Urteil
28 K 152.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0222.VG28K152.17A.00
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Leitsätze
Das pflichtgemäße Unterbleiben einer rechtzeitigen Einladung zu einem persönlichen Gespräch im Sinne des Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) führt zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Überstellungsentscheidung.(Rn.22)
§ 46 VwVfG ist im Rahmen der Überstellungsentscheidung nach der VO (EU) 604/2013 nicht anwendbar.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das pflichtgemäße Unterbleiben einer rechtzeitigen Einladung zu einem persönlichen Gespräch im Sinne des Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) führt zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Überstellungsentscheidung.(Rn.22) § 46 VwVfG ist im Rahmen der Überstellungsentscheidung nach der VO (EU) 604/2013 nicht anwendbar.(Rn.23) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte in der Sache trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der auf § 27a Asylgesetz (AsylG) (nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG) gestützte Bescheid ist rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) erlassen worden ist. Danach führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 bereitgestellten Informationen ermöglichen. Nach Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO wird das persönliche Gespräch zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO entschieden wird. Nach Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung wird das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen im erforderlichen Fall einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. Das persönliche Gespräch erfolgt nach Artikel 5 Abs. 5 Dublin-III-VO unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es ist von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem innerstaatlichen Recht durchzuführen. Nach Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO erstellt der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat den Kläger zwar am 26. Mai 2016 zu einem Gespräch am 7. Juni 2016 geladen. Diese Ladung ging aber an die falsche Adresse, weil der Kläger bereits am 29. März 2016 unter der Anschrift Brienner Str. 16 in 10713 Berlin gemeldet war. Diese Anschrift entspricht der dem Bundesamt bereits zuvor bekannt gemachten Anschrift Fehrbelliner Platz 4 in 10707 Berlin, da es sich um dieselbe Flüchtlingsunterkunft handelt. Der Kläger muss nicht die Anschrift Fehrbelliner Platz 10 in 10707 Berlin gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegen sich geltend lassen. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Im vorliegenden Fall hat eine öffentliche Stelle, nämlich das Landesamt für Gesundheit und Soziales, dem Bundesamt mit Schreiben vom 29. März 2016 die zutreffende Anschrift des Klägers „Fehrbelliner Platz 4 in 10707 Berlin“ mitgeteilt. Auf das persönliche Gespräch kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden. Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO darf auf das persönliche Gespräch nur verzichtet werden, wenn a) der Antragsteller flüchtig ist oder b) der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Danach muss aber der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit geben, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 zuständigen Mitgliedstaates ergeht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger war weder flüchtig noch hat er sachdienliche Angaben gemacht, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat. Zwar wurden dem Kläger bei seiner Asylantragstellung am 28. Dezember 2015 Informationen nach Art. 4 der Dublin-III-VO ausgehändigt. Er hat danach aber keinerlei sachdienliche Angaben gemacht und ihm wurde auch nicht Gelegenheit gegeben, zu der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Stellung zu nehmen. Insbesondere hat die Beklagte versäumt, dem Kläger die Mitteilung der Schweizer Behörden zur Zuständigkeit Italiens vorzuhalten, zu der er sich hätte einlassen können. Über den Wortlaut des Art. 5 Dublin-III-VO hinaus ist es nach Auffassung der Kammer nach dem Sinn und Zweck der Regelung unschädlich und steht der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht entgegen, wenn der Asylbewerber trotz einer rechtzeitigen Ladung zu einem persönlichen Gespräch unentschuldigt nicht erscheint und damit seinerseits das persönliche Gespräch nicht wahrnimmt. Dagegen stellt eine fehlerhafte Ladung zu einem persönlichen Gespräch einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der auch im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann. Abgesehen von den genannten Ausnahmen kann auf das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO vor der Überstellung nicht verzichtet werden (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 720.17 A –, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22. September 2016 – VG 2 L 300.16 A –, juris; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 – 5 L 238.16 A –, juris, ders. Urteil vom 23. Februar 2017 – 5 K 1560.16 A –, juris). Insbesondere ist § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-VO nicht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (2 BvR 2013/16, juris) festgestellt, dass die Auffassung, ein Verstoß gegen Art. 5 Dublin-III-VO sei nach § 46 VwVfG stets unbeachtlich, unionsrechtlich ungeklärt und mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH fragwürdig sei. Diese Rechtsmeinung sei weder durch die EuGH-Rechtsprechung im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geklärt, noch handele es sich um einen acte claire oder um einen acte éclairé. Unionsrechtlich spreche nach der den Drittschutz von Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung stärkende Entscheidung vom 7. Juni 2016 (C–63/15) vielmehr manches dafür, dass das erstmals in der Dublin-III-Verordnung eingeführte obligatorische Gespräch mit dem Asylbewerber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides beachtlich sei. Denn in einem solchen Gespräch könnten sowohl die Voraussetzungen für die vorrangige Zuständigkeit nach Art. 8 Dublin-III-VO als auch für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO geklärt werden. Die gegenteilige Auffassung, nach der das fehlende persönliche Gespräch unbeachtlich sei und nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes führe, laufe Gefahr, die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Dublin-III-VO in Frage zu stellen. Nach Auffassung der Kammer ist ein Verstoß gegen Art. 5 der Dublin-III-VO unter Berücksichtigung des achtzehnten Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO beachtlich. Danach sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden, um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern. Der Antragsteller sollte unmittelbar bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz über die Anwendung dieser Verordnung und die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16, juris) steht der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen. Mit dem Beschluss wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen steht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerreglung ergangenen Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann. In der Begründung stellt das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf ab, ob eine umfassende gerichtliche Überprüfung es rechtfertigen kann, einen Anhörungsmangel nach nationalem Recht für unbeachtlich zu erklären, soweit der Behörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen eröffnet ist (juris Rn. 45). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Das persönliche Gespräch dient nicht allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Sachaufklärung für eine sachgerechte Entscheidung des die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaates. Dieser soll durch das persönliche Gespräch feststellen, ob eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat zulässig ist und ob er von seinem Ermessen nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch macht. Art. 5 der Dublin-III-VO ist als spezifisches Verfahrensrecht zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgestaltet. In der Regelung ist exakt geregelt, wann und in welcher Weise dieses Gespräch zu führen und wie es zu dokumentieren ist. Die in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen sprechen dafür, dass der Verordnungsgeber das Gespräch nur unter den dort genannten Voraussetzungen für entbehrlich hält. Es existiert auch kein allgemeiner europarechtlicher Rechtssatz, dass eine Verletzung eines Verfahrensrechts nur dann zur Nichtigerklärung führt, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Selbst wenn man einen solchen annähme, kann vorliegend gerade nicht ausgeschlossen werden, dass ohne die Verletzung des Verfahrensrechts eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn das Selbsteintrittsrecht des Mitgliedstaates nach Art. 17 Dublin-III-VO steht im freien Ermessen (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. Januar 2018 – 3 K 5791/17.A –, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 5 L 974/16 –, juris). Daher ist die Entscheidung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaates nicht „zwingend“, vielmehr leidet sie in Ermangelung eines persönlichen Gesprächs mit dem Kläger an einem unheilbaren Ermessensfehler, weil die Beklagte den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft und unzureichend ermittelt hat. Eine gerichtliche Befragung kann das persönliche Gespräch durch die gemäß dem innerstaatlichen Recht zuständige Behörde nicht ersetzen. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Überstellungsbescheid in rechtmäßiger Weise erlassen worden ist. Zwar ist denkbar, dass das Bundesamt eine fehlende Anhörung nach Erlass eines Überstellungsbescheides nachholt und dann im Lichte dieser Anhörung an seiner Entscheidung festhält. Das persönliche Gespräch kann aber nach den Vorgaben des Art. 5 der Dublin-III-VO nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Das Verwaltungsgericht ist für das persönliche Gespräch nicht zuständig. Dies widerspräche schon dem Grundsatz der Gewaltenteilung, weil das Gericht die Entscheidung des Bundesamtes überprüft, aber Verfahrensfehler des Bundesamtes nicht im gerichtlichen Verfahren heilt. Das Gericht darf das Ermessen der Beklagten nicht selbst ausüben. Zudem fehlt es an prozessualen Regelungen, die Art. 5 Dublin-III-VO entsprechen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers steht im Ermessen des Gerichts (§ 95 Abs. 1 VwGO). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung nach § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) steht der Regelung des Art. 5 Abs. 5 Dublin-III-VO entgegen, wonach eine angemessene Vertraulichkeit für das persönliche Gespräch zu gewährleisten ist. Im Übrigen bleibt die Beklagte – wie auch im vorliegenden Fall – der mündlichen Verhandlung in der Regel fern, so dass schon deshalb die gebotene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht nachgeholt werden kann, selbst wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erschiene und befragt werden würde. Auf die datenschutzrechtlichen Fragen kommt es nicht an. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob das nicht unterzeichnete Übernahmeersuchen an Italien formell rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO und § 708, § 709 Satz 2 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der am 1. Januar 1996 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 18. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. Dezember 2015 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Nach einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datei ergab sich am 29. Dezember 2015 ein Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung CH19077650069. Daraufhin richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Februar 2016 ein Übernahmeersuchen an die Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht entsprochen werde, weil der Kläger am 9. Juli 2015 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Am 21. Juli 2015 habe die Schweiz die italienischen Behörden um Aufnahme der Person nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ersucht. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen habe, sei Italien ab dem 22. September 2015 für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden. Der Kläger sei am 10. November 2015 nach Italien überstellt worden. Daraufhin stellte das Bundesamt am 8. März 2016 ein nicht unterzeichnetes Übernahmeersuchen an die Republik Italien. Mit Telefax vom 29. März 2016 teilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin dem Bundesamt mit, dass der Kläger am 24. März 2016 zum Fehrbelliner Platz 4 in 10707 Berlin umgezogen sei. Zuvor wohnte der Kläger unter der Anschrift Nonnendamm Allee 140-143 in 13599 Berlin. Offenbar wurde vom Bundesamt die Hausnummer 10 statt 4 falsch in die Asylakte des Klägers eingetragen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 lud das Bundesamt den Kläger zum persönlichen Gespräch gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung am 7. Juni 2016 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens unter der Anschrift Fehrbelliner Platz 10 in 10707 Berlin. Diese Ladung kam mit Zustellungsurkunde vom 30. Mai 2016 mit dem Hinweis zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Ferner befristete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 25. Februar 2016 das Übernahmeersuchen unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt hätten. Da die italienischen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hätten, sei Italien am 22. September 2015 zuständig geworden. Daher habe das Bundesamt ein Übernahmeersuchen am 8. März 2016 an Italien gerichtet. Da dieses unbeantwortet geblieben sei, sei davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben werde. Ferner wird ausgeführt, dass dem Kläger Gelegenheit gegeben worden sei, in einem persönlichen Gespräch alle relevanten Angaben zu machen, er allerdings zu diesem Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung am 7. Juni 2016 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Der Bescheid vom 14. Juni 2016 wurde zunächst wiederum erfolglos an die Adresse Fehrbelliner Platz 10 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Nach einer daraufhin durchgeführten Einwohnermeldeanfrage zur Wohnanschrift des Klägers ging ihm der Bescheid am 29. Juni 2016 unter der Wohnanschrift in der Brienner Straße 16 in 10713 Berlin zu. Dabei handelt es sich um dasselbe Wohnheim, welches auch unter der Anschrift Fehrbelliner Platz 4 in 10707 Berlin geführt wird. Der Kläger hat am 5. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 14. Juni 2016 Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die zuvor zuständige 34. Kammer hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 31. Januar 2017 (VG 34 L 239.16 A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid unter einem Verfahrensfehler leide, weil der Kläger entgegen Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nicht vor Erlass des Bescheides Gelegenheit für ein persönliches Gespräch gehabt habe. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid vom 14. Juni 2016 rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht vor Erlass des Bescheides gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung gehört worden sei. Die Beklagte hätte aufgrund der Mitteilung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 29. März 2016 wissen müssen, dass der Kläger zwischenzeitlich umgezogen sei. Im Übrigen verstoße die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid gegen verschiedene datenschutzrechtliche Regelungen. So verwende die Beklagte Daten des Bundeskriminalamtes, ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Verfügung stünde. Schließlich bestreitet der Kläger, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. Die Mitteilung der Schweizer Behörden reiche nicht aus, eine Abschiebungsanordnung im Hinblick auf Italien vorzunehmen, selbst wenn die italienischen Behörden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der Übernahme widersprochen hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe entgegen § 10 Abs. 1 AsylG die ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt. Ferner teilt die Beklagte mit, dass das persönliche Gespräch mit dem Kläger im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nachgeholt werden könne. Die Beklagte ist trotz rechtzeitiger Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 nicht erschienen.