Beschluss
28 L 157.19
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0611.28L157.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.627,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.627,77 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2019. Der 1997 geborene Antragsteller wurde im Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2019, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers am 21. Februar 2019 zugestellt, entließ der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung zum Ablauf des 31. März 2019 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 21. März 2019 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Mit seinem Antrag vom 29. April 2019 sucht er um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. März 2019 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. Februar 2019 wiederherzustellen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet (1.). In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt (2.). 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung vom 19. Februar 2019 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Begründungserfordernis setzt eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen voraus, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – BVerwG 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen werden die einen hinreichend individuellen Bezug aufweisenden Erwägungen des Antragsgegners gerecht, die ihm obliegende Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung stehe einer derzeit unabsehbar langen Fortzahlung von Bezügen bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung entgegen, weil für den Antragsteller aufgrund seiner charakterlichen Nichteignung für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten keine geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich des Polizeipräsidenten bestünden und somit von diesem keine entsprechende Gegenleistung erbracht werden könne. 2. Die dem Gericht danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil sich der Verwaltungsakt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein Interesse des Antragstellers, gleichwohl vorerst von dessen Wirkung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse nicht überwiegt. a) Die Entlassungsverfügung erweist sich als formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG BE) zur beabsichtigten Entlassung angehört. Soweit der Antragsgegner die Entlassungsverfügung auf weitere Umstände – das Veröffentlichen eines Fotos auf Instagram und ein Parken in zweiter Reihe am 23. November 2018 – stützt, würdigt der Antragsgegner diese Umstände nur ergänzend und zur Abrundung, sodass es sich schon nicht um für die Entscheidung erhebliche Tatsachen handelt (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG). Zudem hat sich der Antragssteller hierzu in seinem Widerspruchsschreiben vom 21. März 2019 und seiner Antragsschrift geäußert und die Antragsgegnerin konnte dies zur Kenntnis nehmen, sodass eine fehlende Anhörung zu diesen Umständen jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt wurde. Schließlich wurden die Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 88 Nr. 11 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG) und der Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) gewahrt (Bl. 89 des Verwaltungsvorgangs). b) Die Entlassungsverfügung erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Entlassungsbescheides ist § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Pol-LVO). Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung steht im Ermessen des Dienstherrn, für sie muss aber ein sachlicher Grund gegeben sein (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48.78 –, juris Rn. 20). Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden. Einen sachlichen Grund normiert § 7 Abs. 3 Pol-LVO. Danach ist zu entlassen, wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Für Polizeivollzugskräfte kommt nach § 101 Satz 2 LBG hinzu, dass sie das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzusetzen haben. Der Polizeivollzugsdienst ist weitaus mehr als andere Beamtendienste Härten und Versuchungen ausgesetzt; eine gefestigte Persönlichkeit ist deshalb wichtig (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, juris Rn. 13). Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48/78 –, juris Rn. 20). Bei der Beurteilung, ob ein Eignungsmangel vorliegt, steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich lediglich darauf überprüfbar ist, ob der Dienstherr den Eignungsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, von einem in wesentlichen Punkten falschen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht berücksichtigt oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – BVerwG 2 C 38/79 –, juris Rn. 34 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 –, juris Rn. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Antragsgegners, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers, nicht zu beanstanden. Die Ausführungen auf S. 2 und S. 6 des Bescheides beschreiben fehlerfrei Eignungsanforderungen an Polizeivollzugsdienstkräfte. Hierzu zählt insbesondere die auf Seite 2 beschriebene Anforderung an Polizeivollzugsdienstkräfte, als Repräsentanten der vollziehenden Staatsgewalt und Verkörperung des Gewaltmonopols in besonderem Maße zu Neutralität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Achtung der Würde anderer verpflichtet zu sein. Ebenso sind die auf S. 6 aufgeführten Anforderungen an die Eignung eines Polizeibeamten fehlerfrei beschrieben; so insbesondere die Anforderung, regelnd, ausgleichend und helfend zu handeln, sich höflich, taktvoll und sachgerecht zu verhalten, sich untereinander ohne Rücksicht auf die Amtsbezeichnung oder Dienststellung gegenseitig zu achten, aufrichtig, vertrauensvoll und kollegial zusammenzuarbeiten sowie durch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Verpflichtung zur besonderen Gesetzestreue nachzukommen. Die Annahme des Antragsgegners, das Verhalten des Antragsstellers verstoße gegen Kernpflichten des Berufsbeamtentums und lasse die grundlegenden charakterlichen Eigenschaften wie Unrechtsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Aufrichtigkeit, Disziplin und Loyalität vermissen (S. 10 des Bescheids), wird von den im Bescheid angeführten Fehlverhaltensweisen jedenfalls in ihrer Gesamtheit getragen. Nichts deutet darauf, dass der Antragsgegner von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Er stützt seine Beurteilung zunächst maßgeblich auf die Veröffentlichung des Videos unter der Bezeichnung „Auf Nacken!“. Die Veröffentlichung des Videos und die Schilderung von dessen Inhalt zieht der Antragssteller nicht in Zweifel. Danach ließ sich der Antragssteller filmen, wie er „in der schönen Stadt Berlin“ in einer Filiale des Unternehmens S... Essen und Trinken erhält, ohne bezahlen zu müssen. Hierbei gab der Antragssteller im Video gegenüber den Mitarbeitern des Geschäfts wahrheitswidrig an, einen Gesprächstermin mit dem Geschäftsführer zu haben und sich bereits etwas bestellen zu dürfen. Weiter forderte er die Zuschauer des Videos auf, weitere Geschäfte zu nennen, die er mit diesem „Trick“ aufsuchen könne. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Video lediglich um einen Sketch handelte, und der Antragssteller Essen und Kaffee tatsächlich bezahlte. Denn die Würdigung des Antragsgegners, selbst die Veröffentlichung eines solchen Videos als Sketch verletze das Ansehen der Polizei und sei mit dem Beruf eines Polizeivollzugsbeamten unvereinbar, erweist sich als beurteilungsfehlerfrei. Aufgabe der Polizei ist es, Straftaten – wie (vermeintliche) Betrugshandlungen – zu verhindern und nicht für solche – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Es widerspricht daher nicht allgemeinen Denkgesetzen, dass selbst die Veröffentlichung eines solchen Sketches, in welchem ein Betrug an der Kasse gefilmt und dazu aufgefordert wird, weitere Geschäfte zu benennen, im Widerspruch zu den Anforderungen an einen Polizeibeamten steht, vorbildlich und verantwortungsbewusst zu handeln. Dieses Verhalten des Antragstellers zeugt nicht nur von mangelnder Reife, sondern ist mit den Anforderungen an einen Polizeibeamten schlechterdings unvereinbar und belegt schon für sich die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Von einer möglicherweise grundrechtlich geschützten „künstlerischen Tätigkeit“ kann keine Rede sein. Auch begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Veröffentlichung des Videos als schädigend für das Ansehen des Polizeiberufes würdigt. Insofern geht er, von dem vom Antragssteller nicht in Frage gestellten Sachverhalt aus, dass zahlreiche Nutzer die Handlungen im Video gutgeheißen und weitere Geschäfte für diesen „Trick“ vorgeschlagen haben und schließlich in verschiedenen Medien (BILD/BZ, Sat 1 sowie News.de) die in dem Video gefilmte „Betrugsmasche“ mit der Rolle des Antragsstellers als Polizeianwärter in Verbindung gebracht wurde. Die Annahme, dass hierdurch das Ansehen der Polizei geschädigt wurde, erscheint sachgemäß. Schließlich ist nicht erheblich, ob der Antragssteller tatsächlich den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verwirklicht hat oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wurde; Zweifel an der charakterlichen Eignung setzen nicht die Begehung und Verwirklichung von Straftatbeständen voraus (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 6 B 494/18 –, Rn. 5, juris). Ebenso rechtsfehlerfrei erweist sich die Beurteilung, das Verhalten des Antragsstellers anlässlich der Aufnahme eines Verkehrsunfalls am 27. November 2018 begründe Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Der Antragssteller stellt nicht in Frage, mit der Polizeibeamtin in einen Wortwechsel geraten zu sein, wobei er gegenüber der Beamtin sinngemäß äußerte: „Wollen Sie mir sagen, dass ich kein Deutsch spreche? Sie reden, als wenn ich behindert wäre.“ Dabei kann dahinstehen, ob die unfallaufnehmende Beamtin den Antragssteller ihrerseits tatsächlich so behandelt hat, als könne er kein Deutsch sprechen und ihm (gegebenenfalls grundlos) die Schuld am Unfall zusprach. Denn der Antragsgegner hat seiner Beurteilung maßgeblich die Reaktion des Antragsstellers gegenüber der Kollegin zugrunde gelegt. Die Würdigung, eine solche Äußerung gegenüber einer Kollegin sei unkollegial, erweist sich aber als sachgerecht, selbst wenn dem eine Provokation durch die Beamtin vorausgegangen sein sollte. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner seine Entscheidung zudem auf das Verhalten des Antragsstellers am 23. November 2018 stützte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einem in wesentlichen Punkten falschen Sachverhalt ausgegangen ist, bestehen nicht. Der Antragssteller hat nicht in Frage gestellt, sich am 23. November 2018 zunächst um 09:50 Uhr krank gemeldet und sodann am selben Tag um 10:45 Uhr ein Friseurgeschäft aufgesucht zu haben, in dem sich ein Freund befand, der den Besuch und den Antragssteller filmte und das Video auf YouTube veröffentlichte. Die Beurteilung, es sei davon auszugehen, dass der Antragssteller in Bezug auf seine Krankheit am Morgen die Unwahrheit behauptet und sich damit unkollegial verhalten habe, erweist sich nicht als sachwidrig oder als allgemeine Wertmaßstäbe verkennend. Dabei ist nicht erheblich, ob der Antragssteller tatsächlich am Morgen (kurz) wegen Übelkeit dienstunfähig gewesen ist. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag des Antragsstellers im Rahmen der Anhörung berücksichtigt und ist zu der keinesfalls sachwidrigen Beurteilung gekommen, dass es angesichts des kurzen Zeitablaufs von einer Stunde zwischen angegebener Dienstunfähigkeit und Friseurbesuch naheliege, dass der Antragssteller die Unwahrheit gesagt habe. Auch soweit der Antragsgegner seine Zweifel an der charakterlichen Eignung ergänzend auf das innerdienstliche Verhalten des Antragsstellers im Rahmen des Fotoseminars vom 10. bis 12. September 2018 gestützt hat, erweist sich dies als beurteilungsfehlerfrei. Der Antragssteller hat den vom Antragsgegner aufgeführten Sachverhalt bestätigt. Danach setzte sich der Antragssteller mehrfach über Anweisungen des Seminarleiters hinweg, gab wahrheitswidrig an, die aufgetragenen Aufgaben nicht geschafft zu haben, obwohl er bereits nach der Hälfte der Zeit die Bearbeitung der Aufgaben beendete, äußerte mehrfach Formulierungen wie „Ich fick deine Mutter“ und „Ich fick dich“ und gab sein Fehlverhalten erst auf mehrmaliges Nachhaken des Seminarleiters zu. Dieses Verhalten als Verstoß gegen die Pflichten zu werten, dienstliche Weisungen zu befolgen und sich gegenüber anderen Polizeiangehörigen rücksichtsvoll, aufrichtig und kollegial zu werten, erweist sich als beurteilungsfehlerfrei. Insbesondere erscheint es sachgemäß, angesichts des Verhaltens während des Fotoseminars (zunächst Leugnen des Fehlverhaltens, dann erst nach weiterer Konfrontation relativierend zu reagieren) von mangelnder Einsichtsfähigkeit des Antragsstellers auszugehen. Es kann dahinstehen, ob der Antragssteller die Reise nach München, die Eintrittskarte zum UEFA Champions League Spiel im Jahr 2017 sowie Verpflegung und Kleidung durch ein von A... gesponsertes Spiel auf der Playstation gewonnen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragssteller am 23. November 2018 vor dem Friseurbesuch mit seinem Fahrzeug in zweiter Reihe parkte oder lediglich kurz hielt. Denn der Antragsgegner hat in seinem Entlassungsbescheid darauf hingewiesen, dass diese erst nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nur zur Abrundung herangezogen wurden, die Entlassung jedoch unabhängig von diesen Umständen als begründet erachtet werde. Diese Würdigung begegnet keinerlei Bedenken, denn es ist nicht sachwidrig angesichts der vorstehenden Umstände insgesamt von Zweifeln hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Antragsstellers auszugehen. Der Antragsgegner hat schließlich auch nicht die Wirkungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG verkannt. Der Entlassungsbescheid vom 19. Februar 2019 wendet § 23 Abs. 4 BeamtStG uneingeschränkt und in umfangreicher Würdigung der Einzelheiten des Falles an. Dabei gibt der Antragsgegner auf S. 2 des Bescheids zu erkennen, dass er die Einschränkung des Ermessens durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erkannt hat, sich gleichwohl aber wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für eine Entlassung entschieden hat. Dies erweist sich als ermessensfehlerfrei. Kann mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, juris Rn. 7, m.w.N.) Es ist weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch für das Gericht ersichtlich, dass dessen persönliche Belange die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels trotz Rechtmäßigkeit der Entlassung notwendig machen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung – die hier nicht mehr erfolgreich sein kann – und nicht der Unterhaltssicherung (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – BVerwG 2 B 47.09 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, juris Rn. 15). Der Antragsgegner hat den Antragsteller schließlich gemäß § 34 Abs. 1 LBG zum Ende des Monats März 2019, der auf die Zustellung der Entscheidung vom 19. Februar 2019 folgt, entlassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem liegt der 6-fache Anwärtergrundbetrag (monatlich 1.167,59 €) zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung (500,00 €) zugrunde, wobei die Kammer die sich für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache auf die Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Hauptsache anzusetzenden Betrages bemessen hat.