Urteil
28 K 600.17
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0905.VG28K600.17.00
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Leitsätze
Ein Polizeibeamter, der aufgrund dienstunfallbedingter Erkrankungen (nur) polizeidienstunfähig ist, erhält kein Unfallruhegehalt, wenn er aufgrund dienstunfallunabhängiger weiterer Erkrankungen darüber hinaus allgemein dienstunfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.(Rn.36)
(Rn.38)
(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeibeamter, der aufgrund dienstunfallbedingter Erkrankungen (nur) polizeidienstunfähig ist, erhält kein Unfallruhegehalt, wenn er aufgrund dienstunfallunabhängiger weiterer Erkrankungen darüber hinaus allgemein dienstunfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landeverwaltungsamtes Berlin vom 26. März 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von über die gewährte Versorgung hinausgehendem Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt ist § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG) vom 21. Juni 2011, der gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) an die Stelle des im Zeitpunkt des letzten Dienstunfalls des Klägers geltenden, wortgleichen § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) getreten ist. Danach erhält der Beamte Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Damit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LBeamtVG dem Grunde nach erfüllt sind, muss der Beamte in Folge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand versetzt worden sein. Es muss also zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies gilt auch bei unfallbedingter Polizeidienstunfähigkeit. Der Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Eintritt in den Ruhestand bemisst sich nach dem allgemein für das Dienstunfallrecht entwickelten Begriff der Ursächlichkeit. Danach beruht die kausale Verknüpfung verschiedener anspruchsbegründender Bedingungen nicht auf einer naturwissenschaftlichen oder logischen Betrachtung. Vielmehr unterliegt auch die Feststellung der Kausalität einer rechtlichen Wertung (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG § 36 Rn. 6 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2017 - 3 K 3856/15 -, juris Rn. 30,) Bei Geltendmachung einer aufgrund eines Dienstunfalls beruhenden Dienstunfähigkeit muss folglich zunächst ein rechtlich beachtlicher Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall - einschließlich der sich aus ihm ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - und der Dienstunfähigkeit - einschließlich der zur Dienstunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - bestehen (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 3 A 1121/12 -, juris, Rn. 12). Der Kausalitätsbegriff des § 36 Abs. 1 BeamtVG (bzw. LBeamtVG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Maßgeblich ist die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9/04 -, juris Rn. 8,). Vor diesem Hintergrund gilt auch für § 36 Abs. 1 LBeamtVG, dass die Kausalität zwischen dem durch ein (Dienst-)Unfallereignis verursachten Körperschaden und der Zurruhesetzung nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist wie im Rahmen des § 31 Abs. 1 BeamtVG die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und einem Körperschaden. Im Dienstunfallrecht sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der anspruchstellende Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 -, juris, Rn. 26 f.). Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den bei ihm bestehenden dienstunfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen und seiner Zurruhesetzung besteht. 2. Der Kläger hat verschiedentlich vom Beklagten bestandskräftig anerkannte Dienstunfälle erlitten, zuletzt insbesondere die Dienstunfälle vom 10. Juni 2004 mit der anerkannten Unfallfolge „Außenbandruptur rechtes oberes Sprunggelenk“, vom 19. April 2008 mit den anerkannten Unfallfolgen „Prellung des Kopfes sowie posttraumatische Belastungsstörung“ sowie vom 6. Juni 2008 mit den anerkannten Unfallfolgen „Stauchung der Lendenwirbelsäule, Zerrung der Rückenmuskulatur“. Weitere Unfallfolgen auf orthopädischem oder psychiatrischem Gebiet liegen allerdings nicht vor, die hierauf gerichteten Klagen VG 28 K 217.11 und VG 28 K 50.13 hat der Kläger zwischenzeitlich zurückgenommen. a) Der Kläger ist - dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig - aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung jedenfalls polizeidienstunfähig i.S.v. § 105 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach liegt Dienstunfähigkeit vor, wenn die Polizeivollzugskraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Dies ist im Falle des Klägers aufgrund der vom Polizeiarzt Dr. F... in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012 festgestellten dauerhaften Leistungseinschränkungen auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet der Fall. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) des Klägers, die unter den vom Polizeiarzt benannten Diagnosen als einzige eine anerkannte Dienstunfallfolge darstellt, als wesentliche (Mit-)Ursache im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung angesehen werden kann. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, war sie gleichwohl nicht wesentliche (Mit-)Ursache für die Zurruhesetzung des Klägers. Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 LBG führt, wie sich aus § 105 Abs. 2 ergibt, nicht automatisch zur Zurruhesetzung des Polizeivollzugsbeamten. Vielmehr soll der polizeidienstunfähige Beamte, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Befähigung hierfür besitzt. Diese Sollvorschrift verpflichtet den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert (BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24/92 -, juris Rn. 16). b) Die von § 36 Abs. 1 LBeamtVG gefordert Kausalität läge folglich nur dann vor, wenn die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers auch mitursächlich für seine allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - gewesen wäre, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Dies folgt bereits aus der Begründung des bestandskräftigen Zurruhesetzungsbescheid vom 5. September 2012. Darin führt der Beklagte, anknüpfend an die Ausführungen des Polizeiarztes Dr. F... aus, dass aufgrund der vorliegenden Leistungseinschränkungen (kein Verrichten von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Möglichkeit des Wechsels zwischen Stehen, Laufen und Sitzen) sowohl die funktionsbezogene Polizeidienstfähigkeit als auch die allgemeine Dienstfähigkeit ausgeschlossen seien. Der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 knüpft hieran an und verweist hinsichtlich der Frage der funktionsbezogenen Dienstausübung bzw. allgemeinen Dienstunfähigkeit ausdrücklich und ausschließlich auf die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Damit knüpft der Polizeipräsidenten in Berlin zur Begründung der Zurruhesetzung gerade nicht an die - unabhängig von den orthopädischen Beschwerden vorliegenden - psychischen Beeinträchtigungen infolge der als Unfallfolge anerkannten PTBS an. Dieses Verständnis des Zurruhesetzungsbescheides wird - ohne dass es hierauf ankäme - bestätigt durch die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. F... gegenüber dem Landesverwaltungsamt vom 11. April 2013 in der dieser ausführt, die Mehrzahl der Verwendungseinschränkungen bestehe aufgrund der (dienstunfallunabhängigen) wirbelsäulenbedingten Beschwerden, weshalb er eine Kausalität der anerkannten Dienstunfälle für die dauernde Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand für nicht gegeben halte. Dies steht ferner im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K..., der in seinem Gutachten vom 30. April 2017 sowie im Erörterungstermin vom 26. Juli 2017 ausdrücklich ausgeführt hat, dass die auf die PTBS zurückzuführenden Verwendungseinschränkungen (kein Verrichten von Dienst mit der Waffe, kein Führen von Dienstfahrzeugen, kein Außendienst, kein Nachtdienst, keine Tätigkeiten mit Anwendung körperlichen Zwangs) allenfalls zur Polizeidienstunfähigkeit, nicht aber zur allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers führten, während die übrigen Leistungseinschränkungen – mithin gerade jene, die im Zurruhesetzungsbescheid ausdrücklich benannt sind – nicht auf Unfallfolgen auf psychologisch-psychiatrischem Gebiet zurückzuführen seien. Dem entspricht es, dass auch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D...im September 2010 (Gesundheitsakte Bl. 443), also vor der Zurruhesetzung, ausgeführt hatte, dass aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit des Klägers im Innendienst mit bestimmten Verwendungseinschränkungen möglich sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zur Zurruhesetzung führende allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers ausschließlich auf dienstunfallunabhängigen Faktoren beruhte. Dass der Kläger unabhängig davon (auch) aus dienstunfallbedingten Gründen polizeidienstunfähig war, ist unerheblich, da dies die Zurruhesetzung weder gerechtfertigt hätte, noch vom Beklagten tatsächlich als Begründung für die Zurruhesetzung herangezogen worden ist. Insoweit war die PTBS in Bezug auf die Zurruhesetzung des Klägers nicht einmal Gelegenheitsursache im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe. Zumindest ist aber der erforderliche Kausalitätsnachweis nicht erbracht. c) Der Einwand des Klägers, dass es sich bei der im Zurruhesetzungsbescheid u.a. benannten Leistungseinschränkung „kein Verrichten von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr“ nicht um die Folge orthopädischer Leiden gehandelt haben könne, greift demgegenüber nicht durch. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass seine orthopädischen Leiden diese Verwendungseinschränkungen nicht begründeten, ließe dies nicht im Umkehrschluss auf die Kausalität der anerkannten psychischen Unfallfolge schließen. Insoweit verkennt der Kläger bereits, dass der Sachverständige keinesfalls jegliche weitere psychische Ursache ausgeschlossen, sondern sich entsprechend dem Beweisbeschluss allein zur Kausalität etwaiger Unfallfolgen auf psychiatrischem Gebiet geäußert und diese verneint hat. Insoweit bedarf es auch keiner weitergehenden Aufklärung, etwa in Gestalt der vom Kläger angeregten ergänzenden Befragung des Sachverständigen. Das schließt es nicht aus, dass beim Kläger auf psychiatrischem Gebiet sonstige unfallunabhängige Befunde vorliegen, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen können, etwa die bereits im Dezember 1984 festgestellte Befindlichkeitsstörung (Gesundheitsakte Bl. 13) oder der von seinem behandelnden Psychologen Dr. D... im März 2012 diagnostizierte Verdacht auf Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62. 8). Denkbar wäre auch, dass diese Verwendungseinschränkung tatsächlich gar nicht vorlag. Abgesehen davon, dass dies ggf. im Zurruhesetzungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, führte dies aber nicht zu dem erforderlichen, vom Kläger zu beweisenden Kausalitätszusammenhang, so dass dem nicht weiter nachzugehen war. d) Schließlich führt auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2001 – 22 VG 541/2000 – (juris) zu keiner anderen Beurteilung. Im dortigen Fall hatte die Behörde den Kläger bei dienstunfallbedingter Polizeidienstfähigkeit deshalb zur Ruhe gesetzt, weil bei bestehender allgemeiner Dienstfähigkeit eine anderweitige Verwendung für ihn nicht gefunden wurde. Im dortigen Fall lag der für die Zurruhesetzung des Klägers letztlich ausschlaggebende Grund - Fehlen einer geeigneten anderweitigen Einsatzmöglichkeit - in die Risikosphäre des Dienstherrn, so dass der Kausalzusammenhang zwischen Unfallfolge und Zurruhesetzung nicht unterbrochen war. Damit unterscheidet sich aber der dortige Fall entscheidend von dem des hiesigen Klägers, der nicht nur polizeidienstunfähig, sondern aus unfallunabhängigen gesundheitlichen, und somit in seine Risikosphäre fallenden Gründen, allgemein dienstunfähig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.900 Euro festgesetzt. Für die Berechnung des Streitwerts ist, wie § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 1 GKG zu entnehmen ist, der Differenzbetrag zwischen geleisteter und begehrter Versorgung (358,40 € im Zeitpunkt der Klageerhebung) für einen Zeitraum von drei Jahren maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3/16 -, Rn. 19, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2017 - OVG 4 L 8.17 -) Der 1967 geborene Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung als Polizeikommissar im Dienste des Beklagten stand, begehrt die Gewährung von Unfallruhegehalt. Der Kläger erlitt im Laufe seiner Dienstzeit mehrere Dienstunfälle. Unter anderem erlitt er im Juni 2004 eine Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenks. Am 19. April 2008 erlitt er eine Prellung des Kopfes sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, aufgrund derer der Polizeipräsident eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 40 v.H. und ab September 2010 von 20 v.H. feststellte. Am 6. Juni 2008 erlitt der Kläger bei einem weiteren Dienstunfall eine Stauchung der Lendenwirbelsäule sowie eine Zerrung der Rückenmuskulatur. Seitdem war er durchgehend dienstunfähig erkrankt und befand sich wiederholt in orthopädischer, physiotherapeutischer sowie psychologischer Behandlung. Im August 2010 wurde der Kläger polizeiärztlich-psychiatrisch begutachtet. Im Ergebnis dieser Begutachtung teilte die Polizeiärztin Dr. D... mit, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht mit Verwendungseinschränkungen (kein Tragen von Waffen, kein Führen von Dienst-Kfz, kein Nachtdienst) den Dienst wieder aufnehmen könne, wozu es jedoch nicht kam. Im Januar 2012 wurde der Kläger hinsichtlich der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit polizeiärztlich untersucht. Unter dem 2. April 2012 teilte der behandelnde Orthopäde des Klägers Dr. W... mit, dass insbesondere aufgrund der von ihm diagnostizierten Erkrankungen der Wirbelsäule eine prognostische Einschätzung zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012 führte der Polizeiarzt Dr. F... daraufhin aus, dass beim Kläger auf Dauer Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit bestehe. Eine Einsetzbarkeit in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn sei auch bei geringerwertiger Tätigkeit oder bei Ermäßigung der Arbeitszeit wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zurzeit nicht gegeben. Als tragende Feststellungen und Gründe benannte er altersvorzeitige Abnutzungserscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und wiederholt auftretenden Nervenwurzelreizerscheinungen, altersvorzeitige Abnutzungserscheinungen des rechten oberen Sprunggelenks mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund dieser Diagnosen bestünden folgende Auswirkungen auf die dienstlichen Tätigkeiten bzw. Leistungseinschränkungen: Kein Verrichten von Dienst mit der Waffe, kein Außendienst, kein Nachtdienst, kein Schichtdienst, kein Führen von Dienstfahrzeugen, kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, keine Überkopfarbeiten, Verrichten von Tätigkeiten mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Stehen, Laufen und Sitzen, Vermeiden von Tätigkeiten in Zwangshaltungen, kein Verrichten von Tätigkeiten mit Unfall- und Verletzungsgefahr, keine Tätigkeiten mit Anwendung körperlichen Zwangs sowie keine Tätigkeiten mit Publikumsverkehr. Aufgrund der Stellungnahme des Polizeiarztes kündigte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger seine Versetzung in den Ruhestand an. Hiergegen machte der Kläger insbesondere geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht funktionsbezogen dienstfähig oder dienstfähig für eine andere Laufbahn sein solle. Die vom Polizeiarzt benannten Auswirkungen beträfen überwiegend den Vollzugsdienst. Auch dort gebe es jedoch Dienstposten mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Stehen, Laufen und Sitzen sowie ohne Publikumsverkehr. Es sei nicht erkennbar, dass zwingende Dienstliche Gründe eine funktionsbezogene Dienstausübung nicht ermöglichten. Unstreitig werde nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes die allgemeine Dienstfähigkeit bejaht. Daher sei der Dienstherr jedenfalls verpflichtet, ihn in einer anderen Laufbahn zu verwenden, selbst wenn die unzutreffende Feststellung der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit zuträfe. Mit Bescheid vom 5. September 2012 versetzte der Polizeipräsident in Berlin den Kläger mit Ablauf des 30. September 2012 in den Ruhestand. Zur Begründung führte er unter anderem aus: „Gemäß dem o.g. Polizeiärztlichen Gutachten besteht bei Ihnen Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfähigkeit. Als Grundlage für die getroffene Aussage werden die für meine zutreffende Entscheidung erforderlichen Diagnosen sowie die daraus folgenden Auswirkungen auf die dienstlichen Tätigkeiten – die Leistungseinschränkungen – benannt. Unter anderem wird hier das Verrichten von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgeschlossen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen sollen vermieden werden und es sollen nur Tätigkeiten verrichtet werden, mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Stehen, Laufen und Sitzen. Insbesondere schon aus diesen Einschränkungen lässt sich erkennen, dass hier die dauerhafte Ausübung einer Bürotätigkeit, wie sie bei Ihrer Verwendung im Rahmen der funktionsbezogenen Polizeidienstfähigkeit erforderlich wäre, nicht möglich ist und die in dem Gutachten getroffene Aussage der Dienstunfähigkeit von mir nachvollzogen werden kann. […] Grundsätzlich besteht gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 1 LBG die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in Funktionen des Polizeivollzugsdienstes funktionsbezogen zu verwenden, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr uneingeschränkt genügen. Eine Prüfung im Sinne dieser eingeschränkt funktionsbezogenen Polizeidienstfähigkeit sowie die Möglichkeit einer Umschulung in den Verwaltungsdienst sind, wie oben bereits ausgeführt, nicht gegeben, da bei Ihnen nicht nur dienstliche Einschränkungen zu beachten sind, sondern vollständige Dienstunfähigkeit vorliegt, aufgrund derer Sie bereits seit dem 7. Juni 2008 dem Dienst krankheitsbedingt fernbleiben mussten.“ Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, im Gutachten des Polizeiarztes Dr. F... würden zwar Diagnosen aufgestellt und Auswirkungen behauptet, es fehlten jedoch die erforderlichen Angaben dazu, wie sich die benannten Gesundheitsstörungen konkret auf die Dienstfähigkeit auswirkten. Der Polizeipräsident in Berlin wies den Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er erneut auf die Feststellungen des Polizeiarztes vom 16. Mai 2012, die er sich zu Eigen machte. Aufgrund der dort genannten Erkrankungen und den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Ein Anspruch auf Schaffung eines leidensgerechten Dienstpostens bestehe nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit mehr als vier Jahren dienstunfähig erkrankt sei, eine gleitende Dienstaufnahme nach dem Hamburger Modell aufgrund mangelnden Gesundheitszustandes nicht habe realisiert werden können und beliebige körperliche Tätigkeiten mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen verbunden seien, liege keine funktionsbezogene Dienstfähigkeit sondern allgemeine Dienstunfähigkeit vor. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 26. März 2013 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 1.629,44 € festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, ihm sei Unfallruhegehalt nach § 36 LBeamtVG zu gewähren, da es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Zurruhesetzung geführt hätten, um Unfallfolgen der anerkannten Dienstunfälle vom Juni 2004 sowie April und Juni 2008 handele. Das Landesverwaltungsamt holte im Zuge des Widerspruchsverfahrens eine Stellungnahme des Polizeiarztes ein, in der dieser ausführte, dass er die Kausalität im Rechtssinn der benannten Dienstunfälle für die dauernde Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand nicht für gegeben erachte, da die Mehrzahl der Verwendungseinschränkungen aufgrund der wirbelsäulenbedingten Beschwerden bestehe, die nicht dienstunfallbedingt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 wies das Landesverwaltungsamt Berlin den Widerspruch mit der Begründung als unbegründet zurück, dass eine Kausalität der Dienstunfälle für die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers und seine Versetzung in den Ruhestand nicht gegeben sei. Am 22. Mai 2013 erhob der Kläger (unter dem Aktenzeichen VG 28 K 171.13) die vorliegende Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Grundlage für die Zurruhesetzung gewesen seien, Folgen der durchlebten Dienstunfälle, insbesondere der Dienstunfälle vom Juni 2004, April 2008 und Juni 2008 seien. Auch habe der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass aufgrund der anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung bereits eine MdE von 20 v.H. anerkannt sei und diese Verletzungsfolge jedenfalls überragende Bedeutung bei der Einschätzung der Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfähigkeit habe, da er ohne die psychiatrischen Beeinträchtigungen zumindest noch funktionsbezogen polizeidienstfähig wäre. Im Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 habe der Beklagte keine Wertung vorgenommen, welche der dort genannten gesundheitlichen Einschränkungen zur Polizeidienstunfähigkeit oder/und zur allgemeinen Dienstunfähigkeit geführt hätten. In der zu Grunde liegenden Stellungnahme des Polizeiarztes werde die posttraumatische Belastungsstörung, welche als Dienstunfallfolge anerkannt sei, ausdrücklich genannt. Die vom Polizeiarzt angenommene Leistungseinschränkung „kein Publikumsverkehr“ sei jedenfalls nicht mit den orthopädischen Erkrankungen zu begründen und somit offensichtlich dem psychiatrischen Beschwerdebild zuzuordnen. Beim Vorliegen mehrerer Leistungseinschränkungen sei festzustellen, ob die Verletzungsfolgen des Dienstunfalles überwiegend zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Dafür spreche vorliegend bereits der Lebenssachverhalt, wonach er trotz der auch schon im Jahr 2008 vorliegenden orthopädischen Beschwerden weiterhin Dienst als Polizeivollzugsbeamter ausgeübt habe. Erst infolge der weiteren Unfallverletzungen sei es zu einer dauernden Dienstunfähigkeit ab Juni 2008 gekommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 26. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2013 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober 2012 Unfallruhegehalt gemäß § 36 LBeamtVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass bei dem Kläger als Dienstunfallfolge lediglich eine leichtgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die die zur Dienstunfähigkeit führenden Leistungseinschränkungen nicht erklären könne. Mit bereits im September 2011 erhobener Klage (VG 28 K 217.11) hatte der Kläger die Anerkennung weiterer orthopädischer Verletzungsfolgen des Dienstunfalls vom 6. Juni 2008 begehrt. Mit weiterer, im Februar 2013 erhobener Klage (VG 28 K 50.13), hatte er aufgrund des Dienstunfalls vom 19. April 2008 die Anerkennung der weiteren Unfallfolge „Akzentuierte Züge einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ sowie die Gewährung von Unfallausgleich begehrt. Das Gericht hat das hiesige Verfahren zunächst im Einvernehmen mit den Beteiligten mit Beschluss vom 16. Dezember 2012 bis zum Abschluss des Klageverfahrens VG 28 K 217.11 ausgesetzt. Im April 2015 hat der Kläger die Klage VG 28 K 217.11 zurückgenommen, nachdem ein orthopädisches Fachgutachten des Sachverständigen Dr. W... die Kausalität des Dienstunfalls für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint hatte. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 5. Mai 2015 das hiesige Verfahren fortgesetzt und mit Beschluss vom 7. Mai 2015 mit dem auf Anerkennung weiterer psychischer Unfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 19. April 2008 gerichteten Klageverfahren VG 28 K 50.13 verbunden. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. med. habil. P... . Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30. April 2017 sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 26. Juli 2017 Bezug genommen. Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens hat der Kläger die auf die Anerkennung weiterer psychischer Unfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 19. April 2008 gerichtete Klage (VG 28 K 50.13) zurückgenommen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2017 hat das Gericht das Verfahren VG 28 K 50.13 und das hiesige Verfahren wieder getrennt. Die Beteiligten haben im hiesigen Verfahren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens erklärt. 3 Bände Personalakten, 2 Bände Widerspruchsakten, 4 Bände Dienstunfallakten, ein Band Zeugenaussagen, 3 Bände Rechnungsakten, 3 Bände Gesundheitsakten sowie die Streitakten VG 28 K 217.11 und VG 28 K 50.13 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.