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Urteil

28 K 277.15

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0829.VG28K277.15.00
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Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit von Weihrauchkapseln bei einer MS-Erkrankung im Falle einer Unverträglichkeit der in der Schulmedizin anerkannter Heilmittel (verneint).(Rn.34) (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit von Weihrauchkapseln bei einer MS-Erkrankung im Falle einer Unverträglichkeit der in der Schulmedizin anerkannter Heilmittel (verneint).(Rn.34) (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die (Verpflichtungs-) Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit der Klage angegriffenen Teile der Beihilfebescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 19. und 21. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 28. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), denn sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung des Präparats „Boscari afrikanische Weihrauchkapseln“ in Höhe von 313,50 EUR. Der Anspruch richtet sich nach § 76 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) in der Fassung vom 1. Januar 2014 i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung – LBhVO) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 695), da die Klägerin Beihilfe für zwischen dem 11. Februar 2014 und dem 16. Oktober 2014 erworbene Präparate begehrt. Beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 –, juris Rn. 12). Die Aufwendungen der Klägerin sind nicht beihilfefähig. Bei dem hier in Rede stehenden Präparat handelt es sich nicht um ein beihilfefähiges Arzneimittel (1.). Zudem ist die Behandlungsmethode nicht wissenschaftlich anerkannt (2.) und es liegen auch keine Gründe vor, bei einer derartigen Behandlungsmethode aus Fürsorgegründen Beihilfe zu gewähren (3.). 1. Nach § 22 Satz 1 LBhVO a.F. sind Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig. Bei dem hier in Rede stehenden Präparat handelt es sich nicht um Arzneimittel im Sinne dieser Regelung, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel, das auch seiner Funktion nach nicht als Arzneimittel anzusehen ist (siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – Au 2 K 16.268 –, juris Rn. 18). Die Landesbeihilfeverordnung und die Verordnungsermächtigung in § 76 Abs. 11 Satz 1 und 2 LBG a.F. enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“. Allerdings kann zur Begriffsbestimmung auf § 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) zurückgegriffen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2014 – OVG 7 B 10.14 –, juris Rn. 16). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sog. Präsentationsarzneimittel). Ebenso sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als sog. Funktionsarzneimittel anzusehen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Als Arzneimittel gelten gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 AMG ferner solche Mittel, die als Arzneimittel zugelassen, registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt worden sind. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 Satz 2 AMG). Von Arzneimitteln abzugrenzen sind Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG keine Arzneimittel sind. Allerdings verweist § 2 Abs. 2 LFGB hinsichtlich der Begriffsbestimmung auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der in Satz 1 Lebensmittel positiv als alle Stoffe oder Erzeugnisse definiert, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Aus Art. 2 Satz 3 lit. d der Verordnung folgt, dass Arzneimittel im Sinne der Arzneimitteldefinition in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG ihrerseits keine Lebensmittel sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 40.05 –, juris Rn. 15). Das Arzneimittelrecht und das Lebensmittelrecht sind danach in der Weise aufeinander bezogen, dass die in Frage kommenden Produkte nur entweder Arzneimittel oder Lebensmittel sein können, wobei zur Abgrenzung maßgeblich auf die Definition des Arzneimittels abzustellen ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 – 7 K 3150/12 –, juris Rn. 50). Zu den Lebensmitteln zählen auch die Nahrungsergänzungsmittel, bei denen es sich gemäß § 1 Abs. 1 NemV um Lebensmittel handelt, die 1. dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, 2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellen und 3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht werden. Nach diesen Maßstäben ist eine Einordnung der Weihrauchkapseln als Arzneimittel gem. § 2 Abs. 4 AMG nicht möglich (dazu unter a). Das Präparat ist weder als Präsentationsarzneimittel (dazu unter b) noch als Funktionsarzneimittel (dazu unter c), sondern als Lebensmittel in Form eines Nahrungsergänzungsmittels einzuordnen. a) Eine Einordnung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 AMG ist zunächst nicht möglich. Dem Gericht ist weder bekannt, dass das Weihrauchpräparat als Arzneimittel zugelassen ist, noch dass eine Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde abgelehnt wurde. Dies wurde auch nicht vorgetragen. b) Auch ist in den Weihrauchkapseln kein sog. Präsentationsarzneimittel zu sehen. Vielmehr wird das hier zu betrachtende Präparat als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht. Der Vertreiber des „boscari Weihrauch nach Dr. Fernando“, Olibanum B.V., legt auf seiner Internetpräsenz dar, dass es sich bei den von ihm vertriebenen Produkten nicht um Arzneimittel handele, da diese keine pharmakologische Wirkung aufwiesen, sondern nur ernährungsphysiologisch als Nahrungsergänzungsmittel wirkten. Dass dem Produkt eine Pharmazentralnummer (PZN) zugeordnet ist (09198328), lässt keinen anderen Schluss zu. Denn neben Arzneimitteln können u.a. auch Nahrungsergänzungsmittel eine PZN erhalten, die dem primären Zweck der Identifizierung von Artikeln im Gesundheitssystem und auf dem Gesundheitsmarkt (z.B. bei Bestellungen) dient. Der PZN ist danach ein eindeutiger Schlüssel zugeordnet (bestimmter Artikel mit Menge, Einheit, Darreichungsform etc). Dieser Zweck soll zur Vereinfachung nicht nur dem Vertrieb von Arzneimitteln sondern von allen apothekenüblichen Artikeln zugutekommen (Informationsstelle für Arzneispezialitäten, Richtlinien für die Zuteilung von Pharmazentralnummern, Stand: 1. Januar 2018, zuletzt abgerufen am 28. August 2018 unter https://www.ifaffm.de/mandanten/1/documents/02_ifa_anbieter/richtlinien/IFA-Richtlinien_Zuteilung_von_PZN.pdf). c) Weihrauchkapseln sind auch keine Funktionsarzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.) und des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 3. Oktober 2013 – C-109/12 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.) alle Merkmale des Produkts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 3a AMG, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG), insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken seiner Verwendung. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind die pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften das Kriterium, auf dessen Grundlage ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob es zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen im oder am menschlichen Körper angewandt oder einem Menschen verabreicht werden kann. Das Produkt muss die Körperfunktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können, wobei auf dessen bestimmungsgemäßen, normalen Gebrauch abzustellen ist. Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein. Daher genügt es nicht, dass das fragliche Erzeugnis Eigenschaften besitzt, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind, oder dass es einen Stoff enthält, der für therapeutische Zwecke verwendet werden kann. Ihm muss vielmehr tatsächlich die Funktion der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zukommen. Mit anderen Worten, das Produkt muss objektiv geeignet sein, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend kommt nur eine entzündungshemmende, also pharmakologische Wirkung in Betracht. Die Klägerin nimmt das Präparat aber nicht in der vom Hersteller empfohlenen Dosierung von 400 mg (= eine Kapsel, siehe Verzehrempfehlung https://www.olibanum-bv.com/boscari-afrikanischer-weihrauch-nahrungsergaenzungsmittel.html) ein, sondern konsumiert zwischen 3600 und 6000 mg (neun bis fünfzehn Kapseln) täglich. Dies mag zu einer entzündungshemmenden Wirkung führen. Entscheidend ist jedoch die Wirkung von 400 mg täglich. Wie im Urteil des OVG Saarland vom 3. Februar 2006 (3 R 7/05) nach Einholung mehrerer Gutachten festgestellt wurde, hat Weihrauch in der Menge von 400 mg täglich zwar tatsächlich eine Wirkung auf den menschlichen Körper. Diese ist allerdings entzündungsverstärkend. Erst ab einer täglichen Dosis von 800 bis 1600 mg entfaltet das Präparat danach eine entzündungshemmende Wirkung (OVG Saarland, Urteil vom 3. Februar 2006 – 3 R 7/05 –, juris Rn. 200ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss einem Präparat aber bereits in der empfohlenen (normalen) Dosierung tatsächlich die Funktion der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zukommen (siehe EuGH, Urteil vom 30. April 2009 – C-27/08 –, juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 C 13/09 –, juris: „keine pharmakologische Wirkung“). Im Falle einer negativen Auswirkung auf Körperfunktionen bei normaler Dosierung kommt einem Präparat daher keine pharmakologische Wirkung zu. Diese Rechtsprechung haben der EuGH und ihr nachfolgend das BVerwG explizit im Hinblick auf Weihrauch entwickelt (EuGH, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2009). Daher scheitert eine Einordnung als Funktionsarzneimittel bereits an der mangelnden pharmakologischen Wirkung. 2. Es handelt sich auch nicht um notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 LBG a.F. und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO a.F.. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LBhVO a.F. sind Aufwendungen für Behandlungen grundsätzlich nur dann notwendig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO a.F., wenn sie einer wissenschaftlich anerkannten Methode folgen. Daran fehlt es vorliegend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, juris Rn. 7). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Der Vertreiber des „boscari Weihrauch nach Dr. Fernando“, Olibanum B.V., bekundet auf seiner Internetpräsenz selbst, dass die von ihm ausgelobten Wirkungen in der Schulmedizin nicht anerkannt seien. Danach lägen keine placebokontrollierten klinischen Studien vor. An diesen Einschätzungen vermögen im Übrigen die vorgelegten Atteste der die Klägerin behandelnden Ärztin nichts zu ändern. Denn dadurch kann keine wissenschaftlich anerkannte Methode begründet werden. Auch die im Einzelfall nachgewiesene, entzündungshemmende Wirkung (siehe Befundbericht des Instituts für Medizinische Diagnostik Berlin Potsdam MVZ GbR vom 20. Oktober 2015) oder vereinzelte Veröffentlichungen begründen noch keine wissenschaftliche Anerkennung der Wirkung des Präparats. Dass Weihrauchkapseln nicht wissenschaftlich als Therapiemöglichkeit bei einer MS-Erkrankung anerkannt sind, folgt auch aus der Leitlinie für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutsche Gesellschaft für Neurologie, „Diagnose und Therapie der Multiplen Sklerose“, welche unter Mitarbeit zahlreicher Wissenschaftler entstanden ist und in denen eine Therapie mit Weihrauchkapseln keine Erwähnung findet (zuletzt abgerufen am 27. August 2018 unter: https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/030-050l_S2e_Multiple_Sklerose_Diagnostik_Therapie_2014-08_abgelaufen.pdf). Ebenso keine Erwähnung findet die Behandlungsmethode in der „Guideline on the pharmacological treatment of people with multiple sclerosis“ vom 20. Januar 2018, welche von 27 MS-Experten aus 13 Nationen auf Initiative des European Committee for Treatment and Research in Multiple Sclerosis (ECTRIMS) und der European Academy of Neurology (EAN) entstanden ist (zuletzt abgerufen am 27. August 2018 unter: http://journals.sagepub.com/doi/10.1177/1352458517751049). 3. Die Aufwendungen für die wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode in Form von Weihrauchkapseln sind auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig. Weder lässt sich eine solche Ausnahme aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 LBhVO a.F. i.V.m. § 33 LBhVO a.F. (dazu unter a) noch gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 LBhVO aus dem allgemeinen Fürsorgeprinzip herleiten (dazu unter b). a) Ein direkter Anspruch aus dem die Fürsorgepflicht konkretisierenden § 33 LBhVO a.F. scheidet hier aus. Danach können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, nach Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres auch Beilhilfe beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Eine für die Bejahung des Leistungsanspruchs unter diesem Gesichtspunkt erforderliche notstandsähnliche Situation liegt aber nur dann vor, wenn ohne die streitige Behandlung sich ein tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird oder ein nicht kompensierbarer Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktionen akut droht (z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 70/12 R – sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 2415/13 –, juris). Diese Voraussetzungen wurden von der Rechtsprechung im Falle einer MS-Erkrankung (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. März 2007 – B 1 KR 17/06 R –, juris Rn. 23) bereits verneint. b) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBhVO a.F. sind andere Aufwendungen nur ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die LbhVO die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes eine besondere Härte darstellen würde. Da die Landesbeihilfeverordnung eine Ausnahme für die hier zu betrachtende Behandlung mit einem Weihrauchpräparat nicht vorsieht, könnte eine Ausnahme nur im Fall einer besonderen Härte angenommen werden. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich – von Sonderfällen abgesehen – mit der normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris Rn. 18). Bei der Annahme einer besonderen Härte nach § 6 LBhVO a.F. ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge kann ein Ausschluss von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris Rn. 17). Daher kann eine besondere Härte anzunehmen sein, wenn eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden könnte oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt der beihilfeberechtigten Person und ihrer Familie gefährdet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2015, – OVG 7 B 1.14 –, juris Rn. 53). Das Bundesverwaltungsgericht bejaht einen solchen Ausnahmefall ferner, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – z.B. wegen einer Gegenindikation – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Nach Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine Beihilfefähigkeit des verfahrensgegenständlichen Präparats nicht vor. Hier kann zwar vom Vorliegen einer Gegenindikation in Form der Kortisonunverträglichkeit der Klägerin ausgegangen werden, d.h. das anerkannte Heilverfahren kann im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Die Behandlungsmethode mit Weihrauch steht allerdings nicht unmittelbar vor einer Anerkennung als wissenschaftliche Behandlungsmethode. Eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung liegt ausweislich des Wortlautes der Norm ("noch nicht") und des Inhaltes der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995, a.a.O., juris, Rn. 20 f.) vor, wenn die Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, wenn also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung und nicht nur die Möglichkeit einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 – BVerwG 2 B 76.10 –, juris Rn. 7, und vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris Rn. 136ff. m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 06. Dezember 2017 – 1 K 305/17.NW –, juris Rn. 42). Nach diesen Maßstäben kann bei Weihrauchkapseln zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen eine begründete Erwartung einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung nicht festgestellt werden. In Ansehung dessen, dass selbst nach neuesten Forschungsergebnissen eine Anerkennung noch nicht absehbar ist, kann zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen erst Recht keine begründete Annahme der baldigen Anerkennung gesehen werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen nach Erkenntnissen des Gerichts zwar mittlerweile einzelne Studien zu der entzündungshemmenden Wirkung von Weihrauch vor. Am weitesten fortgeschritten scheint in Deutschland dabei die im Dezember 2017 veröffentlichte Studie unter Leitung von Dr. Klarissa Stürner (Studien-Registrierungsnummer: NCT01450124, erschienen unter: Stürner KH, Stellmann J, Dörr J, et al., A standardised frankincense extract reduces disease activity in relapsing-remitting multiple sclerosis (the SABA phase IIa trial) J Neurol Neurosurg Psychiatry 2018;89:330-338). Die Forschung ist jedoch (noch) nicht über das Niveau einer Phase-II a Studie (von insgesamt vier Phasen) hinausgekommen. Nach den die Studie durchführenden Forschern solle die Studie „als Aufforderung für die Durchführung einer kontrollierten Phase-II, d.h. einer Phase-II b, oder -III Studie“ anzusehen sein (Artikel vom 14. Januar 2018, zuletzt abgerufen am 28. August 2018 unter: https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/hilft-weihrauch-bei-beginnender-multipler-sklerose-12012/). Selbst bei kontrollierten Phase-II b Studien besteht aber nur eine Markteintrittswahrscheinlichkeit von 30% (Factsheet der Science Media Center Germany gGmbH (SMC), S. 8 m.w.N., zuletzt abgerufen am 28. August 2018 unter: https://www.sciencemediacenter.de/fileadmin/user_upload/Fact_Sheets_PDF/Arzneimittel_Entwicklung-bis-Zulassung_SMC-Fact-Sheet_2017-12-01.pdf). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen für das Präparat lag noch nicht einmal die o.g. Phase-II a Studie vor. Es kann zudem dahinstehen, ob Weihrauch im Rahmen der Krebsbehandlung – wie von der Klägerin vorgetragen – anerkannt ist. Denn maßgeblich kann nur die Anerkennung einer Behandlungsmethode für die vorliegende Krankheit sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2017, a.a.O, Rn. 143). Die Erforschung der Wirkung bei MS steht aber aus den o.g. Gründen eher noch am Anfang. Schließlich ist auch eine besondere Notlage der Klägerin, die aus finanziellen Aspekten zu einer Beihilfegewährung aufgrund der Verletzung der Fürsorgepflicht führen könnte, hier nicht anzunehmen. Zwar ist die Klägerin mit monatlichen Kosten für das Präparat in Höhe von durchschnittlich ca. 150,00 € belastet. Die private Krankenversicherung übernimmt keinerlei Kosten für das Präparat. Über die Beilhilfe anerkennungsfähig wäre aber aufgrund des Bemessungssatzes von 50% ohnehin nur ein Betrag von ca. 75 €, was hier für die Feststellung einer Fürsorgepflichtverletzung maßgeblich ist. Dass sie diese Kosten nicht tragen kann und eine angemessene Selbstvorsorge dadurch nicht mehr gewährleistet wäre, ist aber nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere drängt sich dieser Schluss im Hinblick auf den Nettoverdienst der Klägerin in Höhe von ca. 3000 € nicht auf. Zwar mag es mit Blick auf einen Wirtschaftlichkeitsgedanken schwer verständlich sein, dass der Klägerin, welche unstreitig einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für anerkannte Methoden wie die Behandlung mit Interferon oder Kortison hätte, für die erheblich höhere monatliche Kosten im vierstelligen Bereich entstehen dürften, die Kostenübernahme für ein weitaus günstigeres Präparat in Form der Weihrauchkapseln verweigert wird. Allerdings folgt daraus nicht, dass die Kosten für jedes günstigere Präparat unabhängig von seiner wissenschaftlichen Anerkennung übernommen werden müssen. Für den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, fehlt es wegen ihres Unterliegens an einem Rechtsschutzbedürfnis (Wysk, in: ders., VwGO, 2. Auflage 2016, § 162, Rn. 47). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin, die als Oberamtsrätin (BesG A 13) mit einer Nettobesoldung von ca. 3000 € im Dienste des Beklagten steht, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe. Sie ist an Multipler Sklerose (MS) erkrankt und leidet unter einer Kortisonunverträglichkeit. Mit Schreiben vom 1. November 2014 (Rechnungen vom 11. Februar 2014, 9. April 2014 und 8. Mai 2014) sowie 2. November 2014 (Rechnungen vom 11. Juli 2014 und 16. Oktober 2014) beantragte sie u.a. Beihilfe für das von ihrer Ärztin verordnete Mittel „Boscari afrikanische Weihrauchkapseln“ in Höhe von insgesamt 313,50 €. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte mit Bescheiden vom 19. und 21. November 2014 die Gewährung der begehrten Beihilfen ab. Zur Begründung verwies es auf § 22 der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO), wonach Aufwendungen für Nichtarzneimittel und Medizinprodukte grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hiergegen Widerspruch. Aufgrund der bei ihr vorliegenden MS-Erkrankung sowie ihrer Kortisonunverträglichkeit seien die Weihrauchpräparate als einzig wirksame Methode zur Entzündungshemmung medizinisch notwendig. Der ihr verordnete, in den Weihrauchkapseln enthaltene Wirkstoff sei mit dem beihilfefähigen Cortisonpräparat „Prednisolon“ gleichzusetzen. Im Übrigen greife § 22 LBhVO vorliegend nicht ein, da nicht ersichtlich sei, dass es sich bei dem Präparat um ein Nichtarzneimittel handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015, der Klägerin am 3. August 2015 zugestellt, wies das Landesverwaltungsamt Berlin die Widersprüche zurück. Als Begründung führte es an, dass Weihrauchkapseln weder ein Arzneimittel noch ein Medizinprodukt seien, da sie in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AM-RL), Anlage V, schon nicht als verordnungsfähiges Medizinprodukt aufgeführt würden. Vielmehr seien Weihrauchkapseln ein Nahrungsergänzungsmittel, welches nicht beihilfefähig sei. Eine Beihilfefähigkeit nach § 33 LBhVO scheide ebenfalls aus, da es sich nicht um eine „Behandlungsmethode“ im Sinne der Norm handele. Mit der am 2. September 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass sich eine Einordnung als Arzneimittel oder Medizinprodukt schon aus der Zuordnung einer „Pharmazentralnummer“ für das Produkt ergebe. Weihrauchkapseln seien außerdem in der komplementären Onkologie als Behandlungsmethode anerkannt. Durch den eingereichten Befundbericht des Instituts für Medizinische Diagnostik Berlin Potsdam MVZ GbR vom 20. Oktober 2015 sei festgestellt worden, dass die Applikation von Weihrauch bei ihr zu einer deutlichen Hemmung der Aktivität des Entzündungsfaktors TNF-Alpha geführt habe. Dies ergebe sich auch aus wissenschaftlichen Publikationen. Die bisherigen Therapien mit Interferon, Kortison und Immunglobulinen hätten hingegen zu einer Verschlechterung ihres Krankheitsbildes geführt. Das deutlich günstigere Weihrauchpräparat „Boswelia Serrata“ aus Indien habe bei ihr nur in einer höheren Dosierung die gleiche Wirkung. Sie nehme aber bereits jetzt täglich neun bis fünfzehn Kapseln pro Tag ein, so dass eine höhere Anzahl schon bei der Einnahme Schwierigkeiten bereiten würde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide des Landesverwaltungsamts Berlin vom 19. und vom 21. November 2014 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Juli 2015 zu verpflichten, ihr weitere Beihilfen in Höhe von 313,50 Euro für das Mittel „Boscari afrikanische Weihrauchkapseln“ zu gewähren. und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Beihilfevorgang verwiesen.