Beschluss
28 L 228.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1019.VG28L228.17A.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung der Abschiebung darf bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.(Rn.4)
2. Daraus, dass ein Antragsteller den ihm nicht bekannten Aufforderungen zur Anhörung und Stellungnahme nicht gefolgt ist, kann auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylrechts nicht geschlossen werden.(Rn.8)
3. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 229.17 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung der Abschiebung darf bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.(Rn.4) 2. Daraus, dass ein Antragsteller den ihm nicht bekannten Aufforderungen zur Anhörung und Stellungnahme nicht gefolgt ist, kann auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylrechts nicht geschlossen werden.(Rn.8) 3. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.(Rn.12) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 229.17 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt. I. Der Antrag des 35-jährigen Antragstellers somalischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 28 K 229.17 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und auch begründet, denn an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung bestehen ernstliche Zweifel. Nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Asylanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, 194). Derartige Gründe sind hier gegeben, weil die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht vorliegen. Nach der im streitgegenständlichen Bescheid in Bezug genommenen Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Unter diese Mitwirkungspflichten fallen die Pflichten des Ausländers, bei bestimmten Behörden auf Anordnung persönlich zu erscheinen (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG), und selbst Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen (§ 25 Abs. 1 AsylG). Die Pflicht zur Mitteilung seiner aktuellen Wohnanschrift gem. § 10 AsylG wird in § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG hingegen nicht genannt. Mit der Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG soll ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06, zit. nach juris, Rn. 37). Schon aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG sowie die scharfe aufenthaltsrechtliche Folge nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich, dass eine einfache Verletzung von Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden die qualifizierte Antragsablehnung nicht rechtfertigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. März 2017 - VG 6 L 212.17 A). Im Einklang hiermit setzt § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ausdrücklich nicht die einfache, sondern die gröbliche Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten voraus. Dies erfordert eine besonders schwerwiegende Verletzung, die ohne weiteres den Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. März 2017, ebd., sowie VG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2017 - VG 23 L 357.17 A). Nach diesem Maßstab erscheint die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls lässt sich hier bereits keine vom Antragsteller zu vertretende gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten feststellen. Insbesondere kann sie nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Antragsteller der Ladung zum Termin zur persönlichen Anhörung am 25. August 2016 nicht gefolgt ist und auch nicht schriftlich Stellung zu seinen Verfolgungsgründen genommen hat. Denn unabhängig von dem Umstand, dass die Übersendung der Ladung an den Bevollmächtigten des Antragstellers gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erfolgen durfte (wobei allerdings entgegen den Ausführungen im Bescheid nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass das Ladungsschreiben per Einschreiben zugestellt wurde), hat der Antragsteller tatsächlich weder die Ladungen zur persönlichen Anhörung noch eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Daraus aber, dass der Antragsteller den ihm nicht bekannten Aufforderungen zur Anhörung und Stellungnahme nicht gefolgt ist, kann auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylrechts nicht geschlossen werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2017 - VG 6 L 469.17 A; Beschluss vom 27. September 2017 - VG 32 L 436.17 A -). Entsprechendes gilt für die versäumte Mitteilung seiner aktuellen Wohnanschrift gegenüber dem Bundesamt. Die Pflicht zur Mitteilung des Wechsels der Wohnanschrift nach § 10 Abs. 1 AsylG gehört - wie oben ausgeführt - nicht zu den in § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG in Bezug genommen Mitwirkungspflichten, sodass selbst auf eine gröbliche Verletzung dieser Pflicht allein eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht gestützt werden kann (VG Berlin, Beschluss vom 27. September 2017 - VG 32 L 436.17 A -). Zudem bestehen vor dem Hintergrund von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 der hier einschlägigen Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) unionsrechtlich zumindest erhebliche Zweifel, ob § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG vorliegend noch zur Anwendung kommen kann (siehe dazu VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 4 L 80/16.A, zit. nach juris, Rn. 15 ff; VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - VG 23 L 407.16 A, S. 3, vom 13. Dezember 2016 - VG 9 L 828.16 A, S. 3 sowie vom 22. Dezember 2016 - VG 22 L 789.16 A, S. 4). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist nach Art. 51 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie n.F. ist diese unmittelbar anwendbar. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sprechen erhebliche Gründe dafür, dass das Kriterium „gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht“ europarechtskonform eng ausgelegt werden muss und der vorliegende Sachverhalt hierunter nicht zu subsumieren ist (vgl. zur europarechtlichen Problematik VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2016, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2016 - VG 23 L 407.16 A). Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie n.F., der abschließend festlegt, unter welchen Umständen ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet betrachtet werden kann, enthält nämlich nicht ausdrücklich den Umstand der Verletzung der Mitwirkungspflicht in Gestalt des Nichtwahrnehmens des Anhörungstermins und des Verstreichenlassens der Stellungnahmefrist. Das zu vertretende Nichtwahrnehmen des Anhörungstermins ist nur noch ausdrücklich in Art. 28 Asylverfahrensrichtlinie n.F. geregelt und wird dort als Nichtbetreiben bzw. stillschweigende Rücknahme des Antrags gewertet, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens (vgl. § 33 AsylG) - die vorliegend ausgeschlossen war, weil es an einer Belehrung gem. § 33 Abs. 4 AsylG gegen Empfangsbescheinigung fehlte - oder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Antragsablehnung als unbegründet eröffnet. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie n.F. ist damit nach seinem Wortlaut gegenüber der Vorgängerfassung in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG [Asylverfahrensrichtlinie a.F.]) enger gefasst, da dort nach Art. 28 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 Buchst. k) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie a.F. die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch dann ausdrücklich zulässig war, wenn der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seiner Verpflichtung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist. Die anderen Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 1, 2, 4, 5 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 bis 7 AsylG liegen ebenfalls nicht vor, so dass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, inwieweit ein Austausch des Offensichtlichkeitsgrundes durch das Gericht möglich oder geboten ist. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Das ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06, zit. nach juris, Rn. 10). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder nur deshalb im Bundesgebiet aufhält, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen. Die genannten Vorschriften des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG sind allerdings angesichts der Artt. 46 Abs. 6 und 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) der Asylverfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2017 - VG 34 L 259.17 A, unter Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A, zit. nach juris, Rn. 20 ff. sowie VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A, zit. nach juris, Rn. 23 ff.). Dagegen ist der Asylverfahrensrichtlinie eine der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden. Von Bedeutung sind dabei insbesondere erstens die Fallgruppe, in der der Vortrag eines Antragsstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. a] der Asylverfahrensrichtlinie), oder zweitens die Konstellation gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. e) der Asylverfahrensrichtlinie, in der ein Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist“. Nach diesen Maßgaben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch zumindest auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat. Seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ist nicht offensichtlich jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Der Antragsteller macht vielmehr zumindest ansatzweise substantiiert ein asyl- und flüchtlingsrelevantes Verfolgungsgeschehen geltend. Da dem Antragsteller die Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht ordnungsgemäß eingeräumt worden ist, kann es unter den gegebenen Umständen bei summarischer Prüfung nicht zu seinen Lasten gewertet werden, dass er sich nur verhältnismäßig kurz zu seinen Verfolgungsgründen geäußert hat. Von einem in wesentlichen Punkten nicht substantiierten Vorbringen im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG kann im Übrigen nur dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller Tatsachen betreffende Informationen, die ihm aufgrund seines Vortrags bekannt sein müssten, auch auf Nachfrage nicht benennen konnte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2017 - VG 9 L 66.17 A, unter Verweis auf VG Sigmaringen, Urteil vom 18. Februar 2016 - A 8 K 113/16, zit. nach juris Rn. 19; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 97. Aktualisierung Februar 2013, § 30 Rn. 57). Dass der Antragsteller seinen Vortrag aber in wesentlichen Punkten trotz hierauf abzielender Fragen nicht substantiieren könnte, ist nicht erkennbar. In Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vortrag des Antragstellers im hiesigen Verfahren „offenkundig“ nicht den Tatsachen entspricht, in sich widersprüchlich oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt ist. II. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.