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Urteil

29 A 200.08

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0121.29A200.08.0A
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Leitsätze
1. § 1 c VZOG gilt auch bei einer zuordnungswidrigen Veräußerung von zu restituierendem früheren Reichsvermögen nach erfolgter Privatisierung im Wege des Anteilsverkaufs.(Rn.22) (Rn.23) 2. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 16 VZOG ist Erlösauskehrverpflichteter in derartigen Fällen nicht die Treuhandanstalt, sondern das verfügungsberechtigte Unternehmen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 c VZOG gilt auch bei einer zuordnungswidrigen Veräußerung von zu restituierendem früheren Reichsvermögen nach erfolgter Privatisierung im Wege des Anteilsverkaufs.(Rn.22) (Rn.23) 2. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 16 VZOG ist Erlösauskehrverpflichteter in derartigen Fällen nicht die Treuhandanstalt, sondern das verfügungsberechtigte Unternehmen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Gemeinschuldnerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Anspruch der Beigeladenen zu 1 gegen die Gemeinschuldnerin auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der umstrittenen Grundstücke findet seine Rechtsgrundlage in §§ 16, 11, 13 Abs. 2 S. 1 VZOG. Die vorgenannten Bestimmungen setzen zunächst einen Eigentumserwerb des Bundes nach Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 oder Art. 22 Abs. 1 S. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 des Einigungsvertrages voraus, der unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VZOG als nicht erfolgt gilt. Ein Restitutionsanspruch des Bundes ist hier nach Art. 22 Abs. 1 S. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 Einigungsvertrag gegeben, weil es sich bei den streitgegenständlichen Flurstücken um nicht zu öffentlichen Zwecken genutztes Vermögen handelt, welches früher dem Reichsfiskus (Heer) zustand. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Eigentumserwerb galt auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VZOG als nicht erfolgt. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 VZOG wird die Rückübertragung eines Vermögenswertes nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass dieser gem. § 11 Abs. 2 des TreuhG in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Zwar sind die streitigen Flurstücke, für die seit dem 21. Januar 1991 die Gemeinschuldnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, durch den Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 7. August 1992 aus dem mittelbaren öffentlichen Vermögen ausgeschieden, so dass man meinen könnte, dass der gesetzliche Eigentumsübergang nach § 16 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 VZOG nicht mehr eingreift (a). Hier lagen jedoch die Voraussetzung für die Rückabwicklung von zuordnungswidrigen Veräußerungen gemäß § 1 c VZOG (früher § 6 VZOEG) vor, so dass die Restitution weiterhin in Betracht kam (b). Da die streitigen Vermögenswerte sodann vor der Zuordnungsentscheidung veräußert worden sind, richtet sich die Erlösauskehrverpflichtung nach § 13 in Verbindung mit § 16 S. 3 VZOG (c). Dieser Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschuldnerin (d). a. § 11 Abs. 1 S. 2 VZOG stellt klar, dass der öffentliche Rückübertragungsanspruch der Länder und Kommunen auch dann noch besteht, wenn der Vermögenswert in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Gem. § 16 S. 1 VZOG gilt die Vorschrift für die Restitution von Reichsvermögen entsprechend. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 2 VZOG lagen hier zunächst vor, denn die streitigen Flurstücke befanden sich im Eigentum des Volkes und Rechtsträger war der V.. Aus diesem ging die Gemeinschuldnerin aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen vom 1. März 1990 (GBl DDR I S 107) gemäß der Umwandlungserklärung vom 23. Juni 1990 hervor. Gemäß § 23 TreuhG gilt § 11 Abs. 2 TreuhG, wonach die Umwandlung gleichzeitig den Übergang des in Rechtsträgerschaft des volkseigenen Betriebes befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt, für Umwandlungen nach der erwähnten Verordnung entsprechend. Man könnte nun meinen, dass das restitutionsbelastete Vermögen gar nicht Eigentum der umgewandelten volkseigenen Betriebe geworden sei und folglich bei der Privatisierung des Unternehmens nicht habe mit übergehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - 7 C 34.93 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 1; zum Ganzen Schmidt-Räntsch/Hiestand in RVI, VZOG § 16, EL 13, Rn. 3). Mit dem "formulierungstechnischen Kunstgriff einer Nichteintrittsfiktion" erreicht allerdings der durch Art. 16 des am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I Seite 2182, 2225) in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügte § 16 VZOG, dass der gesetzliche Eigentumsübergang beim Vorliegen der Ausschlussgründe des § 11 Abs. 1 S. 3 VZOG rückwirkend zum 3. Oktober 1990 als nicht erfolgt gilt (Schmidt-Räntsch/Hiestand in RVI, VZOG § 16, EL 13, Rn. 3). Im Ergebnis wird damit ein restitutionsähnliches Schuldverhältnis konstruiert, dessen Anspruchsgläubiger der Bund ist, dessen Anspruch zugleich aber durch die Ausschlusstatbestände ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - III ZR 98.01 - Rn. 20 zit. nach Juris; Schmidt-Räntsch/ Hiestand a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass der an sich gesetzlich erfolgte Eigentumsübergang zugunsten des Bundes infolge der Privatisierung der B. mit Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 7. August 1992 als nicht erfolgt gelten könnte, weil die streitbefangenen Grundstücke den Bereich des mittelbaren öffentlichen Vermögens durch die Privatisierung verlassen haben (§ 16 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 VZOG). b. Die Rückübertragung war jedoch trotz der Privatisierung möglich, weil bei der Privatisierung ein Zuordnungsvorbehalt vereinbart worden ist, § 1 c VZOG. Die Vorschrift ist anwendbar, weil § 16 Satz 1 VZOG auf § 11 Abs. 1 VZOG verweist und § 1 c VZOG nach seinem Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. immer dann Anwendung findet, wenn § 11 Abs. 1 VZOG eingreift. Nach dem vom BVerwG im Urteil vom 24. März 1994 – 7 C 34.93 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 1 entwickelten Konzept, welches der Gesetzgeber in § 1 c VZOG (früher § 6 VZOEG) aufgegriffen hat, kommt nach erfolgter Privatisierung im Wege des so genannten share-deals eine Rückübertragung nur noch in Betracht, wenn der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist (§ 1 c Abs. 3 Nr. 1 VZOG). Dies ist hier der Fall, denn die Restitutionsansprüche sind in Form von Rückstellungen Kaufpreis mindernd berücksichtigt worden (vgl. II Nr. 4.1 Buchst. q und II Nr. 8.1 des Privatisierungsvertrages sowie dessen Anlage 4). Dass die streitigen Flurstücke in dieser Form berücksichtigt worden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es besteht auch kein Grund von den geschilderten Grundsätzen abzuweichen, weil es sich im vorliegenden Fall um eine mittelbare Anteilsveräußerung handelt. Bei der Anteilsveräußerung der Mutter der Gemeinschuldnerin ist das Vermögen der Gemeinschuldnerin und sind insbesondere auch die hier streitigen Flurstücke in die Preisbemessung eingeflossen. Nach alledem galt das Grundstück weiterhin als zuordnungsfähig, mit der Folge, dass die Einschränkungen des § 11 Abs. 1 S. 3 VZOG zu prüfen sind. c. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 VZOG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. Hier waren die Grundstücke vor Erlass der Zuordnungsentscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, wobei am 30. November 2007 die Grundbucheintragung erfolgte bzw. am 6. Februar 2007 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Es bestand ein Eigentumserwerb bzw. es war eine Auflassungsvormerkung eingetragen; letztere erfüllt die Voraussetzungen des § 878 BGB ebenfalls (Schmidt-Räntsch/Hiestand in RVI, VZOG § 11, EL 13, Rn. 16), weil ein Anwartschaftsrecht vor Erlass des Zuordnungsbescheides bestand. Damit kam eine Zuordnung nicht mehr in Betracht, vielmehr greift nach der Anordnung in § 16 S. 3 VZOG die Erlösauskehrverpflichtung des § 13 Abs. 2 VZOG entsprechend. d. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Erlösauskehrpflicht die Gemeinschuldnerin oder die Beigeladene zu 2 trifft. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut "der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt" zunächst dafür zu sprechen scheint, dass die Auskehrpflicht die Beigeladene zu 2 und nicht die Gemeinschuldnerin trifft. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch der eingeschobene Halbsatz "bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt" teleologisch in dem Sinne zu reduzieren, dass es sich bei den angesprochenen Unternehmen um Treuhand-Unternehmen, also um Unternehmen, deren Anteile im 100%igen Eigentum der Treuhandanstalt stehen, handelt. Dies hat zur Folge, dass nach einer Anteilsprivatisierung der "Verfügungsberechtigte", also das Unternehmen, für die Erlösauskehr haftet, wenn ein Zuordnungsvorbehalt bestand. Die Auffassung des Klägers führt zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Erfolgt die Vermögenszuordnungsentscheidung bevor der Vermögenswert im Wege des asset-deals veräußert worden ist, bleibt das privatisierte Unternehmen nach der gesetzlichen Regelung zur Restitution verpflichtet, wenn ein Zuordnungsvorbehalt vereinbart wurde. Erfolgt hingegen die Veräußerung des restitutionsbefangenen Vermögenswertes nach Erlass der Zuordnungsentscheidung, soll nach Auffassung des Klägers die Erlösauskehrverpflichtung die Treuhandanstalt bzw. die Beigeladene zu 2 treffen. Dem zeitlichen Zufall, ob der Vermögenswert vor oder nach der Veräußerung zugeordnet wird, kommt jedoch keine die Verschiebung der "Restitutionslast" rechtfertigende Bedeutung zu (ebenso Kuchar in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, § 6 VZOEG Rn. 31). Vielmehr ist danach zu fragen, wer bei der Privatisierung die "Restitutionslast" übernommen hat. Dies ist bei der Vereinbarung eines Zuordnungsvorbehalts regelmäßig die veräußernde Treuhandanstalt, denn der Vermögenswert wird in der Regel wie hier als Rückstellung Kaufpreis mindernd berücksichtigt. Das Unternehmen erhält also mit dem Kaufpreis für das restitutionsbelastete Grundstück einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil. Diesen müsste es auch nach den allgemeinen Regelungen herausgeben (vgl. § 816 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Vermögenswerte betriebsnotwendig waren. Denn zum Zeitpunkt der Veräußerung waren die Grundstücke wegen des mittlerweile eröffneten Konkurses der Gemeinschuldnerin nicht mehr betriebsnotwendig und wurden auch nicht mehr betrieblich genutzt, mit der Folge, dass die Zuordnung im Zeitpunkt der Veräußerung wieder möglich war (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19; Urteil vom 18. März 2009 – 3 C 9/07 – zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Erlösauskehr aus der Veräußerung der F. (Grundbuch von F.], Blatt 4144). Am 8. Mai 1945 war Eigentümer der Flurstücke das Deutsche Reich (Reichsfiskus – Heer). Am 3. Oktober 1990 waren die streitgegenständlichen Flurstücke als Eigentum des Volkes im Grundbuch von F. eingetragen. Rechtsträger war zuletzt der V.G. Aus diesem ging die Gemeinschuldnerin aufgrund der Umwandlungserklärung vom 23. Juni 1990 gemäß der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen vom 1. März 1990 hervor. Alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin war die B.O.. Am 21. Januar 1991 wurde die Gemeinschuldnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 7. August 1992 (Urkundenrolle Nr. 4... in Berlin) veräußerte die Treuhandanstalt ihren Geschäftsanteil an der B. an die Baugruppe O.. Mit dem Verkauf dieser Gesellschaft wurde auch deren hundertprozentige Beteiligung an der Gemeinschuldnerin veräußert. Unter II Nr. 4.1 des Vertrages - Kaufpreisanpassung - vereinbarten die Parteien, dass die nachstehend ausgewiesenen Rückstellungen der Gesellschafter spätestens zum 31. Dezember 1996 als aufgelöst gelten. Unter II. 4.1 Buchst. q des Privatisierungsvertrags sind Rückstellungen für Restitutionsansprüche von Restitutionsberechtigten gegen die Baugruppe O. in Höhe von 23.200,7 TDM vermerkt. Unter II Nr. 8.1 des Vertrages stellten die Parteien fest, dass ihnen Rückübereignungsansprüche hinsichtlich einiger Grundstücke der Baugruppe O. bekannt seien, die in der Anlage 4 aufgeführt sind und für die Rückstellungen entsprechend II.4 Kaufpreis berücksichtigend gebildet worden seien. Dem Vertrag ist unter Anlage 4 eine Aufstellung über restitutionsbehaftete Grundstücke beigefügt, wobei unter dem Namen der Gemeinschuldnerin unter Nr. 7 vermerkt ist: "F. (S. beansprucht werden 191.581 m² unbebauten und nicht betriebsnotwendigen Geländes hinter der S., insbes. F.)". Aus einem von der Beigeladenen zu 1 angefertigten Teilungsschema ergibt sich, dass das F. später u.a. in das F. aufgeteilt worden ist. Am 1. März 1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der H. eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestimmt. Mit notariellen Kaufverträgen vom 27. November 2006 des Notars T.(... veräußerte der Kläger die streitbefangenen Flurstücke an Dritte. Diese wurden am 30. November 2007 im Grundbuch eingetragen bzw. wurde am 6. Februar 2007 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 26. April 2007 beantragte die Beigeladene zu 1 die Zuordnung der streitigen Flurstücke als Restitutionsvermögen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 stimmte der Kläger der beantragten Zuordnung zu. Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 ordnete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die streitigen Flurstücke der Beigeladenen zu 1 zu. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es handele sich um früheres Reichsvermögen, welches gesetzlich am 3. Oktober 1990 auf den Bund übergegangen sei und nicht der Vorschrift des § 1 c VZOG unterfalle. Mit Schreiben vom 7. April 2008 beantragte der Kläger die Änderung des Zuordnungsbescheides, weil die Grundstücke veräußert worden seien. Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 ersetzte das Bundesamt die Zuordnungsentscheidung vom 27. Juni 2008 und stellte fest, dass die Rückübertragung der Flurstücke an die Beigeladene zu 1 als nicht erfolgt gelte, weil dieses Vermögen bereits rechtsgeschäftlich veräußert sei. Der Erlös aus der Veräußerung stehe der Beigeladenen zu 1 zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, zu deren Begründung er ausführt, dass die Verpflichtung zur Auskehr des Erlöses nicht die Gemeinschuldnerin, sondern die zu 2 beigeladene Treuhandanstalt treffe. Die Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 VZOG sei insoweit eindeutig, als es dort heiße, dass bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt zur Erlösauskehr verpflichtet sei. Bei der Rückstellung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2 seien die hier streitgegenständlichen Flurstücke aufgeführt worden. Diese seien Kaufpreis mindernd berücksichtigt worden, so dass die Beigeladene zu 2 eine Insolvenzforderung besitze, die sie zur Tabelle anmelden müsse. Im Übrigen seien die Grundstücke betriebsnotwendig gewesen, weshalb die Beigeladene zu 2 auch auf ihren ursprünglich eingetragenen Widerspruch verzichtet habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Leitzordner) und die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 1 (zwei Halbhefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.