Urteil
28 K 541.18
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0225.28K541.18.00
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Leitsätze
1. Die regelmäßige Arbeitszeit eines Beamten richtet sich nach dem konkret-funktionellen Amt.
2. Die regelmäßige Arbeitszeit einer Lehrkraft auf Zeit richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer.
3. Leistet eine Lehrkraft auf Zeit "Überstunden", die aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen werden, wandelt sich der Anspruch auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung um.
4. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 27. September 2018 verurteilt, an den Kläger 5.559,25 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die regelmäßige Arbeitszeit eines Beamten richtet sich nach dem konkret-funktionellen Amt. 2. Die regelmäßige Arbeitszeit einer Lehrkraft auf Zeit richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer. 3. Leistet eine Lehrkraft auf Zeit "Überstunden", die aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen werden, wandelt sich der Anspruch auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung um. 4. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 27. September 2018 verurteilt, an den Kläger 5.559,25 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Gericht nicht an die Anträge gebunden, darf aber nicht über das Begehren des Klägers hinausgehen. Das Begehren des Klägers ist die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für zu viel geleistete Lehrverpflichtungsstunden für den noch nicht verjährten Zeitraum. Dieses Begehren kann der Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für zu viel geleistete Arbeit bedarf keiner vorherigen Entscheidung der Beklagten in der Form eines Verwaltungsakts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2015 – OVG 6 B 23.15 –, juris, Rdnr. 14). Soweit der Kläger mit seiner Klage vom 25. Oktober 2018 zunächst nur die Verpflichtung beantragt hat, ihm einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, hat er die Klage im gerichtlichen Verfahren sachgerecht geändert und seine Klageforderung konkretisiert (§ 91 Abs. 1 VwGO). Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Kläger keinen bezifferten Betrag genannt hat. Der Streitgegenstand lässt sich aus den Angaben des Klägers eindeutig bestimmen. Er bezieht sich auf einen finanziellen Ausgleich für den noch nicht verjährten Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2016. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs errechnet sich wiederum aus den gesetzlichen Vorschriften und steht nicht im Ermessen der Beklagten. Soweit der Kläger zwischenzeitlich die Feststellung geltend gemacht hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, und lediglich hilfsweise Zahlung eines Ausgleichsbetrages beansprucht hat, den er auf 45.000 Euro beziffert hat, hat er an dem Hilfsantrag nicht festgehalten. Vielmehr hat er auf den Hinweis des Vorsitzenden einen sachgerechten Antrag gestellt und sein Begehren auf der Grundlage der Berechnung der Kammer darauf gestützt, dass ihm ein finanzieller Ausgleich für die in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2016 zu viel geleistete Arbeit zustehe. Die Klage ist auch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides vom 27. September 2018 erhoben worden (§ 74 VwGO). Zwar ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zwingend. Es liegt auch keine Ausnahme nach § 93 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) vor. Die Beklagte hat den Kläger mit ihrer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 27. September 2018 zur Klage veranlasst und sich insoweit ohne Rüge der Zulässigkeit zur Hauptsache eingelassen. Als Herrin des Vorverfahrens kann sie auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides verzichten. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 27. September 2018 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die zu viel geleisteten Lehrverpflichtungsstunden in Höhe von 5.559,25 Euro. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 2 C 41.13 –, juris), der die Kammer folgt, muss der Dienstherr für Vorgriffsstunden, die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen werden können, eine entsprechende Ausgleichsregelung treffen. Dem hat der Gesetzgeber durch die Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer längerfristig ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 15. Dezember 1999 (nachfolgend VO) (GVBl. S. 676). Rechnung getragen. Diese auf Grundlage von § 48 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlassene VO ist im vorliegenden Fall nach § 1 VO auch anwendbar. Für den Geltungsbereich kommt es darauf an, dass der Beamte aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Arbeitszeitguthaben erworben hat, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über einen begrenzten Zeitraum zu dem Zweck erhöht wurde, sie im Anschluss daran für den gleichen Zeitraum in entsprechenden Umfang zu verringern (verpflichtendes Arbeitszeitkonto) und dass der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich aus zwingenden Gründen nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die zusammenfassende Darstellung gemäß § 13 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) stellt ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto in diesem Sinne dar. Aus ihm ergibt sich unter Zugrundelegung des § 2 Abs. 5 LVVO, dass die Lehrverpflichtung als regelmäßige Arbeitszeit nicht fixiert ist, sondern nur im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre eingehalten werden muss. Vor diesem Hintergrund wurde in der LVVO auf die Einrichtung eines Zeitkontos verzichtet, weil die Möglichkeit geschaffen wurde, Semesterwochenstunden als Guthaben in das nächste Semester zu übertragen. Die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers für einen begrenzten Zeitraum erfolgte nach der Stellungnahme des früheren Dekans vom 6. Juni 2017, um den Lehrbetrieb aufrecht zu erhalten. Zwar wurde keine „Mehrarbeit“ angeordnet, gleichwohl ergibt sich aus der Stellungnahme des Dekans, dass die Übernahme zusätzlicher Lehrveranstaltungen durch den Kläger auf Wunsch und im Interesse der Beklagten erfolgte und die „Überstunden“ aus Gründen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, nicht abgebaut werden konnten. Anspruchsvoraussetzung für die Ausgleichszahlung ist nach § 2 Nr. 1 VO die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 3 Abs. 1 VO entsteht der Anspruch auf Ausgleichszahlung mit dem Eintritt des nach § 2 VO maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde. Danach ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand zum 1. Oktober 2016 entstanden, weil das aktive Beamtenverhältnis des Klägers beendet wurde (vgl. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ein Arbeitszeitguthaben von 146,965 Semesterwochenstunden, das nicht durch Arbeitszeitausgleich ausgeglichen werden konnte. Dieser Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wandelte sich in einen finanziellen Ausgleichsanspruch um, dessen Höhe sich nach den Sätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richtet (§ 3 Abs. 2 VO). Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten nach § 3 Abs. 3 VO die maßgeblichen Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn. Die danach maßgebliche Arbeitszeitregelung ergibt sich aus § 122 Abs. 7 Satz 8 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003. Denn nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Art. I des Gesetzes zum Zusammenführen von Fachhochschulen vom 17. Juli 2008, GVBl. S. 208, 209) richten sich die Rechte und Pflichten der bestellten Lehrkräfte auf Zeit nach den Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung. Danach betrug die regelmäßige Lehrverpflichtung des Klägers entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 1 LVVO wöchentlich 18 Lehrveranstaltungsstunden. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass der Kläger statusrechtlich als Oberregierungsrat der allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Regelung der nach § 52 LBG erlassenen Arbeitszeitverordnung von 40 Stunden/Woche unterlegen hat. Die maßgebliche Arbeitszeit der Beamten richtet sich nämlich nicht nach dem Statusamt, sondern nach dem konkret-funktionellen Amt. Daher kommt es allein auf die Bestellung als Lehrkraft auf Zeit und nicht auf die Ernennung an, zumal es das Statusamt einer Lehrkraft auf Zeit nicht gibt. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 sind die entsprechenden Ansprüche auf Ausgleich auch nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 70.11 –, juris, Rdnr. 35 ff.), der die Kammer folgt, unterfallen Ansprüche auf Arbeitszeitausgleich, die lediglich in einen Geldausgleich umgewandelt werden, der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Mit der am 25. Oktober 2018 erhobenen Klage wurde der Eintritt der Verjährung der ab dem 1. Januar 2015 entstandenen Ansprüche gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Dagegen sind Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2014 entstanden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verjährt. Dies folgt aus der Überlegung, dass ein Anspruch auf Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens bereits mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Zwar soll nach § 2 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre eingehalten werden. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Kläger bereits ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Reduzierung seiner regelmäßigen Arbeitszeit hatte, um das bis dahin angesparte Arbeitszeitguthaben auszugleichen. Die Umwandlung des Anspruchs auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf Ausgleichszahlung ändert den Ablauf der Verjährungsfrist nicht. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach § 3 Abs. 2 VO nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 21. Juni 2011 (MVergV). Auf die Anordnung von Mehrarbeit kommt es dabei nicht an, da es sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung zur Berechnung des Anspruchs handelt. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand galt die MVergV in der Fassung vom 17. Juni 2016. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 MVergV betrug die Mehrarbeitsvergütung im Schuldienst für Inhaber von Lehrämtern des höheren Dienstes an Fachhochschulen 30,05 Euro je Stunde. Nach § 5 MVergV gilt die volle Zeitstunde als Mehrarbeitsstunde nur für §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 MVergV, so dass bei einer Mehrarbeit im Schuldienst bereits berücksichtigt ist, dass die Schulstunde 45 Minuten dauert. Dies entspricht auch der Dauer einer Semesterwochenstunde nach der LVVO. Danach errechnet sich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung wie folgt: 1. Im Wintersemester 2014/2015 hatte der Kläger eine Lehrverpflichtung von 15 Semesterwochenstunden (SWS) aufgrund einer Ermäßigung von drei SWS für die Praktikumsbetreuung. Auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. März 2015 entfallen als tatsächlich zu leistende Arbeitszeit sieben Wochen Vorlesungszeit, so dass der Kläger eine Verpflichtung von 105 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) (15 SWSx7 Wochen) hatte. Nach der von der Beklagten vorgelegten Übersicht des vom Kläger vorgelegten Lehrplans leistete der Kläger in diesem Zeitraum insgesamt 184 LVS (170 Lehre und 14 anteilige Betreuung). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die im gesamten Wintersemester 2014/2015 angefallen 36 LVS für die Betreuung der Erstgutachten anteilig auf den Teil ab dem 1. Januar 2015 angefallen sind (36/18x7=14). Danach ergibt sich ein Arbeitszeitguthaben von 79 LVS (184-105 LVS). 2. Im Sommersemester 2015 hatte der Kläger lediglich eine Lehrverpflichtung von 16,5 SWS, tatsächlich aber nur 12,81 SWS erbracht. Rechnet man die tatsächlich geleisteten 175,94 LVS von der Lehrverpflichtung in Höhe von 280,5 LVS im Sommersemester 2015 ab, hat der Kläger sein zuvor bestehendes Arbeitszeitguthaben um 104,56 LVS reduziert. Auch nach der Berechnung des Übertrags in der zusammenfassenden Darstellung vom 21. Dezember 2016 hat der Kläger sein Arbeitszeitguthaben von 139,68 SWS auf 135,99 SWS reduziert. 3. Im Wintersemester 2015/2016 hatte der Kläger eine Lehrverpflichtung von 17 SWS aufgrund einer Ermäßigung von einer SWS für die Praktikumsbetreuung. Soweit in der zusammenfasenden Darstellung der Lehrverpflichtungen vom 21. Dezember 2016 in der Spalte „Ermäßigungen gemäß §§ 9 bis 11 LVVO in SWS“ unter der Ziffer „1“ die Ziffer „3,66“ angegeben ist, hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer erläutert, dass es sich nicht um eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelte, sondern dass versehentlich zusätzliche Lehrverpflichtungen im Bereich „ÖV Fern“ als Ermäßigung eingetragen wurden. Der Kläger selbst hat in seiner Abrechnung vom 9. Mai 2016 zwar angegeben, dass er 20,84 LVS erbracht habe und neben der Ermäßigung von einer Stunde für Praktikumsbetreuung eine weitere Ermäßigung von 3,66 SWS bestanden habe. Als „Grund der Ermäßigung“ im Umfang von 3,66 SWS hat er „diverse Klausuren im Studieninstitut“ genannt unter Bezugnahme auf die Unterlage der Frau F... vom 7. Juni 2016, nach welcher er für die Betreuung der Bachelorarbeiten für den „ÖV Fern“ 65,9 Unterrichtseinheiten erbracht hat, die in 3,66 LVS umgerechnet wurden. Diese zusätzlichen Lehrveranstaltungen wurden aber in der tabellarischen Zusammenstellung der erbrachten Lehrverpflichtungen als „Modul 21“ hinzugerechnet, so dass sich die Zahl der vom Kläger tatsächlich erbrachten Lehrveranstaltungen auf insgesamt 412,23 LVS erhöht hat. Daher können die 3,66 LVS nicht zugleich als Ermäßigungsstunden berücksichtigt werden, weil dies zu ihrer doppelten Anrechnung führen würde. Der Kläger hatte allerdings nur eine Lehrverpflichtung von 306 LVS (18 Wochenx17 SWS), so dass sich ein Arbeitszeitguthaben von 106,23 LVS ergibt (412,23 LVS – 306 LVS), gemäß § 5 Abs. 3 MVergV gerundet 106 LVS. 4. Im Sommersemester 2016 hatte der Kläger eine Lehrverpflichtung von 18 SWS, d.h. bei 17 Wochen Vorlesungszeit eine Lehrverpflichtung von 306 LVS. Zwar werden in der zusammenfassenden Darstellung vom 21. Dezember 2016 insgesamt 21,475 SWS angerechnet, tatsächlich hat der Kläger aber nach der tabellarischen Übersicht nur 303,85 LVS erbracht, so dass sich in diesem Semester kein auszugleichendes Arbeitszeitguthaben ergibt. Der Umstand, dass in der zusammenfassenden Darstellung vom 21. Dezember 2016 der Übertrag von 143,49 auf 146,965 SWS gestiegen ist, steht dem nicht entgegen. Dies ist der Berechnung der SWS geschuldet, die aber die tatsächliche Arbeitsleistung und -verpflichtung nicht exakt widerspiegelt. Nach Auffassung der Kammer ist die Reduzierung des Arbeitszeitguthabens im Sommersemester 2015 nicht auf das Arbeitszeitguthaben im Wintersemester 2014/2015 anzurechnen, da der Kläger bereits zum Sommersemester 2014 ein Arbeitszeitguthaben von 125,68 SWS hatte. Insoweit erfolgt die Anrechnung einer verringerten Arbeitszeit nach dem Rechtsgedanken des § 396 Abs. 1 i.V.m § 366 Abs. 2 BGB, weil der Kläger den Arbeitszeitausgleich mit älteren, inzwischen verjährten Arbeitszeitguthaben verrechnen kann. Im Ergebnis hat der Kläger mithin ein Arbeitszeitguthaben von 185 LVS (79+106 LVS), die in eine Ausgleichszahlung umzurechnen sind. Bei einer Vergütung von 30,05 Euro ergibt sich insgesamt ein Anspruch von 5.559,25 Euro (185 LVSx30,05 Euro). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Soweit der Kläger einwendet, dass seine Lehrverpflichtung im Wintersemester 2015/2016 nicht um eine, sondern um 4,66 SWS ermäßigt gewesen sei und er daher einen höheren Ausgleichsanspruch habe, dringt er damit nicht durch. Aus der o.g. Abrechnung der erbrachten Lehrveranstaltungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der als Ermäßigung eingetragen Ziffer „3,66“ um ein Versehen handelt, weil es sich tatsächlich um angerechnete Lehrveranstaltungen im „ÖV Fern“ handelte. Auch sein Vorbringen, dass er seit März 2014 insgesamt 28 SWS zu viel erbracht habe, überzeugt nicht. Zum einen sind die Ansprüche auf Ausgleich eines bis zum 31. Dezember 2014 bestehenden Arbeitszeitguthabens verjährt, zum anderen ist lediglich ein Arbeitszeitguthaben aus der Differenz der tatsächlich geleisteten und der zu leistenden Arbeitszeit in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat im Übrigen weder plausibel dargetan noch nachgewiesen, dass die von der Beklagten vorgelegte Berechnung der tatsächlich erbrachten Lehrveranstaltungen fehlerhaft ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat bei der Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass im Wintersemester 2015/2016 eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 4,66 SWS bestanden habe. Daraus würden sich für dieses Semester eine Lehrverpflichtung von nur 13,34 SWS (18 SWS – 3,66 SWS) und bei 18 Vorlesungswochen insgesamt 240,12 LVS ergeben. Der Ausgleichsanspruch würde sich auf 172,11 LVS (412,23 LVS – 240,12 LVS), gerundet 172 LVS, beziehen und einen Ausgleichsbetrag von 5.168,60 Euro ergeben. Dies entspricht unter Einbeziehung der Forderung für das anteilige Wintersemester 2014/2015 in Höhe von 2.373,95 Euro (79 x 30,05 Euro) einer Forderung von insgesamt 7.542,55 Euro. Da die Klage nur in Höhe von rund ¾ dieses Betrages Erfolg hat, waren die Kosten des Verfahrens entsprechend zu teilen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Kammer wertet den angekündigten Hilfsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 3. April 2019 und die Geltendmachung von 45.000 Euro nicht als streitwerterhöhend, da der Kläger mit dem Betrag lediglich eine – wenn auch fehlerhafte Berechnung – seines geltend gemachten Anspruchs angegeben hat. In der mündlichen Verhandlung hat er einen Anspruch von bis zu 8.000 Euro geltend gemacht. Der am 8... 1948 geborene Kläger trat 1965 als Beamter in den Dienst des Landes Berlin. Zum 1... 1986 versetzte ihn seine damalige Dienstbehörde zum Senator für Inneres, der ihn im Einvernehmen mit dem Senator für Wissenschaft und Forschung zur Lehrkraft auf Zeit beim Fachbereich 1 der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin (FHVR Berlin) bestellte. Am 31. März 1987 wurde der Kläger zum Oberregierungsrat ernannt. Bis zum Eintritt in den mehrfach hinausgeschobenen Ruhestand am 1... 2016 war der Kläger an der FHVR Berlin bzw. nach deren Eingliederung in die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) dort als Lehrkraft auf Zeit tätig. Mit Schreiben vom 15. April 2017 beanspruchte der Kläger einen finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit in Höhe von 146,965 Semesterwochenstunden zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Er habe über die durchschnittliche Lehrverpflichtung von achtzehn Semesterwochenstunden hinaus zusätzliche Semesterwochenstunden erbracht, die nicht durch Zeitausgleich abgebaut werden konnten. Vor Eintritt in den Ruhestand habe keine Möglichkeit bestanden, diese Stunden auszugleichen, ohne die Abschlüsse der Studierenden zu gefährden. Dem Antrag war die zusammenfassende Darstellung gemäß § 13 Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 21. Dezember 2016 beigefügt, aus der sich jeweils nach Semestern geordnet die Lehrverpflichtung, die anrechenbaren Lehrveranstaltungen, die Ermäßigungen und der Übertrag in das nächste Semester ergeben. Der frühere Dekan des Fachbereichs, Herrn P... teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2017 der Beklagten mit, dass es trotz vielfältiger Bemühungen nicht gelungen sei, rechtzeitig geeignete Nachfolger für den Kläger zu finden oder den Unterricht durch entsprechende Lehraufträge abzudecken, so dass der Kläger im Interesse des Fachbereichs „Überstunden“ aufgebaut habe, die nicht abgebaut werden konnten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 lehnte die Beklagte die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die geltend gemachte Zuvielarbeit ab. Sie führte zur Begründung aus, dass keine Mehrarbeit angeordnet worden sei. Der Kläger habe als Oberregierungsrat der allgemeinen Arbeitszeitregelung von 40 Stunden pro Woche unterlegen. Der Umfang der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen könne nicht nachvollzogen werden, es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang Überstunden geleistet worden seien. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 29. Januar 2018, dass er nach dem Berliner Hochschulgesetz als Lehrkraft auf Zeit nur eine Lehrverpflichtung von achtzehn Semesterwochenstunden entsprechend der Lehrverpflichtung von Hochschullehrern gehabt habe. Die Beklagte teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 19. Februar 2018 mit, dass er lediglich als Lehrkraft auf Zeit bestellt, aber nicht im statusrechtlichen Sinn ernannt worden sei. Auf die Bitte des Klägers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag auf finanziellen Ausgleich erneut mit Bescheid vom 27. September 2018 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 22. Dezember 2017 ab und führte aus, dass gegen den Bescheid eine Klage innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin zulässig sei. Der Kläger hat am 25. Oktober 2018 Klage erhoben und zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2018 sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend gemacht, ihm einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die geleistete Zuvielarbeit zu leisten. Mit weiterem Schreiben vom 28. Dezember 2018 hat der Kläger sodann die Feststellung beantragt, dass die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Februar 2018 und vom 27. September 2018 verpflichtet sei, ihm für die in den Jahren 2002 bis 2016 geleistete Zuvielarbeit als Lehrkraft auf Zeit einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, soweit diese Anspräche noch nicht verjährt seien. Sodann hat er mit Schreiben vom 3. April 2019 mitgeteilt, dass er hilfsweise die Leistung eines finanziellen Ausgleichs für die in den Jahren 2002 bis 2016 zu viel geleistete Arbeit als Lehrkraft auf Zeit beanspruche, soweit die Ansprüche nicht verjährt seien. Unter Berücksichtigung des etwaigen Einwandes der Verjährung mache er einen Betrag von 45.000,00 Euro auf der Grundlage von 28 von 36 Semesterwochenstunden im Jahr bei einem Jahresgehalt von 57.600,00 Euro geltend. In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2020 hat er erklärt, dass er einen finanziellen Ausgleich nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 beansprucht, den er auf der Grundlage der Berechnung der Kammer auf etwa 7.500 Euro veranschlagt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 27. September 2018 zu verurteilen, ihm einen finanziellen Ausgleich für zu viel geleistete Arbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger als Oberregierungsrat eine beamtenrechtliche Arbeitszeitverpflichtung von 40 Stunden/Woche gehabt habe und daher kein Anspruch auf Erstattung von Mehrarbeit bestehe. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2016 ergebe sich für den Kläger abzüglich der Ermäßigung von 3,66 Semesterwochenstunden eine Lehrverpflichtung von 1.032 Stunden. Tatsächlich habe der Kläger 1.062 Lehrverpflichtungsstunden geleistet, so dass lediglich eine Mehrarbeit von 30 Lehrverpflichtungsstunden bestanden habe. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.