifische HPV-Typen verursacht werden. Das Medikament sollte entsprechend den offiziellen Impfempfehlungen angewendet werden. Es handelt sich daher um einen rein prophylaktischen Impfstoff. In den Fachinformationen des Herstellers heißt es hierzu ausdrücklich: „G... ist nur prophylaktisch anzuwenden und hat keinen Effekt auf aktive HPV-Infektionen oder bereits bestehende klinische Erkrankungen. Eine therapeutische Wirkung wurde für G... nicht nachgewiesen. Der Impfstoff ist daher nicht zur Therapie von Zervixkarzinomen, hochgradigen Dysplasien der Zervix, Vulva und Vagina oder Genitalwarzen indiziert. Der Impfstoff ist ebenfalls nicht dafür vorgesehen, die Progression bereits bestehender anderer HPV assoziierter Läsionen zu verhindern. G... schützt nicht vor Läsionen durch einen Impfstoff-HPV-Typ, wenn die zu impfende Person zum Zeitpunkt der Impfung mit diesem HPV-Typ infiziert ist (siehe Abschnitt 5.1).“ Dem ist nichts hinzuzufügen. 2. Die Voraussetzungen des danach allein einschlägigen § 41 Abs. 1 LBhVO sind nicht erfüllt. a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 LBhVO i.V.m Ziff. 2.3 der Anlage 11 sind Impfungen gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig. Die Klägerin fällt aufgrund ihres Alters nicht in diesen Personenkreis, so dass § 41 Abs. 1 S. 3 LBhVO als Anspruchsgrundlage ausscheidet. b) Auch aus § 41 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. §§ 20d [jetzt § 20 i], 25 und 26 SGB V folgt nichts anderes. Nach § 20 i Abs. 1 Satz 3 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 (Schutzimpfungs-Richtlinie) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen. Daraus folgt, dass derartige Aufwendungen nur dann als notwendig angesehen werden können, wenn die Impfung aufgrund der Empfehlungen der STIKO im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist. Die STIKO hat im Epidemiologischen Bulletin des RKI vom 29. August 2016 eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von neun bis 14 Jahren bzw. eine Nachholung versäumter Impfungen vor dem 18. Geburtstag empfohlen. Für Frauen, die älter sind als 17 Jahre gibt es keine Impfempfehlung sondern lediglich den Hinweis, darauf, dass sie von einer Impfung profitieren können und dem behandelnden Arzt entsprechende Prüfung und Beratung obliegt. Dementsprechend sieht auch die Schutzimpfungsrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 15. Dezember 2016 in der Anlage 1 eine Indikation für eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren vor. c) Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit der HPV-Impfung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten. Diese wird durch die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert. Sie verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Kosten. Vielmehr muss der Beamte Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben (vgl. grundlegend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 -, juris). Der Dienstherr muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht in unzumutbarer Weise mit den Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung belastet bleibt. Durch Verweis auf die sachverständige Einschätzung der STIKO hat der Beklagte die Notwendigkeit der Impfung auf Mädchen zwischen 9 und 17 Jahren beschränkt. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass nach dem bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bislang nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen ist. Zwar können auch Frauen, die älter als 17 Jahre sind, von der Impfung profitieren und kann diese im Einzelfall auch nach der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs möglicherweise noch sinnvoll sein, worauf auch die von der Klägerin zitierten Empfehlungen der Charité hindeuten. Die derzeit noch unvollständige Datenlage erlaubt jedoch diesbezüglich keine belastbaren Aussagen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 23. März 2007, S. 97, 99 f., dass insoweit durch die Bezugnahme im Epidemiologischen Bulletin des RKI vom 29. August 2016 fortgilt). Der Dienstherr ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Kosten einer Behandlung, deren Wirksamkeit (noch) nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2009 – 2 A 11125/08 –, juris Rn. 18,). Dies gilt umso mehr, als die von der Klägerin aufzubringenden Kosten sie nicht unverhältnismäßig belasten (zumal sie für zwei der drei Impfungen rechtsgrundlos Beihilfen erhalten hat). 3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Impfung von zahlreichen Krankenkassen übernommen werde. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beihilfe und der Krankenversicherung um grundsätzlich verschiedene und nicht vergleichbare Systeme handelt, lässt sich der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung auch entnehmen, dass nur der kleinere Teil der dort aufgeführten gesetzlichen Krankenkassen auf eine Altersgrenze verzichtet. Insoweit kann von einer generellen Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kassen nicht die Rede sein. 4. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die Kosten für die erste und die dritte Impfdosis übernommen hat, nichts herleiten. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits erfolgten Aufwendung für sich allein regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt. Wenn ein Beamter insoweit Handlungssicherheit haben möchte, muss er eine ausdrückliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen herbeiführen (Urt. d. Kammer vom 4. Mai 2017 - VG 28 K 175.14, EA S. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 2013 - 2 S 3166/11 -, Rn. 44, juris). Im Übrigen hat der Beklagte die Umstände der Beihilfegewährung für die dritte Impfdosis dargelegt. Dementsprechend enthält der Beihilfebescheid auch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Beihilfe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt werde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Die 1983 geborene Klägerin, die im Dienste des Beklagten steht und bei einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung von Beihilfe für eine HPV-Impfung nach durchlebter HPV-Infektion. Im Mai 2016 bewilligte das Landesverwaltungsamt der Klägerin Beihilfe für eine erste von drei HPV-Impfdosen. Mit Beihilfeantrag vom 16. Mai 2016 legte die Klägerin für die zweite Impfdosis eine Rechnung für den Impfstoff G... über 156,38 € vor. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte den Beihilfeantrag mit der Begründung ab, der Impfstoff sei nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Hiergegen legte die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung Ihrer Frauenärztin mit der Begründung Widerspruch ein, die Impfung sei zur Vorbeugung einer erneuten HPV-Infektion erforderlich. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016 mit der Begründung zurück, der genaue Umfang der Beihilfefähigkeit richte sich nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V. Danach hätten Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, wenn diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission in Anl. 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Die Empfehlungen erstreckten sich im Falle von HPV-Impfungen auf Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren. Die Klägerin gehöre aufgrund ihres Alters nicht zum Indikationsbereich. Medizinische Aspekte ermöglichten keine Beihilfegewährung für den Impfstoff. Aus einer in der Vergangenheit zu Unrecht gewährten Beihilfe könne kein Recht abgeleitet werden, auch in Zukunft fehlerhafte Bescheide zu erlassen. Kostenerstattungsmodalitäten anderer Leistungsträger hätten auf die Entscheidung der Festsetzungsstelle keinen Einfluss, weil das System der Beihilfe eine eigenständige Krankenversorgung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamtinnen und Beamten darstelle. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach Klageerhebung hat der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2017, der den Zusatz enthält „Ihr Antrag wurde summarisch geprüft (…) Die Beihilfezahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, Beihilfe für die dritte Impfdosis gewährt. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, angesichts der durchlebten Infektion sei die Impfung keine reine Vorsorge zur Verhinderung einer Neuinfektion, sondern als Behandlung nach erfolgter Erkrankung zu betrachten. Auch wenn der Impfstoff derselbe sei, wie bei einer Vorsorgeimpfung, liege hier der Zweck der Impfung in der Behandlung. Die Empfehlungen der STIKO bezögen sich lediglich auf reine Präventionsimpfungen. Im Übrigen dürften die Empfehlungen der STIKO nicht im Widerspruch zu anderen amtlichen oder ärztlichen Empfehlungen stehen. Vielmehr komme es auf die Erforderlichkeit der Impfung nach den konkreten Bedingungen an. Die Indikation zur Impfung bei Frauen außerhalb der empfohlenen Altersgruppe stelle die STIKO in die Verantwortung des betreuenden Arztes. Die behandelnde Gynäkologin habe die Impfung als medizinisch notwendig klassifiziert. Prinzipiell herrsche bei HPV-Infektionen ein hohes Rückfallrisiko. Eine Frau könne sich auch nicht beliebig vielen Konisationen unterziehen. Um eine Neuinfektion zu vermeiden, gebe es auch keine andere Möglichkeit als diese Impfung, die auch anderen Erkrankungen vorbeuge, deren Behandlung weitaus mehr Geld kosten würde, als die Prävention. Auch erachte z.B. die Charité die Impfung nach erfolgter Konisation für empfehlenswert. Danach seien die geltend gemachten Aufwendungen direkt nach § 6 Abs. 1 und 2 LBhVO beihilfefähig. Zudem habe der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Kosten der ersten Impfdosis zu erstatten, eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit vorgenommen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, warum sich diese Einschätzung geändert habe. Der Umfang der Beihilfe sollte auch dem durchschnittlichen Standard der Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, von denen ein nicht unerheblicher Teil die HPV-Impfung über den von der STIKO empfohlenen Personenkreis hinaus übernehme. Auch dürfe der Klägerin ihr höheres Alter jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 20. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 78,19 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der Vergleich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht durchgreife, da es sich hierbei um ein komplett unterschiedliches System handele. Auch sei durchaus fraglich, ob die Impfung hier noch wirksam sein könne, denn ihre Wirksamkeit hänge vom Fehlen einer Vorinfektion ab. Ausweislich der Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts aus dem Jahr 2014 verliere die Impfung an Effektivität, wenn Mädchen geimpft würden, die zum Impfzeitpunkt bereits infiziert seien. Die Beihilfegewährung für die dritte Impfdosis sei in einen Zeitraum erfolgt, in dem zur Reduzierung der Bearbeitungszeiten Beihilfeanträge bis zu einem bestimmten Betrag nur einer summarischen Prüfung unterzogen worden seien. Sofern in einem solchen Verfahren Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen gewährt worden sei, sei dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen und der Beihilfeberechtigte könne daraus keine Ansprüche für künftige Aufwendungen herleiten. Mit Beschluss vom 7. November 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.