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Urteil

28 K 166.17 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0901.VG28K166.17A.00
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Leitsätze
Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea allen illegal ausgereisten Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen - auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion, Dienstverweigerung oder illegalen Ausreise unterstellt - ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.(Rn.36) (Rn.42) (Rn.46) (Rn.50) (Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea allen illegal ausgereisten Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen - auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion, Dienstverweigerung oder illegalen Ausreise unterstellt - ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.(Rn.36) (Rn.42) (Rn.46) (Rn.50) (Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Kammer konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungs- und Bescheidungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Fall VwGO) der Kläger hat keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) und auf Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu II.). I. Die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei gelten als Verfolgungshandlungen gem. § 3a AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – keine Abweichung zulässig ist, wozu insbesondere das in Art. 3 EMRK verankerte Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zählt. Zur Beantwortung der Frage der Wahrscheinlichkeit der Verfolgung oder des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 –, juris, Rn. 24; Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 –, juris, Rn. 17). Bei einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ein (so zur früheren Fassung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urteil vom 24 November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Eine der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 14, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin (dazu 1.) und dem Kläger (dazu 2.) nach der Überzeugung der Kammer aufgrund der eingeführten Erkenntnisse über den Staat Eritrea und der persönlichen Befragung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Die Klägerin kann sich nicht auf die Beweiserleichterung berufen (dazu a.). Zwar droht ihr im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, diese erfolgt jedoch nicht „wegen“ eines Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG (dazu b.). a. Die Klägerin kann sich hinsichtlich einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 2 lit. d der Qualifikationsrichtlinie) nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Eine solche Vorverfolgung setzt voraus, dass die Klägerin bereits eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. Art. 2 lit. d der Qualifikationsrichtlinie) und nicht bloß einen sonstigen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG (vgl. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie) erlitten hat oder ihr eine solche unmittelbar bevorstand. Eine solche Verfolgung setzt voraus, dass die Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. Art. 2 lit. d der Qualifikationsrichtlinie) – wie von § 3a Abs. 3 (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie) nochmals klargestellt – an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie) genannten Verfolgungsgrund – namentlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – in dem Sinne anknüpft, dass sie „wegen“ des Verfolgungsgrundes erfolgt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin die Einziehung zum Nationaldienst drohte, weil diese für sich genommen noch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt. Aufgrund der Bedingungen, denen die Dienstleistenden ausgesetzt sind, dürfte die Einziehung zum Nationaldienst zwar als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu bewerten sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 – VG 33 K 204.17 A –, Entscheidungsabdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Von der Einziehung zum Nationaldienst sind aber praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale betroffen (VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338.16.A –, juris, Rn. 61 f. m.w.N.). So sind nach der Nationaldienst-Proklamation grundsätzlich alle eritreischen Staatsangehörigen – gleich welchen Geschlechts – im Alter von 18 bis 50 Jahren dienstpflichtig (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33). Überdies werden einigen Berichten zufolge in der Praxis auch Minderjährige (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Auskunft vom 21. Januar 2015, S. 2 ff.; EASO, a.a.O., S. 36 f.) und Männer bis zu 57 Jahren (vgl. Norwegisches Zentrum für Herkunftslandinformationen [Landinfo], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, S. 10 Fn. 15) als dienstpflichtig behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin eine etwaige Einziehung an einen Verfolgungsgrund anknüpfen würde, sind nicht ersichtlich. Zwar drohte der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Inhaftierung durch den eritreischen Staat, welche als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und als Verfolgungshandlung zu bewerten ist (aa.). Diese knüpft jedoch nicht an einen Verfolgungsgrund an (bb.). Auch die von der Klägerin erlittene Genitalverstümmelung begründet keine Vermutung dafür, dass ihr im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht (cc.). aa. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohte der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden Moment die außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung. Die Klägerin schilderte, dass sie unmittelbar vor ihrer Flucht dreimal – nämlich am 1., 2. und 3. Mai 2015 – von eritreischen Soldaten aufgesucht worden sei, weil ihr Ehemann aus dem aktiven Militärdienst geflohen sei. Die Soldaten hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, ihr vorgeworfen an dessen Flucht beteiligt gewesen zu sein und ihr angedroht, sie festzunehmen. Nachdem sie geflohen sei, hätten Soldaten ihren Schwiegervater unter dem Vorwurf, ihrem Ehemann bei der Flucht geholfen zu haben, inhaftiert und ihn gegen die Zahlung von 50.000,00 Nafka nach drei bis vier Wochen freigelassen, was sie erst in Deutschland erfahren habe. Diese Schilderungen decken sich mit vorliegenden Berichten über außergerichtliche und willkürliche Inhaftierungen von Familienangehörigen von Deserteuren und Dienstverweigerern. Dabei stellt sich die Quellenlage hinsichtlich Eritreas als problematisch dar. Aufgrund der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb Eritreas durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 2). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Die eritreische Verwaltung (zivil und militärisch) verhält sich weitgehend intransparent. Änderungen der behördlichen Praxis werden kaum öffentlich kommuniziert. Von den westlichen Staaten verfügen derzeit lediglich die USA, Italien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, eine Delegation der EU und Israel über Botschaften in Eritrea. Sie sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen stützt sich aufgrund des fehlenden Zugangs zum Land auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. So beruhen etwa die Berichte der Kommission des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Untersuchung der Menschenrechte in Eritrea (UN-Kommission), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, A/HRC/29/CRP.1 (Report 2015) und Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8. Juni 2016, A/HRC/32/CRP.1 (Report 2016) auf im Ausland zugänglichen Informationen, insbesondere auf Aussagen von 550 vernommenen Flüchtlingen oder Migranten aus Eritrea (vgl. AA, a.a.O., S. 6). Methodisch problematisch ist zudem, dass sich manche Organisationen in ihren Berichten über Eritrea gegenseitig zitieren und Quellen verwenden, ohne diese zu referenzieren. So kann der unzutreffende Eindruck einer breiten Quellenbasis für bestimmte Informationen entstehen, auch wenn die tatsächliche Quellenlage sehr dünn ist (Problematik der gegenseitigen Zitierung, "round-tripping" genannt) (vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, S. 14 f.; Schweiz. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 15). Dies berücksichtigend geht die Kammer davon aus, dass die eritreischen Behörden auch heute noch Familienangehörige von Deserteuren und Dienstverweigerern festnehmen, wenngleich diese Festnahmen nicht mehr systematisch erfolgen (EASO, a.a.O., S. 43 m.w.N.). Dabei sollen die Festnahmen zunächst dazu dienen, ins Ausland geflohene Deserteure bzw. Dienstverweigerer zur Rückkehr zu bewegen (vgl. Amnesty International [AI], Just Deserters, August 2016, S. 42; UN-Kommission, Report 2015, S. 203 f. Abs. 748). Ferner wird eine „Geldbuße“ von in der Regel rund 50.000 Nafka verlangt, gegen deren Zahlung das inhaftierte Familienmitglied zumindest in der Regel freigelassen wird (UN-Kommission, Report 2015, S. 204 Abs. 749 ff.; vgl. aber auch UN-Kommission, Report 2016, S. 28 Abs. 109, wo von einer andauernden Inhaftierung trotz Zahlung einer Geldbuße berichtet wird). Auch im Übrigen besteht nach der Überzeugung der Kammer kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der widerspruchsfreien Schilderung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu zweifeln. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Umstand, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt erst auf ausdrückliche Nachfrage von insgesamt drei Besuchen durch Soldaten berichtete, kein solcher Anlass. Der Anhörungsniederschrift zufolge hat die Klägerin zwar auf die Frage, wann die Soldaten bei ihr gewesen seien, geantwortet, dies sei am 1. Mai gewesen und dann sei sie am 3. Mai geflohen, sodass man den Eindruck nur eines Besuches gewinnen könnte. Die Klägerin hat die Anzahl der Besuche aber noch im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt und ohne Widerspruch zur vorherigen zeitlichen Einordnung klargestellt. Ferner hat die Klägerin die missverständliche Formulierung ihrer Antwort plausibel mit Übersetzungsmängeln erklärt. Überdies entspricht es auch dem Aussageverhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass diese sich bei Beantwortung der Frage nach dem „wann“ der unmittelbar aufeinanderfolgenden Besuche auf die Angabe des Zeitraums beschränkt und nicht darüber hinaus auch ungefragt die Anzahl der Besuche nennt. Eine Inhaftierung in Eritrea ist als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bewerten und somit nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen werden insbesondere wegen massiver Überbelegung, unzureichender medizinischer Behandlung und schlechter Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln als unmenschlich hart und lebensbedrohlich beschrieben (AA, a.a.O., S. 15; AI, a.a.O., S. 48; UN-Kommission, Report 2015, S. 247 ff., 272 f. Abs. 886 ff., 963 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A –, juris, Rn. 39 m.w.N.). Insbesondere gibt es Berichte über unterirdische Gefängnisse sowie als Gefängniszellen verwendete Schiffscontainer, die aufgrund des Klimas in Eritrea tagsüber extrem heiß und nachts extrem kalt werden und über eine minimale Frischluftzufuhr verfügen (UN-Kommission, Report 2015, S. 250 f. Abs. 894 f.; AI, a.a.O., S. 47 ff.). Folter und Misshandlungen sollen während der Inhaftierung weit verbreitet sein; berichtet wird u.a. von Schlägen mit – teilweise mit Nägeln versehenen – Stöcken und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung (AA, a.a.O., S. 15; AI, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27; US Department of State, Eritrea 2013 Human Rights Report; S. 3 f.; UN-Kommission, Report 2015, S. 247 ff., 272 Abs. 961 sowie S. 281 ff. Abs. 1006 ff.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A –, juris, Rn. 39). bb. Jedoch knüpft die der Klägerin hiernach im Zeitpunkt der Ausreise bevorstehende Inhaftierung nicht an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund – insbesondere nicht an ihre politische Überzeugung – an. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt. Dabei ist es gem. § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Asylsuchende tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend setzt eine flüchtlingsschutzrelevante politische Verfolgung voraus, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Rn. 44, und vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24 f. m.w.N.). Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die staatliche Maßnahme nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Eine nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Asylanspruch nicht zu begründen. Zur Bestimmung einer politischen Verfolgung kommt es vielmehr darauf an, ob der Staat seine Bürger in ihrer politischen Überzeugung zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – BVerwG 9 C 36/83 –, juris Rn. 34). Dementsprechend stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – BVerwG 9 C 131.90 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22/17 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Gemessen hieran lässt sich nach der Überzeugung der Kammer anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass der Klägerin vor ihrer Ausreise eine Inhaftierung wegen einer ihr von den eritreischen Behörden zugeschriebenen politischen Gegnerschaft oder einem anderen flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal drohte. Die Kammer konnte aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse (dazu i.) und der persönlichen Anhörung der Klägerin (dazu ii) nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen – auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt – ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht (vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33229 –, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris, Rn. 38 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 – VG 33 K 204.17 A –, Entscheidungsabdruck S. 10 f. zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; jeweils m.w.N.; dagegen VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris, Rn. 35 f.; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A –, juris, Rn. 46 f.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN –, juris, Rn. 70 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. auch UK Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7. Oktober 2016, S. 4 und S. 155, Rn. 430). . i. Unter Gesamtbetrachtung und Würdigung der eingeführten Erkenntnisse verkennt die Kammer nicht, dass es zwar verschiedene Umstände gibt, die für die Zuschreibung einer politischen Überzeugung im Falle einer Desertion bzw. Verweigerung des Nationaldienstes und einer damit begründeten Flucht aus Eritrea sowie der Beteiligung an einer solchen Tat und für eine hieran anknüpfende Bestrafung sprechen. Diese für die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung sprechenden Umstände besitzen jedoch kein größeres Gewicht und überwiegen nicht die dagegen sprechenden. So lässt die Strafpraxis nicht erkennen, dass der Staat Eritrea Deserteuren, Dienstverweigerern oder deren Familienangehörigen – auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt –, eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf „als Verräter“ besonders bestraft. Nach Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 werden – vorbehaltlich strengerer Strafen nach dem Strafgesetzbuch von 1991 – alle Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. Nach dem Strafgesetzbuch von 1991 werden – während Kriegszeiten – die Dienstverweigerung mit bis zu fünf Jahren und die Desertion mit mindestens fünf Jahren und in besonderen Fällen mit der Todesstrafe bestraft. Nach dem im Jahr 2015 erlassenen, aber in der Praxis offenbar noch nicht angewandten Strafgesetzbuch wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich vorsätzlich dem Militärdienst entzieht oder einen anderen hierzu anstiftet oder im dabei Hilfe leistet, wobei im besonders schweren Fall – „during time of emergency involving the armed forces of Eritrea, general mobilization, or war” – eine Freiheitsstrafe von sieben bis zehn Jahren vorgesehen ist (vgl. SEM, a.a.O., S. 17 m.w.N.). Über die tatsächliche Sanktionierungspraxis der Desertion oder Dienstverweigerung selbst liegen nur wenige, über die Praxis bei einer bloßen Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung eines anderen keine Informationen vor. Den vorliegenden Berichten zufolge werden im Inland aufgegriffene Deserteure von ihren militärischen Vorgesetzten außergerichtlich und willkürlich mit Haft bestraft, wobei die Haft bei Deserteuren zwischen einem Monat und zwei Jahren betragen soll (vgl. SEM, a.a.O., S. 19 f. m.w.N.). Auch im Inland aufgegriffene Dienstverweigerer werden Berichten zufolge außergerichtlich und willkürlich mit einigen Monaten oder Jahren Haft bestraft (SEM, a.a.O., S. 23 f. m.w.N.). Wenngleich keine Informationen zur allgemeinen Strafverfolgungspraxis vorliegen (vgl. AA, a.a.O., S. 11), bleiben die derzeit verhängten Haftstrafen für Desertion und Dienstverweigerung von regelmäßig einigen Monaten bis zu zwei Jahren offenbar hinter den gesetzlichen Höchststrafen in Eritrea zurück. Gegen die Zuschreibung einer politischen Überzeugung spricht, dass die genannten Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen, sondern nur an den Umstand, dass sich die Betroffenen dem Nationaldienst entzogen haben. Eine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern folgt auch nicht aus der willkürlichen und außergerichtlichen Inhaftierung. Vielmehr sind in Eritrea willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehle und Angabe von Gründen auch in anderen Fällen üblich (vgl. AA, a.a.O., S, 11; UN-Kommission, Report 2015, S. 221 Abs. 792), so dass sie weite Teile der Bevölkerung gleichermaßen treffen (vgl. VG Augsburg, a.a.O., juris, Rn. 26 f.). Überdies lassen auch die unmenschlichen Haftbedingungen nicht auf eine – im Verhältnis zu anderen Straftätern in Eritrea – außergewöhnlich harte Bestrafung wegen einer politischen Überzeugung schließen. Die UN-Kommission beschreibt die Bedingungen in allen Gefängnissen in Eritrea als extrem hart. Zwar sollen in besonders schlimmen Haftanstalten häufig gerade solche Personen untergebracht werden, deren Vergehen die eritreischen Behörden als besonders schwer ansehen, hierzu sollen aber auch unpolitische Straftaten wie beispielsweise Schmuggel oder illegale Geldwechselgeschäfte gehören (vgl. UN-Kommission, Report 2015, S. 248 Abs. 890). Nach alledem kann den Berichten eine an eine vermeintliche politische Gegnerschaft anknüpfende härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern nicht entnommen werden, was nach der Überzeugung der Kammer ein starkes Indiz dafür ist, dass auch deren Familienangehörige, selbst wenn ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt wird, eine solche nicht zu erwarten haben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die eritreische Regierung einen Schießbefehl („shoot-to-kill order“) bezüglich illegal ausreisender Personen erlassen haben soll und es auch aktuell noch zu tödlichen Schüssen an der Grenze kommt. Selbst wenn man dies als Indiz für die Zuschreibung einer politischen Überzeugung ansehen wollte, würde dies jedoch dadurch relativiert, dass der Schießbefehl den aktuellen Berichten zufolge zumindest derzeit nicht mehr systematisch und weniger rigoros angewandt wird (vgl. SEM, a.a.O., S. 30 m.w.N.). Die UN-Kommission berichtet etwa, dass die Ausreisenden nicht mehr getötet, sondern zwecks Festnahme verletzt werden sollen (vgl. UN-Kommission, Report 2015, S. 319 f. Abs. 1116; Report 2016, S. 32 f. Abs. 133, S. 78 f. Abs. 315). Für eine entsprechende Praxis der Grenztruppen sprechen auch die Berichte über Verhaftungen illegal ausreisender Personen in Grenzregionen (vgl. SEM, a.a.O., S. 30 f. m.w.N.). Ferner ist zu beachten, dass die Flucht vor dem Nationaldienst in Eritrea zu einem Massenphänomen geworden ist. Das AA berichtet, dass jährlich 20.000 bis 30.000 junge Menschen das Land verlassen sollen (AA, a.a.O., S. 7). Nach dem Bericht der UN-Kommission – unter Berufung auf Eurostat – haben im Jahr 2015 insgesamt 47.025 Eritreer in Europa Asyl beantragt und die Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Eritrea lag im Juni 2015 bei 444.091, was etwa 12 % der Bevölkerung des Landes entspricht (vgl. UN-Kommission, Report 2016, S. 18 Abs. 68). AI berichtet, dass 90 % der Flüchtlinge das Land im Alter zwischen 18 und 24 Jahren verlassen, wobei der Fluchtgrund überwiegend der eritreische Nationaldienst sei (AI, a.a.O., S. 6). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Praxis der Grenztruppen zwar als drakonische Maßnahme des eritreischen Staates zur Verhinderung der Flucht und der Aufrechterhaltung der Herrschaftsstruktur dar. Gleichwohl bestehen nach Auffassung der Kammer Zweifel darüber, ob der Schießbefehl Ausdruck einer zugeschriebenen politischen Überzeugung der Fliehenden oder lediglich Mittel zum Zweck ist, die Flucht aus Eritrea zu verhindern. Für eine Zuschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung spricht, dass der eritreische Nationaldienst als „Schule der Nation“ verstanden wird (vgl. EASO, a.a.O., S. 32) und ihm im Staat Eritrea eine besondere ideologische und politische Bedeutung zukommt. Zwar könnte der Vorwurf der Desertion, Dienstverweigerung oder Beteiligung an der jeweiligen Tat eines Familienmitgliedes angesichts der ideologischen Bedeutung des Nationaldienstes als Akt der Illoyalität gegenüber dem Staat mit einer zugeschriebenen gegnerischen politischen Überzeugung verbunden sein. Nach der Überzeugung der Kammer überwiegen dennoch die Umstände, die dagegen sprechen, dass der eritreische Staat allein aufgrund der Entziehung vom Nationaldienst oder der Beteiligung hieran eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und gerade diese zu bestrafen sucht. Der Nationaldienst ist für den Staat Eritrea nicht nur von besonderer politischer sondern auch zunehmend von wirtschaftlicher Bedeutung. Insbesondere baut die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst auf (vgl. AA, a.a.O., S. 6). Nach der Nationaldienst-Proklamation von 1995 dient der Nationaldienst zwar nicht nur der Landesverteidigung, sondern auch dem Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Vermittlung der nationalen Ideologie (EASO, a.a.O., S. 32). So heißt es etwa in Art. 5 der Proklamation zum Nationaldienst von 1995, der Nationaldienst diene unter anderem dazu, das Gefühl der nationalen Einheit im eritreischen Volk zu stärken und sub-nationale Gefühle zu eliminieren (vgl. den Text der Proklamation bei EASO, a.a.O., S. 32). Die ideologische Bedeutung spiegelt sich etwa auch darin wieder, dass im 12. Schuljahr – welches alle Schüler in einem Ausbildungslager in Sawa absolvieren – neben der militärischen Ausbildung die Vermittlung der nationalen Werte, d.h. der Ideologie der Regierungspartei, im Mittelpunkt steht (EASO, a.a.O., S. 37). Überdies soll die eritreische Regierung einem aktuellen Bericht zufolge in einem Einzelfall Hilfszahlungen der Europäischen Union in Höhe von 227 Millionen US-Dollar zur Demobilisierung einer Gruppe seit langem dienender Wehrpflichtiger unter Verweis auf deren „patriotische Pflicht“ abgelehnt haben (vgl. AI, a.a.O., S. 7). Andererseits berichtet die UN-Kommission, dass der Nationaldienst ungeachtet der 1995 vorgebrachten Ziele heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (UN-Kommission, Report 2016, S. 58 Abs. 234). Allerdings berichtet die UN-Kommission auch, dass Festnahmen – etwa aufgrund von Desertion oder Ausreise – häufig mit dem Vorwurf verräterischen Verhaltens begründet werden (UN-Kommission, Report 2016, S. 59 Abs. 240; Report 2015, S. 114 Abs. 431). Dabei ist aber zu beachten, dass die Berichte der UN-Kommission einen Zeitraum von 25 Jahren abdecken, ohne dabei Entwicklungen aufzuzeigen, da die zugrundeliegenden Zeugenaussagen keiner bestimmten Zeit zugeordnet werden (vgl. AA, a.a.O., S. 6). Überdies bezieht sich die UN-Kommission in ihren Berichten hauptsächlich auf die Fälle von Eritreern, die in den Jahren 2002 bis 2008 zurückgeführt wurden (vgl. UN-Kommission, Report 2015, S. 114 ff. Abs. 427 ff.; S. 300 Abs. 1070). Die UN-Kommission berichtet außerdem von zwei aktuellen Fällen, in denen Rückkehrer nicht bestraft wurden: Im Jahr 2014 seien sieben ältere Männer – im Gegensatz zu den jüngeren Männern – freigelassen worden und auch eine weitere Gruppe rückgeführter Eritreer, die die Zahlung einer 2%- Steuer belegen konnten, sei nicht verhaftet und eingezogen worden (vgl. UN-Kommission, Report 2015, S. 115 f. Abs. 436). Gerade die dem letztgenannten Fall zugrundeliegende Möglichkeit der Erlangung des sog. „Diaspora-Status“ zeigt nach der Auffassung der Kammer aber, dass der totalitäre Staat Eritrea von der Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern zugunsten ökonomischer Interessen absieht und einer möglicherweise dahinterstehenden politischen Überzeugung derzeit keine entscheidende Bedeutung beimisst. Nach aktuellen Erkenntnissen können illegal ausgereiste Eritreer, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, gegen die Zahlung einer sog. „Aufbau-“ oder „Diasporasteuer“ und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars jedenfalls zu Besuchszwecken relativ problemlos nach Eritrea ein- und wieder ausreisen, ohne mit einer Bestrafung rechnen zu müssen. Dies soll auch gelten, wenn sie den Nationaldienst verweigert haben oder aus diesem desertiert sind (vgl. etwa AA, a.a.O., S. 17; SEM, a.a.O. S. 32 ff. m.w.N.; EASO, a.a.O., S. 43 m.w.N.). Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Berichte hierüber zum Teil auf Interviews mit Rückkehrern in Eritrea beruhen, die von Mitarbeitern eritreischer Behörden begleitet und übersetzt wurden (vgl. SEM, a.a.O., S. 34; UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Conducted 7-20 February 2016, Oktober 2016, S. 8, 107-114, 117, 214-220, 228-24). Allerdings bestätigen die vom SEM und dem UK Home Office im Rahmen dieser „Fact-Finding-Missionen“ mit internationalen Beobachtern in Eritrea geführten Gespräche, dass tatsächlich zahlreiche Eritreer von der Rückkehrmöglichkeit Gebrauch machen (vgl. SEM, a.a.O., S. 35 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 101). Auch das AA berichtet von entsprechenden Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind (AA, a.a.O., S. 17). Da davon auszugehen ist, dass sich Verhaftungen trotz Zahlung der „Diasporasteuer“ bei im Ausland lebenden Eritreern schnell herumsprechen würden, sieht die Kammer in dem tatsächlichen Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit ein starkes Indiz dafür, dass zumindest zu Besuchszwecken eingereiste Eritreer, die zuvor im dienstpflichtigen Alter das Land illegal verlassen haben, tatsächlich nicht bestraft werden. Das Verhalten des eritreischen Staates gegenüber Familienangehörigen von Deserteuren und Dienstverweigerern bestätigt dieses Ergebnis. So kommt es auch heute noch, wenngleich nicht mehr systematisch, zu Festnahmen von Familienangehörigen und Dienstverweigerern (EASO, a.a.O., S. 43 m.w.N.). Allerdings berichtet AI, dass diese Festnahmen dazu dienen, die geflohenen Deserteure oder Dienstverweigerer zur Rückkehr zu bewegen (vgl. AI, a.a.O., S. 42; UN-Kommission, Report 2015, S. 203 f. Abs. 748). Berichtet wird außerdem, dass die inhaftierten Familienangehörigen – auch wenn die geflohene Person nicht zurückkehrt – zumindest in der Regel gegen die Zahlung von rund 50.000,00 Nafka freigelassen werden (UN-Kommission, Report 2015, S. 204 Abs. 749 ff.; vgl. aber auch UN-Kommission, Report 2016, S. 28 Abs. 109). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zahlung der „Diasporasteuer“ und das Anerkenntnis der Strafe gegen den Willen der Klägerin nicht verlangt werden kann, dass der „Diaspora-Status“ auch keine hinreichende Sicherheit vor einer möglichen Bestrafung der Klägerin bietet und ihr dies deshalb nicht zumutbar ist. Gleichwohl kommt es für die Zurechnung einer politischen Überzeugung allein darauf an, dass der eritreische Staat diese Möglichkeit eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, welche Bedeutung er der Desertion und der Verweigerung des Nationaldienstes sowie einer Beteiligung hieran beimisst. Daher genügt nach Auffassung der Kammer die Flucht vom Nationaldienst ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls noch nicht für die Annahme eines politischen Verfolgungsgrundes. ii. Auch unter Berücksichtigung des individuellen Verfolgungsschicksals der Klägerin steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass ihr der Staat Eritrea eine gegnerische politische Gesinnung zuschreibt und sie gerade wegen dieser zu inhaftieren sucht. Dass die Klägerin oder ihr Ehemann sich vor ihrer Ausreise oppositionell oder sonst politisch betätigten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Rahmen der informatorischen Anhörung gab sie im Wesentlichen an, die Soldaten hätten sie nach dem ihr zumindest damals nicht bekannten Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt, sie eingeschüchtert und ihr vorgeworfen bei dessen Flucht geholfen zu haben. Daran was ihr konkret vorgeworfen und gesagt wurde, könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihr erstmals im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 2016 enthaltener Vortrag, die Soldaten hätten ihr eine gegnerische politische Einstellung vorgeworfen, hat sich mithin nicht bestätigt. Überdies berichtete die Klägerin, dass ihr Schwiegervater, dem ebenfalls vorgeworfen worden sein soll, ihrem Ehemann bei dessen Desertion geholfen zu haben, nur für wenige Wochen inhaftiert und gegen die Zahlung von 50.000 Nafka freigelassen worden sei. Angesichts der Berichte über inhaftierte Familienangehörige von Deserteuren spricht viel dafür, dass die der Klägerin drohende Inhaftierung lediglich dazu dienen sollte, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen oder diesen zur Rückkehr zu bewegen sowie von der Klägerin oder ihren Angehörigen eine Geldzahlung zu erlangen. Sie selbst hat auch in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2017 nichts dazu vorgetragen, dass ihr von den Soldaten eine politische Überzeugung vorgehalten oder zugeschrieben worden sei. cc. Soweit die Klägerin eine Genitalverstümmelung erlitten hat, vermag diese keine Vermutung für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung begründen. Zwar erfolgt eine Genitalverstümmelung wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylG, wonach eine Gruppe insbesondere auch als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gilt, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 129). Aber schon der Umstand, dass sie die Genitalverstümmelung bereits erlitten hat, spricht dagegen, dass ihr dieses Schicksal nach ihrer Rückkehr erneut droht. b. Die Klägerin hat im Falle ihrer Rückkehr zwar mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu rechnen, aber weder die drohende Inhaftierung (aa.) noch eine etwaige Einziehung zum Nationaldienst (bb.) erfolgen „wegen“ eines Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG. aa. Die Klägerin hat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Vollstreckung einer gegen sie von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen sowie die anschließende Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes zu erwarten, weil sie im dienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist ist. Sie verließ Eritrea insbesondere ohne das erforderliche Ausreisevisum, dessen Erteilung die Erfüllung der Nationaldienstpflicht oder die legale Freistellung von der Dienstpflicht voraussetzt (EASO, a.a.O., S. 52 m.w.N.). Zwar werden Frauen nach der derzeitigen Erkenntnislage normalerweise nicht zum Nationaldienst eingezogen, wenn sie verheiratet sowie schwanger oder mit Kind sind, und sie können aus dem Nationaldienst entlassen werden (vgl. AA, a.a.O., S. 12; EASO, a.a.O., S. 33 f.; Landinfo, a.a.O., S. 18 f.). Allerdings ist diese Praxis nicht gesetzlich geregelt und die Entscheidung obliegt offenbar den militärischen Vorgesetzten (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 18 f.; AI, Just Deserters, S. 28). Zudem soll erst ab dem Alter von 27 Jahren eine offizielle Demobilisierung möglich sein (EASO, a.a.O., S. 34). Dass die im Zeitpunkt ihrer Ausreise 20 Jahre alte Klägerin von ihrer Dienstpflicht offiziell freigestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen kaum gesicherte Informationen vor, insbesondere da es in den letzten Jahren nur aus dem Sudan und möglicherweise aus Ägypten zu Zwangsrückführungen gekommen ist (SEM, a.a.O., S. 44). Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (UN-Kommission, Report 2016, S. 25 Abs. 98). Überdies bestand für die Klägerin schon vor der Ausreise die beachtliche Wahrscheinlichkeit, als Familienangehörige eines Deserteurs inhaftiert zu werden. Zudem wird auch die illegale Ausreise außergerichtlich und willkürlich mit Haftstrafen von einigen Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, wobei das Strafmaß mutmaßlich von den weiteren gleichsam mit der illegalen Ausreise erfüllten Straftaten wie Desertion oder Dienstverweigerung abhängig ist (SEM, a.a.O., S. 28 f. m.w.N.). Ferner berichtet auch das AA von zwei Fällen nach illegaler Ausreise inhaftierter Rückkehrer, wobei in einem Fall der aktive Militärdienst bereits abgeleistet worden war (AA, a.a.O., S. 17). Die derzeit praktizierte Möglichkeit, gegen Zahlung einer sog. „Aufbau-“ oder „Diasporasteuer“ in Höhe von 2% des Jahreseinkommens und Unterzeichnung eines Reueschreibens den sog. „Diaspora-Status“ zu erlangen (vgl. SEM, a.a.O., S. 33 f.), bietet der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr keinen hinreichenden Schutz vor einer Bestrafung (vgl. auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris, Rn. 38). Wenngleich nach der aktuellen Erkenntnislage vorübergehende Rückkehrer tatsächlich nicht bestraft werden, entfällt der „Diaspora-Status“ nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. SEM, a.a.O., S. 33 f.). Erkenntnisse darüber, was nach Ablauf dieser Zeit mit den dauerhaft zurückgekehrten Personen geschieht, liegen nicht vor (vgl. SEM, a.a.O., S. 44). Ferner beruht die Änderung der Praxis der Behandlung von Rückkehrern durch die Einführung des „Diaspora-Status“ auf keiner formellen Rechtsgrundlage, sodass sich die Behandlung der Rückkehrer – gerade auch angesichts der Verbreitung außergerichtlicher und willkürlicher Inhaftierungen – ohne weiteres auch wieder ändern kann (vgl. SEM, a.a.O., S. 32, 44; EASO, a.a.O., S. 43 m.w.N.). Schließlich spricht auch der Wortlaut des zu unterzeichnenden Reueformulars – „Ich bestätige, dass ich eine Straftat begangen habe, indem ich den Nationaldienst nicht erfüllt habe, und bin bereit, angemessene Bestrafung zur gegebenen Zeit anzunehmen.“ (vgl. SEM, a.a.O., S. 33) – gegen eine hinreichende Sicherheit der Klägerin vor einer Bestrafung bei einer dauerhaften Rückkehr. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im hier zu unterstellenden Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea noch rechtzeitig ihren Status regeln könnte. Ferner müsste die Klägerin, die nach eigenen Angaben im Mai 2015 Eritrea verließ, zur Erlangung des „Diaspora-Status“ mindestens drei Jahre im Ausland verbracht haben (vgl. SEM, a.a.O., S. 33). Schließlich erklärte die Klägerin, zur Zahlung der Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars nicht bereit zu sein. Eine drohende Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstverweigerung ist auch nicht von vornherein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ungeeignet. Insbesondere lässt sich aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht der Schluss ziehen, dass die Bestrafung für (Militär-)Dienstverweigerung nur unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verfolgungshandlung sein kann (so aber VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A –, juris, Rn. 17, dagegen zutreffend VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris, Rn. 32 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 – VG 33 K 204.17 A –, Entscheidungsabdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, Rn. 109 f. m.w.N.). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG können unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten. Bereits aus dem Wortlaut „können unter anderem“ folgt, dass die in § 3a Abs. 2 Nr. 1-6 AsylG genannten Handlungen lediglich als Regelbeispiele für Verfolgungshandlungen benannt und nicht abschließend aufgezählt werden (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a Rn. 22, Rn. 35 ff.). Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung bestätigt, da § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG als weiteres Regelbeispiel für eine Verfolgungshandlung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung nennt. Die der Klägerin hiernach im Falle ihrer Rückkehr drohende Bestrafung erfolgt jedoch nicht „wegen“ eines Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Hinsichtlich der drohenden Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstverweigerung als solcher gilt das oben Gesagte entsprechend. Aber auch im Hinblick auf die Kombination mit der illegalen Ausreise und der Asylantragsstellung im Ausland knüpft die der Klägerin drohende Bestrafung zur Überzeugung der Kammer nach der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht an einer ihr von den eritreischen Behörden zugeschriebenen politischen Gegnerschaft oder einem anderen flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal an. Vor allem die Praxis, dass offenbar auch Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge den „Diaspora-Status“ erhalten und so ohne Bestrafung nach Eritrea ein- und wieder ausreisen können, spricht dafür, dass allein die illegale Ausreise und die Asylantragstellung nicht die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung durch den eritreischen Staat nach sich zieht (vgl. AA, a.a.O., S. 17; SEM, a.a.O., S. 41 f. m.w.N.). Aus denselben Erwägungen liegt auch der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht vor. Die Dienstverweigerung bzw. Desertion in Kombination mit der anschließenden illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland bildet bereits keinen unveränderbaren Hintergrund von ausreichendem Gewicht. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die eritreische Gesellschaft Personen mit einem solchen Hintergrund als andersartig betrachten würde. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin eine abweichende Betrachtung angezeigt wäre, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr der Staat Eritrea aufgrund ihrer Weigerung, die „Diasporasteuer“ zu zahlen und das Reueformular zu unterschreiben, eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. bb. Ob der Klägerin, obwohl sie verheiratet und die Mutter eines minderjährigen Kindes ist, im Falle ihrer Rückkehr über eine Inhaftierung hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch die Einziehung zum Nationaldienst droht (dagegen VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris, Rn. 35 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, da sie – wie oben ausgeführt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund anknüpft. 2. Auch der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu befürchten. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei der die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen, ist nicht festzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staat Eritrea dem im Jahr 2015 in Berlin geborenen Kläger, der Eritrea schon nicht illegal verlassen hat, eine gegnerische politische Gesinnung zuschreibt und ihn im Hinblick darauf verfolgt. Das SEM gelangt zu der Einschätzung, dass Minderjährige weder dienst- noch steuerpflichtig sind und ihren Status vor einer Rückreise daher nicht regeln müssen (SEM, a.a.O., S. 44). Auch die Klägerin befürchtet nicht, dass der Kläger im Falle ihrer beider Rückkehr inhaftiert würde. Sie befürchtet vielmehr, dass sie selbst inhaftiert und der Kläger dann bei ihren Großeltern aufwachsen würde. Überdies vermag allein der Umstand, dass seine Eltern den Staat Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen haben, eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung schon deshalb nicht zu begründen, weil diesen nach dem oben Gesagten selbst eine solche nicht droht. II. Soweit die Kläger hilfsweise begehren, die Beklagte – unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Bescheides – zu verpflichten, neben der Zuerkennung subsidiären Schutzes auch das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Eritrea festzustellen oder hilfsweise unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist ihre Verpflichtungsklage jedenfalls unbegründet. Ob sie insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis haben, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung des Bundesamtes, von Feststellungen zu Abschiebungsverboten abzusehen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG kann das Bundesamt von Feststellungen zu Abschiebungsverboten absehen, wenn dem Ausländer internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, was hier aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes der Fall ist. Die im angegriffenen Bescheid enthaltene Formulierung lässt überdies erkennen, dass das Bundesamt den ihm eingeräumten Ermessenspielraum erkannt und ausgeübt hat. Es ist auch keine fehlerhafte Ermessenausübung ersichtlich. Das nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG eingeräumte Ermessen hat sich mit Blick auf den Regelungsgrund der Vorschrift, dass der Ausländer im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes ohnehin nicht abgeschoben werden kann (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 23), insbesondere nach Art und voraussichtlicher Dauer der Verfolgungsgefahr zu richten (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG § 31 Rn. 3). Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Eritrea käme hier allein aufgrund der der Klägerin im Falle einer Rückkehr drohenden Inhaftierung unter menschunwürdigen Bedingungen sowie der ihr ggf. drohenden Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes, mithin aus denselben Gründen in Betracht, die bereits die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründen. Weitere Umstände, aus denen sich Abschiebungsverbote ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, weil ihm im Falle der zu unterstellenden Rückkehr mit der Klägerin eine menschenunwürdige Behandlung nicht droht und weitere Umstände, aus denen sich Abschiebungsverbote ergeben könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Überdies muss – da eine Entscheidung über Abschiebungsverbote nicht getroffen wurde – im Falle eines späteren Widerrufs oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden werden. Die Kläger haben auch sonst kein im Rahmen der Ermessenentscheidung zu berücksichtigendes Interesse an der Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Insbesondere könnten sie hierdurch nicht bewirken, dass sie von der in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG geregelten vorübergehenden Aussetzung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten ausgenommen werden. Nach dieser Norm – mit der die Aussetzung des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte bezweckt wird (vgl. BT-Drs 18/7538 S. 20) – wird bis zum 16. März 2018 ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt. Bei den Klägern handelt es sich um von dieser Norm erfasste Personen. Ihnen ist nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil das Bundesamt ihnen subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Dabei kann dahinstehen, ob sie ungeachtet der eindeutigen Intention des Gesetzgebers trotz der Zuerkennung subsidiären Schutzes von § 104 Abs. 13 AufenthG ausgenommen wären, wenn ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG sondern nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt würde. Denn den Klägern wäre aufgrund des ihnen zuerkannten subsidiären Schutzes auch dann zwingend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG zu erteilen, wenn daneben ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt worden wäre. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG hat Vorrang gegenüber der Erteilung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Denn nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis lediglich in der Regel zu erteilen („soll“), während § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG die zwingende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorsieht („ist“). Ferner gewährt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG eine umfangreichere Rechtsstellung. Auch die Normsystematik des § 25 AufenthG bringt ein entsprechendes Rangverhältnis der Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken zum Ausdruck. Den Klägern steht auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsgrundlage der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. Mit ihrem nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag können die Kläger die behördliche Prüfung zwar im Hinblick auf einen bestimmten Aufenthaltszweck und einen bestimmten Lebenssachverhalt begrenzen, auf eine bestimmte Rechtsgrundlage können sie die behördliche Prüfung aber nur insoweit eingrenzen, als sich aus dem Lebenssachverhalt keine weiteren Rechtsgrundlagen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 2009 – 11 S 3212/08 –, juris, Rn. 8). Vorliegend ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Falle entsprechender Anträge der Kläger auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen notwendiger Bestandteil des dem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes. Entsprechend seiner in § 24 Abs. 3 Nr. 1 AsylG bestimmten Verpflichtung hat das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 auch bereits mitgeteilt. III. Auf den Antrag der Kläger war gegen das Urteil die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Diese Norm findet Anwendung, da § 78 Abs. 6 AsylG in der hier anzuwenden Fassung vom 20. Juli 2017 diese (nur noch) dann ausschließt, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar ist, was hier nicht der Fall ist. Die Rechtssache hat ferner grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 132 Rn. 33). In der Revision kann die grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden, ob im Rahmen der Frage nach einer Verfolgung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung nach §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise aller festgestellten Umstände die tatsächliche Möglichkeit berücksichtigt werden darf, durch die Zahlung einer Steuer und die Unterzeichnung einer Reueerklärung, die ein Strafanerkenntnis beinhaltet, in das Herkunftsland zurückzukehren, auch wenn die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit dem Betroffenen nicht zumutbar ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Die Kläger begehren, über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die zusätzliche Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Die am 1. Januar 1995 geborene Klägerin zu 1 (Klägerin), eine eritreische Staatsangehörige, reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Am 20. Dezember 2015 wurde ihr Sohn, der Kläger zu 2 (Kläger), in Berlin geboren. In ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im August 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Kurz nachdem sie geheiratet habe, sei ihr Ehemann im April 2015 aus dem aktiven Militärdienst in den Sudan geflohen. Anschließend sei sie mehrmals von Soldaten aufgesucht worden. Diese hätten ihr angedroht, sie „mitzunehmen“, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht preisgebe, was sie nicht tat. Daraufhin habe sie am 3. Mai 2015 Eritrea verlassen und sei zunächst in den Sudan geflohen. Beim Grenzübertritt sei auf die Gruppe, mit der sie geflohen sei, geschossen worden. Sie habe vor ihrer Flucht weder Wehr- bzw. Nationaldienst geleistet, noch sich politisch betätigt. Mit Bescheid vom 23. August 2016, den Klägern zugestellt am 29. August 2016, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte ihre Asylanträge im Übrigen ab, da ein Verfolgungsgrund nicht ersichtlich sei. Mit ihrer am 7. September 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, der Klägerin sei von den Soldaten, die sie nach der Flucht ihres Mannes aufgesucht hätten, vorgeworfen worden, ihrem Mann aus politischen Gründen zur Flucht in den Sudan geraten zu haben und gegen die Regierung zu sein. Nach ihrer Flucht sei zudem ihr Schwiegervater aufgrund des Vorwurfs, der Klägerin und ihrem Ehemann bei der Flucht geholfen zu haben, für ca. zwei bis drei Wochen inhaftiert worden. Etwaige Widersprüche in den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt seien auf fehlerhafte Übersetzungen zurückzuführen. Da die Klägerin sich durch ihre illegale Ausreise dem Nationaldienst entzogen habe, habe sie im Falle ihrer Rückkehr aufgrund einer ihr vom eritreischen Staat zugeschriebenen politischen Gegnerschaft eine menschenunwürdige Bestrafung sowie die Einziehung zum Nationaldienst zu erwarten. Auch der Kläger habe eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu befürchten, da seine Eltern als regimekritisch gälten. Ferner sei die Klägerin auch Opfer einer Zwangsbeschneidung geworden und habe daher eine geschlechtsspezifische Vorverfolgung erlitten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2016 (Gesch.Z.: 6593409-224) zu verpflichten, für sie das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass für sie nationale Abschiebungsverbote bezüglich des Staates Eritrea vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote bezüglich des Staats Eritreas unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus, die Angaben der Klägerin seien nicht glaubhaft. Die Klägerin habe erst auf mehrfache Nachfrage berichtet, nicht nur einmal, sondern dreimal von den Soldaten aufgesucht worden zu sein. Ferner hätte die Klägerin als verheiratete Frau die Freistellung vom Nationaldienst beantragen können. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.