Beschluss
28 L 46.19
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0110.VG28L46.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Mitteilung, dass ein Bewerber nicht zu Anhörungen eingeladen wird, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt zum Abschluss eines Auswahlverfahrens.(Rn.17)
2. Will der Dienstherr seine Auswahlentscheidung im Bewerbungsverfahren maßgeblich auf das Ergebnis von Auswahlgesprächen stützen, ist er verpflichtet, allen Bewerbern die gleiche Chance zu geben, ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen.(Rn.24)
3. Gebuchte Reisen sind im Allgemeinen als Verhinderungsgrund für die Teilnahme an einem nach erfolgter Buchung angesetzten Termin für ein Auswahlgespräch anzusehen.(Rn.26)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die zur Kennziffer 9...ausgeschriebene Stelle der/des Abteilungsleiterin/Abteilungsleiters „A... “ (Besoldungsgruppe B 3) bei der B...vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung mit der Beigeladenen zu besetzen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Mitteilung, dass ein Bewerber nicht zu Anhörungen eingeladen wird, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt zum Abschluss eines Auswahlverfahrens.(Rn.17) 2. Will der Dienstherr seine Auswahlentscheidung im Bewerbungsverfahren maßgeblich auf das Ergebnis von Auswahlgesprächen stützen, ist er verpflichtet, allen Bewerbern die gleiche Chance zu geben, ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen.(Rn.24) 3. Gebuchte Reisen sind im Allgemeinen als Verhinderungsgrund für die Teilnahme an einem nach erfolgter Buchung angesetzten Termin für ein Auswahlgespräch anzusehen.(Rn.26) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die zur Kennziffer 9...ausgeschriebene Stelle der/des Abteilungsleiterin/Abteilungsleiters „A... “ (Besoldungsgruppe B 3) bei der B...vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung mit der Beigeladenen zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Im Sommer 2018 schrieb die Antragsgegnerin zur Kennziffer 9...die Stelle als Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter der Abteilung...„A... “ (Besoldungsgruppe [BesGr.] B 3) bei der B...aus, die mit einer Honorarprofessur an einer Universität verknüpft werden sollte. Als Qualifikationen wurden u. a. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium und Promotion sowie Erfahrungen in der strategischen Ausrichtung und Leitung größerer wissenschaftlicher Bereiche gefordert. Die zunächst genannte Bewerbungsfrist bis zum 3. August 2018 wurde wegen einer nicht erfolgten Veröffentlichung bis zum 24. August 2018 verlängert. Um die ausgeschriebene Stelle bewarben sich 27 Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Die 1...geborene Antragstellerin steht als Direktorin und Professorin (BesGr. B 1) im Dienst der Antragsgegnerin und leitet seit 2012 bei der B...den Fachbereich „B... “. Sie wurde zuletzt mit Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 5. September 2018 dienstlich beurteilt und erhielt die Gesamtbewertung „B“. Gegen diese erhob die Antragstellerin Widerspruch, der zurückgewiesen wurde, und nachfolgend Klage (VG 28 K 11.19), über die noch nicht entschieden ist. Vorangegangen waren Regelbeurteilungen für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 und für den Zeitraum 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016, in denen die Antragstellerin jeweils ebenfalls mit „B“ beurteilt wurde. Gegen beide Vorbeurteilungen sind nach jeweils erfolglosen Widerspruchsverfahren Klageverfahren anhängig (VG 28 K 116.19 gegen die ältere Vorbeurteilung in deren zweiter Fassung vom April 2018, VG 28 K 645.17 gegen die neuere Vorbeurteilung), über die ebenfalls noch nicht entschieden ist. Die 1...geborene Beigeladene steht als Direktorin und Professorin (BesGr. B 1) im Dienst der Antragsgegnerin und leitet seit 2012 bei der B...den Fachbereich „S... “. Sie wurde zuletzt mit Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 5. September 2018 dienstlich beurteilt und erhielt die Gesamtbewertung „A“. In den vorangegangenen Regelbeurteilungen für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 und für den Zeitraum 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 wurde sie jeweils ebenfalls mit „A“ beurteilt. Nach Auswertung der schriftlichen Bewerbungen kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass sechs Bewerber – darunter die Antragstellerin und die Beigeladene – das Anforderungsprofil erfüllten und die geforderten Kompetenzen aufwiesen. Sie führte in dem Auswahlvermerk vom 8. Oktober 2018 aus, es ergebe sich kein relevanter Leistung- und Eignungsvorsprung dieser sechs Bewerber für die ausgeschriebene Position. Die internen Bewerber hätten anhand der aktuellen und der älteren Regelbeurteilungen verglichen werden können. Die externen Bewerber hätten keine aktuellen Zeugnisse bzw. Beurteilungen beigebracht. Darüber hinaus stelle sich der Vergleich der Tarifbeschäftigten und Beamten aus unterschiedlichen Bundesländern aber auch über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinweg als schwierig dar, so dass die Vorstellungsgespräche einen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl hätten. Für die Auswahlgespräche mit den sechs verbliebenen Bewerbern waren Termine am 2., 4., 5. und 8. Oktober 2018 vorgesehen. Am 5. September 2018 wurde über das Sekretariat der B...mit der Antragstellerin ein Telefongespräch zur Terminabfrage geführt, bei dem sie erklärte, dass sie sich vom 28. September bis einschließlich 12. Oktober 2018 im Urlaub im Ausland befinde. Dies bestätigte sie mit E-Mail vom selben Tag unter Hinweis auf eine Eintragung in ihrem Kalender und unter Anfügung von E-Mails von Juli und August 2018, mit denen sie um die Eintragung des Urlaubs gebeten hatte. Mit Schreiben des Präsidenten der B...vom 7. September 2018 wurde die Antragstellerin zum Vorstellungsgespräch am 2. Oktober 2018, ab 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, eingeladen. Gleichzeitig bat das Sekretariat des Präsidenten die Antragstellerin per E-Mail, noch einmal darüber nachzudenken, ob sich die Teilnahme am Auswahlverfahren ermöglichen lasse. Nachfolgend wies die Antragstellerin erneut per E-Mail auf ihren seit langer Zeit geplanten Urlaub im Ausland hin und bat um einen Alternativtermin. Dies lehnte die Antragsgegnerin wegen Terminschwierigkeiten ab und gab der Hoffnung Ausdruck, dass die Antragstellerin die Unterbrechung ihres Urlaubs in Erwägung ziehen könnte, da das Auswahlverfahren terminlich nicht in die Länge gezogen werden könne. Der „förmliche“ Antrag der Antragstellerin mit E-Mail vom 18. September 2018 auf Verschiebung des Auswahlgesprächs wurde mit E-Mail einer Mitarbeiterin des Personalreferats vom selben Tag abgelehnt. Nachfolgend verwies die Antragstellerin nochmals darauf, dass sie an ihrer Bewerbung festhalte, und erhielt zuletzt mit E-Mail des Personalreferats vom 5. Oktober 2018 erneut die Mitteilung, dass ihr kein Alternativtermin angeboten werden könne Die Auswahlgespräche mit den übrigen Bewerbern fanden am 2., 4. und 5. Oktober 2018 statt. Im Rahmen der Gespräche hielten die Bewerber jeweils denselben Fachvortrag in englischer Sprache mit anschließender Diskussion. Außerdem wurden ein strukturiertes Interview und ein Rollenspiel durchgeführt. Zudem fand ein Gespräch mit dem Direktorium und einigen Fachbereichsleitern statt. Die Leistungen wurden mit Punkten bewertet, wobei Prof. Dr. K. 469 und die Beigeladene 410 von maximal 500 möglichen Punkten erzielten, die weiteren drei Bewerber jeweils unter 400 Punkten. Der Präsident der B...schlug im Auswahlvermerk vom 8. Oktober 2018 mit Rücksicht darauf vor, die Stelle mit Prof. Dr. K., die die mit Abstand am besten geeignete Bewerberin sei, schnellstmöglich zu besetzen. Sollte diese das Angebot nicht annehmen, würde sodann die Zweitplatzierte als Nachrückerin in Betracht kommen. Diese habe im Verfahren aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen, ihrer Willensstärke und Führungsqualitäten überzeugt und komme als Zweitplatzierte für die Funktion in Frage. Ferner wurde in dem Auswahlvermerk ausgeführt, dass die Antragstellerin den Gesprächstermin aufgrund einer Urlaubsreise abgesagt habe. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie bei der Besetzung der vakanten Stelle nicht habe berücksichtigt werden können. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Januar 2019 Widerspruch und hat zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Nachdem die zunächst beigeladene Prof. Dr. K. der Antragsgegnerin abgesagt hatte, hat diese erklärt, dass nunmehr die zweitplatzierte Bewerberin, die jetzige Beigeladene, die Stelle erhalten solle. Diese sei bereit, die Stelle anzutreten. Die Antragstellerin hat klargestellt, dass sie sich auch gegen deren Auswahl wende. Die Antragstellerin hält die Auswahlentscheidung für fehlerhaft, weil diese nur auf das Ergebnis der Auswahlgespräche gestützt worden sei und keine aktuellen Beurteilungen (bzw. Zeugnisse) herangezogen worden seien. Außerdem sei der Verlauf der Auswahlgespräche nicht hinreichend dokumentiert. Schließlich sei es fehlerhaft, dass trotz Kenntnis von dem langfristig geplanten Urlaub der Termin für ein Auswahlgespräch mit ihr nicht verlegt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben worden sei, an einem Auswahlgespräch teilzunehmen. Zum Beleg dafür, dass sie ihren Urlaub im Ausland bereits seit langem geplant hatte, legt die Antragstellerin Buchungsunterlagen vom Februar 2018 für Flüge nach und von Kreta für sie und ihren Ehemann, für die Unterkunft dort und die Anmietung eines Mietwagens vor. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über ihren Widerspruch gegen ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren für die Stelle der Abteilungsleitung...zu untersagen, mit einem/einer anderen ausgewählten Bewerber/Bewerberin einen mit der Stelle verbundenen Arbeitsvertrag zu schließen oder diese/n in ein mit dem Dienstposten verbundenes Amt einzustellen, zu befördern oder die Abteilungsleitung...bereits jetzt zu übertragen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass eine Terminierung der Vorstellungsgespräche vor dem 28. September 2018 nicht möglich gewesen sei, weil die Kommissionsmitglieder erst ab dem 2. Oktober 2018 vollständig vertreten gewesen seien. In der Zeit ab dem 15. Oktober 2018 bis 6. November 2018 seien (mit Ausnahme des Wochenendes 27./28. Oktober 2018) mehrere Kommissionsmitglieder nacheinander wegen Dienstreisen und Urlaubs verhindert gewesen. Ein späterer Termin sei nicht möglich gewesen, weil dies dem angestrebten zeitnahen Abschluss des Verfahrens entgegengestanden hätte und der Antragstellerin, die auf diese Weise das Thema des Fachvortrags hätte erfahren und sich auf diesen länger hätte vorbereiten können, einen Vorteil verschafft hätte. Auch auf geplante Urlaube anderer Bewerber sei keine Rücksicht genommen worden. Beispielsweise habe die Beigeladene ihren Urlaub unterbrochen, um an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die Antragstellerin den Termin mehr als drei Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt erfahren habe und ihre Urlaubsabsichten noch hätte überdenken bzw. den Urlaub hätte unterbrechen, verkürzen oder umbuchen können. Dies sei möglich und zumutbar gewesen. Ob die Antragstellerin dies versucht habe, um eine Teilnahme an den Auswahlgesprächen zu ermöglichen, sei ihr nicht bekannt. Die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin hätte gegen die ihr mit E-Mail vom 18. September 2018 mitgeteilte Ablehnung der Verschiebung des Auswahlgesprächs im Wege vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen müssen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. II. Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verschiebung des Auswahlgesprächs nicht um Rechtsschutz nachsuchte. Denn bei dieser Mitteilung mit E-Mail vom 18. September 2018 handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, die nicht gesondert mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden kann. Die Entscheidung über die Bewerbung steht nämlich grundsätzlich erst mit dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens durch Auswahl eines Bewerbers (oder ggf. Abbruch des Verfahrens) verbindlich fest und ist damit auch erst dann einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der Dienstherr bringt den vollständigen Abschluss des Bewerbungsverfahrens durch die Bekanntgabe der erfolgreichen Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck. Bei der Mitteilung, dass ein Bewerber nicht zu Anhörungen eingeladen wird, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt zum Abschluss eines Auswahlverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 –, juris Rn. 19 f.). Mit der E-Mail vom 18. September 2018 wurde der Antragstellerin keine abschließende Entscheidung über ihre Bewerbung mitgeteilt, auch wenn darin das Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie den vorgesehenen Termin am 2. Oktober 2018 nicht wahrnehmen könne. Der Antrag ist (überwiegend) begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt und ihre Auswahl im Falle einer erneuten fehlerfreien Auswahlentscheidung möglich erscheint. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. auch § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.). Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss grundsätzlich auf aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 36.04 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Liegen im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen nicht vor, müssen an sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen grundsätzlich anhand eines einheitlich gebildeten Vergleichsmaßstabes vergleichbar gemacht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 5 ME 196/15 –, juris Rn. 13 f.); dabei ist der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören. Lässt sich – orientiert an diesen Anforderungen – keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich bilden, etwa weil für einen oder mehrere Bewerber keine Leistungseinschätzungen herangezogen werden können, so kommen aber auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht. Auf diese darf der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – BVerwG 1 WB 39.09 –, juris Rn. 39; s. ferner OVG NW, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris Rn. 8, vom 9. Januar 2017 – 6 B 1223/16 –, juris Rn. 7 ff.; vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, juris Rn. 9 ff.; im Anschluss an diese Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2018 – VG 28 L 768.17 –, juris Rn. 16; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 – OVG 4 S 16.18 –, juris Rn. 8, und vom 18. Januar 2019 – OVG 10 S 45.17 –, juris Rn. 13). Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den dienstlichen Beurteilungen kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Denn angesichts des Umstandes, dass Tarifbeschäftigte und Beamte aus unterschiedlichen Bundesländern aber auch über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinweg um die Stelle konkurrierten, war es nicht möglich, aussagekräftige Leistungseinschätzungen von allen Bewerbern zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat dabei die ihr vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht gänzlich ignoriert, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beide im Wesentlichen gleich beurteilt waren. Dies verletzt die Antragstellerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Angesichts der Besonderheiten der konkreten Konkurrenzsituation von Bewerbern mit unterschiedlichsten beruflichen Hintergründen durfte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf die durchgeführten Auswahlgespräche stützen. Art. 33 Abs. 2 GG legt nicht im Einzelnen fest, anhand welcher Mittel die Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern um ein Beförderungsamt festzustellen sind. Vielmehr kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, inwieweit er mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 12). Wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Ergebnis von Auswahlgesprächen stützen will, muss die Durchführung der Gespräche aber ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Dazu ist erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen (VGH BW, Beschluss vom 28. September 2016 – 4 S 1578/16 –, juris Rn. 8; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 4 S 2770/18 –, juris Rn. 16). Dies umfasst die Verpflichtung, allen Bewerbern die Möglichkeit zur Teilnahme an den Auswahlgesprächen zu gewähren. Die Ablehnung einer Bewerbung mit der Begründung, dass ein Bewerber nicht an dem vorgesehenen Auswahlgespräch teilgenommen hat, ist demgegenüber etwa dann zulässig, wenn dieser sich ohne zureichenden Grund weigert, daran teilzunehmen, obgleich ihm die Teilnahme zumutbar ist (vgl. dazu VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. August 2019 – 1 L 731/19.NW –, juris Rn. 35 ff., 40) oder wenn er wegen einer langfristigen Erkrankung über einen längeren Zeitraum an der Teilnahme verhindert ist (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 6 A 2324/10 –, juris Rn. 10). Hiervon ausgehend erweist sich die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin wegen ihrer Nichtteilnahme an den Auswahlgesprächen als rechtswidrig. Denn die Antragstellerin hatte sofort, nachdem ihr Anfang September 2018 die möglichen Termine bekanntgegeben worden waren, mitgeteilt, dass sie in dieser Zeit Urlaub habe und es sich um einen seit langem geplanten Urlaub im Ausland handele. Dies hat sie durch Vorlage der Buchungsunterlagen belegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war die Antragstellerin nicht verpflichtet, schon bei ihrer Bewerbung Ende Juli 2018 auf ihren Urlaub hinzuweisen. Denn sie konnte und musste nicht vorhersehen, ob überhaupt und ggf. wann Auswahlgespräche stattfinden würden. Angesichts der konkret gegebenen Umstände bestand auch keine Pflicht der Antragstellerin, ihren Urlaub abzusagen, zu verkürzen, zu verschieben oder zu unterbrechen. Ganz allgemein werden gebuchte Reisen als Verhinderungsgrund für die Teilnahme an einem nach erfolgter Buchung angesetzten Termin angesehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2019 – VG 26 L 517.19 –, Abdruck S. 3). Hier kommt hinzu, dass es sich um einen Urlaub im Ausland handelte, für den u. a. Unterkunft und Flüge für die Antragstellerin und ihren Ehemann bereits im Februar 2018 und damit Monate vor der Ausschreibung und der Bewerbung gebucht worden waren. Eine Unterbrechung nur für den Tag des Auswahlgesprächs wäre mit erheblichem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden gewesen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin als Grund dafür, dass eine Verschiebung des Vorstellungstermins auf einen Zeitpunkt vor oder nach dem Urlaub der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, nur darauf verwiesen, dass einige Mitglieder der Auswahlkommission nacheinander wegen Urlaubs oder Dienstreisen verhindert waren. Bei einer Verlegung des Termins wäre insgesamt allenfalls eine Verzögerung von etwa einem Monat eingetreten. Gegen eine besondere Dringlichkeit spricht auch, dass der Auswahlvermerk vom 8. Oktober 2018 datiert, der Antragstellerin aber – ohne dass ein Grund dafür aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist – erst mit Schreiben vom 24. Januar 2019 mitgeteilt wurde, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Die Antragsgegnerin hat nicht näher begründet, warum es nicht möglich gewesen wäre, die Auswahlgespräche mit den Bewerbern zu verlegen oder zumindest der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, sich zu einem anderen Termin mit einem anderen Vortragsthema vorzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Auswahlentscheidung zwingend erforderlich gewesen ist, dass alle Bewerber denselben Vortrag halten, zumal die anderen Bewerber auch an unterschiedlichen Tagen referiert haben. Dass die Beigeladene ihren Urlaub unterbrochen hat, um an den Auswahlgesprächen teilzunehmen, ist ohne Belang. Die Auswahl der Antragstellerin ist bei einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung zumindest ernsthaft möglich, wenn auch ihr Gelegenheit gegeben wird, sich im Rahmen entsprechender Auswahlgespräche vorzustellen. Da eine Prognose, wie ihre Vorstellung ausfallen wird, nicht im Voraus abgegeben werden kann, erscheint ihre Auswahl jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris Rn. 31 ff.). Der Antrag war indes abzulehnen, soweit die Antragstellerin begehrt, über den Zeitraum von zwei Wochen nach Mitteilung einer Entscheidung über ihren Widerspruch hinaus die Stellenbesetzung zu untersagen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund, denn es ist der Antragstellerin zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ggf. die erneute Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz zu prüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris Rn. 45). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).