Beschluss
28 L 614.17
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1222.VG28L614.17.00
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Leitsätze
1. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, wobei deren Eignung als Vergleichsgrundlage voraussetzt, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind.(Rn.14)
2. Dienstliche Beurteilungen sind rechtswidrig, wenn die erforderlichen Begründungen des Gesamturteils entweder ganz fehlen oder inhaltlich unzureichend sind, weil sie das Gesamturteil nicht nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten.(Rn.15)
3. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, welches nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden ist. Sieht das Beurteilungssystem ein sog. Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung.(Rn.16)
4. § 50 Abs. 2 S. 1 BLV ist unanwendbar, wenn bei der vorangegangenen Regelbeurteilung nur zehn Personen in der Besoldungsgruppe A 14 beurteilt wurden und die Gruppengröße daher signifikant unter der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Untergrenze liegt.(Rn.31)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladene zu 1, Frau S..., vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung über die in der Beförderung für das Jahr 2017 zu vergebenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zur Regierungsdirektorin zu ernennen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin 1/5. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, wobei deren Eignung als Vergleichsgrundlage voraussetzt, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind.(Rn.14) 2. Dienstliche Beurteilungen sind rechtswidrig, wenn die erforderlichen Begründungen des Gesamturteils entweder ganz fehlen oder inhaltlich unzureichend sind, weil sie das Gesamturteil nicht nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten.(Rn.15) 3. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, welches nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden ist. Sieht das Beurteilungssystem ein sog. Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung.(Rn.16) 4. § 50 Abs. 2 S. 1 BLV ist unanwendbar, wenn bei der vorangegangenen Regelbeurteilung nur zehn Personen in der Besoldungsgruppe A 14 beurteilt wurden und die Gruppengröße daher signifikant unter der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Untergrenze liegt.(Rn.31) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladene zu 1, Frau S..., vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung über die in der Beförderung für das Jahr 2017 zu vergebenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zur Regierungsdirektorin zu ernennen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin 1/5. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die 1968 geborene Antragstellerin steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Dienste der Antragsgegnerin. Bei dem von der Antragstellerin (und den Beigeladenen) innegehabten Dienstposten handelt es sich um gebündelte Dienstposten, die den Besoldungsgruppen A 13 h, A 14 und A 15 zugeordnet sind. Zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellte die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien für die Antragstellerin und neun weitere derselben Besoldungsgruppe angehörende Personen Regelbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum von Juni 2011 bis Mai 2014. Die Antragstellerin wurde darin in 14 Leistungsmerkmalen mit „entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen“ und in vier Leistungsmerkmalen mit „übertrifft die Anforderungen“ sowie in der Gesamtbewertung mit der Note A 2 („[entspricht] den besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde in jeder Hinsicht“) beurteilt. In der Beförderungsrunde 2015 wurde die Antragstellerin auf Grund dieses Beurteilungsergebnisses nicht berücksichtigt. Ihren hiergegen Widerspruch wies die Antragsgegnerin (bestandskräftig) zurück. In einer folgenden Anlassbeurteilung für den Zeitraum von Juni 2014 bis April 2016 erhielt die Antragstellerin bei sieben mit „übertrifft die Anforderungen“ und elf mit „entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen“ bewerteten Leistungsmerkmalen die Gesamtnote A1 („[entspricht] den besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde in jeder Hinsicht und [übertrifft] diese signifikant“), wobei es unter Ziff. 6.1 der Beurteilung hieß, die „Verbesserung des Gesamturteils [erscheine] unter Abwägung der Stärken und Schwächen (…) schon begründet.“. Aufgrund des Beurteilungsergebnisses blieb die Antragstellerin auch in der Beförderung 2016 unberücksichtigt. Unter dem 19. Juni 2017 erstellte die Antragsgegnerin für die Antragstellerin eine erneute Anlassbeurteilung über den Zeitraum Mai 2016 bis März 2017. Darin wurde sie im Einzelkriterium 4.1.11 (Ausdauer und Belastbarkeit) mit „unterschreitet die Anforderungen“, in 15 Merkmalen mit „entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen“, in zwei Merkmalen (schriftlicher Ausdruck und Verwaltungshandeln) mit „übertrifft die Anforderungen“ sowie in der Gesamtbewertung mit der Note A2 beurteilt. In der der Beurteilung beigefügten Begründung des Gesamturteils heißt es unter anderem: „Frau B... hat die besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde in jeder Hinsicht erfüllt. […] Die besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde sind jedoch im Beurteilungszeitraum dieser Anlassbeurteilung nicht in jeder Hinsicht und signifikant übertroffen worden. Die Gründe, die im vorherigen Beurteilungszeitraum bereits eine A1 gerechtfertigt und getragen haben, konnten im aktuellen Beurteilungszeitraum nicht bestätigt werden. Die Arbeitsgüte entspricht den Anforderungen. Die Arbeitsmenge jedoch unterschreitet die Anforderungen fast und erfüllt nur knapp die Anforderungen. (…) Die Fachkenntnisse und die Arbeitsplanung sind gut, können jedoch nach nunmehr fast 2 Jahren im Fachreferat noch gesteigert werden. Eine Stärke von Frau B. ist ihre Sicherheit im Verwaltungshandeln, hier kann sie sicher auf ihre Kenntnisse zurückgreifen. Auch kann sie Verantwortung übernehmen und selbstständig handeln, wobei die Leistungen oft schwankend sind. Grundsätzlich wünschenswert wäre mehr Eigeninitiative und problem- und lösungsorientiertes Verhalten. (…) Sie hält sich auch mit Rückmeldungen bezüglich des Vorgesetztenverhaltens nicht zurück.“ Mit Bescheid vom 18. Juli 2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass derzeit die Möglichkeit bestehe, fünf Referentinnen bzw. Referenten der Besoldungsgruppe A 14 zur Regierungsdirektorin bzw. zum Regierungsdirektor zu befördern. Die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 seien mit dem Gesamturteil X 1 beurteilt, die Beigeladenen zu 1 und 4 mit dem Gesamturteil A1, daher habe die Antragstellerin bei diesen Beförderungen nicht berücksichtigt werden können. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 10. August 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe bei Erstellung der Regelbeurteilungen im Jahr 2014 die Richtwerte nach § 50 Abs. 2 BLV nicht beachtet. Der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen erfordere es zudem, dass die Richtwerte auch bei der Erstellung von Anlassbeurteilungen mit in den Blick zu nehmen seien. Auch fehle es an schriftlich fixierten einheitlichen Beurteilungsmaßstäben. Bei allen dienstlichen Beurteilungen fehle es an der für die Bildung des Gesamturteils erforderlichen Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale. Ihre eigene dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, das gegenüber der Vorbeurteilung verschlechterte Gesamturteil A2 nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungszeitraum sei sie insgesamt fast sechs Monate erkrankt gewesen. Dies dürfe jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Beurteilung haben. Die Verschlechterung des Leistungsmerkmals „Ausdauer, Belastbarkeit“ gegenüber der Vorbeurteilung und der letzten Regelbeurteilung sei – auch im Eröffnungsgespräch – nicht näher begründet worden, was ein Indiz dafür sei, dass ihre Krankheitszeiten unzulässiger Weise negativ berücksichtigt worden seien. II. Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung über die in der Beförderung für das Jahr 2017 zu vergebenden fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO die Beigeladenen zu Regierungsdirektor/innen zu ernennen und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO einzuweisen, ist zulässig aber nur teilweise begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). 1. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass die Auswahlentscheidung anhand fehlerhafter dienstlicher Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vorgenommen wurde (a) und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahl - allerdings nur im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1 - offen sind, ihre Auswahl also möglich erscheint (b). a) Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. auch § 9 Bundesbeamtengesetz – BBG –). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zu Grunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung – BLV –). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 – 28 L 546.17 –, juris Rn. 11). Die dienstlichen Beurteilungen sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen sind rechtswidrig, weil die erforderlichen Begründungen des Gesamturteils entweder ganz fehlen (Beigeladene zu 1, 2 und 4) oder inhaltlich unzureichend sind, weil sie das Gesamturteil nicht nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten (Antragstellerin und Beigeladene zu 3 und 5). aa) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung schließt gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV mit einem Gesamturteil, das nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden ist. Sieht das Beurteilungssystem - wie hier - ein sog. Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 30 ff.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 39 f.). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, Rn. 64, juris). Die der vorliegenden Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen sind - im Wesentlichen - im Wege des Ankreuzverfahrens erstellt worden. Zwar sind textliche Ergänzungen zu den jeweiligen Einzelmerkmalen vorgesehen, sofern die jeweilige Bewertung positiv oder negativ von den Anforderungen abweicht, jedoch beziehen sich diese textlichen Ergänzungen ausschließlich auf die Plausibilisierung des jeweiligen Einzelmerkmals und nicht auf dessen Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung. Daher greifen die in der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für im reinen Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen aufgestellten Grundsätze (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 –, juris Rn. 14) auch hier ein. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich klargestellt, dass das Begründungserfordernis nur für solche (im Fließtext erstellten) Beurteilungen nicht gilt, bei denen sich schon aus den textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (vergleiche auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – VG 5 L 301.16 –, Entscheidungsabdruck S. 5). Diesen Voraussetzungen werden die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht gerecht. Für die Beigeladenen zu 1, 2 und 4 liegt dies schon deshalb auf der Hand, weil deren dienstliche Beurteilungen gar keine Gesamtbegründung enthalten. Für die Beigeladene zu 1 wurde lediglich die vorangegangene Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2015 in Form eines Bestätigungsvermerkes fortgeschrieben. Weder der Bestätigungsvermerk noch die fortgeschriebene dienstliche Beurteilung enthalten irgendeine Begründung des Gesamturteils oder sonstige Ausführungen zu Gewicht und Verhältnis der einzelnen beurteilten Leistungsmerkmale. Dasselbe gilt für den Beigeladenen zu 2, für den die vorangegangene Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2016, die ebenfalls keine Gesamtbegründung enthielt, fortgeschrieben wurde. Die Beigeladene zu 4 hat zwar eine aktuelle Anlassbeurteilung erhalten, jedoch enthält diese ebenfalls keine Begründung des Gesamturteils. Der Erstbeurteiler hat gar keine Begründung vorgenommen und auch der Zweitbeurteiler hat lediglich unter Hinweis auf „Maßstäbe, die sich hierbei innerhalb der BKM entwickelt haben“ eine niedrigere Gesamtnote angeordnet. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale hat dabei aber auch er nicht vorgenommen. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 3 und 5 enthalten zwar Begründungen des Gesamturteils, jedoch sind diese, gemessen an den oben dargestellten Anforderungen, unzureichend. Die für die Beurteilung der Antragstellerin gegebene Begründung definiert eingangs die ihr erteilte Gesamtnote A2. Anschließend erfolgt eine Begründung, weshalb das bessere Ergebnis der Vorbeurteilung nicht erneut erreicht wurde, womit die Antragsgegnerin immerhin dem sogenannten Entwicklungsgebot Rechnung trägt. Anschließend folgen Ausführungen zu einzelnen Leistungskriterien, die jedoch im Wesentlichen nur die jeweiligen Einzelbewertungen wiederholen und vereinzelt näher plausibilisieren. Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Merkmale fehlen jedoch auch hier. Für die Beigeladenen zu 3 und 5 gilt das gleiche. Auch in ihrem Fall beschränkt sich die Begründung auf eine nochmalige Beschreibung seiner Persönlichkeit und seiner erzielten Leistungen. Da weder die Beurteilungsrichtlinien für die Beschäftigten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 1. Juni 2014 Vorgaben zur Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale treffen noch ein – geschweige denn gewichtetes – Anforderungsprofil existiert, waren solche Angaben für die Begründung des Gesamtergebnisses unerlässlich, zumal insbesondere das von der Antragstellerin in den einzelnen Bewertungskriterien gezeigt Leistungsbild heterogen ist und – je nach Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale - eine andere Note jedenfalls nicht von vornherein im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeschlossen erscheint. bb) Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen allerdings nicht auch wegen Nichtbeachtung des § 50 Abs. 2 der BLV rechtswidrig sind. Nach dieser Vorschrift soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Die Festlegung von Richtwerten i.S.v. § 50 Abs. 2 BLV ist rechtlich zulässig. Die Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der betreffenden Noten in dem jeweiligen Verwaltungsbereich. Mittels der so vorweg bestimmten Häufigkeit verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr den Aussagegehalt der in der Regel in Beurteilungsrichtlinien bezeichneten und dort nur kurz umschriebenen Noten. Die Richtwerte verdeutlichen dem beurteilenden Vorgesetzten den vom Dienstherrn gewollten Maßstab. Die Berechtigung des Dienstherrn, den Aussagegehalt der Noten in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen, ist Teil seiner Befugnis, die Notenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, überhaupt festzulegen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - juris). Allerdings muss bei der Verwendung von Richtwerten die Vergleichsgruppe, auf die sie sich beziehen, rechtsfehlerfrei gebildet werden, u.a. muss sie hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 -, juris, Rn. 44). Wie groß eine Vergleichsgruppe sein muss, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in ihr die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Fall beantworten. Einfluss auf die erforderliche Mindestgröße der Vergleichsgruppe hat insbesondere das jeweilige Beurteilungssystem. Dementsprechend kann eine allgemeingültige Mindestzahl für die Größe der Vergleichsgruppe bei der Verwendung von Richtwerten nicht benannt werden. Die erforderliche Mindestgröße der Vergleichsgruppe ist vielmehr von den Gegebenheiten des konkreten Falles abhängig (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 B 25.16 –, juris Rn. 10). Eine Zahl von etwa 20 Personen in einer Vergleichsgruppe dürfte sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51/10 –, juris Rn. 44). Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte zuvor sogar 24 Beamte als taugliche Vergleichsgruppe nicht für groß genug befunden (Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 20). Hiervon ausgehend ist § 50 Abs. 2 S. 1 BLV vorliegend unanwendbar, denn schon bei der vorangegangenen Regelbeurteilung im Jahr 2014 wurden überhaupt nur zehn Personen in der Besoldungsgruppe A 14 beurteilt. Die Gruppengröße lag mithin signifikant unter der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Untergrenze. Dem in solchen Fällen geltenden Gebot einer hinreichenden Differenzierung (§ 50 Abs. 2 S. 3 BLV) ist die Antragsgegnerin hinreichend gerecht geworden. Nach ihren unwidersprochenen Angaben haben zwei Personen die zweithöchste Note X1, sieben Personen die Note A1 und eine Person die Note A2 erhalten. Damit ist aus Sicht der Kammer eine hinreichende Differenzierung zwischen den beurteilten Beamten vorgenommen worden. Da im Rahmen der vorliegenden Auswahlentscheidung überhaupt nur sechs Personen beurteilt worden sind, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 50 Abs. 2 S. 1 BLV unanwendbar ist. Angesichts der erzielten Gesamtergebnisse (dreimal X1, zweimal A1 und einmal A2) liegt aber auch hier eine hinreichende Differenzierung vor. cc) Ferner weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Bewertung der Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin hinreichend begründet bzw. nachträglich plausibilisiert hat. Ein Verstoß gegen das sogenannte Entwicklungsgebot (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 30) liegt nicht vor. Danach müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen umfassen, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln (BVerwG, a.a.O.). Hierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin in allen vorangegangenen Regelbeurteilungen durchgängig mit der Gesamtnote A2 beurteilt worden ist. Lediglich in der vorangegangenen Anlassbeurteilung, die einen Zeitraum von 23 Monaten umfasste, mithin deutlich weniger als den Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung, hat sie die Gesamtnote A1 erhalten, wobei die Formulierung, dass die Verbesserung des Gesamturteils „schon begründet … erscheint“ auch hier schon zu erkennen gab, dass sich die Leistung eher am unteren Rand der Notenstufe bewegte. Die vorliegende Beurteilung bewegt sich auf dem über mittlerweile rund 14 Jahre hinweg beobachteten Leistungsniveau der Antragstellerin. Zu den negativen Abweichungen gegenüber der – insoweit singulären – vorangegangenen Anlassbeurteilung hat die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren nochmals Stellung genommen und hierbei unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme der Erstbeurteilerin unter anderem ausgeführt, dass unter einer vertretungsbedingt hohen Arbeitsbelastung deutliche Einbußen bei der Qualität der Arbeiten aufgetreten seien, die gegenüber der Vorbeurteilung eine Herabstufung gerechtfertigt hätten. Ihre Fachkenntnisse seien bis heute nicht belastbar. Bei fachlichen Diskussionen bringe sich die Antragstellerin gelegentlich mit Argumenten oder Fragestellungen ein, die mit dem besprochenen Thema nicht in Verbindung stünden und sachfremd seien. Die von ihr erstellten Vorlagen könnten häufig erst nach deutlicher Korrektur oder Rücksprache weitergegeben werden. Bei politisch wichtigen Veranstaltungen und Terminen werde sie nach Möglichkeit nicht eingesetzt. Auf das „manchmal seltsame Verhalten“ der Antragstellerin sei die Referatsleiterin mehrmals angesprochen worden. In diesem Zusammenhang habe sie sich zugleich nicht als belastungsfähige Teamspielerin erwiesen, von der erwartet worden wäre, dass sie sich auch um andere sorge und danach handele, woraus die Herabstufung beim Merkmal „Kollegialität und Teamverhalten“ resultiere. Das Merkmal „Einfallsreichtum, Kreativität“ sei abzuwerten gewesen, da sich viele Vorschläge und Ideen zunehmend als schlecht durchdacht, nicht durchführbar und teilweise weltfremd herausgestellt hätten. Die Antragstellerin habe in Personalgesprächen immer deutlich ihre Auffassung dargestellt, dass derjenige, der ihr nicht die Note A1 zubillige, persönlich etwas gegen sie habe und ungerecht sei. Ihre Kritikfähigkeit habe sich ähnlich verhalten. Damit hat die Antragsgegnerin zum einen das Leistungsbild der Antragstellerin näher beschrieben, zum anderen die Abweichung von der Vorbeurteilung hinreichend dargelegt. Insbesondere spricht danach nichts dafür, dass die Krankheitszeiten der Antragstellerin bei der Beurteilung ihres Leistungsvermögens zu ihren Ungunsten berücksichtigt worden wären. Die Antragstellerin ist dieser – zulässigen – nachträglichen Plausibilisierung nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich beschränkt sie sich auf eine eigene abweichende Bewertung der von der Antragsgegnerin benannten Umstände, womit sie aber keine Bewertungsfehler aufzeigt. b) Ein Anordnungsanspruch besteht gleichwohl nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, weil es jedenfalls im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 2 bis 5 ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin auch bei fehlerfreier Neubeurteilung ebenso gut wie diese zu beurteilen und ihnen bei einer erneuten Auswahlentscheidung vorzuziehen wäre. aa) Auch wenn die Antragstellerin neu - und ggf. besser - beurteilt würde, könnte sie den Notenabstand zu den Beigeladenen zu 2 bis 5 nicht aufholen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesamtergebnisse derzeit aus den oben dargestellten Gründen nicht (hinreichend) begründet sind, denn die Antragstellerin ist derzeit – im Wesentlichen plausibel – in keinem Einzelkriterium mit der Spitzennote „übertrifft die Anforderungen erheblich“, lediglich in zwei Einzelkriterien mit der zweitbesten Note „übertrifft die Anforderungen“, in 15 Einzelkriterien mit der Durchschnittsnote „entspricht den Anforderungen“ sowie – als einzige Bewerberin – in einem Einzelkriterium mit der Note „unterschreitet die Anforderungen“ bewertet. Die derzeit in der Gesamtnote mit X1 beurteilten Beigeladenen zu 2, 3 und 5 sind in wenigstens neun Einzelkriterien mit der Spitzennote, im Übrigen überwiegend mit der zweitbesten Note und (wenn überhaupt) nur in Einzelfällen mit der Durchschnittsnote beurteilt. Die Beigeladene zu 4 ist immerhin in zwei Kriterien mit der Spitzennote und in 13 Kategorien mit der zweithöchsten Note beurteilt. Selbst wenn man mit Blick auf die derzeit fehlende Gewichtung der Beurteilungsmerkmale zugunsten der Antragstellerin davon ausgehen wollte, dass sowohl sie, als auch die Beigeladenen bei Gewichtung der Einzelkriterien in der Gesamtnote einheitlich mit A1 zu beurteilen wären, würde dies der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn bei der in diesem Fall erforderlichen Ausschärfung unter Heranziehung der in den Einzelmerkmalen erzielten Leistungen ist es nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Antragstellerin die auch in ihren vorangegangenen Beurteilungen durchgehend besser beurteilten Beigeladenen selbst bei der für die Antragstellerin günstigsten Gewichtung der Einzelmerkmale einholen, geschweige denn überholen könnte. bb) Lediglich im Vergleich mit der Beigeladenen zu 1, die bislang zudem keine Regelbeurteilung als Beamtin erhalten hat und für die im Rahmen der hiesigen Auswahlentscheidung lediglich eine vorangegangene, nach dem damaligen Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 erstellte Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2015 fortgeschrieben wurde, erscheint eine Auswahl der Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Beigeladene nur in einem Einzelkriterium die Spitzennote erhalten hatte und im Übrigen zu etwa gleichen Teilen die zweit- bzw. drittbeste Note. Die Antragstellerin und die Beigeladene sind zudem gerade in denjenigen Einzelkriterien unterschiedlich beurteilt, in denen sie jeweils ihre besten und schlechtesten Beurteilungen erhalten haben. Insofern ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass eine Gewichtung der Einzelmerkmale ergebnisrelevant sein kann. Die Antragsgegnerin wird daher für die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 neue dienstliche Beurteilungen zu erstellen und eine erneute Auswahlentscheidung zwischen ihnen zu treffen haben. 2. Die Antragstellerin hat insoweit auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen zu 1 und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris Rn. 31 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.