OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 L 129.18 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0309.VG28L129.18A.00
17Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auf höchstens achtzehn Monate kommt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nur in Betracht, wenn der Antragsteller „flüchtig“ gewesen ist.(Rn.8) 2. „Flüchtig“ gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bedeutet, dass sich eine Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzieht.(Rn.10) 3. Unter Geltung der Dublin III-VO ist anerkannt, dass den Fristen drittschützende Funktion zukommt.(Rn.18) 4. Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, an der eigenen Abschiebung durch Selbstgestellung mitwirken zu müssen.(Rn.19) 5. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG regeln eine Pflicht zur Selbstgestellung zur Abschiebung nicht. Auch bestimmt § 82 AufenthG keine Verpflichtung zur Selbstgestellung zum Zwecke der Abschiebung.(Rn.20)
Tenor
Der Beschluss vom 2. August 2017 (– VG 28 L 216.17 A –) wird dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 28. November 2016 (– VG 28 K 217.17 A –) gegen die Abschiebeanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2016 angeordnet wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auf höchstens achtzehn Monate kommt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nur in Betracht, wenn der Antragsteller „flüchtig“ gewesen ist.(Rn.8) 2. „Flüchtig“ gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bedeutet, dass sich eine Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzieht.(Rn.10) 3. Unter Geltung der Dublin III-VO ist anerkannt, dass den Fristen drittschützende Funktion zukommt.(Rn.18) 4. Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, an der eigenen Abschiebung durch Selbstgestellung mitwirken zu müssen.(Rn.19) 5. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG regeln eine Pflicht zur Selbstgestellung zur Abschiebung nicht. Auch bestimmt § 82 AufenthG keine Verpflichtung zur Selbstgestellung zum Zwecke der Abschiebung.(Rn.20) Der Beschluss vom 2. August 2017 (– VG 28 L 216.17 A –) wird dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 28. November 2016 (– VG 28 K 217.17 A –) gegen die Abschiebeanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2016 angeordnet wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Nach Übertragung des Rechtsstreits mit Beschluss vom heutigen Tage wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) die Kammer zu entscheiden. Der nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. §§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag vom 21. Februar 2018, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2017 (– VG 28 L 216.17 A –) die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 28 K 217.17 A – (vormals: – VG 34 K 719.16 A –) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2016 anzuordnen, hat Erfolg, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Zukunft begehrt wird. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, da sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Abschiebungsanordnung nach Schweden als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat – § 34a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG – im nach § 77 Abs. 2 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig erweist. Denn die Abschiebungsanordnung begegnet nunmehr rechtlichen Bedenken, weil die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen sein dürfte. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das war hier zunächst der Fall. Das Bundesamt hat bei Erlass des Bescheides zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren abgelehnt und die Zuständigkeit Schwedens angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist. So lag der Fall hier. Es wird insofern auf die zum damaligen Zeitpunkt zutreffende Begründung des Beschlusses vom 2. August 2017 (– VG 28 L 216.17 A –) verwiesen. In der Zwischenzeit ist jedoch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sechs Monate nach dem gerichtlichen Eilbeschluss vom 2. August 2017, mithin am 2. Februar 2018, abgelaufen. Eine Verlängerung auf höchstens achtzehn Monate kommt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller „flüchtig“ gewesen ist. Dies ist nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Nach dem Wortlaut bedeutet „flüchtig“, dass sich die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs - etwa durch Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts - entzieht. Sinn und Zweck der Regelung legen nahe, dass die Fristverlängerung zur Überstellung auf höchstens achtzehn Monate dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Überstellung innerhalb der Frist von sechs Monaten wegen der Flucht der betreffenden Person nicht realisiert werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO nicht auf Fälle des „auf der Flucht sein“ beschränkt, wie der deutsche Wortlaut der Norm nahelegen könnte. Der Blick auf die anderen – ebenso maßgeblichen – Sprachversionen zeigt vielmehr, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn sich der Antragsteller aktiv (beispielsweise durch Flucht) einer Pflicht entzieht. So bedeutet die englische Fassung („absconds“) sowohl „flüchten“ als auch „sich den Gesetzen entziehen“ (Langenscheidt Universal-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 2017); dies gilt insbesondere für den juristischen Sprachgebrauch (siehe VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – VG 33 L 182.10 A –, S. 6). Dem gegenüber betonen beispielsweise die französische, italienische, niederländische und spanische Version – ähnlich wie die deutsche Fassung – stärker den Aspekt der Flucht und des Untertauchens („prend la fuite“, „sia fuggito“, „onderduikt“, „en caso de fuga“). Die rumänische Fassung („sustrage proceduri“) beschränkt sich wiederum auf die zweite Bedeutung des Entziehens einer gesetzlichen Pflicht und lässt sich mit „dem Verfahren“ „entziehen“ übersetzen (Langenscheidt Universal-Wörterbuch Rumänisch-Deutsch, 2017). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Antragsteller in diesem Sinne „flüchtig“ sind. Selbst wenn man die Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entsprechend weit auslegen würde, dass ein Verstoß gegen eine gesetzliche Mitwirkungspflicht auch impliziert, dass die Person im weiteren Sinne „flüchtig“ ist, fehlt es im vorliegenden Fall an einer entsprechenden gesetzlichen Pflicht (so auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –). Im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Selbstgestellung am 11. Januar 2018 ist jedenfalls kein Verstoß der Antragsteller gegen eine ihnen zukommende Pflicht ersichtlich. Vielmehr sind die Antragsteller lediglich der Aufforderung vom 24. November 2017 zur Selbstgestellung am 11. Januar 2018 um 3:00 Uhr nicht nachgekommen. Zur Frage, ob in der bloßen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Selbstgestellung, ein zur Fristverlängerung führender Pflichtverstoß liegt, hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Urteil vom 8. Dezember 2017 (– VG 22 K 354.16 A –), mit dem die Sprungrevision zugelassen wurde, nach Ansicht der Kammer zutreffend ausgeführt (S. 7 f.): „Gegenüber dem Kläger war die Abschiebung […] angeordnet worden. Dies bedeutet die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Darin steckt keine Aufforderung zur Freiwilligkeit wie bei einer Abschiebungsandrohung. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Aufforderung mag zwar als milderes Mittel angesehen werden. Doch wenn der Betreffende dem nicht Folge leistet, verhält er sich nicht rechtswidrig. Andernfalls könnte auch als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Betreffender nicht freiwillig ausreist, wozu er mangels Aufenthaltsrechts verpflichtet ist. Der Kläger entzog sich nicht vorwerfbar der Vollstreckung seiner Ausreisepflicht, indem er sich nicht freiwillig auf die Polizeiwache begab, von wo aus er dann zum Flughafen gebracht werden soll. Zwar verhinderte er dadurch konkret die Überstellung, das erfüllt aber das Merkmal „flüchtig ist“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wie ausgeführt nicht. Die Sanktion der Zuständigkeit für das Asylverfahren trifft die Bundesrepublik Deutschland nicht wegen eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb, weil die Ausländerbehörde und das Bundesamt es vorher versäumt hatten, sich des Klägers rechtzeitig zu bemächtigen und die Überstellung durchzuführen. Dazu bestand nach dem 24. Januar 2017 sechs Monate lang Gelegenheit. Es wurde aber erstmals für den 22. Juni 2017, also fast fünf Monate später, eine Direktüberstellung vorgesehen.“ Ergänzend sei noch ausgeführt, dass das Unionsrecht die in Berlin praktizierte Form der Selbstgestellung zur begleiteten Ausreise nicht kennt (siehe die Modalitäten der Überstellung in Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 119/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 – Dublin-Durchführungs-VO -). Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise (Art. 7 Abs. 1 a Dublin-Durchführungs-VO) hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 16/14 –, juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2018 – VG 28 L 48.18 A –; so auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –; ). Die noch unter Geltung der Dublin II-VO ergangenen Entscheidungen, die unter Hinweis auf den Zweck der Überstellungsfrist, dem unzuständigen Mitgliedstaat einen Zeitraum von sechs Monaten zur Überstellung zu geben, weitgehend von einer Flüchtigkeit in der o.g. Konstellation ausgehen (VG Berlin, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – VG 9 L 101.14 A –, S. 6; vom 30. Dezember 2013 – VG 33 L 557.13 A –, S. 4-5; vom 6. Dezember 2013 – VG 23 L 400.13 A –, S. 3; vom 5. Juni 2013 – VG 21 L 151.13 A –, juris, Rn. 13; und vom 13. Januar 2011 – VG 33 L 530.10 A –, juris, Rn. 22; a.A. Beschluss vom 14. Dezember 2009 – VG 33 L 260.09 –, juris, Rn. 4), sind nicht auf die Rechtslage nach der Dublin III-VO übertragbar. Unter Geltung der Dublin III-VO ist nämlich anerkannt, dass die Fristen nicht nur die Zuständigkeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten regeln, sondern ihnen auch drittschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 1 C 6.16 –, juris Rn. 22,; EuGH Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 [Ghezelbash] – und – C-155/15 [Karim] –; sowie Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 [Shiri] –; alle juris; VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –). Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, an der eigenen Abschiebung durch Selbstgestellung mitwirken zu müssen, ist in der Dublin III-VO nicht geregelt. Vielmehr sieht Art. 28 Dublin III-VO ausdrücklich zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur die Haft vor, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG regeln eine Pflicht zur Selbstgestellung zur Abschiebung ebenfalls nicht. Zwar ist in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass der Ausländer verpflichtet ist, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten hat, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen. Dies dient aber allein dem Zweck nach § 15 Abs. 1 AsylG, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Schließlich ergibt sich auch aus § 82 AufenthG keine Verpflichtung zur Selbstgestellung zum Zwecke der Abschiebung. Insbesondere besteht nach § 82 Abs. 4 AufenthG nur die Pflicht zur Vorsprache bei einer zuständigen Behörde oder Vertretung eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auch der Zusatz in der Aufforderung vom 20. Dezember 2017, dass die Antragsteller „Haftgründe setzen“, wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisten, begründet keine entsprechende Mitwirkungspflicht der Antragsteller, an ihrer eigenen Abschiebung aktiv mitzuwirken zu müssen. Unabhängig davon war es der Antragstellerin zu 1 ohnehin nicht möglich und zumutbar, sich zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Selbstgestellung zu begeben, weshalb ein die Annahme der „Flucht“ begründender Pflichtenverstoß - selbst wenn man eine solche Mitwirkungspflicht grundsätzlich bejahen wollte - vorliegend jedenfalls ausscheidet. Nach der Stellungnahme der Mitarbeiterin der Asylerstberatung des AWO Kreisverbandes Berlin-Mitte bezüglich der Abwesenheit zum Termin der Selbstgestellung hat sich die Antragstellerin zu 1 in der Nacht vom 10. Januar 2018 auf den 11. Januar 2018 „bis kurz vor 3 Uhr morgens“ aufgrund von Unterleibsbeschwerden, welche in Stresssituationen als Langzeitfolge einer Genitalverstümmelung aufträten in der Notaufnahme des Krankenhauses Bethel Berlin befunden. Dies hat sie durch den entsprechenden Behandlungsbericht des Krankenhauses vom 10. Januar 2018, eine Bescheinigung über die ambulante Behandlung im Krankenhaus zwischen 23:20 Uhr des 10. Januar 2018 und 2:05 Uhr des 11. Januar 2018 sowie einen Überweisungsschein der Allgemeinärztin D... zur gynäkologischen Weiterbehandlung, datiert auf den 12. Januar 2018, glaubhaft gemacht. Die Argumentation der Ausländerbehörde (siehe S. 71 der Ausländerakte), die Antragstellerin zu 1 hätte sich nach der Entlassung um 2:05 Uhr bis 3:00 Uhr ohne weiteres zur Selbstgestellung begeben können, überzeugt nicht. Denn zum einen ist bereits zweifelhaft, dass sich die Antragstellerin zu 1 in Begleitung ihres 2-jährigen Sohnes in der Ambulanz des Krankenhauses befunden hat. Selbst wenn sie sich mitten in der Nacht direkt vom Krankenhaus zu ihrer Wohnanschrift zur Abholung des Antragstellers zu 2 und danach mit diesem zum Tempelhofer Damm begeben hätte, wäre eine Einhaltung des Selbstgestellungstermins um 3:00 Uhr praktisch kaum möglich gewesen. Eine Selbstgestellung ohne ihren Sohn 2-jährigen Sohn ist ebenso fernliegend. Zum anderen hat die Mitarbeiterin der Asylerstberatung des AWO Kreisverbandes Berlin-Mitte glaubhaft vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 1 auch nach der Entlassung aus der Ambulanz des Krankenhauses am 11. Januar 2018 um 2:05 Uhr weiterhin starke Schmerzen im Unterleib gehabt habe. Dies wird auch durch die Vorstellung bei der Allgemeinärztin D... am 12. Januar 2018 unterstrichen, in deren Folge eine Überweisung zur Gynäkologie erfolgte. Ausweislich des Überweisungsscheins litt die Antragstellerin zu 1 noch am 12. Januar 2018 unter vaginalem Juckreiz und Schmerzen. Der Überweisungsschein enthält zudem den Zusatz: „Akut!!!“. Es bestand insofern also auch am Folgetag noch ein akuter Behandlungsbedarf bezüglich der Beschwerden der Antragstellerin zu 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).