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Beschluss

28 L 88.19 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0418.VG28L88.19A.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen eine sofort vollziehbare Anordnung an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, den Aufenthalt außerhalb seines Zimmers werktags zur Nachtzeit drei Tage vorher der Ausländerbehörde schriftlich per Fax mitzuteilen und kurzfristige (spontane) Aufenthalte außerhalb des Zimmers an der Zimmertür öffentlich zu machen, begründet nicht die Annahme, dass der Drittstaatsangehörige "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dubin-III-VO ist und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.30) 2. Die unbefristete Anordnung der Ausländerbehörde, jeden Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft gegenüber der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen bzw. einen entsprechenden Hinweis an der Zimmertür anzubringen, ist als erheblich freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Erleichterung der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.(Rn.41) 3. Die Befugnis nach § 46 Abs. 1 AufenthG ermöglicht Maßnahmen zur Förderung der Ausreise, nicht aber Maßnahmen zur Erleichterung der Abschiebung durch eine ständige staatliche Zugriffsmöglichkeit werktags zur Nachtzeit.(Rn.35)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – mitzuteilen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (VG 28 K 510.18 A) eine Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen eine sofort vollziehbare Anordnung an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, den Aufenthalt außerhalb seines Zimmers werktags zur Nachtzeit drei Tage vorher der Ausländerbehörde schriftlich per Fax mitzuteilen und kurzfristige (spontane) Aufenthalte außerhalb des Zimmers an der Zimmertür öffentlich zu machen, begründet nicht die Annahme, dass der Drittstaatsangehörige "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dubin-III-VO ist und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.30) 2. Die unbefristete Anordnung der Ausländerbehörde, jeden Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft gegenüber der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen bzw. einen entsprechenden Hinweis an der Zimmertür anzubringen, ist als erheblich freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Erleichterung der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.(Rn.41) 3. Die Befugnis nach § 46 Abs. 1 AufenthG ermöglicht Maßnahmen zur Förderung der Ausreise, nicht aber Maßnahmen zur Erleichterung der Abschiebung durch eine ständige staatliche Zugriffsmöglichkeit werktags zur Nachtzeit.(Rn.35) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – mitzuteilen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (VG 28 K 510.18 A) eine Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der am 23. Juli 1990 geborene Antragsteller ist äthiopischer Staatsbürger. Er reiste am 6. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO) erklärten die norwegischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 10. August 2018 bereits mit Schreiben 16. August 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO. Die Antragsgegnerin lehnte den Asylantrag des Antragstellers vom 27. August 2018 sodann mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. September 2018 ab und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Gegen den am 1. Oktober 2018 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 8. Oktober 2018 Klage (VG 28 K 510.18), über die noch nicht entschieden worden ist. Am 8. Januar 2019 versuchte die Ausländerbehörde vergeblich, den Antragsteller nach Norwegen im Wege einer sog. „Direktabschiebung“ zu überstellen. Die Polizeibeamten trafen den Antragsteller am selben Tag um 6:45 Uhr allerdings nicht in seinem Zimmer bzw. im Sanitärbereich im Wohnheim an. Laut polizeilichem Protokoll habe im Zimmer noch das Licht gebrannt und es mache den Anschein, dass die Bewohner das Zimmer erst kürzlich verlassen hätten. Am 4. Februar 2019 verfügte die Ausländerbehörde erneut die Direktabschiebung nach Norwegen für den 13. Februar um 7:35 Uhr und übergab dem Antragsteller am 12. Februar 2019 eine Grenzübertrittbescheinigung und einen Bescheid „Maßnahme zur Förderung der Ausreise“, der ihm durch eine Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzt wurde. In dem Bescheid heißt es: „1. Sie werden verpflichtet, der Ausländerbehörde Berlin anzuzeigen, wenn Sie beabsichtigen, im Zeitraum von montags bis freitags in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr Ihren Aufenthalt außerhalb Ihrer Wohnanschrift (Meldeanschrift) zu nehmen. Sofern es sich bei der Meldeanschrift um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt, gilt die Anzeigepflicht auch für den beabsichtigten Aufenthalt außerhalb des Ihnen zugewiesenen Zimmers. (…) Es ist davon auszugehen, dass Sie sich grundsätzlich täglich zur Nachtzeit in dieser Wohnung bzw. in dem Ihnen zugewiesenen Zimmer aufhalten. Sofern Sie beabsichtigen, sich im oben genannten Zeitraum anderorts aufzuhalten, haben Sie dies unter genauer Angabe des beabsichtigten Aufenthaltsortes mindestens drei Tage vorher unter Angabe Ihrer vollständigen Personalien und des o.g. Geschäftszeichens vorher bei der Ausländerbehörde Berlin schriftlich per Fax (9028-3483) anzuzeigen. Bei kurzfristiger (spontaner) Abwesenheit haben Sie eine schriftliche Nachricht, ebenfalls unter Angabe des Aufenthaltsortes, im Eingangsbereich Ihrer Wohnung (z.B. an der Eingangstür) bzw. an der Zimmertür zu hinterlassen.“ Die Ausländerbehörde ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Bereits am nächsten Tag suchte die Polizei um 4:15 Uhr das Zimmer des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft auf, um ihn morgens nach Norwegen abzuschieben, traf ihn allerdings erneut nicht im Zimmer an. Laut Protokoll der Polizei sei lediglich der Mitbewohner schlafend angetroffen worden, der erklärt habe, dass der Antragsteller „seit längerem nicht mehr im Zimmer übernachtet“ habe. Zum Aufenthaltsort habe der Mitbewohner keine Angaben machen können. Ob sich persönliche Gegenstände des Antragstellers in dem Zimmer befunden haben, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Im Klageverfahren teilte die Antragsgegnerin sodann mit, dass sich nach ihrer Auffassung die Überstellungfrist bis zum 16. Februar 2020 verlängert habe, da der Antragsteller flüchtig sei. II. Die Kammer hat über den Eilantrag zu entscheiden, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 Asylgesetz – AsylG –). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Verfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall, weil die Frage, ob ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, wenn er gegen eine auf § 46 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Anordnung der Ausländerbehörde zur vorherigen Anzeige eines nächtlichen Aufenthalts außerhalb seines Zimmers verstößt, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Der Antrag vom 28. Februar 2019, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – mitzuteilen, dass vor einer Entscheidung des Gerichts eine Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen nicht erfolgen darf, hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da dem Antragsteller Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. September 2018 nicht (mehr) offensteht. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde mitteilt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen nicht (mehr) erfolgen darf. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Infolgedessen ist aus jetziger Sicht zu erwarten, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes im Klageverfahren aufgehoben werden wird. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das war hier zwar zunächst der Fall. Das Bundesamt hat bei Erlass des Bescheides zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit Norwegens angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO zuständig ist. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Da der Asylantrag des Antragstellers in Norwegen abgelehnt worden ist, war Norwegen für den Antragsteller zuständig. Inzwischen ist jedoch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO von sechs Monaten am 16. Februar 2019 abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Eine Verlängerung auf höchstens achtzehn Monate bis zum 16. Februar 2020 kommt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller „flüchtig“ gewesen ist. Dies ist nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Nach dem Wortlaut bedeutet „flüchtig“, dass sich die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs – etwa durch Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts – entzieht. Sinn und Zweck der Regelung legen nahe, dass die Fristverlängerung zur Überstellung auf höchstens achtzehn Monate dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Überstellung innerhalb der Frist von sechs Monaten wegen der Flucht der betreffenden Person nicht realisiert werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO nicht auf Fälle des „auf der Flucht sein“ beschränkt, wie der deutsche Wortlaut der Norm nahelegen könnte. Der Blick auf die anderen – ebenso maßgeblichen – Sprachversionen zeigt vielmehr, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn sich der Antragsteller aktiv (beispielsweise durch Flucht) einer Pflicht entzieht. So bedeutet die englische Fassung („absconds“) sowohl „flüchten“ als auch „sich den Gesetzen entziehen“ (Langenscheidt Universal-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 2017); dies gilt insbesondere für den juristischen Sprachgebrauch (siehe VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2010 – VG 33 L 182.10 A –, S. 6). Dem gegenüber betonen beispielsweise die französische, italienische, niederländische und spanische Version – ähnlich wie die deutsche Fassung – stärker den Aspekt der Flucht und des Untertauchens („prend la fuite“, „sia fuggito“, „onderduikt“, „en caso de fuga“). Die rumänische Fassung („sustrage proceduri“) beschränkt sich wiederum auf die zweite Bedeutung des Entziehens einer gesetzlichen Pflicht und lässt sich mit „dem Verfahren (…) entziehen“ übersetzen (Langenscheidt Universal-Wörterbuch Rumänisch-Deutsch, 2017). Die Kammer hat bereits in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden, dass eine fehlende Mitwirkung bei der sog. „Selbstgestellung zur Abschiebung“ nicht impliziert, dass der der Betroffene „flüchtig“ ist (VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 – VG 28 L 129.18 A –, juris). Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (C-163/17 [Jawo], juris Rn. 60 ff.) gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auch nur ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist: „In diesem Kontext gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin–III–VO ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, auf die die zuständigen Behörden beim Nachweis der Absichten der betreffenden Person stoßen können, könnte die Verpflichtung der Behörden zur Erbringung dieses Nachweises es Personen, die internationalen Schutz beantragen und nicht an den Mitgliedstaat überstellt werden möchten, der nach der Dublin–III–VO für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, ermöglichen, einen Übergang der Zuständigkeit für diese Prüfung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat zu bewirken, indem sie sich bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist den Behörden dieses Mitgliedstaats entziehen. Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland es offenbar tatsächlich getan hat – nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Aufnahmerichtlinie die Möglichkeit der Wahl des Aufenthaltsorts, die Asylbewerbern eröffnet ist, beschränken können und von ihnen verlangen dürfen, dass sie zuvor eine behördliche Erlaubnis zum Verlassen dieses Ortes einholen müssen. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten ferner den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Aufnahmerichtlinie die Antragsteller über diese Pflichten unterrichten. Einem Antragsteller kann nämlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, die ihm zugewiesene Wohnung verlassen zu haben, ohne die zuständigen Behörden darüber informiert zu haben und gegebenenfalls ohne bei ihnen eine vorherige Erlaubnis eingeholt zu haben, wenn der Antragsteller über diese Pflichten nicht unterrichtet worden ist. Das vorlegende Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens tatsächlich über diese Pflichten unterrichtet worden war. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, muss ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen.“ Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Fristen nicht nur die Zuständigkeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten regeln, sondern ihnen auch drittschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 1 C 6.16 –, juris Rn. 22,; EuGH Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 [Ghezelbash] – und – C-155/15 [Karim] –; sowie Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 [Shiri] –; alle juris; VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –, juris). Nach diesen europarechtlichen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in diesem Sinne „flüchtig“ ist. Der Umstand, dass der Antragsteller am 8. Januar 2019 nicht seinem Zimmer oder einem Sanitärraum angetroffen worden ist, begründet nach den o.g. europarechtlichen Maßnahmen noch nicht die Annahme, dass sich der Antragsteller der Abschiebung entziehen wollte. Nach dem Protokoll war das Zimmer bewohnt und es brannte das Licht. Es kann daher angenommen werden, dass sich der Antragsteller lediglich kurzfristig außerhalb seines Zimmers aufgehalten hat. Es ist weder ersichtlich, dass die Polizeibeamten nach dem Kläger im Wohnheim gesucht haben, noch dass sie die Verantwortlichen der Gemeinschaftsunterkunft nach dem Aufenthalt des Antragstellers befragt hätten. Dass sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nachts vorübergehend außerhalb seines ihm zugewiesenen Zimmers aufhält, ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller flüchtig sei, weil er am 12. Februar 2019 erneut nicht im Zimmer des Wohnheimes angetroffen wurde. Aus dem Protokoll der Polizei sind keinerlei Bemühungen erkennbar, den Antragssteller in der Unterkunft zu suchen. Es ist lediglich vermerkt, dass ein namentlich nicht benannter Mitbewohner „schlafend angetroffen“ worden sei und erklärt habe, dass der Antragsteller „seit längerem“ nicht mehr im Zimmer übernachtet habe, und er zum Aufenthaltsort des Antragstellers keine Angaben machen könne. Weder ist geklärt, ob sich in dem Zimmer noch persönliche Gegenstände des Antragstellers befunden haben, noch ob die Verantwortlichen der Unterkunft nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers befragt worden sind. Der Name des Mitbewohners ist ebenso nicht angegeben, noch ist geklärt, welchen Zeitraum dieser mit „seit längerem“ meinte. Die mangelhafte Dokumentation geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft. Wie der Europäische Gerichtshof in der o.g. Entscheidung (C-163/17, a.a.O., Rn. 65) klargestellt hat, kann es stichhaltige Gründe dafür geben, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, und es muss dem Antragsteller daher die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich zu entziehen. Dazu muss der Antragsteller aber auch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Selbst wenn die Antragsgegnerin aufgrund des zweiten gescheiterten Abschiebungsversuchs den Verdacht hätte, dass sich der Antragsteller der Abschiebung entziehen wollte, hätte sie den Antragsteller dazu befragen müssen, bevor sie die Überstellungsfrist verlängert. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren erklärt, dass er am 12. Februar 2019 vorhatte, mit einem Freund unterwegs zu sein und ggf. bei diesem zu übernachten. Dies habe er auch den Sozialarbeitern der Unterkunft mitgeteilt. Der Antragsteller ist auch nicht „flüchtig“, weil er gegen die auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte, sofort vollziehbare Anordnung vom 12. Februar 2019 verstoßen hat. Nach Auffassung der Kammer bestehen erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ob die Anordnung auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützt werden kann. Zunächst ist anzumerken, dass § 46 Abs. 1 AufenthG im Kapitel 4 „Ordnungsrechtliche Vorschriften“ und nicht im Kapitel 5 „Beendigung des Aufenthalts“ steht. Nach dem Wortlaut kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Wohnsitz bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich den Aufenthaltsort, nicht das zugewiesene Zimmer (vgl. auch § 7 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Daher spricht schon einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem im zweiten Halbsatz eingefügten Beispiel lediglich die Möglichkeit der Beschränkung auf einen bestimmten, weitergefassten Ort vorgesehen hat. Insoweit bestehen Bedenken, die Anordnung einer weitergehenden Beschränkung auf ein bestimmtes Zimmer auf die allgemeine Befugnisnorm des § 46 Abs. 1 1. Halbsatz AufenthG zu stützen. Die Vorschrift dient der „Förderung der Ausreise“, nicht der Erleichterung der Abschiebung. Diese Auslegung wird durch die Motive des Gesetzgebers (Drucksache Deutscher Bundestag 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 88) zu § 46 AufenthG bestätigt. Danach kommen „alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausreise zu fördern. (…) Über die Verfügung zur Wohnsitznahme“ werde „die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde erreicht“. Hierzu zähle „auch die Verpflichtung, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen (§ 61 AufenthG)“. Von einer möglichen Anordnung einer jederzeitigen Erreichbarkeit zum Zwecke der Abschiebung ist in den Motiven keine Rede. Die zeitlich unbefristete Anordnung verfolgt – wie sich unmittelbar aus der Begründung des Bescheides ergibt – den alleinigen Zweck, den Antragsteller jederzeitig zum Zwecke der Abschiebung in Gewahrsam nehmen zu können. Sie soll eine Mitwirkungspflicht bei der Abschiebung begründen, indem sie die Selbstgestellung zeitlich und örtlich vorverlagert. Sie dient hingegen nicht der Förderung der Ausreise. In systematischer Hinsicht geht die Anordnung über die gesetzlichen Verpflichtungen und ebenso über die gesetzlichen Befugnisse hinaus. Nach § 61 AufenthG kann unter den dort genannten Voraussetzungen nur eine räumliche Beschränkung auf ein bestimmtes Wohngebiet bzw. einen bestimmten Ort bzw. Ausreiseeinrichtungen erfolgen. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer lediglich verpflichtet, einen Wechsel seiner Wohnung oder ein Verlassen für mehr als drei Tage vorher anzuzeigen. Diese speziellen Regelungen sprechen dagegen, für eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsortes auf die allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Ordnungsverfügungen zurückzugreifen. Im vorliegenden Einzelfall spricht zudem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits vieles dafür, dass ein Verstoß gegen die sofort vollziehbare Anordnung schon deshalb nicht die Annahme einer Flucht des Antragstellers begründen kann, weil ihm dieser Bescheid erst am Vortag überreicht worden ist. Nach Aktenlage ist der Bescheid von einer Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzt worden. Es ist fraglich, ob der Antragsteller die englische Sprache so gut beherrscht, dass er die Tragweite der Anordnung richtig erfassen konnte. Es widerspricht rechtstaatlichen Grundsätzen, Rechtsfolgen auf einen Bescheid zu stützen, den der Betroffene nicht versteht und den er schon in zeitlicher Hinsicht nicht in eine Sprache übersetzen lassen kann, die er beherrscht. Zwischen der Aushändigung des Bescheides und der geplanten Ingewahrsamnahme lagen nicht einmal 24 Stunden. Innerhalb dieses Zeitraums war es dem Antragsteller schlechterdings nicht möglich, den Bescheid übersetzen zu lassen. Die Anordnung widerspricht damit den o.g. Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (C-163/17, a.a.O., Rn. 64), weil die Mitgliedstaaten die Antragsteller nach Art. 5 der Aufnahmerichtlinie über die Pflichten unterrichten müssen. Es kann dem Antragsteller kein Vorwurf daraus gemacht werden, sich am 13. Februar 2019 um 4:15 Uhr nicht in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgehalten zu haben, ohne die Ausländerbehörde hierüber zu verständigen, wenn er über eine solche Pflicht nicht so rechtzeitig unterrichtet worden ist, dass er diese erfassen kann. In der Anordnung wird der Antragsteller auch nicht darüber belehrt, welche Folgen ein Verstoß gegen die Anordnung nach sich zieht. Zudem hat die Ausländerbehörde von der nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) notwendigen Anhörung rechtswidrig abgesehen, obwohl die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr im Verzug nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht vorlagen. Die Gefahr, dass die Überstellungsfrist in wenigen Tagen nach der zweiten Abschiebung ablief, hat die Ausländerbehörde selbst verursacht. Dies muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Darüber hinaus ist die sofort vollziehbare Anordnung missverständlich, weil unklar ist, ab wann die Verpflichtung gelten sollte. Nach dem Wortlaut der Anordnung muss der Antragsteller, wenn er die Absicht hat, sich nachts außerhalb des Zimmers aufzuhalten, dies mindestens drei Tage vorher unter Angabe der vollständigen Personalien und des Geschäftszeichens vorher bei der Ausländerbehörde schriftlich per Fax anzeigen. Ungeachtet der Frage, ob jeder Asylbewerber überhaupt über ein dafür notwendiges Faxgerät verfügt, konnte der Antragsteller der Verpflichtung, seine Abwesenheit am 13. Februar 2019 rechtzeitig drei Tage vorher anzuzeigen, nicht nachkommen, weil ihm der Bescheid erst am Vortag ausgehändigt worden ist. Es fällt auf, dass die Anordnung erst am Vortag der geplanten Abschiebung ausgehändigt worden ist, obwohl der geplante Termin der Abschiebung bereits seit dem 14. Januar 2019 bekannt war und der Antragsteller seitdem mehrmals bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat. Die Verpflichtung, eine kurzfristige (spontane) Abwesenheit an der Zimmertür zu hinterlassen, stellt nach summarischer Prüfung eine erhebliche freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, die selbst Strafgefangenen in Sicherheitsverwahrung nicht zugemutet wird. Der Antragsteller müsste für jeden öffentlich an seiner Zimmertür anzeigen, wenn er beispielsweise die Toilette aufzusuchen müsste, um seine Notdurft zu verrichten. Will er sich spontan in ein anderes Zimmer zu einem Gespräch mit einem Mitbewohner begeben oder in die Küche gehen, um etwas zu essen zu holen, müsste er dies stets unter Nennung des jeweiligen Aufenthaltsortes an seiner Zimmertür öffentlich vermerken. Damit unterliegt er innerhalb des o.g. Zeitraumes einer dauerhaften staatlichen Überwachung, die nicht einmal im Falle einer Abschiebehaft gelten würde. Ungeachtet des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers erhöht die Mitteilung an der Zimmertür auch das Risiko eines Diebstahls seiner persönlichen Habe. Angesichts des Zwecks der Maßnahme, die Abschiebung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu ermöglichen, steht der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers außer Verhältnis, weil der Antragsteller auf unbestimmte Zeit gleichsam zum Objekt staatlichen Zugriffs gemacht wird. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des 13. Senats des OVG Lüneburg (Beschluss vom 22. Januar 2018 – 13 ME 442/17 –, juris Rn. 6) an, nach der eine Anordnung, sich werktäglich nachts im Zimmer aufzuhalten bzw. eine jederzeitige Abwesenheit vorher anzuzeigen, einen freiheitsbeschränkenden Charakter aufweist und unverhältnismäßig ist. Die gegenteilige Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – OVG 8 ME 93/18 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2019 – VG 37 L 72.19 A –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21. März 2019 – 2 B 85/19 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 4. Februar 2019 – VG 24 L 470.19 –) überzeugt dagegen nicht. Allein der Umstand, dass die Anordnung der Ausländerbehörde sofort vollziehbar ist bzw. dass diese von der Ausländerbehörde und nicht von der Antragsgegnerin verfügt wurde, steht der Beurteilung der asylrechtlichen Frage, ob der Antragsteller „flüchtig“ ist, wenn er gegen dieselbe verstößt, nicht entgegen. Ein Verstoß gegen eine voraussichtlich rechtswidrige, weil unverhältnismäßige Maßnahme, selbst wenn diese sofort vollziehbar ist, kann keine weitere nachteilige Folge auslösen, wenn über diese – wie hier – nicht einmal belehrt wurde. Die Kammer verkennt nicht die Schwierigkeiten der Ausländerbehörden, die sich im Zuge der Überstellung nach der Dublin-III-VO ergeben. Allerdings rechtfertigt dieser Zweck nicht jedes Mittel. Vielmehr muss in den Blick genommen werden, dass für die Überstellung ein Zeitraum von sechs Monaten besteht. Ist der vollziehbar ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige tatsächlich flüchtig, weil er untertaucht oder seine Wohnanschrift nicht anzeigt, verlängert sich die Frist zur Überstellung auf achtzehn Monate. Zudem können weniger einschneidende Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen werden, etwa die Verpflichtung, sich regelmäßig bei der Ausländerbehörde zu melden. Zur Durchführung der Überstellung im Dublin-Verfahren sieht Art. 28 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG zudem unter den dort genannten Voraussetzungen die Inhaftnahme vor. Nach alledem spricht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alles dafür, dass der Antragsteller nicht „flüchtig“ ist. Die abschließende Klärung muss daher dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass ohne die Anordnung die Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen droht und damit der geltend gemachte Anspruch, nach Ablauf der Überstellungsfrist das Asylverfahren in Deutschland zu führen, unterginge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe brauchte nicht entschieden zu werden, da die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).