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Urteil

28 K 505.17 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0206.28K505.17A.00
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Leitsätze
Stattgabe subsidiärer Schutz
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stattgabe subsidiärer Schutz Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt, die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat. Die Klägerin hat Anspruch auf subsidiären Schutz. Soweit das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt hat, ist der streitgegenständliche Bescheid dagegen rechtmäßig, weil die Klägerin insoweit keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer gesonderten Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs nach § 30 Abs. 1, 2 AsylG bedarf es insoweit nicht, weil sich daraus nach der Stattgabe im Eilverfahren keine belastenden Rechtsfolgen mehr ergeben. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die § 4 Abs. 3, § 3a bis e AsylG. a) Der Klägerin droht in ihrem Heimatsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, nämlich ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Furcht des Eintritts eines ernsthaften Schadens ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Das Herkunftsland der Klägerin ist Eritrea. Die Klägerin besitzt allein die eritreische Staatsangehörigkeit (s. unten aa). Dort droht ihr unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Einziehung in den Nationaldienst (s. unten bb). aa) Eritrea ist das Herkunftsland der Klägerin. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Grundsätzlich bestimmt jeder Staat – in den vom Völkerrecht gezogenen Grenzen – selbst, wer zu seinen Staatsangehörigen gehört (vgl. Sachs, GG, Art. 16 Rn. 1). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das grundsätzlich im systematischen Kontext mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, das ausländische Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung des betreffenden Staates entwickelt hat. Es darf keine Auslegung des ausländischen Rechts unter Heranziehung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden vorgenommen werden. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – BVerwG 10 C 2.12 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 40 ff.). Nach der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist, wie ausgeführt, die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29.03 –, juris Rn. 18). Nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (nachfolgend: „Staatsangehörigkeitsgesetz von 1930“; zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 1. November 2004, S. 18 Fn. 2) ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder im Ausland geboren wurde. Die Vorschrift stellt demnach auf das Abstammungsprinzip, nicht hingegen das sog. „Recht des Bodens“ ab (s. auch SFH, Eritrea: Staatsangehörigkeit – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. August 2016, S. 2; Amnesty International, Gutachten: „Staatsangehörigkeitsfragen und Militärdienst, 15. August 2016, S. 1). Des Weiteren davon auszugehen, dass international von 1952 bis 1993 Eritreer als äthiopische Staatsbürger galten und dass auch nach der Übernahme der im Befreiungskrieg siegreichen Eritreischen Volksbefreiungsfront – EPLF – am 26. Mai 1991 nach äthiopischem und internationalen Recht alle Personen eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien oder Drittländern lebten, weiterhin äthiopische Staatsangehörige waren (vgl. dazu auch Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 6; Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 5 f.). Demgegenüber verlieh die Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Pro. Nr. 21/1992; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea) allen Personen, die am 1. Januar 1933 auf dem Territorium Eritreas residierten, und deren Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie die eritreische Staatsbürgerschaft. Damit hatte die damalige De-facto-Regierung den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit qua Abstammung geregelt. Dieser zunächst einseitige Akt wurde mit dem Eintritt der völkerrechtlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 auch wirksam (s. Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 7). Für die Frage, wann eine eritreisch-stämmige Person ihre zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 verlor, ist mit Blick auf die Zeit bis zum Beginn des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 zu differenzieren: Äthiopier, die mit der Souveränität Eritreers zunächst von Gesetzes wegen auch Eritreer wurden, waren zunächst Doppelstaatler. Denn das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1930 enthielt insoweit keine Vorschriften und sah keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft vor (Schröder, Gutachten vom 22. Mai 1011, S. 7; Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 8). Art. 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 regelte nach damaligem äthiopischem Rechtsverständnis den Staatsangehörigkeitsverlust grundsätzlich nur bei gewillkürtem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Hingegen enthielten danach weder diese Bestimmung noch die sonstigen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 eine Regelung für den Fall, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb. Erst dann, wenn ein äthiopischer Staatsangehöriger eine erworbene fremde Staatsangehörigkeit aktiv ausübte, indem er in Äthiopien oder in anderen Staaten als nichtäthiopischer Staatsangehöriger auftrat, führte dies in der äthiopischen Anwendungspraxis zur Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 80; vgl. zuvor auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A –, juris Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2019 – VG 28 K 247.17 A –, juris Rn. 47). Aus Opportunitätsgründen wurden die in Äthiopien residierenden Personen eritreischer Abstammung allerdings bis zum Ausbruch des Krieges am 12. Mai 1998 weiterhin als äthiopische Staatsbürger behandelt, und zwar unabhängig davon, ob sie die ihnen zuerkannte eritreische Staatsbürgerschaft durch Beantragung und Erhalt einer eritreischen ID-Karte angenommen hatten oder nicht (Schröder, Gutachten vom 22. Mai 1011, S. 8 ff.; Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 9 ff.). Demgegenüber verloren bereits im Zeitraum ab dem 24. Mai 1993 für die äthiopischen Behörden alle Personen eritreischer Abstammung, die (zeitweise) auf eritreischem Gebiet residierten, mit der Erlangung der völkerrechtlichen Souveränität Eritreas die bisherige äthiopische Staatsbürgerschaft unabhängig vom faktischen Besitz einer eritreischen ID-Karte. Die Behörden gingen davon aus, dass alle in Eritrea lebenden Personen über 18 Jahren eine eritreische ID-Karte erwerben müssten und dass auch ohne eine solche Karte die eritreische Staatsbürgerschaft in Interaktionen mit den eritreischen Behörden ausgeübt wurde (Schröder, Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 8; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 100 f.; Beschluss vom 26. März 2021 – 19 A 2410/19.A –, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 11. Mai 2021 – 19 A 538/21.A –, juris Rn. 4 f.). Bezüglich der in Äthiopien residierenden Personen änderte sich die Praxis mit Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Krieges im Mai 1998. Danach sind Tausende von Personen eritreischer Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen und nach Eritrea deportiert worden. Dies galt zunächst nur für Inhaber von eritreischen ID-Karten und aktive Unterstützer Eritreas, später aber auch für solche Personen, die lediglich eritreischer Abstammung waren (s. ausführlich Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 10 ff.; Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 10 ff.). Mit der Regierungsdirektive vom August 1999 wurden Äthiopier eritreischer Abstammung gezwungen, sich registrieren zu lassen und äthiopische Pässe und Urkunden sowie sonstige bewegliche und unbewegliche Habe abzugeben. Sie erhielten Sonderausweise, die ihnen einen weiteren Aufenthalt lediglich für sechs Monate erlaubten. Nach Auffassung von Schröder diente die Registrierungsverordnung der Legalisierung der seit Mai 1998 betriebenen massenhaften Entziehung der äthiopischen Staatsbürgerschaft eritreisch-stämmiger Personen (Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 17; Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 16). In gleicher Weise wirkte auch das im Dezember 2003 in Kraft getretene neue Gesetz über die Staatsbürgerschaft – „Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003“ (nachfolgend: „Proklamation Nr. 378/2003“; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, Äthiopien), mit dem das ursprüngliche Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahr 1930 außer Kraft gesetzt wurde. Gemäß Art. 20 der Proklamation Nr. 378/2003 wurde der Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft auch für die deportierten eritreisch-stämmigen Äthiopier festgeschrieben, die weder Inhaber einer eritreischen ID-Karte waren, noch auf anderem Wege die eritreische Staatsbürgerschaft durch voluntativen Akt angenommen hatten (s. Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 24; Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 20 f.). Diese Personen hatten praktisch keine Möglichkeit, die ihnen zugeschriebene eritreische Staatsangehörigkeit zurückzuweisen und die äthiopische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen, zumal die äthiopische Regierung behauptete, sie seien eritreische Staatsbürger. Zur Konkretisierung der Proklamation Nr. 378/2003 wurde am 19. Januar 2004 eine Direktive erlassen, die für die bis dahin durchgehend in Äthiopien residierenden eritreisch-stämmigen Personen gilt (s. dazu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 117 ff.; s. auch UK Home Office, Country Information and Guidance Ethiopia: People of mixed Eritrean/Ethiopian nationality, 31. August 2016, Ziff. 4.2.1. f.; Amnesty International, Gutachten: „Staatsangehörigkeitsfragen und Militärdienst, 15. August 2016, S. 2; SFH, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 6). Die Direktive von 2004 fand demnach keine Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 19. Januar 2004 in Äthiopien lebten, aber dort keinen fortgesetzten Daueraufenthalt seit dem 24. Mai 1993 hatten, sondern erst später aus dem Ausland zugezogen oder zurückgekehrt waren. Denn Art. 2 der Direktive setzte einen fortgesetzten Daueraufenthalt in Äthiopien in der Zeit zwischen dem 24. Mai 1993 und dem 19. Januar 2004 voraus. Stattdessen legten die äthiopischen Behörden der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einordnung dieses Personenkreises außerhalb einer Anwendung der Direktive als Abgrenzungskriterium ebenfalls die am Begriff des Beginns der Ausübung von Rechten aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus Art. 20 Abs. 3 lit. a) der Proklamation Nr. 378/2003 orientierte Annahme zugrunde, dass die genannten Personen ihre frühere äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hatten, wenn sie begonnen hatten, die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit aktiv auszuüben (z.B. indem sie sich eine eritreische Identitätskarte ausstellen ließen). Bei Personen, die während des genannten Zeitraums aus Eritrea zugezogen oder zurückgekehrt waren, sah man schon allein in dem vorangegangenen Aufenthalt in Eritrea eine zum Staatsangehörigkeitsverlust führende aktive Ausübung von Rechten aus der eritreischen Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 148 f.; Beschluss vom 26. März 2021 – 19 A 2410/19.A –, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 11. Mai 2021 – 19 A 538/21.A –, juris Rn. 4 f.; Schröder, Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 26 ff., 34). Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des im Asylverfahrens typischen Beweisnotstands ist davon auszugehen, dass die Klägerin eritreische Staatsagenhörige ist, auch wenn sie keine entsprechenden Dokumente vorlegen konnte. Ihre Schilderungen zu ihrer Herkunft und dem Aufwachsen in Eritrea und Äthiopien waren widerspruchsfrei und stimmig. Unter Berücksichtigung der insgesamt zu beobachtenden zurückhaltenden Erzählweise, die das Gericht als Ausdruck des natürlichen Erzählstils der Klägerin wahrgenommen hat, war der klägerische Vortrag aufgrund einzelner konkreter Details noch hinreichend nachvollziehbar. Aufgrund der Schilderungen der Klägerin ist anzunehmen, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit über ihre Mutter vermittelt bekommen hat, weil diese gemäß Art. 2 der Proklamation Nr. 21/1992 im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1995 eritreische Staatsangehörige war. Von dem Vater sind keine hinreichenden Einzelheiten bekannt, um aus seiner Staatsangehörigkeit etwas anderes schließen zu können; die Klägerin gab insoweit an, auch er sei eritreischer Staatsangehöriger, konnte aber keine weiteren Einzelheiten nennen. Auch wenn die Klägerin Angaben etwa zu Vorfahren der Mutter ebenfalls nicht hat machen können, hält das Gericht die klägerischen Schilderungen noch für ausreichend unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin keine Einzelheiten aus unmittelbarer Kenntnis schildern konnte, weil sie Eritrea bereits mit 2 Jahren Eritrea verlassen hat, und die durch die Mutter vermittelte Kenntnis auch deshalb gering ist, weil die Mutter starb, als die Klägerin sieben Jahre alt war. Die Klägerin hat geschildert, dass sie im Jahr 1995 und damit nach Erlangung der Souveränität Eritreas in Adi Abeito, Asmara, als Kind eritreischer Eltern geboren sei. Letzteres steht in Übereinstimmung zu ihrer Erklärung an anderer Stelle in der Befragung, wonach sie während ihrer Zeit in Äthiopien gesehen habe, dass ihre Mutter eine eritreische ID-Karte besessen habe. Die Klägerin konnte in diesem Zusammenhang zutreffend angeben, wie diese Karte ausgesehen hat. Die Klägerin erklärte weiter, dass ihre Mutter ihr erzählt habe, dass sie eritreische Staatsangehörige sei, und konnte noch hinreichend nachvollziehbar von weiteren Einzelheiten zu eritreischen Besonderheiten berichten, von denen sie durch Erzählungen ihrer Mutter erfahre habe. Auch passen die klägerischen Schilderungen ihrer Erlebnisse in Äthiopien zu ihrer Angabe, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. So hat die Klägerin geschildert, dass sie von den Kindern der Familie, bei der sie nach dem Tod der Mutter aufwuchs, immer wieder zu hören bekommen hat, dass sie nicht dorthin gehöre, weil sie Eritreerin sei. Außerdem spricht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit der Umstand, dass die Klägerin Tigrinya spricht. Diese Sprache wird in Eritrea überwiegend gesprochen. Auch wenn Eritrea keine offizielle Amtssprache hat und die Sprachen der neun Ethnien formell geleichberechtigt sind, überwiegt in Eritrea Tigrinya faktisch als Arbeitssprache. In geringerem Ausmaß wird von den Behörden auch das Arabische benutzt, welches die Lingua Franca der muslimischen Ethnien ist; auch Englisch wird häufig als Arbeitssprache und im Bildungswesen genutzt. Als Eritrea Teil Äthiopiens war, war das Amharische von 1959 bis 1991 alleinige Amtssprache (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 14). Bereits in der Anhörung hat die Klägerin erklärt, dass sie Tigrinya verstehe, aber nicht gut sprechen könne. Sie habe mit ihrer Mutter Tigrinya gesprochen hat, nach dem Tod der Mutter Amharisch und im Sudan Arabisch. In der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin unter Heranziehung des Dolmetschers, der neben der amharischen Sprache auch Tigrinya übersetzt, einige Sätze auch auf Tigrinya sprechen. Die Klägerin hat ergänzend nachvollziehbar geschildert, dass sie mit ihrem Freund auch Tigrinya spreche. Der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben Tigrinya und orthodoxe Christin ist (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 12), passt ebenfalls zu den Angaben, dass sie eritreische Staatsangehörige ist, auch wenn dies für sich genommen – ebenso wie die Sprachkenntnisse – allein noch nicht ausschlaggebend für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit wäre, weil auch ethnische Tigrinya in der Gegend leben, in der die Klägerin in Äthiopien nach ihren Angaben gelebt hat (in Amhara nahe der Grenze zu Tigray). So ist das Gericht in der Gesamtschau der einzelnen Erkenntnisse von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin überzeugt. Es ist weiter anzunehmen, dass die Klägerin allein die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und nicht auch die äthiopische Staatsangehörigkeit von der Mutter vermittelt bekommen hat. Die Mutter besaß im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin nämlich allein die eritreische Staatsangehörigkeit. Ihre äthiopische Staatsangehörigkeit, die die Mutter zunächst ausweislich der obigen Schilderungen zur äthiopisch/eritreischen Geschichte innegehabt haben musste, hatte sie im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1995 bereits verloren. Die Mutter lebte nämlich zu diesem Zeitpunkt in Eritrea, die Klägerin war dort geboren. Die Mutter gehörte damit zu der Gruppe von eritreisch-stämmigen Personen, die aufgrund ihrer Residenz in Eritrea nach Ansicht der äthiopischen Behörden – wie oben ausgeführt – die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hatten. Für einen (späteren) Verlust der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin wiederum ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. bb) Der Klägerin droht bei Rückkehr nach Eritrea eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Einziehung zum Nationaldienst. Die Einziehung zum Nationaldienst stellt sich aufgrund der Bedingungen, denen die Dienstleistenden ausgesetzt sind, als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 28. Februar 2019 – VG 28 K 392.18 A –, juris Rn. 46). Im Unterschied zu Militär- bzw. Nationaldiensten in anderen Ländern ist die Dauer des Nationaldienstes in Eritrea nach wie vor faktisch unbegrenzt und willkürlich (vgl. US Department of State, Eritrea 2021 Human Rights Report, April 2022, S. 22 f.; EASO, Eritrea: Latest developments on political situation and national service between 1 January 2020 and 31 January 2021, 19. April 2021, S. 5; BFA, Länderinformationsblatt, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 12; UNHCR, Situation of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, S. 5 f.; Freedom House, Freedom in the World 2022 – Eritrea, 28. Februar 2022, S. 5). Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 besteht der Nationaldienst aus einem militärischen Teil („active national service“) und einem zivilen Teil, dem Reservistendienst („reserve military service“). Der militärische Teil dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995) und ist eine zwingende Verpflichtung für alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zu ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2021 – 4 B 17/21 –, juris Rn. 29). Für letzteres sprechen zudem die jüngsten Entwicklungen im Tigray-Konflikt, der zu einer Generalmobilmachung in Eritrea geführt haben soll, auch wenn nunmehr ein Waffenstillstand vereinbart worden ist und mittlerweile eritreische Streitkräfte begonnen haben sollen, sich aus der äthiopischen Konfliktregion Tigray zurückzuziehen; s. Bundesamt, Länderreport 53 – Äthiopien, September 2022, S. 11, 28 ff.; Briefing Notes vom 19. September 2022, S. 1, 4 und vom 23. Januar 2023, S. 1). Auch für Frauen besteht eine allgemeine obligatorische Dienstpflicht in der Praxis mindestens bis zum 27., nach anderen Angaben auch bis zum 47. Lebensjahr – mit generell nur wenigen Ausnahmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 3. Januar 2022, Stand November 2021, S. 14; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 36) und unter dem Vorbehalt, dass die Ausnahmen nicht widerspruchsfrei angewandt werden (vgl. Home Office UK, Eritrea: National service and illegal exit, September 2021, Ziff. 7.1.2.). Es wird ausgeführt, dass bei der Frage, ob sich die Einzelne auf Ausnahmen vom Nationaldienst berufen könne, bedacht werden müsse, dass es sich bei Eritrea um keinen Rechtsstaat handele. Sich auf Ausnahmen zu berufen, könne für eine Person einfacher sein, deren Familie gut vernetzt sei. Ausnahmen würden unter anderem schwangeren Frauen und Müttern von jungen Kindern gewährt. Einigen Quellen zufolge gelte dies nur für den militärischen Teil, während Mütter im zivilen Teil im Dienst verblieben (Danish Immigration Service, Eritrea – National Service, Exit, Entry, Januar 2020, S. 29 Rn 42, S. 46 Rn. 15). Die Vorgängerregel zur Proklamation Nr. 82/1995 enthielt laut dem Bericht der Nichtregierungsorganisation „Eritrean Movement for Democracy und Human Rights“, der dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vorgelegt wurde, Ausnahmen vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinstehende Mütter. Weiter wird ausgeführt, dass diese Ausnahmen aber aus der geltenden Proklamation gestrichen worden seien mit der Folge, dass es keine rechtliche Basis mehr für diese Ausnahmen gebe. Des Weiteren wird berichtet, dass dort, wo die Frauen aus dem Nationaldienst ausgenommen werden, dies in einer willkürlichen Art geschehe und eine solche Ausnahme im Belieben des Rekrutierungsoffiziers stehe (EUAA, Eritrea, Main Subject, Conditions regarding the civilian branch of national service, Question: Applicability of exemptions from the national service for women, 11. März 2022, S. 2). Es wird berichtet, dass die Entlassung aus dem Nationaldienst anhand von Kriterien geschehe, die sich regelmäßig veränderten und nicht völlig transparent seien. Eine Befreiung vom Nationaldienst geschehe in der Regel, wenn die Person vorweisen könne, dass sie die einzige oder primäre Quelle für familiäre Unterstützung sei (vgl. US Department of State, Trafficking in Persons Report: Eritrea, 2020, S. 5, und von 2021, zitiert von EUAA a.a.O.). Die Bedingungen, denen die Nationaldienstleistenden ausgesetzt sind, stellt sich als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Sie sind oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt zu Folter. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmer der Nationaldienst sklaverei-ähnliche Zustände an. Nach anderen Angaben kommt er in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, 19. Mai 2021, S. 11 f.; UN HRC, Situation of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, S. 5; Freedom House, Freedom in the World 2022 – Eritrea, 28. Februar 2022, S. 4). Vor diesem Hintergrund droht der Klägerin eine unmenschliche Behandlung. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die 28-jährige Klägerin als eritreische Staatsangehörige im dienstpflichtigen Alter zum Nationaldienst herangezogen wird. Die Tatsache, dass die Klägerin mittlerweile Mutter ist, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Unter Auswertung der zuvor erwähnten Erkenntnisse ist nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden die Klägerin vom Nationaldienst in Eritrea ausnehmen werden, weil sie Mutter eines Kindes ist, das in Deutschland lebt. Die Erkenntnisse beziehen sich auf Frauen, die Mütter von in Eritrea lebenden Kindern sind. Soweit eine Ausnahme überhaupt gewährt wird, geschieht das, weil die Frau dem Staat auf andere Weise, nämlich durch Erziehung des Kindes – als primäre Quelle für familiäre Unterstützung (s. US Department of State a.a.O) – dient. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor, weil nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Kind nach Eritrea zurückkehren würde. Das Kind hat ebenso wie sein Vater einen humanitären Aufenthaltsstatus und lebt in Deutschland. Eine gemeinsame Rückkehr lässt sich hier auch nicht hypothetisch annehmen (vgl. zu einer solchen Annahme bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 und 1 C 49.18 –, jeweils juris Rn. 15 ff). Inwieweit eine solche Rückkehrsituation realitätsnah sein könnte, lässt sich durch das Gericht nicht beurteilen und ist der Prognose nicht zugrunde zu legen; die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes im Zusammenhang mit dem damit einhergehenden Risiko wäre durch die Eltern individuell zu treffen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus Art. 6 GG, der herangezogen worden ist zur Begründung der hypothetischen Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband. Letzteres würde hier zu einer für einen Teil der Familie nachteiligen asylrechtlichen Betrachtung führen, während Art. 6 GG gebietet, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Im Übrigen lässt sich jedenfalls aufgrund des Umstands, dass Rechtsstaatlichkeit in Eritrea nicht gewährleistet ist, nicht hinreichend sicher feststellen, dass die eritreischen Behörden eine Ausnahme vom Nationaldienst gewähren würden. Wie bereits ausgeführt, werden Ausnahmen vom Nationaldienst nur willkürlich gewährt und kann sich die Einzelne nicht hinreichend sicher hierauf berufen. Der Eintritt eines ernsthaften Schadens durch Einziehung zum Nationaldienst ist auch unter Berücksichtigung des Umstands beachtlich wahrscheinlich, dass eritreische Staatsangehörige einen sogenannten „Diaspora-Status“ erlangen können. Eritreer können unter bestimmten Umständen gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer („2%-Steuer“) und Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars einen bevorzugten Status erhalten. Dieser erlaubt es ihnen, Eritrea ohne Visum wieder zu verlassen und keinen Nationaldienst zu leisten (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 11, 63 ff.; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016, S. 32 ff.). Hier ist bereits weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin diesen Status innehätte. Der Klägerin wäre es im Übrigen nicht zuzumuten, eine entsprechende Reueerklärung – soweit von den eritreischen Behörden gefordert – abzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 –, juris Rn. 17). Zudem würde der sogenannte Diaspora-Status nicht hinreichend sicher vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens schützen. Der Status ist hauptsächlich für im Ausland wohnhafte Besucher gedacht. Rückkehrer dagegen, die für mehr als sechs oder zwölf Monate (je nach Quelle) in Eritrea verbleiben, gelten wieder als in Eritrea Ansässige und sind dadurch wieder dienstpflichtig (s. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 9, 63, 65; Danish Immigration Service, Eritrea: National service, exit and return, Januar 2020, S. 30 f.; vgl. außerdem Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen der eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, Rn. 55 ff., Rn. 67, Rn. 68 ff., 73, wonach Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Personen, die mit einem Diaspora-Status nach Eritrea einreisen, keine Seltenheit seien; der Diaspora-Status sei keine Garantie gegen Verfolgung). b) Der Klägerin droht, wie zuvor näher ausgeführt, der ernsthafte Schaden durch einen staatlichen Akteur, nämlich die eritreischen Behörden (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 1 AsylG). Vor diesem Hintergrund gibt es keine Akteure, die Schutz bieten können (§ 4 Abs. 3, § 3d AsylG); interner Schutz ist nicht zu erlangen (§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG). 2. Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Sie kann einen solchen Anspruch nicht aus § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG ableiten. Eine Ableitung des subsidiären Schutzes von ihrem Freund kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht mit ihm verheiratet ist. Eine Ableitung des Flüchtlingsschutzes von ihrer Tochter scheidet ebenfalls aus. Nach § 26 Abs. 3 AsylG wird dem Elternteil einer minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten unter den in dieser Bestimmung im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag der subsidiäre Schutz zuerkannt. Aus § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG folgt aber, dass Angehörige der Kernfamilie den subsidiären Schutz nur von einer Person ableiten können, welcher der subsidiäre Schutz wegen eines ihr selbst drohenden ernsthaften Schadens („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – BVerwG 1 B 35.21 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 18/21 –, juris Rn. 45). Der Tochter der Klägerin wurde der subsidiäre Schutz kraft Ableitung vom Vater zuerkannt. Im Übrigen hat die Familie nicht bereits im Herkunftsland, d. h. in Eritrea, bestanden (vgl. § 26 Abs. Abs. 3 Nr. 2 AsylG). b) Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Ein solcher Anspruch besteht danach, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine kausale Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 13 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben stellt die der Klägerin drohende Heranziehung zur Ableistung des Nationaldienste stellt keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG dar. Es fehlt an einem Verfolgungsgrund. Die drohende Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes knüpft nicht an eine der Klägerin zugeschriebene politische Überzeugung oder an ein anderes flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal an. aa) Eine politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist nicht beachtlich wahrscheinlich.Gegen eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal ist in erster Linie anzuführen, dass sich die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea nach Rechtslage und Anwendungspraxis im Wesentlichen auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Unterscheidung nach flüchtlingsschutzerheblichen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt.Auch keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Dienstpflicht und der rein faktisch praktizierten Freistellungen knüpft an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Ebenso wenig ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale feststellbar. Infolgedessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Heranziehung zum Nationaldienst als solche bzw. eine etwaige unmenschliche Behandlung während dieses Dienstes an eine der Klägerin unterstellte regimegegnerische politische Überzeugung anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 29. September 2022 – 4 B 14/21 –, juris Rn. 26 ff.). bb) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Falle einer Heranziehung zum eritreischen Nationaldienst geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG droht, auch wenn Frauen im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes verbreitet sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Die sexuellen Übergriffe gegen Frauen im militärischen Teil des Nationaldienstes sind eine besondere Form der Misshandlung im Rahmen des Nationaldienstes neben anderen Formen von Misshandlungen gegenüber allen Dienstverpflichteten unabhängig vom Geschlecht. Sie geschehen nicht, weil Frauen im Nationaldienst wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht als andersartig wahrgenommen werden. Auch männliche Dienstverpflichtete im eritreischen Nationaldienst sind Misshandlungen ausgesetzt. Folter und andere Formen der Misshandlung sind gegenüber allen Dienstverpflichteten weit verbreitet, auch wenn sie gegenüber Frauen häufig in sexualisierter Form auftreten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 14/21 –, juris. Rn. 47 ff.). 3. Wegen des Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, mit dem das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt wurde. Außerdem ist Ziffer 4 des Bescheides, die Abschiebungsandrohung, aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG). Gleiches gilt für Ziffer 5 des Bescheids, das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 AufenthG). Einer gesonderten Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffer 1 des Bescheids, der auf § 30 Abs. 1, 2 AsylG beruht, bedarf es dagegen nicht. Die Klägerin wird hierdurch nach Stattgabe im Eilverfahren nicht mehr belastet; der Ausspruch hat keine weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 2 L 57/18 –, juris Rn. 10). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Die nach eigenen Angaben 1995 geborene Klägerin ist Mutter eines am 27. Januar 2021 in Deutschland geborenen eritreischen Kindes. Vater ist der Freund der Klägerin, ein eritreischer Staatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 zuerkannt worden war. Mit Bescheid vom 3. September 2021 wurde dem Kind aufgrund des Umstands, dass dem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin reiste im Mai 2015 nach Deutschland ein und stellte am 26. Mai 2015 in Berlin einen Asylantrag. Sie gab an, am 1. Januar 1995 geboren zu sein. Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christin. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Dezember 2016 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie in Asmara, Adi Abeyto, in Eritrea geboren sei. Ihre Mutter sei zusammen mit ihr, als sie zwei Jahre alt gewesen sei, nach Gonder in die Region Amhara, Äthiopien, gegangen. Die Mutter habe den Vater finden wollen, der von der eritreischen Regierung gesucht worden sei und verschwunden sei. Die Mutter sei 2002 verstorben. Mit der Mutter habe sie Tigrinya gesprochen, was sie jetzt nur noch verstehen, aber nicht mehr gut sprechen könne. In Äthiopien habe sie Amharisch gelernt. 2008 habe sie Äthiopien verlassen und sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 im Sudan aufgehalten. Über Libyen und Italien sei sie nach Deutschland gelangt. Personaldokumente habe sie nicht. In Äthiopien habe sie keinen Aufenthaltstitel erhalten, weil sie nicht von dort stamme, sondern aus Eritrea sei. Nach Eritrea könne sie nicht zurück, weil sie dort keine Familie mehr habe. Sie vermute, sie würde dort verhaftet werden, weil ihr Vater aus Eritrea geflohen sei. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 und Ziffer 2). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 3). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in den Herkunftsstaat an, sofern sie die Ausreisefrist nicht einhalte (Ziffer 4). Schließlich befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Die Klägerin hat am 24. Mai 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Eilantrag ist zunächst mit Beschluss vom 21. Juni 2017 (VG 33 L 565.17 A) zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom 18.Januar 2019 ist dieser Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden (VG 28 L 440.18 A). Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Verhaftung wegen illegaler Ausreise und mit einer Heranziehung zum Militärdienst zu rechnen habe. Darüber hinaus gebe es in Eritrea weitgehend straflose sexuelle Gewalt gegen Frauen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Eritreas, hilfsweise hinsichtlich Äthiopiens vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Bundesamts sowie die Ausländerakte des Landesamts für Einwanderung, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Eritrea und Äthiopien vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.