Beschluss
28 L 312.18
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0725.VG28L312.18.00
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Leitsätze
1. Art. 33 Abs. 2 GG sowie die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. (Rn.17)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen Erkenntnissen aus geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, verneint. Dies gilt auch, wenn die Verfehlungen als Jugendlicher unter 18 Jahren begangen wurde, da die Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch länger zurückliegende Verfehlungen berücksichtigen darf, wenn ein Verwertungsverbot nach § 52 Abs. 1 BZRG noch nicht eingetreten ist.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.860,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 33 Abs. 2 GG sowie die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. (Rn.17) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen Erkenntnissen aus geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, verneint. Dies gilt auch, wenn die Verfehlungen als Jugendlicher unter 18 Jahren begangen wurde, da die Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch länger zurückliegende Verfehlungen berücksichtigen darf, wenn ein Verwertungsverbot nach § 52 Abs. 1 BZRG noch nicht eingetreten ist.(Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.860,- Euro festgesetzt. I. Der am 18. September 1997 geborene Antragsteller bewarb sich am 31. Januar 2018 um die Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei zum Einstellungstermin 3. September 2018. Nachdem er erfolgreich den Einstellungstest bestanden hatte und festgestellt wurde, dass er polizeidiensttauglich ist, wurde bekannt, dass gegen den Antragsteller vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt worden waren: a.) Körperverletzung (A...), b.) Brandstiftung (S...), c.) Ladendiebstahl (S...), d.) Nötigung (S...). Die Strafakten zu Ziffer a.) und c) sind bereits vernichtet worden. Der Ausgang des ersten Verfahrens zu Ziffer a.) ist unbekannt, dass Verfahren zu Ziffer c.) ist nach § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt worden. Der Antragsteller gab zu dem unter a.) geführten Strafverfahren am 2. Mai 2018 an, dass er sich nach einer verbalen Auseinandersetzung und gegenseitigen Beleidigungen auf Facebook wegen eines Mädchens zu einem Treffen verabredet habe, bei dem es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kam, in die er involviert war. Er habe sich gegen seinen Kontrahenten lediglich zur Wehr gesetzt, der mit 15-20 bewaffneten Personen erschienen sei. Er sei der Geschädigte gewesen. Zu Ziffer c) äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass er mit einem Freund bei Kaufland gewesen sei und dieser eine Flasche Parfüm eingesteckt habe. Er sei mit dem „Hinweis“, dies doch lieber nicht zu tun, nicht überzeugend gewesen und sie seien dann an der Kasse erwischt worden. Er wusste schon damals, dass Stehlen eine Straftat sei. Zu Ziffer b.) ergibt sich aus der in Kopie vorliegenden Strafakte, dass der Antragsteller am 26. November 2011 mit einer Gruppe von weiteren Kindern und Jugendlichen in Schöneberg unterwegs war. Ein Teilnehmer der Gruppe hatte eine Flasche Nagellackentferner auf ein Auto geschüttet und angezündet. Im Verlauf des Brandes sprang das Feuer auf weitere Fahrzeuge über, so dass ein Gesamtschaden von 45.000 Euro entstand. Im Strafverfahren gab der vorgeladene Antragsteller an, dass er zwar gesehen habe, dass einer der Gruppe ein Fahrzeug mittels einer mitgebrachten Flüssigkeit eiangezündet habe, er habe aber nicht am Auto dabei gestanden. Ein anderer Teilnehmer sagte bei der polizeilichen Vernehmung aus, dass der Antragsteller die Flüssigkeit auf das Auto gegossen und diese angezündet zu haben. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, weil die Täterschaft nicht nachweisbar gewesen sei. In dem in Ziffer d.) genannten Verfahren ergibt sich aus der Zeugenaussage der Geschädigten aus der in Kopie beigezogenen Strafakte, dass der Antragsteller am 8. Februar 2013 mit zwei weiteren 15 bzw. 16 Jahren alten Mittätern die am 9. Dezember 1998 geborene S... auf einem U-Bahnhof umringt und am Einsteigen in die U-Bahn gehindert habe. Einer der Mittäter, ein ehemaliger Freund der Geschädigten, habe diese mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, während der Antragsteller versucht habe, ihr die Handtasche zu entreißen. Der Antragsteller habe der Geschädigten gedroht, seine Zigarette im Auge auszudrücken und erklärt, es sei „nicht haram, wenn eine „Fette“ auf dem Schnee liege“. Sie ließen erst von ihr ab, als ein männlicher Passant ihr zu Hilfe kam. Der Antragsteller gab bei der polizeilichen Vernehmung an, dass er lediglich den Facebook-Verlauf der Geschädigten habe sehen wollen. Das Verfahren wurde nach § 45 JGG eingestellt und im Erziehungsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 lehnte der Antragsgegner nach Auswertung der Strafakten die Einstellung des Antragstellers in den mittleren Dienst der Schutzpolizei mangels charakterlicher Eignung ab, da gegen den Antragsteller Ermittlungsverfahren u.a. wegen Brandstiftung und Nötigung geführt worden sind. Dies sei mit dem anspruchsvollen Beruf des Polizeibeamten nicht vereinbar. Der Antragsteller hat am 12. Juli 2018 Klage erhoben (VG 28 LK 313.18) und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. II. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer mit Beschluss vom 21. Juli 2018 das Verfahren zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die Anträge des Antragstellers, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihn an dem Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter auf Widerruf im mittleren Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2018 unter Wahrung der Rangstelle wieder zuzulassen, 2. hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung für die Einstellung als Beamter auf Widerruf im mittleren Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Ausbildungsstelle für die Einstellung als Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wird eine – jedenfalls zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf den Beschluss des VerfGH Berlin vom 12. Juli 2017 – VerfGH 51/16 –, juris Rn. 16 ff.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 –) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – BVerwG 2 C 11.82 –, juris Rn. 13). Nach § 18 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahnen Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – (Pol-LVO) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des mittleren Dienstes, dass der Bewerber nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit geeignet ist. Damit wird auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung angesprochen. Für die charakterliche Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird, was eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 26). Hegt die Behörde berechtigte Zweifel (prognostische Einschätzung) an der persönlichen Eignung des Bewerbers, darf sie dessen Einstellung ablehnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 – ; ders. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2018 – OVG 4 S 14.18 – BA S. 3; ders. Beschluss vom 29. September 2017 – 4 S 32.17 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332.08 –, juris Rn. 4). Bei der angestrebten Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 – juris Rn. 44; OVG Bautzen, Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 180/17 – juris Rn. 13). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die Integrität und charakterliche Stabilität der Bewerber stellt. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 –; ders. Beschluss vom 18. Mai 2015 – OVG 4 S 10.15 –, ders., Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 – juris Rn. 7). Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers wegen mangelnder charakterlicher Eignung ist nach diesen Maßstäben frei von Beurteilungs- und Ermessensfehlern. Der Antragsgegner ist nach Auswertung der Ermittlungsakte zutreffend davon ausgegangen, dass gegen den Antragsteller vier o.g. Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Brandstiftung, Ladendiebstahl und Nötigung geführt worden sind. Er hat dabei zutreffend berücksichtigt, dass die Verfahren aus den Jahren 2011 bis 2013 bereits mehr als fünf Jahre zurückliegen und der Antragsteller erst 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen ist. Zudem wurde auch zutreffend erkannt, dass die Verfahren wegen Ladendiebstahls und Nötigung gemäß § 45 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und das Verfahren wegen Brandstiftung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Er hat dabei frei von Beurteilungsfehlern festgestellt, dass die Tathandlungen schwer wiegen und eine hohe kriminelle Energie des Antragstellers zeigen. Der weitere Reifeprozess bleibe vorerst abzuwarten, so dass eine Neubewertung nicht vor dem Einstellungstermin 31. Dezember 2019 vorzunehmen sei. Daran ist nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 –), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers für den Polizeivollzugsdienst verneint wegen Erkenntnissen aus gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Eine „Unschuldsvermutung“ gibt es für die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für einen Beamtenverhältnis nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene die ihm vorgeworfenen Verfehlungen als Jugendlicher unter 18 Jahren begangen hat. Die Behörde darf im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch länger zurückliegende Verfehlungen berücksichtigen, wenn ein Verwertungsverbot nach § 52 Abs. 1 BZRG noch nicht eingetreten ist. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Mai 2018 ermessens- und beurteilungsfehlerfrei die Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes abgelehnt. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung, dass die vier Ermittlungsverfahren schwer wiegen und eine hohe kriminelle Energie zeigen – wenn auch im Alter eines Jugendlichen –, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beurteilungsfehler folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner die Verfehlungen des Antragstellers berücksichtigt hat, obwohl er im jeweiligen Tatzeitpunkt erst 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen ist. Zwar müssen nach Auffassung des erkennenden Richters Verfehlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, besonders geprüft werden, um sie als taugliche Grundlage für berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers heranzuziehen. So können Straftaten in diesem Alter ein jugendtypisches Gepräge anhaften, sich lediglich als episodenhaft und von geringfügiger Schwere darstellten (vgl. noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 – juris Rn. 7 ff.). Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seine bisherige Rechtsprechung aufgrund der Kritik der 5. Kammer inzwischen geändert hat, bedeutet dies aus Sicht der erkennenden Kammer freilich nicht, dass Verfehlungen Jugendlicher, die zudem mehrere Jahre zurückliegen, ohne weiteres die Prognose einer mangelnden charakterlichen Eignung rechtfertigen könnten. Vielmehr kommt es stets auf die Würdigung des konkreten Einzelfalls an. Dabei sind nach Auffassung des Gerichts der Zeitpunkt bzw. Zeitraum, die Anzahl, die Art der Verfehlungen, der Schaden und das Verhalten des Jugendlichen nach der Tat im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu würdigen. Leichtere oder vereinzelte Verfehlungen von Jugendlichen, die bereits längere Jahre zurückliegen, sich als typische jugendliche Delinquenz darstellen und die nach einem charakterlichen Reifungsprozess in einem anderen Licht erscheinen, können in der Regel allein nicht im Rahmen des Beurteilungsspielraums die Prognose einer charakterlichen Nichteignung rechtfertigen. Die (schon formalen) Grenzen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners ergeben sich bezüglich der Frage der zulässigen Dauer der Berücksichtigung von Verfehlungen, die ein Einstellungsbewerber als Jugendlicher begangen hat, jedenfalls dann, wenn sie – wie hier die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG – zu einer Eintragung ins Erziehungsregister geführt haben (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), aus den Bestimmungen über Vorhalte- und Verwertungsverbote nach dem Bundeszentralregistergesetz. Eintragungen in das Erziehungsregister werden nach § 63 Abs. 1 BZRG entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Für Eintragungen in das Erziehungsregister gelten über die Verweisungsnorm des § 63 Abs. 4 BZRG die Regelungen über das Vorhalte- und Verwertungsverbot bei getilgten bzw. tilgungsreifen Eintragungen in das Zentralregister (§ 51 BZRG) einschließlich der insoweit geltenden Ausnahmen (§ 52 BZRG) entsprechend. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Diese Regelung begründet ein absolutes Verwertungsverbot, das von allen staatlichen Stellen – seien es Gerichte oder Behörden – zu beachten ist. Es greift auch in Fällen ein, in denen eine eintragungspflichtige Tatsache – wie hier – auf andere Weise als durch Registerauskunft bekannt geworden ist (vgl. Tolzmann, BZRG, 5. Aufl. 2015, § 51 Rn. 5 und 16). Hieraus folgt, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Eignungsbeurteilung in das Erziehungsregister einzutragende jugendstrafrechtliche Vorbelastungen eines Einstellungsbewerbers nicht mehr berücksichtigen darf, wenn es aus dem Zentralregister entfernt oder getilgt worden ist oder zu tilgen ist (irreführend insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018, OVG 4 S 19.18; S 6 unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 25. August 2016 – 26 K 89.15 – juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 26 L 227.16 – juris Rn. 17), es sei denn, dass die Einstellung des Bewerbers zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Im Fall des Antragstellers greift das aus § 63 Abs. 1, Abs. 4 und § 51 Abs. 1 BZRG folgende Verwertungsverbot (noch) nicht ein. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Ablehnung seiner Bewerbung mit Bescheid vom 8. Mai 2018 erst 21 Jahre alt. Die Eintragung der Nötigung vom 8. Februar 2013 war auch nicht entsprechend zu tilgen, da die Tilgungsfrist in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 BZRG fünf Jahre beträgt und die Frist der Regelung des § 36 BZRG entsprechend erst mit der Einstellung nach § 45 JGG am 29. Mai 2013 beginnt und somit erst am 29. Mai 2018 enden würde. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall die Entscheidung des Antragsgegners beurteilungsfehlerfrei, insbesondere hat er den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und allgemein gültige Wertmaßstäbe angelegt. Ausschlaggebend für die Empfehlung, die Bewerbung des Antragstellers abzulehnen, waren die Anzahl, die Art der Verfehlungen und ihr Schwere, die auf eine hohe kriminelle Energie schließen lassen. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit dem internen Prüfungsschema („Leumundsbewertung“, vgl. Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs), das der Antragsgegner heranzieht, um die charakterliche Eignung der Bewerber in Fällen strafrechtlicher Verfehlungen zu bewerten. Danach ist bei nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellten Strafverfahren eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in deren Rahmen u. a. Alter, Deliktsart und Zeit seit der Tatbegehung zu berücksichtigen sind. Dabei steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Brandstiftung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, weil dem Antragsteller weder Mittäterschaft noch Beihilfe nachgewiesen werden konnte. Nach den verschiedenen Zeugenaussagen und den eigenen Einlassungen des Antragstellers war er unstreitig dabei, als einer aus der Gruppe das Auto mit entsprechender Flüssigkeit vorsätzlich in Brand stecke und einen Schaden in Höhe von 45.000 Euro verursachte. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass nicht er das Auto abgefackelt hat, so zeigt seine Teilnahme an der Aktion und vor allem sein Verhalten nach der Tat ein hohes Maß an Ignoranz gegenüber dem Eigentum anderer. Dass ein vorsätzlich herbeigeführter Brand aus purem Zerstörungswillen sogar Menschenleben kosten kann, muss auch einem 14jährigen Jugendlichen bewusst sein. Der Antragsteller hat sich nicht bemüht, die Feuerwehr zu rufen, sich freiwillig gestellt oder versucht, den Schaden zumindest durch Aufklärung wieder gut zu machen und ist erst nach Vorladung zur Polizei gekommen, in der er jede Verantwortung für den Brand abgestritten hat. Ebenso hat der Antragsgegner die feige Tat vom 8. Februar 2013 zutreffend gewürdigt. Der Antragsteller hat mit zwei weiteren Jugendlichen ein junges Mädchen aus nichtigem Anlass und gekränkter Eitelkeit auf einem U-Bahnhof massiv bedrängt, beleidigt und genötigt, die Handtasche mit ihrem Handy unter Androhung von Gewalt (Zigarette ins Auge drücken) herauszugeben. Die Einstellung eines solchen versuchten gemeinschaftlichen Raubes bei einem vorbelasteten Täter nach § 45 JGG ist aus Sicht des Gerichts kaum nachvollziehbar. Auch in diesem Fall zeigt die polizeiliche Vernehmung des Antragstellers wiederum seine fehlende Empathie und Respekt vor rechtsstaatlichen Regeln und seine fehlende Einsichtsfähigkeit in sein eigenes Handeln. Statt den Mittäter von der Körperverletzung der ersichtlich unterlegenen Jugendlichen abzuhalten, gab er lediglich an, „ich verstehe bei Sophie nicht, dass sie H... erlaubt hat, dass er sie klatschen darf“. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller seine Straftat ebenso nur bestritten. Dass er sich seitdem rechtstreu verhalten hat (oder jedenfalls ist nichts Gegenteiliges bekannt geworden), ist noch kein Verdienst. Für eine Zäsur im Sinne einer charakterlichen Reifung und Distanzierung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Angesichts der Anzahl, der Schwere, der gemeinschaftlichen Art der Tatbegehungen und des Verhaltens des Antragstellers nach den Straftaten ist die Prognose des Antragsgegners, dass der Antragsteller charakterlich ungeeignet ist, den Anforderungen eines Polizeibeamten gerecht zu werden, nicht zu beanstanden. Die Hilfsanträge sind aus den genannten Gründen ebenso erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).