Urteil
28 K 75.18
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0712.28K75.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berichterstatterin konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten, das der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juli 2021 und der Beklagte mit Schriftsätzen vom 1. Juni 2021 und 2. Juli 2021 erklärt haben, anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO) erhoben worden. Da sich ein Empfangsbekenntnis nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindet und eine Zustellung mit Einwurf-Einschreiben nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nicht vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid, wie aus dem Eingangsstempel ersichtlich, am 28. Dezember 2017 bei den Prozessbevollmächtigen des Klägers eingegangen ist, womit zugleich nach § 8 VwZG etwaige Zustellungsmängel geheilt wären. Die Klageschrift ist am 26. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Klage ist aber nicht begründet. Das Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur insoweit begehrt, als darin nicht bereits eine Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig genehmigt wurde. Die in dem Bescheid enthaltene Ablehnung der Anerkennung der Beschäftigungszeit des Klägers als Angestellter im Öffentlichen Dienst vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 als ruhegehaltfähig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Zeiten vor Berufung in ein Beamtenverhältnis kommt vorrangig § 10 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) in Betracht. Wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, kann nämlich grundsätzlich eine Anrechnung nach §§ 11 oder 12 LBeamtVG in Betracht kommen. Hingegen kann keine (zusätzliche) Anrechnung von Vordienstzeiten, die nach § 10 LBeamtVG zu berücksichtigen sind, nach § 12 LBeamtVG erfolgen (vgl. zu §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes [BeamtVG] Hamburgisches OVG, Urteil vom 24. Januar 2003 – 1 Bf 128/012 –, juris Rn. 34). Die Anwendbarkeit des § 10 LBeamtVG ist für Bezirksstadträte nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksamtsmitgliedergesetzes (BAMG) finden die beamtenrechtlichen Vorschriften wegen der besonderen Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder nur insoweit Anwendung, als sie der Eigenart des Dienstverhältnisses nicht entgegenstehen. Die Auflistung der nicht anwendbaren Vorschriften in § 1 Abs. 2 Satz 3 BAMG umfasst keine Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. § 3a BAMG trifft besondere Regelungen für den Eintritt in den Ruhestand, aber keine Aussage über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Nach § 66 Abs. 1 LBeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 66 Abs. 2 LBeamtVG enthält für Beamte auf Zeit lediglich eine besondere Ruhegehaltsskala für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes, deren Anwendung nur in Betracht kommt, wenn dies für die Beamten auf Zeit günstiger ist. Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bleibt es hingegen grundsätzlich bei den für Lebenszeitbeamte geltenden Vorschriften der §§ 6-13 LBeamtVG (vgl. zu § 66 BeamtVG: Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Mai 2021 [Schütz/Maiwald], § 66 BeamtVG Rn. 14, 16; Stadler in Fürst u. a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand Mai 2021 [GKÖD], O § 66 Rn. 6; Tegethoff in Plog/Wiedow u. a., Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand Mai 2021 [Plog/Wiedow], BeamtVG § 66 Erl. 3). § 66 Abs. 9 LBeamtVG, der für Beamte auf Zeit eine § 12 LBeamtVG entsprechende Regelung trifft, schließt die Anwendbarkeit von § 10 LBeamtVG für Beamte auf Zeit ebenfalls nicht aus. Bei den in dem – insoweit nicht angefochtenen – Bescheid vom 22. Mai 2017 gemäß § 66 Abs. 9 LBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten handelt es sich um andere Zeiten als bei den hier im Streit stehenden. Die Entscheidung, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll nach § 49 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG bei der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Eine Berücksichtigung der vom Kläger im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 ausgeübten Tätigkeit als ruhegehaltfähig nach § 10 LBeamtVG scheidet im vorliegenden Fall aus. Nach § 10 Satz 1 LBeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu einer Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Der Kläger übte die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 zwar nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus. Der Arbeitsvertrag, mit dem er als Angestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde, wurde am 22. Februar 2005 zwischen ihm und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt von Berlin, geschlossen. Es liegt auch keine Unterbrechung des zum 1. März 2005 begründeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vor. Der Kläger stand vielmehr bis zu seiner Ernennung zum Bezirksstadtrat in diesem Arbeitsverhältnis und war gemäß § 3 Abs. 1 BAMG kraft Gesetzes mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen. Dass der Kläger zwischenzeitlich zum Stellenpool versetzt worden war, hatte auf den Bestand des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss. Diese Versetzung betraf Personalüberhangkräfte, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich war (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Stellenpoolgesetzes [StPG]) und diente einem dienstlichen Bedürfnis (§ 1 Abs. 2 Satz 4 StPG). Aufgabe des Stellenpools war es, im gesamtstädtischen Interesse Berlins den Abbau des Personalüberhangs durch ein zentrales Personalüberhangmanagement zu fördern und die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPG). Im Übrigen wäre eine durch die Versetzung zum Stellenpool eingetretene Unterbrechung jedenfalls nicht vom Kläger zu vertreten, sondern der Sphäre des Arbeitgebers und späteren Dienstherrn zuzuordnen. Bei der Tätigkeit als Leiter des Amtes für Soziale Dienste im Bezirk __ dürfte es sich zudem um eine Tätigkeit gehandelt haben, die in der Regel einem Beamten obliegt (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG). Dies ergibt sich aus der Auswahlbegründung vom 18. Januar 2005, wonach die Stelle zweimal erfolglos ausgeschrieben worden war und sich die Ausschreibung daher außer an Beamte des höheren Verwaltungs- bzw. Sozialdienstes auch an Angestellte richtete. Dafür spricht auch, dass der Beschluss des Bezirksamtes über die Übertragung des Aufgabengebietes mit „Besetzung der Planstelle Magistratsdirektor/in der BesGr. A 15 bzw. Angestellte/r Vgr I a BAT mit der Funktion ‚Leitung des Amtes für soziale Dienste‘“ überschrieben ist. Ob dies auch für die Tätigkeiten in der Zeit nach der erfolgten Versetzung zum Stellenpool gilt, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls ist die weitere Voraussetzung des § 10 Satz 1 LBeamtVG, dass „diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat“, nicht erfüllt. Eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis hat im Sinne des § 10 Satz 1 LBeamtVG zur Ernennung geführt, wenn ein innerer Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht besteht (VGH Kassel, Urteil vom 24. Februar 1993 – 1 UE 2067/87 –, juris Rn. 24). Der innere Zusammenhang in zeitlicher Hinsicht ist vorliegend zwar gegeben, weil sich die Tätigkeit des Klägers als Beamter auf Zeit unmittelbar bzw. jedenfalls ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung an seine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis seit dem 1. März 2005 anschloss. Es fehlt jedoch an einem funktionellen Zusammenhang. Dieser liegt vor, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund – nicht notwendig ausschlaggebender Grund – für die Ernennung waren, d. h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 – 4 S 444/06 –, juris Rn. 19; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 – BVerwG 2 C 31.81 –, juris Rn. 15). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger wurde zum Beamten auf Zeit ernannt, weil er zum Bezirksstadtrat gewählt worden war. Dies ist in § 1 Abs. 1 Satz 3 BAMG geregelt. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis war somit die gesetzliche Folge der zuvor erfolgten Wahl, bei der es sich um einen Akt demokratischer Willensbildung handelte. Es kann dahinstehen, ob es in einer solchen Konstellation ausreicht, wenn die Vortätigkeit (mit)ursächlich für die Wahl war. Denn dies würde zumindest voraussetzen, dass die Gründe für Entscheidung der Wahlberechtigten bekannt sind und einen klaren inneren Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Wahl erkennen lassen. Ein Zusammenhang könnte beispielsweise auch gegeben sein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, um als Bewerber in den Kreis der Kandidaten aufgenommen zu werden, und diese gerade durch die Vortätigkeit erfüllt sind, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig begehrt wird. Daran fehlt es vorliegend mit der Folge, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 für seine Wahl zum Bezirksstadtrat (mit)ursächlich war. Die Motive der Bezirksverordneten, die den Kläger zum Bezirksstadtrat wählten, sind – naturgemäß – nicht dokumentiert. Auch wenn der Kläger selbst davon ausgeht, dass er zum Bezirksstadtrat gewählt wurde, weil er in der Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter im Land Berlin Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hatte, die ihn als dafür besonders geeignet erscheinen ließen, sagt das nichts über die Gründe aus, die die Bezirksverordneten dazu bewogen haben, ihn zum Bezirksstadtrat zu wählen. Nach § 1 Abs. 3 BAMG darf zum Mitglied eines Bezirksamts nur gewählt werden, wer die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung vorweist und das 27. Lebensjahr vollendet hat. Damit sind aber lediglich allgemeine Voraussetzungen der Eignung für dieses Amt beschrieben, ohne dass zugleich eine Aussage über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig getroffen werden sollte. Dass der Kläger die in § 1 Abs. 3 BAMG genannten Voraussetzungen gerade aufgrund seiner Tätigkeit im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 als Angestellter im Land Berlin erfüllte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Denn er hat in seiner langjährigen Berufstätigkeit zweifellos auch in anderem Zusammenhang Erfahrungen und Fähigkeiten und damit Sachkunde und Berufserfahrung erworben. Da nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVwG) das Bezirksamt auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d‘Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden soll, könnte seine Wahl auch dadurch begründet gewesen sein, dass der von seiner Fraktion vorgeschlagene Kandidat in das Bezirksamt gewählt werden sollte. Welche Gründe die Fraktion letztlich zu der Nominierung des Klägers für das Amt veranlasst haben, ist schließlich ebenfalls nicht belegt. Auch wenn dies dazu führen mag, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 10 LBeamtVG bei politischen Wahlbeamten häufig nicht in Betracht kommt, ist keine andere Auslegung der Vorschrift, die statt des funktionellen Zusammenhangs lediglich die Förderlichkeit der Vortätigkeit fordert, geboten. Die in § 66 Abs. 1 LBeamtVG geregelte entsprechende Geltung der versorgungsrechtlichen Vorschriften modifiziert nicht deren tatbestandliche Voraussetzungen und rechtfertigt erst recht kein Absehen von diesen. Der Gesetzgeber hat für Beamte auf Zeit vielmehr einige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten ihrer Beamtenverhältnisse Rechnung tragen, etwa § 66 Abs. 2 bis 9 LBeamtVG und – für Bezirksamtsmitglieder – in § 3a BAMG. Eine darüberhinausgehende abweichende Behandlung ist nicht geboten. Da die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zu seiner Ernennung geführt hat, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sie ungeachtet dessen gleichwohl als Zeit einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG angesehen werden könnte. Die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin kann auch nicht nach § 11 LBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Nach dem insoweit hier allein in Betracht kommenden § 11 Nr. 3 Buchstabe a LBeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Auch diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Der Kläger übte die Tätigkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis aus. Angesichts der Art der Tätigkeit als Sozialamtsleiter und als Projektleiter E... steht der Erwerb besonderer Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem, künstlerischem oder technischem Gebiet nicht in Rede. Ob der Kläger im Rahmen der genannten Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet erworben hat, die über vielseitige berufliche, menschliche und politische Erfahrungen hinausgehen (vgl. dazu Tegethoff in Plog/Wiedow, BeamtVG § 11 Rn. 64), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn die etwa erworbenen Kenntnisse bildeten jedenfalls nicht die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes. Eine Berücksichtigung der Zeiten des Erwerbs entsprechender Kenntnisse nach § 11 Nr. 3 Buchstabe a LBeamtVG setzt voraus, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Erfüllung der dem Beamten nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis übertragenen Aufgaben gefordert werden, entweder allgemein auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder im Einzelfall aus anderen Gründen rein tatsächlich für die Besetzung eines konkreten Dienstpostens. Dass die erworbenen Fachkenntnisse für das Amt förderlich und nützlich sind oder dass sie den Beamten für dieses Amt haben besonders geeignet erscheinen lassen, reicht hingegen nicht aus (Schwarzfischer/Strötz in GKÖD, O § 11 Rn. 43; Schachel in Schütz/Maiwald, § 11 BeamtVG Rn. 23; Tegethoff in Plog/Wiedow, BeamtVG § 11 Rn. 67, 71). Für die Ernennung zum Bezirksstadtrat werden keine besonderen Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet gefordert. § 1 Abs. 3 BAMG verlangt, wie bereits dargelegt, lediglich die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung sowie die Vollendung des 27. Lebensjahres. Damit werden weder eine bestimmte Vorbildung oder Vortätigkeiten noch besondere Fachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet vorgeschrieben. Vielmehr handelt es sich um eine allgemein gehaltene Beschreibung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 –, juris Rn. 39). Entscheidend für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist letztlich die Wahl durch die Bezirksverordnetenversammlung. Auch eine Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 als ruhegehaltfähig nach § 12 LBeamtVG scheidet aus. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, gemäß weiteren Maßgaben als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Das Tatbestandsmerkmal „vorgeschrieben“ verlangt mehr als der Begriff „förderlich“ und setzt voraus, dass eine Ausbildung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Mit diesem Inhalt ist die Regelung auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben. Sie kommt in aller Regel Wahlbeamten auf Zeit nicht zugute, weil diese sich in laufbahnfreien Ämtern befinden, für die es keine vorgeschriebene Ausbildung gibt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 – BVerwG 2 C 18.06 –, juris Rn. 22 ff.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Zum Ausgleich von Nachteilen enthält § 66 Abs. 9 LBeamtVG für Wahlbeamte auf Zeit eine spezielle gesetzliche Grundlage, die die Anrechnung von Ausbildungszeiten und vergleichbaren Zeiten für die Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit ermöglicht. Danach können entsprechende Zeiten bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Anrechnungsmöglichkeit tritt bei Beamten auf Zeit an die Stelle der Anrechnung nach § 12 LBeamtVG. Der Beklagte hat bereits mit dem – insoweit nicht angefochtenen – Bescheid vom 22. Mai 2017 entschieden, Zeiten im Umfang von insgesamt vier Jahren gemäß § 66 Abs. 9 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Da der Kläger die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig begehrt mit dem Ziel einer entsprechend höheren monatlichen Versorgung, ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für den Streitwert maßgeblich. Mit dem Klageantrag begehrt der Kläger die Berücksichtigung von etwas mehr als elf Jahren und sieben Monaten als ruhegehaltfähig. Dies führt bei einem Ruhegehaltssatz von 1,79375 v. H. für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 14 LBeamtVG) zu einem Ruhegehaltssatz von etwas über 21 v. H. Bei einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 von – im Zeitpunkt des Klageeingangs – 8.221,02 Euro monatlich ergibt sich ein monatlicher Betrag von 1.726,41 Euro. Der 36-fache Betrag hiervon sind 62.150,76 Euro. Im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich die erneute Bescheidung begehrt, ist die Hälfte dieses Betrages zugrunde gelegt und der Streitwert auf die entsprechende Gebührenstufe, die von 30.000 bis 35.000 Euro reicht, festgesetzt worden. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst vom März 2005 bis November 2016 als ruhegehaltfähig. Der im 1... geborene Kläger steht seit November 2016 als Bezirksstadtrat im Beamtenverhältnis auf Zeit im Dienst des Beklagten. Er stand vorher nicht in einem Beamtenverhältnis. Der Kläger absolvierte nach Abschluss seiner allgemeinen Schulausbildung eine Fachschulausbildung als Erzieher und wurde im Mai 1... als Erzieher – Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung – staatlich anerkannt. Mit Ablegung einer Ergänzungsprüfung erwarb er die Fachhochschulreife und leistete sodann Zivildienst. Danach war er als Jugend- und Heimerzieher in einem Kinderheim tätig. Im März 1... begann der Kläger ein Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik. Nach dessen Abschluss wurde ihm der Hochschulgrad Diplom Sozialpädagoge (FH) verliehen und er wurde als Sozialpädagoge staatlich anerkannt. Nach Absolvieren eines Aufbaustudiums Erziehungswissenschaften wurde ihm im Dezember 1... der akademische Grad Diplom-Pädagoge verliehen. Neben dem Studium war der Kläger in einem privaten Jugendheim und als Familien- und Erziehungshelfer beim Sozial- und Jugendamt F... tätig. Danach war er zunächst als Geschäftsführer und Heimleiter eines Kinder- und Jugendheims tätig, von August 1... bis Juli 1... als Leiter des Jugendamtes der Stadt L... und sodann als Heimleiter eines Kinderheims. In den Jahren 2... bis 2... war er bei drei verschiedenen Firmen als Assistent der Vertriebs- bzw. Geschäftsleitung tätig. Vom 1. März 2005 an wurde der Kläger als Angestellter auf unbestimmte Zeit vom Bezirksamt von Berlin eingestellt. Ihm wurde das Aufgabengebiet der Amtsleitung des Amtes für soziale Dienste übertragen und er wurde in die Vergütungsgruppe Ia BAT eingruppiert. Mit Wirkung vom 1. April 2007 wurde der Kläger zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt. Er war danach bis zum 15. November 2007 bei der Senatsverwaltung f... tätig. Mit Wirkung vom 17. Dezember 2007 wurde er zur Senatsverwaltung ... abgeordnet. Ihm wurde die Aufgabe der Mitarbeit im Modellprojekt „P... “ übertragen, bei der er die Aufgaben eines Projektleiters E... wahrnahm. Die Abordnung wurde zunächst mehrmals, zuletzt bis zum 31. Dezember 2010, verlängert. Mit Wirkung vom 1. November 2010 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 15 TV-L übergeleitet. Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 wurde er zur Wahrnehmung der Aufgabe „P... “ erneut zur Senatsverwaltung f... abgeordnet. Mit Inkrafttreten des Stellenpoolauflösungsgesetzes am 11. November 2012 wurde der Kläger Arbeitnehmer des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 wurde er zur Senatsverwaltung f... versetzt. Am 10. November 2016 wurde der Kläger von der Bezirksverordnetenversammlung zum Mitglied des Bezirksamtes und zugleich zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt. Am 11. November 2016 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vom 11. November 2016 bis zum 31. Mai 2021 zum Bezirksstadtrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen. Seine Amtszeit dauert an. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 beantragte der Kläger u. a. die Erteilung einer Versorgungsauskunft unter Anrechnung der Zeiten seiner Tätigkeit von Oktober 2011 bis 11. November 2016 bei der Senatsverwaltung f..., von Januar 2008 bis September 2011 bei der Senatsverwaltung f... und vom März 2005 bis Dezember 2007 als Leiter des Amtes für soziale Dienste, ferner unter Anrechnung seiner Studienzeiten sowie unter Anrechnung seiner Tätigkeiten als Verwaltungsdirektor des Jugendamtes in L..., als Verwaltungsleiter und Heimleiter eines Kinderheims und als Assistent der Vertriebs- bzw. Geschäftsleitung dreier Firmen. Das Landesverwaltungsamt Berlin genehmigte mit Bescheid vom 22. Mai 2017 die Berücksichtigung von Vorpraxiszeiten als staatlich anerkannter Erzieher in den Jahren 1... und 1... im Umfang von insgesamt sechs Monaten, von Studienzeiten in den Jahren 1... bis 1... im Umfang von insgesamt zweieinhalb Jahren und eines Teils der Tätigkeit als Jugendamtsleiter im Umfang von einem Jahr (vom 1… bis 3... ) als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 66 Abs. 9 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG). Es verwies darauf, dass damit die gesetzliche Höchstgrenze von vier Jahren für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten nach § 66 Abs. 9 LBeamtVG ausgeschöpft sei. Ferner führte es aus, dass die Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst vom 1. März 2005 bis 27. September 2011 (Ende des letzten Übergangseinsatzes) nicht gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne, weil sie aufgrund des fehlenden zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs nicht zur Ernennung zum Bezirksstadtrat geführt habe. Eine Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 Nr. 3 Buchstabe a LBeamtVG sei nach der Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht möglich, weil bei allen seinen früheren Tätigkeiten keine besonderen Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet erworben worden seien, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des jetzigen Amtes als Bezirksstadtrat gebildet hätten und ohne die seine Ernennung zum Bezirksstadtrat nicht erfolgt wäre. Die Entscheidung stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechtslage und der erneuten Entscheidung über die nach § 66 Abs. 9 LBeamtVG berücksichtigten Zeiten im Falle des Erhalts einer Rente oder Zusatzversorgung, die nicht von der Ruhensregelung des § 55 LBeamtVG erfasst sei. Der Bescheid enthält ferner den Hinweis, dass Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig seien, nicht Gegenstand dieses Bescheides sein könnten, sondern bei Eintritt des Versorgungsfalles mit besonderem Bescheid festgesetzt würden. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 22. Juni 2017 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei vom 1. März 2005 bis zu seiner Wahl und der daraufhin erfolgten Vereidigung am 11. November 2016 beim Land Berlin beschäftigt gewesen. Sofern die Zeit im sogenannten Personalüberhang als Unterbrechung zu werten sei, sei diese jedenfalls nicht von ihm zu vertreten. Die dargelegten Vordienstzeiten und einschlägige Verwaltungserfahrung hätten gerade dazu geführt, dass er für die Position des Stadtrats überhaupt vorgeschlagen und schließlich auch gewählt und ernannt worden sei. Es stehe außer Zweifel, dass einschlägige verwaltungsstrukturelle Erfahrungen im öffentlichen Bereich für die Tätigkeit als Stadtrat förderlich seien. Zudem sei er als Leiter des Amtes für Soziale Dienste einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgegangen, die in der Regel einem Beamten obliege. Im Zusammenhang mit Zeiten vor der Ernennung in ein Beamtenverhältnis eines kommunalen Wahlbeamten könne nicht derselbe enge funktionelle Zusammenhang gefordert werden wie bei der Prüfung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor der Begründung eines regulären Beamtenverhältnisses. Er habe aus den unterschiedlichen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unterschiedliche, teilweise spezifische Kenntnisse erworben, die zur Qualifizierung in der jetzigen Tätigkeit – unter Berücksichtigung der Struktur und Schwerpunkte seiner Arbeit als Stadtrat und stellvertretender Bezirksbürgermeister – erheblich beitrügen. Hierzu zählten u. a. Verantwortung für Finanzvolumen im erheblichen Umfang, einschließlich des Finanzcontrollings, des Personalmanagements und von Organisationsangelegenheiten, ebenso wie Erfahrungen in der Gremienarbeit. Für eine Berücksichtigung der Zeiten nach § 11 Nr. 3 Buchstabe a LBeamtVG sei ein funktioneller Zusammenhang nicht vorausgesetzt und der erforderliche innere Zusammenhang gegeben. Mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 21. Dezember 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die nunmehr zuständige übergeordnete Dienstbehörde (Senatsverwaltung für Finanzen) halte daran fest, dass die Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten. Die Förderlichkeit der Verwaltungserfahrung des Klägers werde nicht in Frage gestellt. Zur Ernennung geführt habe jedoch nur eine Tätigkeit, die Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt habe, die ein wesentlicher Grund für die Ernennung gewesen seien. Dies sei für Tätigkeiten in L... (Jugendamtsleiter) und bei der Senatsverwaltung f... (Projektleiter E... ) nicht belegt, für die Tätigkeiten während der Zeit im Überhang, die selten länger als ein Jahr ausgeübt worden seien, ohnehin nicht anzunehmen. Auch habe keine der im Widerspruch genannten Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse vermittelt, die „notwendige Voraussetzung“ für die Wahrnehmung des Amtes eines Bezirksstadtrates gewesen seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob über die dadurch vermittelte Verwaltungserfahrung hinaus „besondere“ Fachkenntnisse erworben worden seien. Jedenfalls sei keiner der aufgelisteten Arbeitsinhalte notwendige Voraussetzung. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der auf der ersten Seite befindlichen Zusendungsnotiz unter Beifügung eines Empfangsbekenntnisses mit Einwurf-Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten gesandt, wobei das Datum der Absendung nicht angegeben ist. Er ging ausweislich des Eingangsstempels am 28. Dezember 2017 bei diesen ein. Ein Empfangsbekenntnis befindet sich nicht in den übersandten Verwaltungsvorgängen. Der Kläger hat am 26. Januar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Beklagte verneine zu Unrecht den zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen den Vortätigkeiten und der Ernennung zum Bezirksstadtrat und lehne fehlerhaft eine Anerkennung gemäß § 11 Nr. 3 Buchstabe a LBeamtVG ab. Er habe insbesondere das Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. § 11 Nr. 3 Buchstabe a LBeamtVG fordere nicht, dass die Vordienstzeiten in stringenter Kausalität zur Ernennung geführt hätten oder ihr unmittelbar vorausgegangen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 10 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG auch auf Hochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten anwendbar, obwohl auf sie die Vorschriften über die Laufbahnen nicht anzuwenden seien. Das vom Beklagten angeführte spätere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F., der auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten sei, die ein Laufbahnamt innehätten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 22. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Dezember 2017 zu verpflichten, über die Anerkennung seiner Beschäftigungszeit als Angestellter im Öffentlichen Dienst vom 1. März 2005 bis 9. November 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Anwendung des § 10 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG stehe entgegen, dass kommunale Wahlbeamte keiner Laufbahn angehörten. Die Vorschrift regele die „für die Laufbahn des Beamten“ förderliche Tätigkeit und sei auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die eine Laufbahn innehätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter Personalakten, 1 Hefter Versorgungsauskunft) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.