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Urteil

28 K 151/23

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0118.28K151.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Hauptantrag ist unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches), dass die Klägerin eine Neubescheidung ihres Antrages auf Verbeamtung begehrt. Die Klägerin hat, nachdem in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass der Beklagte keine Feststellung zur Eignung getroffen habe, ihren Antrag dahingehend umgestellt, dass sie die Verpflichtung zur Verbeamtung bei Vorliegen ihrer persönlichen und gesundheitlichen Eignung begehre. Da eine Verpflichtung des Beklagten unter einer Bedingung mangels Vollstreckbarkeit nicht zulässig ist, ist ihr Antrag rechtsschutzfreundlich als Antrag auf Neubescheidung auszulegen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Hilfsantrag entspricht dem so ausgelegten Hauptantrag. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere bedarf es nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin – LBG – in Angelegenheiten, die die Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen, keines Vorverfahrens. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit im Amt einer Studienrätin, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Nach den die Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – konkretisierenden Regelungen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – und § 8 Abs. 1 Satz 2 LBG, hat jede und jeder Deutsche nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Sie vermitteln Bewerberinnen oder Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über ihre Bewerbung um ein öffentliches Amt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird, sog. Bewerberverfahrensanspruch (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13 –, juris Rn. 13). Eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlich hierfür angeordneten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – BVerwG 2 C 18/21 –, juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes – LVerbG – dürfen abweichend von § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG Einstellungen von angestellten Lehrkräften in ein Beamtenverhältnis bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres erfolgen. Für angestellte Lehrkräfte, die im Laufe des Schuljahres 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollenden, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis bis zum 31. Juli 2023 erfolgen (§ 2 Abs. 2 LVerbG). Nach Maßgabe dessen ist die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Verbeamtung rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat die gesetzliche Höchstaltersgrenze überschritten (dazu unter 1.), diese war auch nicht nach § 8a Abs. 2 LBG um die Zeiten der Kinderbetreuung weiter hinauszuschieben (dazu unter 2.). Durch die Nichtanwendung des § 8a Abs. 2 LBG wird die Klägerin nicht mittelbar benachteiligt oder diskriminiert (dazu unter 3.), gegen die Höchstaltersgrenze von 52 Lebensjahren bestehen auch im Übrigen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (dazu unter 4.). Es liegt schließlich auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG vor (dazu unter 5.). 1. Die Klägerin hat die gesetzliche Höchstaltersgrenze von 52 Lebensjahren überschritten, da sie das 52. Lebensjahr bereits im Schuljahr 2021/2022 vollendet hat. 2. Die Höchstaltersgrenze nach § 2 Abs. 1 LVerbG ist nicht aufgrund von Kinderbetreuungszeiten der Klägerin um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG dürfen Einstellungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit nur erfolgen, wenn die für die Einstellung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Diese Altersgrenze bildet im Land Berlin das vollendete 65. Lebensjahr (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LBG); Einstellungen sind also nach § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Gemäß § 8a Abs. 2 LBG wird die Altersgrenze nach § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG hinausgeschoben für Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren (Nr. 1) und für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen (Nr. 2), insgesamt höchstens bis zu drei Jahre. § 8a Abs. 2 LBG ist auf die Höchstaltersgrenze von § 2 Abs. 1 LVerbG allerdings nicht anwendbar. Die Höchstaltersgrenze in § 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG ist lex specialis zu der allgemeinen Höchstaltersgrenze in § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG, da sie den persönlichen Anwendungsbereich auf die Gruppe der angestellten Lehrkräfte und solchen, die diesen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVerbG gleichgestellt werden, und den zeitlichen Anwendungsbereich bis Ende 2026 beschränkt (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Lehrkräftebindungsgesetzes, wonach das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz am 31. Dezember 2026 außer Kraft tritt). Anders als die Klägerin meint, folgt aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG nicht, dass diese Vorschrift eine speziellere Regelung (nur) zu § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG trifft und die übrigen Regelungen aus § 8a LBG (insbesondere Abs. 2) weiterhin Anwendung finden. Aus dem Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG auf § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG ergibt sich zunächst nur, dass in § 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG von der allgemeinen Höchstaltersgrenze in § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG abgewichen wird. Der Wortlaut ist dahingehend offen, ihm lässt sich weder eindeutig entnehmen, dass § 8a Abs. 2 LBG weiterhin Anwendung findet, noch dass die Höchstaltersgrenze abschließend ist. Allerdings spricht zunächst schon der Wortlaut von § 8a Abs. 2 LBG gegen eine Anwendung der Regelung des Hinausschiebens im Rahmen der Höchstaltersgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG. Denn nach § 8a Abs. 2 LBG wird nur die Höchstaltersgrenze nach dessen „Abs. 1 Satz 1“, d.h. die allgemeine Höchstaltersgrenze hinausgeschoben. Die Höchstaltersgrenze in § 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG ist vom Wortlaut des § 8a Abs. 2 LBG demgegenüber nicht erfasst. Auch die Gesamtschau aus der Systematik, der historischen Auslegung und Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 LVerbG ergibt, dass die spezielle Höchstaltersgrenze in ihrem Anwendungsbereich eine abschließende Regelung trifft. Zunächst bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 LVerbG, dass § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG „unberührt“, also ungeachtet der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVerbG (der höheren Höchstaltersgrenze) auch im Bereich des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes anwendbar bleibt. Nach § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG kann die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung eine Ausnahme unter anderem von Satz 1 (der allgemeinen Höchstaltersgrenze) zulassen, wenn keine Bewerbungen geeigneter jüngerer Bewerberinnen oder Bewerber vorliegen und die Ablehnung der für die Einstellung vorgesehenen Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden würde (Nr. 1) oder im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes und die Qualifikation der für die Einstellung vorgesehenen Person ein dringendes dienstliches Interesse an der Übernahme in die Dienste des Landes Berlin besteht (Nr. 2). Der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 LVerbG hätte es nicht bedurft, wenn § 8a LBG – mit Ausnahme der allgemeinen Höchstaltersgrenze in § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG – nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin anwendbar wäre. Aus der Regelung folgt demnach im Umkehrschluss, dass § 8a LBG im Übrigen, insbesondere die Regelungen über das Hinausschieben der allgemeinen Altersgrenze nach § 8a Abs. 2 LBG auf die Verbeamtung von Lehrkräften nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz, nicht, auch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2023 – VG 28 L 150/23 –, EA S. 3; so bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2023 – VG 5 L 640/23 –, juris Rn. 17). Auch der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 LVerbG spricht dafür, dass in Abs. 1 eine abschließende Spezialregelung getroffen wurde, welche die Anwendung der Regelungen zur allgemeinen Höchstaltersgrenze in § 8a LBG ausschließt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2023 – OVG 4 S 29/23 –, EA S. 2). Denn mit der Regelung in Abs. 2 hat der Gesetzgeber eine weitere Begünstigung für Lehrkräfte geschaffen, die im Lauf des Schuljahres 2022/2023 ihr 52. Lebensjahr vollenden. Ihnen steht die Verbeamtung pauschal bis zum 31. Juli 2023 offen. Mit Blick auf das erst im Februar 2023 erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes handelt es sich um eine Übergangsregelung. Wenn der Gesetzgeber in Abs. 2 eine Ausnahme unmittelbar im Lehrkräfteverbeamtungsgesetz normiert, um eine weitere Begünstigung zu ermöglichen, spricht dies ebenfalls dafür, dass nicht noch weitere Ausnahmeregelungen aus anderen Gesetzen Anwendung finden sollen. Ferner machen auch die historische Auslegung und der Sinn und Zweck der Norm deutlich, dass ein weiteres Hinausschieben der Höchstaltersgrenze in § 2 Abs. 2 LVerbG nicht mehr vorzunehmen ist. Die Anhebung der Höchstaltersgrenze erfolgte vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2004 die Verbeamtung von Lehrkräften ausgesetzt wurde und erst seit dem Jahr 2022 Lehrkräfte in Berlin wieder verbeamtet werden. Durch die Verbeamtung auch lebensälterer Bestandslehrkräfte, die bislang nicht verbeamtet worden sind, soll erreicht werden, dass der überwiegende Anteil der Lehrkräfte in den Kollegien dieselben statusrechtlichen Bedingungen hat. Solche möglichst gleichen statusrechtlichen Bedingungen würden zur Beibehaltung des Betriebsfriedens geschaffen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/0692, S. 36 f.). Die zu diesem Zweck erfolgte Anhebung der Höchstaltersgrenze auf 52 Lebensjahre rechtfertigte der Landesgesetzgeber unter anderem damit, dass drei weitere Jahre als Zuschlag veranschlagt werden konnten, da die in § 8a Abs. 2 LBG vorgesehenen Tatbestände der Anrechnung von sozial anerkennungswürdigen außerberuflichen Tätigkeiten wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen auch pauschal berücksichtigt werden konnten (Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/0692, S. 35). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Angleichung der statusrechtlichen Bedingungen die Höchstgrenze auf 52 Lebensjahre festgelegt hat und für deren Bemessung bereits „pauschal“ die Möglichkeit eines Hinausschiebens der Höchstaltersgrenze um weitere drei Jahre berücksichtigt hat, auch wenn sozial anerkennungswürdige außerberufliche Tätigkeiten im Einzelfall nicht vorliegen. Eine Anwendung des § 8a Abs. 2 LBG auf die festgelegte Höchstaltersgrenze von 52 Lebensjahren, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese Zeiten tatsächlich absolviert hat, führte zu einer doppelten Berücksichtigung. Für eine solche zusätzliche Anerkennung ist demnach kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2023 – OVG 4 S 35/23 –, EA S. 4). Auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung in § 8a Abs. 2 LBG ergibt sich nichts anderes. Die Regelung soll Benachteiligungen von sich bewerbenden Personen ausgleichen, die ein Kind betreuten oder einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 18/3152, S. 21). Mit § 8a Abs. 2 LBG besteht die Möglichkeit einer Verbeamtung über das 45. Lebensjahr hinaus um bis zu weitere drei Jahre, in denen von der Möglichkeit der Verbeamtung aufgrund von sozial anerkennungswerten Tätigkeiten kein Gebrauch gemacht wurde bzw. werden konnte. Anders liegt der Fall allerdings im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG, denn dieser erfasst nur Lehrkräfte, die bereits angestellt sind und deren Verbeamtung nicht aufgrund der eigenen Lebensplanung, sondern aufgrund der Entscheidung des Beklagten, Lehrkräfte seit 2004 nicht mehr zu verbeamten, bisher nicht erfolgt war. Anders als die Klägerin meint, folgt etwas anderes auch nicht aus § 1 Abs. 1 LVerbG, wonach das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz „ergänzend“ zum Landesbeamtengesetz gilt. Denn die Regelungen im Landesbeamtengesetz gelten nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Gesetze nur insoweit, wie das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz keine speziellere abschließende Regelung getroffen hat. Dies ist nach dem Vorgenannten allerdings der Fall. Die allgemeine Konkurrenzregelung zur Bestimmung des Anwendungsbereiches gibt für den konkreten Regelungsgehalt von § 2 LVerbG nichts her (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2023 – OVG 4 S 35/23 –, EA S. 3 f.). 3. Ein Anwendung des § 8a Abs. 2 Nr. 1 LBG ist auch nicht aufgrund grundrechts- oder unionsrechtskonformer Auslegung geboten. Die von der Kammer angenommene Auslegung unter Ausschließung der Anwendung des § 8a Abs. 2 Nr. 1 LBG im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LVerbG behandelt die Klägerin auch nicht mittelbar ungleich i.S. von Art. 3 Abs. 2 GG bzw. diskriminiert sie nicht mittelbar (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 S. 23)). Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Es ist nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 –, juris Rn. 52). Auch aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG geht hervor, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen ist, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – C-161/18 –, juris Rn. 37). Die Regelung über die Höchstaltersgrenze des § 2 Abs 1 LVerbG behandelt die Klägerin als Frau nicht mittelbar ungleich oder diskriminiert sie. Die Regelung über die Höchstaltersgrenze des § 2 Abs. 1 LVerbG ist geschlechtsneutral formuliert und regelt für Frauen und Männer, dass die Einstellung von angestellten Lehrkräften in ein Beamtenverhältnis bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres erfolgen darf. Durch diese Regelung wird die Klägerin als Frau auch nicht mittelbar benachteiligt. Eine Benachteiligung liegt insbesondere nicht darin, dass trotz des Anstiegs der Zahl der berufstätigen Frauen im Allgemeinen nach den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen noch immer mehr Frauen die Kindererziehung übernehmen und aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 –, juris Rn. 64), weshalb es auch bei der Klägerin durch Kindererziehungszeiten bzw. Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung in den Jahren 2011 bis 2013 zu Verzögerungen in der beruflichen Entwicklung als Lehrkraft gekommen sein kann. Eine solche Verzögerung wirkt sich im Anwendungsbereich des § 2 LVerbG allerdings nicht aus, denn die Höchstaltersgrenze nach § 2 LVerbG findet auf alle (aktuell) angestellten Lehrkräfte Anwendung, unabhängig davon, ob sie weniger Berufsjahre aufweisen, weil sie aufgrund von Kindererziehungszeiten später in den Beruf eingestiegen sind bzw. die Berufstätigkeit unterbrochen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2023 – OVG 4 S 35/23 –, EA S. 6 f.). Es kann dahinstehen, ob hier eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung mit männlichen Lehrkräften (bzw. Lehrkräften, welche keine Zeiten der Kindererziehung oder Pflege naher Angehöriger aufweisen) darin liegt, dass diesen die pauschalierte Berücksichtigung im Rahmen der Anhebung der Höchstaltersgrenze auf 52 Lebensjahre zu Gute kommt, auch wenn sie tatsächlich keine Zeiten für Kinderbetreuung aufgewendet haben. Denn eine solche Gleichbehandlung wäre jedenfalls durch die in der Pauschalisierung liegende Vereinfachung und Beschleunigung der Ernennungsverfahren gerechtfertigt. Insoweit ist die hohe Zahl der zu verbeamtenden Lehrkräfte im Land Berlin zu bedenken. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält sich eine pauschale Berücksichtigung von sozial anerkennenswerten Tätigkeiten im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zur Bemessung von Höchstaltersgrenzen. Danach obliegt es dem Gesetzgeber zu bestimmen, ob die Höchstaltersgrenze generell zur Anwendung gelangen, oder mit Ausnahmen für bestimmte Personen- oder Fallgruppen versehen sein soll. Der Gesetzgeber kann entweder die Höchstaltersgrenze insgesamt niedriger festsetzen und die Fälle, in denen sich der berufliche Werdegang aus berücksichtigungswürdigen Gründen verzögert hat, mit entsprechenden Ausnahmetatbeständen erfassen. Er kann aber auch auf die Vorgabe derartiger Ausnahmefälle verzichten und mit der Regelung einer großzügigeren Höchstaltersgrenze einen "pauschalen Zuschlag" ansetzen, mit dem entsprechende Verzögerungen abgegolten sind (BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – BVerwG 2 C 1/22 –, juris Rn. 32 f.). Eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts folgt auch nicht daraus, dass Lehrkräfte in Berlin noch bis zum Jahr 2004 verbeamtet wurden und die Klägerin, welche erst 2005 begonnen hat, nicht mehr verbeamtet wurde. Denn eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts aufgrund von Kinderbetreuungszeiten kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil ihr Berufseinstieg (erst) im Jahr 2005 unabhängig von etwaigen Kinderbetreuungszeiten war. Sie nahm die Kindererziehungszeiten erst ab 2011 in Anspruch. Ob, wie die Klägerin meint, unionsrechtlich eine abstrakte Betrachtung anzustellen wäre, kann dahinstehen. Denn solch eine mittelbare Benachteiligung von Frauen könnte allenfalls auf der (damaligen) Entscheidung des Beklagten beruhen, alle Lehrkräfte unterschiedslos ab 2004 nicht mehr zu verbeamten. Eine etwaige dadurch erfolgte Diskriminierung ist allerdings von der hier allein verfahrensgegenständlichen (jetzigen) Entscheidung des Gesetzgebers zu trennen, nunmehr alle Lehrkräfte bis zum 52. Lebensjahr zu verbeamten. Diese jetzige Entscheidung lässt eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung nach den vorstehenden Ausführungen nicht erkennen. Weitere Benachteiligungen der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die absolute Höchstaltersgrenze begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken. Schranken für die Rechte der Bewerberin oder des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG können sich aus Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip ergeben. Einstellungshöchstaltersgrenzen dienen in diesem Zusammenhang der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 11/15 –, juris Rn. 18, und vom 20. April 2023 – BVerwG 2 C 1/22 –, juris Rn. 28 f.). Mit der Forderung eines angemessenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienst- und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen kommt zum Ausdruck, dass sich die Alimentation von Beamtinnen und Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn deren Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten und deren Familien lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – angemessen und auf der Grundlage ihres letzten Amtes zu alimentieren. Beamtinnen und Beamte erdienen ihre Altersversorgung während der Dienstzeit. Ihre Bezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt; der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren. Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen daher – im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems dar. Zwar ist die Versorgung der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten aus dem letzten Amt zu gewähren. Der Dienstherr darf diese Versorgung jedoch an eine Mindestverweildauer in diesem Amt knüpfen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, juris Rn. 35, und vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, juris Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – BVerwG 2 C 1/22 –, juris Rn. 29). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Einstellungshöchstaltersgrenze, die 20 Jahre vor der Regelaltersgrenze liegt, auch ohne die Möglichkeit, die Altersgrenze aufgrund von Kindererziehungszeiten hinauszuschieben, aufgrund des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – BVerwG 2 C 1/22 –, juris Rn. 34; zur Höchstaltersgrenze vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 11/15 –, juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Einstellungshöchstaltersgrenze, die nur 13 Jahre vor der Regelaltersgrenze liegt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Landesgesetzgeber zur Begründung der Höchstaltersgrenze von 52 Lebensjahren berücksichtigt hat, dass die geleisteten Erwerbsjahre als angestellte Lehrkraft ihn von seiner Alimentationspflicht entlasten. Lehrkräfte zwischen dem 45. und dem vollendeten 52. Lebensjahr seien in der Regel bereits im Berliner Schuldienst beschäftigt gewesen oder könnten eine andere Erwerbsbiographie mit anrechenbaren Rentenanwartschaften nachweisen. Aufgrund des Zusammentreffens von Versorgung und Rente hätten die Lehrkräfte regelmäßig keinen Anspruch auf eine Mindestversorgung, sondern nur auf die erdiente Versorgung (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/0692, S. 35). Nach § 14 Abs. 5, § 55 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG –, werden Rentenansprüche der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, die diese gegebenenfalls aus einer früheren Tätigkeit erworben haben, in gewissem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Auch wenn die angestellten Lehrkräfte aufgrund dessen regelmäßig nur die erdiente Versorgung erhielten, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass eine Höchstaltersgrenze von 52 Lebensjahren nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften ist bei der Bemessung von Höchstaltersgrenzen zwar grundsätzlich ein Aspekt, der neben der Amortisation zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 11/15 –, juris Rn. 18). Die Möglichkeit der Anrechnung führt jedoch nicht dazu, dass eine Höchstaltersgrenze und mit ihr ein Interesse an einem längeren Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte im Dienst des Dienstherrn steht, nicht mehr gerechtfertigt ist. Denn als Kehrseite zur lebenslangen Einstandspflicht nach Beendigung der aktiven Dienstzeit ist eine Mindestdienstzeit auch bei der Möglichkeit der Anrechnung von Versorgungsanwartschaften gerechtfertigt. Insoweit ist etwa auch zu berücksichtigen, dass Beihilfen jedenfalls unabhängig von der aktiven Dienstzeit lebenslang zu zahlen sind (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 11/15 –, juris Rn. 19). Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) vor. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10 –, juris Rn. 61, 73 f. und 80 f.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10 –, juris Rn. 83). Nach den vorgenannten Gründen handelt es sich bei der Höchstaltersgrenze, welche dem Alimentations- und dem Lebenszeitprinzip dient, um ein legitimes Interesse. Sie stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 11/15 –, juris Rn. 23). Im Hinblick auf den unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraum des Gesetzgebers ist sie auch angemessen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-159/10 (Urteil vom 21. Juli 2011, juris) nicht, dass das Unionsrecht einer Höchstaltersgrenze entgegensteht. Der EuGH entschied in der Rechtssache C-159/10, dass bei einer zwangsweisen Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand Haushaltserwägungen für sich allein kein legitimes Ziel einer Altersdiskriminierung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen können. Bei der Festlegung der hier streitgegenständlichen Höchstaltersgrenze geht es allerdings nicht um ausschließlich haushaltspolitische Erwägungen, sondern um ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandzeit. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG trägt dem auch ausdrücklich Rechnung. Danach sind gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 11/15 –, juris Rn. 23). 5. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ergibt sich schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 3 LVerbG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG. Schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Zwar erscheint es mit Blick auf die erste Tatbestandsvariante naheliegend, dass es im Land Berlin aktuell nicht genügend Bewerbungen geeigneter jüngerer Lehrkräfte für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gibt. Die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin gefährdet jedoch nicht ernsthaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Denn sie steht als angestellte Lehrerin bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin und nimmt – nicht anders als eine verbeamtete Lehrerin – Unterrichtsaufgaben wahr. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie diese Tätigkeit wegen der Ablehnung ihrer Einstellung als Beamtin aufgeben würde. Aus den gleichen Gründen fehlt es im Hinblick auf die zweite Tatbestandsvariante an einem dringenden dienstlichen Interesse für die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis. Unabhängig davon begründet § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG keine subjektiven Rechte der Klägerin. Die Vorschrift dient erkennbar allein öffentlichen Interessen, nämlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Nr. 1) oder dringenden dienstlichen Interessen (Nr. 2). Sie hat keine drittschützende Wirkung (vgl. zu einer ähnlichen Regelung im baden-württembergischen Landesrecht: VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 4 S 1394.17 –, juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 52 Lebensjahren noch zu verbeamten ist. Die am 7... 1970 geborene Klägerin ist seit dem 5. August 2005 als angestellte Lehrkraft an dem Gymnasium Y... im Dienst des Landes Berlin tätig. Die Klägerin hat zwei Kinder. Für das im Jahr 2011 geborene Kind hat sie Kinderbetreuungszeiten von zwei Jahren sowie für das im Jahr 2012 geborene Kind Kinderbetreuungszeiten von einem Jahr und sieben Monaten in Anspruch genommen. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 15. März 2023 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht erfülle, da sie die gesetzliche Höchstaltersgrenze überschreite. Ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze aufgrund von Zeiten für Kinderbetreuung sei nicht möglich. Mit der am 28. Juli 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der ebenfalls am 28. Juli 2023 gestellte Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Beamtin auf Probe zu ernennen, hilfsweise sie in das weitere Verfahren zur Ernennung zur Beamtin auf Probe einzubeziehen, ist von der Kammer abgelehnt worden (Beschluss vom 31. Juli 2023 – VG 28 L 150/23 –) und die Beschwerde der Klägerin ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. September 2023 – OVG 4 S 35/23 –) zurückgewiesen worden. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sich weder der Gesetzesbegründung noch dem Wortlaut des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes entnehmen lasse, dass ein Hinausschieben der Altersgrenze aufgrund von Kindererziehungszeiten nach dem Landesbeamtengesetz nicht mehr erfolgen solle. Der Regelung für Lehrkräfte im Lehrkräfteverbeamtungsgesetz, die im laufenden Schuljahr 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollenden, sei zudem nicht zu entnehmen, dass es sich um eine erkennbar abschließende Übergangsregelung handle. Außerdem sei die Ernennung nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 52 Lebensjahren ausnahmsweise zulässig. Eine Vielzahl der Stellen an öffentlichen Schulen sei vakant, weil keine geeigneten Bewerber vorhanden seien. Eine Ablehnung ihrer Einstellung könne die Erfüllung öffentlicher Aufgaben demnach ernsthaft gefährden. Aus diesem Grund bestehe auch ein dringliches dienstliches Interesse an ihrer Übernahme als vollausgebildete Lehrkraft. Die Höchstaltersgrenze stelle zudem einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar und bedürfe daher einer besonderen Rechtfertigung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfe die Altersdiskriminierung ferner nicht allein mit fiskalischen Interessen begründet werden. Der Landesgesetzgeber habe deutlich gemacht, dass erhebliche fiskalische Interessen und das Alimentationsprinzip bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze von 52 Jahren nicht berührt seien, da die angestellten Lehrkräfte bereits Rentenanwartschaften erworben hätten und nicht die Gefahr bestehe, dass ein Anspruch auf Mindestversorgung den Dienstherrn gemessen an der Dienstzeit unverhältnismäßig durch Versorgungslasten belaste. Die Klägerin hat zunächst beantragt, sie zur Beamtin auf Probe im Amt einer Lehrerin im Laufbahnzweig der Lehrerin – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – zu ernennen, hilfsweise über ihren Antrag auf Verbeamtung erneut zu entscheiden. Nach Anpassung der Anträge beantragt die Klägerin nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. Juli 2023 zu verpflichten, sie bei Vorliegen der persönlichen und gesundheitlichen Eignung zur Beamtin auf Lebenszeit im Amt einer Studienrätin zu ernennen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. Juli 2023 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verbeamtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend zur Begründung im angefochtenen Bescheid vor, dass die Klägerin erst seit 2005 als Lehrkraft beschäftigt sei und zu diesem Zeitpunkt bereits keine Verbeamtung in Berlin mehr erfolgt sei. Die Kindererziehungszeiten, welche die Klägerin erst ab 2011 in Anspruch genommen habe, könnten sie in ihrer Möglichkeit auf Verbeamtung nicht beeinträchtigt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.