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Urteil

28 K 407.17 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0827.VG28K407.17A.00
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Leitsätze
Die Sicherheits- und Verfolgungslage in der Somali-Region (Ogaden) in Äthiopien erweist sich noch als derart volatil, dass unter Anwendung der aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU folgenden Beweiserleichterung bei Vorliegen einer Vorverfolgung keine stichhaltigen Gründe vorliegen, welche die Gefahr einer erneuten Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entkräften.(Rn.56)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherheits- und Verfolgungslage in der Somali-Region (Ogaden) in Äthiopien erweist sich noch als derart volatil, dass unter Anwendung der aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU folgenden Beweiserleichterung bei Vorliegen einer Vorverfolgung keine stichhaltigen Gründe vorliegen, welche die Gefahr einer erneuten Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entkräften.(Rn.56) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem vorverfolgt ausgereisten Kläger droht in Äthiopien – seinem Herkunftsland (dazu 1.) – unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG]) eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach § 3 ff. AsylG (dazu 2.). 1. Für die Frage einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach § 3 ff. AsylG ist vorliegend auf Äthiopien als (potentiellen) Verfolgerstaat abzustellen. Bei der Prüfung der Frage, auf welchen Staat als (potentiellen) Verfolgerstaat abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann als politisch Verfolgte anzusehen sind, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – BVerwG 9 C 172.95 –, juris). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das grundsätzlich im systematischen Kontext mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, das ausländische Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung des betreffenden Staates entwickelt hat. Das Gericht darf also das ausländische Recht für Sonderfallgestaltungen, welche die Gerichte des Staates, dessen Recht anzuwenden ist, bisher nicht entschieden haben, fortentwickeln. Hierfür sind der Geist und die Systemzusammenhänge des ausländischen Rechts maßgeblich. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – BVerwG 10 C 2.12 –, juris Rn. 14). Nach der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29.03 –, juris). Es ist unter Berücksichtigung des glaubhaften Vortrags des Klägers und der vorliegenden Quellen, Stellungnahmen und Auskünfte davon auszugehen, dass er die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 24). Nach Art. 3 der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom 23. Dezember 2003, welcher mit dem früheren Art. 1 des (aufgehobenen) äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930 übereinstimmt, ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde (abrufbar unter: www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/82483/95175/F1488916857/ETH82483%202.pdf ; s. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Informationen zur Staatsbürgerschaft bei Geburt in Äthiopien vom 23. September 2015, S. 1-3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, da seine beiden Eltern nach seinen glaubhaften Angaben aus der Korahe Zone in der Somali-Region stammen. Der Kläger gab bereits bei Asylantragstellung an, aus der Region Ogaden zu stammen. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit seinen Angaben beim Bundesamt angegeben, in der Region Ogaden in Äthiopien geboren zu sein. Die Somali-Region gehört völkerrechtlich zu Äthiopien (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2015 – 5 A 222/12 As –, juris Rn. 18; Gutachten von Dr. Hatem Elliesie, Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, 6. August 2019, S. 2 f., vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. August 2019). Auch Art. 47 der äthiopischen Verfassung zählt die Somali-Region („State of Somalia“) als einen der neun Regionalstaaten der Bundesrepublik Äthiopien auf (s. Verfassung des Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, abrufbar unter www.wipo.int/edocs/lexdocs/laws/en/et/et007en.pdf). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – wie die Beklagte unterstellt – die somalische Staatsangehörigkeit besitzt, bestehen hingegen nicht. Der Kläger hat sich nach seinen glaubhaften Angaben beim Bundesamt nur für kurze Zeit während seiner Flucht aus Äthiopien in Somalia aufgehalten. Soweit in der Niederschrift des Asylantrags vom 3. November 2014 vermerkt ist, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger sei, hat er überzeugend dargetan, dass diese Angabe auf einem Übersetzungsfehler beruht. Der Kläger hat sich bereits kurzfristig nach der Anhörung mehrfach an das Bundesamt gewandt, um klarzustellen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei (s. S. 9 und 10 der Asylakte). Bereits bei Antragsstellung nannte er überdies „Ogaden“ als seinen Geburtsort. Auch in der Anhörung vor dem Bundesamt gab er lediglich an, somalischer Volkszugehörigkeit zu sein. Der Umstand, dass er die somalische Sprache spricht, steht der Annahme seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit schließlich ebenso wenig entgegen. Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Sprachenvielfalt, somalische Volkszugehörige machen mit 6,2 % die drittgrößte ethnische Gruppe Äthiopiens aus (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien, 8. Januar 2019, S. 28; vertiefend Gutachten von Dr. Hatem Elliesie, Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, 6. August 2019, S. 12 ff.). 2. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 –, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt allerdings die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 21 ff.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – BVerwG 10 B 32.11 –, juris Rn. 7). b) Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger nach Überzeugung der Kammer aufgrund der eingeführten Erkenntnisse über Äthiopien und der persönlichen Befragung des Klägers im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU vorverfolgt ausgereist, sodass die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sich derartige Bedrohungen auch bei seiner Rückkehr nach Äthiopien wiederholen werden (dazu aa)). Diese Vermutung wird nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt (dazu bb)). aa) Die Kammer ist aufgrund der überzeugungskräftigen Schilderungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass er in Äthiopien bei seiner Verhaftung im März 2014 und während seiner sich daran anschließenden Inhaftierung im Gefängnis von Kebri Dehar Opfer schwerwiegender Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG geworden ist. (1) Der Kläger hat glaubhaft und insgesamt überzeugend geschildert, im Jahr 2014 von Polizisten wegen seiner vermeintlichen Unterstützung der ONLF verhaftet und über mehrere Wochen im Gefängnis von Kebri Dehar inhaftiert worden zu sein, wo er täglich Folter und Misshandlungen ausgesetzt war. Die Schilderungen des Klägers von den Geschehnissen im Jahr 2014 stimmen im Kern mit seinen Schilderungen beim Bundesamt überein. Damals wie in der mündlichen Verhandlung gab er an, zunächst als Spion vom Militär bzw. der Liyu-Polizei rekrutiert worden zu sein. Ihm sei eine Pistole gegeben und er sei aufgefordert worden, vermeintliche Widerstandskämpfer der ONLF auszuspionieren und zu benennen. Übereinstimmend mit seinen Angaben beim Bundesamt schilderte er detailreich, dass er zwar zunächst kooperierte, nach einer Woche aber floh, weil er nichts zu berichten hatte und ihm dies nicht geglaubt wurde. Ebenso detailreich, individuell und widerspruchsfrei schilderte der Kläger in der Anhörung, dass kurze Zeit nach seiner Flucht in sein Heimatdorf mehrere Autos mit Polizisten nachts zu ihm nach Hause kamen, seine Frau und seine Schwester vergewaltigen und ihn festnahmen. Schließlich schenkt das Gericht dem Kläger insbesondere auch Glauben, soweit er angibt, während seines Gefängnisaufenthaltes massiv auf verschiedene Weise gefoltert worden zu sein. Übereinstimmend mit seinen Angaben beim Bundesamt schilderte er, an den Füßen aufgehängt und mit Chilipulver gefoltert worden zu sein. Seine Angaben zu den ihm unter Folter zugefügten Verletzungen werden gestützt durch die eingereichten fachärztlichen Berichte vom 19. Februar und 15. Juni 2018, dem MRT-Bericht vom 10. Oktober 2016 sowie insbesondere den ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 21. März 2017 (eingereicht als Anlage K3, Bl. 90 der Gerichtsakte). Ebenso stimmig und widerspruchsfrei waren seine Angaben zu seiner Befreiung aus der Haft durch seinen Cousin, der als Bankdirektor arbeitete, durch seine guten Kontakte seine Befreiung erreichte und ihm finanziell die Flucht aus Äthiopien ermöglichte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, nur drei Wochen in Haft gewesen zu sein, während in der Niederschrift vom Bundesamt festgehalten ist, dass er drei Monate in Haft gewesen sei, konnte der Kläger diesen Widerspruch nach Vorhalt zur Überzeugung der Kammer auflösen. Er gab er an, dass er in Äthiopien insgesamt über einen Zeitraum von drei Monaten in Haft war, der Haftaufenthalt im Jahr 2014 aber nur etwa drei Wochen dauerte, er den genauen Zeitraum aber nicht konkret benennen könne. Auf Grund der vielfachen Folterungen erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger sich an den genauen Zeitraum der Inhaftierung im Jahr 2014 nicht mehr erinnert. Seine Angaben zu den Geschehnissen bleiben zudem trotz der zeitlichen Ungenauigkeit im Kern widerspruchsfrei und von verschiedenen Realkennzeichen und Details geprägt, die für eine erlebnisbasierte Erinnerung sprechen. Dafür sprechen die teilweise nicht chronologische Wiedergabe von nebensächlichen Details, offene Erinnerungslücken und eigene Widersprüche sowie emotionale Reaktionen in der Schilderung. Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung wegen der unterstellten Mitgliedschaft zur ONLF und seiner Weigerung, als Spitzel gegen ONLF-Anhänger auszusagen, sowie die geschilderten Haftbedingungen stehen auch im Einklang mit den eingeführten Erkenntnismitteln: Danach sind Polizei und Militär in der Vergangenheit in der Somali-Region willkürlich gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der seit 2011 als terroristische Vereinigung eingestuften ONLF vorgegangen (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, 24. Mai 2016, Stand: März 2016, S. 7). Verhaftungen wurden aufgrund des leisesten Verdachts vorgenommen, dass die ONLF unterstützt werde (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Äthiopien, Somali in der Ogadeni-Region, Jail Ogadenia, 20. Mai 2015, S. 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014, S. 12). Auch Familienmitglieder wurden als Strafe für die Flucht einer Person oder um ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, in Sippenhaft genommen (Amnesty International [AI], Gutachten vom 11. Juli 2018, Verwaltungsgerichtliches Verfahren Äthiopischer Staatsangehöriger vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, S. 7). Nach Erkenntnissen verschiedener Menschenrechtsorganisationen wurden Personen, die der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – wie der ONLF – verdächtigt wurden, bei Verhören und in Haft regelmäßig gefoltert und misshandelt, um an Informationen zu gelangen oder ein Geständnis zu erhalten (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, 17. Oktober 2018, Stand: September 2018, S. 21; AI, Gutachten vom 11. Juli 2018, S. 7, 9; AI, Gutachten vom 11. Juli 2018, S. 7). Zu den am häufigsten verwendeten Foltermethoden gehörten: Schläge mit der Faust, Gummiknüppeln, Holzstöcken, Metallstöcken, Metallschnüren oder Gewehrschäften, Tritte; Elektroschocks; Fesseln in Stresspositionen (oft in Verbindung mit Schlägen auf die Fußsohlen), Vortäuschung einer Hinrichtung, sowie Verbrennungen durch erhitztes Metall oder Plastik. Ferner kam es zu einzelnen Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen. Der 2008/2009 gegründeten (paramilitärischen) Sondereinheit der Polizei in der Somali-Region, der Liyu-Polizei, werden massive Menschenrechtsverletzungen, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen im Umgang mit Anhängern der ONLF sowie deren Familienangehörigen bzw. vermeintlichen Anhängern der ONLF vorgeworfen (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, 8. April 2019, S. 9; Human Rights Watch [HRW], „We are Like the Dead“, Torture and other Human Rights Absuses in Jail Ogaden, Somali Regional State, Ethiopia, Stand: Juli 2018, S. 20; Dutch Council for Refugees, Country of Origin Information Report Ethiopia, 18. Mai 2016, S. 16 f.; Ogaden People’s Right Organisation, Ogaden Report, 22. September 2015, Anlage K7, Bl. 46/Bd. 1 der Gerichtsakte, S. 4; HRW, Ogaden-Report from 2016, 5. April 2017, Anlage K2 zum Schriftsatz vom 16. März 2018, Bl. 115/Bd. 1 der Gerichtsakte). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe fasst die Haftbedingungen in äthiopischen Gefängnissen, insbesondere in der Somali-Region, wie folgt zusammen (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 26. September 2018, S. 10): „Obwohl die äthiopische Verfassung Folter verbietet, legen zahlreiche Berichte nahe, dass diese Praxis in Äthiopien stark verbreitet ist. Äthiopisches Sicherheitspersonal, einschließlich Sicherheitskräfte und Geheimdienstbeamte in Zivilkleidung, Bundespolizei, Sonderpolizei und Militär foltern laut Human Rights Watch politische Gefangene in offiziellen und geheimen Haftzentren, um Geständnisse oder die Herausgabe von Informationen zu erzwingen. Das US Department of State erwähnt in diesem Zusammenhang, dass während dem Ausnahmezustand inhaftierte Personen bei Verhören mit Elektroschocks malträtiert, an den Füssen aufgehängt oder in Fäkalien getränkt wurden. Viele Frauen wurden während ihrer Haftzeit Opfer von Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch durch die Sicherheitskräfte. Der im Juli 2018 veröffentlichte HRW-Bericht «We Are Like Dead» dokumentiert die grauenhaften Folterpraktiken im Jail Ogaden in der Somali Region, welche Schläge, Einzelhaft, Stresspositionen, Vergewaltigung, stundenlanges in der Sonne Ausgesetztsein oder Rollen in heißer Asche umfassen. Viele ehemalige in Jail Ogaden inhaftierte Personen berichten, dass Mithäftlinge wegen den durch Folter zugefügten Verletzungen oder an Hunger starben.“ Human Rights Watch dokumentiert in dem fast 90-seitigen Bericht über die Haftbedingungen im „Jail Ogaden“, dem Gefängnis von Jijiga, systematische Menschenrechtsverletzungen, insbesondere den Einsatz verschiedenster Foltermethoden. Auch der Einsatz einer mit Chili-Pulver versetzen Plastiktüte über den Kopf der Inhaftierten – wie sie der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt schilderte – wird in diesem Bericht als eine Foltermethode genannt (HRW, „We are Like the Dead“, Juli 2018, S. 29, 34). In dem nunmehr geschlossenen Gefängnis seien Folter, Vergewaltigungen und Demütigungen zwischen 2011 und 2018 an der Tagesordnung gewesen; Gefangene hatten keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, Familienangehörigen, Anwälten und teilweise auch nicht zu Essen gehabt. Das Ziel der Folter und Demütigungen sei es gewesen, Gefangene dazu zu bewegen, ihre (unterstellte) Mitgliedschaft in der ONLF zu gestehen (HRW, „We are Like the Dead“, Juli 2018, S. 1). Neben dem Gefängnis von Jijiga wird auch von weiteren offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen in der Somali-Region berichtet, insbesondere auch in Kebri Dehar (Qabridahare) (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Äthiopien, Somali in der Ogadeni-Region, Jail Ogadenia, 20. Mai 2015, S. 9), in denen Gefangene ebenfalls jedenfalls bis 2018 gefoltert und misshandelt wurden (vgl. Dutch Council for Refugees, Country of Origin Information Report Ethiopia, 18. Mai 2016, S. 20). Angesichts der jahrelangen willkürlichen Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen durch Militär und Liyu-Polizei in der Somali-Region wird teilweise auch von „Genozid-ähnlichen Verbrechen“ gesprochen (www.gfbv.de/de/news/aethiopien-massengrab-im-ogaden-gefunden-verbrechen-muessen-aufgearbeitet-werden-9482/; Presseerklärung der Ogaden Youth and Student Union, Anlage K1, Bl. 36/Bd. 1 der Gerichtsakte). (2) Seine Festnahme sowie die sich im Gefängnis von Kebri Dehar anschließenden Misshandlungen und Folter sind Verfolgungshandlungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3a Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Sie stellen eine deutlich über die rechtsstaatliche Strafverfolgung hinausgehende schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar, nämlich des Verbotes von Folter und unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung gemäß Art. 3 EMRK. Die Misshandlungen wurden dem Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen durch äthiopische Sicherheitskräfte bzw. die Polizei und damit durch staatliche Stellen gemäß § 3c Abs. 1 Nr. 1 AsylG zugefügt. Sie erfolgten wegen einer dem Kläger zugeschriebenen politischen Überzeugung, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Der Kläger hat überzeugend angegeben, von den staatlichen Kräften, der Liyu-Polizei bzw. dem Militär, als Widerstandskämpfer der ONLF angesehen worden zu sein. Ihm sei, auch wegen seiner Weigerung mit ihnen zu kooperieren bzw. für sie andere Anhänger der ONLF auszuspionieren, die Unterstützung der ONLF unterstellt worden. Diesen glaubhaften Angaben zufolge knüpfte die Verfolgung gerade an eine dem Kläger unterstellte politische Überzeugung an, nämlich an die dem Kläger unterstellte Mitgliedschaft in der ONLF, welche sich für die politische Unabhängigkeit der Somali-Region einsetzt und von der äthiopischen Regierung als Opposition bekämpft wurde (vgl. etwa BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, 14. August 2015, S. 9). (3) Es besteht der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem vom Kläger befürchteten künftigen Schaden. Die Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (s.o. 2.a; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 21 ff.). Nach seinem glaubhaften Vortrag fürchtet der Kläger weiterhin, bei seiner Rückkehr wegen der Geschehnisse in der Vergangenheit, insbesondere wegen seiner vermuteten Mitgliedschaft in der ONLF und wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters verfolgt zu werden. bb) Die auf Grund der Vorverfolgung bestehende tatsächliche Vermutung wird nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt. Trotz des seit April 2018 durch Ministerpräsident Abiy Ahmed eingeleiteten politischen Umbruchs in Äthiopien lassen sich den in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnissen nach Auffassung der Kammer keine stichhaltigen Gründe entnehmen, die gegen eine erneute Verfolgung des Klägers in der Korahe-Zone – seiner Herkunftsregion – sprechen. (1) Dabei lässt sich die Kammer von folgenden höchstrichterlichen Maßstäben leiten: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Diese Nachweiserleichterung beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 21). Bei der Frage, ob stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit entkräften, gilt – wie auch hinsichtlich der Frage der Verfolgung – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f.). (2) Daran gemessen ist bei Würdigung der aktuellen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in die Korahe-Zone in der Somali-Region vor erneuter Verfolgung sicher sein, also nicht erneut verfolgt werden wird. Denn eine qualifizierende Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse ergibt, dass die gegen eine erneute Verfolgung sprechenden Umstände die für eine erneute Verfolgung sprechenden Umstände jedenfalls nicht überwiegen. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei die Korahe-Zone in der Somali-Region. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr der Bezugspunkt für die Gefahrenprognose. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger ist in der Korahe-Zone im Ogaden – der Somali-Region – geboren und hat dort auch zuletzt gelebt. Anhaltspunkte für einen anderen möglichen Zielort bestehen nicht. Äthiopien befindet sich zwar seit dem Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed am 2. April 2018 in einem rasanten politischen Wandel. Er ist der erste Oromo im Amt des Premierministers (AI, Stellungnahme vom 11. Juli 2018 zum Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, S. 1), der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens, die sich jahrzehntelang gegen wirtschaftliche, kulturelle und politische Marginalisierung wehrte (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26. September 2018, S. 5). Premierminister Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen und u. a. die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien beendet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 5). Seit seinem Amtsantritt hat Premierminister Abiy Ahmed eine Vielzahl tiefgreifender Reformen in Äthiopien umgesetzt (Überblick bei Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], SWP-Aktuell, Abiy Superstar – Reformer oder Revolutionär, Juni 2018). Zahlreiche frühere politische Amtsinhaber, wie der frühere Armeechef oder der Chef des Geheimdienstes wurden aus ihren Ämtern entlassen (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Äthiopien, Der politische Umbruch 2018, 16. Januar 2019, S. 8 f.). Abiy Ahmed führte die bereits unter seinem Vorgänger begonnene Freilassung politischer Gefangener fort. In der ersten Jahreshälfte 2018 sind ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte Personen vorzeitig entlassen worden. Seit Anfang des Jahres 2019 sind über 7.000 politische Gefangene freigelassen worden, darunter führende Oppositionspolitiker wie der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 9 f.) sowie der Anführer von Ginbot 7, Berhane Nega, der unter dem früheren Regime zum Tode verurteilt worden war, und der Kommandant der ONLF, Abdikarim Muse Qalbi Dhagah (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, 2018, S. 6). Premierminister Abiy Ahmed lud wiederholt Vertreter von Oppositionsparteien und Rebellengruppen im Exil dazu ein, nach Äthiopien zurückzukehren und mit friedlichen Mitteln am politischen Leben teilzunehmen. Ein großer Teil der führenden Aktivisten ging in den folgenden Wochen und Monaten auf das Angebot ein und ist nun wieder in Äthiopien tätig (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 6, 15). Die bislang als terroristisch eingestuften Organisationen Ginbot 7, Oromo Liberation Front (OLF) und ONLF wurden mit Parlamentsbeschluss vom 5. Juli 2018 von der Liste der Terrororganisationen gestrichen (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 6 f.; HRW, Country Summary Ethiopia, Januar 2019, S. 1). Im August 2018 traf eine Dreier-Delegation der ONLF, angeführt vom Parteisprecher Adaani Hirmoge, in Addis Abeba ein. Die Partei habe entschieden, nach Äthiopien zurückzukehren, um die Situation im Regionalstaat Somali zu stabilisieren. Am selben Tag verkündete die ONLF einen einseitigen Waffenstillstand gegenüber „äthiopischen Sicherheitskräften in Ogaden“ und rief die äthiopischen Sicherheitskräfte dazu auf, die „Jagd“ auf ONLF-Milizen innerhalb und außerhalb des Landes einzustellen (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 22). Im Oktober unterzeichneten Vertreter der ONLF und der äthiopischen Regierung in Asmara eine Friedensvereinbarung (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 24). Bereits im August 2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF in Asmara ein Versöhnungsabkommen. Am 15. September 2018 wurde in Addis Abeba die Rückkehr der OLF unter der Führung von Dawud Ibsa gefeiert. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen (BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 22). In den vergangenen sechs Monaten sind verschiedene herausgehobene äthiopische Exilpolitiker nach Äthiopien zurückgekehrt, die nunmehr teilweise aktive Rollen im politischen Geschehen haben (AA, Stellungnahme vom 7. Februar 2019 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, S. 2). Die Oppositionspolitikerin Birtukan Mideksa, die Anfang November 2018 nach sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurückkehrte, wurde beispielsweise im November 2018 zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission gewählt (BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 23; SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 7). Der im Februar 2018 verhängte sechsmonatige Ausnahmezustand wurde im Juni 2018 vorzeitig beendet. Mit dem benachbarten Eritrea schloss die neue Regierung Äthiopiens im Juli 2018 ein Friedensabkommen (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 6 f. und S. 12 ff.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 5 f.). Im Juli 2018 wurde zudem ein allgemeines Amnestiegesetz erlassen, nach welchem Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze, insbesondere wegen begangener politischer Vergehen, strafrechtlich verfolgt wurden, innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Amnestie stellen konnten (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 6; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 10). Bereits unmittelbar nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 wurde das berüchtigte „Maekelawi-Gefängnis“ in Addis Abeba geschlossen, in dem insbesondere auch aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört worden waren (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 24). Im August 2018 wurde auch das bis dahin für Folter berüchtigte „Jail Ogaden“ infolge des Berichts von Human Rights Watch „We are like the dead“ in der Somali-Region geschlossen und zahlreiche Gefangene freigelassen (BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 24 f.; HRW, Country Summary Ethiopia, 2019, S. 4). In einer Rede im Juli 2018 gestand Premierminister Abiy Ahmed die Anwendung von Folter durch die äthiopische Regierung ein und bezeichnete dies als Terrorismus von Seiten des Staates (HRW, Country Summary Ethiopia, 2019, S. 3). Auch die Somali-Region ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed von personellen Reformen betroffen. Der frühere Präsident des Regionalstaats und Oberkommandant der regionalen Liyu-Polizei, Mohamed Omar (genannt „Abdi Iley“), wurde im August 2018 abgesetzt. Als sein Nachfolger übernahm Mustafa Umar, der sich in der Vergangenheit gegen Menschenrechtsverletzungen im Ogaden einsetzte, das Amt. Mohamed Omar wurde Ende August mit sechs weiteren führenden Beamten seiner Regierung verhaftet (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 23 f.). Ihm werden Missbrauch und Folter seit 2007 vorgeworfen (HRW, Country Summary Ethiopia, 2019, S. 4). Trotz der angestoßenen und bereits realisierten Reformen liegen unter Berücksichtigung der eingeführten Erkenntnisse keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der vorverfolgt ausgereiste Kläger aufgrund der ihm seitens des Militärs zugerechneten Unterstützung der ONLF im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion keiner erneuten Verfolgung durch lokale Sicherheitskräfte oder durch die dem Staat zugehörige Liyu-Polizei ausgesetzt sein wird. Denn bei qualifizierender Würdigung der eingeführten Erkenntnisse erweist sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in der Herkunftsregion des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch als derart volatil, dass die Umstände, welche für eine Verfolgungssicherheit des Klägers sprechen, die nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU anzunehmende tatsächliche Vermutung einer erneuten Verfolgung, nicht überwiegen. Jedenfalls wird die hier anzunehmende Vermutung nicht derart erschüttert, dass sich die o.g. Veränderung im Ergebnis als stichhaltig erweist, um die vermutete Verfolgung zu entkräften. Dies beruht auf den folgenden eingeführten Erkenntnissen: Die schnellen und vor allem personellen Veränderungen seit April 2018 haben sowohl auf Bundesebene als auch in den Regionalstaaten zu einem Kontrollverlust der Regierung geführt (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 29, 33). Auf Bundesebene ist durch die eingreifenden personellen Änderungen viel Fachwissen verloren gegangen. Auch die Armee und der Geheimdienst sind von personellen Änderungen betroffen. Der Kontrollverlust hat auch diese zwei Stützen der Staatsmacht erreicht, so dass es im Oktober 2018 wohl zu einem Putschversuch gekommen ist (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 29). Zuvor war es bereits im Juni 2018 im Zuge des ersten öffentlichen Auftrittes von Abiy Ahmed in Addis Abeba zu einem Attentat mit einer Handgranate gekommen. Bei dieser Explosion sind mehrere Menschen getötet und weitere verletzt worden. Beobachter gehen davon aus, dass der Anschlag mit Abiy Ahmeds Reformpolitik zusammenhängt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, 16. Januar 2017, Aktualisierung: 23. August 2018, S. 6 f.). Unklare Machtverhältnisse führen auch in vielen ländlichen Regionen zu einem Autoritätsverlust der lokalen Verwaltung und Sicherheitskräfte (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 29). In der Herkunftsregion des Klägers (Somali) ist die Sicherheitslage besonders volatil. Spätestens seit September 2018 ereignen sich in zahlreichen kleineren Städten der Somali-Region Unruhen infolge von Neubesetzungen in den lokalen politischen Führungspositionen. Dabei geht es häufig um eine Neuaushandlung von Machtverhältnissen zwischen Sub-Clans. Die Konflikte zwischen lokalen Oromo- und Somali-Clans in der Grenzregion dauern an und fordern nach wie vor wöchentlich Todesopfer (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 24; vgl. auch AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 7). Es kommt zu Gefechten zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Armee und der lokalen Miliz (BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 9 f.). Weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 17). Es wird von rund 1 Million Binnenflüchtlinge infolge der lokalen Unruhen in Äthiopien berichtet (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, 2018, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 32). Auch wenn führende Politiker – wie der Regionalpräsident der Somali-Region – ausgewechselt wurden, verbleiben nach den eingeführten Erkenntnissen auf lokaler Ebene zahlreiche für Missbrauch verantwortliche Personen in ihren Ämtern (Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Ethiopia: Treatment of Members of Opposition Parties, 17. Dezember 2018, S. 4). Inwieweit die für Folter und willkürliche Verhaftungen verantwortliche Liyu-Polizei in der Somali-Region personell erneuert bzw. entmachtet wurde, lässt sich den derzeitigen Erkenntnissen nicht entnehmen. Im Gegenteil wurde im August 2018 von Angriffen der paramilitärischen Liyu-Polizei auf Zivilisten berichtet, bei denen mehrere Menschen ums Leben kamen. Weitere 41 Personen sollen nur wenige Tage zuvor von der Liyu-Polizei getötet worden sein (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, 2018, S. 6). Auch in anderen Regionen Äthiopiens griff die Liyu-Polizei während Unruhen Einzelpersonen an (SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 31). Trotz der Massenfreilassung aus dem Gefängnis von Jijiga ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum Teil ohne Anklage, inhaftiert ist; Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht (BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 21). Oppositionspolitiker berichten in persönlichen Gesprächen, dass es weiterhin zu politisch motivierten Inhaftierungen komme (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 6). Zwar ist das berüchtigte Gefängnis in Jijiga, Jail Ogaden, bereits im August 2018 geschlossen worden. Zahlreiche weitere für Missbrauch, Folter und Vergewaltigungen berüchtigte regionale Gefängnisse sind jedoch weiterhin in Betrieb und bislang nicht von den Reformen betroffen (HRW, Country Summary Ethiopia, 2019, S. 3). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Zwar hat sich die Zentralregierung unter Premierminister Abiy Ahmed öffentlich von der Anwendung von Folter in Gefängnissen distanziert und Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet, gleichwohl bleibt unklar, ob tatsächlich eine grundlegende Abkehr von dieser Praxis stattgefunden hat (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 6 f.). Zweifel hieran nähren jedenfalls Berichte aus der Somali-Region von außergerichtlichen Hinrichtungen inhaftierter Personen sowie die weiterhin von verschiedenen Seiten erhobenen Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 20). Diese Berichte werden durch den glaubhaften und widerspruchsfreien Vortrag des Klägers gestützt, sein Bruder sei jüngst bei dem Versuch, für ihn einen Nachweis der Staatsangehörigkeit zu organisieren, verhaftet worden. Auch außerhalb der Somali-Region kommt es anlässlich von ethnischen Unruhen weiterhin zu Verhaftungen, die von Menschenrechtsorganisationen als willkürlich bezeichnet wurden (vgl. etwa SEM, Focus Äthiopien, 2019, S. 20). Zwar mag eine gezielte staatliche Verfolgung (vermeintlich) Oppositioneller durch die Bundesregierung Äthiopiens nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht mehr erfolgen (in diesem Sinne Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. März 2019 – 8 B 18.30252 –, juris Rn. 35). Aber auch bei der regionalen Liyu-Polizei handelt es sich indes um einen staatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG, denn die Liyu-Polizei ist eine eigene Staats- bzw. Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen Behörden untersteht (BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 15). Selbst wenn aber die drohende Verfolgung des Klägers angesichts seiner Vorverfolgung und (vermuteten) Zugehörigkeit zur ONLF von nichtstaatlichen Akteuren ausginge, sind die staatlichen Akteure in der Somali-Region angesichts der vorbeschriebenen eskalierenden ethnischen Konflikte und des beschriebenen Kontroll- und Machtverlusts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht in der Lage, geeigneten wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz i.S.d. § 3d Abs. 1, 2 AsylG zu gewährleisten. cc) Für den Kläger besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Eine Verlagerung des Wohnsitzes kann dem Kläger aber nur zugemutet werden, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Ist eine solche Existenzgrundlage nicht gewährleistet, kann der Kläger nicht auf eine interne Schutzmöglichkeit verwiesen werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – BVerwG 10 C 11.07 – juris Rn. 35). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Danach kann von dem Kläger in seiner konkreten Situation nicht erwartet werden, dass er sich in einem anderen Teil als der Somali-Region – in welcher ihm nach dem Vorgesagten eine Verfolgung droht – niederlässt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend (BFA, Länderinformationsblatt, 2019, S. 33). In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 7,9 Mio. Äthiopier waren im Jahr 2018 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Der Bedarf an humanitärer Versorgung umfasste im Jahr 2018 948 Mio. US-Dollar. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 2019, S. 21). Dies erschwert bereits gesunden, arbeitsfähigen Personen die Sicherung eines Existenzminimums. Für den Kläger ist hingegen erschwerend zu berücksichtigen, dass er nach seinen Angaben keine Schule besucht hat und über keinerlei Ausbildung verfügt. Als Nomade hat er mit seiner Familie Getreide angebaut; vereinzelt hat er einfache Hilfsarbeiten ausgeübt. Er spricht nach eigenen Angaben nur gebrochen amharisch. Hinzu kommt schließlich, dass er sich seit Mai 2017 nachweislich in nervenärztlicher und psychologischer Behandlung befindet und die behandelnde Fachärztin den hochgradigen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode und eine dissoziative Störung diagnostizierte. Die Diagnose einer folterbedingten schweren psychischen Erkrankung hat sich für die Kammer auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, bei der der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung einen ersichtlich instabilen und psychisch belasteten Eindruck hinterließ. 3. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes wird durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos und ist ebenfalls aufzuheben. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland. Der im Jahr 1989 in Kurhi/Korahe in der Somali-Region – auch Ogaden genannt – in Äthiopien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste im Oktober 2014 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 3. November 2014 einen Asylantrag stellte. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde der Kläger am 21. Dezember 2016 in der Sprache somalisch angehört. Er gab an, er komme aus einer Nomaden-Familie. Sein Vater sei nach seiner Geburt getötet worden. Wer in bestimmten Dörfern lebte, sei verdächtigt worden, der Ogaden National Liberation Front (ONLF) anzugehören. Er sei mehrfach aus Äthiopien geflohen und habe zeitweise im Jemen und in Saudi Arabien gelebt. Zuletzt sei er auf Anraten von Verwandten wieder nach Äthiopien in den Ort Kebri Dehar (Qabri Dahar/ Qabridahare/ Kabridahar) zurückgekehrt. Sein Cousin, der dort Bankdirektor gewesen sei, und weitere Clanmitglieder hätten für die äthiopische Regierung gearbeitet und ihn aufgefordert, gegen Bezahlung als Spion zu arbeiten. Etwa im Januar 2014 habe es in einem Büro der Polizei ein Treffen gegeben. Der Kläger habe eine Waffe erhalten und sei aufgefordert worden, jeden zu melden, der nach seiner Vermutung der ONLF angehöre oder dieser Beiträge zahle. Wenn er dies nicht täte, stünde er selbst unter Verdacht, der ONLF anzugehören. Nach einer Woche habe er sich entschieden, nach Hause nach „Eel Ogaden“ zu gehen. Ungefähr einen Monat später seien etwa zwanzig bewaffnete Leute in militärischer Kleidung zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Familie angegriffen. Die Leute hätten seine Schwester vergewaltigt und ihn festgehalten, damit er zuschaue. Seine Frau und seine Schwester hätten sie mitgenommen. Auch er selbst sei vergewaltigt und daraufhin ins Gefängnis nach Kebri Dehar gebracht worden. Im Gefängnis sei er u.a. durch Schläge, Messerstiche und Schlafentzug gefoltert worden. Am schlimmsten sei es gewesen, wenn ihm eine mit scharfer Paprika beschmierte Tüte über den Kopf gestülpt worden sei. Seine Beine seien durch Folterungen mit einem Bajonett verletzt worden. Er sei aufgefordert worden, seine Zugehörigkeit zur ONLF zu gestehen und zu erklären, warum er andere Menschen nicht habe verraten wollen. Er sei auch aufgefordert worden, Mitglieder der ONLF zu denunzieren. Eines Abends sei sein Cousin mit bewaffneten Soldaten zu ihm gekommen, habe dem diensthabenden Beamten Geld gegeben und den Kläger mitgenommen. Auf Anraten seines Cousins und von diesem finanziell unterstützt, habe er dann Äthiopien verlassen. Sein Cousin sei daraufhin verhaftet worden; es sei gedroht worden, seine Frau und seine Kinder zu inhaftieren. Sein Cousin, seine Ehefrau und seine Kinder würden immer wieder inhaftiert. Seine Schwester habe als Zwangsprostituierte arbeiten müssen, seine Mutter sei auf Grund der Ereignisse psychisch krank geworden. Er selbst befinde sich in psychologischer Behandlung. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 stellte das Bundesamt fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen lehnte das Bundesamt eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Zur Begründung führte es aus, es sei davon auszugehen, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger sei. Er habe in Teil 1 seines Asylantrags vom 3. November 2014 angegeben, somalische Staatsangehöriger zu sein. Er spreche somalisch und habe keine Papiere, die eine äthiopische Staatsangehörigkeit bestätigen würden. Darüber hinaus sei die Ogaden-Region hauptsächlich von Somali bewohnt. Die äthiopische Staatsangehörigkeit lasse sich wegen des dort geltenden Abstammungsprinzips nicht ableiten. Es sei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht üblich, dass in Äthiopien geborene Kinder somalischer Staatsangehöriger mit Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erwerben. In Somalia drohe dem Kläger keine Verfolgung nach § 3 AsylG. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass für Ogaden in Somalia die konkrete Gefahr einer Verfolgung bestünde. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. Es liege jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vor, weil unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers die Gefahr bestehe, dass ihm auf Grund der humanitären Bedingungen in Somalia eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 16. Februar 2017 Bezug genommen. Der Kläger hat am 28. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger mit somalischer Volkszugehörigkeit. Nomaden aus dem Ogaden, wie auch er selbst, verfügten regelmäßig nicht über Ausweispapiere. Beide Elternteile seien im Ogaden in Äthiopien geboren. Die Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit in der Niederschrift des Asylantrags beruhten auf einer unzureichenden Übersetzung und einem Missverständnis, da der anwesende Übersetzer lediglich amharisch und nicht somalisch gesprochen habe, weshalb sie sich – ohne tiefergehende Sprachkenntnisse – auf Arabisch verständigt hätten. Seine Angabe habe sich auf seine Volkszugehörigkeit Somali bezogen und sei fehlerhaft als Staatsangehörigkeit eingetragen worden. Sein Vater sei als Vertreter des Ogaden-Clans, einer Art Ältestenrat, und Mitglied der ONLF politisch aktiv gewesen und für die Autonomie der Ogaden-Region eingetreten. Er habe sich zunächst für einen Friedensprozess mit der äthiopischen Regierung eingesetzt. Nachdem der Friedensprozess missglückte und die Repressionen gegenüber den Einwohnern der Ogaden-Region zunahmen, habe sich sein Vater in den Widerstand begeben und auch mit Waffengewalt für die Selbstbestimmungsrechte des Ogaden eingesetzt. Auf Grund seiner politischen Aktivität sei er kurz nach der Geburt des Klägers von äthiopischen Sicherheitskräften getötet worden. Der in der Anhörung geschilderte Überfall auf den Kläger und seine Familie habe sich im März 2014 ereignet. Der Kläger habe in der Anhörung nur von einigen der vielen Folterungen in seiner Zeit im Gefängnis berichtet. Er sei massiv gefoltert worden und trage folterbedingte Verletzungen und Narben an den Zähnen, der Schulter, den Handgelenken, den Fingern, dem rechten Knie sowie den Unterschenkeln. Er habe von einem Freund aus der Heimatregion erfahren, dass sich seine Frau und seine Kinder seit Februar 2017 in Haft befänden. Seine Familie sei bereits mehrfach verhaftet worden, um ihn zur Rückreise zu zwingen. Er werde weiterhin verfolgt; dies zeigten die nach seiner Flucht fortgesetzten Bedrohungen des Klägers unter mehrfacher, willkürlicher Inhaftierung seiner Frau und seiner Kinder, der andauernden Zwangsprostitution seiner Schwester und der Inhaftierung seines Cousins. Seine Ehefrau sei bereits zwei Mal in Haft vergewaltigt worden. Den Berichten der Menschenrechtsorganisationen ließen sich sogar Anhaltspunkte für einen schleichenden Genozid im Ogaden entnehmen. Das Militär sowie die von der äthiopischen Regierung finanzierten Liyu-Polizei-Einheiten setzten gezielt Gruppenvergewaltigungen, Tötungen und Folter ein, um Bestrebungen nach Autonomie in der Ogaden-Region zu unterdrücken. Die Repressalien richteten sich gegen die Widerstandsbewegungen wie die ONLF, aber auch gegen diejenigen, denen eine Mitgliedschaft unterstellt werde. Auch nach dem Regierungswechsel im April 2018 in Äthiopien drohe dem Kläger noch eine Verfolgung. Es fehle an stichhaltigen Gründen dafür, dass dem vorverfolgt ausgereisten Kläger keine Verfolgung mehr drohe. Zuletzt sei sein Bruder bei dem Versuch, für ihn einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit zu erhalten, verhaftet worden. Unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme trägt der Kläger weiter vor, er sei psychisch erkrankt. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie diagnostizierte am 4. April 2017 den hochgradigen Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode und eine dissoziative Störung. Es bestehe eine latente Suizidalität. Er befinde sich seit Mai 2017 in nervenärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig angebotene nervenärztliche und psychologische sowie begleitende therapeutische Termine wahr. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Äthiopien festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat die aktuellen Erkenntnisse zu der Lage in Äthiopien (Stand: 28. Mai 2019) und Somalia (Stand: 15. März 2019) in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Berliner Ausländerbehörde Bezug genommen.