Urteil
28 K 33.17
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0929.VG28K33.17.00
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Leitsätze
1. Es ist dem Dienstherrn grundsätzlich nicht verwehrt, die Bewerbung von bereits in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes befindlichen Anwärtern für eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus Gründen der vorausschauenden Personalplanung und aus fiskalischen Gründen zu beschränken.(Rn.33)
2. Ein Wechsel in eine (neue) Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Abbruch einer begonnenen Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst ist kein Aufstieg und kein Laufbahnwechsel im laufbahnrechtlichen Sinne.(Rn.27)
3. Beschränkungen des Bewerberkreises für eine Ausbildung zum gehobenen Dienst durch Aufstellung (auch negativer) konstitutiver Auswahlkriterien, erfordern eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.(Rn.41)
4. Eine Verfahrensweise, die den Angehörigen des mittleren Dienstes bereits die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für die Ausbildung zum gehobenen Dienst verwehrt, stellt eine nicht erforderliche Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Leistungsgrundsatzes und des Bewerbungsverfahrensanspruchs dar, wenn der Dienstherr eine zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleichermaßen geeignete Verfahrensweise unberücksichtigt lässt, die eine Teilnahme der betroffenen Beamten am Auswahlverfahren und eine Bestenauslese - zumindest eingeschränkt - ermöglicht.(Rn.45)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 5. Januar 2017 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei beim Polizeipräsidenten in Berlin zum Einstellungstermin 1. Oktober 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist dem Dienstherrn grundsätzlich nicht verwehrt, die Bewerbung von bereits in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes befindlichen Anwärtern für eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus Gründen der vorausschauenden Personalplanung und aus fiskalischen Gründen zu beschränken.(Rn.33) 2. Ein Wechsel in eine (neue) Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Abbruch einer begonnenen Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst ist kein Aufstieg und kein Laufbahnwechsel im laufbahnrechtlichen Sinne.(Rn.27) 3. Beschränkungen des Bewerberkreises für eine Ausbildung zum gehobenen Dienst durch Aufstellung (auch negativer) konstitutiver Auswahlkriterien, erfordern eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.(Rn.41) 4. Eine Verfahrensweise, die den Angehörigen des mittleren Dienstes bereits die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für die Ausbildung zum gehobenen Dienst verwehrt, stellt eine nicht erforderliche Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Leistungsgrundsatzes und des Bewerbungsverfahrensanspruchs dar, wenn der Dienstherr eine zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleichermaßen geeignete Verfahrensweise unberücksichtigt lässt, die eine Teilnahme der betroffenen Beamten am Auswahlverfahren und eine Bestenauslese - zumindest eingeschränkt - ermöglicht.(Rn.45) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 5. Januar 2017 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei beim Polizeipräsidenten in Berlin zum Einstellungstermin 1. Oktober 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 5. Januar 2017, mit dem dieser die Bewerbung des Klägers für das Studium für den gehobenen Dienst der Berliner Schutzpolizei abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Prüfungsmaßstab für das klägerische Begehren ist Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), weil es sich um einen laufbahnrechtlich relevanten Vorbereitungsdienst handelt, der auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei gerichtet ist (vgl. § 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – Pol-LVO –). Allerdings gewähren weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf (vgl. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst § 6 Satz 1 Pol-LVO) steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherren, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Hierbei kommt dem Dienstherrn ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der weiten rechtlichen Schranken sowie die Willkürkontrolle beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss von 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 50 und Nichtannahmebeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 2 C 11.82 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte die Bewerbung des Klägers nicht wegen fehlender Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung abgelehnt, sondern allein aufgrund des Umstandes, dass dieser bereits als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst des Beklagten steht. Dem Kläger, der die in § 5 Nr. 1-3 Pol-LVO genannten Voraussetzungen für die unmittelbare Zulassung zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes erfüllt, ist mit Rücksicht darauf gar nicht erst die Gelegenheit gegeben worden, am weiteren Auswahlverfahren teilzunehmen. Es lässt sich damit nicht feststellen, ob er nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und Gesamtbildung geeignet ist (§ 5 Nr. 4 Pol-LVO), wobei angesichts der bisherigen, offenbar beanstandungsfreien Tätigkeit des Klägers im Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes keine evidenten Anhaltspunkte für Zweifel bestehen. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers kann der Beklagte weder auf eine andernfalls drohende Umgehung des Laufbahn- oder Lebenszeitprinzips stützen (dazu unter 1.), noch auf einen etwaigen Verzicht des Klägers (dazu unter 2.). Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Beschränkung des Bewerberfeldes, die zwar auf grundsätzlich zulässigen Erwägungen beruht, sich jedoch deswegen als ermessensfehlerhaft erweist, weil es sich hierbei nicht um das mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks handelt (dazu unter 3.). 1. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass es sich bei der Bewerbung des Klägers um eine Umgehung des Laufbahnprinzips handele. Der Kläger strebt mit seiner Bewerbung um einen anderen Ausbildungsplatz keinen Aufstieg (§ 14 des Laufbahngesetzes – LfbG –, § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Pol-LVO) oder Laufbahnwechsel (§ 16 LfbG) an, sondern die Begründung eines völlig neuen Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Vor dessen Begründung müsste er aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis ausscheiden bzw. dieses müsste (gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) beendet werden. Dies hat im Übrigen der Beklagte selbst noch bis in das Jahr 2016 hinein als möglich angesehen, da er nur diejenigen Beamten des mittleren Dienstes von der Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst ausgeschlossen hat, die nach dem 28. Februar 2016 eingestellt wurden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Bewerbung eines Anwärters um eine Ausbildung in einer anderen Laufbahn um keinen Aufstieg handelt, ist es auch folgerichtig, dass hierfür eine dem § 10 Abs. 1 Pol-LVO entsprechende Regelung nicht existiert. Die Auffassung des Beklagten mag zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung ausging, dass der Anwärter während seiner Ausbildung nicht in eine andere Laufbahn wechselt. Indes hat er aber auch keine gesetzliche Regelung getroffen, die dies verbieten würde. Auch der Verweis des Beklagten auf das Lebenszeitprinzip und die Frage, ob sich dies bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit insoweit auswirkt, dass der Beamte an seiner Entscheidung für die Laufbahn des mittleren Dienstes festzuhalten wäre, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dabei kann dahinstehen, inwieweit dieses Prinzip überhaupt für den Kläger gilt, der sich derzeit erst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und noch nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet. Denn auch wenn das Beamtenverhältnis auf ein solches auf Lebenszeit gerichtet ist, folgt daraus keine Verpflichtung des Beamten, in einer bestimmten Laufbahn verweilen zu müssen. Die Möglichkeit der Entlassung ist in § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ausdrücklich geregelt. 2. Des Weiteren kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe mit Kenntnisnahme der von ihm unterzeichneten Erklärung „keine Bewerbung gehobener Dienst möglich“ (wirksam) darauf verzichtet, sich künftig für den gehobenen Dienst zu bewerben. Dies lässt sich schon aus der Formulierung der Erklärung nicht herleiten, denn der Kläger hat nur bestätigt, dass er die vom Beklagten verfügten Beschränkungen und Hinweise zur Kenntnis genommen hat. Dies schließt eine Billigung oder Zustimmung nicht ein. Da der Beginn einer neuen Ausbildung im gehobenen Dienst nicht unter Beibehaltung des bisherigen Amtes, sondern durch Neueinstellung, als unter Aufgabe des bisherigen Amtes erfolgen soll, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich an seiner Entscheidung für den mittleren Dienst festhalten lassen müsse (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 2011 – 6 A 2415/08 –, juris Rn. 66). Angesichts dessen kommt es auch auf die Frage, ob ein etwaiger Verzicht überhaupt rechtswirksam wäre, vorliegend nicht an. 3. Bei dem vom Beklagten vorgenommenen Ausschluss von bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst einschließlich dem betreffenden Vorbereitungsdienst stehenden Bewerbern handelt es sich in der Sache um eine Beschränkung des Bewerberkreises, die zwar nicht in der Ausschreibung für die (neuen) Ausbildungsstellen enthalten ist, sondern den möglichen Bewerbern bei Aufnahme in den bereits angetretenen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst mitgeteilt wurde und auch weiterhin wird. a) Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Beschränkung des Bewerberkreises. Zwar besteht gemäß § 6 LfbG eine Ausschreibungspflicht für Einstellungen und § 8 des Landesbeamtengesetzes – LBG – bestimmt, dass die Bewerber durch Stellenausschreibungen zu ermitteln sind. Die Ausschreibungspflicht soll aber gewährleisten, dass alle möglicherweise interessierten und in Betracht kommenden Bewerber Kenntnis von den zu besetzenden Stellen erhalten. Da die hier nicht zugelassenen Bewerber von ihrem Ausschluss bereits vor bzw. zum Zeitpunkt der Ausschreibung Kenntnis hatten, mussten sie hierüber nicht nochmals informiert werden. Andere Bewerber sind demgegenüber von der Beschränkung des Bewerberkreises nicht betroffen und können weder zu Unrecht von Bewerbungen abgehalten noch nachträglich wegen dieser Beschränkung benachteiligt oder ausgeschlossen werden. b) Die Beschränkung des Bewerberkreises (und damit zugleich die darauf beruhende Ablehnung der Bewerbung des Klägers) ist jedoch in materieller Hinsicht ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. aa) Beschränkungen des Bewerberkreises sind grundsätzlich zulässig. Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – BVerwG 1 WB 62.13 –, juris Rn. 41). Unzulässig wären insoweit allerdings Kriterien, die aufgrund verfassungsrechtlicher (z.B. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) oder einfachgesetzlicher Regelungen (z.B. § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – i.V.m 8 Abs. 1 Satz 2 LBG) nicht berücksichtigt werden dürfen. Da der Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet ist, können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, sondern nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf die Beschränkung des Leistungsgrundsatzes regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage, denn es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, über Modifikationen und Durchbrechungen des Leistungsgrundsatzes zu entscheiden. Derartige Einschränkungen müssen aber ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG, ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorzubeugen, Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – BVerwG 2 C 17.03 –, juris Rn. 13 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. März 2017 – 2B 40/17 –, juris Rn. 9; vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Modifizierung des Leistungsgrundsatzes auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 –, juris Rn. 11). bb) Gemessen daran hat der Beklagte mit der geltend gemachten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie dem Verweis auf die im Falle eines Wechsels in den gehobenen Dienst vergeblich aufgewendeten Ausbildungskosten Gründe geltend gemacht und dargelegt, die aus Sicht der Kammer grundsätzlich geeignet sind, eine Beschränkung des Bewerberfeldes zu rechtfertigen. Die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen – hier der Polizei – ist ein verfassungsrechtliches Schutzgut, das auch eine Beschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – BVerwG 2 C 17.03 –, juris Rn. 19). Das Erfordernis einer geordneten und vorausschauenden Personalentwicklung macht es notwendig, der Verwaltung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben besonders im Bereich des Personaleinsatzes ausreichende Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten zu belassen. Der Beklagte hat jedenfalls im Schriftsatz vom 17. August 2017 hinreichend dargelegt, dass die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise, die eine Bewerbung von Angehörigen des mittleren Dienstes für eine Ausbildung zum gehobenen Dienst uneingeschränkt zuließ, in zunehmendem Maße zu einer nicht kompensierbaren Ausdünnung des mittleren Dienstes führen würde. So betrug der Anteil der – außerhalb der sogenannten „Wunderkerzenregelung“ – aus den Lehrgängen des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst gewechselten Anwärter im Jahr 2011 noch 5,95 %, im Herbst 2014 (bei 265 Einstellungen in den mittleren Dienst) jedoch bereits 25,66 %. Im gesamten Zeitraum zwischen Frühjahr 2011 und Herbst 2015 wechselten insgesamt 404 Anwärter vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst, was einem Anteil von durchschnittlich 19 % entspricht. Dem stehen im langjährigen Mittel Abgänge aus sonstigen Gründen in einer Größenordnung von ca. 10 % pro Lehrgang gegenüber. Der Beklagte hat des Weiteren nachvollziehbar dargelegt, dass es zum einen mangels einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerber, zum anderen mangels verfügbarer sachlicher und personeller Ausbildungskapazitäten nicht möglich ist, Abgänge in einer Größenordnung von 60 oder mehr Anwärtern je Einstellungstermin durch zusätzliche Einstellungen zu kompensieren. Angesichts der in den vergangenen Jahren ohnehin schon erfolgten Ausdünnung der Personaldecke sowie der prognostizierten planmäßigen und außerplanmäßigen Abgänge aus den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes bis zum Jahr 2026, deren Anzahl perspektivisch von 385 im Jahr 2017 auf 670 im Jahr 2026 steigen wird, hat die Kammer keine ernstlichen Zweifel daran, dass Abgänge aus dem Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Größenordnung von rund 150 Anwärtern pro Jahr geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes ernsthaft zu gefährden. Angesichts der begrenzten Ressourcen des Beklagten rechtfertigen aus Sicht der Kammer auch die von ihm ins Feld geführten fiskalischen Erwägungen grundsätzlich die Beschränkung von Bewerbungen bereits in der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst befindlicher Bewerber. Der Beklagte hat insoweit dargelegt, dass auf jeden Anwärter Ausbildungskosten von rund 40.000 € pro Jahr entfallen. Bei einem Wechsel von ca. 100 Bewerbern pro Jahr in die Laufbahn des gehobenen Dienstes beläuft sich die Summe der vergeblichen Aufwendungen auf rund 4 Millionen € pro Jahr. Diese Kosten wären angesichts der aus den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (APOgDPol - B.A. bzw. APOmdPOl) ersichtlichen unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen- und -inhalte der Vorbereitungsdienste für den mittleren und den gehobenen Polizeivollzugsdienst die weitgehend vergeblich aufgewendet. Da eine Anrechenbarkeit von Ausbildungsleistungen im mittleren Dienst für die Ausbildung im gehobenen Dienst nicht vorgesehen ist, entstünden insoweit jedenfalls doppelt Ausbildungskosten, die zu vermeiden ein berechtigter fiskalischer Belang ist. Daher kann der Kläger dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass er ihm als Polizeivollzugsbeamter erhalten bleibe und ihm die Ausbildungskosten daher weiterhin zugutekämen. cc) Wenn auch die vom Beklagten ins Feld geführten personalwirtschaftlichen und fiskalischen Erwägungen grundsätzlich geeignet sind, Einschränkungen des Bewerberkreises zu rechtfertigen, erweist sich der vom Beklagten zur Erreichung dieses Zwecks gewählte Weg eines – mit Ausnahme der sogenannten „Wunderkerzenregelung“ – völligen Ausschlusses der Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten hierbei zustehenden weiten personalpolitischen Ermessens und dessen entsprechend § 114 VwGO eingeschränkter Überprüfbarkeit als unverhältnismäßig und somit als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Bei einer Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern durch Aufstellung konstitutiver Auswahlkriterien – zu denen auch das hier im Streit stehende negative Kriterium der Nichtzugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren Dienstes der Vollzugspolizei zählt – ist eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, d.h. es sind die Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung durch das konstitutive Auswahlkriterium sowie die Angemessenheit der Beschränkung im Verhältnis zu den hiermit für den Einzelnen und die Allgemeinheit verbundenen Nachteilen ins Auge zu nehmen. (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2017 – VG 26 L 147.17 –, juris Rn. 6). Die Entscheidung des Beklagten, einen Wechsel von der Ausbildung für den mittleren Dienst in die Ausbildung für den gehobenen Dienst nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen im Rahmen der sogenannten „Wunderkerzenregelung“ zu ermöglichen, ist fraglos geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, was durch die vom Beklagten vorgelegten Daten, wonach aus dem Einstellungsjahrgang Frühjahr 2016 nur noch 10 Bewerber als „Wunderkerzen“ in den Lehrgang des gehobenen Dienstes gewechselt sind, belegt wird. Gleichwohl ist gegenwärtig nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht dargelegt worden, dass der von ihm gewählte Weg, der eine Teilnahme der Anwärter im mittleren Dienst am Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst von vornherein ausschließt, auch im rechtlichen Sinne erforderlich wäre. Die Maßnahme wäre mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht erforderlich, wenn der Behörde andere Mittel zur Verfügung stehen, die einerseits zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleichermaßen geeignet sind, die aber auf der anderen Seite Rechte der Betroffenen nicht oder zumindest in geringerem Maße beeinträchtigen. Eine Entscheidung, die solche Möglichkeiten von vornherein außer Acht lässt, ist ermessensfehlerhaft. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte alternative Maßnahmen hinreichend in den Blick genommen hat, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleichermaßen geeignet wären, die aber zugleich dem im Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz sowie dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Anwärter im mittleren Polizeivollzugsdienst in stärkerem Maße Rechnung tragen und insoweit ein milderes Mittel darstellen würden. Nach der vom Beklagten gewählten Vorgehensweise ist es von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein Anwärter im Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes, der sich um eine Ausbildung zum gehobenen Dienst bewirbt, überhaupt einem Leistungsvergleich mit den externen Bewerbern in Bezug auf die vorhandenen Ausbildungsstellen stellen kann. Diejenigen Bewerber, die als sogenannte „Wunderkerzen“ in die Ausbildung des gehobenen Dienstes wechseln können, sind von einem Leistungsvergleich mit externen Bewerbern von vornherein befreit. Ein Leistungsvergleich findet bei ihnen allenfalls in Bezug auf die übrigen in der Ausbildung des mittleren Dienstes befindlichen Anwärter statt. Den Ausführungen des Beklagten lässt sich indes nicht entnehmen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es nicht möglich ist, den Anwärtern im mittleren Polizeivollzugsdienst zumindest einen begrenzten „Laufbahnwechsel“ im Rahmen des normalen Bewerbungsverfahrens und somit unter – zumindest teilweiser – Berücksichtigung des Leistungsprinzips zu ermöglichen. Der Beklagte hätte es in der Hand, den in der Ausbildung des mittleren Dienstes befindlichen Anwärtern zunächst eine Teilnahme am Auswahlverfahren für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst zu ermöglichen, eine Auswahl aber mittels im Vorfeld festzulegender Kriterien zu reglementieren. So käme es beispielsweise in Betracht, eine Wechselmöglichkeit von vornherein auf eine bestimmte Höchstzahl von Bewerbern nach der Reihenfolge des im Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst erzielten Rankings zu beschränken. Denkbar wäre es auch, die Auswahl (gegebenenfalls zusätzlich) vom Erreichen eines bestimmten Ranglistenplatzes abhängig zu machen. Ferner erscheint es denkbar, eine derartige Möglichkeit (auch) in zeitlicher Hinsicht zu beschränken, etwa bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres. Eine derartige Verfahrensweise ist in gleichem Maße wie die „Wunderkerzenregelung“ geeignet, Abgänge von Anwärtern des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst zu steuern. Denn der Beklagte hätte es genau wie bei der „Wunderkerzenregelung“ in der Hand, die Anzahl der Anwärter, die im Laufe ihrer Ausbildung vom mittleren in den gehobenen Dienst wechseln dürfen, auf einen von ihm im Vorfeld bestimmbaren und vertretbaren Umfang zu beschränken. Zugleich trägt eine solche Verfahrensweise im Gegensatz zur „Wunderkerzenregelung“ dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip und dem Bewerbungsverfahrensanspruch - sowohl der internen als auch der externen Bewerber - zumindest teilweise Rechnung und stellt daher einen weniger schweren Eingriff in diese Rechte dar. Denn hiernach könnten und müssten sich die internen Bewerber einem Leistungsvergleich mit den externen Bewerbern bezogen auf die Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Dienstes stellen. Eine Entscheidung über die Bewerbung der internen Bewerber würde also im Rahmen einer - wenn auch modifizierten - Bestenauslese in Bezug auf das angestrebte Amt getroffen. Dies ist durch die derzeitige „Wunderkerzenregelung“ nicht gewährleistet. Diese stellt allein auf die im ersten Ausbildungsjahr in der Ausbildung zum mittleren Dienst erzielten Leistungen ab, wobei der Beklagte selbst ausdrücklich drauf hinweist, dass die Anforderungen und Ausbildungsbildungsinhalte des mittleren und gehobenen Dienstes nur in begrenztem Umfang übereinstimmen. Das bedeutet aber, dass der Laufbahnwechsel im Rahmen der „Wunderkerzenregelung“ anhand von Kriterien erfolgt, die nur eine eingeschränkte Aussage über die Eignung des Beamten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ermöglichen. Es ist aber zumindest vorstellbar, dass verschiedene Anwärter je nach Ihren individuellen Stärken in den Laufbahnen des mittleren oder gehobenen Dienstes jeweils unterschiedlich gute Leistungen erbringen können, also ein für die Laufbahn des mittleren Dienstes besonders geeigneter Anwärter im Rahmen seiner Ausbildung bessere Ergebnisse erzielt als ein Mitbewerber, der gleichwohl eine bessere Eignung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes aufweist. Die derzeitige „Wunderkerzenregelung“ steht zudem - ohne dass es für den vorliegenden Fall darauf ankäme - im Konflikt mit den Rechten der externen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG, da die Vergabe der Ausbildungsplätze im gehobenen Dienst im Rahmen der Wunderkerzenregelung außerhalb des Bewerbungsverfahrens erfolgt und somit externe Bewerber ohne die Möglichkeit eines Leistungsvergleichs verdrängt werden, obwohl sie u.U. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes besser geeignet wären. Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten fiskalischen Gründe dürfte sich eine Verfahrensweise, die eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren in vordefinierten Grenzen ermöglicht, sogar als besser geeignet erweisen, da sie einen Wechsel – sofern die Voraussetzungen hierfür vorlägen – nicht erst nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres ermöglichte, sondern gegebenenfalls auch schon zu einem früheren Einstellungstermin, d.h. in der Regel nach 6 Monaten. In diesem Falle wären die in der Ausbildung des Beamten für den mittleren Dienst vergeblich getätigten Aufwendungen deutlich geringer, als wenn man ihm einen Wechsel zwingend erst nach einem Jahr im Rahmen der „Wunderkerzenregelung“ ermöglichte. Den im Schriftsatz vom 17. August 2007 dargelegten Erwägungen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beklagte mit einer derartigen Lösung überhaupt auseinandergesetzt hätte. Indem er eine Lösung, die bei mindestens gleicher Eignung für den angestrebten legitimen Zweck die Rechte der internen und externen Bewerber geringer beeinträchtigt, nicht berücksichtigt hat, erweist sich die von ihm gewählte Verfahrensweise als unverhältnismäßig und folglich auch die hierauf gestützte Ablehnung der Bewerbung des Klägers als rechtswidrig. 4. Da dem Beklagten auch bei Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsaufassung des Gerichts ein Ermessensspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Wechselmöglichkeiten von der Ausbildung des mittleren Dienstes in die des gehobenen Dienstes verbleibt und nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null spricht, ist gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO lediglich seine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichtes auszusprechen. Das darüber hinausgehende Verpflichtungsbegehren des Klägers ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Rechtsfrage, ob personalplanerische und fiskalische Erwägungen den Ausschluss bereits im Anwärterdienst befindlicher Bewerber vom Bewerbungsverfahren und die damit einhergehende Beschränkung des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs dieser Bewerber rechtfertigt, in der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und eine Vielzahl von Fällen betroffen ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.500,00 Euro festgesetzt. Der 1993 geborene Kläger begehrt die Einstellung in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Der Kläger absolvierte nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife freiwilligen Wehrdienst. Am 1. September 2016 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt und gleichzeitig zum regelmäßig 2 Jahre und 6 Monate dauernden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei beim Polizeipräsidenten in Berlin zugelassen. Im Vorfeld seiner Einstellung hatte der Kläger mehrere Erklärungsformulare unterschrieben, unter anderem eine „Erklärung – keine Bewerbung gehobener Dienst möglich –“ (Personalakte B Bl. 4/8) mit folgendem Wortlaut: „Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die nach dem 28. Februar 2016 eingestellt worden sind (sowohl solche, die sich noch in der Ausbildung befinden, als auch solche, die die Ausbildung bereits abgeschlossen haben), werden nicht mehr zu Auswahlverfahren für Neueinstellungen in den gehobenen Dienst der Schutz- oder Kriminalpolizei zugelassen. Ihnen stehen für einen Aufstieg ausschließlich die behördeninternen laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren und die sogenannte „Wunderkerzenregelung“ zur Verfügung, die Anwärterinnen und Anwärter, die einerseits über eine Studienberechtigung verfügen und andererseits im ersten Jahr der Ausbildung für den mittleren Dienst herausragende Leistungen (mindestens 11,5 Punkte) zeigen, die Möglichkeit bietet, nach dem ersten Ausbildungsjahr ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren das Studium für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei [Hervorhebung im Original] aufzunehmen. Ich erkläre, dass ich eine Ausfertigung der obigen Hinweise erhalten und diese zur Kenntnis genommen habe.“ In einer ebenfalls von ihm unterschriebenen Erklärung „Antrag auf Freigabe“ (PA B Bl. 4/6) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auf eigenen Antrag notwendig sei, wenn während der Ausbildung eine Ausbildung bei Polizeibehörden anderer Länder begonnen werden solle. Zwischen Entlassung und Wiedereinstellung in einem anderen Bundesland sei eine Wartefrist von einem Jahr einzuhalten, es sei denn, es werde auf einen entsprechenden Antrag in einem besonders gelagerten Einzelfall eine sogenannte Freigabebescheinigung erteilt. Er bestätigte auch hier die Kenntnisnahme einschließlich des Hinweises darauf, dass die Wartefrist auch dann einzuhalten sei, wenn er sich nach erfolgreich absolvierter Ausbildung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen lasse. Am 4. Januar 2017 bewarb sich der Kläger um einen Ausbildungsplatz für das Studium für den gehobenen Dienst der Berliner Schutzpolizei zum Einstellungstermin 2. Oktober 2017. Mit seiner Registrierung im Online-Bewerbungsportal der Polizei Berlin und Mitteilung der persönlichen Zugangsdaten wurde ihm ferner unter anderem (erneut) mitgeteilt, dass bei einer Einstellung in den mittleren Dienst keine Bewerbungen im Rahmen von regulären Auswahlverfahren für Neueinstellungen in den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei mehr möglich seien. Nachdem der Kläger den Bewerbungsbogen bearbeitet hatte, teilte ihm der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 5. Januar 2017 mit, dass er im Auswahlverfahren für das Studium für den gehobenen Dienst der Berliner Schutzpolizei nicht weiter berücksichtigt werden könne. Wie ihm bereits anlässlich seiner Einstellung in den mittleren Dienst mitgeteilt worden sei, stünden für einen Aufstieg oder Laufbahnwechsel ausschließlich die behördeninternen Verfahren zur Verfügung. Externe Bewerbungen für eine Neueinstellung in eine höhere Laufbahngruppe würden von Bestandsbeamten und auch bis zu einem Jahr nach einer möglichen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht akzeptiert. Der Kläger hat hiergegen am 6. Februar 2017 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zum öffentlichen Amt habe. Ein Ausschluss dieses grundgesetzlich verbürgten Rechts aufgrund einer bereits bestehenden Beamteneigenschaft sei weder im Grundgesetz noch im einfachen Gesetzesrecht, noch in der einschlägigen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) vorgesehen. Problematisch sei allenfalls, wie eine Ernennung bei Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst von statten gehen solle, wenn zu diesem Zeitpunkt das bestehende Beamtenverhältnis noch bestünde. Insoweit sei es dem Kläger aber unbenommen, gegebenenfalls seine Entlassung zu beantragen, um eine neuerliche Ernennung zu ermöglichen. Ein Ausschlussgrund bezogen auf den Zugang zum öffentlichen Amt bestehe hierin aber nicht. Die Versagung der Teilnahme am Auswahlverfahren stelle zudem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Bewerbern etwa aus anderen Bundesländern dar, welche nicht wegen einer gegebenenfalls dort derzeit bestehenden Anwärtereigenschaft vom Zugang zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ausgeschlossen würden. Es handele sich vorliegend auch nicht um einen Fall, bei welchem der Dienstherr den Kreis von Bewerbern um ein öffentliches Amt nach sachlichen Erwägungen befugt einenge, noch ergebe sich die ablehnende Entscheidung aus dem Laufbahnprinzip. Dieses beziehe sich auf die Regelungen innerhalb der Laufbahn, zu der das innegehabte Amt gehöre und die entsprechende Ausgestaltung durch den Dienstherrn. Diese möge auch die Befugnis für einen Laufbahnwechsel oder -aufstieg umfassen, nicht aber die Bewerbung für ein Amt einer anderen Laufbahn. Die Auswahl solcher Bewerber richte sich allein nach Art. 33 Abs. 2 GG. Er wäre schließlich auch nicht daran gehindert, sich bei einem anderen Dienstherrn für eine andere Laufbahn zu bewerben. Der einzige Unterschied der vorliegenden Konstellation bestehe darin, dass es nicht den Interessen des Polizeipräsidenten in Berlin entspreche, wenn sich eigene Dienstangehörige, die im Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst stünden, für einen anderen Vorbereitungsdienst bewerben. Der Polizeipräsident könne sein Interesse aber dadurch rechtlich schützen, dass er die Anwärterbezüge erhöhe und für den Fall des vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung Differenzbeträge zurückfordere, wie dies bei den Anwärtern des gehobenen Dienstes der Fall sein. Eine Berechtigung, ihm für die Dauer seines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst die Eignung, Leistung und Befähigung für andere Ämter schlechterdings abzusprechen, gebe es nicht. Auch wenn die Interessenlage des Dienstherrn und seine Aufgabe, Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst anzuwerben und auszubilden, nachvollziehbar seien, stelle dies keine Grundlage für einen Grundrechtseingriff dar. Im Übrigen könne der Beklagte einer sich solchermaßen ergebenden Lücke im Personalbestand dadurch begegnen, dass er mehr und zusätzliche Bewerber ausbilde. Auch übersehe der Beklagte, dass der Bewerber beim Wechsel in die Ausbildung des gehobenen Dienstes der Behörde erhalten bleibe, zumal ein solcher Wechsel nur dann in Betracht komme, wenn im gehobenen Dienst Kapazitäten gegeben seien. Soweit durch einen Wechsel eines Bewerbers aus dem mittleren Dienst dort ein anderer Bewerber verdrängt werde, bleibe es diesem unbenommen, seinerseits im mittleren Dienst anzutreten. Dementsprechend sei ohnehin das Einstellungsverfahren gestaltet, wonach sich Bewerber für den gehobenen Dienst nicht vorsorglich auch für den mittleren Dienst bewerben müssten. Folglich stelle sich die gesamte Problematik als selbst verschuldet dar. Würde der Beklagte mehr Kapazitäten im gehobenen Dienst eröffnen, würden weniger Bewerber in der mittleren Dienstlaufbahn zugelassen, die eigentlich nicht dorthin wollten. Würde man die behördlich vorgegebene automatische Doppelbewerbung nicht eröffnen, sondern die Bewerber von Anbeginn vor die Wahl stellen, sich entweder für die eine oder die andere Laufbahn zu entscheiden, wäre ein nachfolgendes Festhalten zumindest in sich konsequent. So aber locke man Bewerber mit den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst in den mittleren Dienst, um anschließend zu beklagen, dass diese sich dort nicht auf Dauer wiederfänden und nach dem Wechsel in den gehobenen Dienst strebten. Der Antragsteller beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 5. Januar 2017 zu verpflichten ihn zum Einstellungstermin 1. Oktober 2017 zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei beim Polizeipräsidenten in Berlin zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Ausschluss von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Auswahlverfahren für das Studium für die Laufbahn des gehobenen Dienstes für rechtmäßig. Die öffentliche Verwaltung sei im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit befugt, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund von sachlichen Erwägungen einzuengen. Der Ausschluss beruhe primär auf dem Laufbahnprinzip, dass als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang habe und besage, dass sich in der Regel die leistungsgerechte Verwendung und berufliche Entwicklung der Beamten im Rahmen der Ämter und Dienstposten derjenigen Laufbahn vollziehe, in der sie tätig sein. Die jeweilige Laufbahngruppe ziehe insofern einen Karriererahmen, der nur in besonderen Fällen durch einen Aufstieg überwunden werden könne. Im Übrigen regele der Dienstherr den Zugang zur Aufstiegszulassung nach seinem personalpolitischen Ermessen. Er könne bestimmen, ob und wie viele Stellen er überhaupt zum Aufstieg freigebe. Für Lebenszeitbeamte sei die Aufstiegsmöglichkeit in den gehobenen Dienst in § 10 Abs. 1 Pol-LVO geregelt. Da für Anwärter keine entsprechende Aufstiegsmöglichkeit vorgesehen sei, sei zu vermuten, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgegangen sei, dass der Anwärter während seine Ausbildung die Laufbahn nicht wechsle. Die Wunderkerzenoption stelle insofern bereits ein überobligatorisches Angebot dar. Sie vollziehe sich in gewollten, planbaren Bahnen, die mit der Funktionsfähigkeit der Verwaltung vereinbar seien. Eine Umgehung durch die Akzeptanz von Seitenbewerbungen würde die Planungshoheit des Dienstherrn aushebeln. Der Kläger sei im Zuge seines Bewerbungsverfahrens wiederholt auf seinen Ausschluss für das Auswahlverfahren für das Studium im gehobenen Dienst hingewiesen worden. Ihm sei so die Möglichkeit gegeben worden, von einer Bewerbung für den mittleren Dienst Abstand zu nehmen, was er bewusst nicht getan habe. Er sei demzufolge auch nicht beschwert, wenn er an dieser eigenverantwortlichen Vorfestlegung hinsichtlich der Laufbahngruppe festgehalten werde. Die Beamten im Auswahlverfahren für das Studium für die Laufbahn des gehobenen Dienstes auszuschließen, entspreche auch dem Lebenszeitprinzip, das eine gewisse Mindestdauer des Dienstverhältnisses in der jeweiligen Laufbahngruppe fordere, da nur so die aufwändige, kostspielige und intensive Einarbeitung am Arbeitsplatz einer produktiven Arbeitsleistung des Beamten gegenüber stehe. Der Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren sei außerdem aus organisatorischen Gründen zulässig, denn es gehöre zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber zu bestimmen. Wolle der Dienstherr eine bestehende und gut funktionierende Aufgabenverteilung im mittleren Dienst nicht gefährden, müsse er berechtigt sein, Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes vom Auswahlverfahren zum gehobenen Dienst auszuschließen. Ziel der angegriffenen Regelung sei es, ein Mindestmaß an Planungssicherheit für den Dienstherrn zu erreichen sowie den Aufwand für die Ausbildung und Einarbeitung des Klägers mit seinem Nutzen aus dessen Einstellung in der Waage zu halten. Andernfalls würde der Dienstherr erhebliche und vor allem vergebliche Kosten aufwenden, die nochmals aufgewendet werden müssten, um einen neuen Anwärter im mittleren Dienst der Schutzpolizei auszubilden. Dies sei für den Dienstherrn personalwirtschaftlich unzumutbar, zumal aufgrund der Verschiedenheit der Ausbildungsinhalte von mittlerem und gehobenem Dienst eine Anrechenbarkeit der bereits erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen nahezu unmöglich sei. Hinzu komme, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung als eines der höchsten Güter einer demokratischen Gesellschaft die Funktionsfähigkeit der Verwaltung voraussetze, die im Falle der Polizei auf einer zuverlässigen Verfügbarkeit von ausreichend Personal der verschiedenen Laufbahngruppen beruhe. Aufgrund dessen sei es erforderlich, einen unkontrollierbaren Wegfall von Beamten des mittleren Dienstes zu vermeiden, da die entstehende Lücke im Personalbestand nur mit großer Zeitverzögerung und hohem finanziellen Aufwand geschlossen werden könne. Seit Herbst 2007 sei besonders leistungsstarken Anwärtern mit Studienberechtigung die Möglichkeit geboten worden, als so genannte „Wunderkerze“ nach dem ersten Ausbildungsjahr in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei zu wechseln. Damit habe einerseits der schlechten Bewerberlage für den gehobenen Dienst entgegengewirkt andererseits denjenigen Interessenten eine zweite Chance geboten werden sollen, die sich nur deshalb für den mittleren Dienst beworben hatten, weil sie seinerzeit den noch gültigen Numerus Clausus nicht erfüllt hatten. Die „Wunderkerzenregelung“ sei später dahingehend konkretisiert worden, dass diese auf 10 % des abgebenden Jahrganges beschränkt und an eine Mindestpunktzahl im ersten Ausbildungsjahr geknüpft worden sei. Die Zahl derjenigen Bewerber, die außerhalb der „Wunderkerzenregelung“ in den gehobenen Dienst gewechselt seien, sei anfangs nur gering gewesen. Ab 2013 sei die „Wunderkerzenregelung“ ausgesetzt worden, nachdem deutliche Anstiege der Zahl der außerhalb dieser Regelung in den gehobenen Dienst eingestellten Anwärter zu verzeichnen gewesen seien. Eine Reduzierung der Gesamtzahl der Laufbahnwechsler sei jedoch ausgeblieben, vielmehr habe sie bis Herbst 2014 einen vorläufigen Höchststand von rund 25 % des Ausbildungsjahrganges erreicht. In der Folge seien mehrere Handlungsoptionen geprüft worden, nämlich eine Beschränkung der Ausschreibung auf bestimmte Schulabschlüsse, eine Mindestdienstzeitverpflichtung, ein Anwärtersonderzuschlag, eine Abschaffung der Optionsbewerbung für den mittleren Dienst sowie eine Modifikation des Testverfahrens. Nachdem diese Handlungsoptionen entweder mit negativem Ergebnis geprüft oder bereits ohne entsprechenden Erfolg ausgeschöpft worden seien, sei die derzeitige Verfahrensweise schließlich als Ultima Ratio im Frühjahr 2016 umgesetzt worden. Hierbei sei besonders auf eine frühzeitige Information der Bewerber geachtet worden. Bezogen auf die Jahre 2011 bis 2015 seien von den in den mittleren Dienst eingestellten Beamten – ohne „Wunderkerzenregelung“ – 404 Beamte, was etwa 19 % entspreche, zu unterschiedlichen Zeitpunkten während oder teilweise sogar erst nach ihrer Ausbildung auf dem Weg über eine externe neue Bewerbung in den gehobenen Dienst gewechselt. Hierdurch seien im selben Zeitraum auf der Grundlage von Ausbildungskosten von rund 40.000 € pro Anwärter und Jahr Kosten in Höhe von ca. 21.700.000 € für eine Ausbildung entstanden, die nicht zum entsprechenden Einsatz der Beamten geführt und noch sonst keinerlei Nutzen für die Behörde erzeugt habe. Dies sei vor dem Hintergrund der Finanzlage des Beklagten inakzeptabel. Die Zahl derjenigen, die die Ausbildung aus sonstigen Gründen verließen, liege im Schnitt der vergangenen Jahre nur bei ca. 10 % und somit deutlich niedriger als die Zahl der Laufbahnwechsler. Aufgrund der auch in den nächsten Jahren zu erwartenden hohen Einstellungszahlen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Stabilisierung der Abgänge durch Neubewerbungen bei einer Größenordnung von wenigstens 60 Beamten je Einstellungstermin zu rechnen. Eine so hohe Zahl zusätzlicher Einstellungen sei nach den Erfahrungen der letzten Einstellungstermine – wenn überhaupt – nicht ohne Absenkung der Auswahlkriterien und qualitativen Anforderungen an die Bewerber zu realisieren, da andernfalls nicht genügend qualifizierte Bewerber zur Verfügung ständen. Angesichts der weiter wachsenden Anforderungen an Polizeibeamte verbiete sich dies jedoch. Darüber hinaus stünden hierfür weder personelle noch räumliche Ressourcen an der Polizeiakademie zur Verfügung. Die zwangsläufige Folge wäre eine permanente personelle Unterdeckung der Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei. Abgesehen davon müssten Bewerber eigentlich bereits bei ihrer Bewerbung für den mittleren Dienst abgelehnt werden, wenn sie tatsächlich gar keine Beschäftigung im mittleren, sondern im gehobenen Dienst anstrebten und sich nur aus taktischen Gründen zuerst für den mittleren Dienst beworben hätten. Es stelle sich schon die Frage, ob ein Bewerber charakterlich geeignet und loyal sei, der seinem künftigen Dienstherrn in dem Wissen, dass dieser von ihm eine Vorabfestlegung für eine Laufbahn erwarte, den Eindruck vermittle, er strebe ernsthaft eine Beschäftigung in der Laufbahn an, für die er sich zunächst beworben habe. Am 27. Juni 2017 hat ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreits vor dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter stattgefunden. Die Beteiligten haben wegen des bevorstehenden Einstellungstermins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Drei Bände Personalakten sowie ein Bewerbungsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.