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Urteil

28 K 729.17

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0228.28K729.17.00
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Tenor
Der Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 16. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. August 2017 wird aufgehoben, soweit die Rückforderungssumme 14.555,03 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 16. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. August 2017 wird aufgehoben, soweit die Rückforderungssumme 14.555,03 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage hatte nach Übertragung der Streitsache gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig soweit die Rückforderungssumme 14.555,03 Euro übersteigt – mithin betreffend eines Betrages von 15.417,03 Euro – insoweit ist die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 84a des Bundesbeamtengesetzes – BBG. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. 1. Bei der Gewährung von Schulbeihilfe im Ausland handelt es sich um Leistungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, nämlich denen des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD – i.V.m. der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfe an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im Ausland – SKRB-VwV. 2. Die gewährte Schulbeihilfe ist aber nur zum Teil, nämlich in Höhe von 14.555,03 Euro, zu viel im Sinne des § 84a BBG gezahlt. Die Schulbeihilfestelle hat die Zahlungen zunächst aufgrund der Bescheide vom 4. Dezember 2012, vom 11. September 2013 und vom 6. Mai 2014 geleistet. Der Rechtsgrund ist entfallen, soweit die Beklagte diese Bescheide gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – wirksam zurücknehmen konnte. Dies konnte sie (nur) in der vorgenannten Höhe, weil nur insoweit die Gewährungsbescheide überhaupt rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG waren. a) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Schulbeihilfe sind §§ 21 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 4 GAD. Danach sind vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten so zu fördern, dass Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet. Konkretisiert werden diese Vorschriften für den Fall der vorschulischen Ausbildung und Erziehung in Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 1.4 und 1.5 SKRB-VwV. Danach werden die Kosten des Besuchs einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens erstattet, sofern die Kinder nach den Regelungen des Landes Berlin einen Platz in einer öffentlichen Kindertagesstätte oder einem Kindergarten erhalten hätten. Dabei werden grundsätzlich die Kosten der kostengünstigsten geeigneten und zumutbaren deutschsprachigen Einrichtung gewährt. Gibt es eine solche nicht, werden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung erstattet. Die Höhe des von den Eltern zu tragenden Eigenanteils bemisst sich nach den geltenden Schulvorschriften des Landes Berlin, insbesondere nach den Vorschriften über die Beteiligung der Eltern an den Tagespflegekosten. Nach der für die streitgegenständlichen Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes – KitaFöG – vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), in der Fassung vom 17. Dezember 2009 richtet sich der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ohne Nachweis eines Bedarfs nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII – in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen sollen Kinder einen geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege erhalten, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift liegt ein Bedarf insbesondere vor, wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I. S. 2022) ist ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (Satz 3). Nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3). (1) Danach hatten sowohl die ältere als auch die jüngere Tochter der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Denn sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann konnten zum damaligen Zeitpunkt wegen Erwerbstätigkeit die Betreuung nicht vollumfänglich selbst übernehmen. Für die Klägerin ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig. Hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin steht für den Einzelrichter nach der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Nachweisen fest, dass dieser im betreffenden Zeitraum jedenfalls erwerbstätig war. Dies auf der Grundlage, dass der Ehemann der Klägerin zum einen unstreitig im März 2013 die Day Care eröffnet, im Vorfeld die Gründung vorbereitet und diese nachfolgend geleitet hat. Zum anderen belegen die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten US-Steuerbescheide jedenfalls noch eine weitere Erwerbstätigkeit neben der Leitung der Day Care. Unklar bleibt (nur) der tatsächliche Umfang der Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin. Aus den Steuerbescheiden ergibt sich lediglich das zu versteuernde Einkommen. Hieraus kann nicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geschlossen werden. Soweit die Klägerin zuletzt eine Aufstellung über die Arbeitsstunden ihres Ehemannes für die betreffenden Jahre vorgelegt hat, ist damit noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit nachgewiesen. Die Angaben erwecken schon deshalb Zweifel an ihrer Richtigkeit, weil die Klägerin diese erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung, somit ganz am Ende sowohl des mehrjährigen verwaltungs- als auch des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat, ohne diese auch nur ansatzweise zu plausibilisieren. Für wen der Ehemann der Klägerin die stundengenau aufgeschriebenen Arbeitsleistungen erbracht haben will, wird wiederholt unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Auftraggeber verschwiegen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben werden zusätzlich durch den Umstand genährt, dass die in der zuletzt übermittelten tabellarischen Aufstellung für die Gründung und den Betrieb der Day Care gelisteten Arbeitsstunden in keiner Weise mit den in einem früheren Schriftsatz übermittelten Stundenzahlen, die allein in der Gründungsphase angefallen sein sollen, passen. Die zuletzt übermittelte Tabelle weist für den Zeitraum August 2012 bis März 2013 lediglich 266 Arbeitsstunden für die Day Care aus, im Schriftsatz des Klägervertreters vom 29. April 2022 waren für den gleichen Zeitraum dagegen 641 Stunden angegeben worden. Angesichts des Umstandes, dass die Frage der Vollzeiterwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin seit März 2015 von der Beklagten angezweifelt und entsprechende Nachweise angefordert wurden, wäre es an der Klägerin gewesen, den tatsächlichen Umfang der Tätigkeiten ihres Ehemannes für die hier streitgegenständlichen Zeiträume plausibel darzulegen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen des § 48 VwVfG bzw. § 84a BBG grundsätzlich die Beklagte die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Leistungsbescheides trägt (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – BVerwG 2 C 10/20 –, juris Rn. 19). Denn insoweit trifft die Klägerin für die Frage des Betreuungsbedarfs ihrer Töchter, der wiederum von dem Umfang der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes abhängt, die sekundäre Darlegungslast. Denn es ist nicht erkennbar, wie die Beklagte das sämtlich in die Sphäre der Klägerin fallende Bestehen oder Nichtbestehen einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin nachweisen soll. Der Klägerin war auch zumutbar entsprechende Nachweise spätestens im gerichtlichen Verfahren vorzulegen. Soweit sie sich wiederholt auf die zu schützenden besonderen Vertrauensverhältnisse zwischen ihrem Ehemann und seinen Auftraggebern berufen hat, ist für den Einzelrichter nicht erkennbar, in welcher Form diese durch eine hinreichend nachvollziehbare Aufstellung etwa der abgerechneten Arbeitsstunden pro Projekt und die ungefähren Zeiträume überhaupt betroffen sein können. Konkrete Hindernisse hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass sie vereinzelt, etwa im Schriftsatz vom 17. Dezember 2021, konkretere Angaben zu Vertragspartnern ihres Ehemannes sowie projektbezogen Angaben zu Einnahmen und ungefährem Arbeitsumfang sowie Tätigkeitszeiträume gemacht hat. Diese lagen jedoch zeitlich vor streitgegenständlichen Zeitraum. Wieso hier konkretere Angaben gemacht werden konnten, für die hier streitgegenständlichen Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 dagegen nicht, vermochte die Klägerin nicht zu erläutern. Zusätzlich besteht ein auffallendes Missverhältnis zwischen den damaligen Angaben, die einen ungefähren Brutto-Stundensatz von 100 Euro ausweisen, und den zuletzt tabellarisch dargestellten Zahlen. Soweit darin für das Jahr 2013 insgesamt 1254 Arbeitsstunden in der Zeile „USA-Steuererklärung: Consultant“ eingetragen sind, ergibt sich bei ausgewiesenen Bruttoeinnahmen von 32.971 Euro lediglich ein Bruttoeinnahmen von ca. 26 Euro. Dasselbe gilt für das Jahr 2014, für das die entsprechenden Zeilen 2014 Arbeitsstunden als Consultant bei Bruttoeinnahmen von 60.130 Euro ausgeben, hieraus ergibt sich ein Bruttostundensatz von ca. 29 Euro. Soweit danach eine Erwerbstätigkeit beider Eltern anzunehmen ist, deren Umfang im Hinblick auf den Ehemann der Klägerin unklar bleibt, gegebenenfalls auch unterschiedlich ausfiel, ergibt sich nach den Berliner Regelungen ein Anspruch auf eine Halbtagsförderung. Nach § 5 Abs. 3 KitaFöG in der im Schuljahr 2012/2013 geltenden Fassung, ist bei – wie hier – wechselnden Betreuungsbedarfen mindestens eine durchgängige Halbtagsförderung zugrunde zu legen, die zugleich auch dem geringsten angebotenen Betreuungsumfang, nämlich der Halbtagsförderung (mindestens vier Stunden bis höchstens fünf Stunden täglich), § 5 Abs. 2 Nr. 1 KitaFöG in der damaligen Fassung, entspricht. Danach bestand für die jüngere, wie die ältere Tochter der Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nach den Berliner Regelungen ein Anspruch auf Halbtagsförderung, folglich dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Schulbeihilfe nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GAD. (2) Dem Anspruch steht im Hinblick auf die jüngere Tochter der Klägerin, die in der vom Ehemann der Klägerin betriebenen Day Care betreut worden ist, nicht die Regelung des § 18 KitaFöG i.V.m. Abschnitt V Ziff. 11 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zur Kindertagespflege – AV-KTPF – entgegen. Danach können unterhaltspflichtige Personen, nicht jedoch die Eltern, Kindertagespflege erbringen und Geldleistungen erhalten. Denn soweit die vom Ehemann der Klägerin betriebene Day Care überhaupt als Kindertagespflege im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG zu qualifizieren wäre, war dieser zur Überzeugung des Einzelrichters jedenfalls nicht die Tagespflegeperson. Ausgehend von den Schilderungen der Klägerin ist der Einzelrichter überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin ab der Öffnung der Day Care dort lediglich administrative Leitungsaufgaben, nicht jedoch die eigentliche Betreuung der Kinder übernommen hat. Insoweit sind auch die von der Klägerin vorgelegten Auflistungen von Arbeitsstunden sowohl ihres Ehemannes selbst als auch hinsichtlich angestellter Erzieherinnen und Erzieher plausibel. Anders als oben zum Umfang der Tätigkeit als Consultant dargelegt, widersprechen sich die zu verschiedenen Zeitpunkten im Verfahren gemachten Angaben für den Zeitraum ab März 2013 insoweit nicht. Auch die von den US-Behörden festgesetzten bzw. anerkannten Personalkosten im Rahmen der Steuererklärung für die Day Care passen zu den Schilderungen. Der Einzelrichter ist nicht zuletzt von der Richtigkeit dieser Angaben auch deshalb überzeugt, weil sie nach den Hinweisen des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2022 für die Klägerin insgesamt nachteilig sind. Denn durch die Angaben hat sie einer vom Gericht zunächst angenommenen – für die hier in Rede stehenden Ansprüche auf Schulbeihilfe günstigen – Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes im Rahmen der Day Care widersprochen. Die vom Ehemann der Klägerin betriebene Day Care entspricht nach der Überzeugung des Einzelrichters am ehesten einer Eltern-Initiativ-Kindertagesstätte im Sinne des § 3 Abs. 3 KitaFöG. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine entgeltliche Betreuung der eigenen Kinder durch den Ehemann der Klägerin. Vielmehr handelt es sich um eine Tageseinrichtung, in denen Eltern die Förderung ihrer Kinder selbst – hier durch Lizenznahme und Anstellung von entsprechenden Erzieherinnen und Erziehern – organisieren. Nach dem Vorstehenden war der Bescheid der Schulbeihilfestelle vom 11. September 2013 mit Blick auf die jüngere Tochter der Klägerin, mit dem für diese für das Schuljahr 2012/2013 ein Gesamtbetrag für die Betreuung in der Day Care i.H.v. 8.128,58 Euro festgesetzt wurde, i.H.v. 3.995,29 Euro rechtmäßig. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Für die Halbtagsbetreuung wurden die Hälfte der für die Ganztagsbetreuung eingereichten Kosten i.H.v. 10.210,58 Euro, mithin 5.105,29 Euro angesetzt. Hiervon wurde der damals gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – TKBG – geltende monatliche Eigenanteil für eine Halbtagsbetreuung nach den Einkommensverhältnissen der Klägerin und ihres Ehemannes (höher als 81.060 Euro nach Selbstangabe im Verwaltungsverfahren) i.H.v. 162 Euro für die Monate März bis August, damit 972 Euro sowie die monatliche Zuzahlung für Essen gemäß § 1 der Mittagessensverordnung – MittagVO – i.H.v. 23 Euro, damit 138 Euro, in Abzug gebracht. (3) Dem Anspruch steht im Hinblick auf die ältere Tochter der Klägerin, die im Schuljahr 2012/2013 durch eine Kinderfrau betreut worden ist, zunächst nicht die Regelung der Ziff. 2.2 der SKRB-VwV entgegen. Danach können Kosten für eine private Betreuung bis zur Höhe der vom Auswärtigen Amt festgesetzten monatlichen Höchstbeträge erstattet werden, wenn ein nach den Berliner Regelungen bestehender Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung in einer Kindertagesstätte im Ausland nicht in einer deutschen Einrichtung oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung realisiert werden können. Unabhängig davon, dass diese Ausführungsvorschriften zum GAD für das Gericht keine Bindungswirkung entfalten, sind deren Voraussetzungen jedenfalls im Hinblick auf das Nicht-zur-Verfügung-Stehen einer Einrichtung erfüllt. Soweit die Beklagte vorbringt, die ältere Tochter der Klägerin hätte vorrangig in der von ihrem Ehemann betriebenen Day Care betreut werden müssen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Dem Ehemann der Klägerin stand es im Rahmen seiner Berufsfreiheit offen, die von ihm betriebene Day Care inhaltlich auf jüngere Kinder auszurichten bzw. die Gruppenzusammensetzung von den besonderen Qualifikationen der damaligen Erzieherinnen und der sich aus der konkreten Nachfrage ergebenden tatsächlichen Altersstruktur der betreuten Kinder abhängig zu machen. Ihm kann insoweit nicht entgegengehalten werden, dass er in jedem Fall auch seine ältere Tochter in der Day Care hätte aufnehmen müssen. Es besteht keine allgemeine Pflicht, die eigene unternehmerische Tätigkeit in jedem Fall für eigene Familienangehörige zu öffnen. Insoweit ist gegen die damalige unternehmerische Entscheidung, nur die jüngere Tochter in der Day Care betreuen zu lassen, rechtlich nichts zu erinnern. Soweit die vorgenannte Regelung der Verwaltungsvorschrift einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf Kosten für eine private Betreuung nur unter der Voraussetzung eines nach den Berliner Regelungen bestehenden Anspruchs auf eine Ganztagsbetreuung gewährt, steht diese dem Anspruch der Klägerin auf Schulbeihilfe auch für ihre ältere Tochter auf Grundlage eines Anspruchs auf lediglich halbtägliche Betreuung nicht entgegen. Insoweit stellt der an die Verwaltungsvorschrift nicht gebundene Einzelrichter auf die Regelung des § 21 Abs. 1 GAD ab. Nach dessen Sinn und Zweck sollen Kinder im Ausland so gefördert werden, dass Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden, wobei höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten erstattet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch die ältere Tochter der Klägerin nach den Berliner Regelungen einen Anspruch auf Halbtagsbetreuung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege hatte. Der Anspruch auf eine solche Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege lässt sich im Ausland jedoch nicht ohne weiteres realisieren. Denn dort fehlt ein vergleichbares Angebot an Kindertagespflegepersonen. Daher bleibt die Regelung der Ziff. 2.2 SKRB-VwV hinter den Berliner Regelungen zurück, wenn sie private Kinderbetreuung nur im Fall eines Ganztagsanspruchs zugesteht. Sie wird damit dem Anspruch des § 21 Abs. 1 Satz 1 GAD, Nachteile im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern zu vermeiden oder auszugleichen, nicht gerecht. Umgekehrt ist jedoch nichts dagegen zu erinnern, wenn das Auswärtige Amt für die private Betreuung von Kindern monatliche Höchstbeträge festgesetzt hat. Insoweit erkennt der Einzelrichter hierin den zulässigen Ausgleich zwischen der durch § 21 Abs. 1 Satz 3 GAD geregelten Erstattung auch höherer als der im Inland gewöhnlich anfallen Kosten und denjenigen Kosten für eine private Betreuung, die aufgrund des regelmäßig über die reine Kinderbetreuung hinausgehenden Vertragsinhalts in Form zusätzlich erbrachter Tätigkeiten im Haushalt und vor allem der typischerweise durch die Aufnahme der Betreuungsperson in den eigenen Haushalt gänzlich anderen Verfügbarkeit sowie den eins-zu-eins-Betreuungsschlüssel entstehen und so über die Kosten für eine Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege hinausgehen. Danach war der Bescheid der Schulbeihilfestelle vom 11. September 2013 mit Blick auf die ältere Tochter der Klägerin, mit dem für diese für das Schuljahr 2012/2013 ein Gesamtbetrag für die Betreuung durch die Kinderfrau i.H.v. 10.843,48 Euro festgesetzt wurde, i.H.v. 5.421,74 Euro Euro rechtmäßig. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Für die Halbtagsbetreuung wurden die Hälfte der für die Ganztagsbetreuung eingereichten Kosten i.H.v. 14.731,48 Euro (Angabe des reinen Gehalts der Kinderfrau im Rahmen der Anträge der Klägerin), mithin 7.365,74 Euro angesetzt. Hiervon wurde der monatliche Eigenanteil für eine Halbtagsbetreuung nach den Einkommensverhältnissen der Klägerin und ihres Ehemannes i.H.v. 162 Euro für die Monate August 2012 bis Juli 2013, damit 1.944 Euro, in Abzug gebracht. Im Hinblick auf das Schuljahr 2013/2014 ist der Bescheid der Schulbeihilfestelle vom 6. Mai 2014, mit dem für die Betreuung der älteren Tochter der Klägerin ein Abschlag in Höhe von 11.000 Euro festgesetzt wurde, nach dem Vorstehenden in Höhe von 6.000 Euro rechtmäßig. Auch für dieses Schuljahr bestand für die ältere Tochter der Klägerin ein Anspruch auf Halbtagsbetreuung, die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Ohnehin bestand nach der zum 1. August 2013 wirksam gewordenen Änderung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Halbtagsbetreuung für sämtliche Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres auch ohne Bedarfsnachweis. Dem genannten Betrag liegt folgende Berechnung zugrunde: Für die Halbtagsbetreuung wurden die Hälfte der für die Ganztagsbetreuung eingereichten Kosten i.H.v. 18.905,28 Euro (Angabe des reinen Gehalts der Kinderfrau im Rahmen der Anträge der Klägerin), mithin 9.452,64 Euro angesetzt, sowie wiederum ein Eigenanteil i.H.v. 1.944,00 Euro in Abzug gebracht. Da der sich daraus ergebende Betrag i.H.v. 7.508,64 Euro die vom Auswärtigen Amt festgesetzten Höchstbeträge von max. 500 Euro pro Monat für eine private Halbtagsbetreuung, mithin 6.000 Euro für zwölf Monate, übersteigt, war dieser Höchstbetrag anzusetzen. b) Soweit die Leistungsbescheide der Schulbeihilfestelle vom 4. Dezember 2012, 11. September 2013 und 6. Mai 2014 danach teilweise – betreffend insgesamt 14.555,03 Euro – rechtswidrig waren, liegen auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 VwVfG vor. Die Klägerin darf sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf das ihr grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zukommende schützenswerte Vertrauen berufen, weil sie die Bescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Voraussetzung hierfür ist, dass ein darauf gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegt und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind, d.h. das Handeln oder Unterlassen für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wenigstens mitursächlich war (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 – OVG 4 B 14.05 –, juris Rn. 29). Ein Verschulden ist im Fall von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht erforderlich. Die Angaben und Nachweise der Klägerin zum Umfang der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes waren bis zuletzt nicht geeignet, die für den geltend gemachten Anspruch auf Schulbeihilfe für eine Ganztagsbetreuung der beiden Töchter der Klägerin erforderliche Vollzeiterwerbstätigkeit ihres Ehemannes nachzuweisen oder wenigstens plausibel erscheinen zu lassen. Die Klägerin hat es auch im gerichtlichen Verfahren (siehe insoweit oben) nicht vermocht, die für den beantragten ganztäglichen Betreuungsbedarf ihrer beiden Töchter erforderlichen Nachweis einer Vollzeiterwerbstätigkeit auch ihres Ehemannes beizubringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Schulbeihilfestelle im Zeitpunkt der Antragstellung zunächst die Vorlage einer Gewerbeanmeldung des Ehemannes der Klägerin aus dem Jahr 2000 genügen ließ. Denn jedenfalls mit der Anforderung weiterer Unterlagen im Jahr 2015 wäre es an der Klägerin gewesen, ebensolche nachzureichen. Die Klägerin hat die Angaben auch ziel- und zweckgerichtet gemacht, die Schulbeihilfestelle hat die Festsetzungen aufgrund der Angaben, der Ehemann arbeite Vollzeit, getätigt. Der Umstand, dass auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Ehemann in Vollzeit erwerbstätig war – und damit die Angaben gegebenenfalls nicht unrichtig, sondern zutreffend waren – geht ausnahmsweise nicht zu Lasten der grundsätzlich für die Voraussetzungen des § 48 VwVfG beweisbelasteten Beklagten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – BVerwG 3 C 79/82 –, juris Rn. 57). Dass die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht in einer Weise, die tatsächlich plausibel Rückschlüsse auf die Tätigkeiten ihres Ehemannes zulässt, erbracht hat, stellt sich insoweit als unlauteres Verhalten dar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – BVerwG 2 C 10/20 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Denn ausweislich etwa der zuletzt übersandten stundengenauen (aber nicht plausibilisierten) Auflistung erweckt die Klägerin – unterstellt, dass die Angaben zutreffen – jedenfalls den Eindruck, dass geeignete Nachweise grundsätzlich vorhanden wären. Soweit sie diese Nachweise nicht beibringt, beruht die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenen unlauterem Verhalten der Klägerin. Im Hinblick auf die für die ältere Tochter der Klägerin für das Schuljahr 2012/2014 geleisteten Abschlagszahlungen vorab kommt hinzu, dass schon aus deren Natur als Vorausleistungen auf eine zu einem späteren Zeitpunkt noch endgültig zu berechnende Beihilfesumme folgt, dass sich die Klägerin insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Insoweit kann auch dahinstehen, ob Seitens der Klägerin eine arglistige Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliegt. Insoweit unterliegt der Einzelrichter auch keiner Bindungswirkung aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2017 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – BVerwG 2 A 11/10 –, juris Rn. 37). 3. Soweit an die Klägerin somit Schulbeihilfe in Höhe von 14.555,03 Euro zu viel im Sinne des § 84a BBG gezahlt worden ist, ist die Rückforderung in dieser Höhe rechtmäßig. Die Klägerin kann der Rückforderung nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung entgegenhalten. Denn die Klägerin haftet gemäß § 84a Satz 1 BBG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – verschärft. Soweit nach dem Vorstehenden der Umstand, dass der Umfang der Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht aufgeklärt werden konnte, zu Lasten der Klägerin geht, führt dies im Rahmen der §§ 812 ff. BGB dazu, dass die Klägerin den Mangel des Rechtsgrundes im Sinne des § 84a Satz 2 BBG kennen musste. Denn insoweit nach den obigen Ausführungen eine Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes nicht angenommen werden kann, war es für die Klägerin offensichtlich, dass die ihr auf ihre gegebenenfalls entweder unzutreffende oder nicht ausreichend nachgewiesene Angabe hin, er sei in Vollzeit erwerbstätig, ausgezahlten Leistungen der Schulbeihilfestelle teilweise ohne Rechtsgrund erfolgten. Im Hinblick auf die Vorauszahlungen für ihre ältere Tochter für das Schuljahr 2013/2014 gilt zusätzlich, dass für die Kläger offensichtlich war, dass es sich nur um Abschlagszahlungen gehandelt hat, die unter dem Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung am Ende des Schuljahres standen, sodass sie sich insoweit auch deshalb nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Schulbeihilfe. Die Klägerin war ab 2012 als Referentin für Kultur und Presse im Generalkonsulat der Beklagten in X ... tätig. Mit Ihrem Ehemann Herrn U ... hat sie drei gemeinsame Töchter, darunter H ..., geboren am 6 ..., (nachfolgend: ältere Tochter) und U ..., geboren am 7 ... (nachfolgend: jüngere Tochter). Am 5. November 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Schulbeihilfe im Ausland für ihre ältere Tochter. Sie gab an, ihr Ehemann und sie seien in Vollzeit berufstätig und könnten daher während der Arbeitszeit keine Betreuung gewährleisten. Als Nachweis für die Berufstätigkeit ihres Ehemannes legte die Klägerin eine Gewerbeanmeldung vor, die dieser im Jahr 2000 in Berlin vorgenommen hatte. Die Klägerin machte Kosten für eine Kinderfrau i.H.v. 21.739,12 Euro jährlich gelten. Eine geeignete deutschsprachige Einrichtung für eine ganztägige vorschulische Betreuung sei nicht vorhanden. Am 4. Dezember 2012 setzte die Schulbeihilfestelle im Auswärtigen Amt (nachfolgend: Schulbeihilfestelle) eine Abschlagszahlung i.H.v. 11.000 Euro für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 fest und überwies der Klägerin diesen Betrag mit den Januarbezügen 2013. Ab dem 1. März 2013 Betrieb der Ehemann der Klägerin im damaligen Wohnhaus der Familie in X ... die X ... Day CareH ... (nachfolgend: Day Care). Am 13. Mai 2013 stellte die Klägerin bei der Schulbeihilfestelle formlos einen Antrag auf Schulbeihilfe für ihre jüngere Tochter, die ab dem 1. März 2013 eine private Kindertagesstätte besuche. Sie legte dabei mehrere Abrechnungen vor, die von der von ihrem Ehemann betriebenen Day Care ausgestellt waren und auf einen Rechnungsbetrag von 2.226,93 US-Dollar lauteten. Am 26. August 2013 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Schulbeihilfe für ihre jüngere Tochter rückwirkend für das Schuljahr 2012/2013, diesmal unter Verwendung des Antragsformulars. Sie machte für den Besuch einer privaten Kindertagesstätte ab dem 1. März 2013 jährliche Gesamtkosten i.H.v. 10.210,58 Euro geltend. Am 11. September 2013 setzte die Schulbeihilfestelle für das Schuljahr 2012/2013 einen Gesamtbetrag von 18.972,06 Euro für die beiden Töchter der Klägerin fest. Hiervon entfielen auf die Betreuung der älteren Tochter ein Betrag von 10.843,48 Euro, für die Betreuung der jüngeren Tochter ein Betrag von 8.128,85 Euro. Unter Berücksichtigung des bereits im Dezember überwiesenen Abschlags erhielt die Klägerin einen Betrag von 7.972,06 Euro mit den Oktoberbezügen 2013. Am 17. April 2014 beantragte die Klägerin einen Abschlag auf die Betreuungskosten für ihre ältere Tochter im Schuljahr 2013/2014. Dabei gab sie an, diese werde wie im Vorjahr von einer Kinderfrau betreut. Als Kosten gab die Klägerin einen Betrag von 27.111,51 Euro an. Am 6. Mai 2014 setzte die Schulbeihilfestelle einen Abschlag i.H.v. 11.000 Euro fest und überwies diesen Betrag mit den Junibezügen 2014 an die Klägerin. Weitere Anträge auf Schulbeihilfe stellte die Klägerin am 29. August und 5. September 2014, wobei sie den letzteren nach Hinweis der Schulbeihilfestelle auf die geltenden Höchstbeträge für die Betreuung durch eine Kinderfrau von 1.100 Euro pro Monat zurücknahm. In der Folge stellte sie am 4. November 2014 einen Antrag auf Schulbeihilfe für den Besuch einer „Preschool“ („Lycée francais de San Francisco“) i.H.v. 16.821,61 Euro. Durch die eingereichten Dokumente fiel auf, dass die ältere Tochter diese Einrichtung seit September 2014 besuchte, während die Klägerin mit dem zurückgenommenen Antrag vom 5. September 2014 noch (höhere) Kosten für die Betreuung durch die Kinderfrau im gleichen Zeitraum beantragt hatte. Vor diesem Hintergrund überprüfte die Schulbeihilfestelle auch die früheren Anträge der Klägerin. Mit E-Mail vom 11. März 2015 bat die Schulbeihilfestelle die Klägerin, einen aktuellen Nachweis über die Berufstätigkeit ihres Ehemannes zu erbringen. Die vorliegende Gewerbeanmeldung aus dem Jahr 2000 reiche nicht aus. Die Klägerin übermittelte daraufhin eine Erklärung ihres Ehemannes, er sei als selbstständiger Fundraising-Berater bei der University of California at Berkley tätig. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rückforderung der gewährten Schulbeihilfe an. In dem Schreiben, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wird weiter formuliert, die „Erlasse“ über die Gewährung der Schulbeihilfe vom 4. Dezember 2012, 11. September 2013 und 6. Mai 2014 „werden hiermit aufgehoben.“ Mit Bescheid vom 16. November 2016 setzte das Auswärtige Amt den Rückforderungsbetrag i.H.v. 29.972,06 Euro fest und ordnete an, dass die Klägerin in diesem Umfang die erhaltene Schulbeihilfe zurückzuzahlen habe. In dem Bescheid wird unter anderem formuliert: „Die Leistungsbescheide vom 4. Dezember 2012, 11. September 2013 und vom 6. Mai 2014 […] werden hiermit aufgehoben.“ Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die zuständigen Mitarbeitenden der Schulbeihilfestelle getäuscht. Sie habe bewusst falsch angegeben, dass ihr Ehemann in Vollzeit im Fundraising tätig sei, während er tatsächlich spätestens seit März 2013 selbst eine Kinderbetreuungseinrichtung im eigenen, durch das Auswärtige Amt mietbezuschussten Haus betrieben habe. Zusätzlich habe die Klägerin wahrheitswidrig behauptet, dass in dieser Kinderbetreuungseinrichtung kein Betreuungsplatz für ihre ältere Tochter vorhanden gewesen sei. Soweit bei Antragstellung zunächst die Gewerbeanmeldung des Ehemannes aus dem Jahr 2000 als Nachweis für die Berufstätigkeit akzeptiert worden sei, habe dies auf dem grundsätzlich allen Mitarbeitenden entgegen gebrachten Vertrauen beruht. Da sich bei der Antragstellung auf weitere Schulbeihilfe im Jahr 2014 herausgestellt habe, dass die Klägerin falsche Angaben gemacht habe, habe dies zu einer umfassenden Überprüfung auch der früheren Anträge geführt. Es sei Strafanzeige gestellt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2017 zurück. Die Rückforderung sei rechtmäßig, weil die Klägerin bei ihren Anträgen auf Schulbeihilfe falsche Angaben gemacht und in der Folge Leistungen erhalten habe, auf die sie keinen Rechtsanspruch hatte. Da beide Töchter im Schuljahr 2012/2013 jünger als drei Jahre gewesen seien, hänge nach der damaligen Rechtslage der Anspruch von der Vollzeitberufstätigkeit des Ehemannes ab. Die eingereichten Nachweise über diese Vollzeitberufstätigkeit seien unzureichend, teilweise gefälscht. Im Hinblick auf das Schuljahr 2013/2014 habe kein Anspruch auf die Kostenerstattung für die Betreuung durch eine Kinderfrau bestanden. Denn die ältere Tochter hätte, ebenso wie die jüngere Tochter, in der von dem Ehemann der Klägerin betriebenen Einrichtung betreut werden können. Das Argument, die ältere Tochter passe nicht in die Altersstruktur der Gruppe, sei nicht tragfähig. Der Ehemann habe als alleiniger Lizenznehmer der Einrichtung die Altersmischung selbst bestimmen können. In der Gesamtschau der Anträge und der Angaben der Klägerin sei von einer bewussten Täuschung auszugehen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann sei neben der Gründung der Day Care weiterhin in Vollzeit als Fundraising-Consultant tätig gewesen. Auch die Vorbereitung, Gründung und Verwaltung der Day Care habe sehr viel Arbeitszeit in Anspruch genommen. Die Leitung der Day Care ab der Gründung habe regelmäßig rund zehn Stunden wöchentlich in Anspruch genommen. Die Betreuung der Kinder sei durch angestellte Erzieherinnen und Erzieher erfolgt. Es sei unzutreffend, dass auch ihre ältere Tochter in der Day Care hätte betreut werden können. Im Sommer 2013 sei die eingestellte Erzieherin speziell auf die Arbeit mit Kindern im Alter von unter zwei Jahren ausgerichtet gewesen. In der Praxis habe dies zu einer Kindergruppe geführt, in welche die jüngere Tochter gepasst habe, ihre 19 Monate ältere Schwester jedoch nicht. Der Betrieb der Day Care durch ihren Ehemann sei im Konsulat stets bekannt gewesen, regelmäßig sei sie von anderen Mitarbeitenden angesprochen worden, ob deren Kinder aufgenommen werden könnten. Der vorgelegte Betreuungsvertrag wie auch die Abrechnungen hätten denjenigen entsprochen, die auch die anderen Eltern von in der Day Care betreuten Kindern erhalten hatten. Ausweislich der vorgelegten US-Steuerbescheide ihres Ehemannes für 2013 und 2014 fehle es für eine Täuschung schon an der Bereicherungsabsicht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 16. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, allein die Gestaltung des vorgelegten Betreuungsvertrages sei schon darauf ausgerichtet gewesen, den Eindruck zu erwecken als handele es sich bei der Day Care um eine von Dritten betriebene Einrichtung. Nach dem Internetauftritt der Day Care würden Kinder von 15 bis 48 Monaten aufgenommen, sodass auch die ältere Tochter der Klägerin damals hätte aufgenommen werden können. Nach den einschlägigen Berliner Regelungen sei der Erhalt von Geldleistungen für die Betreuung eigener Kinder im Rahmen der Kindertagespflege ausgeschlossen. Die Klägerin habe auch darüber getäuscht, dass die Kinderfrau tatsächlich auch in der Day Care Betreuungsaufgaben übernommen habe. Soweit mit dem Bescheid vom 6. Mai 2014 nur eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlichen Kosten gewährt worden sei, bestehe schon deshalb kein Vertrauensschutz, weil die Zahlung als Vorbehaltszahlung gekennzeichnet gewesen sei. Die Regelungen der Schulbeihilfe zielten auf den Ausgleich rotationsbedingter Nachteile, nicht auf die Gewinnerzielung der Angehörigen. Die Beklagte hat wegen des Verdachtes auf Betrug am 15. Mai 2015 Strafanzeige gegen die Klägerin und ihren Ehemann gestellt. Hierauf wurde die Klägerin durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2017 und die auf den Einspruch gegen den Rechtsfolgenausspruch hin ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. September 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. August 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.